← Österreich

W195 2304263-1

Obsah (9)§ 17Art. 133§ 13§ 6§ 59Art. 130§ 53b§ 53§ 89c

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW195 2304263-1 Spruch, W195 2304263-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Micha

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Der Gebührenantrag wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 29.07.2024, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.08.2024 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
  2. Mit Schriftsatz vom 29.07.2024, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.08.2024 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
  3. In der Folge fand am 19.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verfahren zur GZ. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Antragsteller auch als Dolmetscher fungierte.
  4. In der Folge fand am 19.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verfahren zur GZ. römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Antragsteller auch als Dolmetscher fungierte.
  5. Am 21.08.2024 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe mit Bezug zum Beschwerdeverfahren GZ. XXXX ein.
  6. Am 21.08.2024 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe mit Bezug zum Beschwerdeverfahren GZ. römisch 40 ein. Die ausweislich der ERV-Eingangsbestätigung dabei an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte PDF-Beilage (Dateiname: „09-GN 19.08.2024 BVwG Linz.pdf“) wurde im Zuge des Übermittlungsprozesses durch ein Virenschutzprogramm entfernt und konnte dadurch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgerufen und einer weiteren inhaltlichen Behandlung zugeführt werden. Bei der vom Antragsteller am 27.08.2024 wiederholten Eingabe per ERV mit (vermeintlich) identem Inhalt kam es erneut zu dieser Problematik.
  7. Seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Antragsteller mit E-Mail vom 11.09.2024 über den Umstand, wonach seine ursprünglichen Eingaben vom 21.08.2024 bzw. 27.08.2024 durch ein Virenschutzprogramm entfernt worden seien, in Kenntnis gesetzt und – mit dem Hinweis, gegebenenfalls das Formular neu herunterzuladen und nochmals auszufüllen, da ansonsten dieses EDV-Problem, wenn eine bereits abgespeicherte Vorlage überschrieben oder kopiert werden würde, erneut auftreten könnte – um nochmalige Einbringung im Wege des ERV ersucht. Nachdem der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 26.9.2024 mitteilte, dass er aufgrund eines Auslandsaufenthalts telefonisch nicht erreichbar sei und deshalb die Gebührennote auch nicht erneut hochladen könnte, wurde er mehrmals (zuletzt mit E-Mail vom 26.11.2024) aufgefordert, einen Rückkehrzeitraum bekanntzugeben bzw. die Honorarnote erneut zu übermitteln. In weiterer Folge kam es zu keiner Rückmeldung bzw. erneuten Eingabe.
  8. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024, GZ. W195 2304263-1/2Z, wurde der Antragsteller kurz zusammengefasst darauf hingewiesen, dass aufgrund des Dateinamens der PDF-Beilage sowie seiner Bezugnahme zum Beschwerdeverfahren mit der GZ. XXXX gegenständlich davon ausgegangen werde, dass er einen Antrag für Dolmetscher:innen (Vernehmung oder gerichtliche Verhandlung)

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX einzubringen versucht habe. Gleichzeitig wurde der Antragsteller – unter Hinweis auf die ihn in diesem Zusammenhang betreffende Mitwirkungspflicht – dazu aufgefordert, die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Tätigkeit als Dolmetscher im Verfahren zur GZ. XXXX , binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 19.12.2024, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, um seinen gebührenrechtlichen Antrag vom 21.08.2024 einer weiteren inhaltlichen Behandlung zuführen zu können. Abschließend wurde der Antragsteller darüber informiert, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist, das gegenständliche Anbringen

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.5. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024, GZ. W195 2304263-1/2Z, wurde der Antragsteller kurz zusammengefasst darauf hingewiesen, dass aufgrund des Dateinamens der PDF-Beilage sowie seiner Bezugnahme zum Beschwerdeverfahren mit der GZ. römisch 40 gegenständlich davon ausgegangen werde, dass er einen Antrag für Dolmetscher:innen (Vernehmung oder gerichtliche Verhandlung)

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 einzubringen versucht habe. Gleichzeitig wurde der Antragsteller – unter Hinweis auf die ihn in diesem Zusammenhang betreffende Mitwirkungspflicht – dazu aufgefordert, die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Tätigkeit als Dolmetscher im Verfahren zur GZ. römisch 40 , binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 19.12.2024, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, um seinen gebührenrechtlichen Antrag vom 21.08.2024 einer weiteren inhaltlichen Behandlung zuführen zu können. Abschließend wurde der Antragsteller darüber informiert, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist, das gegenständliche Anbringen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Das Schreiben vom 19.12.2024 wurde dem Antragsteller nachweislich am 20.12.2024 elektronisch zugestellt.

  1. Seitens des Antragstellers langte in weiterer Folge keine Stellungnahme und/oder Honorarnote ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Antragsteller wurde mit Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2024, GZ. XXXX , als Dolmetscher bestellt und fungierte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.08.2024 im Verfahren zur GZ. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht auch als solcher.Der Antragsteller wurde mit Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2024, GZ. römisch 40 , als Dolmetscher bestellt und fungierte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.08.2024 im Verfahren zur GZ. römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht auch als solcher. Mit Eingaben vom 21.08.2024 sowie (erneut) am 27.08.2024 brachte der Antragsteller mit Bezug zum Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX gebührenrechtliche Anträge für Dolmetscher:innen nach dem GebAG beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei die PDF-Beilagen im Zuge der Eingaben allerdings durch ein Virenschutzprogramm entfernt wurden. Der Antragsteller kam in weiterer Folge einem mehrfachen Ersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem im gegenständlichen Verfahren erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 19.12.2024, GZ. W195 2304263-1/2Z, nicht nach und wurde eine Honorarnote bis dato nicht (erneut) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Mit Eingaben vom 21.08.2024 sowie (erneut) am 27.08.2024 brachte der Antragsteller mit Bezug zum Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 gebührenrechtliche Anträge für Dolmetscher:innen nach dem GebAG beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei die PDF-Beilagen im Zuge der Eingaben allerdings durch ein Virenschutzprogramm entfernt wurden. Der Antragsteller kam in weiterer Folge einem mehrfachen Ersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem im gegenständlichen Verfahren erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 19.12.2024, GZ. W195 2304263-1/2Z, nicht nach und wurde eine Honorarnote bis dato nicht (erneut) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Der Mängelbehebungsauftrag vom 19.12.2024 wurde dem Antragsteller nachweislich am 20.12.2024 elektronisch zugestellt.
  3. Beweiswürdigung Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX , den am 21.08.2024 und am 27.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingaben (ERV-Eingangsbestätigungen) des Antragstellers, den E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.9.2024, 26.9.2024, 17.10.2024 und 26.11.2024 sowie dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024, GZ. W195 2304263-1/2Z, und dem sonstigen Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. römisch 40 , den am 21.08.2024 und am 27.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingaben (ERV-Eingangsbestätigungen) des Antragstellers, den E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.9.2024, 26.9.2024, 17.10.2024 und 26.11.2024 sowie dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024, GZ. W195 2304263-1/2Z, und dem sonstigen Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben

§ 53b

AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben

Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 53Abs. 1 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß.

Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß.

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zurückweisung des Antrags § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat die oder der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf ihre/seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer/seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat die oder der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf ihre/seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer/seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Behörde [hier: Bundesverwaltungsgericht] hat dem Antragsteller - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrages zu geben. Umgekehrt trifft auch den Antragsteller im Falle einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, sein unklares Anbringen zu konkretisieren; die Verabsäumung einer solchen Verbesserung eines undeutlichen Anbringens hat - soweit nicht ohnedies nach § 13 Abs. 6 AVG vorzugehen ist - zur Zurückweisung des Antrages zu führen (vgl. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068).Die Behörde [hier: Bundesverwaltungsgericht] hat dem Antragsteller - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrages zu geben. Umgekehrt trifft auch den Antragsteller im Falle einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, sein unklares Anbringen zu konkretisieren; die Verabsäumung einer solchen Verbesserung eines undeutlichen Anbringens hat - soweit nicht ohnedies nach Paragraph 13, Absatz 6, AVG vorzugehen ist - zur Zurückweisung des Antrages zu führen vergleiche VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068). Vor dem Hintergrund, wonach im gegenständlichen Fall nach Zustellung des dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024 erteilten Mängelbehebungsauftrags binnen offener Frist keine erneute Übermittlung eines Gebührenantrags unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile und demnach auch keine – dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Bearbeitung ermöglichende – Konkretisierung der Eingabe vom 21.08.2024 (bzw. 27.08.2024) durch den Antragsteller erfolgte, war das gegenständliche Anbringen

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Vor dem Hintergrund, wonach im gegenständlichen Fall nach Zustellung des dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024 erteilten Mängelbehebungsauftrags binnen offener Frist keine erneute Übermittlung eines Gebührenantrags unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile und demnach auch keine – dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Bearbeitung ermöglichende – Konkretisierung der Eingabe vom 21.08.2024 (bzw. 27.08.2024) durch den Antragsteller erfolgte, war das gegenständliche Anbringen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W195.2304263.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.