Obsah (11)
Art. 133§ 40Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 10§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW213 2298735-1 Spruch, W213 2298735-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen: I.
- Mit Schreiben vom 17.01.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in Folge: „belangte Behörde“) um bescheidmäßige Absprache betreffend rechtliche Bedenken gegen Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Beschwerdeführerin sei bis 30.10.2023 Mitarbeiterin der Stabsstelle für Technologietransfer in der Sektion III der belangten Behörde gewesen und habe dort den Arbeitsplatz XXXX innegehabt. Mit Inkrafttreten der neuen Geschäftseinteilung der belangten Behörde am 31.10.2023, sei die Beschwerdeführerin der Abteilung III/1 des BMK zugeteilt worden, wo sie laut Personalinformationssystem ESS weiterhin den Arbeitsplatz XXXX innehätte. Der Dienstgeber hätte sie mit Schreiben vom 03.11.2023 von der Zuweisung zu ihrer neuen Organisationseinheit mit Wirksamkeit der neuen Geschäfts- und Personalabteilung, nicht aber auch von einem neuen Inhalt ihres bisher wahrgenommenen Arbeitsplatzes, informiert. Eine neue Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz mit derselben Nummer liege lediglich als Entwurf vom August 2023 vor, sei aber weder vom Dienstgeber verbindlich bewertet noch von ihm gefertigt worden. Ihre Vorgesetzten, insbesondere die Leiterin der Abteilung III/1, hätten sie angewiesen, nachstehende Aufgaben wahrzunehmen: römisch eins.
- Mit Schreiben vom 17.01.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in Folge: „belangte Behörde“) um bescheidmäßige Absprache betreffend rechtliche Bedenken gegen Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Beschwerdeführerin sei bis 30.10.2023 Mitarbeiterin der Stabsstelle für Technologietransfer in der Sektion römisch drei der belangten Behörde gewesen und habe dort den Arbeitsplatz römisch 40 innegehabt. Mit Inkrafttreten der neuen Geschäftseinteilung der belangten Behörde am 31.10.2023, sei die Beschwerdeführerin der Abteilung III/1 des BMK zugeteilt worden, wo sie laut Personalinformationssystem ESS weiterhin den Arbeitsplatz römisch 40 innehätte. Der Dienstgeber hätte sie mit Schreiben vom 03.11.2023 von der Zuweisung zu ihrer neuen Organisationseinheit mit Wirksamkeit der neuen Geschäfts- und Personalabteilung, nicht aber auch von einem neuen Inhalt ihres bisher wahrgenommenen Arbeitsplatzes, informiert. Eine neue Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz mit derselben Nummer liege lediglich als Entwurf vom August 2023 vor, sei aber weder vom Dienstgeber verbindlich bewertet noch von ihm gefertigt worden. Ihre Vorgesetzten, insbesondere die Leiterin der Abteilung III/1, hätten sie angewiesen, nachstehende Aufgaben wahrzunehmen: - (weiterhin) die Verantwortung für das Förderprogramm TECTRANS (Kit4market), welches laut aktueller Geschäftseinteilung der belangten Behörde nicht in der Abt. III/1 angesiedelt ist, - Projektleitung betreffend Vereinheitlichung von Einzelprojektförderungen für die gesamte belangte Behörde, - abteilungs- und sektionsübergreifende Koordination samt Verbindungsstellenfunktion zum Rechnungshof für seine Gebarungsüberprüfung „Batterieforschung“ der belangten Behörde sowie zuletzt - Die „Leitung der Koordinationsstelle des Biopatent-Monitoring Komitees auf Seiten der belangten Behörde“, worunter laut ihr übergebener schriftlicher Tätigkeitsauflistung die vollständige Übernahme aller administrativ-operativen Aufgaben der – gesetzlich ausschließlich beim Patentamt eingerichteten (§ 167 Abs. 6 PatG) – Geschäftsstelle des Biopatent-Monitoring-Komitees zu verstehen sei.- Die „Leitung der Koordinationsstelle des Biopatent-Monitoring Komitees auf Seiten der belangten Behörde“, worunter laut ihr übergebener schriftlicher Tätigkeitsauflistung die vollständige Übernahme aller administrativ-operativen Aufgaben der – gesetzlich ausschließlich beim Patentamt eingerichteten (Paragraph 167, Absatz 6, PatG) – Geschäftsstelle des Biopatent-Monitoring-Komitees zu verstehen sei. Dadurch seien zusätzlich zur bestehenden bzw. beabsichtigten Arbeitsplatzbeschreibung insgesamt ca. 70 % ihrer Arbeitskraft gebunden. Darüber hinaus sei die dienst- und besoldungsrechtliche Wertigkeit der zusätzlich übertragenen Aufgaben ungeklärt. Die Beschwerdeführerin sei weiters informiert worden, dass für sie als weitere neue Aufgabe die inhaltliche Arbeit betreffend „Konzeption einer Industriepolitikstrategie“ vorgesehen sei. Die ihr aufgetragenen Tätigkeiten seien nicht auf eine dementsprechende Rechtsgrundlage, weder auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung des in die Abteilung III/1 übertragenen Arbeitsplatzes XXXX noch auf eine verbindliche und bewertete Beschreibung eines neuen Arbeitsplatzes bei der Abteilung III/1 rückführbar. Sie lägen daher auch außerhalb des Aufgabenbereiches der Abt III/1 und/oder seien laut Geschäftsverteilung bereits anderen Organisationseinheiten der Zentralleitung oder laut Gesetz einer nachgeordneten Dienststelle der belangten Behörde zugewiesen. Die Beschwerdeführerin habe Bedenken, dass die Zuteilung neuer Aufgaben zusätzlich zu jenen entweder laut weiterhin maßgeblichen Arbeitsplatzbeschreibung Nr. XXXX oder laut dem verfassten Entwurf einer beabsichtigten Arbeitsplatzbeschreibung von August 2023 treten sollten und damit in beiden Fällen das Höchstmaß der menschlichen Normalarbeitskraft auf Dauer überbeanspruchen würden. Aufgrund dieser Bedenken ersuche die Beschwerdeführerin bescheidmäßig festzustellen, dass die ihr zusätzlich übertragenen Aufgaben, nicht zu den Dienstpflichten ihres Arbeitsplatzes Nr. XXXX gehören würden.Dadurch seien zusätzlich zur bestehenden bzw. beabsichtigten Arbeitsplatzbeschreibung insgesamt ca. 70 % ihrer Arbeitskraft gebunden. Darüber hinaus sei die dienst- und besoldungsrechtliche Wertigkeit der zusätzlich übertragenen Aufgaben ungeklärt. Die Beschwerdeführerin sei weiters informiert worden, dass für sie als weitere neue Aufgabe die inhaltliche Arbeit betreffend „Konzeption einer Industriepolitikstrategie“ vorgesehen sei. Die ihr aufgetragenen Tätigkeiten seien nicht auf eine dementsprechende Rechtsgrundlage, weder auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung des in die Abteilung III/1 übertragenen Arbeitsplatzes römisch 40 noch auf eine verbindliche und bewertete Beschreibung eines neuen Arbeitsplatzes bei der Abteilung III/1 rückführbar. Sie lägen daher auch außerhalb des Aufgabenbereiches der Abt III/1 , und/oder seien laut Geschäftsverteilung bereits anderen Organisationseinheiten der Zentralleitung oder laut Gesetz einer nachgeordneten Dienststelle der belangten Behörde zugewiesen. Die Beschwerdeführerin habe Bedenken, dass die Zuteilung neuer Aufgaben zusätzlich zu jenen entweder laut weiterhin maßgeblichen Arbeitsplatzbeschreibung Nr. römisch 40 oder laut dem verfassten Entwurf einer beabsichtigten Arbeitsplatzbeschreibung von August 2023 treten sollten und damit in beiden Fällen das Höchstmaß der menschlichen Normalarbeitskraft auf Dauer überbeanspruchen würden. Aufgrund dieser Bedenken ersuche die Beschwerdeführerin bescheidmäßig festzustellen, dass die ihr zusätzlich übertragenen Aufgaben, nicht zu den Dienstpflichten ihres Arbeitsplatzes Nr. römisch 40 gehören würden. I.
- Mit Schreiben der Abteilungsleiterin der Sektion III XXXX vom 29.01.2024 bedankte diese sich bei der Beschwerdeführerin für den konstruktiven Austausch zu deren Arbeitsplatzbeschreibung und zur Besprechung des aktuellen Aufgabenportfolios. Bezugnehmend auf die Koordinierung des Biopatentmonitoringkomitees werde die Beschwerdeführerin angewiesen, auf Grundlage des Patentgesetzes eine zeitnahe Lösung mit dem ÖPA zu erwirken, mit dem Ziel, dass die Kommunikation an die Mitglieder bzgl. Ansprechpersonen, die Einladungskoordination für die nächste Sitzung sowie die dringenden Erinnerungen der Berichtslegung und Konsolidierung der Berichtsteile für den Nationalrat gesetzeskonform und fristgerecht erfolgen. Für diese Aufgabe seien rund 20% der Zeit der Beschwerdeführerin vorgesehen. römisch eins.
- Mit Schreiben der Abteilungsleiterin der Sektion römisch drei römisch 40 vom 29.01.2024 bedankte diese sich bei der Beschwerdeführerin für den konstruktiven Austausch zu deren Arbeitsplatzbeschreibung und zur Besprechung des aktuellen Aufgabenportfolios. Bezugnehmend auf die Koordinierung des Biopatentmonitoringkomitees werde die Beschwerdeführerin angewiesen, auf Grundlage des Patentgesetzes eine zeitnahe Lösung mit dem ÖPA zu erwirken, mit dem Ziel, dass die Kommunikation an die Mitglieder bzgl. Ansprechpersonen, die Einladungskoordination für die nächste Sitzung sowie die dringenden Erinnerungen der Berichtslegung und Konsolidierung der Berichtsteile für den Nationalrat gesetzeskonform und fristgerecht erfolgen. Für diese Aufgabe seien rund 20% der Zeit der Beschwerdeführerin vorgesehen. Die Leiterin habe überdies Maßnahmen zur Priorisierung der Aufgaben und Klärung des Aufgabenportfolios bezugnehmend auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.01.2024 vorgeschlagen: - Förderprogramm TECTRANS: Das Programm sei weitgehend abgeschlossen, aufgrund der nun bekannt gewordenen Firmeninsolvenz könnten sich noch weitere Aufgaben ergeben. Die Aufgaben würden durch die zuständige EUI übernommen und seien somit für die Beschwerdeführerin hinfällig. - Die Vorhaben der Qualitätssicherung im Zuge von Abstimmungsprozessen sowie der Standardisierung der Projektförderung in Abt. 1 würden laut Arbeitsplatzbeschreibung rund 45% des Gesamtbelastungsausmaßes entsprechen und laufe dieses interne Vorhaben bis ca.
- Es gebe daher keine dringenden Fristen oder Deadlines und könne daher mit der jeweiligen Arbeitsauslastung gut angepasst werden. - Die Koordination der Zulieferungen und Verbindungsstellenfunktion für die RH-Prüfung der „Batterieforschung beim AIT“ falle unter die Aufgaben der Arbeitsplatzbeschreibung, insbesondere jene der Qualitätssicherung. Dies entspreche rund 45 % des Gesamtbelastungsausmaßes und sei als Aufgabe Priorität und sollten bis Ende Mai 2024 beendet sein. - Für den Bereich „Aufbau der strategischen Intelligenz in der Abteilung“ seien 25% der Zeit der Beschwerdeführerin vorgesehen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Auslastung würde dies an eine andere Mitarbeiterin in der Abt. I übertragen werden und stünden diese 25% der Beschwerdeführerin somit zusätzlich für die Aufgaben zu Qualitätssicherung und Monitoring oder für das BPMK zur Verfügung. - Für den Bereich „Aufbau der strategischen Intelligenz in der Abteilung“ seien 25% der Zeit der Beschwerdeführerin vorgesehen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Auslastung würde dies an eine andere Mitarbeiterin in der Abt. römisch eins übertragen werden und stünden diese 25% der Beschwerdeführerin somit zusätzlich für die Aufgaben zu Qualitätssicherung und Monitoring oder für das BPMK zur Verfügung. Für die restlichen Aufgaben seien laut Arbeitsplatzbeschreibung rund 10% der Arbeitszeit vorgesehen und sei dies nach langjähriger Erfahrung ausreichend. I.
- Mit Schreiben vom 05.06.2024 äußerte sich die belangte Behörde zum Antrag der Beschwerdeführerin und führte im Wesentlichen aus, dass es sich um eine Verwendungsänderung
§ 40
BDG – wobei die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig sei – handle. Die Anordnung sei durch die Geschäfts- und Personaleinteilung erfolgt, bei welcher es sich um eine allgemeine Weisung handle. Die Verwendungsänderung sei rechtmäßig erfolgt und die Beschwerdeführerin habe die Aufgaben des neuen Arbeitsplatzes auszuführen. Der bisherige Arbeitsplatz existiere seit Auflösung der Stabsstelle Technologietransfer nicht mehr und somit sei auch die Arbeitsplatzbeschreibung nicht mehr gültig. Innerhalb der Sektion III seien die Verwendungsänderungen der ehemaligen Stabstelle Technologietransfer vorbereitet und neue Arbeitsplatzbeschreibungen erarbeitet worden. Die Beschwerdeführerin sei in die Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibung einbezogen worden. Es sei dazu auch ein E-Mail von XXXX , vom 31.03.2023 vorgelegt worden. In der Sektion III sei der Entwurf erarbeitet, am 03.08.2023 angepasst und dem BMKÖS zur Bewertung übermittelt worden. Die bewertete Arbeitsplatzbeschreibung sei der Beschwerdeführerin am 13.11.2023 übermittelt worden. Ein der Beschwerdeführerin beschriebener und bewerteter Arbeitsplatz in der Abt. III/1, dessen Inhalt ihr bekannt ist, liege daher vor. Die Arbeitsplatzbeschreibung lege ihre Aufgaben fest und die Erfüllung dieser Aufgaben gehöre zu ihren Dienstpflichten. Arbeitsplatzbeschreibungen müssten abstrakt formuliert werden, um alle Tätigkeiten darstellen zu können. Dienstvorgesetzte könnten per Weisung zusätzlich oder andere Aufgaben an Bedienstete übertragen, wenn es für den Dienstbetrieb nötig sei, es sei der Diensteinschätzung der Vorgesetzten zu folgen. Die im Schreiben der Beschwerdeführerin als zusätzliche Aufgaben angeführten Tätigkeiten seien überwiegend von der Arbeitsplatzbeschreibung abgedeckt und andere Aufgaben nur zeitlich begrenzt auszuüben. Nach einem Gespräch zwischen Vorgesetzter und Beschwerdeführerin am 22.01.2024 seien zwei Aufgaben an andere MitarbeiterInnen bis zur Klärung des Sachverhaltes delegiert worden. Überdies bestehe seitens der Vorgesetzten die Bereitschaft mit der Beschwerdeführerin eine Änderung einzelner Punkte der Arbeitsplatzbeschreibung zu besprechen.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 05.06.2024 äußerte sich die belangte Behörde zum Antrag der Beschwerdeführerin und führte im Wesentlichen aus, dass es sich um eine Verwendungsänderung
Paragraph 40, BDG – wobei die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig sei – handle. Die Anordnung sei durch die Geschäfts- und Personaleinteilung erfolgt, bei welcher es sich um eine allgemeine Weisung handle. Die Verwendungsänderung sei rechtmäßig erfolgt und die Beschwerdeführerin habe die Aufgaben des neuen Arbeitsplatzes auszuführen. Der bisherige Arbeitsplatz existiere seit Auflösung der Stabsstelle Technologietransfer nicht mehr und somit sei auch die Arbeitsplatzbeschreibung nicht mehr gültig. Innerhalb der Sektion römisch drei seien die Verwendungsänderungen der ehemaligen Stabstelle Technologietransfer vorbereitet und neue Arbeitsplatzbeschreibungen erarbeitet worden. Die Beschwerdeführerin sei in die Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibung einbezogen worden. Es sei dazu auch ein E-Mail von römisch 40 , vom 31.03.2023 vorgelegt worden. In der Sektion römisch drei sei der Entwurf erarbeitet, am 03.08.2023 angepasst und dem BMKÖS zur Bewertung übermittelt worden. Die bewertete Arbeitsplatzbeschreibung sei der Beschwerdeführerin am 13.11.2023 übermittelt worden. Ein der Beschwerdeführerin beschriebener und bewerteter Arbeitsplatz in der Abt. III/1, dessen Inhalt ihr bekannt ist, liege daher vor. Die Arbeitsplatzbeschreibung lege ihre Aufgaben fest und die Erfüllung dieser Aufgaben gehöre zu ihren Dienstpflichten. Arbeitsplatzbeschreibungen müssten abstrakt formuliert werden, um alle Tätigkeiten darstellen zu können. Dienstvorgesetzte könnten per Weisung zusätzlich oder andere Aufgaben an Bedienstete übertragen, wenn es für den Dienstbetrieb nötig sei, es sei der Diensteinschätzung der Vorgesetzten zu folgen. Die im Schreiben der Beschwerdeführerin als zusätzliche Aufgaben angeführten Tätigkeiten seien überwiegend von der Arbeitsplatzbeschreibung abgedeckt und andere Aufgaben nur zeitlich begrenzt auszuüben. Nach einem Gespräch zwischen Vorgesetzter und Beschwerdeführerin am 22.01.2024 seien zwei Aufgaben an andere MitarbeiterInnen bis zur Klärung des Sachverhaltes delegiert worden. Überdies bestehe seitens der Vorgesetzten die Bereitschaft mit der Beschwerdeführerin eine Änderung einzelner Punkte der Arbeitsplatzbeschreibung zu besprechen. I.
- Mit Stellungnahme vom 18.06.2024 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf das Schreiben der der belangten Behörde vom 05.06.2024:römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 18.06.2024 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf das Schreiben der der belangten Behörde vom 05.06.2024:
- Die Beschwerdeführerin habe in der Stabstelle für Technologietransfer der Sektion III bis 31.10.2023 den Arbeitsplatz Nr. XXXX und nicht wie von der Dienstbehörde behauptet den Arbeitsplatz Nr. XXXX innegehabt.
- Die Beschwerdeführerin habe in der Stabstelle für Technologietransfer der Sektion römisch drei bis 31.10.2023 den Arbeitsplatz Nr. römisch 40 und nicht wie von der Dienstbehörde behauptet den Arbeitsplatz Nr. römisch 40 innegehabt.
- Die Dienstbehörde habe es zu erheben unterlassen, ob und inwieweit die sich der bisherigen Arbeitsplatzbeschreibung für die Stabstelle für Technologietransfer der Sektion III zusammengefassten Tätigkeiten als Aufgabe und damit als bisherige Verwendung der Beschwerdeführerin belasse und lediglich in eine andere Sektion des BMK übertragen worden seien. Wenn dies der Fall sei, erweise sich die Verwendungsänderung als inhaltlich nicht notwendige und damit willkürliche Zuweisung in die Abt. 1 der Sektion III.
- Die Dienstbehörde habe es zu erheben unterlassen, ob und inwieweit die sich der bisherigen Arbeitsplatzbeschreibung für die Stabstelle für Technologietransfer der Sektion römisch drei zusammengefassten Tätigkeiten als Aufgabe und damit als bisherige Verwendung der Beschwerdeführerin belasse und lediglich in eine andere Sektion des BMK übertragen worden seien. Wenn dies der Fall sei, erweise sich die Verwendungsänderung als inhaltlich nicht notwendige und damit willkürliche Zuweisung in die Abt. 1 der Sektion römisch drei.
- Die Beschwerdeführerin sei im März 2023 nicht in der Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibung eingebunden gewesen.
- Eine als rechtsverbindlich Arbeitsplatzbeschreibung identifizierbare Ausfertigung sei der Beschwerdeführerin nie zugegangen, ihr sei nur ein nicht unterfertigter Entwurf einer Arbeitsplatzbeschreibung vom März 2023 vorgelegt worden, in der das Feld „Arb.Pl.Wert“ völlig frei sei.
- Die Auskunft der Dienstbehörde, dass die Arbeitsauslastung der Beschwerdeführerin im Rahmen der vollen Arbeitsauslastung bleibe, ersetze nicht die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Die im Schreiben vom 05.06.2024 geäußerte Bereitschaft der Vorgesetzten eine Änderung einzelner Punkte der Arbeitsplatzbeschreibung vorzunehmen, sei ein weiteres Indiz für mangelnden Konsens und für die Richtigkeit des im Feststellungsbegehren formulierten Vorbingens der Beschwerdeführerin.
- Die Dienstbehörde habe die mit 20% angesetzte Verwendung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Geschäftsstelle des Biopatent Monitoring Komitees (BMPK) völlig ausgeblendet.
- Die Ausführungen, dass die Arbeitsplatzbeschreibung ohnehin nur eine minder verbindliche Momentaufnahme sei, die jederzeit und faktisch beliebig erweitert und/oder verändert werden könne, stünden im Widerspruch zum Gesetz und zu den einschlägigen bundesweiten Vorgaben des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst. Die Beschwerdeführerin sehe sich hinsichtlich ihres Arbeitsplatzes trotz geäußerter Bedenken seit mehr als einem Jahr Weisungen ausgesetzt, die widersprüchlich, ohne Rechtssicherheit und zum Teil sogar gesetzwidrig seien. I.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Es wird festgestellt, dass Ihre Verwendungsänderung vom 31.10.2023 gem. § 40 Abs 1.und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 333/1979, rechtsgültig erfolgt ist und Sie seit dem 31.10.2023 in der Abteilung III/1, Grundsatzangelegenheiten und Forschungseinrichtungen, im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) auf dem Arbeitsplatz der Arbeitsplatznummer XXXX , welcher gem. § 137 Abs. 4 des BDG 1979 bewertet und der Funktionsgruppe A1/3 zugeordnet wurde, verwendet werden und somit folglich Ihre subjektiven Rechte nicht verletzt wurden und es gem. § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu ihren Dienstpflichten gehört, die mit Ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, welche sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung oder Ihnen per Weisung Ihrer Vorgesetzten übertragen werden.“„Es wird festgestellt, dass Ihre Verwendungsänderung vom 31.10.2023 gem. Paragraph 40, Absatz eins Punkt u, n, d, 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, rechtsgültig erfolgt ist und Sie seit dem 31.10.2023 in der Abteilung III/1, Grundsatzangelegenheiten und Forschungseinrichtungen, im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) auf dem Arbeitsplatz der Arbeitsplatznummer römisch 40 , welcher gem. Paragraph 137, Absatz 4, des BDG 1979 bewertet und der Funktionsgruppe A1/3 zugeordnet wurde, verwendet werden und somit folglich Ihre subjektiven Rechte nicht verletzt wurden und es gem. Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu ihren Dienstpflichten gehört, die mit Ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, welche sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung oder Ihnen per Weisung Ihrer Vorgesetzten übertragen werden.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Geschäfts- und Personaleinteilung um eine allgemeine Weisung handle. Für den Arbeitsplatz in der Abteilung III/1 liege eine bewertete Arbeitsplatzbeschreibung vor, die von der Leitung der Abt. III/1 für den Arbeitsplatz in der Organisationseinheit der Beschwerdeführerin erstellt worden sei. Da es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Arbeitsplatzbeschreibung gebe, sei auch keine Unterschrift erforderlich und die Arbeitsplatzbeschreibung für die Pflichten des Arbeitsplatzes in der Abteilung III/1 verbindlich. Die Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin notwendig seien, seien in der Arbeitsplatzbeschreibung hinreichend präzisiert und mit einer Quantifizierung sichergestellt worden, dass die volle Normalarbeitskraft nicht überschritten werde. Da Arbeitsplatzbeschreibungen eine Momentaufnahme darstellten, müsse die Beschreibung periodisch überprüft und eventuell angepasst werden. Die Dienstpflichten der Beschwerdeführerin würden sich daher aus der Arbeitsplatzbeschreibung und den Weisungen der Vorgesetzten ergeben. Als die Beschwerdeführerin der Vorgesetzten mitgeteilt habe, dass sie überlastet sei, habe diese der Beschwerdeführerin zwei der mittels Weisung erteilten Aufgaben wieder entzogen und seien diese Aufgaben nicht mehr Teil des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und ausführte, dass der Bescheid sowohl inhaltlich, als auch formell rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin beantrage daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass die „Leitung der Aufgaben der Koordinationsstelle des Biopatent Monitoring Komitees auf Seiten des BMK, insbesondere Koordination sowie Vor-und Nachbereitung der Sitzungen sowie Koordination der Berichterstellung“, „Verantwortung für das Förderprogramm TECTRANS“, „Projektleitung betreffend Vereinheitlichung von Einzelprojektförderungen für das gesamte BMK“ sowie die „Abteilungs- und Sektionsübergreifende Koordination samt Verbindungsstellenfunktion zum Rechnungshof für seine Gebarungsüberprüfung „Batterieforschung“ des BMK“, nicht zu den Arbeitsplatzaufgaben der Beschwerdeführerin gehören. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und ausführte, dass der Bescheid sowohl inhaltlich, als auch formell rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin beantrage daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass die „Leitung der Aufgaben der Koordinationsstelle des Biopatent Monitoring Komitees auf Seiten des BMK, insbesondere Koordination sowie Vor-und Nachbereitung der Sitzungen sowie Koordination der Berichterstellung“, „Verantwortung für das Förderprogramm TECTRANS“, „Projektleitung betreffend Vereinheitlichung von Einzelprojektförderungen für das gesamte BMK“ sowie die „Abteilungs- und Sektionsübergreifende Koordination samt Verbindungsstellenfunktion zum Rechnungshof für seine Gebarungsüberprüfung „Batterieforschung“ des BMK“, nicht zu den Arbeitsplatzaufgaben der Beschwerdeführerin gehören. I.
- Mit 09.09.2024 langte die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W213 zugewiesen. römisch eins.
- Mit 09.09.2024 langte die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W213 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Beschwerdeführerin war bis 30.10.2023 der Stabstelle Technologietransfer des BMK zugewiesen. Seit Auflösung dieser Stabstelle existiert der Arbeitsplatz mit der Nummer XXXX (Wertigkeit A1/3 mit ESB) nicht mehr. Die Beschwerdeführerin war bis 30.10.2023 der Stabstelle Technologietransfer des BMK zugewiesen. Seit Auflösung dieser Stabstelle existiert der Arbeitsplatz mit der Nummer römisch 40 (Wertigkeit A1/3 mit ESB) nicht mehr. Aufgrund einer Organisationsänderung wurde die Stabstelle Technologietransfer per 31.10.2023 aufgelöst und wurde die Beschwerdeführerin dem Arbeitsplatz XXXX in der Abteilung III/1 – Grundsatzangelegenheiten und Forschungseinrichtungen zur weiteren Dienstleistung zugewiesen und wurde dieser wie der Arbeitsplatz zuvor mit A1/3 mit ESB bewertet. Aufgrund einer Organisationsänderung wurde die Stabstelle Technologietransfer per 31.10.2023 aufgelöst und wurde die Beschwerdeführerin dem Arbeitsplatz römisch 40 in der Abteilung III/1 – Grundsatzangelegenheiten und Forschungseinrichtungen zur weiteren Dienstleistung zugewiesen und wurde dieser wie der Arbeitsplatz zuvor mit A1/3 mit ESB bewertet. Der Stellenbeschreibung können folgende Angaben entnommen werden: Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (=100) Tätigkeiten Quantifizierung
- Sicherung der Qualität im Zuge von Abstimmungsprozessen ressortintern, mit externen Partnern und mit anderen Ressorts (z.B. Prozesse zur Einvernehmensherstellung mit dem BMF), sowie bei finanziellen Angelegenheiten 25%
- Eigenverantwortliche Erarbeitung von Monitoring- und Controllingansätzen, insb. für Vereins- und Veranstaltungsförderungen sowie Vereinsmitgliedschaften. Selbstständige Durchführungen jährlicher Evaluierungen in Bezug auf Vereinsmitgliedschaften im Bereich der Sektion III, inkl. damit verbundener Koordinations- und Dokumentationsaufgaben (Veraktung und Berichtswesen)Eigenverantwortliche Erarbeitung von Monitoring- und Controllingansätzen, insb. für Vereins- und Veranstaltungsförderungen sowie Vereinsmitgliedschaften. Selbstständige Durchführungen jährlicher Evaluierungen in Bezug auf Vereinsmitgliedschaften im Bereich der Sektion römisch drei, inkl. damit verbundener Koordinations- und Dokumentationsaufgaben (Veraktung und Berichtswesen) 20%
- Kontrolle und Begleitung der vertraglichen Vereinbarungen mit der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH 10%
- Leitung der Aufgaben der Koordinationsstelle des Biopatent Monitoring Komitees auf Seiten des BMK, insbesondere Koordination sowie Vor- und Nachbereitung der Sitzungen sowie Koordination der Berichterstellung 20%
- Beitrag zum Aufbau von „Strategischer Intelligenz“ in der Abteilung. Durchführung von Analysen im Kontext nationaler, europäischer und internationaler Entwicklungen im FTI-Bereich, inkl. Mapping und Aufbereitung der Informationen im Zuge der Strategieentwicklung. Selbständige Vergabe und Betreuung von externen Beauftragungen im Kontext der Weiterentwicklung der strategischen Intelligenz. 25% Approbations- bzw. Unterschriftsbefugnis in folgenden Angelegenheiten: ESB für die Kontrolle und Begleitung der vertraglichen Vereinbarungen mit der Nuclear Eingineering Seibersdorf GmbH ESB für die Leitung der Koordinationsstelle des Biopatent Monitoring Komitees auf Seiten des BMK ESB in Angelegenheiten der jährlichen Evaluierungen von Vereinsmitgliedschaften im Bereich der Sektion IIIESB in Angelegenheiten der jährlichen Evaluierungen von Vereinsmitgliedschaften im Bereich der Sektion römisch drei Folgende Anforderungen sind laut Arbeitsplatzbeschreibung zu erfüllen: - Sehr gute Kenntnisse betreffend die Organisation der öffentlichen Verwaltung und langjährige (vorzugsweise mind. 10 Jahre) Erfahrung im öffentlichen Dienst - Fähigkeit, sich in Wort und Schrift auf höchstem Niveau auszudrücken - Umfassende Kenntnisse der einschlägigen elektronischen Anwendungen der Bundesverwaltung, insbesondere ELAK - Managementkompetenz und Erfahrung im Bereich Controlling - Fachkenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Patentwesens - Erfahrungen in der Betreuung von Fördermaßnahmen des Bundes, sowie Erfahrungen mit Evaluierungsmaßnahmen - Kenntnisse betreffend die Grundlagen der österreichischen und europäischen Strategien im FTI-Kontext bzw. relevanter sektoraler Strategien. - Fähigkeiten und Erfahrungen in der Strategieanalyse, -auswertung und Ergebnisaufbereitung - Verantwortungsbewusstes Handeln und soziale Kompetenz, auch in Belastungssituationen - Lösungsorientiertes Arbeiten sowie hohe Planungs- und Umsetzungskompetenz, auch in Belastungssituationen - Lösungsorientiertes Arbeiten sowie hohe Planungs- und Umsetzungskompetenz - Erfahrung im verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Finanzmitteln - Teamfähigkeit, Genauigkeit und Sicherheit im Umgang mit Zahlen - Sehr gute Fremdsprachenkenntnisse (Englisch) in Wort und Schrift AUSBILDUNG:Erfolgreich abgeschossene Hochschulbildung gem. 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979, vorzugsweise in den Bereichen Technik bzw. Naturwissenschaften.AUSBILDUNG:, Erfolgreich abgeschossene Hochschulbildung gem. 1.12 oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979, vorzugsweise in den Bereichen Technik bzw. Naturwissenschaften. Mit Schreiben vom 17.01.2024 beantragte die Beschwerdeführerin festzustellen, ob die ihr mittels Weisungen (zusätzlich) übertragenen Aufgaben zu ihren Dienstpflichten gehörten oder nicht und von ihrem Arbeitsplatz mit der Arbeitsplatznummer XXXX umfasst bzw. nicht mitumfasst sind. Mit Schreiben vom 17.01.2024 beantragte die Beschwerdeführerin festzustellen, ob die ihr mittels Weisungen (zusätzlich) übertragenen Aufgaben zu ihren Dienstpflichten gehörten oder nicht und von ihrem Arbeitsplatz mit der Arbeitsplatznummer römisch 40 umfasst bzw. nicht mitumfasst sind. Aufgrund dieser Remonstration, dass die Aufgaben der Koordinationsstelle des Biopatent-Monitoring-Komitees auszuführen sind, wurde die Weisung von der Vorgesetzten am 29.01.2024 per E-Mail wiederholt.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere in die Remonstration und daraufhin schriftlich ergangene Wiederholung der Weisung vom 29.01.2024, in den verfahrensgegenständlichen Bescheid und in die Arbeitsplatzbeschreibung der belangten Behörde sowie in die Beschwerde der Beschwerdeführerin Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt. Die Sachverhaltselemente wurden nicht in Zweifel gezogen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Unter anderem in Angelegenheiten des § 40 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen (vgl. § 135a Abs. 1 BDG 1979). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 40, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen vergleiche Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamte (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: Arbeitsplatz § 36
(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.Paragraph 36,
(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2)In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.
(3)Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(3)Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4)Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
- bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
- für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist. […] Dienstzuteilung § 39
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39,
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird. […] Verwendungsänderung § 40.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
- die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
- durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
- dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. […] Allgemeine Dienstpflichten § 43
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. 3.3. Zur Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin: Bei der Verwendungsänderung wird zwischen der einfachen und der „qualifizierten Verwendungsänderung“ unterschieden. Eine „qualifizierte Verwendungsänderung“ liegt nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung vor, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist (Z. 1) oder durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist (Z. 2) oder dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird (Z. 3). Eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung kann gegen den Willen des Beamten nur bei Vorliegen eines wichtigen, dienstlichen Interesses erfolgen (§ 38 Abs. 2 BDG). Eine Versetzung oder eine von Amts wegen qualifizierte Verwendungsänderung hat mit Bescheid zu erfolgen. Eine schlichte Verwendungsänderung ist mittels Weisung zu verfügen. Bei der Verwendungsänderung wird zwischen der einfachen und der „qualifizierten Verwendungsänderung“ unterschieden. Eine „qualifizierte Verwendungsänderung“ liegt nach Absatz 2, der vorgenannten Bestimmung vor, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist (Ziffer eins,) oder durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist (Ziffer 2,) oder dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird (Ziffer 3,). Eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung kann gegen den Willen des Beamten nur bei Vorliegen eines wichtigen, dienstlichen Interesses erfolgen (Paragraph 38, Absatz 2, BDG). Eine Versetzung oder eine von Amts wegen qualifizierte Verwendungsänderung hat mit Bescheid zu erfolgen. Eine schlichte Verwendungsänderung ist mittels Weisung zu verfügen. Auf unseren Fall umgelegt bedeutet dies, dass es sich bei der Geschäfts- und Personaleinteilung um eine solche allgemeine Weisung handelt. Als die Beschwerdeführerin mit 31.10.2023 der Abteilung III/1 ihren Dienst aufnahm, wurde sie daher
§ 40Abs.
1 und Abs. 2 unmittelbar einer neuen Verwendung zugewiesen und ist diese Dienststelle ihrer bisherigen Verwendung auch gleichwertig. Die Zuweisung zur Abteilung III/1 erfolgte daher rechtmäßig.Auf unseren Fall umgelegt bedeutet dies, dass es sich bei der Geschäfts- und Personaleinteilung um eine solche allgemeine Weisung handelt. Als die Beschwerdeführerin mit 31.10.2023 der Abteilung III/1 ihren Dienst aufnahm, wurde sie daher
Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 2, unmittelbar einer neuen Verwendung zugewiesen und ist diese Dienststelle ihrer bisherigen Verwendung auch gleichwertig. Die Zuweisung zur Abteilung III/1 erfolgte daher rechtmäßig. Der Vollständigkeit halber ist hier zu erwähnen, dass es zu keinem Wechsel der Dienststelle gekommen, sondern die Zuweisung innerhalb der gleichen Dienststelle erfolgt ist. Es liegen daher weder eine Versetzung nach § 38 Abs. 1 BDG noch eine Dienstzuteilung nach § 39 Abs. 1 BDG vor.Der Vollständigkeit halber ist hier zu erwähnen, dass es zu keinem Wechsel der Dienststelle gekommen, sondern die Zuweisung innerhalb der gleichen Dienststelle erfolgt ist. Es liegen daher weder eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz eins, BDG noch eine Dienstzuteilung nach Paragraph 39, Absatz eins, BDG vor. Die Beschwerdeführerin war als Beamtin höheren Dienstes bis 30.10.2023 der Stabstelle Technologietransfer des BMK zur Dienstleistung zugeteilt. Ihr Arbeitsplatz mit der Nummer XXXX wurde der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 zugeordnet. Mit 31.10.2023 (eben jenem Zeitpunkt in dem die Geschäftseinteilung wirksam wurde) wurde die Stabstelle aufgelöst und die Beschwerdeführerin wurde der Abteilung III/1 – Grundsatzangelegenheiten und Forschungseinrichtungen zur weiteren Dienstleistung zugewiesen. Die ihr zugewiesene Verwendung auf dem neuen Arbeitsplatz wurde mit der Beschwerdeführerin besprochen und eine bewertete Arbeitsplatzbeschreibung mit der Nummer XXXX von ihrer Vorgesetzten, Leiterin der Abteilung III/1 übermittelt (siehe E-Mail vom 13.11.2023).Die Beschwerdeführerin war als Beamtin höheren Dienstes bis 30.10.2023 der Stabstelle Technologietransfer des BMK zur Dienstleistung zugeteilt. Ihr Arbeitsplatz mit der Nummer römisch 40 wurde der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 zugeordnet. Mit 31.10.2023 (eben jenem Zeitpunkt in dem die Geschäftseinteilung wirksam wurde) wurde die Stabstelle aufgelöst und die Beschwerdeführerin wurde der Abteilung III/1 – Grundsatzangelegenheiten und Forschungseinrichtungen zur weiteren Dienstleistung zugewiesen. Die ihr zugewiesene Verwendung auf dem neuen Arbeitsplatz wurde mit der Beschwerdeführerin besprochen und eine bewertete Arbeitsplatzbeschreibung mit der Nummer römisch 40 von ihrer Vorgesetzten, Leiterin der Abteilung III/1 übermittelt (siehe E-Mail vom 13.11.2023). Die Beschwerdeführerin verfügt über die am Arbeitsplatz vorausgesetzten Fähigkeiten. Unzutreffend ist daher ihr Beschwerdevorbringen, dass ihr keine hinreichend konkrete Beschreibung des Zielarbeitsplatzes vorliegen. Vielmehr ist für die Beschwerdeführerin sehr wohl erkennbar, mit welchen Pflichten ihr neuer Arbeitsplatz verbunden ist (vgl. hierzu VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0061). In seitens der Dienstbehörde geführten Gesprächen vom 22.05.2024 und 28.05.2024 wurde mit der Beschwerdeführerin über ihre zukünftige Verwendung gesprochen. So liegt auch eine E-Mail der Vorgesetzten vom 18.04.2023 an die Beschwerdeführerin vor, in der diese die Arbeitsplatzbeschreibung beifügte und eine E-Mail vom 31.03.2024, die die Gespräche bestätigt. Überdies ist aus dem Akt zu der GZ: 2023-0.437.904 ersichtlich, dass die Arbeitsplatzbeschreibung mitsamt Arbeitsplatzbeschreibungen anderer Arbeitsplätze ans BMKÖS zur Bewertung übermittelt worden ist. Laut Stellungnahme des BMKÖS vom 05.10.2023 wurde der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit der Arbeitsplatznummer XXXX mit A1/3 (mit ESB) bewertet; dies entspricht auch der bisherigen Einstufung. Diese Arbeitsplatzbeschreibung wurde zuletzt im August adaptiert und erneut ans BMKÖS übermittelt. Da die Beschwerdeführerin dies bereits in ihrem Antrag vom 17.01.2024 vorbrachte, sind ihr sowohl Inhalt, als auch Aufgaben des Arbeitsplatzes bekannt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung samt prozentualer Gewichtung der von der Beschwerdeführerin durchzuführenden Tätigkeiten übermittelt und gab es überdies Korrespondenz und Gesprächstermine mit den Vorgesetzten. Überdies gelingt es der Beschwerdeführerin weder im Antrag vom 17.01.2024 noch in den Gesprächen mit den Vorgesetzten am 22.05.2024 und 28.05.2024 substantiiert darzulegen, worin die hohe Aufgabenauslastung liegen würde. Außerdem hat die Beschwerdeführerin die Aufgabe der „Leitung der Koordinationsstelle des Biopatent-Monitoring Komitees auf Seiten des BMK“ seit 22.01.2024 nicht mehr ausgeübt und standen ihr daher sogar noch 20% für andere Aufgaben zur Verfügung. Aufgrund einer prozentuellen Aufschlüsselung der Tätigkeiten gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zur Annahme, dass der neue Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin weder zu einer massiven Überbelastung führen noch die Normalarbeitszeit überschreiten werde. Die Beschwerdeführerin verfügt über die am Arbeitsplatz vorausgesetzten Fähigkeiten. Unzutreffend ist daher ihr Beschwerdevorbringen, dass ihr keine hinreichend konkrete Beschreibung des Zielarbeitsplatzes vorliegen. Vielmehr ist für die Beschwerdeführerin sehr wohl erkennbar, mit welchen Pflichten ihr neuer Arbeitsplatz verbunden ist vergleiche hierzu VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0061). In seitens der Dienstbehörde geführten Gesprächen vom 22.05.2024 und 28.05.2024 wurde mit der Beschwerdeführerin über ihre zukünftige Verwendung gesprochen. So liegt auch eine E-Mail der Vorgesetzten vom 18.04.2023 an die Beschwerdeführerin vor, in der diese die Arbeitsplatzbeschreibung beifügte und eine E-Mail vom 31.03.2024, die die Gespräche bestätigt. Überdies ist aus dem Akt zu der GZ: 2023-0.437.904 ersichtlich, dass die Arbeitsplatzbeschreibung mitsamt Arbeitsplatzbeschreibungen anderer Arbeitsplätze ans BMKÖS zur Bewertung übermittelt worden ist. Laut Stellungnahme des BMKÖS vom 05.10.2023 wurde der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit der Arbeitsplatznummer römisch 40 mit A1/3 (mit ESB) bewertet; dies entspricht auch der bisherigen Einstufung. Diese Arbeitsplatzbeschreibung wurde zuletzt im August adaptiert und erneut ans BMKÖS übermittelt. Da die Beschwerdeführerin dies bereits in ihrem Antrag vom 17.01.2024 vorbrachte, sind ihr sowohl Inhalt, als auch Aufgaben des Arbeitsplatzes bekannt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung samt prozentualer Gewichtung der von der Beschwerdeführerin durchzuführenden Tätigkeiten übermittelt und gab es überdies Korrespondenz und Gesprächstermine mit den Vorgesetzten. Überdies gelingt es der Beschwerdeführerin weder im Antrag vom 17.01.2024 noch in den Gesprächen mit den Vorgesetzten am 22.05.2024 und 28.05.2024 substantiiert darzulegen, worin die hohe Aufgabenauslastung liegen würde. Außerdem hat die Beschwerdeführerin die Aufgabe der „Leitung der Koordinationsstelle des Biopatent-Monitoring Komitees auf Seiten des BMK“ seit 22.01.2024 nicht mehr ausgeübt und standen ihr daher sogar noch 20% für andere Aufgaben zur Verfügung. Aufgrund einer prozentuellen Aufschlüsselung der Tätigkeiten gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zur Annahme, dass der neue Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin weder zu einer massiven Überbelastung führen noch die Normalarbeitszeit überschreiten werde. 3.4. Zum Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin: Alle mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben sind dienstliche Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen (vgl. VwGH 18. 10. 1990, 90/09/0035; 12. 5. 2010, 2009/12/0084, siehe auch Alle mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben sind dienstliche Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen vergleiche VwGH 18. 10. 1990, 90/09/0035; 12. 5. 2010, 2009/12/0084, siehe auch Um den Erfordernissen des § 36 zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG nicht überschritten wird (vgl. VwGH 12. 5. 2010, 2009/12/0084, siehe auch Fellner, BDG § 36 BDG (Stand 1.9.2015, rdb.at).Um den Erfordernissen des Paragraph 36, zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd Paragraph 36, BDG nicht überschritten wird vergleiche VwGH 12. 5. 2010, 2009/12/0084, siehe auch Fellner, BDG Paragraph 36, BDG (Stand 1.9.2015, rdb.at). Für den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in der Abteilung III/1 liegt eine bewertete Arbeitsplatzbeschreibung vor, die trotz der mangelnden Unterschrift der Beschwerdeführerin verbindlich ist. Die Dienstpflichten werden durch die jeweilige Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt. In dieser ist der Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtausmaß (=100%), aufgelistet. Durch die Quantifizierung soll überdies sichergestellt werden, dass es zu keiner Überschreitung der Normalarbeitskraft kommt. Im Falle der Beschwerdeführerin konnten die Aufgaben – da diese eine Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung
§ 10Abs.
4 BMG 1986 erhalten hat – umfassender formuliert werden. Überdies stellt eine Arbeitsplatzbeschreibung laut der belangten Behörde eine Momentaufnahme dar, die die gegenwärtige Situation aufzeigt. Organisationen sind jedoch dynamisch und verändern sich. Die Beschreibung muss daher periodisch überprüft und eventuell angepasst werden. Die Dienstpflichten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung und den Weisungen der Vorgesetzten.Für den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in der Abteilung III/1 liegt eine bewertete Arbeitsplatzbeschreibung vor, die trotz der mangelnden Unterschrift der Beschwerdeführerin verbindlich ist. Die Dienstpflichten werden durch die jeweilige Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt. In dieser ist der Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtausmaß (=100%), aufgelistet. Durch die Quantifizierung soll überdies sichergestellt werden, dass es zu keiner Überschreitung der Normalarbeitskraft kommt. Im Falle der Beschwerdeführerin konnten die Aufgaben – da diese eine Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung
Paragraph 10, Absatz 4, BMG 1986 erhalten hat – umfassender formuliert werden. Überdies stellt eine Arbeitsplatzbeschreibung laut der belangten Behörde eine Momentaufnahme dar, die die gegenwärtige Situation aufzeigt. Organisationen sind jedoch dynamisch und verändern sich. Die Beschreibung muss daher periodisch überprüft und eventuell angepasst werden. Die Dienstpflichten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung und den Weisungen der Vorgesetzten. 3.
- Zur Weisung hinsichtlich der Geschäfts- und Personaleinteilung in Verbindung mit der Erlassung des Feststellungsbescheides: Der Begriff der Weisung ist weder in Art 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein. Der Befolgungspflicht einer Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH
- 2018, Ra 2018/12/0060, mwN, VwGH
- 2020, Ro 2018/09/0003). Die Befolgung von Weisungen stellt eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung dar (vgl. VwGH
- 2022, Ra 2021/09/0154). Erste Voraussetzung für die Weisungsbefugnis ist die Stellung als Vorgesetzter. Vorgesetzter ist derjenige, der den Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann. Vorgesetzte sind daher entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde neben dem Behördenleiter die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter, jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches für die Dauer der Beauftragung mit den entsprechenden Aufgaben. Der Vorgesetzte muss im Rahmen seiner Zuständigkeit handeln. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit können in einem Spannungsverhältnis zur Verpflichtung zum Vollzug von Gesetzen stehen. Im hierarchischen Aufbau der Verwaltung ist die Weisungsgebundenheit eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit sind Grundlage für die funktionsfähige Geschäftsführung einer Behörde. Dieser Grundsatz ist für das Verfassungssystem der Republik Österreich unverzichtbar (vgl. Art 20 Abs 1 B-VG, vgl. VwGH
- 1993, 92/09/0297). Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte – nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte – zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. VwGH
- 2003, 2002/09/0088, siehe auch Fellner, BDG § 44 BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at).Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein. Der Befolgungspflicht einer Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH
- 2018, Ra 2018/12/0060, mwN, VwGH
- 2020, Ro 2018/09/0003). Die Befolgung von Weisungen stellt eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung dar vergleiche VwGH
- 2022, Ra 2021/09/0154). Erste Voraussetzung für die Weisungsbefugnis ist die Stellung als Vorgesetzter. Vorgesetzter ist derjenige, der den Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann. Vorgesetzte sind daher entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde neben dem Behördenleiter die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter, jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches für die Dauer der Beauftragung mit den entsprechenden Aufgaben. Der Vorgesetzte muss im Rahmen seiner Zuständigkeit handeln. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit können in einem Spannungsverhältnis zur Verpflichtung zum Vollzug von Gesetzen stehen. Im hierarchischen Aufbau der Verwaltung ist die Weisungsgebundenheit eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit sind Grundlage für die funktionsfähige Geschäftsführung einer Behörde. Dieser Grundsatz ist für das Verfassungssystem der Republik Österreich unverzichtbar vergleiche Artikel 20, Absatz eins, B-VG, vergleiche VwGH
- 1993, 92/09/0297). Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte – nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte – zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten vergleiche VwGH
- 2003, 2002/09/0088, siehe auch Fellner, BDG Paragraph 44, BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at). Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oÄ. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen(vgl. VwGH
- 2000, 99/09/0028, siehe auch Fellner, BDG § 44 BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at).Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oÄ. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen(vgl. VwGH
- 2000, 99/09/0028, siehe auch Fellner, BDG Paragraph 44, BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at). Grundsätzlich steht es dem einzelnen Beamten nicht zu, entgegen bestehender gesetzlicher Regelungen bzw. entgegen ausdrücklicher mündlicher oder schriftlicher Weisungen nach eigenem Gutdünken über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu befinden. Vielmehr sind erkennbar erteilte dienstliche Weisungen grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, etwa aus dem Grunde einer durchaus sachlich gemeinten Kritik an der Zweckmäßigkeit. Da Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der erteilten Weisung auch nicht die Rechtsfolge des § 44 Abs 3 BDG nach sich ziehen, steht dem Beamten nur die Möglichkeit, seine Verbesserungsvorschläge im Dienstweg darzulegen, offen (vgl. VwGH
- 2004, 2003/09/0045, siehe auch Fellner, BDG § 44 BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at).Grundsätzlich steht es dem einzelnen Beamten nicht zu, entgegen bestehender gesetzlicher Regelungen bzw. entgegen ausdrücklicher mündlicher oder schriftlicher Weisungen nach eigenem Gutdünken über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu befinden. Vielmehr sind erkennbar erteilte dienstliche Weisungen grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, etwa aus dem Grunde einer durchaus sachlich gemeinten Kritik an der Zweckmäßigkeit. Da Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der erteilten Weisung auch nicht die Rechtsfolge des Paragraph 44, Absatz 3, BDG nach sich ziehen, steht dem Beamten nur die Möglichkeit, seine Verbesserungsvorschläge im Dienstweg darzulegen, offen vergleiche VwGH
- 2004, 2003/09/0045, siehe auch Fellner, BDG Paragraph 44, BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at). Primärer Rechtsbehelf bei einer Weisung ist die Remonstration. Die Remonstrationsmöglichkeit schließt für den Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten/der Beamtin auf Feststellung aus. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren in gewissen Fällen nicht auf Dauer aus (vgl. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).Primärer Rechtsbehelf bei einer Weisung ist die Remonstration. Die Remonstrationsmöglichkeit schließt für den Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten/der Beamtin auf Feststellung aus. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration (jedenfalls im Regelfall) nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren in gewissen Fällen nicht auf Dauer aus vergleiche VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (s. etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (s. etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048). Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN). Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (Paragraph 44, Absatz eins, leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides der belangten Behörde war daher zulässig. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem Antrag die bescheidmäßige Feststellung, dass die ihr (zusätzlich) aufgetragenen Aufgaben nicht zu ihren Dienstpflichten gehören. Eingangs ist nochmals festzuhalten, dass mit der gegenständlichen Weisung seitens der Behörde keine Dienstzuteilung iSd § 39 BDG 1979 verfügt wurde. Eine Dienstzuteilung würde lediglich dann vorliegen, wenn die Beschwerdeführerin „vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen“ wird, was in ihrem Fall (die Zuweisung erfolgte innerhalb der gleichen Dienststelle) nicht geschehen ist.Eingangs ist nochmals festzuhalten, dass mit der gegenständlichen Weisung seitens der Behörde keine Dienstzuteilung iSd Paragraph 39, BDG 1979 verfügt wurde. Eine Dienstzuteilung würde lediglich dann vorliegen, wenn die Beschwerdeführerin „vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen“ wird, was in ihrem Fall (die Zuweisung erfolgte innerhalb der gleichen Dienststelle) nicht geschehen ist. Die mit der gegenständlichen Weisung verfügte Personalmaßnahme stellt eine „schlichte Verwendungsänderung“ iSd § 40 Abs. 1 leg.cit. dar, welche von der Behörde folgerichtig in Form einer Weisung verfügt wurde. Die bei einer – einer Versetzung gleichzuhaltenden – „qualifizierten Verwendungsänderung“ nach § 40 Abs. 2 leg.cit. vorzunehmende Prüfung eines „wichtigen dienstlichen Interesses“ (s. § 38 Abs. 2 und 3 leg.cit.) und einer für die Beschwerdeführerin eventuell vorliegenden „schonenderen Variante“ war daher im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen.Die mit der gegenständlichen Weisung verfügte Personalmaßnahme stellt eine „schlichte Verwendungsänderung“ iSd Paragraph 40, Absatz eins, leg.cit. dar, welche von der Behörde folgerichtig in Form einer Weisung verfügt wurde. Die bei einer – einer Versetzung gleichzuhaltenden – „qualifizierten Verwendungsänderung“ nach Paragraph 40, Absatz 2, leg.cit. vorzunehmende Prüfung eines „wichtigen dienstlichen Interesses“ (s. Paragraph 38, Absatz 2 und 3 leg.cit.) und einer für die Beschwerdeführerin eventuell vorliegenden „schonenderen Variante“ war daher im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen. Es ist daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin gehörte und ob diese Weisung „schlicht“ rechtswidrig ist. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Dass die Weisung der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin nicht den rechtlichen Anforderungen des § 44 Abs. 1 1979 entsprochen hätte, weil sie möglicherweise von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder gar gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch konnte dies festgestellt werden. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins,, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Dass die Weisung der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin nicht den rechtlichen Anforderungen des Paragraph 44, Absatz eins, 1979 entsprochen hätte, weil sie möglicherweise von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder gar gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch konnte dies festgestellt werden. Zu prüfen bleibt daher, ob die Weisung gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Dabei ist die Dienstbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht) bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich gehalten, eine Grobprüfung der Weisung vorzunehmen (siehe VwGH 27.05.2015, Ra 2019/12/0018; VwGH 09.03.2022; Ro 2020/12/0004). Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. z.B. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, jeweils mwN).Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren vergleiche z.B. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, jeweils mwN). Bezugnehmend auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Weisung der belangten Behörde, die Rechnungshof-Gebarungsprüfung „Batterieforschung“ zu koordinieren, keine Willkür angelastet werden kann. Für den ordentlichen Dienstbetrieb ist es unerlässlich, Aufgaben an die Mitarbeiter zu verteilen. Eine willkürliche Zuteilung dieser Aufgabe an die Beschwerdeführerin kann daher nicht erkannt werden und ergibt sich ferner aus § 43 BDG 1979, dass die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen sind. Bezugnehmend auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Weisung der belangten Behörde, die Rechnungshof-Gebarungsprüfung „Batterieforschung“ zu koordinieren, keine Willkür angelastet werden kann. Für den ordentlichen Dienstbetrieb ist es unerlässlich, Aufgaben an die Mitarbeiter zu verteilen. Eine willkürliche Zuteilung dieser Aufgabe an die Beschwerdeführerin kann daher nicht erkannt werden und ergibt sich ferner aus Paragraph 43, BDG 1979, dass die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen sind. Die Verrichtung der Aufgaben, die mit der Koordinationsstelle des Biopatent-Monitoring Komitees seitens der belangten Behörde einhergehen, erachtete die Beschwerdeführerin als rechtswidrig und remonstrierte dagegen gem. § 44 Abs. 3 BDG, weswegen die Weisung von der Vorgesetzten abermals am 29.01.2024 schriftlich wiederholt wurde. Diese Aufgabe erfolgte nicht willkürlich, ist aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin ebenso ersichtlich und fällt daher in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin. Dazu ist näher auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Geschäftsstelle des OPA verwendet wird, sondern lediglich für die Koordination sowie Vor- und Nachbereitungen der Sitzungen verwendet wird. So lautet § 167 Abs. 4 und Abs. 6 PatG:Die Verrichtung der Aufgaben, die mit der Koordinationsstelle des Biopatent-Monitoring Komitees seitens der belangten Behörde einhergehen, erachtete die Beschwerdeführerin als rechtswidrig und remonstrierte dagegen gem. Paragraph 44, Absatz 3, BDG, weswegen die Weisung von der Vorgesetzten abermals am 29.01.2024 schriftlich wiederholt wurde. Diese Aufgabe erfolgte nicht willkürlich, ist aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin ebenso ersichtlich und fällt daher in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin. Dazu ist näher auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Geschäftsstelle des OPA verwendet wird, sondern lediglich für die Koordination sowie Vor- und Nachbereitungen der Sitzungen verwendet wird. So lautet Paragraph 167, Absatz 4 und Absatz 6, PatG:
(4)Das Komitee hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und kann auch Arbeitsgruppen bilden. In Erfüllung seiner Aufgaben ist das Komitee berechtigt, Experten und sonstige Auskunftspersonen beizuziehen und an diese entgeltliche Aufträge zu vergeben.
(6)Die beim Patentamt eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt das Komitee, seinen Vorsitzenden und allfällig eingerichtete Arbeitsgruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Geschäftsstelle hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Einwand der Beschwerdeführerin – man würde sie verdeckt unter die Dienstaufsicht des österreichischen Patentamtes stellen – geht daher ins Leere. Darüber hinaus muss auch festgehalten werden, dass die Vorgesetzte – als die Beschwerdeführerin von der Überlastung berichtete – ihr die mittels Weisung übertragenen Aufgaben hinsichtlich „TECTRANS“ und „Industriepolitik“ sofort entzog und diese keinen Teilbereich der zu erfüllenden Tätigkeiten bilden. Die Verwendungsänderung vom 31.10.2023 gem. § 40 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 erfolgte daher rechtswirksam. Die Verwendungsänderung vom 31.10.2023 gem. Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 3, BDG 1979 erfolgte daher rechtswirksam. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit der Nummer XXXX wurde gem. § 137 Abs. 4 BDG 1979 wurde bewertet und der Funktionsgruppe A1/3 zugeordnet.Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit der Nummer römisch 40 wurde gem. Paragraph 137, Absatz 4, BDG 1979 wurde bewertet und der Funktionsgruppe A1/3 zugeordnet. Die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin wurden nicht verletzt und ergibt sich aus ihren Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG 1979, die mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, die sich aus der Beschreibung des Arbeitsplatzes ergeben oder der Beschwerdeführerin mittels Weisungen der Vorgesetzten erteilt werden.Die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin wurden nicht verletzt und ergibt sich aus ihren Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, die mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, die sich aus der Beschreibung des Arbeitsplatzes ergeben oder der Beschwerdeführerin mittels Weisungen der Vorgesetzten erteilt werden. Für das Bundesverwaltungsgericht war insgesamt kein Indiz für eine rechtswidrige Vorgangsweise der Behörde erkennbar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt bereits aufgrund des Akteninhalts fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt bereits aufgrund des Akteninhalts fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2298735.1.00