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{'item': 'W247 2285682-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW247 2285682-1 Spruch, W247 2285682-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien und vertreten durch die XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien und vertreten durch die römisch 40 gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführende Partei (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste am 10.09.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 12.09.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 19.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache KURDISCH-KURMANCI, niederschriftlich einvernommen wurde.
  2. Der BF reiste am 10.09.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 12.09.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 19.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache KURDISCH-KURMANCI, niederschriftlich einvernommen wurde. 2.
  3. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.09.2022 vor, XXXX zu heißen, am XXXX in „ XXXX “ geboren zu sein und syrischer Staatsangehöriger zu sein. Im Zuge der Erstbefragung legte er einen syrischen Reisepass, Nr. „ XXXX “, ausgestellt am XXXX , vor. Der BF sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der kurdischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache sei „Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch)“ und er habe exzellente Kenntnisse in der Sprache Arabisch in Wort und Schrift. 2.
  4. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.09.2022 vor, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in „ römisch 40 “ geboren zu sein und syrischer Staatsangehöriger zu sein. Im Zuge der Erstbefragung legte er einen syrischen Reisepass, Nr. „ römisch 40 “, ausgestellt am römisch 40 , vor. Der BF sei verheiratet, gehöre dem islamischen Glauben und der kurdischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache sei „Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch)“ und er habe exzellente Kenntnisse in der Sprache Arabisch in Wort und Schrift. 2.
  5. Im Herkunftsstaat habe der BF neun Jahre die Grundschule besucht. Er gab keine Berufsausbildung und keinen letzten ausgeübten Beruf an. In Syrien würden noch seine Eltern, seine Ehefrau, zwei Söhne, drei Töchter und zwei Brüder des BF leben. Eine Schwester lebe im Irak und ein Bruder sei in Deutschland Asylberechtigter. Die Wohnsitzadresse des BF im Herkunftsland sei „ XXXX “. Er habe sich 2022 zur Ausreise aus Syrien entschlossen und sei am 28.06.2022 zu Fuß in den Libanon ausgereist. Der BF sei illegal ausgereist und über den Libanon, Ägypten, Libyen, Algerien und Spanien weiter nach Österreich gereist.2.
  6. Im Herkunftsstaat habe der BF neun Jahre die Grundschule besucht. Er gab keine Berufsausbildung und keinen letzten ausgeübten Beruf an. In Syrien würden noch seine Eltern, seine Ehefrau, zwei Söhne, drei Töchter und zwei Brüder des BF leben. Eine Schwester lebe im Irak und ein Bruder sei in Deutschland Asylberechtigter. Die Wohnsitzadresse des BF im Herkunftsland sei „ römisch 40 “. Er habe sich 2022 zur Ausreise aus Syrien entschlossen und sei am 28.06.2022 zu Fuß in den Libanon ausgereist. Der BF sei illegal ausgereist und über den Libanon, Ägypten, Libyen, Algerien und Spanien weiter nach Österreich gereist. 2.
  7. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er in Syrien wegen dem Militärdienst gesucht werde. Die Syrer und die Kurden würden ihn rekrutieren wollen. Er habe hiermit alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei und er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Militärdienst. Die Frage, ob es konkrete Hinweise geben würde, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, verneinte er. Ebenso verneinte er die Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. 3.
  8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.07.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Muttersprache Kurdisch sei und ansonsten sehr gut Arabisch und Türkisch lesen und schreiben kann. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Der BF sei syrischer Staatsangehöriger, Moslem („ich weiß nicht, aber galubeSunnit“) und der Volksgruppe der Kurden zugehörig. Dazu befragt, wie er seinen Reisepass erhalten habe, führte der BF aus: „Ich war im Libanon, dort gibt es Schlepper. Sie haben mir ein Formular gebracht, musste Fingerabdrücke geben, 1800 USD zahlen, dann haben Sie mir den RP nach Hause im Libanon gebracht. Es waren keine Schlepper sondern sowas wie Vermittler.“. Hinsichtlich der Frage, ob er Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich und im EU-Raum habe meinte der BF: „Österreich: nur Cousins und weit Verwandte EU-Raum: Bruder in Deutschland und schon dt. Staatsbürger. Mein Cousin auch in Deutschland und Staatsbürger. Weitere Cousins und Onkel mit dessen Familie. Auch dt. Staatsbürger. In Schweden auch 2 Cousins.“ Dazu befragt, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, antwortete der BF: „Ja. Es fehlen Namen von 2 Schwestern. Meine Ausbildung ist falsch, hatte ich vom Dolmetscher Frage nicht verstanden. Am Schluss hins. Rückkehr sagte ich, dass ich gesucht bin und nicht zurückkehren kann. Es kann auch sein, dass ich selbst mit handy das falsch übersetzt habe/verstanden haben.“ 3.
  9. Der BF sei im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX geboren und habe neun Jahre die Schule besucht. Er habe immer in XXXX gelebt und zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten dort die Kurden die Kontrolle gehabt. Auch jetzt hätten die Kurden dort die Kontrolle. In ihren Dörfern habe aber die syrische Regierung die Kontrolle. Die habe sie in den Grenzgebieten. Zur Frage, welchen Beruf er erlernt habe und welche Tätigkeit er die letzten fünf Jahre bis zu seiner Flucht verübt habe, vermeinte der BF: „Kunststofffenster und Türen habe ich selbstständig kplt. gebaut. 2017 habe ich mein Geschäft und die Werkzeuge verkauft und seitdem nicht mehr gearbeitet, da ich vom Militär gesucht wurde.“. Der BF sei seit 29.05.2015 mit Fr. XXXX , geboren im XXXX , verheiratet und habe fünf Kinder, Vierlinge und ein Neugeborenes. Sie hätten in XXXX geheiratet. Der IS hätte damals die Kontrolle gehabt, sie hätten an der Grenze von XXXX geheiratet, nach dem IS seien sie zurückgekehrt. Angesprochen darauf, wie viele Personen bei der Hochzeit gewesen seien, meinte der BF: „wegen dem Krieg haben wir keine Hochzeit gemacht.“. Sie hätten später, nachdem sich die Lage beruhigt hätte – ca. 10 Monate danach – nachgefeiert. Davon würde es Fotos geben. Ihr Haus sei im Oktober 2022 von der Bombardierung der Türkei zerstört worden und jetzt wohne seine Frau neben ihren eigenen Eltern in einer Mietwohnung. 3.
  10. Der BF sei im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 geboren und habe neun Jahre die Schule besucht. Er habe immer in römisch 40 gelebt und zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten dort die Kurden die Kontrolle gehabt. Auch jetzt hätten die Kurden dort die Kontrolle. In ihren Dörfern habe aber die syrische Regierung die Kontrolle. Die habe sie in den Grenzgebieten. Zur Frage, welchen Beruf er erlernt habe und welche Tätigkeit er die letzten fünf Jahre bis zu seiner Flucht verübt habe, vermeinte der BF: „Kunststofffenster und Türen habe ich selbstständig kplt. gebaut. 2017 habe ich mein Geschäft und die Werkzeuge verkauft und seitdem nicht mehr gearbeitet, da ich vom Militär gesucht wurde.“. Der BF sei seit 29.05.2015 mit Fr. römisch 40 , geboren im römisch 40 , verheiratet und habe fünf Kinder, Vierlinge und ein Neugeborenes. Sie hätten in römisch 40 geheiratet. Der IS hätte damals die Kontrolle gehabt, sie hätten an der Grenze von römisch 40 geheiratet, nach dem IS seien sie zurückgekehrt. Angesprochen darauf, wie viele Personen bei der Hochzeit gewesen seien, meinte der BF: „wegen dem Krieg haben wir keine Hochzeit gemacht.“. Sie hätten später, nachdem sich die Lage beruhigt hätte – ca. 10 Monate danach – nachgefeiert. Davon würde es Fotos geben. Ihr Haus sei im Oktober 2022 von der Bombardierung der Türkei zerstört worden und jetzt wohne seine Frau neben ihren eigenen Eltern in einer Mietwohnung. 3.
  11. Zu seinen engeren Familienmitgliedern führte der BF aus: „Eltern: Mutter XXXX (verstorben XXXX ), Vater XXXX , ca. XXXX . Lebt und ist verheiratet. Geschwister: Drei Brüder und drei Schwestern. XXXX war, als ich Syrien verließ, noch in XXXX , jetzt ist er im Irak. Ca. XXXX J alt. XXXX geboren), ist seit ca. 2015/2016 in Deutschland. XXXX geb.), ist im Libanon. Zwei der Schwestern sind in XXXX , eine ist in Kurdistan/Irak.“. Vor der Ausreise des BF hätten nur der Vater und seine zweite Frau in XXXX in einem Eigentumshaus gelebt. 3.
  12. Zu seinen engeren Familienmitgliedern führte der BF aus: „Eltern: Mutter römisch 40 (verstorben römisch 40 ), Vater römisch 40 , ca. römisch 40 . Lebt und ist verheiratet. Geschwister: Drei Brüder und drei Schwestern. römisch 40 war, als ich Syrien verließ, noch in römisch 40 , jetzt ist er im Irak. Ca. römisch 40 J alt. römisch 40 geboren), ist seit ca. 2015 aus 2016, in Deutschland. römisch 40 geb.), ist im Libanon. Zwei der Schwestern sind in römisch 40 , eine ist in Kurdistan/Irak.“. Vor der Ausreise des BF hätten nur der Vater und seine zweite Frau in römisch 40 in einem Eigentumshaus gelebt. 3.
  13. Der BF hätte vor der Ausreise mit seiner Ehefrau und vier Kindern in einem Haus, von Verwandten, wo sie gratis hätten wohnen dürfen, in XXXX gelebt. Das Haus sei ca. 20 km entfernt vom Haus des Vaters gewesen. Eine Schwester lebe auch in XXXX , eine in einem Dorf namens XXXX . Sein Vater, seine Frau und der Bruder XXXX wären seit April in XXXX , im Irak. 3.
  14. Der BF hätte vor der Ausreise mit seiner Ehefrau und vier Kindern in einem Haus, von Verwandten, wo sie gratis hätten wohnen dürfen, in römisch 40 gelebt. Das Haus sei ca. 20 km entfernt vom Haus des Vaters gewesen. Eine Schwester lebe auch in römisch 40 , eine in einem Dorf namens römisch 40 . Sein Vater, seine Frau und der Bruder römisch 40 wären seit April in römisch 40 , im Irak. 3.
  15. Angesprochen wovon die Familie ab 2017 gelebt habe, vermeinte der BF, dass seine Frau als Assistentin beim XXXX in Syrien gearbeitet hätte. Befragt, was der BF in den fünf Jahren gemacht habe, antwortete er: „Ich war versteckt. Auf Nachfrage; ich war zu Hause in XXXX und habe auf die Kinder aufgepasst. Fünf Jahre lang habe ich das Dorf XXXX nicht verlassen, bis ich mit Schlepperunterstützung ausgereist bin. Bei Bombardierungen durch die Türkei habe ich kurz das Haus verlassen und dann zurückgekehrt.“. Ca. 5 ha Landwirtschaftsfläche, die im Besitz der Familie seien, seien von der Türkei erobert worden.3.
  16. Angesprochen wovon die Familie ab 2017 gelebt habe, vermeinte der BF, dass seine Frau als Assistentin beim römisch 40 in Syrien gearbeitet hätte. Befragt, was der BF in den fünf Jahren gemacht habe, antwortete er: „Ich war versteckt. Auf Nachfrage; ich war zu Hause in römisch 40 und habe auf die Kinder aufgepasst. Fünf Jahre lang habe ich das Dorf römisch 40 nicht verlassen, bis ich mit Schlepperunterstützung ausgereist bin. Bei Bombardierungen durch die Türkei habe ich kurz das Haus verlassen und dann zurückgekehrt.“. Ca. 5 ha Landwirtschaftsfläche, die im Besitz der Familie seien, seien von der Türkei erobert worden. 3.
  17. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass er als Kurde sowieso seit 2004 in der Minderheit sei. Seit damals hätte es Proteste gegen die syrische Regierung gegeben und diese übe viel Druck aus. 2004 sei auch sein Vater festgenommen worden. Vor dem BF sei auch seine Mutter geschlagen worden. Auch sein Bruder sei festgenommen worden. Er habe damals seine Zukunft verloren. Nach der neunten Klasse hätte er nicht mehr die Schule besuchen dürfen. Seit 2012 sei er volljährig und vom Militär gesucht worden. Er hätte dann nicht mehr die Schule besuchen dürfen und er wisse nicht ob sie irgendwelche Gerichtsverfahren gegen ihn hätten. Er wisse nur, dass er gesucht werde. Von den Kurden werde er auch gesucht, dass er mit ihnen kämpfe. Die Kurden würden behaupten, Männer ab 24 nicht einzuziehen, aber das stimme nicht, sie würden auch Männer ab 24 unter Druck setzen, um Männer zu erreichen. Auch werde von der türkischen Seite das Dorf bombardiert, deshalb habe er Syrien verlassen. Er habe einen Asylantrag in Österreich gemacht und hoffe, dass er bald mit den Kindern zusammengeführt werde und diese in einem sicheren Land die Schule besuchen können. Ohne Aufenthalt dürfe er hier nicht arbeiten, er habe es öfters versucht. Dazu befragt ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Herkunftsland zu verlassen, vollständig habe vorbringen können, antwortete der BF: „Wegen dem Bürgerkrieg. Wenn ich dort geblieben wäre, hätte ich eine Waffe tragen müssen oder wen töten. Das lehne ich ab.“ Er selbst sei nicht von Angesicht zu Angesicht konkret bedroht oder verfolgt worden. 3.
  18. Die Fragen, ob er in seiner Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft sei bzw. im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen habe, ob er in seiner Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden sei, ob er in seiner Heimat jemals von den Behödn festgenommen oder verhaftet worden sein, ob er in seiner Heimat jemals Probleme mit den Behörden gehabt hätte und ob er in seiner Heimat jemals wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Religion oder seiner Rasse verfolgt worden sei, verneinte der BF allesamt. Die Frage, ob er in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, verneinte er. Er habe zwar nichts erhalten, wisse aber, dass er gesucht werde. Zur Frage, ob er in seiner Heimat jemals wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zb. sex. Orientierung verfolgt worden sei, führte der BF aus, dass er Probleme bekommen werde, wenn er das Dorf verlasse und man sehe, dass er Kurde sei. Der BF sei vom Regime in Syrien verfolgt, da er im militärpflichtigen Alter sei und vom Militär gesucht werde. Er habe kein Militärbuch und hätte nie eine Tauglichkeitsuntersuchung beim syrischen Militär gehabt. 3.
  19. Der BF sei in den zehn Jahren seit seiner Wehrpflicht 2012 nie vom syrischen Militär geholt worden, weil bis 2019 die Kurden die Kontrolle gehabt hätten und das syrische Militär nicht mehr in die Kurdengebiete reingekommen sei. Zum Vorhalt, warum er dann erst 2022 geflohen sei, wenn sich in seiner Gegend auch das syrische Militär befinde, führte der BF aus, dass er oft versucht habe in die Türkei zu flüchten, sie seien oft von der türkischen Grenzpolizei festgenommen, geschlagen und wieder nach Syrien geschickt worden. Das Regime sei auch nie bei ihm zuhause gewesen. Ab Ende 2011/ Anfang 2012 hätten die Kurden die Kontrolle übernommen und er habe keine Einberufung erhalten. Die Kurden hätten bis 2016 niemanden gefordert. Anfang 2017 hätten sie angefangen die Leute zu rekrutieren. In ihrem Dorf wäre XXXX begraben gewesen und da hätten die Kurden keine Kontrolle gehabt. Wenn sie nach XXXX gekommen seien, seien sie von türkischer Seite attackiert worden. Das syrische Militär habe seit 2019 einen Militärstützpunkt 40-50 Meter von den Häusern von XXXX entfernt. Auf Vorhalt warum er dann nie von den Syrern rekrutiert worden sei, gab der BF an: „Wir sind ca. 70 junge, die zum Militär gesucht werden. Auf diesem Stützpunkt sind nur 3 Soldaten des syr. Militärs.“3.
  20. Der BF sei in den zehn Jahren seit seiner Wehrpflicht 2012 nie vom syrischen Militär geholt worden, weil bis 2019 die Kurden die Kontrolle gehabt hätten und das syrische Militär nicht mehr in die Kurdengebiete reingekommen sei. Zum Vorhalt, warum er dann erst 2022 geflohen sei, wenn sich in seiner Gegend auch das syrische Militär befinde, führte der BF aus, dass er oft versucht habe in die Türkei zu flüchten, sie seien oft von der türkischen Grenzpolizei festgenommen, geschlagen und wieder nach Syrien geschickt worden. Das Regime sei auch nie bei ihm zuhause gewesen. Ab Ende 2011/ Anfang 2012 hätten die Kurden die Kontrolle übernommen und er habe keine Einberufung erhalten. Die Kurden hätten bis 2016 niemanden gefordert. Anfang 2017 hätten sie angefangen die Leute zu rekrutieren. In ihrem Dorf wäre römisch 40 begraben gewesen und da hätten die Kurden keine Kontrolle gehabt. Wenn sie nach römisch 40 gekommen seien, seien sie von türkischer Seite attackiert worden. Das syrische Militär habe seit 2019 einen Militärstützpunkt 40-50 Meter von den Häusern von römisch 40 entfernt. Auf Vorhalt warum er dann nie von den Syrern rekrutiert worden sei, gab der BF an: „Wir sind ca. 70 junge, die zum Militär gesucht werden. Auf diesem Stützpunkt sind nur 3 Soldaten des syr. Militärs.“ 3.
  21. Dazu ob jemals von den Kurden versucht worden sei ihn persönlich zu Hause oder an Checkpoints zu rekrutieren, führte der BF aus: „Ja, wurde gefordert, das war
  22. Es gab eine Razzia in XXXX , aber zu diesem Zeitpunkt war ich nicht zu Hause. Meine Familie hat mich angerufen, ich sollte mich verstecken. Danach habe ich XXXX verlassen und bin nach XXXX umgesiedelt.“ Er sei immer im Dorf gewesen und sei nie bei einem Checkpoint durchgefahren/kontrolliert worden. Angesprochen auf die Möglichkeit einer Befreiungsgebühr, meinte der BF, er werde keiner Regierung Geld geben, welche seinen Vater und seinen Bruder festgenommen hätte und sie geschlagen hätte, dass sie sie wieder schlagen würden.3.
  23. Dazu ob jemals von den Kurden versucht worden sei ihn persönlich zu Hause oder an Checkpoints zu rekrutieren, führte der BF aus: „Ja, wurde gefordert, das war
  24. Es gab eine Razzia in römisch 40 , aber zu diesem Zeitpunkt war ich nicht zu Hause. Meine Familie hat mich angerufen, ich sollte mich verstecken. Danach habe ich römisch 40 verlassen und bin nach römisch 40 umgesiedelt.“ Er sei immer im Dorf gewesen und sei nie bei einem Checkpoint durchgefahren/kontrolliert worden. Angesprochen auf die Möglichkeit einer Befreiungsgebühr, meinte der BF, er werde keiner Regierung Geld geben, welche seinen Vater und seinen Bruder festgenommen hätte und sie geschlagen hätte, dass sie sie wieder schlagen würden. 3.
  25. Zu seinem Leben in Österreich führte der BF aus, dass er derzeit von der Grundversorgung lebe, da er nicht arbeiten dürfe, er sei aber arbeitsfähig. Er werde eine gute Zukunft haben und arbeiten. Seine Kinder könnten hier die Schule besuchen und in einem sicheren Land aufwachsen.
  26. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● ID-Karte; ● Reisepass Nr. XXXX , gültig bis XXXX ; Reisepass Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 ; ● Auszug aus dem Melderegister der Familie in Kopie; ● Auszug aus Schariagericht, Standesamt in Kopie; ● Heiratsurkunde, ausgestellt XXXX in Kopie; Heiratsurkunde, ausgestellt römisch 40 in Kopie; ● Kursanmeldebestätigung ÖIF Kurs „ XXXX “ vom XXXX in Kopie und Kursanmeldebestätigung ÖIF Kurs „ römisch 40 “ vom römisch 40 in Kopie und ● weitere Unterlagen der Familie des BF. 5.
  27. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 11.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.
  28. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 11.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5.
  29. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es hätte keine ihn betreffende, individuelle Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat oder durch private Personen in Syrien festgestellt werden können. Auch aus den sonstigen Umständen hätte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. Er sei in seinem Heimatland wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden nicht verfolgt worden. Ihm drohe die Möglichkeit, aber nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, vom syrischen Regime oder anderen Milizen einberufen zu werden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, Repressalien aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung ausgesetzt zu sein. 5.
  30. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF im Wesentlichen aus, dass der BF ab 2011 in einem von Kurden kontrollierten Gebiet gelebt hätte, ohne bis zu seiner Ausreise 2022 jemals rekrutiert oder mitgenommen worden zu sein. Somit sei nicht glaubhaft, dass der BF als Person für die kurdische Fraktion von Interesse gewesen wäre. Aufgrund seines Alters falle er auch auch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht in die Wehrpflicht der kurdisch geführten SDF. Die Einziehung zum syrischen Militär sei nicht wahrscheinlich gewesen und sei auch im Entscheidungszeitpunkt nicht wahrscheinlich, zumal der BF in seinem Heimatort XXXX , in einer Gegend lebe, welche von den kurdisch geführten SDF regiert werde und somit habe das syrische Regime keinen Zugriff auf seine Person. Ferner spreche auch gegen eine individuelle Verfolgung seiner Person, dass er in der Einvernahme kürzlich ausgestellte Personendokumente (Auszüge aus dem Melderegister, Schariagericht, Heiratsurkunde) – auch lautend auf seinen Namen - sich habe ausstellen lassen und der Behörde vorgelegt habe, sowie nach Europa mit einem syrischen Reisepass gereist wäre, welcher am XXXX ausgestellt worden sei. Wäre er tatsächlich vom syrischen Regime gesucht bzw. verfolgt, so wäre auch die Ausstellung von Dokumenten, auf welchem sein Name vorkomme, nicht problemlos möglich. Er habe keine Verfolgung aus Konventionsgründen glaubhaft gemacht.5.
  31. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF im Wesentlichen aus, dass der BF ab 2011 in einem von Kurden kontrollierten Gebiet gelebt hätte, ohne bis zu seiner Ausreise 2022 jemals rekrutiert oder mitgenommen worden zu sein. Somit sei nicht glaubhaft, dass der BF als Person für die kurdische Fraktion von Interesse gewesen wäre. Aufgrund seines Alters falle er auch auch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nicht in die Wehrpflicht der kurdisch geführten SDF. Die Einziehung zum syrischen Militär sei nicht wahrscheinlich gewesen und sei auch im Entscheidungszeitpunkt nicht wahrscheinlich, zumal der BF in seinem Heimatort römisch 40 , in einer Gegend lebe, welche von den kurdisch geführten SDF regiert werde und somit habe das syrische Regime keinen Zugriff auf seine Person. Ferner spreche auch gegen eine individuelle Verfolgung seiner Person, dass er in der Einvernahme kürzlich ausgestellte Personendokumente (Auszüge aus dem Melderegister, Schariagericht, Heiratsurkunde) – auch lautend auf seinen Namen - sich habe ausstellen lassen und der Behörde vorgelegt habe, sowie nach Europa mit einem syrischen Reisepass gereist wäre, welcher am römisch 40 ausgestellt worden sei. Wäre er tatsächlich vom syrischen Regime gesucht bzw. verfolgt, so wäre auch die Ausstellung von Dokumenten, auf welchem sein Name vorkomme, nicht problemlos möglich. Er habe keine Verfolgung aus Konventionsgründen glaubhaft gemacht.
  32. Mit Information zur Rechtsberatung vom 11.12.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  33. Mit Information zur Rechtsberatung vom 11.12.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 7.
  34. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 05.01.2024 wurde für den BF durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 13.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.
  35. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 05.01.2024 wurde für den BF durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 13.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. 7.
  36. Begründend wurde zusammenfassend der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung inhaltlich rechtswidrig sei. Bei einer Weigerung den Militärdienst zu leisten, müsse der BF mit einer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung und folglich mit unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF auch befürchte aufgrund von Clanstreitigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Syrien getötet zu werden. Bei den Streitigkeiten gehe es um eine gewalttägige Auseinandersetzung zwischen zwei kurdischen Stämmen, die einerseits in XXXX (40 – 50 Familien) und andererseits im Nachbardorf XXXX ansässig seien. Aus dem Dorf XXXX seien im Zuge des Konfliktes bereits 2 Personen ermordet worden, aus dem Dorf XXXX 3 Personen. Über diesen Konflikt sei bereits auf dem irakisch-kurdischen TV-Kanal XXXX berichtet worden. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde hätte der BF bereits von diesen Problemen erzählen wollen, der Dolmetscher hätte ihm jedoch mitgeteilt, dass dies nicht asylrelevant sei, weswegen der BF es nicht näher ausgeführt hätte. Aus diesem Grund werde dieses Vorbringen erst mittels der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht. 7.
  37. Begründend wurde zusammenfassend der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung inhaltlich rechtswidrig sei. Bei einer Weigerung den Militärdienst zu leisten, müsse der BF mit einer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung und folglich mit unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF auch befürchte aufgrund von Clanstreitigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Syrien getötet zu werden. Bei den Streitigkeiten gehe es um eine gewalttägige Auseinandersetzung zwischen zwei kurdischen Stämmen, die einerseits in römisch 40 (40 – 50 Familien) und andererseits im Nachbardorf römisch 40 ansässig seien. Aus dem Dorf römisch 40 seien im Zuge des Konfliktes bereits 2 Personen ermordet worden, aus dem Dorf römisch 40 3 Personen. Über diesen Konflikt sei bereits auf dem irakisch-kurdischen TV-Kanal römisch 40 berichtet worden. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde hätte der BF bereits von diesen Problemen erzählen wollen, der Dolmetscher hätte ihm jedoch mitgeteilt, dass dies nicht asylrelevant sei, weswegen der BF es nicht näher ausgeführt hätte. Aus diesem Grund werde dieses Vorbringen erst mittels der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht. 7.
  38. Die Heimatregion des BF stehe grundsätzlich unter der Kontrolle kurdischer Einheiten, die syrische Regierung sei jedoch rund um XXXX militärisch präsent. Dem BF sei zudem eine (legale) Einreise in sein Herkunftsgebiet über die Türkei ohne Kontakt mit dem Regime nicht möglich. Aufgrund des Umstandes, dass die Einreise nur über eine von der syrischen Regierung kontrollierte Grenzkontrollstelle bzw. unter Passieren entsprechender Checkpoints möglich wäre, würde der BF unvermeidlich in Kontakt mit dem syrischen Regime kommen, wo ihm Verfolgungshandlungen drohen würden. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde festgestellt, dass dem BF aufgrund drohender Zwangsrekrutierung bzw. im Falle der Weigerung asylrelevante Verfolgung und Bestrafung durch das syrische Regime drohe. Zudem fürchte der BF aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger von Personen, die als regierungsfeindlich wahrgenommen werden würden, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, da ihm dadurch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Sein Vater, sämtliche Brüder, sowie einige Cousins wären ebenfalls aufgrund persönlicher Verfolgung aus Syrien geflohen. Zudem drohe dem BF eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland. Die Ausreise aus Syrien, ohne den Wehrdienst auf Seiten der Kurden bisher abgeleistet zu haben, würde auch durch diese, dem BF gegenüber als kontra-politische Gesinnung ausgelegt werden. Es würden zudem gute Gründe für die Annahme sprechen, dass auch die Zahlung der Befreiungsgebühr nicht mit hinreichender Sicherheit vor der Rekrutierung bzw. Bestrafung schütze und verfüge der BF nicht über das notwendige Geld. 7.
  39. Die Heimatregion des BF stehe grundsätzlich unter der Kontrolle kurdischer Einheiten, die syrische Regierung sei jedoch rund um römisch 40 militärisch präsent. Dem BF sei zudem eine (legale) Einreise in sein Herkunftsgebiet über die Türkei ohne Kontakt mit dem Regime nicht möglich. Aufgrund des Umstandes, dass die Einreise nur über eine von der syrischen Regierung kontrollierte Grenzkontrollstelle bzw. unter Passieren entsprechender Checkpoints möglich wäre, würde der BF unvermeidlich in Kontakt mit dem syrischen Regime kommen, wo ihm Verfolgungshandlungen drohen würden. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde festgestellt, dass dem BF aufgrund drohender Zwangsrekrutierung bzw. im Falle der Weigerung asylrelevante Verfolgung und Bestrafung durch das syrische Regime drohe. Zudem fürchte der BF aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger von Personen, die als regierungsfeindlich wahrgenommen werden würden, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, da ihm dadurch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Sein Vater, sämtliche Brüder, sowie einige Cousins wären ebenfalls aufgrund persönlicher Verfolgung aus Syrien geflohen. Zudem drohe dem BF eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland. Die Ausreise aus Syrien, ohne den Wehrdienst auf Seiten der Kurden bisher abgeleistet zu haben, würde auch durch diese, dem BF gegenüber als kontra-politische Gesinnung ausgelegt werden. Es würden zudem gute Gründe für die Annahme sprechen, dass auch die Zahlung der Befreiungsgebühr nicht mit hinreichender Sicherheit vor der Rekrutierung bzw. Bestrafung schütze und verfüge der BF nicht über das notwendige Geld. 7.
  40. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, ein mündliche Verhandlung anberaumen und in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.7.
  41. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, ein mündliche Verhandlung anberaumen und in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
  42. Die Beschwerdevorlage vom 25.01.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 01.02.2024 ein.
  43. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des BF die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 10, Datum der Veröffentlichung 14.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichischen Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023; Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria - Military service des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey, Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024 und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.
  44. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 legte die Beschwerdeseite ergänzend zwei WhatsApp Screenshots vor. Aus diesen gehe hervor, dass der BF letzte Woche von einer ihm unbekannten Person mit dem Tode bedroht worden sei. Der BF gehe aufgrund des Inhalts der Textnachrichten davon aus, dass es sich um eine Person des gegnerischen Clans handle. Der Kontakt sei vom BF auf Whatsapp blockiert worden.
  45. Mit Schriftsatz vom 06.06.2024 wurde ein Dolmetsch für die Sprache Arabisch, vom BVwG um die schriftliche Übersetzung dieser XXXX Screenshots in die deutsche Sprache, ersucht.
  46. Mit Schriftsatz vom 06.06.2024 wurde ein Dolmetsch für die Sprache Arabisch, vom BVwG um die schriftliche Übersetzung dieser römisch 40 Screenshots in die deutsche Sprache, ersucht.
  47. Die Übersetzung langte am 13.06.2024 beim BVwG ein.
  48. Mit Schriftsatz vom 22.11.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seinem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023; Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria — Military Service des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024; Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024; Country Guidance Syria: Common analyisi und guidance note der EUAA, April 2024; Anfragebeantwortung Syrien — Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, 17.04.2024; Anfragebeantwortung Syrien: Sicherheitsquadrate in Qamishli vom 22.04.2024; Anfragebeantwortung Syrien: QR-Codes auf Dokumenten vom 29.04.2024; Syrische Dokumente mit falschem Inhalt und QR-Codes vom 14.06.2024; Military recruitment in North and East Syria (NES) des Danish Immigration Service, Juni 2024; Syria – Security des Refugee Documentation Centre vom 30.04.2024; Einreisemöglichkeiten in die AANES-Gebiete des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, September 2024; Documents and freedom of movement in North and East Syria (NES) des Danish Immigration Service, August 2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2024 und Syria – Country Focus der EUAA, Oktober 2024 und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon der BF und sein Rechtsvertreter keinen Gebrauch machten. Zugleich wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung für den 06.12.2024 geladen.
  49. Mit Schriftsätzen vom 29.11.2024 wurden die Übersetzung der vorgelegten Screenshots vom BVwG an die belangte Behörde und die Beschwerdeseite übermittelt und die belangte Behörde und die Beschwerdeseite aufgefordert dazu spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
  50. Am 06.12.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX . Ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin syrischer Staatsangehöriger. Mein letzter Wohnort war in XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich bin syrischer Staatsangehöriger. Mein letzter Wohnort war in römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 12.09.2022 als Geburtsort XXXX angegeben. Auch aus einem im Verfahren vorgelegten syrischen Reisepass geht die Stadt XXXX als Ihr Geburtsort hervor. Vor dem BFA am 19.07.2023 hingegen haben Sie auf Seite 5 des Protokolls angegeben nie in XXXX gewesen zu sein. In Abweichung zu Ihren bei EE getätigten Angaben gaben Sie vor dem BFA das Dorf XXXX als Ihren Geburtsort an. Aus einer vor dem BFA vorgelegten ID-Karte geht wiederum hervor, dass Sie in XXXX geboren sein sollen. Im Rahmen der Beschwerdeschrift haben Sie angegeben aus XXXX zu stammen. Heute haben Sie angegeben in XXXX geboren zu sein. Was nun ist Ihr wahrer Geburtsort? Wie erklären Sie sich die unterschiedlichen - teils mit Dokumenten belegten - von einander abweichenden Angaben zu Ihrem Geburtsort und wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem eigentlichen Geburtsort zu tätigen?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 12.09.2022 als Geburtsort römisch 40 angegeben. Auch aus einem im Verfahren vorgelegten syrischen Reisepass geht die Stadt römisch 40 als Ihr Geburtsort hervor. Vor dem BFA am 19.07.2023 hingegen haben Sie auf Seite 5 des Protokolls angegeben nie in römisch 40 gewesen zu sein. In Abweichung zu Ihren bei EE getätigten Angaben gaben Sie vor dem BFA das Dorf römisch 40 als Ihren Geburtsort an. Aus einer vor dem BFA vorgelegten ID-Karte geht wiederum hervor, dass Sie in römisch 40 geboren sein sollen. Im Rahmen der Beschwerdeschrift haben Sie angegeben aus römisch 40 zu stammen. Heute haben Sie angegeben in römisch 40 geboren zu sein. Was nun ist Ihr wahrer Geburtsort? Wie erklären Sie sich die unterschiedlichen - teils mit Dokumenten belegten - von einander abweichenden Angaben zu Ihrem Geburtsort und wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem eigentlichen Geburtsort zu tätigen? BF: Mein syrischer Ausweis ist hier. Es ist deutlich daraus zu entnehmen, dass XXXX zu XXXX gehört. XXXX ist mein Registrierungsort und das liegt auch im Gouvernement XXXX . Diese Ortschaften, XXXX , XXXX und XXXX sind in einem Gebiet und gehören zu XXXX .BF: Mein syrischer Ausweis ist hier. Es ist deutlich daraus zu entnehmen, dass römisch 40 zu römisch 40 gehört. römisch 40 ist mein Registrierungsort und das liegt auch im Gouvernement römisch 40 . Diese Ortschaften, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind in einem Gebiet und gehören zu römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin ein Kurde. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Herkunftsregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort und Lebensmittelpunkt in Syrien. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert. […] RI an BF: Bitte bleiben Sie vorne beim Richtertisch. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Herkunftsregion. Bitte zeigen Sie letzten Aufenthaltsort in Syrien vor Ihrer Ausreise aus Syrien. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert. […] RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ja. Ich habe sowohl einen ID-Ausweis, als auch einen Reisepass. RI: Legen Sie bitte im Verfahren Ihre ID-Karte vor (Ausstellungsdatum: XXXX )?RI: Legen Sie bitte im Verfahren Ihre ID-Karte vor (Ausstellungsdatum: römisch 40 )? RI an D: Bitte nennen Sie den darauf vermerkten Geburtsort des BF. D: XXXX .D: römisch 40 . RI: Sie haben im bisherigen Verfahren einen syrischen Reisepass, Nr. XXXX , gültig bis XXXX vorgelegt. Weiters haben Sie vor dem BFA am 19.07.2023 auf Seite 3 des BFA-Prot. angegeben, dass Sie diesen Reisepass im Libanon von einem Schlepper erhalten hätten. Ihnen sei ein Formular gebracht worden, Sie hätten dann die Fingerabdrücke geben müssen und Sie hätten XXXX USD zahlen müssen. Verstehe ich Sie richtig, dass dieser Reisepass also ein falsches Dokument bzw. ein Originaldokument falschen Inhaltes darstellt?RI: Sie haben im bisherigen Verfahren einen syrischen Reisepass, Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 vorgelegt. Weiters haben Sie vor dem BFA am 19.07.2023 auf Seite 3 des BFA-Prot. angegeben, dass Sie diesen Reisepass im Libanon von einem Schlepper erhalten hätten. Ihnen sei ein Formular gebracht worden, Sie hätten dann die Fingerabdrücke geben müssen und Sie hätten römisch 40 USD zahlen müssen. Verstehe ich Sie richtig, dass dieser Reisepass also ein falsches Dokument bzw. ein Originaldokument falschen Inhaltes darstellt? BF: Der Schlepper hat mir ein Formular gebracht. Ich habe dieses Formular unterschrieben und später hat der Schlepper mir diesen Reisepass gebracht. Dafür habe XXXX US Dollar geben müssen. Am Flughafen wurde dieser Pass nicht als gefälscht anerkannt, daher nehme ich an, dass dieser Pass echt ist.BF: Der Schlepper hat mir ein Formular gebracht. Ich habe dieses Formular unterschrieben und später hat der Schlepper mir diesen Reisepass gebracht. Dafür habe römisch 40 US Dollar geben müssen. Am Flughafen wurde dieser Pass nicht als gefälscht anerkannt, daher nehme ich an, dass dieser Pass echt ist. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Kurdisch, Arabisch und Türkisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe XXXX Jahre die Schule in XXXX besucht. Danach habe ich zu Arbeiten angefangen im Bereich Fenster und Türen bis
  51. Das war in XXXX . 2017 musste ich XXXX verlassen und mich in mein Dorf begeben, nach XXXX . XXXX habe ich XXXX verlassen und bin nach Österreich gekommen. Ein Jahr und drei Monate bin ich in XXXX gewesen. Ich habe den Aufenthaltsstatus bekommen, dann bin ich nach XXXX gekommen und habe den XXXX Kurs besucht. Danach habe ich bei XXXX als Lieferant eine Arbeit gefunden. Dann habe ich im Restaurant XXXX im XXXX Bezirk als Geschirrwäscher gearbeitet. Jetzt arbeite ich nicht und besuche einen A2 Kurs.BF: Ich habe römisch 40 Jahre die Schule in römisch 40 besucht. Danach habe ich zu Arbeiten angefangen im Bereich Fenster und Türen bis
  52. Das war in römisch 40 . 2017 musste ich römisch 40 verlassen und mich in mein Dorf begeben, nach römisch 40 . römisch 40 habe ich römisch 40 verlassen und bin nach Österreich gekommen. Ein Jahr und drei Monate bin ich in römisch 40 gewesen. Ich habe den Aufenthaltsstatus bekommen, dann bin ich nach römisch 40 gekommen und habe den römisch 40 Kurs besucht. Danach habe ich bei römisch 40 als Lieferant eine Arbeit gefunden. Dann habe ich im Restaurant römisch 40 im römisch 40 Bezirk als Geschirrwäscher gearbeitet. Jetzt arbeite ich nicht und besuche einen A2 Kurs. RI: In welchem Alter sind Sie in die Schule gekommen, wo war diese Schule und wie viele Klassen haben Sie im Herkunftsstaat tatsächlich abgeschlossen? BF: Sechs bis sieben Jahre alt war ich, als ich die erste Schulklasse besucht habe. Die Schule war in XXXX . Ich habe acht Klassen fertig abgeschlossen. Die
  53. Klasse habe ich nicht abgeschlossen.BF: Sechs bis sieben Jahre alt war ich, als ich die erste Schulklasse besucht habe. Die Schule war in römisch 40 . Ich habe acht Klassen fertig abgeschlossen. Die
  54. Klasse habe ich nicht abgeschlossen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.07.2023 auf Seite 5 des BFA-Prot angegeben im Dorf XXXX geboren zu sein und 9 Jahre die Schule dort besucht zu haben. Im Rahmen der Beschwerdeschrift haben Sie allerdings auf Seite 2 behauptet aus XXXX zu stammen und bis 2017 dort gelebt zu haben. Erst aufgrund einer Razzia im Haus des BF seien Sie in das Dorf XXXX , ca. 30km von XXXX weg, gezogen. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu Ihrem Herkunftsort bzw. Ort der Schulbildung zu tätigen?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.07.2023 auf Seite 5 des BFA-Prot angegeben im Dorf römisch 40 geboren zu sein und 9 Jahre die Schule dort besucht zu haben. Im Rahmen der Beschwerdeschrift haben Sie allerdings auf Seite 2 behauptet aus römisch 40 zu stammen und bis 2017 dort gelebt zu haben. Erst aufgrund einer Razzia im Haus des BF seien Sie in das Dorf römisch 40 , ca. 30km von römisch 40 weg, gezogen. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu Ihrem Herkunftsort bzw. Ort der Schulbildung zu tätigen? BF: Es gibt keine Schule in XXXX . Nachgefragt, bin ich erst 2017 nach XXXX geflohen, vorher war ich nicht dort und in XXXX gibt es keine Schule.BF: Es gibt keine Schule in römisch 40 . Nachgefragt, bin ich erst 2017 nach römisch 40 geflohen, vorher war ich nicht dort und in römisch 40 gibt es keine Schule. RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung abgeschlossen? Wenn ja, welche? BF: Ja, ich habe PVC Türen- und Montage gelernt. RI: Haben Sie einen entsprechenden Abschluss bzw. ein Zertifikat? BF: In Syrien gibt es keines. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.07.2023 auf Seite 6 des Prot. angegeben Kunststofffenster und Türen selbständig hergestellt zu haben und sogar ein entsprechendes Geschäft betrieben zu haben, welches Sie 2017 aufgaben. Wo genau wurden Sie als Türen- und Fensterhersteller angelernt und haben Sie auch dementsprechende Berufsausbildungen abgeschlossen? BF: Ich habe diesen Beruf in XXXX gelernt. Ich habe diesen Beruf dort auch selbständig ausgeübt. Ich habe dort ein eigenes Geschäft gehabt. 2017 wurde eine Razzia durchgeführt. Ich musste XXXX verlassen, ich bin nach XXXX geflohen.BF: Ich habe diesen Beruf in römisch 40 gelernt. Ich habe diesen Beruf dort auch selbständig ausgeübt. Ich habe dort ein eigenes Geschäft gehabt. 2017 wurde eine Razzia durchgeführt. Ich musste römisch 40 verlassen, ich bin nach römisch 40 geflohen. RI: Wovon haben Sie nach Aufgabe Ihres Geschäftes bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt? BF: Meine Frau hat weiterhin beim XXXX als Krankenschwester gearbeitet. Ich habe keine Arbeit gehabt.BF: Meine Frau hat weiterhin beim römisch 40 als Krankenschwester gearbeitet. Ich habe keine Arbeit gehabt. RI: Das heißt, von XXXX haben Sie nicht gearbeitet?RI: Das heißt, von römisch 40 haben Sie nicht gearbeitet? BF: Nein. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Ich kann es als mittelmäßig bezeichnen. Wir haben Grundstücke gehabt, die sind von der Türkei besetzt. RI: Haben Sie den Wehrdienst im Herkunftsstaat bereits vollständig abgeleistet? Wenn ja, von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie in Ihrer Militärdienstzeit verrichtet? BF: Ich habe keinen Militärdienst abgeleistet. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat einen Stellungstermin zur Feststellung Ihrer grundsätzlichen Wehrdienstfähigkeit absolviert? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? BF: Ich habe keine Ladung zum Stellungstermin bekommen. RI: Legen Sie bitte Ihr Militärdienstbuch vor. BF: Ich habe keines. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie längere Zeit gelebt? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Von Geburt an habe ich in XXXX bis 2017 gelebt. Allerdings zwei Monate mussten wir aus XXXX fliehen, weil der IS XXXX kontrolliert hat. Diese paar Monate waren wir in der Türkei. Wann das war weiß ich nicht genau, aber ich glaube,
  55. Nach dem Abzug des IS sind wir nach XXXX zurückgekehrt. Danach haben die kurdischen Milizen begonnen, die Jungen zwangszurekrutieren. Nach XXXX bin ich nach XXXX geflohen, dort blieb ich bis 2022 durchgehend.BF: Von Geburt an habe ich in römisch 40 bis 2017 gelebt. Allerdings zwei Monate mussten wir aus römisch 40 fliehen, weil der IS römisch 40 kontrolliert hat. Diese paar Monate waren wir in der Türkei. Wann das war weiß ich nicht genau, aber ich glaube,
  56. Nach dem Abzug des IS sind wir nach römisch 40 zurückgekehrt. Danach haben die kurdischen Milizen begonnen, die Jungen zwangszurekrutieren. Nach römisch 40 bin ich nach römisch 40 geflohen, dort blieb ich bis 2022 durchgehend. RI: Wann haben Sie das letzte Mal den Herkunftsstaat verlassen und welche Verwandten von Ihnen sind gemeinsam mit Ihnen aus dem Herkunftsstaat ausgereist? BF: Am
  57. Juni 2022 habe ich meinen Herkunftsstaat verlassen. Von meinem Ort war ich alleine, aber viele andere waren mit. RI: Wer von Ihren Verwandten ist mit Ihnen gemeinsam ausgereist? BF: Niemand. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF: 10.09.2022 war ich erstmals in Österreich. Nur im Mai habe ich meine Verwandten in Deutschland besucht. 20 bis 22 Tage bin ich dort geblieben und wieder zurück nach Österreich gekommen. RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in Syrien aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: die Ehefrau XXXX , geb. am XXXX ; Sohn XXXX , geb. am XXXX ; Sohn XXXX , geb. am XXXX , Tocher XXXX , geb. am XXXX ; Tochter XXXX , geb. am XXXX ; Tochter XXXX , geb. am XXXX . Sie leben in XXXX . Weiters leben 2 Schwestern in XXXX , eine Schwester in XXXX ; Die Mutter XXXX ist XXXX verstorben. Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig?RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in Syrien aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: die Ehefrau römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , Tocher römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 . Sie leben in römisch 40 . Weiters leben 2 Schwestern in römisch 40 , eine Schwester in römisch 40 ; Die Mutter römisch 40 ist römisch 40 verstorben. Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig? BF: Ich habe drei Schwestern, eine in XXXX , eine in XXXX und die Dritte ist im XXXX . Der Rest stimmt.BF: Ich habe drei Schwestern, eine in römisch 40 , eine in römisch 40 und die Dritte ist im römisch 40 . Der Rest stimmt. RI: Nennen Sie bitte Namen und Geburtsdaten der in Syrien lebenden 2 Schwestern? BF: XXXX , lebt in XXXX .
  58. XXXX , lebt in XXXX , im Ort XXXX . Die Geburtsdaten weiß ich nicht, ich weiß nur, dass beide Schwestern älter sind als ich.BF: römisch 40 , lebt in römisch 40 .
  59. römisch 40 , lebt in römisch 40 , im Ort römisch 40 . Die Geburtsdaten weiß ich nicht, ich weiß nur, dass beide Schwestern älter sind als ich. RI: Sie haben vor dem BFA am 19.07.2023 angegeben, dass Ihre Mutter, die Fr. XXXX , bereits 2019 verstorben ist. Ist Sie eines natürlichen Todes gestorben?RI: Sie haben vor dem BFA am 19.07.2023 angegeben, dass Ihre Mutter, die Fr. römisch 40 , bereits 2019 verstorben ist. Ist Sie eines natürlichen Todes gestorben? BF: Ja, sie hatte einen Herzinfarkt. RI: VORHALTUNG: Wenn Ihre Mutter, die Fr. XXXX , bereits 2019 verstorben ist, warum haben Sie im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 12.09.2022 angegeben, diese würde noch in Syrien leben. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt ja schon wissen müssen, dass diese bereits verstorben ist?RI: VORHALTUNG: Wenn Ihre Mutter, die Fr. römisch 40 , bereits 2019 verstorben ist, warum haben Sie im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 12.09.2022 angegeben, diese würde noch in Syrien leben. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt ja schon wissen müssen, dass diese bereits verstorben ist? BF: Meine Mutter ist 2019 gestorben. 2022 gab es meine Mutter nicht mehr. Aber die Frau meines Vaters lebte in Syrien. Nachgefragt, heißt sie XXXX .BF: Meine Mutter ist 2019 gestorben. 2022 gab es meine Mutter nicht mehr. Aber die Frau meines Vaters lebte in Syrien. Nachgefragt, heißt sie römisch 40 . RI wiederholt die Frage. BF: Das stimmt nicht. Meine Mutter ist 2019 schon verstorben. RI: Sie haben bei der EE angegeben, auf Seite 4, Ihre Mutter XXXX und andere Verwandte leben in Syrien. Wenn Ihre Mutter 2019 verstorben ist, warum haben Sie sie 2022 als lebend angegeben?RI: Sie haben bei der EE angegeben, auf Seite 4, Ihre Mutter römisch 40 und andere Verwandte leben in Syrien. Wenn Ihre Mutter 2019 verstorben ist, warum haben Sie sie 2022 als lebend angegeben? BF: Ich habe gesagt, 2019 war meine Mutter schon verstorben. RI: Wurde Ihnen das EE Protokoll rückübersetzt? BF: Bei der ersten Einvernahme wurde nicht rückübersetzt. Genau kann ich es zu 100% nicht sagen, da ich mich nicht erinnern kann. RI: Verfügen Sie noch über weitere Verwandten im Herkunftsstaat (Halbbrüder, Halbschwestern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen) in Syrien? Nennen Sie bitte die ungefähre Anzahl aller in Syrien lebenden Verwandten. BF: Ich habe einen großen Clan, wie viele Verwandte kann ich jetzt leider nicht sagen, weil es viele sind. Aber Schwestern habe ich nur zwei. RI wiederholt die Frage. BF: Mein Clan ist verteilt auf fünf Dörfer. Wir sind alle eine Familie. Nachgefragt, über 1.
  60. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Familienmitgliedern? Wenn ja, wie oft? BF: Ich habe das letzte Mal vor fünf Tagen mit meiner Frau und meinen zwei Schwestern telefoniert. RI wiederholt die Frage. BF: Mit meiner Frau telefoniere ich manchmal öfter an einem Tag. Mit meinen Schwestern ca. einmal in der Woche. RI: Wovon leben Ihre in Syrien aufhältigen Familienmitglieder? BF: Meine Verwandten haben verschiedene Einkünfte. Grundstücke, Handel und andere Berufe. Meine Frau unterstütze ich, wenn ich hier auch hungere, will ich nicht meine Frau und Kindern ohne Unterstützung lassen. RI: Arbeitet Ihre Frau noch als Krankenschwester XXXX ?RI: Arbeitet Ihre Frau noch als Krankenschwester römisch 40 ? BF: Nein. RI: Wird Ihre Frau von ihren eigenen Verwandten im Herkunftsstaat auch unterstützt? BF: Nein, jetzt nicht. RI: Warum jetzt nicht? BF: Mein Vater ist gestorben. RI: Wann? BF: Im Februar dieses Jahres? RI: Ist er eines natürlichen Todes gestorben? BF: Ja, er ist im XXXX gestorben. Er hatte einen Schlaganfall.BF: Ja, er ist im römisch 40 gestorben. Er hatte einen Schlaganfall. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Syrien finanziell? BF: Ich weiß es nicht 100%ig, aber es gibt viele die Verwandte in Europa haben. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihre Frau von ihren Verwandten momentan nicht unterstützt wird, wegen des Todes Ihres Vaters. Was hat der Tod Ihres Vaters mit der Unterstützung der Verwandten Ihrer Frau für die Frau zu tun? BF: Von ihrer Familie bekommt meine Frau keine Unterstützung. Mein Vater war Mittelpunkt der Familie. Er hat alle an einem Tisch gesammelt und die Unterstützung besprochen. Nach dem Tod meines Vaters ist das nicht mehr so. RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder und Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Derzeit nein. Unsere Grundstücke sind besetzt. RI: Weder Ihre Schwestern noch sonstige Verwandte im Herkunftsstaat besitzen irgendwelche Häuser oder Grundstücke? BF: Mein Vater hatte ein Haus gehabt. Von anderen Verwandten weiß ich nichts. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.07.2023 auf Seite 6f angegeben, dass Ihr Vater mit seiner neuen Frau in XXXX in einem Eigentumshaus gelebt habe, bevor er im April 2023 nach XXXX im Irak gegangen ist. Auch heute haben Sie von dem Haus des Vaters berichtet. Gehört das Eigentumshaus weiterhin der Familie und wer lebt heute darin?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.07.2023 auf Seite 6f angegeben, dass Ihr Vater mit seiner neuen Frau in römisch 40 in einem Eigentumshaus gelebt habe, bevor er im April 2023 nach römisch 40 im Irak gegangen ist. Auch heute haben Sie von dem Haus des Vaters berichtet. Gehört das Eigentumshaus weiterhin der Familie und wer lebt heute darin? BF: Das Haus existiert noch und ist im Namen meines Vaters. Nachgefragt, lebt darin seine Frau. RI: Das heißt, die Frau Ihres Vaters ist wieder zurück in XXXX ?RI: Das heißt, die Frau Ihres Vaters ist wieder zurück in römisch 40 ? BF: Die Frau war immer in XXXX , sie ist nicht in den Irak mitgegangen.BF: Die Frau war immer in römisch 40 , sie ist nicht in den Irak mitgegangen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.07.2023 auf Seite 7 des Protokolls angegeben, dass Ihr Vater, seine Frau und auch der Bruder XXXX seit April im Irak in XXXX seien. Was sagen Sie dazu aus heutiger Sicht?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.07.2023 auf Seite 7 des Protokolls angegeben, dass Ihr Vater, seine Frau und auch der Bruder römisch 40 seit April im Irak in römisch 40 seien. Was sagen Sie dazu aus heutiger Sicht? BF: Nur mein Vater und mein Bruder XXXX . Die Frauen sind nicht mitgegangen.BF: Nur mein Vater und mein Bruder römisch 40 . Die Frauen sind nicht mitgegangen. RI: Warum haben Sie es dann vor dem BFA ausgesagt? BF: Mir ist das fremd. Es gibt ein Durcheinander in dieser Sache. RI: Ist Ihnen das BFA Protokoll rückübersetzt worden? BF: Es wurde rückübersetzt, aber der hat nicht gesagt, dass ich gesagt hätte, dass die Frau meines Vaters nach XXXX gegangen ist.BF: Es wurde rückübersetzt, aber der hat nicht gesagt, dass ich gesagt hätte, dass die Frau meines Vaters nach römisch 40 gegangen ist. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.07.2023 auf Seite 7 angegeben, dass Ihre Familie im Besitz einer Landwirtschaft von 5 ha in Syrien ist. Von wem wird diese Landwirtschaft heute bewirtschaftet? BF: Die Türkei hat dieses Land besetzt. Nach dem Krieg von XXXX hat die Türkei diese Grundstücke besetzt.BF: Die Türkei hat dieses Land besetzt. Nach dem Krieg von römisch 40 hat die Türkei diese Grundstücke besetzt. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Syrien zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Nein. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF: XXXX ist derzeit unter der Kontrolle des Regimes. Ich möchte, dass diese Angaben korrekt übersetzt werden. Die Jungen wurden zwangsrekrutiert. In XXXX gibt es nun nur Frauen und alte Männer.BF: römisch 40 ist derzeit unter der Kontrolle des Regimes. Ich möchte, dass diese Angaben korrekt übersetzt werden. Die Jungen wurden zwangsrekrutiert. In römisch 40 gibt es nun nur Frauen und alte Männer. RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien bis dato unbehelligt von den syrischen Behörden bzw. kurdischen Kräften bzw. sonstigen bewaffneten Gruppierungen in Ihrem Herkunftsstaat oder haben diese mit den Behörden- oder Militärpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise? BF: Ja. RI: Welche? BF: Es gibt einen Clankampf zwischen meiner Familie und einem anderen Clan. Ich habe sogar vor einiger Zeit Drohungen nach Österreich bekommen. RI: Welcher Art? BF: In WhatsApp habe ich diese Drohung erhalten. RI: Haben Sie dazu Nachweise? BF: Ich habe meiner Rechtsberatung diese Nachweise übergeben. RI an RV: Haben Sie diese dabei?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie diese dabei? RV: Die Übersetzung der Screenshots wurden an uns übermittelt.Regierungsvorlage, Die Übersetzung der Screenshots wurden an uns übermittelt. Die Verhandlung wird um 10:39 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 10:46 Uhr fortgesetzt. RI: Die beschwerdeseitig übermittelten Screenshots wurden einer Übersetzung zugeführt und die Übersetzung im Rahmen eines Parteiengehörs am 29.11.2024 der Beschwerdeseite übermittelt. Sind Sie mit dem Inhalt der Übersetzung einverstanden oder bedarf es einer nochmaligen Übersetzung im Rahmen der Verhandlung? RV: Ich bin mit dem Inhalt der Übersetzung einverstanden.Regierungsvorlage, Ich bin mit dem Inhalt der Übersetzung einverstanden. RI: Haben Ihr Vater oder Ihre Brüder in Syrien bereits ihren Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wer hat den Wehrdienst absolviert und wann? BF: Mein Vater und mein großer Bruder XXXX haben den Wehrdienst in Syrien abgeleistet.BF: Mein Vater und mein großer Bruder römisch 40 haben den Wehrdienst in Syrien abgeleistet. RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, XXXX , geb. am XXXX , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet?RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, römisch 40 , geb. am römisch 40 , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: Meine Frau ist eine Verwandte meiner verstorbenen Mutter. Wir haben am 29.05.2015 geheiratet. RI: Ihre Gattin trägt den selben Nachnamen, wie Ihre Mutter. Inwieweit sind Ihre Gattin und Ihre Mutter miteinander verwandt? BF: Die gehören zur gleichen Familie. Mein Schwiegervater ist ein Cousin meiner Mutter. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, Fr. XXXX , geb. am XXXX ?RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau, Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF: Syrische StA. RI: War es eine traditionelle oder standesamtliche Eheschließung? BF: Wir haben zuerst traditionell geheiratet. Das war an der Grenze. Wie ich in Österreich war, ist meine Frau nach XXXX gefahren und hat diese Heirat registriert.BF: Wir haben zuerst traditionell geheiratet. Das war an der Grenze. Wie ich in Österreich war, ist meine Frau nach römisch 40 gefahren und hat diese Heirat registriert. RI: Sind die von Ihnen genannten 5 Kinder in Syrien gemeinsame Kinder mit Ihrer Frau XXXX , geb. am XXXX ?RI: Sind die von Ihnen genannten 5 Kinder in Syrien gemeinsame Kinder mit Ihrer Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF: Ja. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? BF: Nein. RI: Verfügen Sie noch über andere leibliche Kinder als jene genannten 5 Kinder? BF: Nein. Ich habe fünf Kinder. RI: Wieso haben Sie Ihre Gattin, Fr. XXXX , geb. am XXXX , bei Ihrer Ausreise aus Syrien zurückgelassen und nicht mitgenommen?RI: Wieso haben Sie Ihre Gattin, Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , bei Ihrer Ausreise aus Syrien zurückgelassen und nicht mitgenommen? BF: Es war dringend, dass ich so schnell wie möglich Syrien verlasse. Sogar mein jüngstes Kind habe ich nicht gesehen. Es war finanziell nicht möglich, meine Frau und 5 Kinder mitzunehmen. RI: Wer kümmert sich in Ihrer Abwesenheit um Ihre Gattin und Kinder in Syrien? BF: Sie ist jetzt bei ihrer Familie. RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit außerhalb Syriens aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt, aufhältig in XXXX im Irak; Bruder XXXX , geboren XXXX , aufhältig in Deutschland; Bruder XXXX , geboren XXXX , derzeit aufhältig im Libanon. Eine Schwester aufhältig im Irak; Sind diese Angaben immer noch aktuell oder sind Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht notwendig?RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit außerhalb Syriens aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, aufhältig in römisch 40 im Irak; Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , aufhältig in Deutschland; Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , derzeit aufhältig im Libanon. Eine Schwester aufhältig im Irak; Sind diese Angaben immer noch aktuell oder sind Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht notwendig? BF: Mein Bruder XXXX ist im Gefängnis. Als mein Vater gestorben ist, hat er den Leichnam nach Syrien gebracht. An der Grenze wurde er seitens der syrischen Kurden verhaftet. Meine Schwester im Irak heißt XXXX , das Geburtsdatum weiß ich nicht. Sie ist in XXXX .BF: Mein Bruder römisch 40 ist im Gefängnis. Als mein Vater gestorben ist, hat er den Leichnam nach Syrien gebracht. An der Grenze wurde er seitens der syrischen Kurden verhaftet. Meine Schwester im Irak heißt römisch 40 , das Geburtsdatum weiß ich nicht. Sie ist in römisch 40 . RI: Warum wurde Ihr Bruder XXXX verhaftet.RI: Warum wurde Ihr Bruder römisch 40 verhaftet. BF: Weil wir einen Clankrieg haben. Von dem anderen Clan ist einer Minister und ein anderer General bei XXXX . Nachgefragt, XXXX ist Oberbefehlshaber der syrischen demokratischen Armee.BF: Weil wir einen Clankrieg haben. Von dem anderen Clan ist einer Minister und ein anderer General bei römisch 40 . Nachgefragt, römisch 40 ist Oberbefehlshaber der syrischen demokratischen Armee. RI: Sagen Sie mir den Zeitpunkt der jeweiligen Ausreise Ihrer Familiemitglieder aus Syrien und den jeweiligen Aufenthaltsstatus Ihrer Familienmitglieder in den Aufenthaltsländern. BF: Meine Schwester XXXX ist verheiratet und Anfang der Revolution in den Irak geflohen. 2011 oder
  61. Sie ist Flüchtling. Mein Bruder XXXX ist 2014 – 2015 ausgereist aus Syrien. Er ist derzeit deutscher Staatsbürger. Mein Bruder XXXX ist derzeit in Haft im Libanon, er wollte nach Europa kommen.BF: Meine Schwester römisch 40 ist verheiratet und Anfang der Revolution in den Irak geflohen. 2011 oder
  62. Sie ist Flüchtling. Mein Bruder römisch 40 ist 2014 – 2015 ausgereist aus Syrien. Er ist derzeit deutscher Staatsbürger. Mein Bruder römisch 40 ist derzeit in Haft im Libanon, er wollte nach Europa kommen. RI: Warum ist Ihr Bruder XXXX in Haft?RI: Warum ist Ihr Bruder römisch 40 in Haft? BF: Mein Bruder XXXX ist illegal in den Libanon gegangen, um nach Europa zu flüchten. Dort wurde erwischt und ist derzeit in Haft.BF: Mein Bruder römisch 40 ist illegal in den Libanon gegangen, um nach Europa zu flüchten. Dort wurde erwischt und ist derzeit in Haft. RI: Haben Sie mit diesen Verwandten Kontakt, wenn ja, wie häufig? BF: Mit meinem Bruder XXXX habe ich Kontakt, ca. einmal in der Woche. Mit XXXX nein.BF: Mit meinem Bruder römisch 40 habe ich Kontakt, ca. einmal in der Woche. Mit römisch 40 nein. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort? BF: Verwandte ersten Grades habe ich keine in Österreich aber Cousins habe ich. RI: Wie viele Cousins in Österreich haben Sie? BF: Drei Cousins. XXXX , er ist ca. XXXX Jahre. XXXX ca. XXXX Jahre. XXXX , das Alter weiß ich nicht.BF: Drei Cousins. römisch 40 , er ist ca. römisch 40 Jahre. römisch 40 ca. römisch 40 Jahre. römisch 40 , das Alter weiß ich nicht. RI: Mit welchen Verwandten leben Sie in Ö im gleichen Haushalt? BF: Ich lebe in einer Wohngemeinschaft, mit keinen Verwandten. RI: Sind Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien im Juni 2022 wieder in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Bevor ich beginne, möchte ich darauf hinweisen, dass ich beim letzten Interview über die Feindschaft der Clans nicht berichtet habe. Ich gehöre zur kurdischen Sprachgruppe. Seit 2004 wird meine Familie seitens des Regimes brutal unterdrückt. Man hat vor unseren Augen meine Eltern geschlagen. Im Jahr 2012 war ich im wehrpflichtigen Alter. Ich habe keine Ladung erhalten. Nach der Revolution in Syrien wurden Menschen zwangsrekrutiert, um den Krieg weiter zu treiben. Menschen töten bzw. getötet werden, ist nicht meine Sache. Ich habe es abgelehnt, an diesem Krieg teilzunehmen. Im Jahr 2014 hat der IS unser Gebiet unter Kontrolle gebracht. Wir sind in die Türkei geflohen und sind zwei Monate dort gewesen. Nach dem Abzug der IS Milizen sind wir zurückgekehrt, zu dieser Zeit war ich verheiratet. Im Jahr 2017 haben die kurdischen Milizen angefangen uns zwangszurekrutieren. Mein Haus wurde durch eine Razzia der kurdischen Milizen aufgesucht. Ich musste XXXX verlassen und bin in meinen Heimatsort XXXX geflohen. Ich bin in XXXX bis 2022 geblieben und dann von XXXX nach Europa. Allerdings hat das Regime 2019 XXXX übernommen. Wir haben das Gefühl gehabt, dass wir uns total in Gefahr befinden und das syrische Regime, mit dem kurdischen Milizen im Einklang stehend, uns zwangsrekrutiert. Ich bin sowieso tot, weil ich auch in einer anderen Feindschaft oder Krieg befinde. Aus diesen Gründen
  63. Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee.
  64. Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen und
  65. die Gefahr von dem Clankrieg, habe ich keine andere Wahl gehabt, als zu flüchten.BF: Bevor ich beginne, möchte ich darauf hinweisen, dass ich beim letzten Interview über die Feindschaft der Clans nicht berichtet habe. Ich gehöre zur kurdischen Sprachgruppe. Seit 2004 wird meine Familie seitens des Regimes brutal unterdrückt. Man hat vor unseren Augen meine Eltern geschlagen. Im Jahr 2012 war ich im wehrpflichtigen Alter. Ich habe keine Ladung erhalten. Nach der Revolution in Syrien wurden Menschen zwangsrekrutiert, um den Krieg weiter zu treiben. Menschen töten bzw. getötet werden, ist nicht meine Sache. Ich habe es abgelehnt, an diesem Krieg teilzunehmen. Im Jahr 2014 hat der IS unser Gebiet unter Kontrolle gebracht. Wir sind in die Türkei geflohen und sind zwei Monate dort gewesen. Nach dem Abzug der IS Milizen sind wir zurückgekehrt, zu dieser Zeit war ich verheiratet. Im Jahr 2017 haben die kurdischen Milizen angefangen uns zwangszurekrutieren. Mein Haus wurde durch eine Razzia der kurdischen Milizen aufgesucht. Ich musste römisch 40 verlassen und bin in meinen Heimatsort römisch 40 geflohen. Ich bin in römisch 40 bis 2022 geblieben und dann von römisch 40 nach Europa. Allerdings hat das Regime 2019 römisch 40 übernommen. Wir haben das Gefühl gehabt, dass wir uns total in Gefahr befinden und das syrische Regime, mit dem kurdischen Milizen im Einklang stehend, uns zwangsrekrutiert. Ich bin sowieso tot, weil ich auch in einer anderen Feindschaft oder Krieg befinde. Aus diesen Gründen
  66. Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee.
  67. Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen und
  68. die Gefahr von dem Clankrieg, habe ich keine andere Wahl gehabt, als zu flüchten. RI: Ihr Herkunftsort und Lebensmittelpunkt, ich spreche von XXXX , in Syrien stand unter der Herrschaft welcher Gruppierung als Sie Syrien verlassen haben und wer hat heute dort das Sagen?RI: Ihr Herkunftsort und Lebensmittelpunkt, ich spreche von römisch 40 , in Syrien stand unter der Herrschaft welcher Gruppierung als Sie Syrien verlassen haben und wer hat heute dort das Sagen? BF: XXXX war damals unter der Kontrolle der Kurden, jetzt auch noch. XXXX wird allerdings von der syrischen Armee kontrolliert.BF: römisch 40 war damals unter der Kontrolle der Kurden, jetzt auch noch. römisch 40 wird allerdings von der syrischen Armee kontrolliert. RI: Wann haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat begonnen, welche konkreten Probleme waren das und mit wem genau haben Sie im Herkunftsstaat Probleme gehabt? BF: Seit 2017 habe ich Probleme in Syrien. RI wiederholt die Frage. BF: Probleme habe ich mit der politischen Partei (syrische demokratische Armee, sie haben tausende Namen) und auch mit dem Clan. RI: Seit wann haben Sie Probleme mit dem Clan? BF: Seit 2017, nachdem sie meinen Onkel und meinen Cousin getötet haben. Das Problem gab es seit 2011, aber es gab keine Tötung davor. RI: Wann sind Ihr Onkel und Ihr Cousin getötet worden und aus welchem Grund? BF: XXXX ist der Onkel, XXXX ist der Cousin. 2017 wurde mein Onkel zum Gericht geladen. Auf dem Weg zum Gericht wurde er von bewaffneten Personen erschossen. Die bewaffneten Personen waren mit Auto vom verfeindeten Clan. Beide waren zusammen und sind auch zusammen getötet worden.BF: römisch 40 ist der Onkel, römisch 40 ist der Cousin. 2017 wurde mein Onkel zum Gericht geladen. Auf dem Weg zum Gericht wurde er von bewaffneten Personen erschossen. Die bewaffneten Personen waren mit Auto vom verfeindeten Clan. Beide waren zusammen und sind auch zusammen getötet worden. RI: Was geschah dann? BF: Die syrische demokratische Armee hat unser Dorf XXXX umzingelt, weil Mitglieder des anderen Clans mächtig sind in dieser Armee. Sie wollten verhindern, dass wir Rache nehmen. Aber ein anderer Cousin, Bruder von XXXX , hat einen von dem anderen Clan getötet.BF: Die syrische demokratische Armee hat unser Dorf römisch 40 umzingelt, weil Mitglieder des anderen Clans mächtig sind in dieser Armee. Sie wollten verhindern, dass wir Rache nehmen. Aber ein anderer Cousin, Bruder von römisch 40 , hat einen von dem anderen Clan getötet. RI: Wie heißt der andere Clan? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Wie heißt Ihr Clan? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Wann hat der Cousin von XXXX die Person des anderen Clans getötet?RI: Wann hat der Cousin von römisch 40 die Person des anderen Clans getötet? BF: Genau kann ich es nicht, aber ca. ein Jahr nach dem Tod des Vaters (meines Onkels). RI: War das im Jahr 2018? BF: Ja. RI: Was ist seither passiert in den Clanstreitigkeiten? BF: Einer vom anderen Clan ist nach XXXX gekommen und hat einen von uns getötet.BF: Einer vom anderen Clan ist nach römisch 40 gekommen und hat einen von uns getötet. RI: Wann war das? BF: Das war
  69. Unsere Dörfer sind Nachbardörfer. RI: Das heißt, es geht zum einen um das Dorf XXXX und wie heißt das andere Dorf?RI: Das heißt, es geht zum einen um das Dorf römisch 40 und wie heißt das andere Dorf? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Was geschah dann seit 2018? BF: Nach 2018 bzw. wie ich nach Österreich gekommen bin, hat einer von unserem Clan einen vom anderen Clan getötet. Das war
  70. RI: Wer hat wen getötet? BF: XXXX von uns hat XXXX von den anderen getötet.BF: römisch 40 von uns hat römisch 40 von den anderen getötet. RI: Inwieweit sind Sie mit XXXX verwandt?RI: Inwieweit sind Sie mit römisch 40 verwandt? BF: Wir gehören zur gleichen Familie. XXXX ist mein Schwager, er ist der Mann meiner Schwester XXXX . Unsere Eltern sind Cousins.BF: Wir gehören zur gleichen Familie. römisch 40 ist mein Schwager, er ist der Mann meiner Schwester römisch 40 . Unsere Eltern sind Cousins. RI: Inwieweit sind Sie nun direkt betroffen von diesen Clanstreitigkeiten in Syrien, seit Sie in Österreich sind? BF: Erster Grad. Ich werde zum Tode verurteilt durch den anderen Clan. RI wiederholt die Frage. BF: Es gibt eine große Gefahr, ich möchte darüber reden. Ich fühle mich hier nicht in Sicherheit, weil in XXXX viele aus XXXX sind. Es gibt auch viele, die zu diesem verfeindeten Clan gehören, aber ich kenne sie nicht. Ich habe eine Bedrohung bekommen, und ich weiß, dass mein Leben hier nicht sicher ist.BF: Es gibt eine große Gefahr, ich möchte darüber reden. Ich fühle mich hier nicht in Sicherheit, weil in römisch 40 viele aus römisch 40 sind. Es gibt auch viele, die zu diesem verfeindeten Clan gehören, aber ich kenne sie nicht. Ich habe eine Bedrohung bekommen, und ich weiß, dass mein Leben hier nicht sicher ist. RI: Mit der Bedrohung meinen Sie die Bedrohung über WhatsApp, die Sie vorgelegt haben, oder gab es noch etwas anderes? BF: Ja, ich habe sogar auch über meine Familie eine Bedrohung bekommen, das war aber kurz vor dieser WhatsApp Message. RI: Das heißt, Sie haben zweimal eine Bedrohung bekommen, einmal über WhatsApp und einmal über die Familie ausgerichtet? BF: Ja, ich habe zwei Bedrohungen bekommen. Einmal über WhatsApp und einmal von meiner Familie. RI: Was hat Ihnen Ihre Familie von der zweiten Bedrohung berichtet? BF: Meine Familie hat mir gesagt, sie werden mich töten…….. BF weint. RI: Brauchen Sie eine Pause? BF: Ja. Die Verhandlung wird um 11:49 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 11:55 Uhr fortgesetzt. RI: Schildern Sie mir welche Bedrohung Sie über Ihre Familie erhalten haben und wann das war. BF: Das genaue Datum kann ich leider nicht sagen, aber das war ca. zwei Tage bevor ich diese Message an meine Rechtsberatung geschickt habe. RI: Wann war das? BF: Das war
  71. RI an RV: Wann war das genau?RI an Regierungsvorlage, Wann war das genau? RV: Der BF hat das meiner Kollegin per WhatsApp geschickt. Ich kann nicht beurteilen, wann das war.Regierungsvorlage, Der BF hat das meiner Kollegin per WhatsApp geschickt. Ich kann nicht beurteilen, wann das war. RI: Wann haben Sie die WhatsApp Bedrohung bekommen und wann haben Sie die Bedrohung über die Familie bekommen? Versuchen Sie es bitte möglichst genau zeitlich einzugrenzen. BF: Ich kann es Ihnen sagen, wenn ich mein Telefon einschalten darf. RI: Dann machen Sie bitte das Telefon an und schauen Sie nach. BF: Das war am
  72. Juni 2024 habe ich die WhatsApp Message erhalten und gleich an meine Rechtsberatung weitergeleitet. RI: Wann haben Sie die Bedrohung über die Familie erhalten? BF: Das müsste am
  73. Juni 2024 gewesen sein, weil das war zwei Tage davor. RI: Was war der konkrete Inhalt der Bedrohung über die Familie? BF: Sie haben meiner Schwester XXXX mitgeteilt, dass sie wissen, wo XXXX ist und sie werden ihn töten.BF: Sie haben meiner Schwester römisch 40 mitgeteilt, dass sie wissen, wo römisch 40 ist und sie werden ihn töten. RI: Welcher XXXX ist gemeint?RI: Welcher römisch 40 ist gemeint? BF: Ich bin gemeint. RI: Warum sollten gerade Sie von der Blutrache betroffen sein, wo es doch noch viele andere Clanmitglieder Ihres Clanes gibt? Sie haben von 1.000 Verwandten gesprochen, die noch dazu in Syrien sind, das heißt, viel greifbarer sind als Sie. BF: Ich bin Vater von Vierlingen und daher bekannt in ganz XXXX . Sie kennen die anderen nicht und meine Schwester XXXX lebt dort. Deswegen bin ich so involviert.BF: Ich bin Vater von Vierlingen und daher bekannt in ganz römisch 40 . Sie kennen die anderen nicht und meine Schwester römisch 40 lebt dort. Deswegen bin ich so involviert. RI: Das Handy, dass Sie hier haben. Ist das ein österreichisches Handy mit einer österreichischen SIM-Karte? BF: Ja. RI: Wie erklären Sie sich, dass ein verfeindeter Clan aus Syrien Sie ohne weiteres auf Ihrem Handy mittels WhatsApp kontaktieren kann, wenn die Nummer wohl in Syrien nicht so bekannt ist? BF: Ich habe Bekannte und Freunde hier, die aus XXXX sind. Ich bin sicher, sie haben durch meine Bekanntschaften diese Nummer erfahren. Sonst gibt es keine andere Erklärung.BF: Ich habe Bekannte und Freunde hier, die aus römisch 40 sind. Ich bin sicher, sie haben durch meine Bekanntschaften diese Nummer erfahren. Sonst gibt es keine andere Erklärung. RI: Waren diese WhatsApp Nachrichten, welche Sie auch vorgelegt haben im Verfahren, die einzige Gelegenheit, bei der Sie von anderen Clanmitgliedern direkt kontaktiert worden sind, oder hat es noch andere Vorfälle gegeben, der direkten Kontaktaufnahme mit Ihnen? BF: Das ist der einzige direkte Kontakt. RI: Wissen Sie, welche konkreten Personen mit Ihnen über WhatsApp Kontakt aufgenommen haben? BF: Persönlich kenne ich die Namen nicht. Es steht oben auf der Message „ XXXX “.BF: Persönlich kenne ich die Namen nicht. Es steht oben auf der Message „ römisch 40 “. RI: Das stimmt. Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Name „ XXXX “ über der Message steht, so wie auch eine Telefonnummer. Sagt Ihnen dieser Kontakt etwas. Kannten Sie den?RI: Das stimmt. Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Name „ römisch 40 “ über der Message steht, so wie auch eine Telefonnummer. Sagt Ihnen dieser Kontakt etwas. Kannten Sie den? BF: Nein. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass es um eine Clanstreitigkeit geht von Clans, die in XXXX und in XXXX aufhältig sind. Wie erklären Sie sich, dass Ihre Schwester in XXXX und nicht etwa Verwandte, die in XXXX aufhältig sind, von der Bedrohern kontaktiert worden sind?RI: Sie haben vorhin angegeben, dass es um eine Clanstreitigkeit geht von Clans, die in römisch 40 und in römisch 40 aufhältig sind. Wie erklären Sie sich, dass Ihre Schwester in römisch 40 und nicht etwa Verwandte, die in römisch 40 aufhältig sind, von der Bedrohern kontaktiert worden sind? BF: Sie haben meine Schwester auf der Straße zwischen XXXX und XXXX angehalten. Sie haben sie gefragt, wo einige Personen sind und sie hat geantwortet; „ich weiß es nicht“. Dann haben sie ihr gesagt: „Wir wissen wo XXXX ist und wir werden ihn töten“.BF: Sie haben meine Schwester auf der Straße zwischen römisch 40 und römisch 40 angehalten. Sie haben sie gefragt, wo einige Personen sind und sie hat geantwortet; „ich weiß es nicht“. Dann haben sie ihr gesagt: „Wir wissen wo römisch 40 ist und wir werden ihn töten“. RI: Bei welcher Gelegenheit war Ihre Schwester auf der Straße zwischen XXXX und XXXX ? War das eine Reisetätigkeit?RI: Bei welcher Gelegenheit war Ihre Schwester auf der Straße zwischen römisch 40 und römisch 40 ? War das eine Reisetätigkeit? BF: Sie hat wahrscheinlich XXXX besucht. Ich habe sie nicht gefragt. Das Gericht hat wahrscheinlich nicht den Inhalt dieser Message gelesen. Drinnen steht, dass meine Kinder auch bedroht sind.BF: Sie hat wahrscheinlich römisch 40 besucht. Ich habe sie nicht gefragt. Das Gericht hat wahrscheinlich nicht den Inhalt dieser Message gelesen. Drinnen steht, dass meine Kinder auch bedroht sind. RI: Sie können versichert sein, dass ich den Inhalt der Message gelesen habe. Was war der Inhalt der Reisetätigkeit Ihrer Schwester zwischen XXXX und XXXX und bei welcher Gelegenheit ist Ihre Schwester aufgehalten worden und durch wen?RI: Sie können versichert sein, dass ich den Inhalt der Message gelesen habe. Was war der Inhalt der Reisetätigkeit Ihrer Schwester zwischen römisch 40 und römisch 40 und bei welcher Gelegenheit ist Ihre Schwester aufgehalten worden und durch wen? BF: Ich habe meine Schwester nicht gefragt warum sie nach XXXX gefahren ist. Meine Schwester hat Kinder, vielleicht ist sie zum Arzt gefahren.BF: Ich habe meine Schwester nicht gefragt warum sie nach römisch 40 gefahren ist. Meine Schwester hat Kinder, vielleicht ist sie zum Arzt gefahren. RI: Bei welcher Gelegenheit ist sie aufgehalten worden, war das auf offener Straße oder bei einem Checkpoint und durch wen ist sie aufgehalten worden? BF: Sie kannten das Auto meiner Schwester. Sie haben sie an der Straße zwischen XXXX und XXXX angehalten.BF: Sie kannten das Auto meiner Schwester. Sie haben sie an der Straße zwischen römisch 40 und römisch 40 angehalten. RI: Von welcher bewaffneten Gruppierung fürchten Sie nun konkret eine Rekrutierung zum Dienst an der Waffe im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat? BF: Sowohl von Seiten des Regimes, als auch von Seiten der kurdischen Milizen. RI: Sind Sie jemals konkret und persönlich aufgefordert worden für eine bestimmte bewaffnete Gruppierung zu kämpfen? Wenn ja, wann und wo war das und von wem sind Sie dazu aufgefordert worden? BF: Von den Kurden. Das war in XXXX 2017, im Rahmen einer Razzia in meinem Haus.BF: Von den Kurden. Das war in römisch 40 2017, im Rahmen einer Razzia in meinem Haus. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 19.07.2023 auf Seite 10 erstmals im Verfahren angegeben, dass es bei Ihnen in 2017 im Haus der Familie eine Razzia gegeben haben soll. Schildern Sie mir bitte genau wann, das war und wie es sich abgespielt hat? BF: Der Druck auf mich ist viel zu groß. Ich habe diese Zahlen vergessen, sogar vergesse ich manchmal die Geburtsdaten meiner Kinder. RI: War es 2017 im Frühjahr, im Sommer, im Herbst oder Winter? War es draußen kalt oder war es draußen warm? BF: Ich weiß es nicht. RI: Wie hat es sich abgespielt? BF: Ich war in der Arbeit. Meine Frau hat mich angerufen, eine Razzia war gerade jetzt hier und sie haben nach mir gefragt. Dann bin ich geflohen. RI: Wer war zur Zeit der Razzia bei Ihnen zu Hause anwesend? BF: Meine Familie, Frau und Kinder. RI: Das heißt, es war bei Ihnen zu Hause und nicht bei Ihren Eltern zu Hause, habe ich das richtig verstanden? BF: Das war in meinem Haus. RI: Wie viele Leute sind damals zu Ihnen nach Hause gekommen und was haben diese genau gewollt bzw. genau gesprochen? BF: Wir legen keinen Wert auf die Zahlen. RI: Sagen Sie mir bitte wie viele Leute zu Ihnen nach Hause gekommen sind und was diese genau gewollt bzw. gesagt haben? BF: Ich habe sie nicht gesehen, ich weiß es nicht. RI: Aber Ihre Frau wird Ihnen doch davon erzählt haben. Sie war anwesend. BF: Ich habe sie nicht gefragt. RI: Zu welcher Tageszeit sind diese Leute zu Ihnen nach Hause gekommen sind? BF: Ich bin zu Mittag geflohen. RI: Zu welcher Tageszeit sind die Leute zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Mittag. RI: Das heißt zu Mittag sind diese Leute zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Meine Antwort ist, meine Frau hat zu Mittag mich kontaktiert, daher nehme ich an, dass sie Mittag dort waren. Ob sie vorher dort waren, weiß ich nicht. RI: Hat Ihnen Ihre Frau berichtet, ob es uniformierte Leute gewesen sind oder in Zivil. Ob sie zu Fuß gekommen sind oder mit Autos oder Motorrädern? BF: Meine Frau hat genau gesagt, die Militärpolizei hat eine Razzia bei uns durchgeführt. Ich habe nicht gefragt, wie viel sie waren, ob sie im Auto waren oder mit Motorrädern. RI: Zu welchem konkreten Tun oder Unterlassen haben diese Leute Ihre Frau aufgefordert? BF: Sie verlangten von meiner Frau: „ XXXX “. Er ist zur Rekrutierung aufgefordert. Sie haben das Haus durchsucht und nichts gefunden.BF: Sie verlangten von meiner Frau: „ römisch 40 “. Er ist zur Rekrutierung aufgefordert. Sie haben das Haus durchsucht und nichts gefunden. RI: Wann hätten Sie sich, und wo zum Antritt des Wehrdienstes einfinden sollen? BF: Ende 2016 haben die Kurden begonnen die Jungen zu rekrutieren. Ich musste auch dabei sein. Ich bin aber nicht hingegangen. RI: Sie haben vorher erwähnt, dass die Leute bei der Razzia nach Ihnen verlangt haben und gemeint haben, dass Sie zur Rekrutierung aufgefordert seien. Wann hätten Sie sich, wo zum Antritt des Wehrdienstes einfinden sollen? Wurde das erwähnt? BF: Wie die angefangen haben, die Leute zwangszurekrutieren, war ich schon davon betroffen, aber ich habe das nicht wahrgenommen. Es war damals ein Krieg in XXXX .BF: Wie die angefangen haben, die Leute zwangszurekrutieren, war ich schon davon betroffen, aber ich habe das nicht wahrgenommen. Es war damals ein Krieg in römisch 40 . RI wiederholt die Frage. BF: Nein, das wurde nicht erwähnt. RI: Was wurde Ihnen genau in Aussicht gestellt falls Sie nicht den Wehrdienst antreten? BF: Erwähnt wurde das auch nicht. RI: Wurde weitere Besuche der Soldaten angekündigt bzw. in Aussicht gestellt? Wenn ja, wann hätte das erfolgen sollen? BF: Ich habe nicht mehr dort gewohnt, ich bin geflohen. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: War dies das einzige Mal, dass Soldaten zu Ihnen nach Hause gekommen sind oder hat es weitere bzw. andere Rekrutierungsversuche - Ihre Person betreffend - gegeben? BF: Das war das einzige Mal. RI: Kam es im Rahmen der beschwerdeseitig behaupteten Razzia zu Festnahmen, Bedrohungen, Sachbeschädigungen oder körperlichen Übergriffen? BF: In meinem Haus? RI: Sie haben behauptet, dass diese Razzia bei Ihnen zu Hause stattgefunden hat. Ergo kann es sich nur um Ihr Haus handeln. BF: Nein, sie haben nur die Papiere angeschaut. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Beschwerdeschrift erstmals auf Seite 2f angegeben, dass es sich bei den Streitigkeiten um gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen zwei kurdische Stämmen handeln würden, die einerseits in XXXX (40-50 Familien) und andererseits im Dorf XXXX ansässig wären. Erklären Sie bitte welche Auswirkungen diese auf Sie hätten zumal Ihr Herkunftsort und Lebensmittelpunkt in Syrien nicht in XXXX , sondern in XXXX liegt, wo Sie den überwiegenden Teil Ihres Lebens verbracht haben?RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Beschwerdeschrift erstmals auf Seite 2f angegeben, dass es sich bei den Streitigkeiten um gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen zwei kurdische Stämmen handeln würden, die einerseits in römisch 40 (40-50 Familien) und andererseits im Dorf römisch 40 ansässig wären. Erklären Sie bitte welche Auswirkungen diese auf Sie hätten zumal Ihr Herkunftsort und Lebensmittelpunkt in Syrien nicht in römisch 40 , sondern in römisch 40 liegt, wo Sie den überwiegenden Teil Ihres Lebens verbracht haben? BF: Ich gehöre zu der Familie. Mich betrifft das auch. RI: VORHALTUNG: Sie haben erstmals im Verfahren im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 2f in Ergänzung des bisherigen im Verfahren getätigten Fluchtvorbringens eine Gefährdung Ihrer Person durch Clanstreitigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien behauptet. Weder bei Ersteinvernahme, noch vor dem BFA haben Sie auch nur ansatzweise von dieser Gefährdungslage für Ihre Person zu berichten gewusst, obwohl Sie heute angegeben, haben, dass es diese Clanstreitigkeiten bereits seit vielen Jahren gibt. Wie vermochten Sie nicht bereits früher im Verfahren von diesem Fluchtvorbringen zu erzählen, sollten Sie tatsächlich daraus eine konkrete Gefahr für Leib und Leben befürchten? BF: Bei der ersten Einvernahme ging es fast nur meine Identität. Beim BFA habe ich gesagt, dass mein Vater und Bruder in den Irak geflohen sind, wegen Clanstreitigkeiten. Der Dolmetscher hat daraufhin gesagt: „Sag sowas nicht, Clanstreitigkeiten werden dir schaden“. Ich habe ihm geglaubt und ich wollte mich nicht in eine Lage bringen, die mir schaden kann. RI: VORHALTUNG: Sie sind nachweislich, sowohl bei Ersteinvernahme, als auch bei der BFA-Befragung nach Ihre Fluchtgründen befragt worden und Sie haben die Gelegenheit bekommen diese in freier Erzählung zu schildern. Wieso haben Sie von dieser Möglichkeit hinsichtlich der nun behaupteten Gefährdung Ihrer Person durch Clanstreitigkeiten keinerlei Gebrauch gemacht? BF: Bei der EE war ich drei Monate vorher unterwegs. Ich war übermüdet. Ich habe schon gewusst, dass es ein zweites Interview und das die erste nur für die Identitätsbeweisaufnahme ist. Beim BFA wurde ich gefragt, wo mein Vater und mein Bruder sind. Ich habe gesagt, wegen Clanstreitigkeiten sind sie in den Irak geflohen. Der Dolmetscher hat gesagt: „Nenne Clanstreitigkeit nicht, das schadet dir“. Und das ist der Grund, warum ich das nicht erwähnt habe. RI: Hat es abgesehen von den geschilderten Clanstreitigkeiten jemals sonst eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF: Ja. Seitens des Regimes. Im Jahr 2004 haben sie meine Mutter geschlagen und meinen Vater auch, das war vor unseren Augen. Wie wir aufgewachsen sind, hat das Regime bzw. die XXXX Partei uns, ich meine die Familie meines Vaters, den Schulbesuch verboten. Mein Vater hatte eine politische Meinung gegen das Regime und deswegen hat es uns total geschadet. Wir sind von Ausbildung und Schulbesuch ausgeschlossen gewesen.BF: Ja. Seitens des Regimes. Im Jahr 2004 haben sie meine Mutter geschlagen und meinen Vater auch, das war vor unseren Augen. Wie wir aufgewachsen sind, hat das Regime bzw. die römisch 40 Partei uns, ich meine die Familie meines Vaters, den Schulbesuch verboten. Mein Vater hatte eine politische Meinung gegen das Regime und deswegen hat es uns total geschadet. Wir sind von Ausbildung und Schulbesuch ausgeschlossen gewesen. RI: Sie haben angegeben, dass Sie 9 Jahre die Schule im Herkunftsstaat besucht haben, davon 8 Jahre abgeschlossen zu haben. Es war Ihnen also durchaus möglich, die Schule im Herkunftsstaat zu besuchen. Was sagen Sie dazu? BF: Diese Entscheidung, uns den Schulbesuch zu verbieten, erfolgte, wie ich in der
  74. Klasse war. RI: War nur Ihre Familie davon betroffen, oder auch andere kurdische Familien? BF: Weil mein Vater eine politische Opposition zu dem Regime hat, war unsere Familie betroffen. Ich weiß es nicht, ob andere Familien auch betroffen waren. RI: Wurde nach Ihnen jemals offiziell gefahndet, sind jemals Haftbefehle oder weitere Ladungen an Sie ergangen bzw. über Ihre Verwandten an Sie gelangt? Nachdem Sie über Verwandte in Herkunftsstaat verfügen, mit denen Sie in Kontakt stehen, würden Sie doch davon informiert worden sein. BF: Ich weiß, dass ich seitens der Kurden gesucht werde, ich kann es aber leider nicht beweisen. Nachdem mein Bruder in Haft ist, bin ich sicher, dass ich auch gesucht werde. Wir wissen nicht einmal, wo der Leichnam meines Vaters ist. Wir wissen nicht wo mein Bruder XXXX ist.BF: Ich weiß, dass ich seitens der Kurden gesucht werde, ich kann es aber leider nicht beweisen. Nachdem mein Bruder in Haft ist, bin ich sicher, dass ich auch gesucht werde. Wir wissen nicht einmal, wo der Leichnam meines Vaters ist. Wir wissen nicht wo mein Bruder römisch 40 ist. RI: Haben Sie jemals ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats oder von irgendeiner bewaffneten Gruppierung erhalten mit dem Sie ad personam aufgefordert wurden, Dienst an der Waffe zu verrichten? BF: Nein. RI: Warum wollen Sie nicht den Grundwehrdienst in der syrischen Armee absolvieren? BF: Die syrische Armee hat uns und mich persönlich schrecklich unterdrückt. Seit 2004, wie ich gesehen habe, dass diese Armee meine Eltern schlägt, wollte ich mit dieser Armee nichts zu tun haben. Das Regime Assad und die XXXX Partei ist eine verbrecherische Gewalt in Syrien. Sie töten unschuldige Menschen, Frauen, Kinder, alte Leute. Dieser Krieg ist zu einem Blutbad in Syrien geworden. Ich will weder töten, noch getötet werden. Ich lehne diese Armee und das Regime ab.BF: Die syrische Armee hat uns und mich persönlich schrecklich unterdrückt. Seit 2004, wie ich gesehen habe, dass diese Armee meine Eltern schlägt, wollte ich mit dieser Armee nichts zu tun haben. Das Regime Assad und die römisch 40 Partei ist eine verbrecherische Gewalt in Syrien. Sie töten unschuldige Menschen, Frauen, Kinder, alte Leute. Dieser Krieg ist zu einem Blutbad in Syrien geworden. Ich will weder töten, noch getötet werden. Ich lehne diese Armee und das Regime ab. RI: Warum wollen Sie nicht in der kurdischen Miliz Ihren Wehrdienst absolvieren? BF: Meine politische Meinung ist gegen die kurdische Miliz. Diese kurdische Macht hat uns zu Feinden von Arabern und Türken gemacht. Ich will mit XXXX nichts zu tun haben. Es geht bei dieser kurdischen Partei nicht um die Kurden in Syrien, sondern um ihre eigene Ideologie. Damit möchte ich nichts zu tun haben.BF: Meine politische Meinung ist gegen die kurdische Miliz. Diese kurdische Macht hat uns zu Feinden von Arabern und Türken gemacht. Ich will mit römisch 40 nichts zu tun haben. Es geht bei dieser kurdischen Partei nicht um die Kurden in Syrien, sondern um ihre eigene Ideologie. Damit möchte ich nichts zu tun haben. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Sie werden mich töten. RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformationen gibt es in Ihrem Herkunftsstaat die legale Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, welche seit zumindest einem Jahr einen Wohnsitz im Ausland haben, sich mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht im Herkunftsstaat nachhaltig zu befreien. Dies gilt auch für syrische Wehrpflichtige, die illegal das Land verlassen haben. Sie befinden sich seit deutlich mehr als 1 Jahr außerhalb Syriens. Wäre das für Sie nicht eine Option um nach Syrien zurückkehren zu können? BF: Es geht nicht um die Befreiungsgebühr. Es geht um eine verbrecherische Armee. Diese Armee hat mich total eingeschüchtert und unterdrückt. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein, nur das was erwähnt und den Krieg in Syrien. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Ich war mein ganzes Leben in XXXX , deshalb habe ich keine Probleme gehabt.BF: Ich war mein ganzes Leben in römisch 40 , deshalb habe ich keine Probleme gehabt. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF: Töten oder getötet werden. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen,…)? BF: Die Kurden geben keine Papiere her und vom Regime habe ich auch keinen konkreten Beweis. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie jemals in Syrien politisch aktiv? BF: Aktivität nein, aber ich habe eine politische Meinung. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Angenommen Sie würden irgendwann österreichischer Staatsbürger werden, könnte Sie sich dann auch theoretisch vorstellen, Österreich im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung mit der Waffe zu verteidigen? BF: Prinzipiell bin ich gegen Krieg und töten, aber im Falle eines Falles, wenn sowas passiert, bin ich sicher, dass Österreich nicht wie Syrien ist. Und ich bin auch sicher, dass Österreich kein Aggressionsland ist, deswegen würde ich Österreich verteidigen. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF: 14.700 US Dollar. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Leider gibt es noch Sachen, die ich erzählen will. RI: Fluchtrelevante Sachen? BF: Ja. RI: Dann erzählen Sie. BF: Ich bin zuerst nach Spanien gekommen, danach nach Österreich mit der Hoffnung, dass ich hier die Sicherheit habe und dass ich meine Familie hierherbringen kann. Ich habe ein Jahr Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Ich habe seit langer Zeit meine Familie nicht mehr gesehen. Ich kann außerhalb von XXXX keine Arbeit finden. Ich kann nicht ausreisen. Ich bin hier nicht sicher. Ich wurde bedroht. Ich kann hier nicht das finden, was ich suche. Ich muss nach Deutschland, England oder Amerika. Das mache ich wegen der Sicherheit meiner Kinder. Die Familie ist für mich an erster Stelle. Warum ich das sage, ist weil ich niemanden in Syrien habe.BF: Ich bin zuerst nach Spanien gekommen, danach nach Österreich mit der Hoffnung, dass ich hier die Sicherheit habe und dass ich meine Familie hierherbringen kann. Ich habe ein Jahr Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Ich habe seit langer Zeit meine Familie nicht mehr gesehen. Ich kann außerhalb von römisch 40 keine Arbeit finden. Ich kann nicht ausreisen. Ich bin hier nicht sicher. Ich wurde bedroht. Ich kann hier nicht das finden, was ich suche. Ich muss nach Deutschland, England oder Amerika. Das mache ich wegen der Sicherheit meiner Kinder. Die Familie ist für mich an erster Stelle. Warum ich das sage, ist weil ich niemanden in Syrien habe. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Ja. RI: Nachdem Sie gerade erwähnt haben, dass Sie sich in Ö nicht sicher fühlen und daher anstreben nach Deutschland, England oder Amerika gehen zu wollen drängt sich die Frage auf, ob Sie im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid noch aufrecht erhalten wollen? BF: Ich meinte nicht, dass ich mich in Ö nicht sicher fühle, sondern in XXXX .BF: Ich meinte nicht, dass ich mich in Ö nicht sicher fühle, sondern in römisch 40 . RI wiederholt die Frage. BF: Nein, das bleibt aufrecht. Ich will in Ö auf jeden Fall bleiben. Falls ich kein Asyl bekomme, bin ich gezwungen einen anderen Weg zu finden für die Sicherheit meiner Kinder. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF? RV: Nein, Ich habe keine Fragen.Regierungsvorlage, Nein, Ich habe keine Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Nein, aber ich verweise auf das bisherige Vorbringen. Ich möchte anmerken, dass der BF in der Einvernahme angegeben hat, dass er in der Ersteinvernahme auf die Rückübersetzung verzichtet hat und den D nicht verstanden hat. Weiters möchte ich anmerken, dass aus dem BFA-Protokoll auf Seite 5 nicht klar hervorgeht, wo der BF die Schule besucht hat und der BF das eindeutig nicht so angegeben hat.Regierungsvorlage, Nein, aber ich verweise auf das bisherige Vorbringen. Ich möchte anmerken, dass der BF in der Einvernahme angegeben hat, dass er in der Ersteinvernahme auf die Rückübersetzung verzichtet hat und den D nicht verstanden hat. Weiters möchte ich anmerken, dass aus dem BFA-Protokoll auf Seite 5 nicht klar hervorgeht, wo der BF die Schule besucht hat und der BF das eindeutig nicht so angegeben hat. Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. […]“.
  75. Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 übermittelte das BVwG die Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN - Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht.“ vom 10.12.2024, an die Beschwerdevertretung und die belangte Behörde und gewährte eine zehntätige Frist, hg. einlangend, zu dieser eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 17.
  76. Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 20.12.2024 nahm die Beschwerdeseite dazu Stellung. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits in der mündlichen Verhandlung die Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte geäußert hätte und seine Abneigung gegen diese zum Ausdruck gebracht hätte. Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 ergebe sich, dass die von der Türkei unterstützte Rebellengruppe, Syrian National Army (SNA), den nunmehrigen Fall der Regierung ausnützen würden, indem sie eine separate Offensive auf Gebiete in Nordsyrien gestartet hätten, die von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrolliert werden würden. Dies vor allem deshalb, da die Politik in der Türkei, die SDF mit der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK gleichsetze. Nach dem Sturz des Assad-Regimes hätten die Angriffe auf die kurdisch dominierten Gebiete in Nordsyrien erheblich zugenommen und Ankara wolle offensichtlich auch die nunmehr die Übergangsregierung bildende Hai´at Tahrir al-Sham (HTS) auf gemeinsame Linie gegen die Kurden bringen. Bisher hätte die SNA in den kurdisch dominierten Gebieten strategische Gebietsgewinne machen können und es würde erwartet werden, dass die Türkei Truppen und Türkei-nahe Milizen in die Grenzstadt XXXX schicken werde. Die Türkei wolle versuchen, in der Gegend eine Militärbasis aufzubauen und die Städte XXXX und Al Raqqa einzunehmen. 17.
  77. Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 20.12.2024 nahm die Beschwerdeseite dazu Stellung. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits in der mündlichen Verhandlung die Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte geäußert hätte und seine Abneigung gegen diese zum Ausdruck gebracht hätte. Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 ergebe sich, dass die von der Türkei unterstützte Rebellengruppe, Syrian National Army (SNA), den nunmehrigen Fall der Regierung ausnützen würden, indem sie eine separate Offensive auf Gebiete in Nordsyrien gestartet hätten, die von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrolliert werden würden. Dies vor allem deshalb, da die Politik in der Türkei, die SDF mit der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK gleichsetze. Nach dem Sturz des Assad-Regimes hätten die Angriffe auf die kurdisch dominierten Gebiete in Nordsyrien erheblich zugenommen und Ankara wolle offensichtlich auch die nunmehr die Übergangsregierung bildende Hai´at Tahrir al-Sham (HTS) auf gemeinsame Linie gegen die Kurden bringen. Bisher hätte die SNA in den kurdisch dominierten Gebieten strategische Gebietsgewinne machen können und es würde erwartet werden, dass die Türkei Truppen und Türkei-nahe Milizen in die Grenzstadt römisch 40 schicken werde. Die Türkei wolle versuchen, in der Gegend eine Militärbasis aufzubauen und die Städte römisch 40 und Al Raqqa einzunehmen. 17.
  78. Angesichts dieser volatilen und von Kampfhandlungen geprägten Lage in Nordsyrien könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die SDF – im Kampf gegen die SNA – nun wieder verstärkt Truppen mobilisieren würden und Männer für den Kampf zwangsrekrutieren und hierbei auf offizielle Altersgrenzen keine Rücksicht mehr nehmen würden. Der BF verweigere aus politischen Gründen die Selbstverteidigungspflicht bei den SDF und fürchte deshalb eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen. Ferner hätte der BF aktuell auch begründete Furcht vor Verfolgung seitens der SNA. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien, den die SNA für ihren Machtausbau und militärische Offensiven in Nordsyrien nütze, sei nicht auszuschließen, dass die SNA in absehbarer Zeit weitere Gebiete im Norden Syriens annektiere und der Heimatort des BF zeitnah unter die Kontrolle der SNA kommen könnte. Darüber hinaus hätte der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Kurd:innen Furcht vor Verfolgung durch die HTS, da diese zumindest bisher brutal gegen Andersdenkenden und Minderheitengruppen, wie etwa Kurd:innen, vorgegangen sei.
  79. Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 übermittelte das BVwG das Regionale Flash-Update Nr. 9 des UNHCR vom 10.01.2025 mit der Aufforderung um allfällige schriftliche Stellungnahme binnen 7 Tage, hg. einlangend. Beschwerdeseitig wurde hierzu keine Stellungnahme binnen offener Frist eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  80. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2022, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 12.09.2022, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 19.07.2023 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 05.01.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2023, der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsätzen und Beweismittel und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  81. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islams. Seine Identität steht nicht fest. Bei der im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angegebenen Identität handelt es sich um eine Verfahrensidentität. Der BF spricht muttersprachlich Kurdisch und Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF ist seit 29.05.2015 mit Fr. XXXX , geb. am XXXX , verheiratet. Mit ihr hat er fünf Kinder: XXXX , alle geb. am XXXX , sowie XXXX , geb. am XXXX . Der BF ist seit 29.05.2015 mit Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet. Mit ihr hat er fünf Kinder: römisch 40 , alle geb. am römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. am römisch 40 . Der BF stammt aus der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX . Er hat dort bis zur neunten Schulstufe die Schule besucht. Nach der Schule hat er bis 2017 ein eigenes Geschäft betrieben, in dem er Kunststofffenster und Türen hergestellt und verkauft hat. Darüber hinaus hat der BF keine Schul- oder Berufsausbildung. Von 2017 bis 2022 hat er im Ort XXXX , im Gouvernement XXXX gelebt und nicht gearbeitet. Am 28.06.2022 ist er aus Syrien ausgereist.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 . Er hat dort bis zur neunten Schulstufe die Schule besucht. Nach der Schule hat er bis 2017 ein eigenes Geschäft betrieben, in dem er Kunststofffenster und Türen hergestellt und verkauft hat. Darüber hinaus hat der BF keine Schul- oder Berufsausbildung. Von 2017 bis 2022 hat er im Ort römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 gelebt und nicht gearbeitet. Am 28.06.2022 ist er aus Syrien ausgereist. In XXXX , im Gouvernement XXXX , in Syrien leben die Frau des BF, XXXX , und ihre gemeinsamen fünf Kinder. Seine Schwester XXXX lebt ebenfalls in XXXX . Die Schwester XXXX lebt im Distrikt XXXX im Gouvernement XXXX . Der BF steht zu seiner Frau telefonisch mehrmals pro Tag in Kontakt. Zu seinen Schwestern in Syrien steht er ca. einmal in der Woche in Kontakt. Sein Vater XXXX ist 2024 an einem Schlaganfall gestorben. Seine Mutter XXXX ist 2019 an einem Herzinfakt gestorben. Die Familie des BF verfügt in Syrien über ein Eigentumshaus und über Besitz in Form einer Landwirtschaftsfläche von etwa 5 Hektar, wobei von der Türkei besetzt ist. Insgesamt leben über 1000 Verwandte des BF in Syrien.In römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , in Syrien leben die Frau des BF, römisch 40 , und ihre gemeinsamen fünf Kinder. Seine Schwester römisch 40 lebt ebenfalls in römisch 40 . Die Schwester römisch 40 lebt im Distrikt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 . Der BF steht zu seiner Frau telefonisch mehrmals pro Tag in Kontakt. Zu seinen Schwestern in Syrien steht er ca. einmal in der Woche in Kontakt. Sein Vater römisch 40 ist 2024 an einem Schlaganfall gestorben. Seine Mutter römisch 40 ist 2019 an einem Herzinfakt gestorben. Die Familie des BF verfügt in Syrien über ein Eigentumshaus und über Besitz in Form einer Landwirtschaftsfläche von etwa 5 Hektar, wobei von der Türkei besetzt ist. Insgesamt leben über 1000 Verwandte des BF in Syrien. XXXX , eine weitere Schwester des BF, lebt in XXXX , im Irak. Sein Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt, lebt in XXXX im Irak, sein Bruder XXXX , geboren XXXX , lebt in Deutschland und sein Bruder XXXX , geboren XXXX , ist derzeit im Libanon aufhältig. Zu XXXX steht der BF etwa einmal in der XXXX in Kontakt, zu XXXX hat er keinen Kontakt. römisch 40 , eine weitere Schwester des BF, lebt in römisch 40 , im Irak. Sein Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, lebt in römisch 40 im Irak, sein Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , lebt in Deutschland und sein Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , ist derzeit im Libanon aufhältig. Zu römisch 40 steht der BF etwa einmal in der römisch 40 in Kontakt, zu römisch 40 hat er keinen Kontakt. Im Bundesgebiet leben drei Cousins des BF: XXXX .Im Bundesgebiet leben drei Cousins des BF: römisch 40 . Der BF reiste am 10.09.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 05.01.2024 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Der BF reiste am 10.09.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde am 05.01.2024 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  82. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 1.2.
  83. Die Kontrolle über die Provinz XXXX ist unter kurdischen Machthabern, sowie türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen aufgeteilt. Der Herkunftsort des BF, XXXX im Gouvernement XXXX und die Heimatregion des BF in Nordost-Syrien befindet sich derzeit unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF; Syrian Democratic Forces - „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und wird dieses Gebiet autonom von diesen verwaltet. 1.2.
  84. Die Kontrolle über die Provinz römisch 40 ist unter kurdischen Machthabern, sowie türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen aufgeteilt. Der Herkunftsort des BF, römisch 40 im Gouvernement römisch 40 und die Heimatregion des BF in Nordost-Syrien befindet sich derzeit unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF; Syrian Democratic Forces - „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und wird dieses Gebiet autonom von diesen verwaltet. 1.2.
  85. Mit Stand September 2023 ist das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  86. Lebensjahr erreicht haben zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Autonomiebehörden sehen eine Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. 1.2.
  87. Dem XXXX jährigen BF droht in seinem Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine E

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.