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{'item': 'W240 2296450-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW240 2296450-1 Spruch, W240 2296445-1/2E W240 2296450-1/2E W240 2296447-1/2E W240 2296451-1/2E W240 2296449-1/2EI

§ 35Abs. 2 Asyl

G

  1. Am 26.09.2023 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Damaskus vor.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer; alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 24.11.2022 schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB Damaskus) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

, Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005. Am 26.09.2023 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Damaskus vor. Als Bezugsperson wurde der Vater der Beschwerdeführer XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX alias XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch Bundesamt oder BFA) vom 28.08.2020, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der Vater der Beschwerdeführer römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch Bundesamt oder BFA) vom 28.08.2020, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde. Es wurden folgende Dokumente vorgelegt: - Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer - Auszüge aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführer (im Original und in deutscher Übersetzung) - Geburtsurkunden der Beschwerdeführer (im Original und in deutscher Übersetzung) - Auszug aus dem Familienstandesregister (im Original und in deutscher Übersetzung) - Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson (im Original und in deutscher Übersetzung) - Ehevertrag (im Original und in deutscher Übersetzung) - Familienbuch - Bescheid des BFA vom 07.08.2023 betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson - Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson - Kopie des Fremdenpasses der Bezugsperson Die Geburtsurkunde der Fünftbeschwerdeführerin zu W240 2296449-1 wurde

Überprüfung durch einen Dokumentenüberprüfer als Totalfälschung bewertet. 2. In seiner Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 vom 30.01.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom 29.01.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson seit weniger als drei Jahren über den Status des subsidiär Schutzberechtigen verfüge. Seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung iSd § 8 Abs. 4 AsylG 2005 an die in Österreich lebende Bezugsperson seien noch keine drei Jahre abgelaufen und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose werde erst

drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt. 2. In seiner Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 30.01.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom 29.01.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson seit weniger als drei Jahren über den Status des subsidiär Schutzberechtigen verfüge. Seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung iSd , Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 an die in Österreich lebende Bezugsperson seien noch keine drei Jahre abgelaufen und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose werde erst

drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt.

  1. Mit Schreiben vom 02.02.2024 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
  2. In der Stellungnahme vom 15.02.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass die Beschwerdeführer die Ehefrau und leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Der Antrag sei am 24.11.2022 gestellt worden, da die Zweitbeschwerdeführerin kurz danach ihr
  3. Lebensjahr vollendet habe und eine Antragstellung für sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin sei eine junge alleinstehende Frau und in höchstem Grad von ihrer Familie abhängig. Weitere Verwandten, die sie unterstützen könnten, gebe es nicht. Darüber hinaus leide sie aufgrund der Lebensumstände und der wirtschaftlichen Lage unter Depressionen, Angstzuständen und Atemnot. Das Bundesamt habe eine ausgewogene und faire Interessensabwägung im Einzelfall unterlassen. Die Familie habe bis zur fluchtbedingten Trennung stets zusammengelebt. Die familiäre Bindung sei stark ausgeprägt. Die Wartefrist sei nunmehr bereits abgelaufen. Ein gemeinsames Familienleben in Syrien komme aufgrund der Sicherheitslage, welche ein unüberwindbares Hindernis darstelle, nicht in Betracht. Das BFA habe keinerlei öffentliche Interessen dargestellt, welche eine Ablehnung im vorliegenden Fall gegen das Recht

Art. 8EMRK rechtfertigen würden.4.

In der Stellungnahme vom 15.02.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass die Beschwerdeführer die Ehefrau und leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Der Antrag sei am 24.11.2022 gestellt worden, da die Zweitbeschwerdeführerin kurz danach ihr 18. Lebensjahr vollendet habe und eine Antragstellung für sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin sei eine junge alleinstehende Frau und in höchstem Grad von ihrer Familie abhängig. Weitere Verwandten, die sie unterstützen könnten, gebe es nicht. Darüber hinaus leide sie aufgrund der Lebensumstände und der wirtschaftlichen Lage unter Depressionen, Angstzuständen und Atemnot. Das Bundesamt habe eine ausgewogene und faire Interessensabwägung im Einzelfall unterlassen. Die Familie habe bis zur fluchtbedingten Trennung stets zusammengelebt. Die familiäre Bindung sei stark ausgeprägt. Die Wartefrist sei nunmehr bereits abgelaufen. Ein gemeinsames Familienleben in Syrien komme aufgrund der Sicherheitslage, welche ein unüberwindbares Hindernis darstelle, nicht in Betracht. Das BFA habe keinerlei öffentliche Interessen dargestellt, welche eine Ablehnung im vorliegenden Fall gegen das Recht

Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden.

5. In seiner (zweiten) Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 vom 19.03.2024 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2296450-1 führte das Bundesamt aus, dass sie volljährig sei und die Bezugsperson leite den Schutzstatus „ihrerseits nur aus einem Familienverfahren […] ab“.5. In seiner (zweiten) Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.03.2024 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2296450-1 führte das Bundesamt aus, dass sie volljährig sei und die Bezugsperson leite den Schutzstatus „ihrerseits nur aus einem Familienverfahren […] ab“. In der beiliegenden Stellungnahme vom 18.03.2024 wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die volljährige Tochter der Bezugsperson sei. Seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung iSd § 8 Abs. 4 AsylG 2005 seien noch keine drei Jahre abgelaufen. Die Einreise der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin erscheine nicht mehr geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr vorliege. Besondere Abhängigkeitsverhältnisse wie bei schwerstbeeinträchtigten und pflegebedürftigen Kindern würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte – vier Onkel und vier Tanten väterlicherseits – in Syrien. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Einreise aus Gründen des Art. 8 EMRK zu gestatten sei.In der beiliegenden Stellungnahme vom 18.03.2024 wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die volljährige Tochter der Bezugsperson sei. Seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 seien noch keine drei Jahre abgelaufen. Die Einreise der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin erscheine nicht mehr geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr vorliege. Besondere Abhängigkeitsverhältnisse wie bei schwerstbeeinträchtigten und pflegebedürftigen Kindern würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte – vier Onkel und vier Tanten väterlicherseits – in Syrien. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Einreise aus Gründen des , Artikel 8, EMRK zu gestatten sei. In seiner (zweiten) Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 vom 19.03.2024 betreffend die übrigen Beschwerdeführer führte das Bundesamt aus, dass dem Antrag auf Einreisetitel nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson seit weniger als drei Jahren über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfüge.In seiner (zweiten) Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.03.2024 betreffend die übrigen Beschwerdeführer führte das Bundesamt aus, dass dem Antrag auf Einreisetitel nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson seit weniger als drei Jahren über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfüge. In der beiliegenden Stellungnahme vom 18.03.2024 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten den Antrag am 24.11.2022 gestellt. Der Bezugsperson sei erst mit Bescheid vom 28.08.2020, rechtskräftig seit 03.09.2020, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Somit hätten die Beschwerdeführer erst Anfang September 2023, drei Jahre

Zuerkennung, einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG stellen dürfen. Zudem seien keine

weise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erbracht worden.In der beiliegenden Stellungnahme vom 18.03.2024 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten den Antrag am 24.11.2022 gestellt. Der Bezugsperson sei erst mit Bescheid vom 28.08.2020, rechtskräftig seit 03.09.2020, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Somit hätten die Beschwerdeführer erst Anfang September 2023, drei Jahre

Zuerkennung, einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG stellen dürfen. Zudem seien keine

weise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erbracht worden.

  1. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.03.2024 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit Verweis auf die Stellungnahmen des BFA vom 18.03.2024 ab.
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.03.2024 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit Verweis auf die Stellungnahmen des BFA vom 18.03.2024 ab.
  3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 12.04.2024 wurde –

Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Vorbringens in der Stellungnahme vom 15.02.2024 – ausgeführt, die Behörde habe es auch in Beantwortung der eingebrachten Stellungnahme unterlassen eine faire und ausgewogene Interessenabwägung vorzunehmen. In die Abwägung müsse einbezogen werden, dass der Antrag

mehr als zwei Jahren gestellt worden sei. Das Bundesamt habe die Abwägung

Art. 8

EMRK trotz des eindrücklichen Hinweises in der eingebrachten Stellungnahme unterlassen. Zu Familienangehörigen würden im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kinder zählen. Unbestritten erfülle die Bezugsperson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht. Die Bezugsperson besuche zurzeit einen Deutschkurs und habe regelmäßig Kontakt zu ihrer Familie via WhatsApp.8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 12.04.2024 wurde –

Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Vorbringens in der Stellungnahme vom 15.02.2024 – ausgeführt, die Behörde habe es auch in Beantwortung der eingebrachten Stellungnahme unterlassen eine faire und ausgewogene Interessenabwägung vorzunehmen. In die Abwägung müsse einbezogen werden, dass der Antrag

mehr als zwei Jahren gestellt worden sei. Das Bundesamt habe die Abwägung

Artikel 8

, EMRK trotz des eindrücklichen Hinweises in der eingebrachten Stellungnahme unterlassen. Zu Familienangehörigen würden im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kinder zählen. Unbestritten erfülle die Bezugsperson die Voraussetzungen des , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht. Die Bezugsperson besuche zurzeit einen Deutschkurs und habe regelmäßig Kontakt zu ihrer Familie via WhatsApp.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.07.2024, eingelangt am 29.07.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer; alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 24.11.2022 schriftlich bei der ÖB Damaskus den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 2 Asyl

G 2005.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer; alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 24.11.2022 schriftlich bei der ÖB Damaskus den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz 2, AsylG

  1. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der übrigen Beschwerdeführer XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX alias XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2020, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 03.09.2020, der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der übrigen Beschwerdeführer römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2020, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 03.09.2020, der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde. Als maßgeblich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels am 24.11.2022 – sohin vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) dreijährigen Wartefrist – gestellt haben und sich dieser daher als unzulässig erweist.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern und der Antragstellung ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Dass der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) sowie dem vorgelegten Bescheid des BFA vom 07.08.2023 betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson, Zl. XXXX . Dass die Zuerkennung in Rechtskraft erwachsen ist, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Dass der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) sowie dem vorgelegten Bescheid des BFA vom 07.08.2023 betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson, Zl. römisch 40 . Dass die Zuerkennung in Rechtskraft erwachsen ist, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Im Falle eines subsidiär Schutzberechtigten als Bezugsperson kann ein Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 frühestens

Ablauf der dreijährigen Wartefrist – gegenständlich folglich frühestens Anfang September 2023 – gestellt werden.Im Falle eines subsidiär Schutzberechtigten als Bezugsperson kann ein Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 frühestens

Ablauf der dreijährigen Wartefrist – gegenständlich folglich frühestens Anfang September 2023 – gestellt werden. Die maßgebende Feststellung ist folglich ebenfalls unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 35 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 lautet:Paragraph 35, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 lautet: „§
  2. (…)

(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre

rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre

rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4, (…)

(5)

dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt

vollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.

(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren

dem AsylG 2005 „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels

, Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, , Ro 2015/18/0002). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, , Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist: Gegenständlich gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre lang über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten verfüge. § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre

rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann.Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bestimmt, dass der Familienangehörige (gemäß Absatz 5, leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre

rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann. Im vorliegenden Fall ist der Bescheid vom 28.08.2020, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am 03.09.2020 in Rechtskraft erwachsen. Da die dreijährige Wartefrist

§ 35Abs. 2 Asyl

G 2005 somit am 03.09.2020 zu laufen begonnen hat, hätten die Beschwerdeführer frühestens Anfang September 2023 den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen können. Die Nichterfüllung der dreijährigen Wartefrist wurde von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern explizit eingeräumt.Im vorliegenden Fall ist der Bescheid vom 28.08.2020, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am 03.09.2020 in Rechtskraft erwachsen. Da die dreijährige Wartefrist

, Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 somit am 03.09.2020 zu laufen begonnen hat, hätten die Beschwerdeführer frühestens Anfang September 2023 den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels stellen können. Die Nichterfüllung der dreijährigen Wartefrist wurde von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern explizit eingeräumt. Wie oben festgestellt, haben die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch bereits am 24.11.2022 – sohin vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist – gestellt, sodass sich dieser Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig erweist.Wie oben festgestellt, haben die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch bereits am 24.11.2022 – sohin vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist – gestellt, sodass sich dieser Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig erweist. Zu beachten ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 (E 4248/2017 ua), in welchem dieser ausspricht, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten,

zukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. etwa VfGH 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen,

den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 nicht überschritten habe.Zu beachten ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 , (E 4248 aus 2017, ua), in welchem dieser ausspricht, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten,

zukommen vergleiche auch VfSlg. 19.713 aus 2012,). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt vergleiche EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben vergleiche EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt vergleiche EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Artikel 8, EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten , vergleiche etwa VfGH 14.03.2018, E 4329 aus 2017,, G 408 aus 2017,). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen,

den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei vergleiche EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 8, EMRK in , Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 nicht überschritten habe. Zudem führte der Verfassungsgerichtshof in E 4248/2017 ua zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern)

Art. 8

EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit

Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua – an der Verfassungskonformität der in § 35 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken (vgl VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0029). Zudem führte der Verfassungsgerichtshof in E 4248 aus 2017, ua zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern)

Artikel 8

, EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit

Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua – an der Verfassungskonformität der in Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0029). Im gegenständlichen Fall ist ferner die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark zu beachten, in welchem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (zusammengefasst) zwar ausführt, dass ein weiter, aber nicht unbeschränkter Gestaltungsspielraum bezüglich Normierung einer Wartefrist für Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten bestehe, jedoch im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine ausgewogene Interessensabwägung durchzuführen sei.Im gegenständlichen Fall ist ferner die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark zu beachten, in welchem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (zusammengefasst) zwar ausführt, dass ein weiter, aber nicht unbeschränkter Gestaltungsspielraum bezüglich Normierung einer Wartefrist für Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten bestehe, jedoch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine ausgewogene Interessensabwägung durchzuführen sei. Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Entscheidung vom 13.12.2022 zu E 933/2022 weiterhin keine Bedenken gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 AsylG 2005 auch angesichts der angeführten Entscheidung des EGMR 09.07.2021 vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark, geäußert. In dieser Entscheidung wurde laut Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes

vollziehbar

Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Beschwerdeführers dargelegt, warum die Verweigerung der Familienzusammenführung des – bei Ablauf der Wartefrist bereits volljährigen – Beschwerdeführers mit seiner Mutter, zu der in den letzten Jahren kaum Kontakt bestanden habe, keine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Familienlebens bewirken würde.Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Entscheidung vom 13.12.2022 zu E 933 aus 2022, weiterhin keine Bedenken gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 auch angesichts der angeführten Entscheidung des EGMR 09.07.2021 vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark, geäußert. In dieser Entscheidung wurde laut Einschätzung des Verfassungsgerichtshofes

vollziehbar

Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Beschwerdeführers dargelegt, warum die Verweigerung der Familienzusammenführung des – bei Ablauf der Wartefrist bereits volljährigen – Beschwerdeführers mit seiner Mutter, zu der in den letzten Jahren kaum Kontakt bestanden habe, keine Verletzung seines durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Familienlebens bewirken würde. Im gegenständlichen Verfahren wurde von den Beschwerdeführern zu ihren persönlichen Verhältnissen zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführer hätten bis zur Flucht der Bezugsperson in einem Haushalt gelebt. Die familiären Bindungen seien stark ausgeprägt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau in Syrien ohne Verwandte, die sie unterstützen könnten, von ihrer Familie abhängig und leide aufgrund der Lebensumstände und der wirtschaftlichen Lage unter Depressionen, Angstzuständen und Atemnot. Die Bezugsperson habe regelmäßig Kontakt zu den Beschwerdeführern via WhatsApp. Zudem wurde vorgebracht, dass aufgrund der notwendigen Flucht der Bezugsperson die Familienmitglieder bereits seit über drei Jahren voneinander getrennt seien. Das Abwarten der dreijährigen Wartefrist und des Verfahrens gemäß § 35 AsylG 2005 würde die Trennung weiter ausdehnen. Noch gravierender wären die Auswirkungen für die Zweitbeschwerdeführerin, die bei fristgerechter Antragstellung bereits volljährig und damit nicht mehr zum

zug berechtigt wäre. Ihre Trennung von ihrem Vater wäre somit dauerhaft.Zudem wurde vorgebracht, dass aufgrund der notwendigen Flucht der Bezugsperson die Familienmitglieder bereits seit über drei Jahren voneinander getrennt seien. Das Abwarten der dreijährigen Wartefrist und des Verfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würde die Trennung weiter ausdehnen. Noch gravierender wären die Auswirkungen für die Zweitbeschwerdeführerin, die bei fristgerechter Antragstellung bereits volljährig und damit nicht mehr zum

zug berechtigt wäre. Ihre Trennung von ihrem Vater wäre somit dauerhaft. Wie den oben dargelegten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen ist, ist die dreijährige Wartefrist unter Ausschluss der Umstände im Einzelfall angeordnet und kommt sohin der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführer – bei Abwarten der dreijährigen Frist wäre die Zweitbeschwerdeführerin keine Familienangehörige mehr – keine Relevanz zu. Im Hinblick darauf ist auch festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, in Fällen wie dem vorliegenden – wegen des Wegfalls der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist – eine Ausnahme zu statuieren. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ist weiters festzuhalten, dass

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065).Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ist weiters festzuhalten, dass

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt vergleiche VwGH vom 16.11.2012, , Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt

der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Sofern vorgebracht wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin als alleinstehende Frauen ohne ihre Familie und weitere Verwandten, die sie unterstützen können, zurückbleiben müsse und aufgrund der Lebensumstände und der wirtschaftlichen Lage an Depressionen, Angstzuständen und Atemnot leide, ist darauf zu verweisen, dass sich diese Angaben auf die (Versorgungs- und Sicherheits-)Situation im Herkunftsstaat beziehen und nicht auf die Ausgestaltung des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson. Abgesehen davon wurde in der Stellungnahme des BFA vom 18.03.2024 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin auf vier Onkel und vier Tanten väterlicherseits verwiesen. Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer – insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau – zur Bezugsperson vorliegen würde, kann auch nicht erkannt werden. Weitere Angaben zu einem konkret-individuell vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer wurden nicht erstattet. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt

der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Sofern vorgebracht wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin als alleinstehende Frauen ohne ihre Familie und weitere Verwandten, die sie unterstützen können, zurückbleiben müsse und aufgrund der Lebensumstände und der wirtschaftlichen Lage an Depressionen, Angstzuständen und Atemnot leide, ist darauf zu verweisen, dass sich diese Angaben auf die (Versorgungs- und Sicherheits-)Situation im Herkunftsstaat beziehen und nicht auf die Ausgestaltung des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson. Abgesehen davon wurde in der Stellungnahme des BFA vom 18.03.2024 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin auf vier Onkel und vier Tanten väterlicherseits verwiesen. Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer – insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau – zur Bezugsperson vorliegen würde, kann auch nicht erkannt werden. Weitere Angaben zu einem konkret-individuell vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer wurden nicht erstattet. Die gegenständlichen Wahrscheinlichkeitsprognosen wurde begründet und den Beschwerdeführern auch die Gelegenheit geboten, davon Kenntnis zu erlangen und Stellung zu nehmen (Parteiengehör). Berücksichtigungswürdige Umstände, wie etwa eine schwerwiegende Erkrankung oder Behinderung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zur Bezugsperson in Österreich, wurden nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass ein besonderer Einzelfall vorliegt, sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer leben nunmehr seit deutlich über vier Jahren von der Bezugsperson getrennt, da diese im Mai 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Es ist auch unter Verweis auf das Kindeswohl anzumerken, dass die Beschwerdeführer in Syrien im Familienverband leben. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führt zu keiner Trennung der Beschwerdeführer, sodass der Familienverband der Beschwerdeführer weiterhin aufrecht erhalten bleibt. Auch der regelmäßige Kontakt zur Bezugsperson kann in der bestehenden Form fortgesetzt werden. Eine Perpetuierung der Familienangehörigeneigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 durch eine zu früh erfolgte Antragstellung ist vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung wenige Tage vor ihrem 18. Geburtstag stand, auch bei Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht sowie unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls nicht geboten. Eine Perpetuierung der Familienangehörigeneigenschaft der Zweitbeschwerdeführerin

, Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 durch eine zu früh erfolgte Antragstellung ist vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung wenige Tage vor ihrem , 18. Geburtstag stand, auch bei Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht sowie unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls nicht geboten. Ergänzend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Antragstellung explizit ausschließlich verfrüht erfolgte, um der bei fristgerechter Antragstellung bereits volljährigen Zweitbeschwerdeführerin die Antragstellung als Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG zu ermöglichen. Es kann nicht erkannt werden, aus welchen Gründen in Fällen wie dem vorliegenden – auch nicht aus Gründen des Kindeswohls – von der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG Abstand genommen werden sollte. Eine solche Vorgehensweise liegt weder in der Absicht bzw. im Willen des Gesetzgebers noch ist sie – wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist – verfassungswidrig, weist doch der Verfassungsgerichtshof selbst darauf hin, dass auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben – und zwar regelmäßig auch von Kindern –

Art. 8

EMRK bedeute, der Ansicht des Gesetzgebers betreffend die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nicht entgegenzutreten sei.Ergänzend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Antragstellung explizit ausschließlich verfrüht erfolgte, um der bei fristgerechter Antragstellung bereits volljährigen Zweitbeschwerdeführerin die Antragstellung als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG zu ermöglichen. Es kann nicht erkannt werden, aus welchen Gründen in Fällen wie dem vorliegenden – auch nicht aus Gründen des Kindeswohls – von der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG Abstand genommen werden sollte. Eine solche Vorgehensweise liegt weder in der Absicht bzw. im Willen des Gesetzgebers noch ist sie – wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist – verfassungswidrig, weist doch der Verfassungsgerichtshof selbst darauf hin, dass auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben – und zwar regelmäßig auch von Kindern –

Artikel 8

, EMRK bedeute, der Ansicht des Gesetzgebers betreffend die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nicht entgegenzutreten sei. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführerin und den noch minderjährigen Beschwerdeführern aufgrund der nunmehr abgelaufenen Wartefrist die Möglichkeit, neuerliche Anträge zu stellen, offensteht. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 konnte unterbleiben, da zweifelsfrei feststeht, dass die dreijährige Wartefrist

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nicht eingehalten wurde und sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass im gegenständlichen Fall ein besonderer Einzelfall vorliegen könnte, der zu einer Abweichung der vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist führen kann.Eine nähere Auseinandersetzung mit der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 konnte unterbleiben, da zweifelsfrei feststeht, dass die dreijährige Wartefrist

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nicht eingehalten wurde und sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass im gegenständlichen Fall ein besonderer Einzelfall vorliegen könnte, der zu einer Abweichung der vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist führen kann. Da es den gegenständlichen Anträgen aufgrund obiger Ausführungen gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 an einer zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt, hätte die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel mit den angefochtenen Bescheiden nicht ab-, sondern zurückweisen müssen. Der Spruch der angefochtenen Bescheide war daher mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuändern und die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 abzuweisen.Da es den gegenständlichen Anträgen aufgrund obiger Ausführungen gemäß , Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 an einer zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt, hätte die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel mit den angefochtenen Bescheiden nicht ab-, sondern zurückweisen müssen. Der Spruch der angefochtenen Bescheide war daher mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuändern und die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2296450.1.00

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