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W263 2300127-1

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW263 2300127-1 Spruch, W263 2300127-1/4E W263 2300126-1/3E W263 2300124-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgeric

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die angefochtenen Bescheide werden

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: BF2) und ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: BF3) in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 10.11.2023 stellten die Beschwerdeführer allesamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: BF2) und ihrem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: BF3) in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 10.11.2023 stellten die Beschwerdeführer allesamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Bei ihrer Erstbefragung am 11.11.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, dass sie am XXXX in XXXX geboren sei. Zuletzt habe sie in XXXX , in XXXX , in Syrien gelebt. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei XXXX . Befragt nach Angehörigen im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat, gab die BF1 zwei Brüder und zwei Schwestern in Syrien sowie ihren Ehemann und ihren Sohn in XXXX an. Sie habe Syrien am XXXX mit einem Taxi in den Libanon verlassen und von XXXX bis XXXX in XXXX gelebt. Weiters seien sie mit gefälschten XXXX Reisepässen nach XXXX geflogen, seien am Flughafen in XXXX kontrolliert worden und hätten keine Probleme gehabt. Die XXXX Reisepässe hätten sie weggeworfen und seien dann mit dem Zug nach XXXX gefahren. Von der XXXX Botschaft in Damaskus hätten sie Visa von Juli 2022 bis Juli 2023 erhalten.
  4. Bei ihrer Erstbefragung am 11.11.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, dass sie am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Zuletzt habe sie in römisch 40 , in römisch 40 , in Syrien gelebt. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei römisch 40 . Befragt nach Angehörigen im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat, gab die BF1 zwei Brüder und zwei Schwestern in Syrien sowie ihren Ehemann und ihren Sohn in römisch 40 an. Sie habe Syrien am römisch 40 mit einem Taxi in den Libanon verlassen und von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gelebt. Weiters seien sie mit gefälschten römisch 40 Reisepässen nach römisch 40 geflogen, seien am Flughafen in römisch 40 kontrolliert worden und hätten keine Probleme gehabt. Die römisch 40 Reisepässe hätten sie weggeworfen und seien dann mit dem Zug nach römisch 40 gefahren. Von der römisch 40 Botschaft in Damaskus hätten sie Visa von Juli 2022 bis Juli 2023 erhalten.
  5. Bei ihrer Erstbefragung am 11.11.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF2 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, dass sie am XXXX in XXXX in Syrien geboren sei, ihr Wohnsitz sei XXXX , in XXXX , in Syrien gewesen. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei XXXX . Befragt nach Angehörigen im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat, gab die BF2 ihren Vater und ihren Bruder in XXXX an. Sie habe Syrien am XXXX mit dem Taxi in den Libanon verlassen und von XXXX bis XXXX in XXXX gelebt.
  6. Bei ihrer Erstbefragung am 11.11.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF2 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, dass sie am römisch 40 in römisch 40 in Syrien geboren sei, ihr Wohnsitz sei römisch 40 , in römisch 40 , in Syrien gewesen. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei römisch 40 . Befragt nach Angehörigen im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat, gab die BF2 ihren Vater und ihren Bruder in römisch 40 an. Sie habe Syrien am römisch 40 mit dem Taxi in den Libanon verlassen und von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gelebt.
  7. Am 26.08.2024 fand eine schriftliche Einvernahme der BF1 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt, bei welcher die BF1 zunächst angab, das Datum ihrer Ankunft in XXXX sei falsch protokolliert worden, sie sei am XXXX dort angekommen. Die BF1 gab zusammengefasst weiter an, sie sei in XXXX geboren, weil ihr Vater dort gewesen sei. Sie habe keine Geburtsurkunde. Im Alter von XXXX Jahren sei sie wegen einer XXXX des Vaters nach Syrien zurückgekehrt. Ihre Eltern seien arabische Syrer. Sie sei mit ihrem Ehemann und ihren Kindern am XXXX aus Syrien ausgereist und am XXXX in XXXX angekommen. Auf Nachfrage, wieso sich in ihrem Reisepass kein Visum befände, gab die BF1 an, dass sie als XXXX ein Jahr Urlaub haben hätte müssen, um ein Visum zu bekommen, deshalb habe das Reisebüro für sie eine Reiseerlaubnis besorgt, welche ihr am Flughafen in XXXX abgenommen worden sei. Sie hätten in einer kleinen Mietwohnung am Stadtrand von XXXX gelebt. Ihr Ehemann und ein weiterer Sohn würden weiterhin in XXXX in XXXX leben und arbeiten.
  8. Am 26.08.2024 fand eine schriftliche Einvernahme der BF1 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt, bei welcher die BF1 zunächst angab, das Datum ihrer Ankunft in römisch 40 sei falsch protokolliert worden, sie sei am römisch 40 dort angekommen. Die BF1 gab zusammengefasst weiter an, sie sei in römisch 40 geboren, weil ihr Vater dort gewesen sei. Sie habe keine Geburtsurkunde. Im Alter von römisch 40 Jahren sei sie wegen einer römisch 40 des Vaters nach Syrien zurückgekehrt. Ihre Eltern seien arabische Syrer. Sie sei mit ihrem Ehemann und ihren Kindern am römisch 40 aus Syrien ausgereist und am römisch 40 in römisch 40 angekommen. Auf Nachfrage, wieso sich in ihrem Reisepass kein Visum befände, gab die BF1 an, dass sie als römisch 40 ein Jahr Urlaub haben hätte müssen, um ein Visum zu bekommen, deshalb habe das Reisebüro für sie eine Reiseerlaubnis besorgt, welche ihr am Flughafen in römisch 40 abgenommen worden sei. Sie hätten in einer kleinen Mietwohnung am Stadtrand von römisch 40 gelebt. Ihr Ehemann und ein weiterer Sohn würden weiterhin in römisch 40 in römisch 40 leben und arbeiten.
  9. Am 26.08.2024 fand eine schriftliche Einvernahme der BF2 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor dem BFA statt, bei welcher die BF2 zusammengefasst angab, dass ihr Vater und ihr Bruder in XXXX in einer XXXX arbeiten würden. Sie habe durch den Kontakt mit den direkten Nachbarn und über das Internet XXXX gelernt.
  10. Am 26.08.2024 fand eine schriftliche Einvernahme der BF2 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor dem BFA statt, bei welcher die BF2 zusammengefasst angab, dass ihr Vater und ihr Bruder in römisch 40 in einer römisch 40 arbeiten würden. Sie habe durch den Kontakt mit den direkten Nachbarn und über das Internet römisch 40 gelernt.
  11. Mit den Bescheiden vom 30.08.2024 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der/s Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der/s subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).6. Mit den Bescheiden vom 30.08.2024 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der/s Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der/s subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AslyG (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 7. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.08.2024 wurde den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.08.2024 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oben genannten Bescheide fristgerecht Beschwerde.
  2. Die Beschwerden langten am 26.09.2024 beim BFA ein und wurden in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (dort eingelangt am 03.10.2024).
  3. Am 09.10.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens des BFA Übersetzungen nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Weiters wird Folgendes festgestellt: Die Beschwerdeführer wurden im Verfahren vor dem BFA nur als syrische Staatsbürger geführt. Die Beschwerdeführer legten im Verfahren vor dem BFA syrische Reisepässe vor. Im von der LPD Oberösterreich ausgestellten „Bericht – Dokuprüfung“ vom 15.11.2023, auf welchem eine Unterschrift fehlt, ist angegeben, dass sich in den Reisepässen der BF2 und BF3, jeweils ausgestellt am 14.03.2022, Visa für XXXX befinden. Im Reisepass der BF1, ausgestellt am 24.02.2022 befindet sich kein Visum für XXXX .Die Beschwerdeführer legten im Verfahren vor dem BFA syrische Reisepässe vor. Im von der LPD Oberösterreich ausgestellten „Bericht – Dokuprüfung“ vom 15.11.2023, auf welchem eine Unterschrift fehlt, ist angegeben, dass sich in den Reisepässen der BF2 und BF3, jeweils ausgestellt am 14.03.2022, Visa für römisch 40 befinden. Im Reisepass der BF1, ausgestellt am 24.02.2022 befindet sich kein Visum für römisch 40 . Die BF1 ist nach ihren eigenen Angaben am XXXX in XXXX geboren. Ihre Eltern sind syrische Araber. Die Beschwerdeführer hielten sich nach der (erneuten) Einreise über ein Jahr in XXXX auf. Der Ehemann und ein weiterer Sohn der BF1 sind weiterhin in XXXX aufhältig und arbeiten dort.Die BF1 ist nach ihren eigenen Angaben am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ihre Eltern sind syrische Araber. Die Beschwerdeführer hielten sich nach der (erneuten) Einreise über ein Jahr in römisch 40 auf. Der Ehemann und ein weiterer Sohn der BF1 sind weiterhin in römisch 40 aufhältig und arbeiten dort.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Inhalten der Verwaltungsakten, insbesondere den Einvernahmen der BF1 und der BF2 sowie dem „Bericht – Dokuprüfung“ vom 15.11.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung der Beschwerden: 3.
  7. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 34Asyl

G (Asylgesetz 2005) ist im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der BF1 und des BF3 von einem Familienverfahren auszugehen und sind die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren der BF1 und des BF3 unter einem zu führen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis werden die Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der BF2 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Paragraph 34, AsylG (Asylgesetz 2005) ist im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der BF1 und des BF3 von einem Familienverfahren auszugehen und sind die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren der BF1 und des BF3 unter einem zu führen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis werden die Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der BF2 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214, mwN). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Ausgehend davon kommt es daher nicht darauf an, ob die Ergänzung des von der Verwaltungsbehörde geführten Verfahrens für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Ausgehend davon kommt es daher nicht darauf an, ob die Ergänzung des von der Verwaltungsbehörde geführten Verfahrens für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005). 3.

  1. Die BF1 hat im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben, dass sie in XXXX geboren sei. Zudem ergibt sich aus dem Bericht der LPD Oberösterreich „Bericht – Dokuprüfung“ vom 15.11.2023, dass ihr Reisepass – im Gegensatz zu dem ihrer Kinder – kein Visum für XXXX enthält. Weiters gaben sowohl die BF1 als auch die BF2 an, dass sie XXXX gehabt hätten, welche ein Jahr gültig gewesen seien. Die BF1 brachte bei der Erstbefragung weiters vor, mit gefälschten XXXX Reisepässen bei der Einreise in XXXX kein Problem gehabt zu haben, aber diese weggeworfen zu haben. 3.
  2. Die BF1 hat im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben, dass sie in römisch 40 geboren sei. Zudem ergibt sich aus dem Bericht der LPD Oberösterreich „Bericht – Dokuprüfung“ vom 15.11.2023, dass ihr Reisepass – im Gegensatz zu dem ihrer Kinder – kein Visum für römisch 40 enthält. Weiters gaben sowohl die BF1 als auch die BF2 an, dass sie römisch 40 gehabt hätten, welche ein Jahr gültig gewesen seien. Die BF1 brachte bei der Erstbefragung weiters vor, mit gefälschten römisch 40 Reisepässen bei der Einreise in römisch 40 kein Problem gehabt zu haben, aber diese weggeworfen zu haben. In XXXX der XXXX Verfassung ist das Prinzip des absoluten ius soli („Geburtsortsprinzip“) enthalten, wonach jede im Hoheitsgebiet der Republik geborene Person XXXX kraft Geburt ist. XXXX des XXXX Gesetzes über Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft v. XXXX besagt damit im Einklang, dass XXXX oder XXXX kraft Geburt jede im Gebiet der Republik geborene Person ist. Weiters ergibt sich aus diesem Gesetz XXXX , dass jede im Ausland geborene Person, die Sohn oder Tochter eines von Geburt XXXX Vaters oder einer von Geburt XXXX Mutter ist, sofern sie ihren Aufenthalt im Gebiet der Republik nimmt oder ihren Willen bekundet, die XXXX Staatsangehörigkeit anzunehmen, ebenfalls XXXX oder XXXX kraft Geburt ist. Ferner regeln XXXX der Verfassung und XXXX StAG, dass die Einbürgerung dem Ehepartner eines XXXX Staatsangehörigen offen steht. Das XXXX Recht kennt auch die doppelte Staatsangehörigkeit. In römisch 40 der römisch 40 Verfassung ist das Prinzip des absoluten ius soli („Geburtsortsprinzip“) enthalten, wonach jede im Hoheitsgebiet der Republik geborene Person römisch 40 kraft Geburt ist. römisch 40 des römisch 40 Gesetzes über Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft v. römisch 40 besagt damit im Einklang, dass römisch 40 oder römisch 40 kraft Geburt jede im Gebiet der Republik geborene Person ist. Weiters ergibt sich aus diesem Gesetz römisch 40 , dass jede im Ausland geborene Person, die Sohn oder Tochter eines von Geburt römisch 40 Vaters oder einer von Geburt römisch 40 Mutter ist, sofern sie ihren Aufenthalt im Gebiet der Republik nimmt oder ihren Willen bekundet, die römisch 40 Staatsangehörigkeit anzunehmen, ebenfalls römisch 40 oder römisch 40 kraft Geburt ist. Ferner regeln römisch 40 der Verfassung und römisch 40 StAG, dass die Einbürgerung dem Ehepartner eines römisch 40 Staatsangehörigen offen steht. Das römisch 40 Recht kennt auch die doppelte Staatsangehörigkeit. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in dem Zusammenhang auch festgehalten, dass es nach der Website der XXXX Botschaft in Österreich XXXX für XXXX gibt, welche einen Aufenthalt von einem Jahr erlauben. Es gibt jedoch Familienvisa, welche ein Jahr gültig sind und für Angehörige von XXXX Staatsangehörigen gelten. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in dem Zusammenhang auch festgehalten, dass es nach der Website der römisch 40 Botschaft in Österreich römisch 40 für römisch 40 gibt, welche einen Aufenthalt von einem Jahr erlauben. Es gibt jedoch Familienvisa, welche ein Jahr gültig sind und für Angehörige von römisch 40 Staatsangehörigen gelten. In einer Gesamtschau liegen daher zahlreiche Anhaltspunkte vor, welche auf eine mögliche XXXX (Doppel-)Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer hindeuten, zumal es durchaus möglich ist, dass die BF2 und der BF3 im Zuge ihres Aufenthaltes als Kinder einer XXXX Staatsangehörigen ebenfalls diese Staatsangehörigkeit erworben haben. Das BFA hat zwar nachgefragt, wieso die BF1 kein Visum für XXXX hatte, führte jedoch keine weiteren Ermittlungen zu einer möglichen XXXX (Doppel-)Staatsangehörigkeit der BF1 und in der Folge ihrer Kinder durch. In einer Gesamtschau liegen daher zahlreiche Anhaltspunkte vor, welche auf eine mögliche römisch 40 (Doppel-)Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer hindeuten, zumal es durchaus möglich ist, dass die BF2 und der BF3 im Zuge ihres Aufenthaltes als Kinder einer römisch 40 Staatsangehörigen ebenfalls diese Staatsangehörigkeit erworben haben. Das BFA hat zwar nachgefragt, wieso die BF1 kein Visum für römisch 40 hatte, führte jedoch keine weiteren Ermittlungen zu einer möglichen römisch 40 (Doppel-)Staatsangehörigkeit der BF1 und in der Folge ihrer Kinder durch. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, weil ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates (erst) durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, weil ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates (erst) durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde. Eine Doppelstaatsbürgerschaft würde dazu führen, dass beide Staaten (Syrien und XXXX ) als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer anzusehen wären und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nur zukommen würde, wenn ihnen in beiden Herkunftsstaaten eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0126).Eine Doppelstaatsbürgerschaft würde dazu führen, dass beide Staaten (Syrien und römisch 40 ) als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer anzusehen wären und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nur zukommen würde, wenn ihnen in beiden Herkunftsstaaten eine asylrelevante Verfolgung droht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0126). Eine Nachholung des fallgegenständlich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgerichtes kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der Beschwerdeführer de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde, sich zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des fallgegenständlich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgerichtes kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der Beschwerdeführer de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde, sich zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung fehlender Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre fallgegenständlich weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, zumal die Ermittlungslücken derart gravierend sind, wesentliche Grundlagen des Asylverfahrens betreffen, nur durch aufwendige Ermittlungen zu schließen sind und es sich beim BFA um eine Spezialbehörde handelt, die dies auch rasch und kosteneffizient leisten kann (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015). Die gegenständlichen Entscheidungen bedürfen in der Sache selbst umfassende und die Grenzen nach § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG übersteigende Ermittlungen.Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung fehlender Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre fallgegenständlich weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, zumal die Ermittlungslücken derart gravierend sind, wesentliche Grundlagen des Asylverfahrens betreffen, nur durch aufwendige Ermittlungen zu schließen sind und es sich beim BFA um eine Spezialbehörde handelt, die dies auch rasch und kosteneffizient leisten kann vergleiche VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015). Die gegenständlichen Entscheidungen bedürfen in der Sache selbst umfassende und die Grenzen nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG übersteigende Ermittlungen. Es liegt eine offenkundig unterbliebene Auseinandersetzung mit der Tatsache vor, dass zahlreiche Anhaltspunkte für eine XXXX (Doppel-)Staatsbürgerschaft der BF1 und ihrer Kinder bestehen. Das BFA hat im Hinblick auf eine XXXX Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer nur ansatzweise ermittelt. Es liegt eine offenkundig unterbliebene Auseinandersetzung mit der Tatsache vor, dass zahlreiche Anhaltspunkte für eine römisch 40 (Doppel-)Staatsbürgerschaft der BF1 und ihrer Kinder bestehen. Das BFA hat im Hinblick auf eine römisch 40 Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer nur ansatzweise ermittelt. In dem vom BFA geführten Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wurden daher notwendige Ermittlungen des Sachverhalts, insbesondere bezüglich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, unterlassen. Die fehlenden Ermittlungen durch die belangte Behörde sind in diesem Fall entscheidungsrelevant, weil dem gegenständlichen Verfahren möglicherweise ein weitestgehend anderer Sachverhalt, als der von der belangten Behörde bisher ermittelte, zugrunde zu legen ist. Da eine (Doppel-)Staatsangehörigkeit für ein Asylverfahren – wie dargestellt – derartig grundlegend ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, welche eine Zurückverweisung als geboten erscheinen lassen. Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren konkret mit einer möglichen XXXX (Doppel-)Staatsangehörigkeit der BF1 und in der Folge der BF2 und des BF3 auseinanderzusetzen haben und gegebenenfalls entsprechende Länderberichte in das Verfahren einzuführen und die Anträge vor diesem Hintergrund zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch der Ansicht, dass das BFA als diesbezügliche Spezialbehörde asyl- und fremdenrechtliche Ermittlungen rasch und effizient durchführen kann. Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren konkret mit einer möglichen römisch 40 (Doppel-)Staatsangehörigkeit der BF1 und in der Folge der BF2 und des BF3 auseinanderzusetzen haben und gegebenenfalls entsprechende Länderberichte in das Verfahren einzuführen und die Anträge vor diesem Hintergrund zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch der Ansicht, dass das BFA als diesbezügliche Spezialbehörde asyl- und fremdenrechtliche Ermittlungen rasch und effizient durchführen kann. Da folglich der maßgebliche Sachverhalt weder feststeht, noch seine Feststellung durch das Gericht die Prozessökonomie fördern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde sind alledem im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde und damit einhergehend die Aufhebung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG als geboten erscheint. Die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde sind alledem im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde und damit einhergehend die Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG als geboten erscheint. Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: In den vorliegenden Beschwerdefällen nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide „aufzuheben“ sind. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).In den vorliegenden Beschwerdefällen nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide „aufzuheben“ sind. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.725 aus 2009,) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Artikel 6, EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Artikel 52, Absatz 3, GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Artikel 47, GRC). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2300127.1.00

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