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{'item': 'W272 2301326-1'}

Obsah (8)Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW272 2301326-1 Spruch, W272 2301326-1/8E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
  2. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: „Nach dem Regierungssturz war mein Leben in Gefahr. Mein Opa arbeitete für die Regierung und war Gemeinderat. Deshalb waren die Taliban Feinde. Keine weiteren Gründe.“ Der Beschwerdeführer wurde am
  3. August 2024 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend an, dass sein Bruder entführt worden sei und sein Vater Lösegeld bezahlt habe. Er sei danach mit seiner Familie geflüchtet. Die Feinde seien nach wie vor in Afghanistan. Was sein Vater gemacht habe, wisse er nicht. In Afghanistan habe er keine Zukunft und könne sich dort nicht bilden lassen oder einer Arbeit nachgehen. Vorgelegt wurden eine Kopie des Reisepasses, ein Foto seines Bruders sowie Lohn- Gehaltsabrechnungen. 1.
  4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.09.2024 Zahl XXXX (zugestellt am 23.09.2024) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Es erteilte die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Die Probleme seines Vaters und Großvaters seien in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise gewesen. Weiters sei auch die geschilderte Entführung des Bruders, vom Bruder nicht so bei dessen Erstbefragung am 24.09.2023 geschildert worden. Auch stehe die Ausreise der Familie im Widerspruch zu den Angaben vor den Sicherheitsbehörden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der BF sein Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Aus den Länderinformationen ergebe sich eine allgemeine schlechte Versorgungslage und habe der BF kein tragfähiges Netzwerk in seinem Herkunftsstaat, deshalb werde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.1.
  5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.09.2024 Zahl römisch 40 (zugestellt am 23.09.2024) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Es erteilte die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Die Probleme seines Vaters und Großvaters seien in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise gewesen. Weiters sei auch die geschilderte Entführung des Bruders, vom Bruder nicht so bei dessen Erstbefragung am 24.09.2023 geschildert worden. Auch stehe die Ausreise der Familie im Widerspruch zu den Angaben vor den Sicherheitsbehörden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der BF sein Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Aus den Länderinformationen ergebe sich eine allgemeine schlechte Versorgungslage und habe der BF kein tragfähiges Netzwerk in seinem Herkunftsstaat, deshalb werde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.
  6. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde mit Eingabe vom 10.10.2024, durch seine Rechtsvertretung. Er brachte vor, dass sein Großvater und zeitweise sein Vater bei der alten Regierung tätig gewesen seien und zwar als Richter bzw. Schiedsrichter. Deswegen werde der BF als Sohn eines Richters verfolgt, wie es auch aus den Länderberichten ersichtlich sei. Auch werde er aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken, welche eine Minderheit darstellen, verfolgt. Der BF werde weiters bei Rückkehr als „verwestlich“ wahrgenommen werden und würde auch dies zu einer Bedrohung und Verfolgung des BF durch die Taliban führen. Zusammenfassend werde der BF aufgrund einer (unterstellten) politischen Einstellung von den Taliban verfolgt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. 1.
  7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Nach Anforderung durch das BVwG wurde der Akt, Zahl XXXX , des Bruders XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, an das Gericht übermittelt.Nach Anforderung durch das BVwG wurde der Akt, Zahl römisch 40 , des Bruders römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, an das Gericht übermittelt. 1.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, des Zeugen XXXX und der Rechtsvertretung durch. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 5). 1.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, des Zeugen römisch 40 und der Rechtsvertretung durch. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 5). 1.
  10. Mit Eingabe vom 28.01.2025 wurde die Beschwerde vom 10.10.2024 zurückgezogen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  11. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bruders XXXX und der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bruders römisch 40 und der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  12. Zur Person des BF und zum Verfahren: 1.1.
  13. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er spricht Dari, Paschtu und Türkisch auf muttersprachlichen Niveau und ein wenig Deutsch. Der BF ist ledig. 1.1.
  14. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er wurde in der Provinz Herat in der Stadt XXXX geboren und ist in Herat mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und seinen vier Brüdern aufgewachsen. Er hat in Afghanistan 10 Jahre die Schule besucht und fallweise als Schneider gearbeitet. 1.1.
  15. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er wurde in der Provinz Herat in der Stadt römisch 40 geboren und ist in Herat mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und seinen vier Brüdern aufgewachsen. Er hat in Afghanistan 10 Jahre die Schule besucht und fallweise als Schneider gearbeitet. Im Jahr 2022 reiste der BF mit seiner Familie aus Afghanistan aus und er selbst in weiterer Folge – illegal – weiter bis nach Europa. Sein Bruder XXXX reiste ebenfalls nach Österreich weiter und stellte am 22.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Bruder wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Der Bescheid wurde zugestellt und durch den Bruder nicht mit Beschwerde bekämpft und damit rechtskräftig.Im Jahr 2022 reiste der BF mit seiner Familie aus Afghanistan aus und er selbst in weiterer Folge – illegal – weiter bis nach Europa. Sein Bruder römisch 40 reiste ebenfalls nach Österreich weiter und stellte am 22.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Bruder wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Der Bescheid wurde zugestellt und durch den Bruder nicht mit Beschwerde bekämpft und damit rechtskräftig. 1.1.
  16. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er geht in Österreich einer Beschäftigung nach und ist Mitglied in einem Fitnessverein. 1.1.
  17. Der BF reiste unrechtmäßig im Jahr 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
  18. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichen Bescheid vom 11.09.2024 Zahl XXXX (zugestellt am 23.09.2024) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Es erteilte die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlichen Bescheid vom 11.09.2024 Zahl römisch 40 (zugestellt am 23.09.2024) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Es erteilte die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF erhob rechtzeitig am 10.10.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.1.
  19. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine mündliche Verhandlung am 28.01.2025 durchgeführt. Der BF erschien mit Rechtsberatung und seinem Bruder XXXX als Zeuge. 1.1.
  20. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine mündliche Verhandlung am 28.01.2025 durchgeführt. Der BF erschien mit Rechtsberatung und seinem Bruder römisch 40 als Zeuge. 1.1.
  21. Mit Eingabe vom 28.01.2025 zog der BF durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde vom 10.10.2024 gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides zurück.1.1.
  22. Mit Eingabe vom 28.01.2025 zog der BF durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde vom 10.10.2024 gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides zurück.
  23. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten des Bruders XXXX , des Verwaltungsaktes der belangten Behörde (Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einvernahme durch das Bundesamt, Bescheid vom 11.09.2024, Beschwerdeschriftsatz vom 10.10.2024), durch Einvernahme des BF im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2025 sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten des Bruders römisch 40 , des Verwaltungsaktes der belangten Behörde (Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einvernahme durch das Bundesamt, Bescheid vom 11.09.2024, Beschwerdeschriftsatz vom 10.10.2024), durch Einvernahme des BF im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2025 sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Die Feststellung zu den persönlichen Daten ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren (Seite 3-5). Es besteht daher Verfahrensidentität. Die von ihm vorgelegte Kopie eines Reisepasses zeigt das Geburtsdatum mit XXXX und den Vornamen Fahim. Da es sich lediglich um eine Kopie handelt, konnte nicht festgestellt werden, ob der Reisepass und die darin enthaltenen Daten richtig bzw. echt sind. Der BF selbst konnte keine Begründung für das anderslautende Geburtsdatum machen. Die Feststellung zu den persönlichen Daten ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren (Seite 3-5). Es besteht daher Verfahrensidentität. Die von ihm vorgelegte Kopie eines Reisepasses zeigt das Geburtsdatum mit römisch 40 und den Vornamen Fahim. Da es sich lediglich um eine Kopie handelt, konnte nicht festgestellt werden, ob der Reisepass und die darin enthaltenen Daten richtig bzw. echt sind. Der BF selbst konnte keine Begründung für das anderslautende Geburtsdatum machen. Die Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit, Arbeitstätigkeit und Vereinsmitgliedschaft ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Seite 3, 20), der Vorlage der Lohn- und Gehaltsbestätigung (AS 89 – 99), der Kursbestätigung (AS 101) sowie dem Einblick in das Strafregister. Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus seiner Eingabe vom 28.01.2025 (OZ 7).
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zu Spruchteil A):

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

§ 7Abs 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG. 3.2.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch Eingabe vom 28.01.2025, in welcher der BF, klar und unmissverständlich, durch seine Rechtsvertretung die erhobene Beschwerde vom 10.10.2024 zurückzog, geht das Gericht von einer eindeutigen Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde aus und ist das Verfahren bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom 11.09.2024 hinsichtlich Spruchpunkt I. mit Beschluss einzustellen. Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch Eingabe vom 28.01.2025, in welcher der BF, klar und unmissverständlich, durch seine Rechtsvertretung die erhobene Beschwerde vom 10.10.2024 zurückzog, geht das Gericht von einer eindeutigen Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde aus und ist das Verfahren bezüglich des gegenständlichen Bescheides vom 11.09.2024 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W272.2301326.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.