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{'item': 'W278 2194252-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 55§ 88§ 41a§ 8§ 17§ 13Art. 2§ 5§ 54§ 45§ 2Art. 3Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW278 2194252-2 Spruch, W278 2194252-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder BFA) vom 27.03.2018 abgewiesen wurde, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 19.07.2021, Zl. XXXX insofern stattgegeben, als eine Rückkehr für auf Dauer unzulässig erklärt wurde und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 i

Vm § 54 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt wurde. Die Karte „Aufenthaltsberechtigung plus“ wurde in der Folge mit Gültigkeit bis 19.07.2022 ausgestellt.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder BFA) vom 27.03.2018 abgewiesen wurde, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 19.07.2021, Zl. römisch 40 insofern stattgegeben, als eine Rückkehr für auf Dauer unzulässig erklärt wurde und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt wurde. Die Karte „Aufenthaltsberechtigung plus“ wurde in der Folge mit Gültigkeit bis 19.07.2022 ausgestellt. Der BF stellte erstmals am 03.01.2022 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 und 5 FPG, einer verfahrensabschließende Erledigung ist im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten.Der BF stellte erstmals am 03.01.2022 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 FPG, einer verfahrensabschließende Erledigung ist im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten. Der BF stellte am 15.11.2023 mittels Formblatt erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2024 abgewiesen wurde.Der BF stellte am 15.11.2023 mittels Formblatt erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2024 abgewiesen wurde. Dem BF wurde erstmals am 20.07.2022 eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs.

9 FPG mit Gültigkeit bis 20.07.2023 ausgestellt und wurde diese bisher zwei Mal verlängert, zuletzt am 22.07.2024 mit einer Gültigkeit bis 22.07.2027.Dem BF wurde erstmals am 20.07.2022 eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, FPG mit Gültigkeit bis 20.07.2023 ausgestellt und wurde diese bisher zwei Mal verlängert, zuletzt am 22.07.2024 mit einer Gültigkeit bis 22.07.2027. 2. Gegenständliches Verfahren: Der BF stellte am 01.10.2024 mittels Formblatt den gegenständlichen Antrag

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dem Antrag wurden zwei Passfotos des BF, eine Kopie seiner Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum 22.07.2027, ein Schreiben zu seinem Antrag, die Bestätigung über die bestandene Lehrabschlussprüfung vom 18.06.2021, das Zeugnis zur Integrationsprüfung Niveau A2 vom 05.04.2019, ein aktueller ZMR-Auszug und ein Gehaltsnachweis vom März 2024 beigelegt, sowie die entsprechenden Gebühren bezahlt.Der BF stellte am 01.10.2024 mittels Formblatt den gegenständlichen Antrag

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dem Antrag wurden zwei Passfotos des BF, eine Kopie seiner Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Gültigkeit bis zum 22.07.2027, ein Schreiben zu seinem Antrag, die Bestätigung über die bestandene Lehrabschlussprüfung vom 18.06.2021, das Zeugnis zur Integrationsprüfung Niveau A2 vom 05.04.2019, ein aktueller ZMR-Auszug und ein Gehaltsnachweis vom März 2024 beigelegt, sowie die entsprechenden Gebühren bezahlt. Mit Parteiengehör vom 02.10.2024 wurde dem BF eine Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zur Erbringung der jeweils geforderten Nachweise und zur Stellungnahme eingeräumt. Das Parteiengehör wurde dem BF nachweislich am 07.10.2024 zugestellt. Der BF übermittelte mit Eingabe vom 08.10.2024 eine „Beschwerde“ über die Ablehnung seines Antrages auf einen Fremdenpass und führte darin aus, dass er seit neun Jahren in Österreich lebe. In dieser Zeit habe er erfolgreich seine Lehre abgeschlossen, er sei durchgehend berufstätig und nie auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Er besitze keinen afghanischen Reisepass und könne ihm ein solcher auch nicht ausgestellt werden. Die Situation aufgrund der Ablehnung seiner mehrfachen Anträge belaste ihn stark, da er nicht nur keinen Urlaub im Ausland machen könne, er sei dadurch auch beruflich eingeschränkt, da er im Transportwesen auch Waren ins Ausland liefern solle, was ihm ohne Reisepass nicht möglich sei. Dem BF wurde mit E-Mailnachricht des BFA vom 11.10.2024 mitgeteilt, dass sein Schreiben als Stellungnahme angesehen werde, da es noch keinen Bescheid gebe, gegen den er Beschwerde erheben könne. Der BF übermittelte mit Eingabe vom 13.10.2024 weitere Unterlagen, nämlich einen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung (Ende 30.09.2024), sowie Gehaltsnachweise von August 2024 und September 2024 und einen Dienstzettel über sein seit 09.10.2023 unbefristetes Arbeitsverhältnis als Fahrer, samt Änderung der Stundenanzahl per 01.11.2023 auf 40 Wochenstunden. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass

§ 88Abs.

1 FPG auszustellen sei. Er sei weder staatenlos, noch sei seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen und bestünden ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde. Auch sei keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung in Vorlage gebracht worden, wonach die Passausstellung für den BF im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Zudem verfüge der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtige

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG. Daran ändere auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig anzusehen und ihm hierfür ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G erteilt worden sei, nichts, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen sei, weil ein solcher Aufenthaltstitel nach § 54 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt werde. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“. Ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG könne explizit nur an Drittstaatsangehörige ausgestellt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, insofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt hätten.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass

Paragraph 88, Absatz eins, FPG auszustellen sei. Er sei weder staatenlos, noch sei seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen und bestünden ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde. Auch sei keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung in Vorlage gebracht worden, wonach die Passausstellung für den BF im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Zudem verfüge der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtige

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG. Daran ändere auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach im Fall des BF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig anzusehen und ihm hierfür ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt worden sei, nichts, zumal dies nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen sei, weil ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt werde. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“. Ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG könne explizit nur an Drittstaatsangehörige ausgestellt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, insofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt hätten. Dem BF sei lediglich seit 19.07.2021 ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG bzw. NAG erteilt worden. Die bisher dreimalige Erteilung eine Niederlassungsbewilligung

§ 41aAbs. 9 NAG führe jedoch auch unter Anrechnung des ihm vom BVw

G erteilten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 AsylG noch nicht zu einer berechtigten, fünfjährigen Niederlassung im Bundesgebiet. Er habe sich zwar seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 16.12.2015 bis zum Abschluss seines Asylverfahrens am 19.07.2021

§ 13Abs. 1 Asyl

G rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, der rechtmäßige Aufenthalt nach dieser Bestimmung sei jedoch nicht als berechtigte Niederlassung zu werten. Auch sei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht in § 45 Abs. 1 NAG genannt, welchem zufolge der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sei. Da im gegenständlichen Fall keiner der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Tatbestände erfüllt sei und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis aufgrund der zitierten Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022, auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei, sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2 4. ZPEMRK durchzuführen gewesen.Dem BF sei lediglich seit 19.07.2021 ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG bzw. NAG erteilt worden. Die bisher dreimalige Erteilung eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG führe jedoch auch unter Anrechnung des ihm vom BVwG erteilten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, AsylG noch nicht zu einer berechtigten, fünfjährigen Niederlassung im Bundesgebiet. Er habe sich zwar seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 16.12.2015 bis zum Abschluss seines Asylverfahrens am 19.07.2021

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, der rechtmäßige Aufenthalt nach dieser Bestimmung sei jedoch nicht als berechtigte Niederlassung zu werten. Auch sei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannt, welchem zufolge der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sei. Da im gegenständlichen Fall keiner der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG normierten Tatbestände erfüllt sei und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis aufgrund der zitierten Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei, sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2, 4. ZPEMRK durchzuführen gewesen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei grundrechtskonformer Interpretation des § 88 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstelle, da zuvor vom BVwG am 19.07.2021 festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei es aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern und sei daher im Falle des BF von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen, weshalb er die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 jedenfalls erfülle. Darüber hinaus wäre eine grundrechtskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 FPG geboten gewesen, da eine Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig in das Recht auf Freizügigkeit

Art. 2Abs.

2 4. ZPEMRK eingreifen würde und erachte sich der BF jedenfalls durch die mangelnde Einzelfallprüfung in seinem Grundrecht verletzt. Außerdem habe der BF substantiiert vorgebracht, einen Reisepass für seine Anstellung und Wahrnehmung beruflicher Pflichten zu benötigen, dies sei jedoch aufgrund rein formalistischer Gründe nicht entsprechend gewürdigt worden. Beantragt wurde unter anderem, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei grundrechtskonformer Interpretation des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstelle, da zuvor vom BVwG am 19.07.2021 festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei es aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern und sei daher im Falle des BF von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen, weshalb er die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, jedenfalls erfülle. Darüber hinaus wäre eine grundrechtskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG geboten gewesen, da eine Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig in das Recht auf Freizügigkeit

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK eingreifen würde und erachte sich der BF jedenfalls durch die mangelnde Einzelfallprüfung in seinem Grundrecht verletzt. Außerdem habe der BF substantiiert vorgebracht, einen Reisepass für seine Anstellung und Wahrnehmung beruflicher Pflichten zu benötigen, dies sei jedoch aufgrund rein formalistischer Gründe nicht entsprechend gewürdigt worden. Beantragt wurde unter anderem, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdevorlage vom 16.12.2024 und die Verwaltungsakte langten bei der Gerichtsabteilung W278 des BVwG am 20.12.2024 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der bisherige Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. beschrieben festgestellt.Der bisherige Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. beschrieben festgestellt. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2021 wurde dem BF

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Am 20.07.2022 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 20.07.2023, erteilt. Am 21.07.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 21.07.2024, erteilt. Am 22.07.2024 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 22.07.2027, erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2021 wurde dem BF

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Am 20.07.2022 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 20.07.2023, erteilt. Am 21.07.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 21.07.2024, erteilt. Am 22.07.2024 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 22.07.2027, erteilt. Der BF verfügt über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht. Der BF stellte am 01.10.2024

§ 88Abs.

1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20.11.2024, ZI. XXXX ,

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen.Der BF stellte am 01.10.2024

Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20.11.2024, ZI. römisch 40 ,

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten an deren Inhalt kein Zweifel besteht.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten an deren Inhalt kein Zweifel besteht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen und folgt daraus, dass der BF weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist. Dass BF von 19.07.2021 bis 19.07.2022 über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfügte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2) ergibt sich, dass dem BF am 20.07.2022 erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, dieser zuletzt am 22.07.2024 erneut erteilt wurde sowie bis zum 22.07.2027 gültig ist. Demnach ist festzustellen, dass sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dem BF wurde zuletzt am 22.07.2024 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG erteilt.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG, weshalb festzustellen ist, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt.Dem BF wurde zuletzt am 22.07.2024 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen ist, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 01.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 20.11.2024, ZI. XXXX abgewiesen wurde.Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 01.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 20.11.2024, ZI. römisch 40 abgewiesen wurde. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG und wurde bereits im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde festgestellt und beweiswürdigend dargelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.3.1.1.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 88Abs.

1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

§ 88Abs.

2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

§ 88Abs.

3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

Paragraph 88, Absatz 3, FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

§ 88Abs.

4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

Paragraph 88, Absatz 4, FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

§ 88Abs.

1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 3.1.2. Der BF beantragte (zuletzt) am 01.10.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 88Abs.

1 FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG nicht erfüllt seien, zumal der BF nicht in den in Z 1 bis 5 angeführten Personenkreis falle.3.1.2. Der BF beantragte (zuletzt) am 01.10.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt seien, zumal der BF nicht in den in Ziffer eins bis 5 angeführten Personenkreis falle. Der BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder

§ 88Abs.

1 Z 1 FPG noch

§ 88Abs.

2 FPG in Betracht kommt.Der BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG noch

Paragraph 88, Absatz 2, FPG in Betracht kommt. Das Beschwerdevorbringen, der BF zähle aufgrund des seinerzeitiges Abspruchs des BVwG vom 19.07.2021 über die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zu jener Fallgruppe der ausländischen Staatsangehörigen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würden, ist nicht zutreffend, da der für derartige Fälle nach § 55 AsylG vorgesehene Aufenthaltstitel

§ 54Abs. 2 Asyl

G für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen und nicht verlängerbar - somit nicht unbefristet - ist.Das Beschwerdevorbringen, der BF zähle aufgrund des seinerzeitiges Abspruchs des BVwG vom 19.07.2021 über die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zu jener Fallgruppe der ausländischen Staatsangehörigen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würden, ist nicht zutreffend, da der für derartige Fälle nach Paragraph 55, AsylG vorgesehene Aufenthaltstitel

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen und nicht verlängerbar - somit nicht unbefristet - ist. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass im Falle des BF von einem „unbefristeten Aufenthaltsrecht“ auszugehen sei, da es auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten sei, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern, wird ebenso nicht dargetan, dass der BF bereits jetzt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ kann nicht bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG nicht in Betracht kommt.Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass im Falle des BF von einem „unbefristeten Aufenthaltsrecht“ auszugehen sei, da es auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten sei, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern, wird ebenso nicht dargetan, dass der BF bereits jetzt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ kann nicht bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht in Betracht kommt. Auch ist der Annahme des Bundesamtes, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG, nicht entgegenzutreten.Auch ist der Annahme des Bundesamtes, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nicht entgegenzutreten.

§ 45Abs.

1 NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, ist die Wortfolge „ununterbrochen tatsächlich niedergelassen“ jedoch nicht im Sinne des alltäglichen Wortgebrauchs zu verstehen, weshalb es zu einer missverständlichen Auffassung dieser Wendung bei nicht rechtskundigen Personen kommen kann.

Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. Wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, ist die Wortfolge „ununterbrochen tatsächlich niedergelassen“ jedoch nicht im Sinne des alltäglichen Wortgebrauchs zu verstehen, weshalb es zu einer missverständlichen Auffassung dieser Wendung bei nicht rechtskundigen Personen kommen kann.

§ 2Abs.

2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (vgl. VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit. d).Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen vergleiche VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG)

§ 2Abs.

3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt - EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG)

Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt - EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2021 wurde dem BF

§ 55Abs. 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Gültigkeit bis zum 19.07.2022 gewährt. Am 20.07.2022 wurde dem BF erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 20.07.2023,

§ 41aAbs.

9 NAG erteilt. Am 21.07.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 21.07.2024, erteilt. Am 22.07.2024 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 22.07.2027, erteilt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2021 wurde dem BF

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Gültigkeit bis zum 19.07.2022 gewährt. Am 20.07.2022 wurde dem BF erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 20.07.2023,

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt. Am 21.07.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 21.07.2024, erteilt. Am 22.07.2024 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 22.07.2027, erteilt. Auch wenn sich der BF bereits seit Dezember 2015, somit seit mittlerweile neun Jahren, faktisch im österreichischen Bundesgebiet aufhält, so ist er erst seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2021 – und sohin seit noch nicht fünf Jahren – zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, selbst unter Anrechnung der ihm vom BVwG erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G, nicht erfüllt sind.Auch wenn sich der BF bereits seit Dezember 2015, somit seit mittlerweile neun Jahren, faktisch im österreichischen Bundesgebiet aufhält, so ist er erst seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2021 – und sohin seit noch nicht fünf Jahren – zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, selbst unter Anrechnung der ihm vom BVwG erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, nicht erfüllt sind. Es wird nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 16.12.2015

§ 13Abs. 1 Asyl

G für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat; ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nach den rechtlichen Bestimmungen nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Zumal die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,

Art. 3Abs.

2 lit. d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt

§ 13Asyl

G nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung

§ 8Abs.

1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte Fünf-Jahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Es wird nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 16.12.2015

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat; ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nach den rechtlichen Bestimmungen nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Zumal die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,

Artikel 3

, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt

Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte Fünf-Jahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt. Das Beschwerdevorbringen, wonach in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14, bei einem Beschwerdeführer - der ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügte - trotz Fehlens der fünf Jahre die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt - EU“ angenommen worden sei, erweist sich nicht als zutreffend, zumal eine solche Annahme der zitierten Entscheidung in Bezug auf das zeitliche Erfordernis nicht zu entnehmen ist. Insbesondere ist auf das hierzu nach Behebung der Entscheidung neu erlassene Erkenntnis XXXX vom 21.03.2024 hinzuweisen. Diesem zufolge erfüllt der Beschwerdeführer eben nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG (§ 45 NAG), da er auch unter Anrechnung der ab 10.11.2021 gültigen „Aufenthaltsberechtigung plus“ noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist (vgl. dazu BVwG, XXXX vom 21.03.2024, S 16 f).Das Beschwerdevorbringen, wonach in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14, bei einem Beschwerdeführer - der ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügte - trotz Fehlens der fünf Jahre die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt - EU“ angenommen worden sei, erweist sich nicht als zutreffend, zumal eine solche Annahme der zitierten Entscheidung in Bezug auf das zeitliche Erfordernis nicht zu entnehmen ist. Insbesondere ist auf das hierzu nach Behebung der Entscheidung neu erlassene Erkenntnis römisch 40 vom 21.03.2024 hinzuweisen. Diesem zufolge erfüllt der Beschwerdeführer eben nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Paragraph 45, NAG), da er auch unter Anrechnung der ab 10.11.2021 gültigen „Aufenthaltsberechtigung plus“ noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist vergleiche dazu BVwG, römisch 40 vom 21.03.2024, S 16 f). Dass der BF einen der anderen Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG nicht. Der Tatbestand des § 88 Abs. 2a FPG verlangt explizit, dass es sich beim Antragsteller um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dass der BF einen der anderen Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, FPG nicht. Der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verlangt explizit, dass es sich beim Antragsteller um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. 3.1.3. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).3.1.3. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK). Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit

(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK (in der Folge: ZPEMRK) in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  2. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK (in der Folge: ZPEMRK) in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF

§ 88Abs.

1 FPG scheitert jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF

Paragraph 88, Absatz eins, FPG scheitert jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,) unterbleiben kann. Der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge greife § 88 Abs. 1 FPG auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit

Art. 2Abs.

2 4. ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.Der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge greife Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Es wird nicht verkannt, dass der BF sich faktisch schon neun Jahre im Bundesgebiet aufhält und sich sowohl privat als auch beruflich vorbildlich integriert hat, weshalb auch seine Rückkehr in den Herkunftsstaat

Art. 8EMRK für auf Dauer unzulässig erkannt wurde.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der BF erst seit 19.07.2021 – und somit erst seit etwa dreieinhalb Jahren – zur rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B., Rz 59).Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Es wird nicht verkannt, dass der BF sich faktisch schon neun Jahre im Bundesgebiet aufhält und sich sowohl privat als auch beruflich vorbildlich integriert hat, weshalb auch seine Rückkehr in den Herkunftsstaat

Artikel 8, EMRK für auf Dauer unzulässig erkannt wurde.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der BF erst seit 19.07.2021 – und somit erst seit etwa dreieinhalb Jahren – zur rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG fallen. Auch der EGMR hat – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,

  1. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B., Rz 59). Da beim BF keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
  2. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da beim BF keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  3. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im gegenständlichen Fall des BF war die Beurteilung der Rechtssache nicht von weiteren Tatsachen abhängig, sondern war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. In der gegenständlichen Rechtssache war lediglich eine Rechtsfrage zu klären und war das Vorbringen des BF mangels Vorliegen der rechtlich normierten Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen; zudem kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf die zuvor angeführte, vorliegende Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage berufen. Es konnte somit trotz Parteiantrag von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit trotz Parteiantrag von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W278.2194252.2.00

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