Vm § 21 Abs. 2 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
2 Z 4 FPG den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verfügen. Die vorgelegte Bestätigung der Bank Shahr könne nicht gewertet werden, da es sich hierbei offensichtlich um ein Investmentkonto handle und nicht gesichert sei, dass der Beschwerdeführer jederzeit über die ausgewiesenen Mittel verfügen könne. Wertpapiere würden zudem den volatilen Schwankungen des Finanzmarktes unterliegen, weswegen die Höhe der Finanzmittel nicht gesichert sei. Die auf den Kontoauszügen der XXXX ausgewiesenen Mittel seien nicht ausreichend, um die Kosten für die geplante Reise abzudecken und sei im Übrigen auch kein „Bank Statement“ vorgelegt worden. Abschließend wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.1.2. Mit Schreiben vom 11.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Teheran mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Bedenken bestünden, da er nicht
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verfügen. Die vorgelegte Bestätigung der Bank Shahr könne nicht gewertet werden, da es sich hierbei offensichtlich um ein Investmentkonto handle und nicht gesichert sei, dass der Beschwerdeführer jederzeit über die ausgewiesenen Mittel verfügen könne. Wertpapiere würden zudem den volatilen Schwankungen des Finanzmarktes unterliegen, weswegen die Höhe der Finanzmittel nicht gesichert sei. Die auf den Kontoauszügen der römisch 40 ausgewiesenen Mittel seien nicht ausreichend, um die Kosten für die geplante Reise abzudecken und sei im Übrigen auch kein „Bank Statement“ vorgelegt worden. Abschließend wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt. 2. Mit Bescheid vom 04.07.2024, Zl. VIS 9074, wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D von der Österreichischen Botschaft Teheran
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums mit Schreiben vom 11.06.2024 mitgeteilt worden seien und er trotz entsprechender Aufforderung hierzu nicht Stellung bezogen habe. In der Folge wurde der Inhalt des angeführten Schreibens erneut wiedergegeben. 2. Mit Bescheid vom 04.07.2024, Zl. VIS 9074, wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D von der Österreichischen Botschaft Teheran
Paragraph 21, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums mit Schreiben vom 11.06.2024 mitgeteilt worden seien und er trotz entsprechender Aufforderung hierzu nicht Stellung bezogen habe. In der Folge wurde der Inhalt des angeführten Schreibens erneut wiedergegeben. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Nach Darstellung des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Investmentfonds „ XXXX mit festverzinslichen Wertpapieren investiert habe. Es handle sich hierbei um eine Tochtergesellschaft der Bank XXXX . Der Investmentfonds weise viele Ähnlichkeiten mit Bankeinlagen auf. Die Erträge würden täglich berechnet werden und auf die Mittel könne jederzeit zugegriffen werden. Die Ausschüttung der Erträge erfolge auf jährlicher und regelmäßiger Basis und werde jeden Monat ausgezahlt.
der Satzung sei dieser Fonds liquidierbar und die Bank XXXX sei hierfür verantwortlich.
1 und 2 der genannten Satzung sei der Garantiegeber dafür verantwortlich, dem Fonds die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und das Defizit des Fonds zu decken. Durch die Auszahlungsgarantie sei dieser Fonds somit unabhängig von den Schwankungen der Finanzmärkte und könne der Beschwerdeführer jederzeit auf seine Mittel zugreifen. Das Finanzzertifikat und der neue Halbjahresbericht seien beigefügt und könnten angefordert sowie eingesehen werden. Das Guthaben auf dem Bankkonto der XXXX sei erhöht worden und reiche aus, um alle Kosten der geplanten Reise nach Österreich zu decken. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über € 6.000,00 in bar verfüge und zudem seine Schwägerin, welche in England lebe, garantiert habe, sämtliche Reisekosten zu übernehmen. Zusammengefasst verfüge der Beschwerdeführer sohin über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Reisekosten. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Nach Darstellung des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Investmentfonds „ römisch 40 mit festverzinslichen Wertpapieren investiert habe. Es handle sich hierbei um eine Tochtergesellschaft der Bank römisch 40 . Der Investmentfonds weise viele Ähnlichkeiten mit Bankeinlagen auf. Die Erträge würden täglich berechnet werden und auf die Mittel könne jederzeit zugegriffen werden. Die Ausschüttung der Erträge erfolge auf jährlicher und regelmäßiger Basis und werde jeden Monat ausgezahlt.
, der Satzung sei dieser Fonds liquidierbar und die Bank römisch 40 sei hierfür verantwortlich.
, Absatz eins und 2 der genannten Satzung sei der Garantiegeber dafür verantwortlich, dem Fonds die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und das Defizit des Fonds zu decken. Durch die Auszahlungsgarantie sei dieser Fonds somit unabhängig von den Schwankungen der Finanzmärkte und könne der Beschwerdeführer jederzeit auf seine Mittel zugreifen. Das Finanzzertifikat und der neue Halbjahresbericht seien beigefügt und könnten angefordert sowie eingesehen werden. Das Guthaben auf dem Bankkonto der römisch 40 sei erhöht worden und reiche aus, um alle Kosten der geplanten Reise nach Österreich zu decken. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über € 6.000,00 in bar verfüge und zudem seine Schwägerin, welche in England lebe, garantiert habe, sämtliche Reisekosten zu übernehmen. Zusammengefasst verfüge der Beschwerdeführer sohin über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Reisekosten. Neben den bereits in Vorlage gebrachten Urkunden wurden der Beschwerde (unter anderem) folgende Dokumente beigelegt: ● „Bank Statement“ der Bank XXXX (in englischer Sprache), für den Zeitraum von XXXX .12.2023 bis XXXX .07.2024, wonach am Konto des Beschwerdeführers mit XXXX .07.2024 ein Saldo in Höhe von IRR 329.924,00 ausgewiesen war; „Bank Statement“ der Bank römisch 40 (in englischer Sprache), für den Zeitraum von römisch 40 .12.2023 bis römisch 40 .07.2024, wonach am Konto des Beschwerdeführers mit römisch 40 .07.2024 ein Saldo in Höhe von IRR 329.924,00 ausgewiesen war; ● „Account Balance Certificate“ (in englischer Sprache), ausgestellt am XXXX .07.2024 von der XXXX , wonach auf dem Konto des Beschwerdeführers ein Saldo in Höhe von IRR 810.939.766,00, sohin umgerechnet € 1.596,41, ausgewiesen war; „Account Balance Certificate“ (in englischer Sprache), ausgestellt am römisch 40 .07.2024 von der römisch 40 , wonach auf dem Konto des Beschwerdeführers ein Saldo in Höhe von IRR 810.939.766,00, sohin umgerechnet € 1.596,41, ausgewiesen war; ● „Financial Status Certificate“ vom XXXX .06.2024 (in englischer Sprache), ausgestellt von der Bank XXXX , wonach der Beschwerdeführer über Anteile an einem Investmentfonds verfügt, deren Wert mit Stand vom XXXX .05.2024 insgesamt IRR 7.975.000.000,00 bzw. (nach dem damaligen Wechselkurs) € 16.361,00 betragen hat und „Financial Status Certificate“ vom römisch 40 .06.2024 (in englischer Sprache), ausgestellt von der Bank römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer über Anteile an einem Investmentfonds verfügt, deren Wert mit Stand vom römisch 40 .05.2024 insgesamt IRR 7.975.000.000,00 bzw. (nach dem damaligen Wechselkurs) € 16.361,00 betragen hat und ● Schreiben von XXXX vom XXXX .06.2024 samt Beilagen (in englischer Sprache), wonach die Verfasserin die Schwägerin des Beschwerdeführers ist und sich bereit erklärt, für die Kosten des zumindest sechsmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Europa aufzukommen und über ein Sparguthaben in Höhe von GBP 17.000,00 verfügt sowie ein monatliches Einkommen in Höhe von GBP 5.000,00 erzielt; ihre zwei Unterkünfte in Großbritannien befinden sich in ihrem Eigentum und deren Wert beträgt beinahe eine Million Pfund; zur Vorbereitung des Aufenthalts überwies sie bereits die Hotelkosten in Höhe von GBP 3.300,00 und verpflichtet sich für alle anfallenden Reisekosten aufzukommen Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 .06.2024 samt Beilagen (in englischer Sprache), wonach die Verfasserin die Schwägerin des Beschwerdeführers ist und sich bereit erklärt, für die Kosten des zumindest sechsmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Europa aufzukommen und über ein Sparguthaben in Höhe von GBP 17.000,00 verfügt sowie ein monatliches Einkommen in Höhe von GBP 5.000,00 erzielt; ihre zwei Unterkünfte in Großbritannien befinden sich in ihrem Eigentum und deren Wert beträgt beinahe eine Million Pfund; zur Vorbereitung des Aufenthalts überwies sie bereits die Hotelkosten in Höhe von GBP 3.300,00 und verpflichtet sich für alle anfallenden Reisekosten aufzukommen
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. […]
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. […]
Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag
Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
Abs. 1 Z 1 sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
Absatz eins, Ziffer eins, sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. § 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa DParagraph 21, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen. 3.
Vm § 21 Abs. 2 Z 4 FPG ist ein solches Visum zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Zur Beurteilung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel sind die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher heranzuziehen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit. nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG).
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG ist ein solches Visum zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Zur Beurteilung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel sind die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher heranzuziehen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, leg. cit. nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG). Betreffend die Kosten des Aufenthalts des Beschwerdeführers ist demnach der Richtwert des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der Kosten für die Unterkunft heranzuziehen. Betreffend die Kosten des Aufenthalts des Beschwerdeführers ist demnach der Richtwert des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der Kosten für die Unterkunft heranzuziehen. Am Konto des Beschwerdeführers bei der XXXX war mit Stand vom XXXX 06.2024 ein Saldo in Höhe von IRR 101.637.017,00 ausgewiesen. Das entspricht umgerechnet € 2.293,89 (Quelle: https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/ - Wechselkurs vom 27.01.2025) und ist dieser Betrag sohin keinesfalls ausreichend, um den fünfmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu finanzieren. Am Konto des Beschwerdeführers bei der römisch 40 war mit Stand vom römisch 40 06.2024 ein Saldo in Höhe von IRR 101.637.017,00 ausgewiesen. Das entspricht umgerechnet € 2.293,89 (Quelle: https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/ - Wechselkurs vom 27.01.2025) und ist dieser Betrag sohin keinesfalls ausreichend, um den fünfmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu finanzieren. Bezüglich der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Anteile an einem Investmentfonds, deren Wert mit Stand vom XXXX .07.2024 insgesamt (umgerechnet) € 15.651,00 betragen hat, ist festzuhalten, dass lediglich bereits ausbezahlte Gewinne oder allfällige Einnahmen aus dem Verkauf von Anteilen in die gegenständliche Beurteilung miteinbezogen werden können. Der Gesamtwert der Anteile am Investmentfonds zu einem bestimmten Stichtag kann angesichts des Verlustrisikos bei einem Kurseinbruch hingegen nicht berücksichtigt werden. Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer durch die Auszahlung der Gewinne ein regelmäßiges Einkommen bezieht, welches auf den von ihm bei der Antragstellung vorgelegten Kontoauszügen nicht ausgewiesen ist und ihm sohin zusätzlich zur Verfügung steht, wurde nicht erbracht. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer während des von ihm geplanten Aufenthalts Einkünfte erzielen wird, aus welchen er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten kann. Bezüglich der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Anteile an einem Investmentfonds, deren Wert mit Stand vom römisch 40 .07.2024 insgesamt (umgerechnet) € 15.651,00 betragen hat, ist festzuhalten, dass lediglich bereits ausbezahlte Gewinne oder allfällige Einnahmen aus dem Verkauf von Anteilen in die gegenständliche Beurteilung miteinbezogen werden können. Der Gesamtwert der Anteile am Investmentfonds zu einem bestimmten Stichtag kann angesichts des Verlustrisikos bei einem Kurseinbruch hingegen nicht berücksichtigt werden. Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer durch die Auszahlung der Gewinne ein regelmäßiges Einkommen bezieht, welches auf den von ihm bei der Antragstellung vorgelegten Kontoauszügen nicht ausgewiesen ist und ihm sohin zusätzlich zur Verfügung steht, wurde nicht erbracht. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer während des von ihm geplanten Aufenthalts Einkünfte erzielen wird, aus welchen er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten kann. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das vorgelegte Unterstützungsschreiben der Schwägerin des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, die Bedenken hinsichtlich der Finanzierung seines Aufenthalts auszuräumen, da es sich lediglich um eine rechtlich unverbindliche Zusage der Übernahme der Kosten handelt und keine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Insoweit vorgebracht wurde, dass die Kosten für die vom Beschwerdeführer reservierte Unterkunft bereits von seiner Schwägerin übernommen worden seien, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass sich die vorgelegte Buchungsbestätigung auf den Zeitraum von XXXX 08.2024 bis XXXX 09.2024 bezieht und lediglich hierfür die Kosten in Höhe von € 3.790,40 beglichen wurden. Folglich sind nicht die Unterkunftskosten für den gesamten Aufenthalt, sondern nur für die Dauer eines Monats gedeckt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das vorgelegte Unterstützungsschreiben der Schwägerin des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, die Bedenken hinsichtlich der Finanzierung seines Aufenthalts auszuräumen, da es sich lediglich um eine rechtlich unverbindliche Zusage der Übernahme der Kosten handelt und keine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Insoweit vorgebracht wurde, dass die Kosten für die vom Beschwerdeführer reservierte Unterkunft bereits von seiner Schwägerin übernommen worden seien, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass sich die vorgelegte Buchungsbestätigung auf den Zeitraum von römisch 40 08.2024 bis römisch 40 09.2024 bezieht und lediglich hierfür die Kosten in Höhe von € 3.790,40 beglichen wurden. Folglich sind nicht die Unterkunftskosten für den gesamten Aufenthalt, sondern nur für die Dauer eines Monats gedeckt. In einer Gesamtschau bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des § 21 Abs. 2 Z 4 FPG keine Bedenken und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In einer Gesamtschau bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG keine Bedenken und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2301112.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.