GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 74,20 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX am 06.11.2024 ein.2. In weiterer Folge brachte der Antragsteller am 06.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einen mit 06.11.2024 datierten Antrag für Dolmetscher:innen (mündliche Verhandlung)
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 am 06.11.2024 ein.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben
AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben
Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß.
Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige (hier: der Dolmetscher) den Anspruch auf ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige (hier: der Dolmetscher) den Anspruch auf ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Zu A) Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung: In seinem gebührenrechtlichen Antrag vom 06.11.2024 macht der Antragsteller unter dem Punkt „4. Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG: Teilnahme an Verhandlung(en) oder Vernehmung(en)“ eine Gebühr von € 40,00 an Mühewaltung für die erste halbe Stunde einer Verhandlung geltend.In seinem gebührenrechtlichen Antrag vom 06.11.2024 macht der Antragsteller unter dem Punkt „4. Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG: Teilnahme an Verhandlung(en) oder Vernehmung(en)“ eine Gebühr von € 40,00 an Mühewaltung für die erste halbe Stunde einer Verhandlung geltend.
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 40,00; für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 30,00 sowie für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 25,00.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 40,00; für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 30,00 sowie für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 25,00.
AG hat der Sachverständige (hier: der Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 32,90 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: der Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 32,90 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Dem Dolmetscher steht die Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs. 1 Z 3 (nunmehr seit der mit BGBl. I Nr. 202/2021 erfolgten Novellierung: § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG) nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger (hier: der Beschwerdeführer) zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen (vgl. OLG Wien 23.10.1989, 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 22.11.1996, 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 54, E 25). Dies gilt auch, wenn der Dolmetscher Notizen gemacht hat, um dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können (vgl. OGH 19.08.2008, 11 Os 85/08x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 54, E 25). Dem Dolmetscher steht die Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, (nunmehr seit der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021, erfolgten Novellierung: Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG) nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist. Wenn der Kläger (hier: der Beschwerdeführer) zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen ist, kann der Dolmetscher für die Teilnahme an dieser Verhandlung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis beanspruchen vergleiche OLG Wien 23.10.1989, 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 22.11.1996, 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 54,, E 25). Dies gilt auch, wenn der Dolmetscher Notizen gemacht hat, um dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können vergleiche OGH 19.08.2008, 11 Os 85/08x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 54,, E 25). Auch die bloße Anwesenheit des Dolmetschers während der Beratung des Gerichts wird durch die Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten (vgl. OGH 21.11.1995, 11 Os 155/95; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 54, E 25).Auch die bloße Anwesenheit des Dolmetschers während der Beratung des Gerichts wird durch die Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten vergleiche OGH 21.11.1995, 11 Os 155/95; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 54,, E 25). Aus der Rückmeldung der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in Zusammenschau mit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2024, GZ. XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen ist, neben der Vorsitzenden Richterin (und dem Antragsteller) lediglich zwei – der deutschen Sprache mächtige – Laienrichter:innen sowie eine Schriftführerin anwesend waren, sowie dass es im Rahmen der Verhandlung zu keiner Dolmetsch- bzw. Übersetzungstätigkeit auf Anordnung des Gerichts des Antragstellers gekommen ist. Die Ausführungen des Antragstellers in dessen Stellungnahme vom 03.01.2025, erscheinen vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.Aus der Rückmeldung der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in Zusammenschau mit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2024, GZ. römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen ist, neben der Vorsitzenden Richterin (und dem Antragsteller) lediglich zwei – der deutschen Sprache mächtige – Laienrichter:innen sowie eine Schriftführerin anwesend waren, sowie dass es im Rahmen der Verhandlung zu keiner Dolmetsch- bzw. Übersetzungstätigkeit auf Anordnung des Gerichts des Antragstellers gekommen ist. Die Ausführungen des Antragstellers in dessen Stellungnahme vom 03.01.2025, erscheinen vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Antragstellers anzumerken, dass die dem Antragsteller im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 eingeräumte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 14 Tagen ab Zustellung, zwar bereits am 27.12.2024 abgelaufen ist, die am 03.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Stellungnahme aber im Hinblick auf die Judikatur des VwGH (VwGH 11.02.2017, Ra 2016/04/0033, Rn 11) dennoch entsprechende Berücksichtigung im gegenständlichen Verfahren fand. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht dem Antragsteller für die Teilnahme an der Verhandlung vom 06.11.2024 anstatt der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969. EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSlg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969. EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSlg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 72). Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller gegenständlich eine Stunde und zehn Minuten an Zeitversäumnis für die Hin- und Rückfahrt (samt Zeitpolster) sowie aufgrund der Dauer der Verhandlung am 06.11.2024 (von 13.00 Uhr bis 13.25 Uhr) weitere 25 Minuten an Wartezeit zuzuerkennen sind, wurden die von ihm geltend gemachten 2 begonnenen Stunden an Zeitversäumnis im Einklang mit § 32 GebAG verzeichnet.Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller gegenständlich eine Stunde und zehn Minuten an Zeitversäumnis für die Hin- und Rückfahrt (samt Zeitpolster) sowie aufgrund der Dauer der Verhandlung am 06.11.2024 (von 13.00 Uhr bis 13.25 Uhr) weitere 25 Minuten an Wartezeit zuzuerkennen sind, wurden die von ihm geltend gemachten 2 begonnenen Stunden an Zeitversäumnis im Einklang mit Paragraph 32, GebAG verzeichnet. Zu den fehlenden Rechnungslegungsmerkmalen nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG:Zu den fehlenden Rechnungslegungsmerkmalen nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, UStG: Wird ein inländischer Sachverständiger (hier: Dolmetscher) im gerichtlichen Auftrag tätig, so unterliegt die dafür zustehende Gebühr der Umsatzsteuer, weil es sich dabei um Umsätze handelt, welche aus einer im Inland gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit resultieren (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Lediglich Umsätze von Kleinunternehmern (das sind jene, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 30.000 nicht überschreiten) sind
G 1994 (unecht) steuerbefreit. Auf die Anwendung dieser Bestimmung kann der Unternehmer aber auch verzichten (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm. 6ff zu § 31).Wird ein inländischer Sachverständiger (hier: Dolmetscher) im gerichtlichen Auftrag tätig, so unterliegt die dafür zustehende Gebühr der Umsatzsteuer, weil es sich dabei um Umsätze handelt, welche aus einer im Inland gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit resultieren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994). Lediglich Umsätze von Kleinunternehmern (das sind jene, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 30.000 nicht überschreiten) sind
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 (unecht) steuerbefreit. Auf die Anwendung dieser Bestimmung kann der Unternehmer aber auch verzichten vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anmerkung 6ff zu Paragraph 31,). Die Rechnungslegung sowie die Mindesterfordernisse einer Rechnung regelt § 11 Abs. 1 Z 3 des UStG. Dazu zählen unter anderem auch der Name und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung, der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung, das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag sowie eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird.Die Rechnungslegung sowie die Mindesterfordernisse einer Rechnung regelt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, des UStG. Dazu zählen unter anderem auch der Name und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung, der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung, das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag sowie eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Die vom Antragsteller am 06.11.2024 übermittelte Gebührennote weist keine vollständige Anschrift des Leistungsempfängers, kein Datum der Leistungserbringung, kein (Gesamt-)Entgelt für die erbrachte Leistung, keinen Hinweis auf eine Steuerbefreiung sowie keine fortlaufende Rechnungsnummer auf. Ebenso ist der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht ersichtlich. Da sich anhand der durchgeführten Ermittlungen und des elektronischen Aktes zum Verfahren zur GZ. XXXX , die Anschrift des Bundesverwaltungsgerichts als Leistungsempfänger sowie der Leistungszeitpunkt (Übersetzungstätigkeit im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2024) ergeben, sind diese Daten auch für die Anschrift des Leistungsempfängers sowie für die Datierung des Leistungszeitpunktes heranzuziehen.Da sich anhand der durchgeführten Ermittlungen und des elektronischen Aktes zum Verfahren zur GZ. römisch 40 , die Anschrift des Bundesverwaltungsgerichts als Leistungsempfänger sowie der Leistungszeitpunkt (Übersetzungstätigkeit im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2024) ergeben, sind diese Daten auch für die Anschrift des Leistungsempfängers sowie für die Datierung des Leistungszeitpunktes heranzuziehen. Vor dem Hintergrund, wonach seitens des Antragstellers keine Umsatzsteuer geltend gemacht wurde, keine Mitteilung hinsichtlich einer allfälligen Steuerbefreiung erfolgte und dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag mitgeteilt wurde, kann dem Antragsteller gegenständlich die Umsatzsteuer auch nicht amtswegig zugesprochen werden (vgl. OLG Linz 2 R 218/93 SV 1993/4, 33; VwGH 2001/01/0260; LG Salzburg 21 R 339/02b EFSlg 102.603; LG Salzburg 21 R 164/03v EFSlg 106.392; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 31, E 138).Vor dem Hintergrund, wonach seitens des Antragstellers keine Umsatzsteuer geltend gemacht wurde, keine Mitteilung hinsichtlich einer allfälligen Steuerbefreiung erfolgte und dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag mitgeteilt wurde, kann dem Antragsteller gegenständlich die Umsatzsteuer auch nicht amtswegig zugesprochen werden vergleiche OLG Linz 2 R 218/93 SV 1993/4, 33; VwGH 2001/01/0260; LG Salzburg 21 R 339/02b EFSlg 102.603; LG Salzburg 21 R 164/03v EFSlg 106.392; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 31,, E 138). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG € 2 begonnene Stunde(n) à 32,90 65,80 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 20 km PKW à € 0,42 8,40 Zwischensumme 74,20 0 % Umsatzsteuer --- Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 74,20 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 74,20 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W195.2303663.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.