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{'item': 'W213 2305922-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW213 2305922-1 Spruch, W213 2305922-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) bei der belangten Behörde in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund Dienst. Er wird dort als hauptamtlicher Einsatztrainer, hauptsächlichen Bereich der Schießausbildung, im Bereich der Abteilung Sondereinheiten eingesetzt. Er hat den Lehrgang Waffentechnik des BMLV absolviert und ist somit Waffenmeister/Techniker der belangten Behörderömisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) bei der belangten Behörde in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund Dienst. Er wird dort als hauptamtlicher Einsatztrainer, hauptsächlichen Bereich der Schießausbildung, im Bereich der Abteilung Sondereinheiten eingesetzt. Er hat den Lehrgang Waffentechnik des BMLV absolviert und ist somit Waffenmeister/Techniker der belangten Behörde I.
  3. Mit Schreiben vom 24.07.2024 meldete der Beschwerdeführer im Dienstweg eine Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG 1979 und gab an, zu beabsichtigen, bei der Firma XXXX waffentechnische Aufgaben, wie Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Einschießen von Waffen sowie Fortbildungen im Bereich von Fremdwaffensystemen und der Waffentechnik durchzuführen. Die Firma befinde sich in XXXX . Die Nebenbeschäftigung werde unselbstständig ausgeübt und erfordere etwa 9 Stunden pro Woche. Er bestätige, dass er sich mit den Bestimmungen des § 56 BDG und den dazugehörigen Durchführungsrichtlinien genauestens vertraut gemacht habe. römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 24.07.2024 meldete der Beschwerdeführer im Dienstweg eine Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, BDG 1979 und gab an, zu beabsichtigen, bei der Firma römisch 40 waffentechnische Aufgaben, wie Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Einschießen von Waffen sowie Fortbildungen im Bereich von Fremdwaffensystemen und der Waffentechnik durchzuführen. Die Firma befinde sich in römisch 40 . Die Nebenbeschäftigung werde unselbstständig ausgeübt und erfordere etwa 9 Stunden pro Woche. Er bestätige, dass er sich mit den Bestimmungen des Paragraph 56, BDG und den dazugehörigen Durchführungsrichtlinien genauestens vertraut gemacht habe. I.
  5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:„Ihrem Antrag vom
  6. Juli 2024 auf Ausübung einer Nebenbeschäftigung waffentechnische Aufgaben, wie Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Einschießen von Waffen. Fortbildung im Bereich von Fremdwaffensystemen und der Waffentechnik wird gemaß § 56 Abs. 2 BDG 1979 (Gesetzbestimmung leg. cit.) nicht stattgegeben.“römisch eins.
  7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:, „Ihrem Antrag vom
  8. Juli 2024 auf Ausübung einer Nebenbeschäftigung waffentechnische Aufgaben, wie Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Einschießen von Waffen. Fortbildung im Bereich von Fremdwaffensystemen und der Waffentechnik wird gemaß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 (Gesetzbestimmung leg. cit.) nicht stattgegeben.“ In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen Bestimmungen des § 56 BDG bzw. § 4 Abs. 1 der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres (BGBl. II Nr. 84/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2024) aus, dass die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung unzulässig sei. § 4 Abs. 1 der obzitierten Verordnung lege fest, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit, die dem Waffengewerbebüchsenmacher einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z. 80 Gewerbeordnung) zu zuordnen sei, als unzulässig zu betrachten sei. Die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung sei daher zu untersagen gewesen.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 56, BDG bzw. Paragraph 4, Absatz eins, der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2024,) aus, dass die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung unzulässig sei. Paragraph 4, Absatz eins, der obzitierten Verordnung lege fest, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit, die dem Waffengewerbebüchsenmacher einschließlich des Waffenhandels (Paragraph 94, Ziffer 80, Gewerbeordnung) zu zuordnen sei, als unzulässig zu betrachten sei. Die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung sei daher zu untersagen gewesen. I.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das ihm im Ermittlungsverfahren keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden sei, weshalb von einem wesentlichen Verfahrensmangel auszugehen sei.römisch eins.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das ihm im Ermittlungsverfahren keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden sei, weshalb von einem wesentlichen Verfahrensmangel auszugehen sei. Beim Gewerbe nach § 94 Z 80 GewO 1994 „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels "handle es sich um ein reglementiertes Gewerbe.Beim Gewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994 „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels "handle es sich um ein reglementiertes Gewerbe. Die von ihm angestrebte Nebenbeschäftigung bei der Firma XXXX stehe in keinem Zusammenhang mit der Produktion bzw. Herstellung von Waffen.Die von ihm angestrebte Nebenbeschäftigung bei der Firma römisch 40 stehe in keinem Zusammenhang mit der Produktion bzw. Herstellung von Waffen. Entsprechend dem Inhalt der Gewerbeberechtigung verfüge die Gesellschaft auch nicht über die Befugnis „Büchsenmacher", sondern lediglich eingeschränkt auf den Handel hinsichtlich nicht militärischer Waffen und nicht militärischer Munition im Waffengewerbe (§ 94 Z 80 i.V.m. § 139 Abs. 1 Ziffer 1 GewO 1994).Entsprechend dem Inhalt der Gewerbeberechtigung verfüge die Gesellschaft auch nicht über die Befugnis „Büchsenmacher", sondern lediglich eingeschränkt auf den Handel hinsichtlich nicht militärischer Waffen und nicht militärischer Munition im Waffengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 80, in Verbindung mit Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 1 GewO 1994). Auf den Handel mit Waffen habe sich sein Antrag auf Genehmigung einer Nebenbeschäftigung nicht bezogen, sondern ausdrücklich auf die konkret angeführten waffentechnischen Aufgaben. Dienstliche Interessen würden durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht berührt. Die Firma XXXX ist seit vielen Jahren offizieller Partner des österreichischen Bundesheeres. Für die LPD XXXX halte der Geschäftsführer XXXX seit vielen Jahren Schulungen im Bereich der Fremdwaffentechnik ab.Dienstliche Interessen würden durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht berührt. Die Firma römisch 40 ist seit vielen Jahren offizieller Partner des österreichischen Bundesheeres. Für die LPD römisch 40 halte der Geschäftsführer römisch 40 seit vielen Jahren Schulungen im Bereich der Fremdwaffentechnik ab. Auch das von ihm angestrengte Ausmaß einer Nebenbeschäftigung von 26 Stunden pro Monat lasse eine Gefährdung dienstlicher Interessen nicht erkennen. Der Bescheid leide an einem Begründungsmangel, wenn ihm die Ausübung der beantragten Nebenbeschäftigung für waffentechnische Aufgaben, wie Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Einschießen von Waffen, Fortbildung im Bereich von Fremdwaffensystemen und der Waffentechnik mit dem Hinweis einer Tätigkeit im Waffengewerbe Büchsenmacher einschließlich Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994) untersagt werde.Der Bescheid leide an einem Begründungsmangel, wenn ihm die Ausübung der beantragten Nebenbeschäftigung für waffentechnische Aufgaben, wie Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Einschießen von Waffen, Fortbildung im Bereich von Fremdwaffensystemen und der Waffentechnik mit dem Hinweis einer Tätigkeit im Waffengewerbe Büchsenmacher einschließlich Waffenhandels (Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994) untersagt werde. Es müsse einem Beamten auch hinsichtlich seines außerdienstlichen Verhaltens im Sinne von Artikel 8 MRK ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und der Ausübung seiner Interessen zugebilligt werden. Die Nebenbeschäftigung hindere ihn weder an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben, rufe keine Befangenheit hervor oder beeinträchtige sonst wesentliche dienstliche Interessen. Die von der belangten Behörde als (alleinige) Begründung herangezogene Verordnung des Bundesministers sei antragsbezogen nicht anzuwenden bzw. auch von der Gewerbeberechtigung des präsumtiven Dienstgebers nicht gedeckt, und stelle keinen Ausschließungsgrund dar. Es werde daher beantragt, ● der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2024 auf Ausübung einer Nebenbeschäftigung im Ausmaß von 26 Stunden pro Monat für waffentechnische Aufgaben, wie Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Einschießen von Waffen, Fortbildung im Bereich von Fremdwaffensystemen und der Waffentechnik bei der Firma XXXX stattzugegeben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2024 auf Ausübung einer Nebenbeschäftigung im Ausmaß von 26 Stunden pro Monat für waffentechnische Aufgaben, wie Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Einschießen von Waffen, Fortbildung im Bereich von Fremdwaffensystemen und der Waffentechnik bei der Firma römisch 40 stattzugegeben, in eventu ● den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, sowie ● über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) bei der belangten Behörde in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird dort als hauptamtlicher Einsatztrainer, hauptsächlich im Bereich der Schießausbildung, in der Abteilung Sondereinheiten eingesetzt. Er hat den Lehrgang Waffentechnik des BMLV absolviert und ist somit Waffenmeister/Techniker der belangten Behörde. Mit Schreiben vom 24.07.2024 meldete der Beschwerdeführer im Dienstweg eine Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG 1979 und gab an, zu beabsichtigen, bei der Firma XXXX , waffentechnische Aufgaben, wie Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Einschießen von Waffen sowie Fortbildungen im Bereich von Fremdwaffensystemen und der Waffentechnik durchzuführen. Die Nebenbeschäftigung wird unselbstständig ausgeübt und erfordert etwa 9 Stunden pro Woche. Mit Schreiben vom 24.07.2024 meldete der Beschwerdeführer im Dienstweg eine Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, BDG 1979 und gab an, zu beabsichtigen, bei der Firma römisch 40 , waffentechnische Aufgaben, wie Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Einschießen von Waffen sowie Fortbildungen im Bereich von Fremdwaffensystemen und der Waffentechnik durchzuführen. Die Nebenbeschäftigung wird unselbstständig ausgeübt und erfordert etwa 9 Stunden pro Woche. Die Firma XXXX , ist zur Ausübung des Waffengewerbes (§ 94 Z. 80 GewO i.V.m. § 139 Abs. 1 Z. 1 GewO) hinsichtlich nicht militärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition, eingeschränkt auf den Handel.Die Firma römisch 40 , ist zur Ausübung des Waffengewerbes (Paragraph 94, Ziffer 80, GewO in Verbindung mit Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, GewO) hinsichtlich nicht militärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition, eingeschränkt auf den Handel.
  12. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Umfang der Gewerbeberechtigung aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 19.12.2024 ergibt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhalts gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhalts gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 56 BDG hat nachstehenden Wortlaut: Paragraph 56, BDG hat nachstehenden Wortlaut: „Nebenbeschäftigung § 56.

(1)Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.Paragraph 56,
(1)Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2)Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3)Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4)Der Beamte,
  1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder
  2. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f herabgesetzt worden ist oder
  3. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
  4. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,
  5. der sich in einem Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5)Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6)Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(6)Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7)Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.“
(7)Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Absatz 2, unzulässig sind.“ § 4 der Nebenbeschäftigungsverordnung –Inneres (BGBl. II Nr. 84/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2024) lautet – auszugsweise – wie folgt:Paragraph 4, der Nebenbeschäftigungsverordnung –Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2024,) lautet – auszugsweise – wie folgt: § 4.
(1)Für alle Bediensteten sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:Paragraph 4,
(1)Für alle Bediensteten sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
  1. Versicherungstätigkeit oder die Tätigkeit als Tippgeber (§ 376 Z 18 Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994), jeweils unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
  2. Versicherungstätigkeit oder die Tätigkeit als Tippgeber (Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 8, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,), jeweils unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
  3. Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten außerhalb tertiärer Bildungseinrichtungen in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991).
  4. Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten außerhalb tertiärer Bildungseinrichtungen in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie (Paragraph 11, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,).
(2)Für Exekutivbedienstete (Abs. 4) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
(2)Für Exekutivbedienstete (Absatz 4,) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig: 1. Personenschutz; 2. Portierdienste; 3. Berufsdetektiv; 4. Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten; 5. sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994);5. sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994); 6. Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994);6. Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994); 7. Ordner-und Kontrolldienste; 8. Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (§ 94 Z 36 GewO 1994).8. Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (Paragraph 94, Ziffer 36, GewO 1994). ……“ Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 6 Nebenbeschäftigungsverordnung –Inneres als unzulässig zu betrachten sei.Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Nebenbeschäftigungsverordnung –Inneres als unzulässig zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die gemeldete Nebenbeschäftigung in keinem Zusammenhang mit der Produktion bzw. Herstellung von Waffen stehe und entsprechend dem Inhalt der Gewerbeberechtigung Firma auch nicht über die Befugnis „Büchsenmacher" sondern lediglich eingeschränkt auf den Handel hinsichtlich nicht militärischer Waffen und nicht militärischer Munition im Waffengewerbe (§ 94 Z 80 i.V.m. § 139 Abs. 1 Ziffer 1 GewO 1994) verfügte. Auf den Handel mit Waffen beziehe sich sein Antrag auf Genehmigung einer Nebenbeschäftigung nicht, sondern ausdrücklich auf die konkret angeführten waffentechnischen Aufgaben.Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die gemeldete Nebenbeschäftigung in keinem Zusammenhang mit der Produktion bzw. Herstellung von Waffen stehe und entsprechend dem Inhalt der Gewerbeberechtigung Firma auch nicht über die Befugnis „Büchsenmacher" sondern lediglich eingeschränkt auf den Handel hinsichtlich nicht militärischer Waffen und nicht militärischer Munition im Waffengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 80, in Verbindung mit Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 1 GewO 1994) verfügte. Auf den Handel mit Waffen beziehe sich sein Antrag auf Genehmigung einer Nebenbeschäftigung nicht, sondern ausdrücklich auf die konkret angeführten waffentechnischen Aufgaben. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 139 Abs. 1 Z.1 GewO das Waffengewerbe nachfolgende Tätigkeiten umfasst: Dazu ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, GewO das Waffengewerbe nachfolgende Tätigkeiten umfasst:
  1. a)die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
  2. b)den Handel,
  3. c)das Vermieten,
  4. d)die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes. Die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung beinhaltet jedenfalls das Reparieren, Instandsetzen und Einschießen von Waffen. Diese Tätigkeiten sind jedenfalls unter den Begriff des Waffengewerbes zu subsumieren und sind daher gemäß 56 Abs. 2 BDG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 6 Nebenbeschäftigungsverordnung –Inneres als unzulässig zu betrachten. Die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung beinhaltet jedenfalls das Reparieren, Instandsetzen und Einschießen von Waffen. Diese Tätigkeiten sind jedenfalls unter den Begriff des Waffengewerbes zu subsumieren und sind daher gemäß 56 Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Nebenbeschäftigungsverordnung –Inneres als unzulässig zu betrachten. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die angestrebte Nebenbeschäftigung bei der Firma XXXX in keinem Zusammenhang mit der Produktion bzw. Herstellung von Waffen stehe und entsprechend dem Inhalt der Gewerbeberechtigung die Gesellschaft auch nicht über die Befugnis „Büchsenmacher" verfüge, sondern lediglich eingeschränkt auf den Handel hinsichtlich nicht militärischer Waffen und nicht militärischer Munition im Waffengewerbe (§ 94 Z 80 i.V.m. § 139 Abs. 1 Ziffer 1 GewO 1994). Auf den Handel mit Waffen habe sich der Antrag auf Genehmigung einer Nebenbeschäftigung nicht bezogen, sondern ausdrücklich auf die konkret angeführten waffentechnischen Aufgaben.In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die angestrebte Nebenbeschäftigung bei der Firma römisch 40 in keinem Zusammenhang mit der Produktion bzw. Herstellung von Waffen stehe und entsprechend dem Inhalt der Gewerbeberechtigung die Gesellschaft auch nicht über die Befugnis „Büchsenmacher" verfüge, sondern lediglich eingeschränkt auf den Handel hinsichtlich nicht militärischer Waffen und nicht militärischer Munition im Waffengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 80, in Verbindung mit Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 1 GewO 1994). Auf den Handel mit Waffen habe sich der Antrag auf Genehmigung einer Nebenbeschäftigung nicht bezogen, sondern ausdrücklich auf die konkret angeführten waffentechnischen Aufgaben. Damit ist aber für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen, da die von ihm angestrebte Nebenbeschäftigung ausdrücklich das das Reparieren, Instandsetzen und Einschießen von Waffen beinhaltet, die wie oben dargestellt jedenfalls unter den Begriff des Waffengewerbes fallen. Damit ist aber der Untersagungstatbestand des § 56 Abs. 2 BDG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 6 Nebenbeschäftigungsverordnung –Inneres erfüllt. Damit ist aber für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen, da die von ihm angestrebte Nebenbeschäftigung ausdrücklich das das Reparieren, Instandsetzen und Einschießen von Waffen beinhaltet, die wie oben dargestellt jedenfalls unter den Begriff des Waffengewerbes fallen. Damit ist aber der Untersagungstatbestand des Paragraph 56, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Nebenbeschäftigungsverordnung –Inneres erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die in Rede stehende Firma lediglich eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Waffen hat, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung nicht den Handel mit Waffen beinhaltet, sondern die unter § 139 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO angeführten Tätigkeiten des Waffengewerbes.Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die in Rede stehende Firma lediglich eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Waffen hat, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung nicht den Handel mit Waffen beinhaltet, sondern die unter Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GewO angeführten Tätigkeiten des Waffengewerbes. Die Beschwerde war daher gemäß § 56 Abs. 2 BDG und § 4bs. 1 Z. 6 Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres (BGBl. II Nr. 84/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2024) i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG und Paragraph 4 b, s, 1 Ziffer 6, Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2024,) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der klaren Sach-und Rechtslage keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der klaren Sach-und Rechtslage keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2305922.1.00

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