Obsah (7)
Art. 133§ 1§ 28Art. 6§ 30b§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW265 2261613-2 Spruch, W265 2261613-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2015 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung schwer am Körper verletzt. Dabei erlitt er eine akute Belastungsreaktion (F43.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine depressive Reaktion (F43.21) und eine psychogene Diarrhöe (F45.32).
- Der Beschwerdeführer stellte am 11.02.2020 (eingelangt am 13.02.2020) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz.
- Mit Bescheid vom 20.04.2020 wurden dem Beschwerdeführer für die aufgrund des Vorfalles am 10.02.2015 erlittenen Gesundheitsschädigungen zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen und Rezeptgebühren ab 01.03.2020 bewilligt (Spruchpunk I.), die Kostenübernahme für Heilfürsorgeselbstbehalte, die vor dem 01.03.2020 angefallen sind, wurden hingegen abgewiesen (Spruchpunk II.). Mit gesondertem Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen Fristversäumnis ab.
- Mit Bescheid vom 20.04.2020 wurden dem Beschwerdeführer für die aufgrund des Vorfalles am 10.02.2015 erlittenen Gesundheitsschädigungen zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen und Rezeptgebühren ab 01.03.2020 bewilligt (Spruchpunk römisch eins.), die Kostenübernahme für Heilfürsorgeselbstbehalte, die vor dem 01.03.2020 angefallen sind, wurden hingegen abgewiesen (Spruchpunk römisch zwei.). Mit gesondertem Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen Fristversäumnis ab. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 13.05.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2020 zu W261 2231689-1/5E wurde seine Beschwerde bezüglich der Gewährung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als unbegründet abgewiesen. Mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2020 zu W261 2231801-1/5E wurde seine Beschwerde hinsichtlich der Heilfürsorge gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides mangels Beschwer zurückgewiesen und gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 13.05.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2020 zu W261 2231689-1/5E wurde seine Beschwerde bezüglich der Gewährung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als unbegründet abgewiesen. Mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2020 zu W261 2231801-1/5E wurde seine Beschwerde hinsichtlich der Heilfürsorge gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides mangels Beschwer zurückgewiesen und gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden, mit Beschlüssen vom 23.02.2021 zu E 236/2021 und E 237/2021, ab. Mit Beschlüssen vom 24.03.2021 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden, mit Beschlüssen vom 23.02.2021 zu E 236 aus 2021, und E 237 aus 2021,, ab. Mit Beschlüssen vom 24.03.2021 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
- Am 27.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Kostenübernahme von Rechnungen vom 20.06.2020 und 14.07.2020 über die Anschaffung von PURE-Präparaten sowie einer Honorarnote vom 22.07.2020 von Dr. XXXX Hierzu brachte er vor, dass die Hochdosis-Medikamente von PURE in der US-Fassung als Medikamente und nicht als Nahrungsergänzungsmittel gelten würden. Das Behandlungsschema werde nach Blutabnahme und Laboruntersuchungen von einem Arzt verschrieben.
- Am 27.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Kostenübernahme von Rechnungen vom 20.06.2020 und 14.07.2020 über die Anschaffung von PURE-Präparaten sowie einer Honorarnote vom 22.07.2020 von Dr. römisch 40 Hierzu brachte er vor, dass die Hochdosis-Medikamente von PURE in der US-Fassung als Medikamente und nicht als Nahrungsergänzungsmittel gelten würden. Das Behandlungsschema werde nach Blutabnahme und Laboruntersuchungen von einem Arzt verschrieben.
- Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Einnahme der PURE-Präparate und deren Einordnung als Arzneimittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel wurde von der belangten Behörde eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt. Die Sachverständige XXXX führte in ihrem, auf der Aktenlage basierenden, nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.05.2021 (chefärztlich vidiert am 07.06.2021) im Wesentlichen aus, dass sich aus der vorgelegten Honorarnote vom 22.07.2020 kein kausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung und keine vorfallskausalen Diagnosen ergeben würden. Bei den PURE-Präparaten handle es sich um Nahrungsergänzungsstoffe, welche laut Vorgaben der Gesundheitskrankenkasse nicht erstattungsfähig seien.
- Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Einnahme der PURE-Präparate und deren Einordnung als Arzneimittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel wurde von der belangten Behörde eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt. Die Sachverständige römisch 40 führte in ihrem, auf der Aktenlage basierenden, nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.05.2021 (chefärztlich vidiert am 07.06.2021) im Wesentlichen aus, dass sich aus der vorgelegten Honorarnote vom 22.07.2020 kein kausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung und keine vorfallskausalen Diagnosen ergeben würden. Bei den PURE-Präparaten handle es sich um Nahrungsergänzungsstoffe, welche laut Vorgaben der Gesundheitskrankenkasse nicht erstattungsfähig seien.
- Mit Schreiben vom 23.12.2021 übersendete der Beschwerdeführer der belangten Behörde Kunden-Rezeptgebührenbestätigungen für die Jahre 2020 sowie 2021 und beantragte Kostenübernahme.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 05.08.2022 im Rahmen des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten übermittelt und mitgeteilt, dass den Ausführungen der Sachverständigen gefolgt werde. Sohin könne weder eine Kostenerstattung für die angeschafften PURE-Präparate noch für die vorgelegte Honorarnote erfolgen.
- In seiner Stellungnahme vom 25.08.2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es sich bei den spezifischen PURE-Präparaten um einen USA Sonderimport mit Sondergenehmigung für die Apotheke XXXX handle. Die Dosen würden unter das Arzneimittelbuch fallen, PURE habe für die EU diese Zulassungen aufgelassen. Erhebungen seien bei XXXX und der Apotheke XXXX anzustellen. Das eingeholte Gutachten sei wissentlich falsch erstattet und fehle der Sachverständigen eine Sonderausbildung, weshalb sie das Gutachten hätte ablehnen müssen. Die Ausführungen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel nicht erstattungsfähig sei, überschreite jede fachliche Kompetenz der Sachverständigen.
- In seiner Stellungnahme vom 25.08.2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es sich bei den spezifischen PURE-Präparaten um einen USA Sonderimport mit Sondergenehmigung für die Apotheke römisch 40 handle. Die Dosen würden unter das Arzneimittelbuch fallen, PURE habe für die EU diese Zulassungen aufgelassen. Erhebungen seien bei römisch 40 und der Apotheke römisch 40 anzustellen. Das eingeholte Gutachten sei wissentlich falsch erstattet und fehle der Sachverständigen eine Sonderausbildung, weshalb sie das Gutachten hätte ablehnen müssen. Die Ausführungen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel nicht erstattungsfähig sei, überschreite jede fachliche Kompetenz der Sachverständigen.
- Mit Bescheid vom 05.09.2022 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 27.07.2020 und 23.12.2021 auf Kostenübernahme im Rahmen der Heilfürsorge
§ 1Abs.
1, § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ab. 9. Mit Bescheid vom 05.09.2022 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 27.07.2020 und 23.12.2021 auf Kostenübernahme im Rahmen der Heilfürsorge
Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegten Rechnungen und Rezeptbestätigungen den Erwerb von PURE-Produkten ausweisen würden. Bei diesen Präparaten handle es sich um Nahrungsergänzungsstoffe, welche nicht im Erstattungskodex (EKO) gelistet seien. Sohin erfolge durch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers keine Kostenerstattung, weshalb auch die belangte Behörde keine diesbezüglichen Kosten tragen könne. Aus der Honorarnote von XXXX vom 22.07.2020 ergebe sich kein verbrechenskausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung und würden sich keine verbrechenskausalen Diagnosen ergeben. Außerdem seien die Arzthonorare ohnehin von der XXXX getragen worden. Der Beschwerdeführer habe die Ablehnung der Sachverständigen lediglich pauschal vorgebracht, die Behörde sehe jedoch keinen Anhaltspunkt, welcher auf eine Befangenheit der Sachverständigen schließen lassen könnte.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegten Rechnungen und Rezeptbestätigungen den Erwerb von PURE-Produkten ausweisen würden. Bei diesen Präparaten handle es sich um Nahrungsergänzungsstoffe, welche nicht im Erstattungskodex (EKO) gelistet seien. Sohin erfolge durch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers keine Kostenerstattung, weshalb auch die belangte Behörde keine diesbezüglichen Kosten tragen könne. Aus der Honorarnote von römisch 40 vom 22.07.2020 ergebe sich kein verbrechenskausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung und würden sich keine verbrechenskausalen Diagnosen ergeben. Außerdem seien die Arzthonorare ohnehin von der römisch 40 getragen worden. Der Beschwerdeführer habe die Ablehnung der Sachverständigen lediglich pauschal vorgebracht, die Behörde sehe jedoch keinen Anhaltspunkt, welcher auf eine Befangenheit der Sachverständigen schließen lassen könnte. 10. Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte er zusammengefasst aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Behandlung solange nicht möglich sei, als noch Gerichtsverfahren laufen würden und er auf komplementäre Behandlungen dringend angewiesen sei. Keiner der drei verurteilten Straftäter habe auch nur einen Euro Entschädigung geleistet und der Krankenversicherer habe zwar anfangs Zahlungen geleistet, aber verweise nun auf das VOG. Das unbehandelbare Trauma zerstöre permanent die Darmflora und führe zu schweren Stoffwechselerkrankungen sowie Immunsystemschäden. Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeführer weder befragt noch untersucht worden. Er habe vor dem Vorfall am 10.02.2015 keinerlei Arztkosten gehabt und habe ihn erst die Behandlung bei XXXX , einem führenden Vertreter der Orthomolekular Medizin, wieder arbeitsfähig gemacht. Die Gutachterin aus dem Bereich der Psychiatrie könne dessen Behandlung nicht kennen, verstehen und beurteilen. Jegliche Rücksprache oder Erhebung der vollständigen Krankengeschichte bei XXXX sei vorsätzlich unterlassen worden. Die Gutachterin habe jegliche Erhebungen unterlassen, sich nicht mit den „11+34 Präparaten“ auseinandergesetzt und missachtet, dass in der Verrechnung des XXXX Laboruntersuchungen abgerechnet worden seien. Auch die Bestätigung der Apotheke XXXX sei übergangen worden, wonach sämtliche PURE-Präparate wegen der hohen Dosis unter das Arzneimittelbuch fallen und
einer Sondergenehmigung importiert würden. Abgesehen davon, dass diese Präparate keine Nahrungsergänzungsmittel seien, sei es rechtlich falsch, dass das VOG die Erstattung von Nahrungsergänzungsmittel ausschließen würde und sei dem Beschwerdeführer die Nachschau im EKO nie zur Kenntnis gebracht worden. Zu den 35 unterschiedlichen Produkten, die in den Rechnungen aufgelistet seien, würden im Einzelnen die Feststellungen fehlen, weshalb der Bescheid grob mangelhaft sei. Es werde ein anderer Sachverständiger zu bestellen sein, etwa XXXX . Zu den offenen Laborkosten von € 1.160,-- seien überhaupt keine Feststellungen getroffen worden. Der Arzthonorar-Etat bei der Gruppenkrankenversicherung des Beschwerdeführers sei limitiert und habe die XXXX alle Laboruntersuchungen auf die Arzthonorare gebucht, obwohl sie diese jedenfalls mit 80% ersetzen hätte müssen.10. Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte er zusammengefasst aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Behandlung solange nicht möglich sei, als noch Gerichtsverfahren laufen würden und er auf komplementäre Behandlungen dringend angewiesen sei. Keiner der drei verurteilten Straftäter habe auch nur einen Euro Entschädigung geleistet und der Krankenversicherer habe zwar anfangs Zahlungen geleistet, aber verweise nun auf das VOG. Das unbehandelbare Trauma zerstöre permanent die Darmflora und führe zu schweren Stoffwechselerkrankungen sowie Immunsystemschäden. Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeführer weder befragt noch untersucht worden. Er habe vor dem Vorfall am 10.02.2015 keinerlei Arztkosten gehabt und habe ihn erst die Behandlung bei römisch 40 , einem führenden Vertreter der Orthomolekular Medizin, wieder arbeitsfähig gemacht. Die Gutachterin aus dem Bereich der Psychiatrie könne dessen Behandlung nicht kennen, verstehen und beurteilen. Jegliche Rücksprache oder Erhebung der vollständigen Krankengeschichte bei römisch 40 sei vorsätzlich unterlassen worden. Die Gutachterin habe jegliche Erhebungen unterlassen, sich nicht mit den „11+34 Präparaten“ auseinandergesetzt und missachtet, dass in der Verrechnung des römisch 40 Laboruntersuchungen abgerechnet worden seien. Auch die Bestätigung der Apotheke römisch 40 sei übergangen worden, wonach sämtliche PURE-Präparate wegen der hohen Dosis unter das Arzneimittelbuch fallen und
einer Sondergenehmigung importiert würden. Abgesehen davon, dass diese Präparate keine Nahrungsergänzungsmittel seien, sei es rechtlich falsch, dass das VOG die Erstattung von Nahrungsergänzungsmittel ausschließen würde und sei dem Beschwerdeführer die Nachschau im EKO nie zur Kenntnis gebracht worden. Zu den 35 unterschiedlichen Produkten, die in den Rechnungen aufgelistet seien, würden im Einzelnen die Feststellungen fehlen, weshalb der Bescheid grob mangelhaft sei. Es werde ein anderer Sachverständiger zu bestellen sein, etwa römisch 40 . Zu den offenen Laborkosten von € 1.160,-- seien überhaupt keine Feststellungen getroffen worden. Der Arzthonorar-Etat bei der Gruppenkrankenversicherung des Beschwerdeführers sei limitiert und habe die römisch 40 alle Laboruntersuchungen auf die Arzthonorare gebucht, obwohl sie diese jedenfalls mit 80% ersetzen hätte müssen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach der EMRK und verstoße gegen den IPBPR sowie den IPWSR. Das Bundesverwaltungsgericht habe auszusprechen, dass die Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien und ihm € 15.000,-- an immateriellen Schadenersatz zuzuerkennen. 11. Mit Beschluss vom 14.04.2023, Zl. W265 2261613-1/10E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 05.09.2022 auf und verwies die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die beigezogene Sachverständige es unterlassen habe, eine Auflistung der Medikation vorzunehmen und sie nicht festgestellt habe, ob diese aufgrund der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers verbrechenskausal oder -akausal seien. Es würden Feststellungen zu den unterschiedlichen Produkten und Ermittlungen zur vollständigen Krankengeschichte sowie Behandlung fehlen. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde daher durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zu klären haben, welche Medikamente verbrechenskausal oder -akausal sind. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes bestehe und über Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden sei.11. Mit Beschluss vom 14.04.2023, Zl. W265 2261613-1/10E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 05.09.2022 auf und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die beigezogene Sachverständige es unterlassen habe, eine Auflistung der Medikation vorzunehmen und sie nicht festgestellt habe, ob diese aufgrund der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers verbrechenskausal oder -akausal seien. Es würden Feststellungen zu den unterschiedlichen Produkten und Ermittlungen zur vollständigen Krankengeschichte sowie Behandlung fehlen. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde daher durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zu klären haben, welche Medikamente verbrechenskausal oder -akausal sind. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes bestehe und über Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden sei.
- Mit Schreiben vom 22.05.2023 (urgiert am 27.06.2023) ersuchte die belangte Behörde XXXX um Übermittlung der bei ihm aufliegenden Krankengeschichte des Beschwerdeführers.
- Mit Schreiben vom 22.05.2023 (urgiert am 27.06.2023) ersuchte die belangte Behörde römisch 40 um Übermittlung der bei ihm aufliegenden Krankengeschichte des Beschwerdeführers.
- Mit Schreiben vom 08.08.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer die bei XXXX aufliegende Krankengeschichte zu übermitteln, da die Erhebungsschreiben bislang unbeantwortet geblieben seien.
- Mit Schreiben vom 08.08.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer die bei römisch 40 aufliegende Krankengeschichte zu übermitteln, da die Erhebungsschreiben bislang unbeantwortet geblieben seien.
- Mit Eingaben vom 21.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Konvolut an medizinscher Unterlagen.
- Mit Schreiben vom 13.12.2023 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens. Es sei insbesondere zu klären und festzustellen, ob die namentlich angeführten Präparate/Medikamente aus den vorgelegten Kunden-Rezeptgebührenbestätigungen aufgrund des Verbrechens vom 10.02.2015 benötigt würden.
- Am 06.02.2024 langte bei der belangten Behörde das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin XXXX vom 28.01.2024 (chefärztlich vidiert am 05.02.2024) ein. In diesem kommt der Sachverständige nach einer detaillierten Auflistung der 58 in Frage stehenden Präparate samt Erläuterungen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass sämtliche Präparate als verbrechensakausal zu bewerten seien.
- Am 06.02.2024 langte bei der belangten Behörde das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin römisch 40 vom 28.01.2024 (chefärztlich vidiert am 05.02.2024) ein. In diesem kommt der Sachverständige nach einer detaillierten Auflistung der 58 in Frage stehenden Präparate samt Erläuterungen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass sämtliche Präparate als verbrechensakausal zu bewerten seien.
- Mit Schreiben vom 23.02.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte ihm mit, dass der Einschätzung gefolgt werde, wonach die im Gutachten aufgelisteten Präparate als verbrechensakausal bewertet würden. Darüber hinaus werde erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei den PURE-Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel handle, welche nicht im Erstattungskodex (EKO) gelistet seien. Auch laut den Versicherungsbedingungen der Krankenversicherung des Beschwerdeführers würden die Kosten etwa für Nähr- und Stärkungsmittel sowie alle nicht registrierten Arzneimittel nicht erstattet werden. Aus diesem Grund könne auch keine Kostenerstattung im Rahmen der Heilfürsorge nach dem VOG erfolgen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit E-Mail vom 19.03.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte vor, dass die PURE-Produkte aus US-Erzeugung seien und es auf die vom Arzt verschriebene Dosis ankäme, ob ein Vitaminpräparat ein Nahrungsergänzungsmittel oder ein Medikament sei. Zur Wirksamkeitsprüfung würden auch laufend Laboruntersuchungen gemacht werden. PURE habe die Arzneimittelzulassungen für die hochdosierten Vitaminprodukte in Österreich aufgelassen, jedoch seien diese in früheren Arzneimittelverzeichnissen zu finden. Es wäre an den Sachverständigen die Frage zu stellen, ob die PURE-Produkte als Arzneimittel gelten und ob diese in einer Dosis verschrieben worden seien, die als medizinische Behandlung gelten würden. Im EKO würden keine Nahrungsergänzungsmittel vorkommen, weil deren Dosis begrifflich gar nicht zu einer Behandlung geeignet sei. Der Beschwerdeführer habe bereits über 15 kg abgenommen und seien die Neurotransmitter, sämtliche andere Stressvorbeuger sowie Ausgleichsmaßnahmen weiterhin geboten, damit das Trauma nicht wieder „hoch“ komme. Dies gehe auch mit keiner anderen Behandlungsmethode.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.04.2024 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 27.07.2020 (Rechnungen vom 20.06.2020 und 14.07.2020 sowie Honorarnote vom 22.07.2020) und 23.12.2021 (Kunden-Rezeptgebührenbestätigungen 2020 und 2021) auf Kostenübernahme im Rahmen der Heilfürsorge
§ 1Abs.
1, § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 VOG ab.19. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.04.2024 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 27.07.2020 (Rechnungen vom 20.06.2020 und 14.07.2020 sowie Honorarnote vom 22.07.2020) und 23.12.2021 (Kunden-Rezeptgebührenbestätigungen 2020 und 2021) auf Kostenübernahme im Rahmen der Heilfürsorge
Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG ab. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen erneut aus, dass es sich bei den gegenständlichen PURE-Produkten um Nahrungsergänzungsmittel bzw. Multivitaminpräparate handle, welche nicht im EKO gelistet seien und sohin keine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers erfolge. Hinsichtlich sämtlicher Produkte für welche um Kostenerstattung angesucht worden sei, bestehe Verbrechensakausalität. Aus der vorgelegten Honorarnote von XXXX vom 22.07.2020 würden sich kein verbrechenskausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung und keine verbrechenskausalen Diagnosen ergeben. Daher könne im Rahmen der Heilfürsorge kein Kostenersatz bezüglich der vorgelegten Rechnungen, Kunden-Rezeptgebührenbestätigungen sowie der Honorarnote geleistet werden.Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen erneut aus, dass es sich bei den gegenständlichen PURE-Produkten um Nahrungsergänzungsmittel bzw. Multivitaminpräparate handle, welche nicht im EKO gelistet seien und sohin keine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers erfolge. Hinsichtlich sämtlicher Produkte für welche um Kostenerstattung angesucht worden sei, bestehe Verbrechensakausalität. Aus der vorgelegten Honorarnote von römisch 40 vom 22.07.2020 würden sich kein verbrechenskausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung und keine verbrechenskausalen Diagnosen ergeben. Daher könne im Rahmen der Heilfürsorge kein Kostenersatz bezüglich der vorgelegten Rechnungen, Kunden-Rezeptgebührenbestätigungen sowie der Honorarnote geleistet werden.
- Mit Eingabe vom 16.05.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die nunmehr gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.04.
- Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere jenes aus der Beschwerde vom 21.10.2022 und der Stellungnahme vom 19.03.
- Ergänzend brachte er zusammengefasst vor, dass die Hochdosis-Behandlung im Sinne der Orthomolekularmedizin kausal zweckmäßig (gewesen) sei. Das Gutachten von XXXX sei nicht nachvollziehbar, zumal weder eine Verschreibung von XXXX noch Laborwerte und vor allem keine einzige verschriebene Dosismenge angeführt worden sei. Insofern könne auch die Wirksamkeit nicht beurteilt werden und werde der Sachverständige als befangen abgelehnt. Darüber hinaus sei es rechtlich ohne Bedeutung, ob ein Nahrungsergänzungsmittel verordnet werde, da seine Krankenversicherung keine Definition des Begriffes „Heilmittel“ enthalte. Die Behandlung mit Hochdosis-Vitaminen sei international anerkannt und sei beispielsweise die Darmsanierung nach Traumata offenbar nur mit Probiotika sowie Untersuchungen möglich. Im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen dazu fehlen, welche Gesundheitsschäden und Auswirkungen das Verbrechen verursacht hätten. Die Diagnosecodes der WHO alleine würden nicht einmal besagen, in welchem Ausmaß eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Zudem würden Feststellungen zum Therapieziel, den Therapiemitteln und dem Therapieerfolg fehlen.
- Mit Eingabe vom 16.05.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die nunmehr gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.04.
- Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere jenes aus der Beschwerde vom 21.10.2022 und der Stellungnahme vom 19.03.
- Ergänzend brachte er zusammengefasst vor, dass die Hochdosis-Behandlung im Sinne der Orthomolekularmedizin kausal zweckmäßig (gewesen) sei. Das Gutachten von römisch 40 sei nicht nachvollziehbar, zumal weder eine Verschreibung von römisch 40 noch Laborwerte und vor allem keine einzige verschriebene Dosismenge angeführt worden sei. Insofern könne auch die Wirksamkeit nicht beurteilt werden und werde der Sachverständige als befangen abgelehnt. Darüber hinaus sei es rechtlich ohne Bedeutung, ob ein Nahrungsergänzungsmittel verordnet werde, da seine Krankenversicherung keine Definition des Begriffes „Heilmittel“ enthalte. Die Behandlung mit Hochdosis-Vitaminen sei international anerkannt und sei beispielsweise die Darmsanierung nach Traumata offenbar nur mit Probiotika sowie Untersuchungen möglich. Im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen dazu fehlen, welche Gesundheitsschäden und Auswirkungen das Verbrechen verursacht hätten. Die Diagnosecodes der WHO alleine würden nicht einmal besagen, in welchem Ausmaß eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Zudem würden Feststellungen zum Therapieziel, den Therapiemitteln und dem Therapieerfolg fehlen. Weiters brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde ihn in seinen Rechten nach der EMRK verletze und gegen den IPBPR sowie den IPWSR verstoße. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher auszusprechen, dass der Beschwerdeführer
Art. 6
EMRK verletzt worden sei und ihm dafür € 55.000,-- an immateriellen Schadenersatz zuzuerkennen. Weiters brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde ihn in seinen Rechten nach der EMRK verletze und gegen den IPBPR sowie den IPWSR verstoße. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher auszusprechen, dass der Beschwerdeführer
Artikel 6
, EMRK verletzt worden sei und ihm dafür € 55.000,-- an immateriellen Schadenersatz zuzuerkennen.
- Mit Schreiben vom 21.05.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 27.05.2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2015 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung schwer am Körper verletzt. Dabei erlitt er folgende kausale Gesundheitsschädigungen: eine akute Belastungsreaktion (F43.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine depressive Reaktion (F43.21) und eine psychogene Diarrhöe (F45.32). Mit Bescheid vom 20.04.2020 (bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2020, Zl. W261 2231801-1/5E) bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die aufgrund des Vorfalles am 10.02.2015 erlittenen Gesundheitsschädigungen zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen und Rezeptgebühren ab 01.03.
- 1.
- In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 27.07.2020 zwei Rechnungen der Apotheke XXXX sowie eine Honorarnote von XXXX vom 22.07.2020 und beantragte die Kostenübernahme. Mit Schreiben vom 23.12.2021 übermittelte er Kunden-Rezeptgebührenbestätigungen der Apotheke XXXX für die Jahre 2020 sowie 2021 – wobei darin auch die am 27.07.2020 übermittelten Rechnungen vom 20.06.2020 und 14.07.2020 abgebildet sind – und beantragte wiederrum den Ersatz der Kosten.1.
- In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 27.07.2020 zwei Rechnungen der Apotheke römisch 40 sowie eine Honorarnote von römisch 40 vom 22.07.2020 und beantragte die Kostenübernahme. Mit Schreiben vom 23.12.2021 übermittelte er Kunden-Rezeptgebührenbestätigungen der Apotheke römisch 40 für die Jahre 2020 sowie 2021 – wobei darin auch die am 27.07.2020 übermittelten Rechnungen vom 20.06.2020 und 14.07.2020 abgebildet sind – und beantragte wiederrum den Ersatz der Kosten. 1.2.
- XXXX verrechnete dem Beschwerdeführer am 22.07.2020 für folgende Leistungen € 1.160,--: Ordination, Studium aller Vorbefunde, körperliche Untersuchung, Therapie/-beratung, Blutabnahme und Laboranalysen. Der Grund des Arztbesuches waren respiratorische Infekte sowie Flankenschmerzen und stand somit in keinem Kausalzusammenhang mit dem Vorfall am 10.02.2015.1.2.
- römisch 40 verrechnete dem Beschwerdeführer am 22.07.2020 für folgende Leistungen € 1.160,--: Ordination, Studium aller Vorbefunde, körperliche Untersuchung, Therapie/-beratung, Blutabnahme und Laboranalysen. Der Grund des Arztbesuches waren respiratorische Infekte sowie Flankenschmerzen und stand somit in keinem Kausalzusammenhang mit dem Vorfall am 10.02.
- 1.2.
- In den Jahren 2020 und 2021 bezog der Beschwerdeführer folgende Produkte von der Apotheke XXXX :1.2.
- In den Jahren 2020 und 2021 bezog der Beschwerdeführer folgende Produkte von der Apotheke römisch 40 : Bio-H-Tin Vitamin H 5mg Tabletten, Chlorophyll Frank Dragees, Grethers Pastillen Zuckerfrei Blackcurrant, Chlorhexamed Forte alkoholfrei, Wasserstofflösung 3% Aponorm und Carbo Medicinalis Sanova Tabletten. Diese Produkte sind rezeptfrei erhältlich. Zudem bezog er PURE US O.N.E Omega, PURE US Magnesium Citrat, PURE US Zink 30, PURE US Antioxidant Formel, PURE US Ascorbyl Palmitate, PURE US Coenzym Q10, PURE US Buffered Ascorbic Acid, PURE US Probiotic G.I., PURE US Women's Nutrients, PURE EN PS 100 Phosphatidyls, PURE US Neuro Pure, PURE US Vitamin D3 1000 I.U., PURE US Vitamin E 400 I.U., PURE US Nrf2 Detox, PURE US B-Complex Plus, PURE US Ascorbic Acid, PURE EN Ultra Nutrient, PURE EN Amino-Nr, PURE EN Inositol Powder, PURE EN Vitamin E, PURE US EN L-Glutamin 850, PURE US M/R/S Mushroom Formular, PURE EN Cranberry/D-Mannos, PURE EN Magnesium Citrat, PURE EN B-Complex Plus, PURE EN Zink 30 Picoli., PURE US Vitamin D3 5000 I.U., PURE US Methylassist, PURE EN Vitamin C1000 gepuffert, PURE EN Vitamin C, PURE US Saccharomyces Boulardii und PURE SunButyrate-TG liquid.Zudem bezog er PURE US O.N.E Omega, PURE US Magnesium Citrat, PURE US Zink 30, PURE US Antioxidant Formel, PURE US Ascorbyl Palmitate, PURE US Coenzym Q10, PURE US Buffered Ascorbic Acid, PURE US Probiotic G.I., PURE US Women's Nutrients, PURE EN PS 100 Phosphatidyls, PURE US Neuro Pure, PURE US Vitamin D3 1000 römisch eins.U., PURE US Vitamin E 400 römisch eins.U., PURE US Nrf2 Detox, PURE US B-Complex Plus, PURE US Ascorbic Acid, PURE EN Ultra Nutrient, PURE EN Amino-Nr, PURE EN Inositol Powder, PURE EN Vitamin E, PURE US EN L-Glutamin 850, PURE US M/R/S Mushroom Formular, PURE EN Cranberry/D-Mannos, PURE EN Magnesium Citrat, PURE EN B-Complex Plus, PURE EN Zink 30 Picoli., PURE US Vitamin D3 5000 römisch eins.U., PURE US Methylassist, PURE EN Vitamin C1000 gepuffert, PURE EN Vitamin C, PURE US Saccharomyces Boulardii und PURE SunButyrate-TG liquid. Diese PURE-Präparate werden dem Beschwerdeführer regelmäßig von XXXX im Rahmen einer orthomolekularen Behandlung hochdosiert verordnet und von der Apotheke XXXX aus den USA importiert. Diese PURE-Präparate werden dem Beschwerdeführer regelmäßig von römisch 40 im Rahmen einer orthomolekularen Behandlung hochdosiert verordnet und von der Apotheke römisch 40 aus den USA importiert. In Österreich sind PURE-Produkte frei erhältlich und gelten als zulassungsfreie Nahrungsergänzungsmittel. PURE hat in Österreich keine Medikamenten-Zulassung
Austria-Codex und sind die vom Beschwerdeführer bezogenen PURE-Präparate nicht im Erstattungskodex gelistet. Auch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers von XXXX leistet
ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Kostenerstattung für diese nicht registrierten Mittel.In Österreich sind PURE-Produkte frei erhältlich und gelten als zulassungsfreie Nahrungsergänzungsmittel. PURE hat in Österreich keine Medikamenten-Zulassung
Austria-Codex und sind die vom Beschwerdeführer bezogenen PURE-Präparate nicht im Erstattungskodex gelistet. Auch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers von römisch 40 leistet
ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Kostenerstattung für diese nicht registrierten Mittel. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu dem Verbrechen vom 10.02.2015 und zu den dadurch bedingten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Akteninhalt. Soweit in der Beschwerde darüberhinausgehende Feststellungen gefordert werden, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Anträge des Beschwerdeführers vom 27.07.2020 und 23.12.2020 auf Kostenübernahme abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der über die bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen auf Kostenübernahme (vgl. AS 416 und 478) basieren ebenfalls auf dem Akteninhalt. Daraus ist auch zu erkennen, dass die Rechnungen vom 20.06.2020 und 14.07.2020 (vgl. AS 418
- f)in der Kunden-Rezeptgebührenbestätigung für das Jahr 2020 (vgl. AS 482) abgebildet sind.Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen auf Kostenübernahme vergleiche AS 416 und 478) basieren ebenfalls auf dem Akteninhalt. Daraus ist auch zu erkennen, dass die Rechnungen vom 20.06.2020 und 14.07.2020 vergleiche AS 418
- f)in der Kunden-Rezeptgebührenbestätigung für das Jahr 2020 vergleiche AS 482) abgebildet sind. Die Feststellungen zu dem Arztbesuch des Beschwerdeführers bei XXXX am 22.07.2020 ergeben sich aus der diesbezüglichen Honorarnote (vgl. AS 421). Hierzu ist zunächst anzumerken, dass diese Honorarnote in der gegenständlichen Beschwerde vom 16.05.2024 nicht näher erwähnt wird. Soweit aus dem pauschalen Vorbringen, dass der Beschwerdeführer vor dem Vorfall am 10.02.2015 keinerlei Arztkosten gehabt habe, geschlossen werden soll, dass sämtliche Arztkosten verbrechenskausal seien, ist zu entgegnen, dass in der Honorarnote vom 22.07.2020 explizit respiratorische Infekte sowie Flankenschmerzen als Diagnosen festgehalten sind. Somit ergibt sich aus der vorgelegten Honorarnote kein Hinweis auf eine der anerkannten, durch das Verbrechen bedingten Gesundheitsschädigungen und daher auch kein verbrechenskausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 21.10.2020 zwar zutreffend aus, dass die Honorarnote auch Laboruntersuchungen enthält (vgl. AS 545). Jedoch geht auch dieser Einwand ins Leere, da dem Laborbefund vom 08.03.2020 (Abnahme 22.07.2020) keinerlei Diagnose oder Anlass für die Untersuchung zu entnehmen ist (vgl. AS 640-642).Die Feststellungen zu dem Arztbesuch des Beschwerdeführers bei römisch 40 am 22.07.2020 ergeben sich aus der diesbezüglichen Honorarnote vergleiche AS 421). Hierzu ist zunächst anzumerken, dass diese Honorarnote in der gegenständlichen Beschwerde vom 16.05.2024 nicht näher erwähnt wird. Soweit aus dem pauschalen Vorbringen, dass der Beschwerdeführer vor dem Vorfall am 10.02.2015 keinerlei Arztkosten gehabt habe, geschlossen werden soll, dass sämtliche Arztkosten verbrechenskausal seien, ist zu entgegnen, dass in der Honorarnote vom 22.07.2020 explizit respiratorische Infekte sowie Flankenschmerzen als Diagnosen festgehalten sind. Somit ergibt sich aus der vorgelegten Honorarnote kein Hinweis auf eine der anerkannten, durch das Verbrechen bedingten Gesundheitsschädigungen und daher auch kein verbrechenskausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 21.10.2020 zwar zutreffend aus, dass die Honorarnote auch Laboruntersuchungen enthält vergleiche AS 545). Jedoch geht auch dieser Einwand ins Leere, da dem Laborbefund vom 08.03.2020 (Abnahme 22.07.2020) keinerlei Diagnose oder Anlass für die Untersuchung zu entnehmen ist vergleiche AS 640-642). Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2021 bezogenen Produkten fußen auf den entsprechenden Kunden-Rezeptgebührenbestätigungen der Apotheke XXXX (vgl. AS 480 und 482).Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2021 bezogenen Produkten fußen auf den entsprechenden Kunden-Rezeptgebührenbestätigungen der Apotheke römisch 40 vergleiche AS 480 und 482). Dass Bio-H-Tin Vitamin H 5mg Tabletten, Chlorophyll Frank Dragees, Grethers Pastillen Zuckerfrei Blackcurrant, Chlorhexamed Forte alkoholfrei, Wasserstofflösung 3% Aponorm und Carbo Medicinalis Sanova Tabletten rezeptfrei erhältlich sind, ergibt sich aus einer Internetrecherche durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa: https://www.gesundheit.gv.at/service/gesundheitssuche/medikamentensuche.html). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass hinsichtlich dieser Produkte keine Verbrechenskausalität besteht. Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, jedoch können rezeptfreie ohnehin, unabhängig von ihrer Kausalität, nach dem VOG nicht ersetzt werden.Dass Bio-H-Tin Vitamin H 5mg Tabletten, Chlorophyll Frank Dragees, Grethers Pastillen Zuckerfrei Blackcurrant, Chlorhexamed Forte alkoholfrei, Wasserstofflösung 3% Aponorm und Carbo Medicinalis Sanova Tabletten rezeptfrei erhältlich sind, ergibt sich aus einer Internetrecherche durch das Bundesverwaltungsgericht vergleiche etwa: https://www.gesundheit.gv.at/service/gesundheitssuche/medikamentensuche.html). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass hinsichtlich dieser Produkte keine Verbrechenskausalität besteht. Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, jedoch können rezeptfreie ohnehin, unabhängig von ihrer Kausalität, nach dem VOG nicht ersetzt werden. Die Feststellungen zu den PURE-Produkten beruhen auf den wiederholten eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche durch das Schreiben der Apotheke XXXX (vgl. AS 680) bestätigt werden. Dass die vom Beschwerdeführer bezogenen PURE-Präparate nicht im Erstattungskodex gelistet sind, stellte bereits die belangte Behörde fest und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die PURE-Produkte mit der ihm verschriebenen Dosis vormals im Arzneimittelbuch gelistet gewesen wären, ändert nichts an dem unbestrittenen Umstand, dass PURE aktuell über keine Medikamenten-Zulassung in Österreich verfügt. Die Feststellungen zu den PURE-Produkten beruhen auf den wiederholten eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche durch das Schreiben der Apotheke römisch 40 vergleiche AS 680) bestätigt werden. Dass die vom Beschwerdeführer bezogenen PURE-Präparate nicht im Erstattungskodex gelistet sind, stellte bereits die belangte Behörde fest und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die PURE-Produkte mit der ihm verschriebenen Dosis vormals im Arzneimittelbuch gelistet gewesen wären, ändert nichts an dem unbestrittenen Umstand, dass PURE aktuell über keine Medikamenten-Zulassung in Österreich verfügt. Die Feststellung, wonach die XXXX als Krankenversicherer des Beschwerdeführers keine Kostenerstattung für die angeführten PURE-Produkte leistet ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Krankenversicherung teilte dem Beschwerdeführer bereits mehrfach mit, dass ein Versicherungsschutz nur für registrierte Arzneimittel bestehe (vgl. etwa AS 524 und 532-533) und verwies auf Punkt 5.15. ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. AS 528b). Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit, dass er das dagegen angekündigte Klageverfahren nicht weiter verfolge (vgl. AS 536).Die Feststellung, wonach die römisch 40 als Krankenversicherer des Beschwerdeführers keine Kostenerstattung für die angeführten PURE-Produkte leistet ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Krankenversicherung teilte dem Beschwerdeführer bereits mehrfach mit, dass ein Versicherungsschutz nur für registrierte Arzneimittel bestehe vergleiche etwa AS 524 und 532-533) und verwies auf Punkt 5.15. ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen vergleiche AS 528b). Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit, dass er das dagegen angekündigte Klageverfahren nicht weiter verfolge vergleiche AS 536). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. […] Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
- Heilfürsorge a) ärztliche Hilfe, b) Heilmittel, c) Heilbehelfe, d) Anstaltspflege, e) Zahnbehandlung, f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); […] Heilfürsorge § 4.
(1)Hilfe nach § 2 Z. 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2)Die Hilfe nach § 2 Z. 2 hat,
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
- wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
- sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z. 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
- sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3)Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z. 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(3)Der Bund ersetzt dem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4)Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.“
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.“ Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Bescheid vom 20.04.2020 für die aufgrund des Vorfalles am 10.02.2015 erlittenen Gesundheitsschädigungen (akute Belastungsreaktion (F43.0), posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), depressive Reaktion (F43.21) und psychogene Diarrhöe (F45.32)) zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen und Rezeptgebühren ab 01.03.2020 bewilligt. Er stellte am 27.07.2020 und am 23.12.2020 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Kostenübernahme einer Honorarnote vom 27.07.2020 sowie von Apothekenrechnungen für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte PURE-Produkte und rezeptfreie Medikamente. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt stand der Arztbesuch des Beschwerdeführers bei XXXX am 22.07.2020 in keinem Kausalzusammenhang mit dem Vorfall am 10.02.2015. Daher liegen diesbezüglich die Voraussetzungen
§§ 1Abs.
1, 2 Z 2 und 4 Abs. 2 letzter Satz VOG nicht vor und sind dem Beschwerdeführer die dafür erbrachten Kosten nicht zu ersetzen.Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt stand der Arztbesuch des Beschwerdeführers bei römisch 40 am 22.07.2020 in keinem Kausalzusammenhang mit dem Vorfall am 10.02.2015. Daher liegen diesbezüglich die Voraussetzungen
Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Ziffer 2 und 4 Absatz 2, letzter Satz VOG nicht vor und sind dem Beschwerdeführer die dafür erbrachten Kosten nicht zu ersetzen. Die Mittel Bio-H-Tin Vitamin H 5mg Tabletten, Chlorophyll Frank Dragees, Grethers Pastillen Zuckerfrei Blackcurrant, Chlorhexamed Forte alkoholfrei, Wasserstofflösung 3% Aponorm und Carbo Medicinalis Sanova Tabletten sind rezeptfrei erhältlich und können daher, unabhängig von ihrer Kausalität, nicht nach dem VOG ersetzt werden. Zur Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Hilfeleistung in Form der Übernahme der Kosten für die PURE-Präparate ist erneut festzuhalten, dass PURE in Österreich keine aufrechte Medikamenten-Zulassung hat und diese nicht im Erstattungskodex gelistet sind. Im Erstattungskodex sind
§ 30bAbs.
1 Z 4 ASVG jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung annehmen lassen. Dass bezüglich der PURE-Präparate eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger vorliegen würde, aufgrund derer eine Erstattungsfähigkeit gegeben sein könnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt.Im Erstattungskodex sind
Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung annehmen lassen. Dass bezüglich der PURE-Präparate eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger vorliegen würde, aufgrund derer eine Erstattungsfähigkeit gegeben sein könnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt. Nach den oben zitierten Bestimmungen des VOG ist für verbrechenskausale Schädigungen die Übernahme der Kosten für Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge in dem Umfang durchzuführen, als sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Da die vom Beschwerdeführer angeschafften PURE-Präparate keine erstattungsfähigen Arzneimittel sind und somit nicht der Leistungspflicht der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse unterliegen, ist schon aus diesem Grund eine Übernahme der Kosten nach dem VOG nicht möglich. Auch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers von XXXX leistet
ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Kostenerstattung für diese Mittel. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die orthomolekulare Behandlung mit diesen hochdosierten Mitteln in einem Kausalzusammenhang mit dem Vorfall am 10.02.2015 stehen und konnte eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben.Da die vom Beschwerdeführer angeschafften PURE-Präparate keine erstattungsfähigen Arzneimittel sind und somit nicht der Leistungspflicht der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse unterliegen, ist schon aus diesem Grund eine Übernahme der Kosten nach dem VOG nicht möglich. Auch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers von römisch 40 leistet
ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Kostenerstattung für diese Mittel. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die orthomolekulare Behandlung mit diesen hochdosierten Mitteln in einem Kausalzusammenhang mit dem Vorfall am 10.02.2015 stehen und konnte eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass ausgesprochen werde, er sei
Art. 6
EMRK verletzt worden und ihm dafür eine Entschädigung von € 55.000,-- an immateriellen Schadenersatz zuzuerkennen sei. Über Schadenersatzansprüche ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich – sei es nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes – im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen (vgl zB VfSlg 13.079/1992, 16.107/2001, 19.430/2011, 19.593/2011; VfGH 29.6.2011, A11/11). Das Bundesverwaltungsgericht ist dementsprechend für die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig, ohne dass auf inhaltliche Voraussetzungen einzugehen ist.Schließlich beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass ausgesprochen werde, er sei
Artikel 6
, EMRK verletzt worden und ihm dafür eine Entschädigung von € 55.000,-- an immateriellen Schadenersatz zuzuerkennen sei. Über Schadenersatzansprüche ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich – sei es nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes – im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen vergleiche zB VfSlg 13.079 aus 1992,, 16.107 aus 2001,, 19.430 aus 2011,, 19.593 aus 2011,; VfGH 29.6.2011, A11/11). Das Bundesverwaltungsgericht ist dementsprechend für die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig, ohne dass auf inhaltliche Voraussetzungen einzugehen ist. Aus diesen Gründen war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine mündliche Verhandlung, trotz entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers, vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich nunmehr, nach der erfolgten Zurückverweisung, im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Insbesondere war im gegenständlichen Fall die rechtliche Frage zu klären, ob die Kosten der nicht im Erstattungskodex gelisteten PURE-Präparate, die in Österreich keine Medikamenten-Zulassung haben, nach dem VOG übernommen werden können. Der Beschwerdeführer hat auch mit seiner Beschwerde weder neue Unterlagen vorgelegt noch Argumente vorgebracht, die mit dem Beschwerdeführer oder seinem behandelnden Arzt mündlich zu erörtern gewesen wären und zu einem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer hätten führen können. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2261613.2.00