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{'item': 'W259 2301038-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW259 2301038-1 Spruch, W259 2301038-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ul

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 07.08.2024 Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für XXXX (in der Folge „belangte Behörde“).
  2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 07.08.2024 Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für römisch 40 (in der Folge „belangte Behörde“).
  3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.10.2024, eingelangt am selben Tag, vor.
  4. Mit Schriftsatz vom 30.01.2025 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückgezogen wird. Der Schriftsatz langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 07.08.2024 Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für XXXX .Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 07.08.2024 Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für römisch 40 . Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.10.2024, eingelangt am selben Tag, vor. Mit Schriftsatz vom 30.01.2025 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde zurückgezogen wird. Der Schriftsatz langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des rechtfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 30.01.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde vom 07.08.2024 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für XXXX gerichtet ist.Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des rechtfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 30.01.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde vom 07.08.2024 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für römisch 40 gerichtet ist.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich und erfolgte durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 30.01.2025 war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W259.2301038.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.