W274 2292556-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW274 2292556-1 Spruch, W274 2292556-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 12.04.2024, Zl. 1053361101/230516605, wegen §§ 7 und 8 AsylG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 12.04.2024, Zl. 1053361101/230516605, wegen Paragraphen 7 und 8 AsylG, zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt II. am Ende folgender Satz ergänzt wird: „Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.“Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt römisch zwei. am Ende folgender Satz ergänzt wird: „Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.“ Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste im Wege des Familiennachzuges am 09.06.2015 mit seiner Mutter XXXX und seinen Geschwistern per Flugzeug von Istanbul nach Österreich. Seine Mutter stellte u.a. auch für den damals mj. BF am 11.06.2015 vor der PI St. Georgen i.A., EAST West, einen Antrag auf auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Dabei bezog sich seine Mutter auf ihren Ehemann XXXX , dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Dem war ein Antrag vom 13.01.2015 auf Familienzusammenführung an das österreichische Generalkonsulat in Istanbul vorausgegangen. Das BFA gab dazu mit AV vom 29.04.2015 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nach § 35 AsylG ab. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste im Wege des Familiennachzuges am 09.06.2015 mit seiner Mutter römisch 40 und seinen Geschwistern per Flugzeug von Istanbul nach Österreich. Seine Mutter stellte u.a. auch für den damals mj. BF am 11.06.2015 vor der PI St. Georgen i.A., EAST West, einen Antrag auf auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Dabei bezog sich seine Mutter auf ihren Ehemann römisch 40 , dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Dem war ein Antrag vom 13.01.2015 auf Familienzusammenführung an das österreichische Generalkonsulat in Istanbul vorausgegangen. Das BFA gab dazu mit AV vom 29.04.2015 eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nach Paragraph 35, AsylG ab.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA, belangte Behörde) vom 16.07.2015, Zahl: 15-1053361101/150654224, rechtskräftig seit 13.08.2015, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG im Familienverfahren im Bezug auf XXXX als Bezugsperson, der mit Bescheid vom 31.10.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA, belangte Behörde) vom 16.07.2015, Zahl: 15-1053361101/150654224, rechtskräftig seit 13.08.2015, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG im Familienverfahren im Bezug auf römisch 40 als Bezugsperson, der mit Bescheid vom 31.10.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zuerkannt.
Am 08.02.2023 wurde der BF vom LG XXXX zu 14 Hv 127/22k wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; darüber hinaus wurde Bewährungshilfe angeordnet.Am 08.02.2023 wurde der BF vom LG römisch 40 zu 14 Hv 127/22k wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; darüber hinaus wurde Bewährungshilfe angeordnet.
Diesbezüglich wurde mit AV des BFA vom 13.03.2023 festgehalten, dass – unter Bezugnahme auf die letztgenannte Verurteilung – die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status derzeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorlägen, da weder von einem „besonders schweren Verbrechen“ noch von Gemeingefährlichkeit auszugehen sei.
Am 17.10.2023 erging durch die belangte Behörde eine Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aufgrund Information des LG XXXX betreffend Verhängung der U-Haft wegen § 107 (1) StGB, § 83 (2) StGB und § 201 (1) StGB, wobei Vergewaltigung typischerweise ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG sei. Allerdings sei das Urteil abzuwarten, da erst durch die konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen sei. Am 17.10.2023 erging durch die belangte Behörde eine Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aufgrund Information des LG römisch 40 betreffend Verhängung der U-Haft wegen Paragraph 107, (1) StGB, Paragraph 83, (2) StGB und Paragraph 201, (1) StGB, wobei Vergewaltigung typischerweise ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG sei. Allerdings sei das Urteil abzuwarten, da erst durch die konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen sei.
Am 15.01.2024 wurde der BF vom LG XXXX zu 11 Hv 120/23k wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, teils iVm § 15 Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB, der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, teils iVm § 15 Abs 1 StGB, und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, unter Anwendung des § 19 Abs 4 Z 2 JGG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 ½ (viereinhalb) Jahren verurteilt.Am 15.01.2024 wurde der BF vom LG römisch 40 zu 11 Hv 120/23k wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB, der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB, und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, JGG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 ½ (viereinhalb) Jahren verurteilt.
Mit Schreiben vom 26.01.2024 wurde der BF binnen einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme (Beantwortung von 16 gestellten Fragen) aufgefordert.
In seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 10.03.2024 äußerte sich der BF unter Anschluß von Bestätigungen und Zeugnissen u.a. wie folgt: „Bezüglich den meisten Situationen und Strafverfahren, die sich ereigneten, ich hatte nie richtig die Chance mich zu dem meisten zu rechtfertigen und gut zu erfassen. Wir Menschen begehen manchmal Fehler und bereuen es später, das heißt aber auch nicht, dass alles stimmen könnte was die anderen behaupten. Sogar Zeugen werden heutzutage ausbezahlt. Die meisten Behauptungen, die gegen mich gestellt wurden, stimmen überhaupt nicht rein. (…) Ich habe ihr gar nichts angetan. Alles, was erzählt wurde, sind nur Lügen!! Die Familie möchte mein Leben zerstören. (…) Ihr Vater hatte keine Kontrolle über sie. Er hat sich nach einem Plan ausgedacht, damit seine Tochter von mir fernbleibt, da sie nie auf ihrem Vater hörte. Bis heute stehe ich als unschuldig da. Meine Freiheit, Mein Leben, Mein Beruf, Meine Familie wurden von mir gestohlen. Ich bin unschuldig und habe die Tat nicht begangen. Aus reiner Gutherzigkeit wird man ausgenutzt und fertig gemacht in so einer Welt. Sie war toxisch und manipulativ, hat mich die ganze Zeit fertiggemacht, geschlagen (bzw. mehrfache Ohrfeigen) und provoziert. Sie hat mir mein Leben schwer gemacht und hat mich nie in Ruhe gelassen. Ihr Vater hat mich die ganze Zeit bedroht, dass ich mich von seiner Tochter fernhalten soll. Sie hat mich dann auch bedroht, falls ich sie verlasse, wird sie mich im Gefängnis reinmachen.
Ich habe immer noch Hoffnung, dass die Wahrheit ans Licht kommt. Ich stelle meine Zukunft in Österreich als positiv, und möchte mich ins positive aufbauen, wenn ich frei bin. Ich möchte meinen erwünschten Beruf als Tischler weiter hin ausüben. Ich will ein besserer Mensch werden. (…) Ich habe aus den meisten Fehlern gelernt und passe ab heute gut auf mich auf. (…) Ich möchte für mich später eine Familie bauen und einen guten Job ausüben, was mir Freude machen würde.“ Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Ziffer 1 iVm § 6 Abs 1 Ziffer 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Offenbar irrtümlich wurde in diesem Bescheid von einer Asylbeantragung im Jahr 2013 ausgegangen (aufgeklärt im Rahmen einer Rückfrage am 04.02.2025).Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Offenbar irrtümlich wurde in diesem Bescheid von einer Asylbeantragung im Jahr 2013 ausgegangen (aufgeklärt im Rahmen einer Rückfrage am 04.02.2025).
Begründend verwies das BFA auf die Verurteilungen des BF und führte aus, dass er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens nach § 201 Abs 1 StGB verurteilt worden sei, was sich auch aus den Umständen des Einzelfalls (Hartnäckigkeit, Fixierung des Opfers mit Gewalt, psychische Schäden beim Opfer, rascher Rückfall nach Verurteilung, Tatbegehung während Probezeit) ergebe. Der BF habe sich vor Gericht uneinsichtig gezeigt und die Begehung seiner Straftaten bestritten (nach wie vor in seiner Stellungnahme vom 10.03.2024), sodass er mangels Verantwortungsübernahme und seines negativen Verhaltensbildes gegenüber Frauen weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.
Eine Aberkennung sei trotz des Verlustes des Zugangs zum Arbeitsmarkt sowie der Möglichkeit eines Konventionsreisepasses verhältnismäßig. Er habe daher einen Aberkennungsgrund gemäß § 7 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG sowie (betreffend den subsidiären Schutz) gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG verwirklicht. Aufgrund der aktuell schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien drohe ihm dort aber ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, sodass eine unzulässige Rückkehrsituation vorliege. Begründend verwies das BFA auf die Verurteilungen des BF und führte aus, dass er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB verurteilt worden sei, was sich auch aus den Umständen des Einzelfalls (Hartnäckigkeit, Fixierung des Opfers mit Gewalt, psychische Schäden beim Opfer, rascher Rückfall nach Verurteilung, Tatbegehung während Probezeit) ergebe.
Der BF habe sich vor Gericht uneinsichtig gezeigt und die Begehung seiner Straftaten bestritten (nach wie vor in seiner Stellungnahme vom 10.03.2024), sodass er mangels Verantwortungsübernahme und seines negativen Verhaltensbildes gegenüber Frauen weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Eine Aberkennung sei trotz des Verlustes des Zugangs zum Arbeitsmarkt sowie der Möglichkeit eines Konventionsreisepasses verhältnismäßig. Er habe daher einen Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG sowie (betreffend den subsidiären Schutz) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG verwirklicht. Aufgrund der aktuell schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien drohe ihm dort aber ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, sodass eine unzulässige Rückkehrsituation vorliege.
Allein gegen Spruchpunkt I. sowie gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz in Spruchpunkt II. dieses Bescheids erhob der BF Beschwerde und verwies zusammengefasst darauf, dass die belangte Behörde Ermittlungen über die Fluchtgründe des BF unterlassen habe. Außerdem habe sie keine Einvernahme durchgeführt. Der BF bereue die Straftat sehr und würde einen solchen Fehler keineswegs wiederholen. Im Zuge der Haft habe sich ein tiefgreifender Sinneswandel bei ihm vollzogen und er habe verstanden, dass er es in Österreich nur durch harte Arbeit und Fleiß zu etwas bringen werde. Er stelle daher keine Gefahr für die Allgemeinheit dar.Allein gegen Spruchpunkt römisch eins. sowie gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz in Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheids erhob der BF Beschwerde und verwies zusammengefasst darauf, dass die belangte Behörde Ermittlungen über die Fluchtgründe des BF unterlassen habe. Außerdem habe sie keine Einvernahme durchgeführt. Der BF bereue die Straftat sehr und würde einen solchen Fehler keineswegs wiederholen. Im Zuge der Haft habe sich ein tiefgreifender Sinneswandel bei ihm vollzogen und er habe verstanden, dass er es in Österreich nur durch harte Arbeit und Fleiß zu etwas bringen werde. Er stelle daher keine Gefahr für die Allgemeinheit dar.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht einlangend am 27.05.2024 vor. Diese kam der Abteilung W274 am 03.06.2024 zu.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Aufgrund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest:
Der 20-jährige BF ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und muslimischen Bekenntnisses. Er ist ledig und kinderlos.
Nachdem bereits seinem Vater internationaler Schutz in Österreich zukam reiste der damals mj. BF - nach einem Antrag vom 13.01.2015 auf Familienzusammenführung an das österreichische Generalkonsulat in Istanbul - am 09.06.2015 mit seiner Mutter XXXX und seinen Geschwistern per Flugzeug von Istanbul nach Österreich und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.06.2015 einen Antrag auf auf internationalen Schutz. Nachdem bereits seinem Vater internationaler Schutz in Österreich zukam reiste der damals mj. BF - nach einem Antrag vom 13.01.2015 auf Familienzusammenführung an das österreichische Generalkonsulat in Istanbul - am 09.06.2015 mit seiner Mutter römisch 40 und seinen Geschwistern per Flugzeug von Istanbul nach Österreich und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.06.2015 einen Antrag auf auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 16.07.2015, rechtskräftig seit 13.08.2015, wurde dem BF vom BFA Asyl gewährt.
In Syrien besuchte der BF vier Jahre die Schule und anschließend in Tirol für drei Jahre die Mittelschule und ein Jahr lang die Sonderschule. Nach seinem Umzug nach Kapfenberg besuchte er zwei Monate lang die polytechnische Schule und begann daraufhin eine zweieinhalbjährige Lehre zum Tischler, die er im April 2023 mit Teilqualifikation abschloss. Vor seiner Inhaftierung war er beim AMS arbeitssuchend gemeldet (Feststellungen Strafurteil zu 11 Hv 120/23k LG XXXX ).In Syrien besuchte der BF vier Jahre die Schule und anschließend in Tirol für drei Jahre die Mittelschule und ein Jahr lang die Sonderschule. Nach seinem Umzug nach Kapfenberg besuchte er zwei Monate lang die polytechnische Schule und begann daraufhin eine zweieinhalbjährige Lehre zum Tischler, die er im April 2023 mit Teilqualifikation abschloss. Vor seiner Inhaftierung war er beim AMS arbeitssuchend gemeldet (Feststellungen Strafurteil zu 11 Hv 120/23k LG römisch 40 ).
Der BF wurde in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt (s. unten im Detail), wobei beide Verurteilungen rechtskräftig sind; er befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA XXXX (OZ 5). Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ist der 22. September 2028.Der BF wurde in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt (s. unten im Detail), wobei beide Verurteilungen rechtskräftig sind; er befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA römisch 40 (OZ 5). Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ist der 22. September 2028.
Bereits im August 2018 erfolgte durch die Kriminalpolizei ein Abschlussbericht betreffend im Juni/Juli 2018 mutmaßlich vom BF begangene Einbruchsdiebstähle (§ 129 StGB) bei einem Hofladen in XXXX (Gesamtschaden rund 130 €), wobei der BF voll geständig war; das Verfahren wurde wegen Strafunmündigkeit des BF eingestellt. Bereits im August 2018 erfolgte durch die Kriminalpolizei ein Abschlussbericht betreffend im Juni/Juli 2018 mutmaßlich vom BF begangene Einbruchsdiebstähle (Paragraph 129, StGB) bei einem Hofladen in römisch 40 (Gesamtschaden rund 130 €), wobei der BF voll geständig war; das Verfahren wurde wegen Strafunmündigkeit des BF eingestellt.
Am 08.02.2023 wurde der BF vom LG XXXX zu 14 Hv 127/22k wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; darüber hinaus wurde Bewährungshilfe angeordnet.Am 08.02.2023 wurde der BF vom LG römisch 40 zu 14 Hv 127/22k wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; darüber hinaus wurde Bewährungshilfe angeordnet.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 12.10.2022 versucht hat, einem näher genannten Mann vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er dem am Boden liegenden Mann mehrere Fußtritte gegen den Oberkörper, die Beine und den Kopf versetzte und eine schwere Verletzung nur durch Zufall unterblieb. Weiters bedrohte er diesen Mann gefährlich mit dem Tod, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er diesem ein Messer vorhielt und ankündigte, ihn das nächste Mal umzubringen.
Als mildernd gewertet wurden die Unbescholtenheit und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen.
Seit 08.05.2023 besteht gegen den BF ein aufrechtes Waffenverbot der BH XXXX zu AZ BHBM-2.2W1/00443/2022 (Feststellungen Strafurteil zu 11 Hv 120/23k LG XXXX ).Seit 08.05.2023 besteht gegen den BF ein aufrechtes Waffenverbot der BH römisch 40 zu AZ BHBM-2.2W1/00443/2022 (Feststellungen Strafurteil zu 11 Hv 120/23k LG römisch 40 ).
Am 15.01.2024 wurde der BF vom LG XXXX zu 11 Hv 120/23k wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, teils iVm § 15 Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB, der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, teils iVm § 15 Abs 1 StGB, und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB unter Anwendung des § 19 Abs 4 Z 2 JGG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 ½ (viereinhalb) Jahren verurteilt.Am 15.01.2024 wurde der BF vom LG römisch 40 zu 11 Hv 120/23k wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB, der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB, und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, JGG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 ½ (viereinhalb) Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde:
Der BF hat am 19.07.2023 in XXXX eine näher genannte Frau durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich der Zufügung von Stichwunden, zu einer Unterlassung, und zwar ihn in Ruhe zu lassen, genötigt, indem er ankündigte, sollte sie nerven, werde Blut fließen, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung mit einem zugeklappten Springmesser hantierte; sie mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr ein aufgeklapptes Springmesser an den Hals hielt und äußerte: „Wenn ich drohe, dann drohe ich richtig“.Der BF hat am 19.07.2023 in römisch 40 eine näher genannte Frau durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich der Zufügung von Stichwunden, zu einer Unterlassung, und zwar ihn in Ruhe zu lassen, genötigt, indem er ankündigte, sollte sie nerven, werde Blut fließen, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung mit einem zugeklappten Springmesser hantierte; sie mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr ein aufgeklapptes Springmesser an den Hals hielt und äußerte: „Wenn ich drohe, dann drohe ich richtig“.
Er hat am 20.07.2023, in eventu am 21.07.2023, in XXXX eine näher genannte Frau durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich der Zufügung von Stichwunden, zu einer Unterlassung, und zwar ihn als Dummkopf zu bezeichnen, genötigt, indem er ein aufgeklapptes Springmesser in ihre Richtung hielt und dabei äußerte, sie solle nicht frech zu ihm sein.Er hat am 20.07.2023, in eventu am 21.07.2023, in römisch 40 eine näher genannte Frau durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich der Zufügung von Stichwunden, zu einer Unterlassung, und zwar ihn als Dummkopf zu bezeichnen, genötigt, indem er ein aufgeklapptes Springmesser in ihre Richtung hielt und dabei äußerte, sie solle nicht frech zu ihm sein.
Er hat zumindest im Juli 2023 in XXXX und anderen Orten des Bundesgebiets, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist, indem er trotz aufrechten Waffenverbots im Besitz eines Springmessers war und dieses mit sich führte.Er hat zumindest im Juli 2023 in römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebiets, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist, indem er trotz aufrechten Waffenverbots im Besitz eines Springmessers war und dieses mit sich führte.
Er hat am 24.07.2023 in XXXX eine näher genannte Frau zu bestimmen versucht, vor der Kriminalpolizei als Zeugin falsch auszusagen.Er hat am 24.07.2023 in römisch 40 eine näher genannte Frau zu bestimmen versucht, vor der Kriminalpolizei als Zeugin falsch auszusagen.
Er hat im Zeitraum zweite Augusthälfte 2023 bis 17.09.2023 in XXXX in mehreren Angriffen eine näher genannte FrauEr hat im Zeitraum zweite Augusthälfte 2023 bis 17.09.2023 in römisch 40 in mehreren Angriffen eine näher genannte Frau a. durch intensive Berührungen einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er gegen ihren geäußerten Willen an ihre Brüste und an ihr Gesäß fasste; b. vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er sie fest an den Armen packte, ihr Ohrfeigen versetzte und sie würgte, wodurch sie Hämatome an den Armen und im Halsbereich erlitt.
Er hat dieselbe Frau zu nachgenannten Zeiten an nachgenannten Orten mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar: a. am 02.09.2023 in XXXX , indem er sie daran hinderte, das Schlafzimmer zu verlassen, sie am Bett liegend zu sich zog, niederdrückte und einen Arm um ihren Hals legte, sodass sie sich ihm nicht entziehen, insbesondere nicht aufstehen konnte, seine Hand zwei Mal in ihre Hose führte, wobei sie diese jeweils wegzog, er jedoch erneut mit seiner Hand in ihre Hose griff, wobei es ihr nicht (mehr) gelang, diese wegzuziehen und auch nicht, ihn wegzustoßen, woraufhin er wiederholt zwei Finger in ihre Vagina einführte, mithin die digitale Vaginalpenetration vollzog; a. am 02.09.2023 in römisch 40 , indem er sie daran hinderte, das Schlafzimmer zu verlassen, sie am Bett liegend zu sich zog, niederdrückte und einen Arm um ihren Hals legte, sodass sie sich ihm nicht entziehen, insbesondere nicht aufstehen konnte, seine Hand zwei Mal in ihre Hose führte, wobei sie diese jeweils wegzog, er jedoch erneut mit seiner Hand in ihre Hose griff, wobei es ihr nicht (mehr) gelang, diese wegzuziehen und auch nicht, ihn wegzustoßen, woraufhin er wiederholt zwei Finger in ihre Vagina einführte, mithin die digitale Vaginalpenetration vollzog; b. am 13.09.2023 in XXXX , indem er sie am Arm festhielt, seine Hose öffnete und ihren Kopf zur Vornahme des Oralverkehrs zu seinem Penis nach unten drückte.b. am 13.09.2023 in römisch 40 , indem er sie am Arm festhielt, seine Hose öffnete und ihren Kopf zur Vornahme des Oralverkehrs zu seinem Penis nach unten drückte.
Er hat am 17.09.2023 in XXXX in zwei Angriffen versucht, dieselbe Frau außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Vornahme und Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen, und zwar,Er hat am 17.09.2023 in römisch 40 in zwei Angriffen versucht, dieselbe Frau außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Vornahme und Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen, und zwar, a. indem er ihre Hand packte, diese in seine Hose schob und sie aufforderte, ihn mit der Hand zu befriedigen, während er sie festhielt; b. indem er versuchte, in ihre Hose zu fassen und, als sie dies ablehnte, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, sie würgte und äußerte, er könne machen, was er wolle.
Er hat dieselbe Frau zu nachgenannten Zeiten an nachgenannten Orten gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 16.09.2023 in XXXX mit einer Verletzung am Vermögen, indem er ankündigte, er werde ihr Handy zerstören; und am 20.09.2023 in XXXX mit einer Verletzung am Körper, nämlich der Zufügung von Hämatomen und Prellungen, indem er ankündigte, er werde sie mit der Faust ins Gesicht schlagen.Er hat dieselbe Frau zu nachgenannten Zeiten an nachgenannten Orten gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 16.09.2023 in römisch 40 mit einer Verletzung am Vermögen, indem er ankündigte, er werde ihr Handy zerstören; und am 20.09.2023 in römisch 40 mit einer Verletzung am Körper, nämlich der Zufügung von Hämatomen und Prellungen, indem er ankündigte, er werde sie mit der Faust ins Gesicht schlagen.
Er hat näher genannte Schwestern mit einer Verletzung an der Freiheit gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte, er werde eine näher genannte Frau entführen und beide stalken, denn er wisse immer, wo sie seien, wobei er mit der Absicht handelte, dass die Drohung einer näher genannten Frau zur Kenntnis gelangt;
Er hat eine näher genannte Frau durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper einer Sympathieperson, nämlich der Zufügung von Prellungen und Hämatomen zum Nachteil ihrer Schwester, zu einer Unterlassung, und zwar seine Äußerungen der Polizei zu melden, zu nötigen versucht, indem er ankündigte, sollte sie irgendetwas zur Polizei sagen, werde er ihre Schwester in den Wald bringen und töten.
Er hat zu nachgenannten Zeiten in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer näher bekannten abgesondert verfolgten Person fremde bewegliche Sachen Berechtigten der REV GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in zwei Angriffen in den Warenautomat „ XXXX “ hineingriff und Waren im Gesamtwert von EUR 122,00 (3 Schmankerlboxen klein, 5 Schokocookies, 4 Mostkrapferl und 2 Linzer Stangerl) herausnahm, und zwar am 03.09.2023 und am 05.09.2023.Er hat zu nachgenannten Zeiten in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer näher bekannten abgesondert verfolgten Person fremde bewegliche Sachen Berechtigten der REV GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in zwei Angriffen in den Warenautomat „ römisch 40 “ hineingriff und Waren im Gesamtwert von EUR 122,00 (3 Schmankerlboxen klein, 5 Schokocookies, 4 Mostkrapferl und 2 Linzer Stangerl) herausnahm, und zwar am 03.09.2023 und am 05.09.2023.
Mit dieser Verurteilung wurde auch die bedingte Nachsicht zum Urteil des LG XXXX vom 08.02.2023 widerrufen.Mit dieser Verurteilung wurde auch die bedingte Nachsicht zum Urteil des LG römisch 40 vom 08.02.2023 widerrufen.
Als mildernd wertete das Gericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie das Alter des BF unter 21 Jahren. Als erschwerend gewertet wurden das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen in einem sehr kurzen Zeitraum von knapp zwei Monaten, der rasche Rückfall nach der Verurteilung vom Februar, die Tatbegehung in der Probezeit, die eine einschlägige Vorstrafe (ebenfalls unter Verwendung eines Messers), sowie die Tatbegehung gegenüber einem erst 9-jährigen Mädchen (in Bezug auf die versuchte Nötigung mit der Ankündigung, sollte sie irgendetwas zur Polizei sagen, werde er ihre Schwester in den Wald bringen und töten).
In der Hauptverhandlung dieser Strafsache trug der BF laut HV-Protokoll außer dem einen oder anderen Lächeln während der Verhandlung nichts Wesentliches zu den Vorwürfen bei, die er grundsätzlich bestritt. Er leugnete sogar die Bezeichnung seines Opfers als „Schlampe“, obwohl diese Beschimpfung auch von seinem (ehemaligen) Freund und (in Bezug auf den Diebstahl) Mitbeschuldigten XXXX bestätigt wurde (Beweiswürdigung Strafurteil S. 13).In der Hauptverhandlung dieser Strafsache trug der BF laut HV-Protokoll außer dem einen oder anderen Lächeln während der Verhandlung nichts Wesentliches zu den Vorwürfen bei, die er grundsätzlich bestritt. Er leugnete sogar die Bezeichnung seines Opfers als „Schlampe“, obwohl diese Beschimpfung auch von seinem (ehemaligen) Freund und (in Bezug auf den Diebstahl) Mitbeschuldigten römisch 40 bestätigt wurde (Beweiswürdigung Strafurteil S. 13).
Der BF bereute jedenfalls bis zur Erlassung der Aberkennungsentscheidung durch die belangte Behörde seine der letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen nicht, sondern sah im Wesentlichen sich selbst als Opfer unrichtiger Bezichtigungen.
Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunft, seiner Einreise nach Österreich und seinen persönlichen Verhältnisse ergaben sich nachvollziehbar aus dem Akt (die Umstände der Asylantragstellung des BF waren im bekämpften Bescheid unrichtig dargestellt und wurden über Nachfrage richtiggestellt), stehen im Einklang mit seinen Stellungnahmen vor der belangten Behörde und konnten den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergaben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Einbruchsdiebstählen im Jahr 2018 wird auf den im Akt erliegenden Abschlussbericht verwiesen.
Die Feststellung, dass der BF jedenfalls bis zur Erlassung der Aberkennungsentscheidung seine der letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen nicht bereute, sondern im Wesentlichen sich selbst als Opfer unrichtiger Bezichtigungen sah, beruht auf der – oben im Verfahrensgang zusammengefassten – Stellungnahme des BF gegenüber dem BFA vom 10.03.2024 in Beantwortung der durch die belangte Behörde gestellten Fragen.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Ziffer 4,).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (Z 1) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (Z 2) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (Ziffer eins,) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (Ziffer 2,) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Abs. 3a lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Absatz 3 a, lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zu erfolgen, wenn (Z 1) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Z 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zu erfolgen, wenn (Ziffer eins,) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Ziffer 2,) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Ziffer 3,) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Zur Aberkennung von Asyl:
Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Aberkennung von Asyl auf den in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens sowie der daraus folgenden Gefahr für die Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Aberkennung von Asyl auf den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens sowie der daraus folgenden Gefahr für die Gemeinschaft.
In seiner Entscheidung zu Ra 2021/20/0246 vom 25.07.2023, die im Gefolge des EuGH-Urteils vom 06.07.2023 zu C-663/21 erging, fasste der Verwaltungsgerichtshof die wesentlichen Entscheidungsmaximen bei einer Aberkennung von Asyl nach § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 wie folgt zusammen:In seiner Entscheidung zu Ra 2021/20/0246 vom 25.07.2023, die im Gefolge des EuGH-Urteils vom 06.07.2023 zu C-663/21 erging, fasste der Verwaltungsgerichtshof die wesentlichen Entscheidungsmaximen bei einer Aberkennung von Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wie folgt zusammen:
Der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund ist im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL („besonders schwere Straftat“) auszulegen, mit dem er inhaltlich korreliert. Es ist aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl.
EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Der EuGH hat ausgesprochen, dass die Anwendung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.
Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit. d StatusRL erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 StatusRL erfordert also keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf.
Dabei können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 GRC verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden.Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund ist im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL („besonders schwere Straftat“) auszulegen, mit dem er inhaltlich korreliert. Es ist aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren.
Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Der EuGH hat ausgesprochen, dass die Anwendung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.
Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Litera d, StatusRL erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 14, Absatz 4, StatusRL erfordert also keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf.
Dabei können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Artikel 4 und Artikel 19, Absatz 2, GRC verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden.
Für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL) muss der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten.
Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist. Für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL) muss der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein.
Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist.
Für die Frage, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, kann auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen.
Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Für die Frage, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, kann auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden.
Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können.
Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage (vgl. EuGH 6.7.2023, C-663/21) herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, (sowie ein Ausspruch nach § 57 AsylG 2005) zu unterbleiben.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges ist es geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage vergleiche EuGH 6.7.2023, C-663/21) herzustellen.
Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, (sowie ein Ausspruch nach Paragraph 57, AsylG 2005) zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat also eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hinkünftig nicht stattzufinden. Bei der Abwägung ist vielmehr einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen.
In die Bewertung als Anhaltspunkt einfließen kann auch die Parallelbestimmung des § 60 Abs. 8 des deutschen Aufenthaltsgesetzes, der eine Ausnahme vom asylrechtlichen Abschiebungsverbot für den Fall normiert, dass der Ausländer „eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist“.In die Bewertung als Anhaltspunkt einfließen kann auch die Parallelbestimmung des Paragraph 60, Absatz 8, des deutschen Aufenthaltsgesetzes, der eine Ausnahme vom asylrechtlichen Abschiebungsverbot für den Fall normiert, dass der Ausländer „eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist“.
Daraus folgt:
Im konkreten Fall liegt eine rechtskräftige Verurteilung des BF (unter anderem) wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB vor. Dieser Tatbestand sieht (in der ab 01.01.2020 infolge BGBl. I Nr. 105/2019 geltenden Fassung) einen Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und ist damit als Verbrechen im Sinne des § 17 StGB einzustufen. Der BF galt zwar im Tatzeitpunkt nach dem JGG als junger Erwachsener, doch sieht § 19 Abs 4 Z 2 für Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung im konkreten Fall keine Änderung des Strafrahmens vor. Im Hinblick auf den (abstrakten) Strafrahmen, die Entscheidung durch ein Schöffengericht (und nicht den Einzelrichter) sowie die Anführung der Vergewaltigung als besonders schweres Verbrechen in der ständigen Judikatur des VwGH zur Asylaberkennung (s. oben in Ra 2021/20/0146, aber auch bereits in 99/01/0288), ist abstrakt jedenfalls von einem besonders schweren Verbrechen bzw. (nach der StatusRL) einer besonders schweren Straftat auszugehen. Unterstrichen wird dies noch durch die Hinaufsetzung der Mindeststrafe für Vergewaltigung durch den Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 105/2019 ab 01.01.2020, der damit speziell für dieses Delikt vom üblichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren abging, was ein besonderes Unwerturteil für eine solche Straftat bedeutet.Im konkreten Fall liegt eine rechtskräftige Verurteilung des BF (unter anderem) wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB vor. Dieser Tatbestand sieht (in der ab 01.01.2020 infolge Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, geltenden Fassung) einen Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und ist damit als Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB einzustufen.
Der BF galt zwar im Tatzeitpunkt nach dem JGG als junger Erwachsener, doch sieht Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, für Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung im konkreten Fall keine Änderung des Strafrahmens vor. Im Hinblick auf den (abstrakten) Strafrahmen, die Entscheidung durch ein Schöffengericht (und nicht den Einzelrichter) sowie die Anführung der Vergewaltigung als besonders schweres Verbrechen in der ständigen Judikatur des VwGH zur Asylaberkennung (s. oben in Ra 2021/20/0146, aber auch bereits in 99/01/0288), ist abstrakt jedenfalls von einem besonders schweren Verbrechen bzw. (nach der StatusRL) einer besonders schweren Straftat auszugehen. Unterstrichen wird dies noch durch die Hinaufsetzung der Mindeststrafe für Vergewaltigung durch den Gesetzgeber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, ab 01.01.2020, der damit speziell für dieses Delikt vom üblichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren abging, was ein besonderes Unwerturteil für eine solche Straftat bedeutet.
Die Betrachtung der konkreten Tatumstände zeigen folgendes Bild:
Der BF beging gleich zweimal „die“ Verbrechen der Vergewaltigung und zudem noch zahlreiche weitere einschlägige Verbrechen und Vergehen in einem sehr kurzen Zeitraum von nur etwa zwei Monaten. Dieser Tatzeitraum lag nur etwa ein halbes Jahr nach seiner ersten Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung, also einer einschlägigen Vorverurteilung. Zudem wurde im ersten Urteil eine Probezeit von drei Jahren bestimmt, sodass die Strafe bedingt nachgesehen werden konnte. Weder diese Probezeit noch die Tatsache der Verurteilung an sich konnten den BF von seinem raschen, wiederholten und massiven einschlägigen Rückfall abhalten.
Auch das Verhalten des Angeklagten in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung ist zu seinem Nachteil zu werten: Er hatte laut der Beweiswürdigung im Strafurteil (S. 13) „außer dem einen oder anderen Lächeln während der Verhandlung nichts Wesentliches zu den Vorwürfen beizutragen“. Mildernd gewertet werden konnte (in Bezug auf die Verbrechen der Vergewaltigung) nur das Alter des BF (unter 21). Schließlich wurde konkret eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren (wenn auch unter Berücksichtigung der anderen begangenen Verbrechen und Vergehen gemäß § 28 StGB) verhängt, die damit nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens lag und auch für sich genommen (auch mit Blick auf die zitierte Rechtslage in Deutschland nach § 60 Abs 8 Aufenthaltsgesetz) als schwerwiegende Sanktion einzustufen ist.
Auch das Verhalten des Angeklagten in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung ist zu seinem Nachteil zu werten: Er hatte laut der Beweiswürdigung im Strafurteil (S. 13) „außer dem einen oder anderen Lächeln während der Verhandlung nichts Wesentliches zu den Vorwürfen beizutragen“. Mildernd gewertet werden konnte (in Bezug auf die Verbrechen der Vergewaltigung) nur das Alter des BF (unter 21). Schließlich wurde konkret eine Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren (wenn auch unter Berücksichtigung der anderen begangenen Verbrechen und Vergehen gemäß Paragraph 28, StGB) verhängt, die damit nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens lag und auch für sich genommen (auch mit Blick auf die zitierte Rechtslage in Deutschland nach Paragraph 60, Absatz 8, Aufenthaltsgesetz) als schwerwiegende Sanktion einzustufen ist.
Es ist daher im Ergebnis auch konkret von einem besonders schweren Verbrechen des BF auszugehen, zu welchem er von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde (s. § 6 Abs 1 Z 4 AsylG).Es ist daher im Ergebnis auch konkret von einem besonders schweren Verbrechen des BF auszugehen, zu welchem er von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde (s. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG).
Die Prognose, ob der BF eine „Gefahr für die Gemeinschaft“ (§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG) im Sinne einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit (Ra 2021/20/0146) darstellt, ist wie folgt zu treffen:Die Prognose, ob der BF eine „Gefahr für die Gemeinschaft“ (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) im Sinne einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit (Ra 2021/20/0146) darstellt, ist wie folgt zu treffen:
Hinzuweisen ist in erster Linie auf die offensichtliche Uneinsichtigkeit des BF hinsichtlich der von ihm begangenen, rechtskräftig abgeurteilten Taten, die sich sogar noch in seiner bei der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahme vom 10.03.2024 zeigte, wo er angab, dass die meisten Behauptungen, die gegen ihn gestellt worden seien, nicht stimmten, er „ihr“ (also offenbar dem Opfer der Vergewaltigung) „gar nichts angetan“ habe und alles nur Lügen seien. Sogar Zeugen „werden heutzutage ausbezahlt“, überdies habe der Vater des Opfers „einen Plan ausgedacht“, damit seine Tochter von ihm fernbleibe. Er selbst stehe „bis heute“ „als unschuldig da“. Neben dieser völligen Uneinsichtigkeit versuchte der BF auch, dem Opfer die Schuld für die Tat zuzuschieben („sie war toxisch und manipulativ, hat mich die ganze Zeit fertig gemacht“) und betrieb so eine „Täter-Opfer-Umkehr“.
Zu berücksichtigen ist, dass diese Stellungnahme rund zwei Monate nach Verkündung des Strafurteils und rund ein halbes Jahr nach Einlieferung in die U-Haft bei seitdem durchgehender Haft eingebracht wurde, sodass weder das Haftübel noch die (bereits zum zweiten Mal gemachte) Erfahrung einer Strafgerichtsverhandlung den BF zur Einsicht bringen konnten. Auf die bereits oben geschilderte fehlende Einsicht des BF als Angeklagter bei der letzten Hauptverhandlung wird verwiesen, wobei er sogar eine Beschimpfung als „Schlampe“ bestritt, die sein (ehemaliger) Freund und Mitbeschuldigter XXXX bestätigte (s. Strafurteil S. 13).Hinzuweisen ist in erster Linie auf die offensichtliche Uneinsichtigkeit des BF hinsichtlich der von ihm begangenen, rechtskräftig abgeurteilten Taten, die sich sogar noch in seiner bei der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahme vom 10.03.2024 zeigte, wo er angab, dass die meisten Behauptungen, die gegen ihn gestellt worden seien, nicht stimmten, er „ihr“ (also offenbar dem Opfer der Vergewaltigung) „gar nichts angetan“ habe und alles nur Lügen seien.
Sogar Zeugen „werden heutzutage ausbezahlt“, überdies habe der Vater des Opfers „einen Plan ausgedacht“, damit seine Tochter von ihm fernbleibe. Er selbst stehe „bis heute“ „als unschuldig da“. Neben dieser völligen Uneinsichtigkeit versuchte der BF auch, dem Opfer die Schuld für die Tat zuzuschieben („sie war toxisch und manipulativ, hat mich die ganze Zeit fertig gemacht“) und betrieb so eine „Täter-Opfer-Umkehr“. Zu berücksichtigen ist, dass diese Stellungnahme rund zwei Monate nach Verkündung des Strafurteils und rund ein halbes Jahr nach Einlieferung in die U-Haft bei seitdem durchgehender Haft eingebracht wurde, sodass weder das Haftübel noch die (bereits zum zweiten Mal gemachte) Erfahrung einer Strafgerichtsverhandlung den BF zur Einsicht bringen konnten.
Auf die bereits oben geschilderte fehlende Einsicht des BF als Angeklagter bei der letzten Hauptverhandlung wird verwiesen, wobei er sogar eine Beschimpfung als „Schlampe“ bestritt, die sein (ehemaliger) Freund und Mitbeschuldigter römisch 40 bestätigte (s. Strafurteil S. 13).
Wenn der BF in seiner Stellungnahme allgemein davon spricht, sich sein zukünftiges Leben in Österreich „positiv“ vorzustellen und einen guten Job ausüben bzw. seinen Beruf als Tischler „weiterhin“ ausüben zu wollen, so ist ein solcher grundsätzlicher Entschluss zwar zu begrüßen, relativiert sich aber durch den gerade erst erfolgten Lehrabschluss und die bisherige Meldung beim AMS, sodass der BF gerade noch keine Berufserfahrung vorzuweisen hat.
Wenn in der Beschwerde pauschal und vage davon die Rede ist, dass der BF „die Straftat sehr bereut“ (ohne Bezugnahme auf eine konkrete der vielen von ihm begangenen Straftaten) und „einen solchen Fehler keineswegs wiederholen würde“, so sind diese allgemeinen Ausführungen nicht geeignet, eine tatsächliche innere Umkehr des BF nahezulegen, ebenso wenig wie die vagen Ausführungen in seiner Stellungnahme vor dem BFA, wonach er „ein besserer Mensch“ werden wolle und „aus den meisten Fehlern“ gelernt habe. Wenn in der Beschwerde von Schritten des BF „seit seiner Haftentlassung“ die Rede ist, so verkennt die Beschwerde hier die Situation des konkreten BF, der nach wie vor und voraussichtlich bis September 2028 in Haft ist. Wenn die Beschwerde auf „individuelle Umstände“ verweist, aufgrund derer die begangene Straftat in ihrer Gesamtheit nicht als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sei, so mangelt es an einer konkreten Ausführung solcher angeblichen Umstände. Ein bisheriges Wohlverhalten des BF seit seinen letzten Taten ist schließlich ebenfalls nicht geeignet, die Gefährdungsprognose zu entkräften, zumal sich dieser in (Straf-)Haft befand und befindet (s. die Rechtsprechung des VwGH, wonach es aber für die Wohlverhaltensprognose auf das Verhalten in Freiheit ankommt, etwa Ra 2024/17/0008).
Was die in der Beschwerde ebenfalls herangezogenen, angeblich im Herkunftsland drohenden Gefahren betrifft, so ist auf die oben wiedergegebene jüngste Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es bei der Prüfung einer Aberkennung der Asylberechtigung auf eine Abwägung mit der im Herkunftsland drohenden Gefahren nicht ankommt.
Generell leuchtet aus den Taten des BF ein problematisches Frauenbild hervor, zumal die seiner zweiten Verurteilung zugrunde liegende Gewaltdelinquenz ausschließlich gegen (junge) Frauen gerichtet war und der Hergang der Taten auf eine Einstellung beim BF schließen lässt, er könne mit Frauen machen, was er wolle (s. seine ebensolche Äußerung im Zuge der Tat vom 17.09.2023), sie gleichsam als sein Werkzeug einsetzen bzw. durch Drohungen gefügig machen oder einschüchtern.
Sowohl die seiner ersten Verurteilung (Tritte gegen einen am Boden liegenden Mann) als auch die seiner zweiten Verurteilung zugrunde liegenden zahlreichen Taten zeigen, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ein besonders rücksichtsloses, hartnäckiges und erniedrigendes Vorgehen gegenüber seinen Opfern. Auch das mehrmalige drohende Hantieren mit einem Sprengmesser (bis zum Ansetzen an die Kehle!) sowie die Tatbegehung einer Nötigung gegenüber einem 9-jährigen (!) Mädchen sind hier zu berücksichtigen (Drohung damit, dass er die Schwester des Mädchens „in den Wald bringen und töten“ werde). Der Verstoß gegen das Waffenverbot unterstreicht, dass der BF sich auch durch behördliche Entscheidungen nicht in seiner massiven Gewaltdelinquenz beirren lässt. Vielmehr versuchte er sogar, die Behörden zu täuschen und seine Straftaten zu verdunkeln, indem er eines seiner Opfer zu einer falschen Beweisaussage zu bestimmen versuchte (s. eines der Fakten im Urteil vom 15.01.2024).
Delikte gegen die (Entscheidungs-)Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung, wie die vom BF begangenen, können zu schweren psychischen Schäden bei den Opfern führen.
Im Ergebnis ist daher von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit durch den BF, insbesondere durch weitere zu befürchtende Straftaten gegen die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, (Entscheidungs-)Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung auszugehen.
Schließlich ist noch auf die notwendige Abwägung zwischen der Gefahr des BF für die Allgemeinheit und den Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit der Asylgewährung verbunden sind, einzugehen: Als solche sind zu nennen der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 1 Abs 2 lit a AuslBG) und die Möglichkeit der Beantragung eines Konventionsreisepasses (§ 94 FPG). Ersterer Verlust wird dadurch abgeschwächt, dass sich der BF (als ehemaliger Asylberechtigter) weiterhin um eine Beschäftigungsbewilligung iSd § 4 Abs 1 Z 1 letzter Fall AuslBG bemühen kann. Dass der BF Auslandsreisen planen (und daher einen Reisepass brauchen) würde, kam im gesamten Verfahren nicht hervor. Auch in der Beschwerde wurden keine weiteren Rechte vorgebracht, deren Verlust den BF übermäßig hart treffen würde.Schließlich ist noch auf die notwendige Abwägung zwischen der Gefahr des BF für die Allgemeinheit und den Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit der Asylgewährung verbunden sind, einzugehen: Als solche sind zu nennen der unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG) und die Möglichkeit der Beantragung eines Konventionsreisepasses (Paragraph 94, FPG).
Ersterer Verlust wird dadurch abgeschwächt, dass sich der BF (als ehemaliger Asylberechtigter) weiterhin um eine Beschäftigungsbewilligung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AuslBG bemühen kann. Dass der BF Auslandsreisen planen (und daher einen Reisepass brauchen) würde, kam im gesamten Verfahren nicht hervor. Auch in der Beschwerde wurden keine weiteren Rechte vorgebracht, deren Verlust den BF übermäßig hart treffen würde.
Im Ergebnis erscheint die Aberkennung des Asylstatus verhältnismäßig und sind daher alle Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG erfüllt, sodass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den BF zu Recht erfolgte.Im Ergebnis erscheint die Aberkennung des Asylstatus verhältnismäßig und sind daher alle Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt, sodass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den BF zu Recht erfolgte.
Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz:
Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF beruht auf § 9 Abs. 2 Z 3 (iVm § 8 Abs 3a) AsylG, der eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB (also einer vorsätzlichen Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist) durch ein inländisches Gericht verlangt. Die Verurteilung des BF wegen der Verbrechen nach § 201 Abs 1 StGB erfüllt diese Voraussetzung abstrakt. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt.
Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine Gefährdungsprognose ist jedoch nicht vorzunehmen (Ro 2020/20/0001).Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF beruht auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a,) AsylG, der eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB (also einer vorsätzlichen Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist) durch ein inländisches Gericht verlangt.
Die Verurteilung des BF wegen der Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB erfüllt diese Voraussetzung abstrakt. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Eine Gefährdungsprognose ist jedoch nicht vorzunehmen (Ro 2020/20/0001).
Da – wie oben ausgeführt – sogar das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens (nach der Diktion des AsylG) bzw. einer besonders schweren Straftat (laut Statusrichtlinie) abstrakt und konkret zu bejahen ist, folgt in einem Größenschluss, dass vorliegend auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie und damit einem „Verbrechen“ nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG auszugehen ist. Die belangte Behörde hat dem BF daher zu Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt.Da – wie oben ausgeführt – sogar das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens (nach der Diktion des AsylG) bzw. einer besonders schweren Straftat (laut Statusrichtlinie) abstrakt und konkret zu bejahen ist, folgt in einem Größenschluss, dass vorliegend auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie und damit einem „Verbrechen“ nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auszugehen ist. Die belangte Behörde hat dem BF daher zu Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht zuerkannt.
Der Beschwerde kommt daher insgesamt kein Erfolg zu, sodass der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen war, , dass der (deklarative) Ausspruch über die Duldung, der sich lediglich in der rechtlichen Begründung des Bescheides findet, zwecks Rechtsklarheit in den Spruch aufzunehmen war.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 21 Abs 7 BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH Ra 2014/20/0142).Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH Ra 2014/20/0142).
Ein geklärter Sachverhalt liegt im konkreten Fall insofern vor, als sich die Tatumstände sowie die fehlende Einsicht des BF in das von ihm begangene Unrecht jedenfalls bis zur Aberkennungsentscheidung der belangten Behörde aus unbedenklichen und unbestrittenen Urkunden (Strafurteile, Stellungnahmen des BF) ergaben und von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung ausführlich behandelt wurden. Das Gericht folgte den wesentlichen Erwägungen des BFA und die Beschwerde enthält kein substantiiertes neues Vorbringen, spricht vielmehr nur allgemein und pauschal (s. bereits oben) von einem Sinneswandel des BF bzw. von einer nicht ausreichend schweren Straftat.
Zudem ist auf die rezente Entscheidung des VwGH zu Ra 2024/21/0186 zu verweisen, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn „auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis für den BF zu erwarten“ wäre. In jenem Fall ging es um eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot, also eine (hier gar nicht zu prüfende) aufenthaltsbeendende Maßnahme, noch dazu nach einem 30-jährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich (zuletzt mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“), nachdem der dortige BF wegen Vergewaltigung und weiterer Straftaten zu 3 Jahren und 4 Monaten Haft verurteilt wurde (also nur einmalige Verurteilung zu einer niedrigeren Strafe als im vorliegenden Fall). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme ab, ohne mündlich zu verhandeln. Der VwGH bestätigte im konkreten Fall nicht nur die Entscheidung des BVwG, sondern billigte auch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung angesichts eines „eindeutigen Falls“ in Bezug auf die Gefährdungsprognose (s. weiters Ra 2023/21/0027).
Fallbezogen konnte daher – unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des BF vor der belangten Behörde sowie der nur allgemeine Ausführungen treffenden Beschwerde – auch vorliegend die Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden: Selbst wenn man einen aus seinen Eingaben herauszulesenden zumindest generellen Entschluss, sich zu bessern und sein Leben auf stabile Beine zu stellen, zu Gunsten des BF berücksichtigt, so ist insbesondere die aus seiner Stellungnahme vom 10.03.2024 – wie oben dargestellt – hervorleuchtende völlig fehlende Einsicht in das Unrecht und die Folgen seiner Handlungen zusammen mit der erst kurzen seitdem verstrichenen, in Haft verbrachten Zeit - jedenfalls und unabhängig von einer eventuellen für ihn sprechenden Aussage in einer mündlichen Verhandlung - ein ausreichender Grund dafür, eine negative Gefahrenprognose - wie oben ausgeführt - zu treffen.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren und im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH entschieden wurde.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2292556.1.00