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{'item': 'W274 2292556-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW274 2292556-1 Spruch, W274 2292556-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. L

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (Ziffer eins,) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (Ziffer 2,) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Abs. 3a lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Absatz 3 a, lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zu erfolgen, wenn (Z 1) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Z 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zu erfolgen, wenn (Ziffer eins,) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Ziffer 2,) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Ziffer 3,) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Zur Aberkennung von Asyl: Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Aberkennung von Asyl auf den in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens sowie der daraus folgenden Gefahr für die Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Aberkennung von Asyl auf den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens sowie der daraus folgenden Gefahr für die Gemeinschaft. In seiner Entscheidung zu Ra 2021/20/0246 vom 25.07.2023, die im Gefolge des EuGH-Urteils vom 06.07.2023 zu C-663/21 erging, fasste der Verwaltungsgerichtshof die wesentlichen Entscheidungsmaximen bei einer Aberkennung von Asyl nach § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 wie folgt zusammen:In seiner Entscheidung zu Ra 2021/20/0246 vom 25.07.2023, die im Gefolge des EuGH-Urteils vom 06.07.2023 zu C-663/21 erging, fasste der Verwaltungsgerichtshof die wesentlichen Entscheidungsmaximen bei einer Aberkennung von Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wie folgt zusammen: Der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund ist im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL („besonders schwere Straftat“) auszulegen, mit dem er inhaltlich korreliert. Es ist aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Der EuGH hat ausgesprochen, dass die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit. d StatusRL erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 StatusRL erfordert also keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Dabei können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden.Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund ist im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL („besonders schwere Straftat“) auszulegen, mit dem er inhaltlich korreliert. Es ist aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Der EuGH hat ausgesprochen, dass die Anwendung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Litera d, StatusRL erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 14, Absatz 4, StatusRL erfordert also keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Dabei können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden. Für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL) muss der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist. Für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL) muss der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist. Für die Frage, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, kann auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Für die Frage, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, kann auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage (vgl. EuGH 6.7.2023, C-663/21) herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, (sowie ein Ausspruch nach § 57 AsylG 2005) zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage vergleiche EuGH 6.7.2023, C-663/21) herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, (sowie ein Ausspruch nach Paragraph 57, AsylG 2005) zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat also eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hinkünftig nicht stattzufinden. Bei der Abwägung ist vielmehr einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. In die Bewertung als Anhaltspunkt einfließen kann auch die Parallelbestimmung des § 60 Abs. 8 des deutschen Aufenthaltsgesetzes, der eine Ausnahme vom asylrechtlichen Abschiebungsverbot für den Fall normiert, dass der Ausländer „eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist“.In die Bewertung als Anhaltspunkt einfließen kann auch die Parallelbestimmung des Paragraph 60, Absatz 8, des deutschen Aufenthaltsgesetzes, der eine Ausnahme vom asylrechtlichen Abschiebungsverbot für den Fall normiert, dass der Ausländer „eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist“. Daraus folgt: Im konkreten Fall liegt eine rechtskräftige Verurteilung des BF (unter anderem) wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB vor. Dieser Tatbestand sieht (in der ab 01.01.2020 infolge BGBl. I Nr. 105/2019 geltenden Fassung) einen Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und ist damit als Verbrechen im Sinne des § 17 StGB einzustufen. Der BF galt zwar im Tatzeitpunkt nach dem JGG als junger Erwachsener, doch sieht § 19 Abs 4 Z 2 für Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung im konkreten Fall keine Änderung des Strafrahmens vor. Im Hinblick auf den (abstrakten) Strafrahmen, die Entscheidung durch ein Schöffengericht (und nicht den Einzelrichter) sowie die Anführung der Vergewaltigung als besonders schweres Verbrechen in der ständigen Judikatur des VwGH zur Asylaberkennung (s. oben in Ra 2021/20/0146, aber auch bereits in 99/01/0288), ist abstrakt jedenfalls von einem besonders schweren Verbrechen bzw. (nach der StatusRL) einer besonders schweren Straftat auszugehen. Unterstrichen wird dies noch durch die Hinaufsetzung der Mindeststrafe für Vergewaltigung durch den Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 105/2019 ab 01.01.2020, der damit speziell für dieses Delikt vom üblichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren abging, was ein besonderes Unwerturteil für eine solche Straftat bedeutet.Im konkreten Fall liegt eine rechtskräftige Verurteilung des BF (unter anderem) wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB vor. Dieser Tatbestand sieht (in der ab 01.01.2020 infolge Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, geltenden Fassung) einen Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und ist damit als Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB einzustufen. Der BF galt zwar im Tatzeitpunkt nach dem JGG als junger Erwachsener, doch sieht Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, für Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung im konkreten Fall keine Änderung des Strafrahmens vor. Im Hinblick auf den (abstrakten) Strafrahmen, die Entscheidung durch ein Schöffengericht (und nicht den Einzelrichter) sowie die Anführung der Vergewaltigung als besonders schweres Verbrechen in der ständigen Judikatur des VwGH zur Asylaberkennung (s. oben in Ra 2021/20/0146, aber auch bereits in 99/01/0288), ist abstrakt jedenfalls von einem besonders schweren Verbrechen bzw. (nach der StatusRL) einer besonders schweren Straftat auszugehen. Unterstrichen wird dies noch durch die Hinaufsetzung der Mindeststrafe für Vergewaltigung durch den Gesetzgeber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, ab 01.01.2020, der damit speziell für dieses Delikt vom üblichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren abging, was ein besonderes Unwerturteil für eine solche Straftat bedeutet. Die Betrachtung der konkreten Tatumstände zeigen folgendes Bild: Der BF beging gleich zweimal „die“ Verbrechen der Vergewaltigung und zudem noch zahlreiche weitere einschlägige Verbrechen und Vergehen in einem sehr kurzen Zeitraum von nur etwa zwei Monaten. Dieser Tatzeitraum lag nur etwa ein halbes Jahr nach seiner ersten Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung, also einer einschlägigen Vorverurteilung. Zudem wurde im ersten Urteil eine Probezeit von drei Jahren bestimmt, sodass die Strafe bedingt nachgesehen werden konnte. Weder diese Probezeit noch die Tatsache der Verurteilung an sich konnten den BF von seinem raschen, wiederholten und massiven einschlägigen Rückfall abhalten. Auch das Verhalten des Angeklagten in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung ist zu seinem Nachteil zu werten: Er hatte laut der Beweiswürdigung im Strafurteil (S. 13) „außer dem einen oder anderen Lächeln während der Verhandlung nichts Wesentliches zu den Vorwürfen beizutragen“. Mildernd gewertet werden konnte (in Bezug auf die Verbrechen der Vergewaltigung) nur das Alter des BF (unter 21). Schließlich wurde konkret eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren (wenn auch unter Berücksichtigung der anderen begangenen Verbrechen und Vergehen gemäß § 28 StGB) verhängt, die damit nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens lag und auch für sich genommen (auch mit Blick auf die zitierte Rechtslage in Deutschland nach § 60 Abs 8 Aufenthaltsgesetz) als schwerwiegende Sanktion einzustufen ist. Auch das Verhalten des Angeklagten in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung ist zu seinem Nachteil zu werten: Er hatte laut der Beweiswürdigung im Strafurteil (S. 13) „außer dem einen oder anderen Lächeln während der Verhandlung nichts Wesentliches zu den Vorwürfen beizutragen“. Mildernd gewertet werden konnte (in Bezug auf die Verbrechen der Vergewaltigung) nur das Alter des BF (unter 21). Schließlich wurde konkret eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren (wenn auch unter Berücksichtigung der anderen begangenen Verbrechen und Vergehen gemäß Paragraph 28, StGB) verhängt, die damit nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens lag und auch für sich genommen (auch mit Blick auf die zitierte Rechtslage in Deutschland nach Paragraph 60, Absatz 8, Aufenthaltsgesetz) als schwerwiegende Sanktion einzustufen ist. Es ist daher im Ergebnis auch konkret von einem besonders schweren Verbrechen des BF auszugehen, zu welchem er von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde (s. § 6 Abs 1 Z 4 AsylG).Es ist daher im Ergebnis auch konkret von einem besonders schweren Verbrechen des BF auszugehen, zu welchem er von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde (s. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG). Die Prognose, ob der BF eine „Gefahr für die Gemeinschaft“ (§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG) im Sinne einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit (Ra 2021/20/0146) darstellt, ist wie folgt zu treffen:Die Prognose, ob der BF eine „Gefahr für die Gemeinschaft“ (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) im Sinne einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit (Ra 2021/20/0146) darstellt, ist wie folgt zu treffen: Hinzuweisen ist in erster Linie auf die offensichtliche Uneinsichtigkeit des BF hinsichtlich der von ihm begangenen, rechtskräftig abgeurteilten Taten, die sich sogar noch in seiner bei der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahme vom 10.03.2024 zeigte, wo er angab, dass die meisten Behauptungen, die gegen ihn gestellt worden seien, nicht stimmten, er „ihr“ (also offenbar dem Opfer der Vergewaltigung) „gar nichts angetan“ habe und alles nur Lügen seien. Sogar Zeugen „werden heutzutage ausbezahlt“, überdies habe der Vater des Opfers „einen Plan ausgedacht“, damit seine Tochter von ihm fernbleibe. Er selbst stehe „bis heute“ „als unschuldig da“. Neben dieser völligen Uneinsichtigkeit versuchte der BF auch, dem Opfer die Schuld für die Tat zuzuschieben („sie war toxisch und manipulativ, hat mich die ganze Zeit fertig gemacht“) und betrieb so eine „Täter-Opfer-Umkehr“. Zu berücksichtigen ist, dass diese Stellungnahme rund zwei Monate nach Verkündung des Strafurteils und rund ein halbes Jahr nach Einlieferung in die U-Haft bei seitdem durchgehender Haft eingebracht wurde, sodass weder das Haftübel noch die (bereits zum zweiten Mal gemachte) Erfahrung einer Strafgerichtsverhandlung den BF zur Einsicht bringen konnten. Auf die bereits oben geschilderte fehlende Einsicht des BF als Angeklagter bei der letzten Hauptverhandlung wird verwiesen, wobei er sogar eine Beschimpfung als „Schlampe“ bestritt, die sein (ehemaliger) Freund und Mitbeschuldigter XXXX bestätigte (s. Strafurteil S. 13).Hinzuweisen ist in erster Linie auf die offensichtliche Uneinsichtigkeit des BF hinsichtlich der von ihm begangenen, rechtskräftig abgeurteilten Taten, die sich sogar noch in seiner bei der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahme vom 10.03.2024 zeigte, wo er angab, dass die meisten Behauptungen, die gegen ihn gestellt worden seien, nicht stimmten, er „ihr“ (also offenbar dem Opfer der Vergewaltigung) „gar nichts angetan“ habe und alles nur Lügen seien. Sogar Zeugen „werden heutzutage ausbezahlt“, überdies habe der Vater des Opfers „einen Plan ausgedacht“, damit seine Tochter von ihm fernbleibe. Er selbst stehe „bis heute“ „als unschuldig da“. Neben dieser völligen Uneinsichtigkeit versuchte der BF auch, dem Opfer die Schuld für die Tat zuzuschieben („sie war toxisch und manipulativ, hat mich die ganze Zeit fertig gemacht“) und betrieb so eine „Täter-Opfer-Umkehr“. Zu berücksichtigen ist, dass diese Stellungnahme rund zwei Monate nach Verkündung des Strafurteils und rund ein halbes Jahr nach Einlieferung in die U-Haft bei seitdem durchgehender Haft eingebracht wurde, sodass weder das Haftübel noch die (bereits zum zweiten Mal gemachte) Erfahrung einer Strafgerichtsverhandlung den BF zur Einsicht bringen konnten. Auf die bereits oben geschilderte fehlende Einsicht des BF als Angeklagter bei der letzten Hauptverhandlung wird verwiesen, wobei er sogar eine Beschimpfung als „Schlampe“ bestritt, die sein (ehemaliger) Freund und Mitbeschuldigter römisch 40 bestätigte (s. Strafurteil S. 13). Wenn der BF in seiner Stellungnahme allgemein davon spricht, sich sein zukünftiges Leben in Österreich „positiv“ vorzustellen und einen guten Job ausüben bzw. seinen Beruf als Tischler „weiterhin“ ausüben zu wollen, so ist ein solcher grundsätzlicher Entschluss zwar zu begrüßen, relativiert sich aber durch den gerade erst erfolgten Lehrabschluss und die bisherige Meldung beim AMS, sodass der BF gerade noch keine Berufserfahrung vorzuweisen hat. Wenn in der Beschwerde pauschal und vage davon die Rede ist, dass der BF „die Straftat sehr bereut“ (ohne Bezugnahme auf eine konkrete der vielen von ihm begangenen Straftaten) und „einen solchen Fehler keineswegs wiederholen würde“, so sind diese allgemeinen Ausführungen nicht geeignet, eine tatsächliche innere Umkehr des BF nahezulegen, ebenso wenig wie die vagen Ausführungen in seiner Stellungnahme vor dem BFA, wonach er „ein besserer Mensch“ werden wolle und „aus den meisten Fehlern“ gelernt habe. Wenn in der Beschwerde von Schritten des BF „seit seiner Haftentlassung“ die Rede ist, so verkennt die Beschwerde hier die Situation des konkreten BF, der nach wie vor und voraussichtlich bis September 2028 in Haft ist. Wenn die Beschwerde auf „individuelle Umstände“ verweist, aufgrund derer die begangene Straftat in ihrer Gesamtheit nicht als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sei, so mangelt es an einer konkreten Ausführung solcher angeblichen Umstände. Ein bisheriges Wohlverhalten des BF seit seinen letzten Taten ist schließlich ebenfalls nicht geeignet, die Gefährdungsprognose zu entkräften, zumal sich dieser in (Straf-)Haft befand und befindet (s. die Rechtsprechung des VwGH, wonach es aber für die Wohlverhaltensprognose auf das Verhalten in Freiheit ankommt, etwa Ra 2024/17/0008). Was die in der Beschwerde ebenfalls herangezogenen, angeblich im Herkunftsland drohenden Gefahren betrifft, so ist auf die oben wiedergegebene jüngste Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es bei der Prüfung einer Aberkennung der Asylberechtigung auf eine Abwägung mit der im Herkunftsland drohenden Gefahren nicht ankommt. Generell leuchtet aus den Taten des BF ein problematisches Frauenbild hervor, zumal die seiner zweiten Verurteilung zugrunde liegende Gewaltdelinquenz ausschließlich gegen (junge) Frauen gerichtet war und der Hergang der Taten auf eine Einstellung beim BF schließen lässt, er könne mit Frauen machen, was er wolle (s. seine ebensolche Äußerung im Zuge der Tat vom 17.09.2023), sie gleichsam als sein Werkzeug einsetzen bzw. durch Drohungen gefügig machen oder einschüchtern. Sowohl die seiner ersten Verurteilung (Tritte gegen einen am Boden liegenden Mann) als auch die seiner zweiten Verurteilung zugrunde liegenden zahlreichen Taten zeigen, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ein besonders rücksichtsloses, hartnäckiges und erniedrigendes Vorgehen gegenüber seinen Opfern. Auch das mehrmalige drohende Hantieren mit einem Sprengmesser (bis zum Ansetzen an die Kehle!) sowie die Tatbegehung einer Nötigung gegenüber einem 9-jährigen (!) Mädchen sind hier zu berücksichtigen (Drohung damit, dass er die Schwester des Mädchens „in den Wald bringen und töten“ werde). Der Verstoß gegen das Waffenverbot unterstreicht, dass der BF sich auch durch behördliche Entscheidungen nicht in seiner massiven Gewaltdelinquenz beirren lässt. Vielmehr versuchte er sogar, die Behörden zu täuschen und seine Straftaten zu verdunkeln, indem er eines seiner Opfer zu einer falschen Beweisaussage zu bestimmen versuchte (s. eines der Fakten im Urteil vom 15.01.2024). Delikte gegen die (Entscheidungs-)Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung, wie die vom BF begangenen, können zu schweren psychischen Schäden bei den Opfern führen. Im Ergebnis ist daher von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit durch den BF, insbesondere durch weitere zu befürchtende Straftaten gegen die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, (Entscheidungs-)Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung auszugehen. Schließlich ist noch auf die notwendige Abwägung zwischen der Gefahr des BF für die Allgemeinheit und den Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit der Asylgewährung verbunden sind, einzugehen: Als solche sind zu nennen der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 1 Abs 2 lit a AuslBG) und die Möglichkeit der Beantragung eines Konventionsreisepasses (§ 94 FPG). Ersterer Verlust wird dadurch abgeschwächt, dass sich der BF (als ehemaliger Asylberechtigter) weiterhin um eine Beschäftigungsbewilligung iSd § 4 Abs 1 Z 1 letzter Fall AuslBG bemühen kann. Dass der BF Auslandsreisen planen (und daher einen Reisepass brauchen) würde, kam im gesamten Verfahren nicht hervor. Auch in der Beschwerde wurden keine weiteren Rechte vorgebracht, deren Verlust den BF übermäßig hart treffen würde.Schließlich ist noch auf die notwendige Abwägung zwischen der Gefahr des BF für die Allgemeinheit und den Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit der Asylgewährung verbunden sind, einzugehen: Als solche sind zu nennen der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG) und die Möglichkeit der Beantragung eines Konventionsreisepasses (Paragraph 94, FPG). Ersterer Verlust wird dadurch abgeschwächt, dass sich der BF (als ehemaliger Asylberechtigter) weiterhin um eine Beschäftigungsbewilligung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AuslBG bemühen kann. Dass der BF Auslandsreisen planen (und daher einen Reisepass brauchen) würde, kam im gesamten Verfahren nicht hervor. Auch in der Beschwerde wurden keine weiteren Rechte vorgebracht, deren Verlust den BF übermäßig hart treffen würde. Im Ergebnis erscheint die Aberkennung des Asylstatus verhältnismäßig und sind daher alle Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG erfüllt, sodass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den BF zu Recht erfolgte.Im Ergebnis erscheint die Aberkennung des Asylstatus verhältnismäßig und sind daher alle Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt, sodass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den BF zu Recht erfolgte. Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz: Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF beruht auf § 9 Abs. 2 Z 3 (iVm § 8 Abs 3a) AsylG, der eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB (also einer vorsätzlichen Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist) durch ein inländisches Gericht verlangt. Die Verurteilung des BF wegen der Verbrechen nach § 201 Abs 1 StGB erfüllt diese Voraussetzung abstrakt. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine Gefährdungsprognose ist jedoch nicht vorzunehmen (Ro 2020/20/0001).Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF beruht auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a,) AsylG, der eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB (also einer vorsätzlichen Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist) durch ein inländisches Gericht verlangt. Die Verurteilung des BF wegen der Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB erfüllt diese Voraussetzung abstrakt. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine Gefährdungsprognose ist jedoch nicht vorzunehmen (Ro 2020/20/0001). Da – wie oben ausgeführt – sogar das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens (nach der Diktion des AsylG) bzw. einer besonders schweren Straftat (laut Statusrichtlinie) abstrakt und konkret zu bejahen ist, folgt in einem Größenschluss, dass vorliegend auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie und damit einem „Verbrechen“ nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG auszugehen ist. Die belangte Behörde hat dem BF daher zu Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt.Da – wie oben ausgeführt – sogar das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens (nach der Diktion des AsylG) bzw. einer besonders schweren Straftat (laut Statusrichtlinie) abstrakt und konkret zu bejahen ist, folgt in einem Größenschluss, dass vorliegend auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie und damit einem „Verbrechen“ nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auszugehen ist. Die belangte Behörde hat dem BF daher zu Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Der Beschwerde kommt daher insgesamt kein Erfolg zu, sodass der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen war, , dass der (deklarative) Ausspruch über die Duldung, der sich lediglich in der rechtlichen Begründung des Bescheides findet, zwecks Rechtsklarheit in den Spruch aufzunehmen war. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 21 Abs 7 BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH Ra 2014/20/0142).Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH Ra 2014/20/0142). Ein geklärter Sachverhalt liegt im konkreten Fall insofern vor, als sich die Tatumstände sowie die fehlende Einsicht des BF in das von ihm begangene Unrecht jedenfalls bis zur Aberkennungsentscheidung der belangten Behörde aus unbedenklichen und unbestrittenen Urkunden (Strafurteile, Stellungnahmen des BF) ergaben und von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung ausführlich behandelt wurden. Das Gericht folgte den wesentlichen Erwägungen des BFA und die Beschwerde enthält kein substantiiertes neues Vorbringen, spricht vielmehr nur allgemein und pauschal (s. bereits oben) von einem Sinneswandel des BF bzw. von einer nicht ausreichend schweren Straftat. Zudem ist auf die rezente Entscheidung des VwGH zu Ra 2024/21/0186 zu verweisen, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn „auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis für den BF zu erwarten“ wäre. In jenem Fall ging es um eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot, also eine (hier gar nicht zu prüfende) aufenthaltsbeendende Maßnahme, noch dazu nach einem 30-jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich (zuletzt mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“), nachdem der dortige BF wegen Vergewaltigung und weiterer Straftaten zu 3 Jahren und 4 Monaten Haft verurteilt wurde (also nur einmalige Verurteilung zu einer niedrigeren Strafe als im vorliegenden Fall). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme ab, ohne mündlich zu verhandeln. Der VwGH bestätigte im konkreten Fall nicht nur die Entscheidung des BVwG, sondern billigte auch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung angesichts eines „eindeutigen Falls“ in Bezug auf die Gefährdungsprognose (s. weiters Ra 2023/21/0027). Fallbezogen konnte daher – unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des BF vor der belangten Behörde sowie der nur allgemeine Ausführungen treffenden Beschwerde – auch vorliegend die Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden: Selbst wenn man einen aus seinen Eingaben herauszulesenden zumindest generellen Entschluss, sich zu bessern und sein Leben auf stabile Beine zu stellen, zu Gunsten des BF berücksichtigt, so ist insbesondere die aus seiner Stellungnahme vom 10.03.2024 – wie oben dargestellt – hervorleuchtende völlig fehlende Einsicht in das Unrecht und die Folgen seiner Handlungen zusammen mit der erst kurzen seitdem verstrichenen, in Haft verbrachten Zeit - jedenfalls und unabhängig von einer eventuellen für ihn sprechenden Aussage in einer mündlichen Verhandlung - ein ausreichender Grund dafür, eine negative Gefahrenprognose - wie oben ausgeführt - zu treffen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren und im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH entschieden wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2292556.1.00

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