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{'item': 'W235 2301112-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133Art. 46Art. 64Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 20§ 1§ 22a§ 23§ 99§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW235 2301112-1 Spruch, W235 2301112-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 21Abs. 1 Z 2 FPG i

Vm § 21 Abs. 2 Z 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, brachte am 10.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D zum Zweck der Arbeitssuche ein. Er beantragte das Visum für die mehrmalige Einreise bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 154 Tagen in der Zeit von XXXX 08.2024 bis XXXX 01.2025.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, brachte am 10.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D zum Zweck der Arbeitssuche ein. Er beantragte das Visum für die mehrmalige Einreise bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 154 Tagen in der Zeit von römisch 40 08.2024 bis römisch 40 01.
  3. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszug aus dem iranischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX 03.2023 mit der Nr. XXXX ; Auszug aus dem iranischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 03.2023 mit der Nr. römisch 40 ; ● Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (samt englischer Übersetzung), ausgestellt vom iranischen Innenministerium am XXXX 06.2014, aus welcher hervorgeht, dass er verheiratet ist und zwei Kinder hat;  Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (samt englischer Übersetzung), ausgestellt vom iranischen Innenministerium am römisch 40 06.2014, aus welcher hervorgeht, dass er verheiratet ist und zwei Kinder hat; ● Bachelor-Diplom (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der „ XXXX “ am XXXX .07.2011 unter der Nr. XXXX , wonach der Beschwerdeführer einen Bachelor-Studiengang im Fachbereich Elektrotechnik absolviert hat;  Bachelor-Diplom (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der „ römisch 40 “ am römisch 40 .07.2011 unter der Nr. römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer einen Bachelor-Studiengang im Fachbereich Elektrotechnik absolviert hat; ● Beschäftigungsnachweis (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der „ XXXX “, wonach der Beschwerdeführer seit Juli 2018 im angeführten Unternehmen als Projektmanager und „Executor of Electrical, Surveillance and Network Projects“ tätig ist;  Beschäftigungsnachweis (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der „ römisch 40 “, wonach der Beschwerdeführer seit Juli 2018 im angeführten Unternehmen als Projektmanager und „Executor of Electrical, Surveillance and Network Projects“ tätig ist; ● „Financial Status Certificate“ (in englischer Sprache), ausgestellt am XXXX 07.2024 von der Bank XXXX , wonach der Beschwerdeführer über Anteile an einem Investmentfonds verfügt, deren Wert am XXXX .07.2024 insgesamt IRR 7.975.000.000,00 bzw. (nach dem damaligen Wechselkurs) € 15.651,00 betragen hat;  „Financial Status Certificate“ (in englischer Sprache), ausgestellt am römisch 40 07.2024 von der Bank römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer über Anteile an einem Investmentfonds verfügt, deren Wert am römisch 40 .07.2024 insgesamt IRR 7.975.000.000,00 bzw. (nach dem damaligen Wechselkurs) € 15.651,00 betragen hat; ● Kontoauszüge (in englischer Sprache), ausgestellt von der XXXX für den Zeitraum von XXXX .10.2023 bis XXXX 06.2024, wonach am Konto des Beschwerdeführers mit Stand vom XXXX 06.2024 ein Periodenendbetrag in Höhe von IRR 101.637.017,00 (=€ 2.293,89) ausgewiesen war;  Kontoauszüge (in englischer Sprache), ausgestellt von der römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 .10.2023 bis römisch 40 06.2024, wonach am Konto des Beschwerdeführers mit Stand vom römisch 40 06.2024 ein Periodenendbetrag in Höhe von IRR 101.637.017,00 (=€ 2.293,89) ausgewiesen war; ● Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung für den Schengen-Raum (samt englischer Übersetzung), abgeschlossen am XXXX .06.2024 mit einer Gültigkeit im Ausmaß von 180 Tagen;  Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung für den Schengen-Raum (samt englischer Übersetzung), abgeschlossen am römisch 40 .06.2024 mit einer Gültigkeit im Ausmaß von 180 Tagen; ● Reservierungsbestätigung betreffend ein Apartment in Wien für den Zeitraum von XXXX 08.2024 bis XXXX 09.2024 für insgesamt € 3.790,40 (in englischer Sprache),  Reservierungsbestätigung betreffend ein Apartment in Wien für den Zeitraum von römisch 40 08.2024 bis römisch 40 09.2024 für insgesamt € 3.790,40 (in englischer Sprache), ● Goethe-Zertifikat zum Nachweis des Sprachniveaus B1 vom XXXX .05.2024;  Goethe-Zertifikat zum Nachweis des Sprachniveaus B1 vom römisch 40 .05.2024; ● Flugreservierung für den Hinflug am XXXX 08.2024 von Teheran über Dubai nach Wien und Flugreservierung für den Hinflug am römisch 40 08.2024 von Teheran über Dubai nach Wien und ● Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.06.2024, wonach er als Elektroingenieur mit Spezialisierung im Bereich der elektronischen Energiesysteme sowie mit umfassender Erfahrung im Projektmanagement und Vertrieb seine Karriere in Österreich fortsetzen will 1.
  4. Mit Schreiben vom 11.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Teheran mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Bedenken bestünden, da er nicht

§ 21Abs.

2 Z 4 FPG den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verfügen. Die vorgelegte Bestätigung der Bank Shahr könne nicht gewertet werden, da es sich hierbei offensichtlich um ein Investmentkonto handle und nicht gesichert sei, dass der Beschwerdeführer jederzeit über die ausgewiesenen Mittel verfügen könne. Wertpapiere würden zudem den volatilen Schwankungen des Finanzmarktes unterliegen, weswegen die Höhe der Finanzmittel nicht gesichert sei. Die auf den Kontoauszügen der XXXX ausgewiesenen Mittel seien nicht ausreichend, um die Kosten für die geplante Reise abzudecken und sei im Übrigen auch kein „Bank Statement“ vorgelegt worden. Abschließend wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.1.2. Mit Schreiben vom 11.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Teheran mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Bedenken bestünden, da er nicht

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verfügen. Die vorgelegte Bestätigung der Bank Shahr könne nicht gewertet werden, da es sich hierbei offensichtlich um ein Investmentkonto handle und nicht gesichert sei, dass der Beschwerdeführer jederzeit über die ausgewiesenen Mittel verfügen könne. Wertpapiere würden zudem den volatilen Schwankungen des Finanzmarktes unterliegen, weswegen die Höhe der Finanzmittel nicht gesichert sei. Die auf den Kontoauszügen der römisch 40 ausgewiesenen Mittel seien nicht ausreichend, um die Kosten für die geplante Reise abzudecken und sei im Übrigen auch kein „Bank Statement“ vorgelegt worden. Abschließend wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt. 2. Mit Bescheid vom 04.07.2024, Zl. VIS 9074, wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D von der Österreichischen Botschaft Teheran

§ 21FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums mit Schreiben vom 11.06.2024 mitgeteilt worden seien und er trotz entsprechender Aufforderung hierzu nicht Stellung bezogen habe. In der Folge wurde der Inhalt des angeführten Schreibens erneut wiedergegeben. 2. Mit Bescheid vom 04.07.2024, Zl. VIS 9074, wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D von der Österreichischen Botschaft Teheran

Paragraph 21, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums mit Schreiben vom 11.06.2024 mitgeteilt worden seien und er trotz entsprechender Aufforderung hierzu nicht Stellung bezogen habe. In der Folge wurde der Inhalt des angeführten Schreibens erneut wiedergegeben. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Nach Darstellung des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Investmentfonds „ XXXX mit festverzinslichen Wertpapieren investiert habe. Es handle sich hierbei um eine Tochtergesellschaft der Bank XXXX . Der Investmentfonds weise viele Ähnlichkeiten mit Bankeinlagen auf. Die Erträge würden täglich berechnet werden und auf die Mittel könne jederzeit zugegriffen werden. Die Ausschüttung der Erträge erfolge auf jährlicher und regelmäßiger Basis und werde jeden Monat ausgezahlt.

Art. 46

der Satzung sei dieser Fonds liquidierbar und die Bank XXXX sei hierfür verantwortlich.

Art. 64Abs.

1 und 2 der genannten Satzung sei der Garantiegeber dafür verantwortlich, dem Fonds die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und das Defizit des Fonds zu decken. Durch die Auszahlungsgarantie sei dieser Fonds somit unabhängig von den Schwankungen der Finanzmärkte und könne der Beschwerdeführer jederzeit auf seine Mittel zugreifen. Das Finanzzertifikat und der neue Halbjahresbericht seien beigefügt und könnten angefordert sowie eingesehen werden. Das Guthaben auf dem Bankkonto der XXXX sei erhöht worden und reiche aus, um alle Kosten der geplanten Reise nach Österreich zu decken. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über € 6.000,00 in bar verfüge und zudem seine Schwägerin, welche in England lebe, garantiert habe, sämtliche Reisekosten zu übernehmen. Zusammengefasst verfüge der Beschwerdeführer sohin über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Reisekosten. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.07.2024 fristgerecht Beschwerde. Nach Darstellung des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Investmentfonds „ römisch 40 mit festverzinslichen Wertpapieren investiert habe. Es handle sich hierbei um eine Tochtergesellschaft der Bank römisch 40 . Der Investmentfonds weise viele Ähnlichkeiten mit Bankeinlagen auf. Die Erträge würden täglich berechnet werden und auf die Mittel könne jederzeit zugegriffen werden. Die Ausschüttung der Erträge erfolge auf jährlicher und regelmäßiger Basis und werde jeden Monat ausgezahlt.

Artikel 46

, der Satzung sei dieser Fonds liquidierbar und die Bank römisch 40 sei hierfür verantwortlich.

Artikel 64

, Absatz eins und 2 der genannten Satzung sei der Garantiegeber dafür verantwortlich, dem Fonds die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und das Defizit des Fonds zu decken. Durch die Auszahlungsgarantie sei dieser Fonds somit unabhängig von den Schwankungen der Finanzmärkte und könne der Beschwerdeführer jederzeit auf seine Mittel zugreifen. Das Finanzzertifikat und der neue Halbjahresbericht seien beigefügt und könnten angefordert sowie eingesehen werden. Das Guthaben auf dem Bankkonto der römisch 40 sei erhöht worden und reiche aus, um alle Kosten der geplanten Reise nach Österreich zu decken. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über € 6.000,00 in bar verfüge und zudem seine Schwägerin, welche in England lebe, garantiert habe, sämtliche Reisekosten zu übernehmen. Zusammengefasst verfüge der Beschwerdeführer sohin über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Reisekosten. Neben den bereits in Vorlage gebrachten Urkunden wurden der Beschwerde (unter anderem) folgende Dokumente beigelegt: ● „Bank Statement“ der Bank XXXX (in englischer Sprache), für den Zeitraum von XXXX .12.2023 bis XXXX .07.2024, wonach am Konto des Beschwerdeführers mit XXXX .07.2024 ein Saldo in Höhe von IRR 329.924,00 ausgewiesen war;  „Bank Statement“ der Bank römisch 40 (in englischer Sprache), für den Zeitraum von römisch 40 .12.2023 bis römisch 40 .07.2024, wonach am Konto des Beschwerdeführers mit römisch 40 .07.2024 ein Saldo in Höhe von IRR 329.924,00 ausgewiesen war; ● „Account Balance Certificate“ (in englischer Sprache), ausgestellt am XXXX .07.2024 von der XXXX , wonach auf dem Konto des Beschwerdeführers ein Saldo in Höhe von IRR 810.939.766,00, sohin umgerechnet € 1.596,41, ausgewiesen war;  „Account Balance Certificate“ (in englischer Sprache), ausgestellt am römisch 40 .07.2024 von der römisch 40 , wonach auf dem Konto des Beschwerdeführers ein Saldo in Höhe von IRR 810.939.766,00, sohin umgerechnet € 1.596,41, ausgewiesen war; ● „Financial Status Certificate“ vom XXXX .06.2024 (in englischer Sprache), ausgestellt von der Bank XXXX , wonach der Beschwerdeführer über Anteile an einem Investmentfonds verfügt, deren Wert mit Stand vom XXXX .05.2024 insgesamt IRR 7.975.000.000,00 bzw. (nach dem damaligen Wechselkurs) € 16.361,00 betragen hat und „Financial Status Certificate“ vom römisch 40 .06.2024 (in englischer Sprache), ausgestellt von der Bank römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer über Anteile an einem Investmentfonds verfügt, deren Wert mit Stand vom römisch 40 .05.2024 insgesamt IRR 7.975.000.000,00 bzw. (nach dem damaligen Wechselkurs) € 16.361,00 betragen hat und ● Schreiben von XXXX vom XXXX .06.2024 samt Beilagen (in englischer Sprache), wonach die Verfasserin die Schwägerin des Beschwerdeführers ist und sich bereit erklärt, für die Kosten des zumindest sechsmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Europa aufzukommen und über ein Sparguthaben in Höhe von GBP 17.000,00 verfügt sowie ein monatliches Einkommen in Höhe von GBP 5.000,00 erzielt; ihre zwei Unterkünfte in Großbritannien befinden sich in ihrem Eigentum und deren Wert beträgt beinahe eine Million Pfund; zur Vorbereitung des Aufenthalts überwies sie bereits die Hotelkosten in Höhe von GBP 3.300,00 und verpflichtet sich für alle anfallenden Reisekosten aufzukommen Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 .06.2024 samt Beilagen (in englischer Sprache), wonach die Verfasserin die Schwägerin des Beschwerdeführers ist und sich bereit erklärt, für die Kosten des zumindest sechsmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Europa aufzukommen und über ein Sparguthaben in Höhe von GBP 17.000,00 verfügt sowie ein monatliches Einkommen in Höhe von GBP 5.000,00 erzielt; ihre zwei Unterkünfte in Großbritannien befinden sich in ihrem Eigentum und deren Wert beträgt beinahe eine Million Pfund; zur Vorbereitung des Aufenthalts überwies sie bereits die Hotelkosten in Höhe von GBP 3.300,00 und verpflichtet sich für alle anfallenden Reisekosten aufzukommen

  1. Am 21.10.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 10.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX 08.2024 bis XXXX 01.2025 für die mehrfache Einreise sowie für den Hauptzweck „Arbeitssuche“. 1.
  4. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 10.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 08.2024 bis römisch 40 01.2025 für die mehrfache Einreise sowie für den Hauptzweck „Arbeitssuche“. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran vom 11.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu den Bedenken der Behörde hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer ließ die Frist jedoch ungenützt verstreichen. 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2018 in einem iranischen Unternehmen als Projektmanager und „Executor of Electrical, Surveillance and Network Projects“ tätig. Mit Stand vom XXXX 06.2024 war auf seinem Konto bei der XXXX ein Saldo in Höhe von IRR 101.637.017,00 (= € 2.293,89) ausgewiesen. Zudem verfügt er über Anteile an einem Investmentfonds bei der Bank XXXX , deren Wert mit Stand vom XXXX .07.2024 insgesamt IRR 7.975.000.000,00 bzw. € 15.651,00 betragen hat. Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich regelmäßiges Einkünfte beziehen wird.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2018 in einem iranischen Unternehmen als Projektmanager und „Executor of Electrical, Surveillance and Network Projects“ tätig. Mit Stand vom römisch 40 06.2024 war auf seinem Konto bei der römisch 40 ein Saldo in Höhe von IRR 101.637.017,00 (= € 2.293,89) ausgewiesen. Zudem verfügt er über Anteile an einem Investmentfonds bei der Bank römisch 40 , deren Wert mit Stand vom römisch 40 .07.2024 insgesamt IRR 7.975.000.000,00 bzw. € 15.651,00 betragen hat. Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich regelmäßiges Einkünfte beziehen wird. Für den Zeitraum von XXXX 08.2024 bis XXXX 09.2024 hat der Beschwerdeführer ein Apartment in Österreich reserviert. Für diese Unterkunft fallen im angeführten Zeitraum Kosten in Höhe von € 3.790,40 an. Für den Zeitraum von römisch 40 08.2024 bis römisch 40 09.2024 hat der Beschwerdeführer ein Apartment in Österreich reserviert. Für diese Unterkunft fallen im angeführten Zeitraum Kosten in Höhe von € 3.790,40 an. Eine elektronische Verpflichtungserklärung wurde für den Beschwerdeführer nicht abgegeben. Insgesamt wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts verfügt.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie betreffend den Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Teheran gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  9. Weiters beruhen die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auf folgenden Erwägungen: Aus dem Beschäftigungsnachweis des Unternehmens „ XXXX “ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2018 im angeführten Unternehmen als Projektmanager und „Executor of Electrical, Surveillance and Network Projects“ tätig ist. Aus dem Beschäftigungsnachweis des Unternehmens „ römisch 40 “ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2018 im angeführten Unternehmen als Projektmanager und „Executor of Electrical, Surveillance and Network Projects“ tätig ist. Die Feststellungen zur Vermögenssituation des Beschwerdeführers, konkret zu seinem Kontostand sowie zum Wert seiner Investmentfondsanteile, stützen sich auf die dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegten Unterlagen, konkret auf das „Financial Status Certificate“ der Bank XXXX vom XXXX 07.2024 sowie die von der XXXX ausgestellten Kontoauszüge betreffend den Zeitraum von XXXX .10.2023 bis XXXX 06.
  10. Die Feststellungen zur Vermögenssituation des Beschwerdeführers, konkret zu seinem Kontostand sowie zum Wert seiner Investmentfondsanteile, stützen sich auf die dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegten Unterlagen, konkret auf das „Financial Status Certificate“ der Bank römisch 40 vom römisch 40 07.2024 sowie die von der römisch 40 ausgestellten Kontoauszüge betreffend den Zeitraum von römisch 40 .10.2023 bis römisch 40 06.
  11. Einen Nachweis, dass er während des geplanten fünfmonatigen Aufenthalts in Österreich, ein laufendes Einkommen erzielen wird, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Dem vorgelegten Beschäftigungsnachweis der „ XXXX “ können diesbezüglich keine Anhaltspunkte entnommen werden. Ebenso wenig ergibt sich aus den seinem Antrag beigelegten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aus sonstigen Quellen regelmäßige Einkünfte erzielen wird. Folglich konnte diesbezüglich lediglich eine Negativfeststellung getroffen werden. Einen Nachweis, dass er während des geplanten fünfmonatigen Aufenthalts in Österreich, ein laufendes Einkommen erzielen wird, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Dem vorgelegten Beschäftigungsnachweis der „ römisch 40 “ können diesbezüglich keine Anhaltspunkte entnommen werden. Ebenso wenig ergibt sich aus den seinem Antrag beigelegten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aus sonstigen Quellen regelmäßige Einkünfte erzielen wird. Folglich konnte diesbezüglich lediglich eine Negativfeststellung getroffen werden. Die Feststellungen zur Buchung eines Apartments in Österreich für den Zeitraum von XXXX 08.2024 bis XXXX 09.2024 gründen auf die vorgelegte Buchungsbestätigung, in welcher der Beschwerdeführer als Gast angeführt wird.Die Feststellungen zur Buchung eines Apartments in Österreich für den Zeitraum von römisch 40 08.2024 bis römisch 40 09.2024 gründen auf die vorgelegte Buchungsbestätigung, in welcher der Beschwerdeführer als Gast angeführt wird. Aus dem Akteninhalt ergibt sich ferner, dass für den Beschwerdeführer keine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Abschließend ist festzuhalten, dass der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen, konkret des „Account Balance Certificate“ der XXXX vom XXXX .07.2024 samt aktualisierter Kontoauszüge, des „Bank Statements“ der Bank XXXX betreffend den Zeitraum von XXXX .12.2023 bis XXXX .07.2024 und des Unterstützungsschreibens der Schwägerin des Beschwerdeführers samt Beilagen das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegensteht. Ebenso verstößt das erstmals mit Beschwerde erstattete Vorbringen zum Barvermögen des Beschwerdeführers in Höhe von € 6.000,00 gegen das Neuerungsverbot. Abschließend ist festzuhalten, dass der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen, konkret des „Account Balance Certificate“ der römisch 40 vom römisch 40 .07.2024 samt aktualisierter Kontoauszüge, des „Bank Statements“ der Bank römisch 40 betreffend den Zeitraum von römisch 40 .12.2023 bis römisch 40 .07.2024 und des Unterstützungsschreibens der Schwägerin des Beschwerdeführers samt Beilagen das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegensteht. Ebenso verstößt das erstmals mit Beschwerde erstattete Vorbringen zum Barvermögen des Beschwerdeführers in Höhe von € 6.000,00 gegen das Neuerungsverbot. Hinsichtlich der Frage, ob die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen finanziellen Mittel ausreichend sind, um seinen Lebensunterhalt während der Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich zu bestreiten, ist im Übrigen ergänzend auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.3.
  12. zu verweisen. Hinsichtlich der Frage, ob die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen finanziellen Mittel ausreichend sind, um seinen Lebensunterhalt während der Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich zu bestreiten, ist im Übrigen ergänzend auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.3.
  13. zu verweisen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. […]

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. […]

(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 20 Form und Wirkung der Visa DParagraph 20, Form und Wirkung der Visa D
(1)Visa D werden erteilt als
  1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
  2. Visum aus humanitären Gründen;
  3. Visum zu Erwerbszwecken;
  4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
  5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
  6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
  7. Visum zur Wiedereinreise;
  8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
  9. Visum für Saisoniers;
  10. Visum für Praktikanten.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens 1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG

§ 1Z 14 Ausl

BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG

Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3)Visa

Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3)Visa

Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a)Visa

Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag

§ 22agestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(3a)Visa

Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag

Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa

Abs. 1 Z 1 sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(6)Visa

Absatz eins, Ziffer eins, sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. § 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa DParagraph 21, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

(1)Visa

§ 20Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

(1)Visa

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
  2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
  3. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
  4. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
  1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
  2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
  3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

§ 23eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3.

der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

  1. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
  2. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
  3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
  4. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  5. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
  6. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  7. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  8. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
  9. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  13. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  14. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  15. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 99Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen. 3.

  1. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D zum Zweck der Arbeitssuche (vgl. § 20 Abs. 1 Z 4 FPG). 3.
  2. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D zum Zweck der Arbeitssuche vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, FPG).

§ 21Abs. 1 Z 2 FPG i

Vm § 21 Abs. 2 Z 4 FPG ist ein solches Visum zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Zur Beurteilung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel sind die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher heranzuziehen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit. nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG).

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG ist ein solches Visum zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Zur Beurteilung des Vorliegens ausreichender finanzieller Mittel sind die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher heranzuziehen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, leg. cit. nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG). Betreffend die Kosten des Aufenthalts des Beschwerdeführers ist demnach der Richtwert des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der Kosten für die Unterkunft heranzuziehen. Betreffend die Kosten des Aufenthalts des Beschwerdeführers ist demnach der Richtwert des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der Kosten für die Unterkunft heranzuziehen. Am Konto des Beschwerdeführers bei der XXXX war mit Stand vom XXXX 06.2024 ein Saldo in Höhe von IRR 101.637.017,00 ausgewiesen. Das entspricht umgerechnet € 2.293,89 (Quelle: https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/ - Wechselkurs vom 27.01.2025) und ist dieser Betrag sohin keinesfalls ausreichend, um den fünfmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu finanzieren. Am Konto des Beschwerdeführers bei der römisch 40 war mit Stand vom römisch 40 06.2024 ein Saldo in Höhe von IRR 101.637.017,00 ausgewiesen. Das entspricht umgerechnet € 2.293,89 (Quelle: https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/ - Wechselkurs vom 27.01.2025) und ist dieser Betrag sohin keinesfalls ausreichend, um den fünfmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu finanzieren. Bezüglich der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Anteile an einem Investmentfonds, deren Wert mit Stand vom XXXX .07.2024 insgesamt (umgerechnet) € 15.651,00 betragen hat, ist festzuhalten, dass lediglich bereits ausbezahlte Gewinne oder allfällige Einnahmen aus dem Verkauf von Anteilen in die gegenständliche Beurteilung miteinbezogen werden können. Der Gesamtwert der Anteile am Investmentfonds zu einem bestimmten Stichtag kann angesichts des Verlustrisikos bei einem Kurseinbruch hingegen nicht berücksichtigt werden. Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer durch die Auszahlung der Gewinne ein regelmäßiges Einkommen bezieht, welches auf den von ihm bei der Antragstellung vorgelegten Kontoauszügen nicht ausgewiesen ist und ihm sohin zusätzlich zur Verfügung steht, wurde nicht erbracht. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer während des von ihm geplanten Aufenthalts Einkünfte erzielen wird, aus welchen er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten kann. Bezüglich der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Anteile an einem Investmentfonds, deren Wert mit Stand vom römisch 40 .07.2024 insgesamt (umgerechnet) € 15.651,00 betragen hat, ist festzuhalten, dass lediglich bereits ausbezahlte Gewinne oder allfällige Einnahmen aus dem Verkauf von Anteilen in die gegenständliche Beurteilung miteinbezogen werden können. Der Gesamtwert der Anteile am Investmentfonds zu einem bestimmten Stichtag kann angesichts des Verlustrisikos bei einem Kurseinbruch hingegen nicht berücksichtigt werden. Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer durch die Auszahlung der Gewinne ein regelmäßiges Einkommen bezieht, welches auf den von ihm bei der Antragstellung vorgelegten Kontoauszügen nicht ausgewiesen ist und ihm sohin zusätzlich zur Verfügung steht, wurde nicht erbracht. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer während des von ihm geplanten Aufenthalts Einkünfte erzielen wird, aus welchen er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten kann. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das vorgelegte Unterstützungsschreiben der Schwägerin des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, die Bedenken hinsichtlich der Finanzierung seines Aufenthalts auszuräumen, da es sich lediglich um eine rechtlich unverbindliche Zusage der Übernahme der Kosten handelt und keine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Insoweit vorgebracht wurde, dass die Kosten für die vom Beschwerdeführer reservierte Unterkunft bereits von seiner Schwägerin übernommen worden seien, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass sich die vorgelegte Buchungsbestätigung auf den Zeitraum von XXXX 08.2024 bis XXXX 09.2024 bezieht und lediglich hierfür die Kosten in Höhe von € 3.790,40 beglichen wurden. Folglich sind nicht die Unterkunftskosten für den gesamten Aufenthalt, sondern nur für die Dauer eines Monats gedeckt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das vorgelegte Unterstützungsschreiben der Schwägerin des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, die Bedenken hinsichtlich der Finanzierung seines Aufenthalts auszuräumen, da es sich lediglich um eine rechtlich unverbindliche Zusage der Übernahme der Kosten handelt und keine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Insoweit vorgebracht wurde, dass die Kosten für die vom Beschwerdeführer reservierte Unterkunft bereits von seiner Schwägerin übernommen worden seien, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass sich die vorgelegte Buchungsbestätigung auf den Zeitraum von römisch 40 08.2024 bis römisch 40 09.2024 bezieht und lediglich hierfür die Kosten in Höhe von € 3.790,40 beglichen wurden. Folglich sind nicht die Unterkunftskosten für den gesamten Aufenthalt, sondern nur für die Dauer eines Monats gedeckt. In einer Gesamtschau bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des § 21 Abs. 2 Z 4 FPG keine Bedenken und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In einer Gesamtschau bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG keine Bedenken und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2301112.1.00

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