Obsah (9)
§ 32Art. 133§ 68§ 6§ 27§ 28§ 31§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW226 2017279-6 Spruch, W226 2017279-6/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. WIND
§ 32Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20.01.2024 wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Der Antragsteller (in der Folge ASt), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 26.02.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.08.2004 erkannte der UBAS dem ASt. die Flüchtlingseigenschaft zu. 1.
- Mit Bescheid vom 01.10.2014 erkannte das Bundesamt dem ASt. den zuerkannten Status des Asylberechtigten ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft, mit weiterem Bescheid vom 05.05.2017 erließ das Bundesamt gegen den BF ein Einreiseverbot, dessen Dauer vom BVwG mit Erkenntnis vom 06.06.2018 auf 10 Jahre reduziert wurde. 1.
- Der ASt. wurde in der Folge abgeschoben, kehrte Jahre später illegal in das Bundesgebiet zurück und stellte am 25.09.2022 einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 13.07.2023 wies das Bundesamt diesen Antrag ab und erließ erneut ein Einreiseverbot. 1.
- Am 18.09.2024 stellte der ASt. einen weiteren Folgeantrag, welcher vom Bundesamt hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68AVG zurückgewiesen wurde.
1.4. Am 18.09.2024 stellte der ASt. einen weiteren Folgeantrag, welcher vom Bundesamt hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das BVwG mit Erkenntnis vom 19.12.2024, W226 2017279-5/2E als unbegründet ab. 1.
- Mit Schreiben vom 18.01.2025, eingelangt beim BVwG am 20.01.2025, stellte der ASt den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2024, Zahl W226 2017279-5/2E abgeschlossenen Verfahrens. Darin wurde ausgeführt, dass am XXXX von einem Onkel in Tschetschenien ein Video aufgenommen worden sei. Ein Polizist frage in diesem Video die Großmutter des ASt, wo der ASt sei. Der Polizist frage, warum der ASt „zurück nach Österreich“ sei, er habe einen Militärpass. Zudem gäbe der Polizist der Großmutter den Auftrag, dass sich diese melden soll, wenn der ASt bei ihr anrufe.Darin wurde ausgeführt, dass am römisch 40 von einem Onkel in Tschetschenien ein Video aufgenommen worden sei. Ein Polizist frage in diesem Video die Großmutter des ASt, wo der ASt sei. Der Polizist frage, warum der ASt „zurück nach Österreich“ sei, er habe einen Militärpass. Zudem gäbe der Polizist der Großmutter den Auftrag, dass sich diese melden soll, wenn der ASt bei ihr anrufe.
- Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben. 2.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 2.2.
- Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 20.01.2025 beim BVwG eingebracht. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 2.2.
- Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens: 2.2.2.
- § 32 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:2.2.2.
- Paragraph 32, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn […]Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn […] 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder […]
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. […]“
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. […]“ In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009, BlgNR
- GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Regierungsvorlage 2009, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des §§ 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit §§ 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des BVwG rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraphen 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraphen 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des BVwG rechtskräftig abgeschlossen worden sind. In diesem Sinne hielt der VwGH mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Sinne hielt der VwGH mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Eine spezifische Prozessvoraussetzung für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages besteht
§ 32Abs. 1 Vw
GVG darin, dass (gegebenenfalls auch ex post betrachtet; vgl. VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001) ein abgeschlossenes VwG-Verfahren vorliegt; das frühere weitere Erfordernis, dass gegen das Erkenntnis bzw. den Beschluss (vgl. § 32 Abs. 5 VwGVG) des VwG eine Revision an den VwGH nicht mehr zulässig sein durfte, wurde vom Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) mit Erkenntnis vom 13.12.2016, G 248/2016, als dem rechtsstaatlichen Grundprinzip, der Verfahrenseffizienz und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend aufgehoben (vgl. Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 32 Rz 2 (Stand 31.03.2018).Eine spezifische Prozessvoraussetzung für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages besteht
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG darin, dass (gegebenenfalls auch ex post betrachtet; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001) ein abgeschlossenes VwG-Verfahren vorliegt; das frühere weitere Erfordernis, dass gegen das Erkenntnis bzw. den Beschluss vergleiche Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG) des VwG eine Revision an den VwGH nicht mehr zulässig sein durfte, wurde vom Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) mit Erkenntnis vom 13.12.2016, G 248 aus 2016,, als dem rechtsstaatlichen Grundprinzip, der Verfahrenseffizienz und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend aufgehoben vergleiche Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 32, Rz 2 (Stand 31.03.2018). Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf Wiederaufnahme wird festgehalten, dass das vorangegangene Asylverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2024, Zahl W226 2017279-5/2E, rechtskräftig abgeschlossen wurde. 2.2.2.
- Der gegenständliche Antrag des ASt zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2024 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.2.2.2.
- Der gegenständliche Antrag des ASt zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2024 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei Entscheidung nach § 68 AVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als „Vergleichsbescheid“ jene Entscheidung heranzuziehen ist, mit der zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn grundlegend VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226 mwN).Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei Entscheidung nach Paragraph 68, AVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als „Vergleichsbescheid“ jene Entscheidung heranzuziehen ist, mit der zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn grundlegend VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226 mwN). Der ASt verkennt, dass sich sein Antrag auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützen muss, die eine andere Entscheidung der Behörde bezüglich des Antrags vom 18.09.2024, verglichen mit dem nicht bekämpften Bescheid vom 13.07.2023 ermöglicht hätten. Voraussetzung für neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH können auch „neu entstandene“ Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)§ 32 VwGVG Anm. 9).Voraussetzung für neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH können auch „neu entstandene“ Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2018)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9). Laut ständiger Judikatur des VwGH kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; VwGH 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; VwGH 24.04.2007, 2005/11/0127) gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des VwGH kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; VwGH 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; VwGH 24.04.2007, 2005/11/0127) gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde („nova reperta“), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel („nova producta“ bzw. „nova causa superveniens“). Neu entstandene Tatsachen („nova causa superveniens“), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; VwGH 07.04.2000, 96/19/2240, VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; VwGH 25.11.1994, 94/19/0145; VwGH 25.10.1994, 93/08/0123; VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 u. a.).Neu entstandene Tatsachen („nova causa superveniens“), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; VwGH 07.04.2000, 96/19/2240, VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; VwGH 25.11.1994, 94/19/0145; VwGH 25.10.1994, 93/08/0123; VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 u. a.). Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, begründen jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH vom 14.09.1994, Zahl 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten (VwGH vom 24.02.2011, Zahl 2010/09/0198, mwN).Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, begründen jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund vergleiche VwGH vom 14.09.1994, Zahl 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten (VwGH vom 24.02.2011, Zahl 2010/09/0198, mwN). 2.2.2.3. Ein erst Monate nach Verfahrensbeendigung (Bescheid der Behörde vom 21.11.2024) entstandenes „Beweismittel“ - das erwähnte Video von einem Gespräch der Großmutter mit einem Uniformierten - stellt daher jedenfalls – ganz losgelöst von Fragen der Beweiswürdigung, ob die aufgenommenen Akteure wirklich die Großmutter des ASt und ein von der Militärbehörde beauftragtes Sicherheitsorgan sind – kein solches dar, welches vor Abschluss des Verfahrens bereits vorhanden war. Dass der ASt über ein Wehrdienstbuch verfügt, eine angebliche „Einberufung“ jedoch nie vorgelegt wurde und der ASt diese erkennbar mit dem Wehrdienstbuch verwechselt, wurde im Erkenntnis vom 19.12.2024, W226 2017279-5/2E, S. 49ff. festgehalten. Dass für den ASt in der Zwischenzeit tatsächlich eine Einberufung vorliegen würde, somit ein an sich vorzulegendes Beweismittel, und nicht nur eine allgemeine Nachfrage einer uniformierten Person nach dem ASt, wurde im Übrigen nicht vorgebracht. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher spruchgemäß abzuweisen, und bleibt aus denselben Gründen auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens kein Raum. 2.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens unterbleiben, und ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Grund für eine Wiederaufnahme im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, vielmehr rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens unterbleiben, und ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Grund für eine Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, vielmehr rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W226.2017279.6.00