GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Der Gebührenantrag wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX einzubringen versucht habe. Gleichzeitig wurde der Antragsteller – unter Hinweis auf die ihn in diesem Zusammenhang betreffende Mitwirkungspflicht – dazu aufgefordert, die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Tätigkeit als Dolmetscher im Verfahren zur GZ. XXXX , binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 19.12.2024, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, um seinen gebührenrechtlichen Antrag vom 21.08.2024 einer weiteren inhaltlichen Behandlung zuführen zu können. Abschließend wurde der Antragsteller darüber informiert, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist, das gegenständliche Anbringen
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.5. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024, GZ. W195 2304263-1/2Z, wurde der Antragsteller kurz zusammengefasst darauf hingewiesen, dass aufgrund des Dateinamens der PDF-Beilage sowie seiner Bezugnahme zum Beschwerdeverfahren mit der GZ. römisch 40 gegenständlich davon ausgegangen werde, dass er einen Antrag für Dolmetscher:innen (Vernehmung oder gerichtliche Verhandlung)
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 einzubringen versucht habe. Gleichzeitig wurde der Antragsteller – unter Hinweis auf die ihn in diesem Zusammenhang betreffende Mitwirkungspflicht – dazu aufgefordert, die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Tätigkeit als Dolmetscher im Verfahren zur GZ. römisch 40 , binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 19.12.2024, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, um seinen gebührenrechtlichen Antrag vom 21.08.2024 einer weiteren inhaltlichen Behandlung zuführen zu können. Abschließend wurde der Antragsteller darüber informiert, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist, das gegenständliche Anbringen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Das Schreiben vom 19.12.2024 wurde dem Antragsteller nachweislich am 20.12.2024 elektronisch zugestellt.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben
AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben
Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß.
Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß.
Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zurückweisung des Antrags § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat die oder der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf ihre/seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer/seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat die oder der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf ihre/seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer/seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Behörde [hier: Bundesverwaltungsgericht] hat dem Antragsteller - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrages zu geben. Umgekehrt trifft auch den Antragsteller im Falle einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, sein unklares Anbringen zu konkretisieren; die Verabsäumung einer solchen Verbesserung eines undeutlichen Anbringens hat - soweit nicht ohnedies nach § 13 Abs. 6 AVG vorzugehen ist - zur Zurückweisung des Antrages zu führen (vgl. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068).Die Behörde [hier: Bundesverwaltungsgericht] hat dem Antragsteller - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrages zu geben. Umgekehrt trifft auch den Antragsteller im Falle einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, sein unklares Anbringen zu konkretisieren; die Verabsäumung einer solchen Verbesserung eines undeutlichen Anbringens hat - soweit nicht ohnedies nach Paragraph 13, Absatz 6, AVG vorzugehen ist - zur Zurückweisung des Antrages zu führen vergleiche VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068). Vor dem Hintergrund, wonach im gegenständlichen Fall nach Zustellung des dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024 erteilten Mängelbehebungsauftrags binnen offener Frist keine erneute Übermittlung eines Gebührenantrags unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile und demnach auch keine – dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Bearbeitung ermöglichende – Konkretisierung der Eingabe vom 21.08.2024 (bzw. 27.08.2024) durch den Antragsteller erfolgte, war das gegenständliche Anbringen
Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Vor dem Hintergrund, wonach im gegenständlichen Fall nach Zustellung des dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024 erteilten Mängelbehebungsauftrags binnen offener Frist keine erneute Übermittlung eines Gebührenantrags unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile und demnach auch keine – dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Bearbeitung ermöglichende – Konkretisierung der Eingabe vom 21.08.2024 (bzw. 27.08.2024) durch den Antragsteller erfolgte, war das gegenständliche Anbringen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W195.2304263.1.00
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