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{'item': 'W276 2289538-2'}

Obsah (7)§§ 28Artikel 133§ 3§ 13§ 31§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW276 2289538-2 Spruch, W276 2289538-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. WALLISC

§§ 28Abs. 1 i

Vm §31 Abs. 1 VwGVG, idF BGBl. I Nr. 138/2017 bzw. BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde am 03.02.2025

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit §31 Absatz eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs. 4 i

Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der bekämpfte Bescheid der FMA („belangte Behörde“, „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX wendet sich gegen XXXX („Beschwerdeführer“, „BF“). Der bekämpfte Bescheid lautet wie folgt:römisch eins.
  2. Der bekämpfte Bescheid der FMA („belangte Behörde“, „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 wendet sich gegen römisch 40 („Beschwerdeführer“, „BF“). Der bekämpfte Bescheid lautet wie folgt:
  3. XXXX , hat die unerlaubte gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente

§ 3Abs.

2 Z 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) zu unterlassen.1. römisch 40 , hat die unerlaubte gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) zu unterlassen.

  1. Dies ist der FMA binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere durch Unterfertigung und Vorlage beiliegender Unterlassungserklärung, nachzuweisen.
  2. Bei Nichtbefolgung des Spruchpunktes 1 und 2 wird die FMA mit Bescheid über XXXX eine Zwangsstrafe in Höhe von € 20.000,00 verhängen.
  3. Bei Nichtbefolgung des Spruchpunktes 1 und 2 wird die FMA mit Bescheid über römisch 40 eine Zwangsstrafe in Höhe von € 20.000,00 verhängen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Rechtsgrundlagen: § 1 Z 5 und Z 7, § 3 Abs. 2 Z 1, § 94 WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idgFParagraph eins, Ziffer 5 und Ziffer 7,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 94, WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, idgF § 22 Abs. 11, § 22d Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 idgFParagraph 22, Absatz 11,, Paragraph 22 d, Absatz eins, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, idgF § 5 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF Paragraph 5, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, idgF § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgFParagraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF I.

  1. Am 20.03.2024 erhob der BF dagegen Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht ausreichend begründet habe, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie ihre Feststellungen abgeleitet habe und keinerlei Beweismittel vorgelegen hätten, die Beratungsgespräche des BF im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten beweisen würden. Die BF habe lediglich Tippgebung veranlasst, was erlaubt sei. römisch eins.
  2. Am 20.03.2024 erhob der BF dagegen Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht ausreichend begründet habe, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie ihre Feststellungen abgeleitet habe und keinerlei Beweismittel vorgelegen hätten, die Beratungsgespräche des BF im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten beweisen würden. Die BF habe lediglich Tippgebung veranlasst, was erlaubt sei. I.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2023 (ON 1) wurde der BF zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Unterlassung der unerlaubten Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufgefordert.römisch eins.
  4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2023 (ON 1) wurde der BF zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Unterlassung der unerlaubten Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufgefordert. I.
  5. Am 19.03.2024 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, die der BF zum Parteiengehör übermittelt wurde.römisch eins.
  6. Am 19.03.2024 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, die der BF zum Parteiengehör übermittelt wurde. I.
  7. Mit Schriftsatz vom 10.03.2023 wurde ein Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Fristerstreckung (ON 5) gestellt. Es wurden zwei Stellungnahmen erstattet (ON 9 und ON 13). römisch eins.
  8. Mit Schriftsatz vom 10.03.2023 wurde ein Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Fristerstreckung (ON 5) gestellt. Es wurden zwei Stellungnahmen erstattet (ON 9 und ON 13). I.
  9. Im Verwaltungsstrafverfahren zu XXXX wurde zudem eine weitere umfangreiche Stellungnahme erstattet (ON 17 im oa Verfahren)römisch eins.
  10. Im Verwaltungsstrafverfahren zu römisch 40 wurde zudem eine weitere umfangreiche Stellungnahme erstattet (ON 17 im oa Verfahren) I.7 Mit Beschluss des BVwG vom 08.04.2024 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.römisch eins.7 Mit Beschluss des BVwG vom 08.04.2024 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. I.
  11. Mit Beschluss vom 23.01.2025 beraumte das BVwG einen Termin für eine mündliche Verhandlung an, zu der der BF und die belBeh geladen wurden.römisch eins.
  12. Mit Beschluss vom 23.01.2025 beraumte das BVwG einen Termin für eine mündliche Verhandlung an, zu der der BF und die belBeh geladen wurden. Unter einem wurden dem BF folgende Unterlagen in das Parteiengehör übermittelt: - Mitteilung und Antrag der FMA vom 16.01.2025 zu W276 2289538-2 - Strafbescheid der FMA vom 23.01.2024 ( XXXX )- Strafbescheid der FMA vom 23.01.2024 ( römisch 40 ) - Einstellungsbeschluss BVwG vom 13.01.2025 zu W148 2287723-1 - VH-Protokoll vom 18.12.2024 zu GZ W148 2287723-1 und eine Frist von 7 Tagen eingeräumt, sich zu diesen Unterlagen und dazu zu äußern, ob eine Zurückziehung der Beschwerde, wie im Verfahren zu W148 2287723-1, vorgenommen werde. I.
  13. Mit Eingabe vom 16.01.2025 brachte die belBeh eine Mitteilung samt Antrag ein. römisch eins.
  14. Mit Eingabe vom 16.01.2025 brachte die belBeh eine Mitteilung samt Antrag ein. I.
  15. Mit Eingabe vom 03.02.2025 (OZ 4) erklärte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, dass er seine Beschwerde vom 20.03.2024 zurückziehe. römisch eins.
  16. Mit Eingabe vom 03.02.2025 (OZ 4) erklärte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, dass er seine Beschwerde vom 20.03.2024 zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Es liegt Senatszuständigkeit vor (§ 22 Abs. 2a FMABG).Es liegt Senatszuständigkeit vor (Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG). II.1. Zu Spruchpunkt A) (Verfahrenseinstellung aufgrund Beschwerderückziehung)römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt A) (Verfahrenseinstellung aufgrund Beschwerderückziehung)

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).).

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1). Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Die Beschwerderückziehung vom 03.02.2025 ist inhaltlich eindeutig und vom BF durch seine berufsmäßige Parteienvertretung (einer Rechtsanwalts-GmbH) abgegeben worden. Die Rechtsvertretung hat den BF standesgemäß über Inhalt und Bedeutung der Beschwerderückziehung zu beraten, weshalb ihm die Folgen klar sein mussten. Durch den mit Eingabe vom 03.02.2025 (OZ 4) unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch den mit Eingabe vom 03.02.2025 (OZ 4) unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.2. Zu Spruchpunkt B) römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen

Art 133

Abs 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen

Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W276.2289538.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.