RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW278 2285093-1 Spruch, W278 2285093-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geboren am XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China (in der Folge: VR China), stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.10.2023 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 29.11.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA). Der BF übermittelte danach zusätzliche Informationen (Link und Screenshots) zu Videos auf der Plattform XXXX , in denen er als Sänger in einem Chor der Gemeinde des Allmächtigen Gottes in Südkorea zu sehen sei. Am 29.11.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA). Der BF übermittelte danach zusätzliche Informationen (Link und Screenshots) zu Videos auf der Plattform römisch 40 , in denen er als Sänger in einem Chor der Gemeinde des Allmächtigen Gottes in Südkorea zu sehen sei. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.12.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass eine Abschiebung in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der „Church of the Almighty God“ nicht glaubhaft habe machen können. Eine reale Gefahr einer Festnahme aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit sei aufgrund seiner Angaben daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. In Österreich habe der BF kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, wohingegen sich Familienangehörige in seinem Heimatland befänden und sei in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach China in eine Notlage im Sinne der Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK geraten würde.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.12.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass eine Abschiebung in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der „Church of the Almighty God“ nicht glaubhaft habe machen können. Eine reale Gefahr einer Festnahme aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit sei aufgrund seiner Angaben daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. In Österreich habe der BF kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, wohingegen sich Familienangehörige in seinem Heimatland befänden und sei in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach China in eine Notlage im Sinne der Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK geraten würde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 17.01.2024 durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich zur Glaubensgemeinschaft „Quanneng Shen“ (Church of the Almighty God) bekenne und für diese auch Missionarstätigkeiten ausgeübt habe. Die belangte Behörde habe die vorliegenden Länderinformationen zur Verfolgung von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft nicht beachtet. Eine aktive Beteiligung an der Glaubensgemeinschaft werde mit schweren Gefängnisstrafen geahndet, die Haftbedingungen in China seien entwürdigend und lebensbedrohlich, es werde auch von Folter und Misshandlungen in Haft berichtet. Generell würden Freiheitsrechte durch den chinesischen Staat und die Sicherheitsbehörden stark eingeschränkt. Der BF habe eine Verfolgung glaubhaft dargelegt, es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Da der BF in Österreich unbescholten sei und weder die öffentliche Ordnung noch Sicherheit gefährde, sei sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und der Schutz seiner Rechte nach Art. 8 EMRK höher als jenes des Staates an einer Aufenthaltsbeendigung. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich zur Glaubensgemeinschaft „Quanneng Shen“ (Church of the Almighty God) bekenne und für diese auch Missionarstätigkeiten ausgeübt habe. Die belangte Behörde habe die vorliegenden Länderinformationen zur Verfolgung von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft nicht beachtet. Eine aktive Beteiligung an der Glaubensgemeinschaft werde mit schweren Gefängnisstrafen geahndet, die Haftbedingungen in China seien entwürdigend und lebensbedrohlich, es werde auch von Folter und Misshandlungen in Haft berichtet. Generell würden Freiheitsrechte durch den chinesischen Staat und die Sicherheitsbehörden stark eingeschränkt. Der BF habe eine Verfolgung glaubhaft dargelegt, es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Da der BF in Österreich unbescholten sei und weder die öffentliche Ordnung noch Sicherheit gefährde, sei sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und der Schutz seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK höher als jenes des Staates an einer Aufenthaltsbeendigung. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdevorlage vom 19.01.2024 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W278 des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) am 24.01.2024 ein. Mit Schriftsatz vom 24.01.2024 legte der BF weitere Beweismittel, darunter eine Kopie seines Reisepasses vor, mit Eingabe vom 25.10.2024 wurde unter anderem ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vorgelegt. Am 28.10.2024 fand vor dem BVwG in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch und des Rechtsberaters des BF als gewillkürter Vertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen, der Situation in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr befragt wurde. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom 20.08.2024 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF und seiner Vertretung die herangezogenen Länderberichte, darunter die Länderinformation der Staatendokumentation zu China, Version 5 vom 13.04.2023, sowie weitere relevante Berichte zur Kenntnis gebracht. Der BF legte zwei Schreiben zum Nachweis seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft, eine Stellungnahme zu seiner Person, einen Facebook-Post eines Menschenrechtsjournalisten und insgesamt fünf Screenshots aus Videos, auf denen der BF in einem Chor zu sehen ist, vor. Im Nachgang zur Verhandlung wurden in mehreren Eingaben Scans des chinesischen Personalausweises, des Bibliotheksausweises der Universität in China, eines Registrierungsausweises für Fremde Südkorea, einer südkoreanischen Bankomatkarte, und einer Nachricht über den Termin der Ausreise aus Südkorea übermittelt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.12.2024 wurde dem BF zuhanden seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung die aktualisierte Länderinformation der Staatendokumentation zu China, Version 6, vom 28.11.2024 zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Die Stellungnahme vom 17.12.2024 langte am selben Tag beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und Angehöriger der Volksgruppe der Han. Seine Erstsprache ist Chinesisch, er beherrscht diese in Wort und Schrift, er beherrscht auch Englisch und Deutsch auf dem Niveau A2. Der BF verfügte über einen chinesischen Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX 2015 in der Provinz Henan, gültig bis XXXX 2025, von dem er eine Kopie der Doppelseite mit den persönlichen Daten vorlegte. Der BF verfügte über einen chinesischen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2015 in der Provinz Henan, gültig bis römisch 40 2025, von dem er eine Kopie der Doppelseite mit den persönlichen Daten vorlegte. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX , in der Provinz Henan geboren. Er lebte dort mit seinen Eltern und seiner Schwester und besuchte dort die Grund- und Mittelschule sowie das Gymnasium. Sein Studium der XXXX absolvierte er ab 2012 in XXXX (auch protokolliert unter: XXXX ), während dieser Zeit bis zur Ausreise wohnte er in einem Studentenwohnheim. Er schloss das Studium nicht ab, da er im Jänner 2016 nach Südkorea ausreiste. Dort arbeitete er in diversen Gelegenheitsjobs, wodurch er seinen Lebensunterhalt und später auch eine Mietwohnung finanzieren konnte.Der BF wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , in der Provinz Henan geboren. Er lebte dort mit seinen Eltern und seiner Schwester und besuchte dort die Grund- und Mittelschule sowie das Gymnasium. Sein Studium der römisch 40 absolvierte er ab 2012 in römisch 40 (auch protokolliert unter: römisch 40 ), während dieser Zeit bis zur Ausreise wohnte er in einem Studentenwohnheim. Er schloss das Studium nicht ab, da er im Jänner 2016 nach Südkorea ausreiste. Dort arbeitete er in diversen Gelegenheitsjobs, wodurch er seinen Lebensunterhalt und später auch eine Mietwohnung finanzieren konnte. In China leben die Eltern des BF und eine Schwester, sein Vater ist Bauingenieur, seine Mutter Hausfrau und die bereits verheiratete Schwester arbeitet als Kindergärtnerin. Der BF hat nur sporadisch Kontakt zu seiner Mutter. Der BF ist gesund, leidet an keiner physischen oder psychischen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der BF ist Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft der „Church of the Almighty God“ (kurz: CAG; auch: „Kirche des Allmächtigen Gottes“), er lebt seinen Glauben seitdem aus und hat dessen Werte verinnerlicht. Die Glaubensgemeinschaft der „Church of the Almighty God“ gehört nicht zu den in der Volksrepublik China staatlich anerkannten Kirchenverbänden und wird von den chinesischen Behörden als illegale religiöse Gruppe angesehen. Der BF läuft im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China aufgrund seiner Religion Gefahr, von Seiten staatlicher Einrichtungen schwerer psychologischer und physischer Folter ausgesetzt zu sein, um ihn zu zwingen, seinen religiösen Überzeugungen abzuschwören. Der BF würde seine religiöse Überzeugung bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China nicht aufgeben. Dem BF steht in der Volksrepublik China keine staatliche Fluchtalternative offen. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Volksrepublik China: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des BF herangezogen: ● Länderinformationen der Staatendokumentation zu China, Version 6, vom 28.11.2024 ● USDOS (US Department of State), Jahresbericht zur Religionsfreiheit in China (Berichtszeitraum 2022), vom 15.05.2023 ● IRB (Immigration and Refugee Board of Canada), Anfragebeantwortung zu China: Kirche des allmächtigen Gottes (CAG), vom 14.10.2021 ● ACCORD Anfragebeantwortung [a-10363] zu China: Informationen zur Glaubensgemeinschaft "Quanneng Shen Jiaohui" ("Eastern Lightning" oder auch "Church of Almighty God"), vom 25.10.2017 ● Länderkurzinformation des BAMF zu China: Situation von Christinnen und Christen, vom Jänner 2024 1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu China, Version 6 vom 28.11.2024: Politische Lage China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024). China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städten (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl. AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städten (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024). Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Xi Jinping wurde auf dem
- Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).römisch zehn i Jinping wurde auf dem
- Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär römisch zehn i mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. römisch zehn i ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a). Quellen: […] Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024). Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024). Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024). Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Massenüberwachungssysteme Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022).
Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a). Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024). […] Quellen: […] Rechtsschutz / Justizwesen Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024). Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des
- Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022). China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024). Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024). Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Sicherheitsbehörden Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024). Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024). Quellen: […] Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl. ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vergleiche ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021). Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Korruption Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident XI Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a).Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident römisch elf Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt ihre Anti-Korruptions- und Disziplinierungskampagne fort, setzt das Gesetz jedoch nicht konsequent oder transparent um. Korruption ist weiterhin weit verbreitet. Viele Korruptionsfälle betreffen von der Regierung stark regulierte Bereiche wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Infrastrukturentwicklung, die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergelder sind (USDOS 23.4.2024). Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 29.2.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024).Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 29.2.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 23.4.2024). Die Behandlung und Misshandlung von Häftlingen im Rahmen des Liuzhi-Haft-Systems, das außerhalb des Justizsystems als legales Instrument der Regierung und der KPCh zur Untersuchung von Korruption und anderen Vergehen von Beamten diente, war Presseberichten zufolge durch ausgedehnte Einzelhaft, Schlafentzug, Schläge und erzwungenes Stehen oder Sitzen in unbequemen Positionen über Stunden und manchmal Tage gekennzeichnet (USDOS 23.4.2024). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB Peking 2024). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2023 auf dem
- Rang von 180 Staaten auf (TI 1.7.2024). 2022 befand sich China in der Reihung auf dem
- Rang von 180 Staaten (TI 2023). Quellen: […] […] Allgemeine Menschenrechtslage Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022). Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022). Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a). Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] […] Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024). Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten gibt (USDOS 23.4.2024). Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Gefängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024). Quellen: […] […] Religionsfreiheit Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 30.6.2024). Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022). Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022). Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022). Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a). Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 30.6.2024). Quellen: […] […] Christen Das Christentum ist in China rasant gewachsen (NZZ 4.10.2023) und umfasst Schätzungen zufolge nun bis zu 100 Millionen Gläubige, (AA 26.10.2022), andere Quellen sprechen von 70 Millionen. Sowohl das offizielle Christentum als auch inoffizielle protestantische sowie katholische Gemeinschaften („Hauskirchen“) erfahren in China großen Zulauf (ÖB Peking 2024). Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der State Administration for Religious Affairs (SARA) sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 38 Millionen Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 26.10.2022). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfolgt eine Politik der „Sinisierung“ der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 30.6.2024; vgl. OpD 1.8.2024). Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal und werden als „Hauskirchen“ oder „Untergrundkirchen“ (oft auch pauschal als "Untergrundkirche"; Anm.] bezeichnet (OpD 1.8.2024). Untergrundkirche deshalb, weil sie außerhalb der Staatskirche operiert – in Gotteshäusern, aber auch in Privatwohnungen, Büros oder Hotelzimmern (NZZ 4.10.2023). Hierzu gehört auch die - im Gegensatz zur CPA papsttreue - katholische Untergrundkirche (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022).Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfolgt eine Politik der „Sinisierung“ der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 30.6.2024; vergleiche OpD 1.8.2024). Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal und werden als „Hauskirchen“ oder „Untergrundkirchen“ (oft auch pauschal als "Untergrundkirche"; Anm.] bezeichnet (OpD 1.8.2024). Untergrundkirche deshalb, weil sie außerhalb der Staatskirche operiert – in Gotteshäusern, aber auch in Privatwohnungen, Büros oder Hotelzimmern (NZZ 4.10.2023). Hierzu gehört auch die - im Gegensatz zur CPA papsttreue - katholische Untergrundkirche (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022). Da die kontrollierte, immer stärker in eine der Regierung zuträgliche Form gepresste Glaubensausübung für den Großteil der Christen unattraktiv ist, besuchen inzwischen 60 bis 80 Millionen Menschen die sogenannte Untergrundkirche. Diese wurde von lokalen Parteifunktionären lange geduldet (NZZ 4.10.2023). Inzwischen bietet die Regierung aber Anreize für Bürger, illegale religiöse Aktivitäten zu melden; Leiter von Kirchen und Gemeinden werden zunehmend unter Druck gesetzt, sich staatlich anerkannten Kirchen anzuschließen. Registrierungspflichten und Verordnungen zur Religion aus dem Jahr 2018 werden immer strenger angewandt – einschließlich der zusätzlichen Erweiterungen dieser Verordnungen aus den Folgejahren, insbesondere der Vorschriften für religiöse Veranstaltungsorte, die am 1.9.2023 in Kraft traten. Hinzu kamen außerdem neue Restriktionen in Bezug auf das Internet, soziale Medien und NGOs. Insgesamt betrachtet schränken diese Verordnungen die Freiheit erheblich ein. Es gab Razzien, und Kirchen wurden geschlossen, Leiter verhaftet und christliches Material beschlagnahmt (OpD 1.8.2024). Bischöfe und Priester, die sich von der chinesischen Staatskirche lossagen, haben mit Repressalien inkl. Hausarrest zu rechnen (ÖB Peking 2024). Die papsttreue Untergrundkirche wird streng verfolgt (FH 29.2.2024a). Quellen: […] […] Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou) Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022). Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische "Gesundheitscode" Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022). […] Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022). Ausweichmöglichkeiten Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021). Quellen: […] […] Dokumente In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit Langem verbreitet (AA 26.10.2022). Die Kriminellen, die sie erstellen, gehen hierbei äußerst raffiniert vor, wobei sich Bankauszüge, akademische Zeugnisse, Arbeitsnachweise und andere Dokumente viel leichter durch Betrug erstellen lassen als Pässe oder nationale Personalausweise (DFAT 22.12.2021). Grundsätzlich erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB Peking 2024). Daher ist es aufgrund der fortgeschrittenen Technologie und Algorithmen (die im Gegensatz zu menschlichen Beamten nicht für Bestechung anfällig sind) äußerst schwierig bis unmöglich, Identitätsdokumente zu fälschen, die in der Praxis an der Grenzkontrolle verwendet werden könnten (DFAT 22.12.2021). Quellen: […] 1.3.
- ACCORD Anfragebeantwortung zu China: Informationen zur Glaubensgemeinschaft „Quanneng Shen Jiaahui“ (Eastern Lightning oder auch Church of Almighty God) vom
- Oktober 2017, [a-10363]: 1) Wie erfolgt der Beitritt zur Glaubensgemeinschaft (Aufnahme- bzw. Weiherituale)? Emily Dunn schreibt in ihrem im Jahr 2015 veröffentlichten Buch „Lightning from the East“, das auf ihrer Doktorarbeit an der Universität Melbourne basiert, dass sich die religiöse Bewegung „Eastern Lightning“ (auch: „Church of Almighty God“; Mandarin (in Umschrift): „Quanneng Shen Jiaohui“) vier Methoden bediene, um ihren Glauben zu verbreiten. Diese würden in vier verschiedenen Texten beschrieben: Erstens würden sich Mitglieder von Eastern Lightning in Gegenden in China begeben, wo die Gruppe nicht oder kaum präsent sei, um dort neue Gemeinden zu gründen. Zweitens würden Anwerber geheim operieren und Informationen über mögliche künftige Konvertiten sammeln sowie diese Personen über eigens aufgebaute soziale Beziehungsnetze anlocken. Drittens würden sie schriftliches religiöses Material verteilen. Viertens würden manche Mitglieder Entführungen durchführen und Gewalt anwenden. Diese Methoden werden in Kapitel 6 des Buches detailliert beschrieben. Weiters erläutert Dunn, dass der Glaubensübertritt zu Eastern Lightning in einer einfachen Erklärung des persönlichen Glaubens bestehe. Es gebe keine Quellen, die etwas von Initiationsriten erwähnen würden. Laut Beschreibungen von Zeugen würden die Betreffenden kurze, sachliche Sätze sprechen wie etwa „Ich habe endlich verstanden“. Die US-Tageszeitung New York Times (NYT) schreibt, dass Kritiker der Gruppe Eastern Lightning vorwerfen würden, Zwangsbekehrungen durchzuführen und Gehirnwäsche zu betreiben, die Gruppe jedoch nicht für Gewaltanwendung bekannt sei. Bei der Tötung einer Frau durch missionierende Anhänger von Eastern Lightning im Mai 2014 habe es sich Experten zufolge um die Tat einer „gestörten Einzelperson“ gehandelt. (NYT,
- Juni 2014). Ein Artikel des US-Nachrichtensenders CNN vom Februar 2015 zitiert Emily Dunn mit der Aussage, dass Eastern Lightning Leute dazu anhalte, von Tür zu Tür zu gehen und auf jeden, den sie kennen würden, Druck auszuüben, sich der Bewegung anzuschließen. Eastern Lightning entsende Missionare in alle Teile Chinas, und diese würden vermitteln: „Wenn du dich uns nicht anschließt, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass du in die Hölle kommst oder durch Gottes Urteil an Krebs oder an etwas anderem stirbst. 2) Wie wird der Glaube praktiziert? Die britische Tageszeitung The Telegraph schreibt unter Berufung auf ein weibliches ehemaliges Mitglied von Eastern Lightning, dass die Strategie dieser Gruppe darin bestehe, Mitglieder in einem Prozess, der dem Unterricht an einer Schule gleiche, allmählich „hineinzuziehen“. Religiöse Treffen würden von „Lehrern“ geleitet. Neue Mitglieder dürften diesen keine persönlichen Fragen stellen. Das Ex-Mitglied habe angegeben, ihr sei ihre Lehrerin nur als „Kleine Rote“ bekannt gewesen. Es konnten keine weiteren Informationen zu dieser Teilfrage gefunden werden. 3) Inhalte und Struktur des Glaubensbuches "Das fleischgewordene Wort" bzw. "Das Wort ist zu Fleisch geworden") (Verkündigung durch Yang Xiangbin; Gibt es andere bekannte AutorInnen?) Emily Dunn schreibt in ihrem Buch „Lightning from the East”, dass der Bestand der Schriften der religiösen Bewegung Eastern Lightning verschiedene Textsorten umfasse. Der heiligste aller Texte sei das zwischen 1991 und 1997 verfasste Buch „Das Wort erscheint im Fleisch“ (Englisch: „The Word Appears in the Flesh“, Mandarin: „Hua zai roushen xianxian“). Anhänger würden das Buch für das „Wort des Allmächtigen Gottes“ (Englisch: „Word of the Almighty God“, Mandarin (in Umschrift): „Quannengshen de huayu“) halten und seien der Auffassung, dass es die Lehren des „Weiblichen Christus“ enthalte, so wie sie von diesem verkündet bzw. aufgeschrieben worden seien. Es sei in regelmäßigen Abständen unter verschiedenen Titeln veröffentlicht worden, um eine Aufdeckung durch die staatlichen Sicherheitsorgane oder argwöhnische Protestanten zu verhindern. Frühere Teilveröffentlichungen des Werks hätten Titel getragen wie „Blitz vom Osten“ (Englisch: „Lightning from the East“, Mandarin (in Umschrift): „Dongfang fachu de shandian“) oder „Der Heilige Geist spricht zu den Kirchen“ (Englisch: „The Holy Spirit Speaks to the Churches”, Mandarin (in Umschrift): „Shengling xiang zhong jiaohui shuohua“). Das Werk „Das Wort erscheint im Fleisch“ werde allgemein dem „Allmächtigen Gott“ („Almighty God“) und den „Weiblichen Christus“ zugeschrieben. Abgesehen davon enthalte das Werk keine Angaben zu Verfassern bzw. Schreibern. Manche Abschnitte seien aus der Sicht „Gottes“ geschrieben, während andere in der dritten Person verfasst seien, was darauf hindeute, dass mehrere Autoren an dem Werk beteiligt gewesen seien. Das gesamte Werk sei in moderner chinesischer Prosa verfasst, teilweise auch in umgangssprachlichem Stil, sehr polemisch und mit klar erkennbarem nordchinesischem Einschlag geschrieben. Unter Verweis auf „Das Wort erscheint im Fleisch“ schreibt Dunn, dass Eastern Lightning die Sicht vertrete, dass Gott China als Ort seines „Zweiten Kommens“ gewählt habe, und dass die derzeitige Inkarnation Gottes weiblich sei. Allerdings spreche das Werk „Das Wort erscheint im Fleisch“ weitaus öfter vom „Allmächtigen Gott“ als vom „Weiblichen Christus“ und beziehe sich auf Gott in der Regel in männlicher Form. Der Aspekt der Weiblichkeit komme in Kommentaren zu den Schriften von Eastern Lightning stärker zum Ausdruck als in den Schriften selbst. Nach der Teleologie von Eastern Lightning, wie sie auch im Werk „Das Wort erscheint im Fleisch“ niedergelegt sei, habe es drei göttliche Fügungen gegeben: das „Zeitalter des Gesetzes“, das „Zeitalter der Gnade“ und das (gegenwärtige) „Zeitalter des Reiches“. Das Zeitalter des Gesetzes falle mit den Ereignissen des Alten Testaments zusammen und erstrecke sich über einen Zeitraum von viertausend Jahren. Die „Zeit der Gnade“ beginne mit der Geburt Jesu und ende mit dem Erscheinen des Weiblichen Christus. Laut Eastern Lightning sei Jesus jedoch „nur ein normaler Mann“ gewesen, bis er seinen Dienst im Alter von 29 Jahren, drei Jahre vor seiner Kreuzigung, begonnen habe. Obwohl er sich für die Sünden geopfert habe und die Sünden durch seinen Tod vergeben worden seien, habe sich an der sündhaften Natur des Menschen nichts Grundlegendes geändert. Um diese Sündhaftigkeit zu transformieren, wirke der Allmächtige Gott über den Weiblichen Christus im gegenwärtigen Zeitalter des Reiches. Eastern Lightning lehne sich zwar an die Bibel an, behaupte jedoch, dass diese „veraltet“ sei, da sie die Tätigkeit des Weiblichen Christus nicht prophezeie. Wunder würden in den formalen Lehren von Eastern Lightning nur eine relativ untergeordnete Rolle spielen.
den Schriften vollbringe der Weibliche Christus keine Heilungen, Exorzismen und andere Wunder, da diese zum Zeitalter der Gnade gehören würden, das nun vorbei sei. Ebenso würden Himmel und Hölle in den Schriften von Eastern Lightning nur selten genannt. So fänden sich im Werk „Das Wort erscheint im Fleisch“, das 1.231 Seiten umfasse, nur 45 Erwähnungen von „Hölle“, und es werde kaum näher auf diesen Begriff eingegangen. Der Fokus von Eastern Lightning liege vielmehr auf der Idee eines kommenden „Tausendjährigen Reichs“. Auf der christlichen Website Faith & Self Defense findet sich ein gegenüber Eastern Lightning kritischer Beitrag, demzufolge „Das Wort erscheint im Fleisch“ die „heilige Schrift“ von Eastern Lightning bilde. Das Datum der ursprünglichen Abfassung des Werks sei der
- Februar
- Zwar betrachte Eastern Lightning Yang Xiangbin, eine Frau, die mit dem mutmaßlichen Begründer der Bewegung, Zhao Weishan, in die USA geflohen sei und derzeit in New York lebe, als den „Weiblichen Christus“. Allerdings verwende das Werk „Das Wort erscheint im Fleisch“ Yangs Namen nicht, sondern spreche von „Gott“ und „Christus“, obwohl Eastern Lightning mit „Christus“ Yang meine. China Source, eine auf China spezialisierte christliche Website, schreibt in einem Beitrag vom März 2014, dass Eastern Lightning mehr als 30 religiöse Bücher veröffentlicht habe. Der Autor der meisten, wenn nicht aller Bücher seien vorgeblich Christus und der Allmächtige Gott. Im Regelfall spreche der Autor von Gott in der dritten Person, teilweise aber auch in der ersten Person. Zwar gebe es keine Bestätigung dafür, aber es sei wahrscheinlich, dass die meisten Texte ursprünglich von Yang Xiangbin ausgehen würden. Laut Zhang Dakai, einem christlichen Autor, sei anzunehmen, dass zahlreiche Anhänger an der Überarbeitung und Fertigstellung der Texte mitgewirkt hätten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), eine unabhängige kanadische Verwaltungseinrichtung, die sich mit Fällen von Asyl und Migration befasst, zitiert in einer Anfragebeantwortung Emily Dunn mit der Aussage, dass „Das Wort erscheint im Fleisch“ der bekannteste aller Texte von Eastern Lightning sei und daher in ganz China bekannt sein sollte. Allerdings sei es möglich, dass manche Anhänger den Text nicht genau lesen würden. Religionswissenschaftler würden oft beobachten, dass chinesische Glaubensanhänger dazu neigen, zu glauben, was ihnen als sinnvoll erscheine. Sie würden sich nicht immer für die Feinheiten einer Doktrin bzw. eines religiösen Textes interessieren, und viele hätten Berichten zufolge schlechte Lesefähigkeiten. 4) Werden in der Glaubensgemeinschaft christliche Feiertage wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten gefeiert oder gibt es eigene Festtage (Wann finden diese ggf. statt und was wird dabei zelebriert?)? Zu dieser Teilfrage konnten keine Informationen gefunden werden. Gesucht wurde auf ecoi.net, Refworld, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: china, eastern lightning, almighty god, celebrate, holidays, feast days, christmas, easter, pentecost, whitsun. 1.3.
- BAMF Länderkurzinformation China: Situation von Christinnen und Christen vom Jänner 2024: […]
- Church of the Almighty God (CAG) 6.1 Organisation und Lehre Die Church of the Almighty God (CAG; chin.: Quanneng Shen Jiaohui 全能神教会; dt.: Kirche des Allmächtigen Gottes) ist eine Neue Religiöse Bewegung, die dem protestantischen Christentum zugerechnet wird, 1991 in der Provinz Henan gegründet wurde und in China seit 1995 als „häretische Lehre“ verboten ist. Sie ist auch unter dem Namen Eastern Lightning (Dongfang Shandian 东方闪电) bekannt. Als Gründer gilt der administrative Leiter der CAG Zhao Weishan. Zhao und dessen Ehefrau Yang Xiangbin erhielten 2001 in den Vereinigten Staaten Asyl und leiten die Kirche seitdem von New York aus. Nach unterschiedlichen Schätzungen bewegt sich die Zahl ihrer Anhängerinnen und Anhänger zwischen mehreren Zehntausend und mehreren Millionen. Offizielle chinesische Quellen gehen von vier Millionen Mitgliedern aus, wobei ausländische Beobachtende diese Zahl für zu hoch angesetzt halten. Die Mitglieder sind mehrheitlich weiblich, mittleren Alters und entstammen häufig ärmlichen Verhältnissen und ländlichen Regionen, wo sie in vielen Fällen allein für Haushalt und Kinderbetreuung zuständig sind, während ihre Ehepartner als Binnenmigranten in (weit entfernten) Großstädten leben. Die CAG ist aber zunehmend auch in der urbanen Mittelschicht aktiv und in ganz China sowie in zahlreichen weiteren Ländern (u. a. in den USA, EU-Ländern, Südkorea, Japan und der Schweiz) vertreten. Eine Kirchengemeinde umfasst üblicherweise 20 bis 50 Mitglieder, die Kirchenleiterinnen und -leiter sind Unterdistrikt- und Distriktleiterinnen und -leitern unterstellt und diese wiederum Leitungspersonen, welche für die Kirchen einer oder mehrerer Provinzen zuständig sind. Die CAG kennt weder eine formelle Liturgie noch Sakramente. Die Zusammenkünfte der Gemeinden leben von Predigten, der Diskussion religiöser Themen und dem Singen religiöser Lieder und erfolgen oft in kleinen Gruppen in Privatwohnungen oder an anderen unverdächtigen Orten. Aus Geheimhaltungsgründen kennen sich die Mitglieder oft nur unter Aliasnamen. Die Lehre der CAG orientiert sich an der Bibel, aus der CAG-Mitglieder auch zitieren, um ihre Vorstellungen zu untermauern. Folglich haben einige Mitglieder eine gute Bibelkenntnis, während viele sich nicht die Mühe machen, die Bibel (im Ganzen) zu lesen. Im Allgemeinen sind die Anhängerinnen und Anhänger der CAG jedoch der Meinung, dass die Bibel veraltet, überholt und (als Folge von Kopien und Übersetzungen) von menschlichen Irrtümern durchsetzt sei. Das zentrale Werk der CAG ist das 1997 erschienene Buch „Das Wort erscheint im Fleisch“. Nach dem „Zeitalter des Gesetzes“ (Zeit des Alten Testaments) und dem „Zeitalter der Gnade“ (Zeit des neuen Testaments) herrscht der Lehre der CAG zufolge seit 1991 das „Zeitalter des Königreichs“. Es sei mit der zweiten Menschwerdung Gottes in Gestalt einer Frau (den meisten Gelehrten zufolge Yang Xiangbing) in China angebrochen. Den Äußerungen dieser zweiten Menschwerdung zufolge geht es nach der Erlösung der Menschen von den Sünden im Zeitalter der Gnade nun darum, die sündige Natur des Menschen selbst zu beseitigen. Sobald dies erreicht sei, ende das Zeitalter des Königreiches. Gott kehre dann in den Himmel zurück und es käme zu den in der Johannes-Offenbarung prophezeiten Katastrophen, die nur die vom Allmächtigen Gott gereinigten Menschen überleben würden, um in das „Tausendjährige Königreich“ auf Erden einzutreten. Mit dem in der Offenbarung beschriebenen großen feuerroten Drachen (da hong long 大红龙) ist die KPCh gemeint, was mit ein Grund für die staatlichen Maßnahmen gegen die CAG ist. Yang Xiangbin und Zhao Weishan sind im Schrifttum der CAG nicht erwähnt und der Name Yang Xiangbin ist vielen (vor allem jüngeren) Mitgliedern nicht bekannt, zumal der zivile Name des Allmächtigen Gottes der Lehre nach niemals ausgesprochen werden darf. 6.2 Berichterstattung über die CAG CAG-Mitglieder werden von Staatsmedien fragwürdiger Methoden bei der Missionierung und verschiedener Verbrechen beschuldigt. Demnach soll die CAG insbesondere unter protestantischen Christinnen und Christen aggressiv missionieren mit dem Ziel, protestantische Hauskirchen zu unterwandern und zu übernehmen, was zu ihrem negativen Bild in chinesischen christlichen Gemeinden beiträgt. Wissenschaftliche Untersuchungen entkräften diese Vorwürfe zum Teil und legen nahe, dass sie Teil einer behördlichen Desinformationskampagne sind, die den Ruf der Glaubensgemeinschaft schädigen und eine Strafverfolgung rechtfertigen soll. Die CAG setzt Wanderpredigerinnen und -prediger ein, die ihre Familien verlassen und auf ihren (oft jahrelangen) Missionsreisen bei anderen CAG-Mitgliedern unterkommen. Der Druck auf Mitglieder, so zu missionieren, soll hoch sein. In der Folge gelten hunderte Personen, die der Gruppe beigetreten sind, als vermisst. Nicht selten wird der Kontaktabbruch zur Familie und die völlige Hingabe an die Religionsgemeinschaft dadurch beschleunigt, dass verzweifelte Familienangehörige die Polizei einschalten. Berichten von Aussteigerinnen zufolge zwingt die CAG ihre Mitglieder auch zur Spende ihrer Ersparnisse. Anderen Erkenntnissen zufolge besteht kein Zwang, die eigene Familie zum Zwecke der Missionierung zu verlassen. Auch soll es in den Schriften der Kirche keine Hinweise auf eine Ablehnung der Institution Familie geben. Die wohl bekannteste Anschuldigung betrifft den sog. McDonalds-Mord: Am 28.05.2014 missionierten mehrere Personen in einer McDonalds-Filiale in Zhaoyuan (Provinz Shandong). Als sich eine Angesprochene weigerte, ihre Kontaktdaten herauszugeben, bezeichneten die Missionierenden sie als „bösen Geist“ und schlugen sie tot. Nach offizieller Darstellung waren die Täterinnen und Tätern Mitglieder der CAG, neuere Untersuchungen gehen davon aus, dass dies nie oder zumindest zum Tatzeitpunkt nicht der Fall war und staatliche Stellen der CAG eine Gewaltbereitschaft zu Propagandazwecken anlasteten. Eine Täterin und ein Täter wurden im August 2014 zum Tode verurteilt und hingerichtet; in den darauffolgenden Monaten begannen die Behörden, ihr Vorgehen gegen die CAG zu verschärfen, indem sie rd. 1.000 Mitglieder festnahmen und Dutzende Haftstrafen verhängten. 6.3 Verfolgungssituation Nach eigenen, nicht überprüfbaren Angaben der CAG haben chinesische Behörden von 2011 bis 2022 mehr als 430.000 Kirchenmitglieder festgenommen. 231 Mitglieder sollen seit Gründung der CAG im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen gestorben sein. Bereits Ende 2012 gab es eine Verhaftungswelle, nachdem CAG-Mitglieder Gerüchte über die Apokalypse am
- Dezember desselben Jahres verbreitet hatten. Damals wurden 1.300 Kirchenmitglieder in 16 Provinzen festgenommen. Aus den 161 in diesem Zusammenhang veröffentlichten Urteilen geht hervor, dass die meisten Angeklagten zu Haftstrafen von drei Jahren oder mehr verurteilt wurden. 2022 wurden nach CAG-Angaben mindestens 10.895 ihrer Anhängerinnen und Anhänger festgenommen, 1.901 zu Gefängnisstrafen verurteilt und 14 durch behördliches Vorgehen getötet. Die Association for the Defense of Human Rights and Religious Freedom (ADHRRF) dokumentierte 2022 4.056 Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von CAG-Mitgliedern. Weil die chinesischen Behörden im Juni 2021 Millionen von Gerichtsurteile, darunter Hunderte gegen CAG-Mitglieder, aus der öffentlichen Datenbank des Obersten Volksgerichts entfernen ließen und eine neue restriktive Veröffentlichungspolitik einführten, ist ein Abgleich mit offiziellen Zahlen nicht mehr möglich. Aus regelmäßig veröffentlichten Berichten des staatlichen Chinesischen Anti-Kult-Netzwerks (Zhongguo Fan Xiejiao Wang 中国反邪教网) über „Bestrafungen nach dem Gesetz“ von Anhängerinnen und Anhängern „häretischer Lehren“ geht hervor, dass nicht nur Führungspersonen zu Haftstrafen nach Artikel 300 des Strafgesetzbuchs verurteilt werden, sondern auch einfache Mitglieder, die an „kriminellen Aktivitäten“ wie dem Vervielfältigen und Verbreiten von CAG-Literatur beteiligt sind. CAG-Mitgliedern gelang es im Laufe der Jahre, Untergrundnetzwerke aufzubauen, die behördlich gesuchte Mitgläubige über längere Zeit verstecken können. Nach Darstellung der CAG verließen Tausende ihrer Mitglieder vor allem infolge der Repressionen im Zusammenhang mit dem McDonalds-Mord von 2014 China, um v. a. in den USA und Südkorea Asylanträge zu stellen. Im August 2022 befanden sich nach Angaben der Kirche über 5.000 CAG-Flüchtlinge im Ausland. Nach einer Auskunft der Menschenrechtsorganisation ChinaAid aus dem Jahr 2021 können Personen, die wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten Kirche bei der Polizei vorgeladen wurden, „technisch“ immer noch mit ihrem eigenen Reisepass ausreisen, da eine Vorladung allein nicht automatisch die Verhängung eines Ausreiseverbots nach sich zieht. Hierfür müsste ChinaAid zufolge die Aufnahme in das Warnsystem des Büros für öffentliche Sicherheit erfolgen, was in der Regel bei Personen mit hohem Bekanntheitsgrad passiert. Es seien sogar Fälle bekannt, in denen es lokale Behörden gerade Personen, die als im „politischen Sinne problematisch“ gelten, ermöglichten, das Land dauerhaft zu verlassen, um sich des „Problems“ so zu entledigen. Ebenso gebe es aber zahlreiche Fälle, in denen Personen, welchen Verbindungen zu illegalen Glaubensgemeinschaften unterstellt werden, keine Reisepässe ausgestellt bekommen oder sich Ausreisekontrollen unterziehen müssen. Dies kann laut ChinaAid und der Organisation Christian Solidarity Worldwide sowohl religiöses Führungspersonal und deren Familien als auch einfache Mitglieder betreffen. Eine weitere Maßnahme, von der nach einer Auskunft aus dem Jahr 2023 jedoch auch im Falle polizeilicher Ermittlungen nicht einheitlich Gebrauch gemacht wird, ist die Konfiszierung von Reisepässen. Verschiedenen Berichten zufolge unternimmt die KPCh außerdem Anstrengungen, das Wachstum der CAG außerhalb Chinas zu verhindern, indem sie Mitglieder im Ausland bspw. durch die Organisation von Fake-Demonstrationen ausfindig machen lässt, und sowohl die so identifizierten Mitglieder selbst als auch deren Angehörige im Inland Belästigungen und behördlicher Verfolgung aussetzt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.10.2023, Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 29.11.2023, Bescheid vom 20.12.2023 und Beschwerdeschriftsatz vom 17.01.2024), durch Einvernahme des BF im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 28.10.2024 und dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter dort gewinnen konnte sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens vom BF in Vorlage gebrachten bzw. vom BVwG eingeholten Beweismittel und Stellungnahmen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich einheitlichen und schlüssigen Angaben des BF im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (EB, AS 9 f; EV BFA, AS 39; Verhandlungsprotokoll, S 7). Die Feststellung zur Erstsprache beruht auf seinen Angaben (EB, AS 9; EV BFA, AS 35; Verhandlungsprotokoll, S 3) sowie aus dem Umstand, dass sowohl die Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren als auch die mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung von Dolmetschern für die Sprache Chinesisch durchgeführt werden konnten und keine Hinweise auf wesentliche Verständigungsschwierigkeiten hervorgekommen sind (EB, AS 15; EV BFA, AS 57; Verhandlungsprotokoll, S 2 und 22). Die Feststellung zu seinen weiteren Sprachkenntnissen beruht auf den Angaben des BF im Verfahren (EB, AS 10; Verhandlungsprotokoll, S 3); zum Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 legte der BF ein entsprechendes Zeugnis vor (OZ 6) und konnte in der Verhandlung die Befragung zu seinem Alltag in Österreich und seinen Zukunftsplänen in deutscher Sprache geführt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 17). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich einheitlichen und schlüssigen Angaben des BF im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (EB, AS 9 f; EV BFA, AS 39; Verhandlungsprotokoll, S 7). Die Feststellung zur Erstsprache beruht auf seinen Angaben (EB, AS 9; EV BFA, AS 35; Verhandlungsprotokoll, S 3) sowie aus dem Umstand, dass sowohl die Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren als auch die mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung von Dolmetschern für die Sprache Chinesisch durchgeführt werden konnten und keine Hinweise auf wesentliche Verständigungsschwierigkeiten hervorgekommen sind (EB, AS 15; EV BFA, AS 57; Verhandlungsprotokoll, S 2 und 22). Die Feststellung zu seinen weiteren Sprachkenntnissen beruht auf den Angaben des BF im Verfahren (EB, AS 10; Verhandlungsprotokoll, S 3); zum Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 legte der BF ein entsprechendes Zeugnis vor (OZ 6) und konnte in der Verhandlung die Befragung zu seinem Alltag in Österreich und seinen Zukunftsplänen in deutscher Sprache geführt werden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 17). Die Identität des BF war aufgrund der vorgelegten Kopie seines chinesischen Reisepasses glaubhaft (Beweismittelvorlage vom 24.01.2024, OZ 3), die daraus ersichtlichen Daten stimmen mit seinen Angaben im Verfahren überein (vgl. EB, AS 9; Verhandlungsprotokoll, S 5 und 7). Die Identität des BF war aufgrund der vorgelegten Kopie seines chinesischen Reisepasses glaubhaft (Beweismittelvorlage vom 24.01.2024, OZ 3), die daraus ersichtlichen Daten stimmen mit seinen Angaben im Verfahren überein vergleiche EB, AS 9; Verhandlungsprotokoll, S 5 und 7). Die Feststellungen zum Familienstand des BF gründen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren (EB, AS 9 und 11; EV BFA, AS 39; Verhandlungsprotokoll, S 6). Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des BF, seinen weiteren Aufenthaltsorten während des Studiums und in Südkorea sowie seiner Ausbildung beruhen auf seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (EV BFA, AS 37 f; Verhandlungsprotokoll, S 3, 7 und 12). Seine Angaben zum Aufenthalt in Südkorea werden durch die vorgelegten Scans des koreanischen Ausweises für Fremde, der Bankkarte und der Information über die Ausreise untermauert (vgl. Dokumentenvorlage vom 11.11.2024 in OZ 8).Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des BF, seinen weiteren Aufenthaltsorten während des Studiums und in Südkorea sowie seiner Ausbildung beruhen auf seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (EV BFA, AS 37 f; Verhandlungsprotokoll, S 3, 7 und 12). Seine Angaben zum Aufenthalt in Südkorea werden durch die vorgelegten Scans des koreanischen Ausweises für Fremde, der Bankkarte und der Information über die Ausreise untermauert vergleiche Dokumentenvorlage vom 11.11.2024 in OZ 8). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF und deren Aufenthalt gründen insbesondere auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche mit den Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren, wonach seine Eltern und Schwester in China wohnhaft seien, auch übereinstimmen (vgl. EB, AS 11; EV BFA, AS 37; Verhandlungsprotokoll, S 9 f). Der BF gab an, nur selten Kontakt zu seiner Mutter und Schwester zu haben, zuletzt im Juni
- Er telefoniere nicht mit ihnen, „weil in China das Telefon kontrolliert wird.“ (Verhandlungsprotokoll, S 10). Er halte den Kontakt zu ihnen „durch die Kirche“ (Verhandlungsprotokoll, S 15), er beauftrage immer jemanden, ihr einen Brief zu übergeben (Verhandlungsprotokoll, S 5). Dies deckt sich mit seinen Angaben zu einem Briefwechsel während seiner Zeit in Südkorea (vgl. EV BFA, AS 57; Verhandlungsprotokoll, S 18). Dem BF wird sohin geglaubt, dass er keinen regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie hat.Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF und deren Aufenthalt gründen insbesondere auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche mit den Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren, wonach seine Eltern und Schwester in China wohnhaft seien, auch übereinstimmen vergleiche EB, AS 11; EV BFA, AS 37; Verhandlungsprotokoll, S 9 f). Der BF gab an, nur selten Kontakt zu seiner Mutter und Schwester zu haben, zuletzt im Juni
- Er telefoniere nicht mit ihnen, „weil in China das Telefon kontrolliert wird.“ (Verhandlungsprotokoll, S 10). Er halte den Kontakt zu ihnen „durch die Kirche“ (Verhandlungsprotokoll, S 15), er beauftrage immer jemanden, ihr einen Brief zu übergeben (Verhandlungsprotokoll, S 5). Dies deckt sich mit seinen Angaben zu einem Briefwechsel während seiner Zeit in Südkorea vergleiche EV BFA, AS 57; Verhandlungsprotokoll, S 18). Dem BF wird sohin geglaubt, dass er keinen regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie hat. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo der BF angab, gesund zu sein und eine ärztliche Behandlung aufgrund von Erkrankungen auch explizit verneinte. Zudem wurden im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die auf eine physische oder psychische Erkrankung hinweisen würden (Verhandlungsprotokoll, S 4), der BF ist sohin aufgrund seines jungen Alters von XXXX Jahren auch arbeitsfähig.Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo der BF angab, gesund zu sein und eine ärztliche Behandlung aufgrund von Erkrankungen auch explizit verneinte. Zudem wurden im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die auf eine physische oder psychische Erkrankung hinweisen würden (Verhandlungsprotokoll, S 4), der BF ist sohin aufgrund seines jungen Alters von römisch 40 Jahren auch arbeitsfähig. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet beruht auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur religiösen Überzeugung des BF und damit einhergehend seiner Anhängerschaft und Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft „Church of the Almighty God“ stützen sich auf seine Angaben vor dem Bundesamt, aber auch insbesondere jene in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Zuge dieser Befragung konnte der BF vor dem erkennenden Richter glaubhaft machen, dass er sich zur „Church of the Almighty God“ bekennt. Der BF weist ein vertieftes Wissen über diese Glaubenslehre auf und konnte alle damit in Zusammenhang gestellten Fragen plausibel beantworten (Verhandlungsprotokoll, S 15 f und 20 f). Der BF hat zunächst ausgeführt, dass die Kirche des Allmächtigen Gottes im Jahr 1991 in seiner Heimatprovinz Henan gegründet wurde und sich die Gläubigen an den drei Erscheinungsformen Gottes im Alten und Neuen Testament sowie am Buch „Das Wort erscheint im Fleisch“ orientieren, aus letzterem werde bei Versammlungen auch gelesen. Aktuell sei das Zeitalter des Königreichs. Er glaube an den Allmächtigen Gott, der wiedergeboren zurückgekehrt sei, in seiner Kirche sei dies eine weibliche Figur, die aktuell in den USA lebe. Auf Nachfrage gab er an, dass ihm der Name zwar bekannt sei, weil man diesen im Internet gleich finden könne, aber in seiner Kirche werde der Name aus Respekt nicht ausgesprochen. Dieses Vorbringen stimmt zum einen mit seinen Angaben vor dem Bundesamt überein (vgl. EV BFA, AS 43 f), zum anderen aber auch mit den vorliegenden und festgestellten Länderberichten zur Glaubensgemeinschaft (vgl. dazu die Kurzinformation des BAMF vom Jänner 2024 unter Pkt. II.1.3.3.).
diesem Bericht kennt die „Church of the Almighty God - CAG“ keine formelle Liturgie oder Sakramente, sondern leben die Zusammenkünfte dieser Religionsgemeinschaft von Predigten, der Diskussion religiöser Themen und dem Singen religiöser Lieder. Das zentrale Werk dieser Religionsgemeinschaft ist das Buch „Das Wort erscheint im Fleisch“. Auch die Aussage des BF, dass Gott in Form einer Frau wiedergekehrt sei, stimmt mit dem Bericht des BAMF insofern überein, als dort festgehalten ist, dass die Anhänger dieser Religionsgemeinschaft daran glauben, dass mit der zweiten Menschwerdung Gottes in Gestalt einer Frau, das Zeitalter des Königreichs angebrochen sei.Die Feststellungen zur religiösen Überzeugung des BF und damit einhergehend seiner Anhängerschaft und Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft „Church of the Almighty God“ stützen sich auf seine Angaben vor dem Bundesamt, aber auch insbesondere jene in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Zuge dieser Befragung konnte der BF vor dem erkennenden Richter glaubhaft machen, dass er sich zur „Church of the Almighty God“ bekennt. Der BF weist ein vertieftes Wissen über diese Glaubenslehre auf und konnte alle damit in Zusammenhang gestellten Fragen plausibel beantworten (Verhandlungsprotokoll, S 15 f und 20 f). Der BF hat zunächst ausgeführt, dass die Kirche des Allmächtigen Gottes im Jahr 1991 in seiner Heimatprovinz Henan gegründet wurde und sich die Gläubigen an den drei Erscheinungsformen Gottes im Alten und Neuen Testament sowie am Buch „Das Wort erscheint im Fleisch“ orientieren, aus letzterem werde bei Versammlungen auch gelesen. Aktuell sei das Zeitalter des Königreichs. Er glaube an den Allmächtigen Gott, der wiedergeboren zurückgekehrt sei, in seiner Kirche sei dies eine weibliche Figur, die aktuell in den USA lebe. Auf Nachfrage gab er an, dass ihm der Name zwar bekannt sei, weil man diesen im Internet gleich finden könne, aber in seiner Kirche werde der Name aus Respekt nicht ausgesprochen. Dieses Vorbringen stimmt zum einen mit seinen Angaben vor dem Bundesamt überein vergleiche EV BFA, AS 43 f), zum anderen aber auch mit den vorliegenden und festgestellten Länderberichten zur Glaubensgemeinschaft vergleiche dazu die Kurzinformation des BAMF vom Jänner 2024 unter Pkt. römisch zwei.1.3.3.).
diesem Bericht kennt die „Church of the Almighty God - CAG“ keine formelle Liturgie oder Sakramente, sondern leben die Zusammenkünfte dieser Religionsgemeinschaft von Predigten, der Diskussion religiöser Themen und dem Singen religiöser Lieder. Das zentrale Werk dieser Religionsgemeinschaft ist das Buch „Das Wort erscheint im Fleisch“. Auch die Aussage des BF, dass Gott in Form einer Frau wiedergekehrt sei, stimmt mit dem Bericht des BAMF insofern überein, als dort festgehalten ist, dass die Anhänger dieser Religionsgemeinschaft daran glauben, dass mit der zweiten Menschwerdung Gottes in Gestalt einer Frau, das Zeitalter des Königreichs angebrochen sei. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es in Österreich keine Kirche des Allmächtigen Gottes gebe, weshalb er regelmäßig die Gottesdienste einer Freikirche in der Nähe zu seinem jetzigen Wohnort besuche. Er gab an, dass er zunächst einige Male in einer katholischen Kirche gewesen sei, aber bemerkt habe, dass es dort viel mehr Zeremonien gebe. In der Freikirche, die zur neuen Kirche, zu den Protestanten gehöre, werde viel in der Bibel gelesen, es gebe wenige Zeremonien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 16).Der BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es in Österreich keine Kirche des Allmächtigen Gottes gebe, weshalb er regelmäßig die Gottesdienste einer Freikirche in der Nähe zu seinem jetzigen Wohnort besuche. Er gab an, dass er zunächst einige Male in einer katholischen Kirche gewesen sei, aber bemerkt habe, dass es dort viel mehr Zeremonien gebe. In der Freikirche, die zur neuen Kirche, zu den Protestanten gehöre, werde viel in der Bibel gelesen, es gebe wenige Zeremonien vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 16). Der BF legte im Verfahren auch Videos vor, die ihn als Sänger in einem christlichen Chor zeigen (vgl. AS 61 ff; Beweismittelvorlage vom 24.01.2024 in OZ 3). Ein Video wurde in der Verhandlung gemeinsam mit dem BF angesehen und konnte er erklären, wo das Video aufgenommen wurde und dass er als Bariton im Hintergrund zu sehen sei, er stellte auch unter Beweis, tatsächlich singen zu können, indem er das Lied nachsang (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 13 f). Da diese Videos auf der allgemein zugänglichen Plattform XXXX hochgeladen wurden, kann der BF mit seiner Glaubensgemeinschaft in Verbindung gebracht werden. Wie sich aus den oben festgestellten Länderberichten ergibt, werden in der Volksrepublik China Massenüberwachungssysteme eingesetzt, um die Bevölkerung zu überwachen, sei es durch Videokameras in den Straßen, Gesichtserkennung, oder auch die Überwachung von sozialen Medien oder der Kommunikation (vgl. Länderinformationen BFA:
- Sicherheitslage – Massenüberwachungssysteme). Es ist daher maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF auch über diese Videos als Anhänger der in China verbotenen „Church of the Almighty God“ identifiziert wird.Der BF legte im Verfahren auch Videos vor, die ihn als Sänger in einem christlichen Chor zeigen vergleiche AS 61 ff; Beweismittelvorlage vom 24.01.2024 in OZ 3). Ein Video wurde in der Verhandlung gemeinsam mit dem BF angesehen und konnte er erklären, wo das Video aufgenommen wurde und dass er als Bariton im Hintergrund zu sehen sei, er stellte auch unter Beweis, tatsächlich singen zu können, indem er das Lied nachsang vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 13 f). Da diese Videos auf der allgemein zugänglichen Plattform römisch 40 hochgeladen wurden, kann der BF mit seiner Glaubensgemeinschaft in Verbindung gebracht werden. Wie sich aus den oben festgestellten Länderberichten ergibt, werden in der Volksrepublik China Massenüberwachungssysteme eingesetzt, um die Bevölkerung zu überwachen, sei es durch Videokameras in den Straßen, Gesichtserkennung, oder auch die Überwachung von sozialen Medien oder der Kommunikation vergleiche Länderinformationen BFA:
- Sicherheitslage – Massenüberwachungssysteme). Es ist daher maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF auch über diese Videos als Anhänger der in China verbotenen „Church of the Almighty God“ identifiziert wird. In einer Gesamtbetrachtung der Angaben des BF bestehen daher keine Zweifel an der religiösen Einstellung des BF und seiner Zugehörigkeit zur „Church of the Almighty God“. Die Feststellung, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach China als Angehöriger der christlichen Vereinigung „Church of the Almighty God“ aufgrund dieser religiösen Einstellung von staatlicher Seite schwere psychologische und physische Folter zu befürchten hat, kann anhand der in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen getroffen werden. Dort ist ausgeführt, dass bestimmte religiöse Gruppen, darunter auch die christliche Vereinigung „Church of the Almighty God“ als illegale „Hauskirche“ besonders rigoros verfolgt werden, weshalb die Regierung die Mitglieder solch illegaler religiöser Gruppen schwerer psychologischer und physischer Folter aussetzen, um sie zu zwingen, ihre religiöse Überzeugung zu widerrufen (vgl. Länderinformation BFA:
- Folter und unmenschliche Behandlung;
- Religionsfreiheit und 16.
- Christen; Bericht des BAMF oben unter Pkt. II.1.3.3.). Die Feststellung, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach China als Angehöriger der christlichen Vereinigung „Church of the Almighty God“ aufgrund dieser religiösen Einstellung von staatlicher Seite schwere psychologische und physische Folter zu befürchten hat, kann anhand der in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen getroffen werden. Dort ist ausgeführt, dass bestimmte religiöse Gruppen, darunter auch die christliche Vereinigung „Church of the Almighty God“ als illegale „Hauskirche“ besonders rigoros verfolgt werden, weshalb die Regierung die Mitglieder solch illegaler religiöser Gruppen schwerer psychologischer und physischer Folter aussetzen, um sie zu zwingen, ihre religiöse Überzeugung zu widerrufen vergleiche Länderinformation BFA:
- Folter und unmenschliche Behandlung;
- Religionsfreiheit und 16.
- Christen; Bericht des BAMF oben unter Pkt. römisch zwei.1.3.3.). Aufgrund des glaubhaften Vorbringens des BF, wie er seinen Glauben mittlerweile mehr als zehn Jahre – zunächst in der VR China, dann in Südkorea und nun in Österreich – lebt, war festzustellen, dass er seinen Glauben derart verfestigt hat, dass er auch im Falle einer Rückkehr seine religiöse Überzeugung nicht aufgeben wird. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde durch die Nichtteilnahme an der Verhandlung auf ihre Möglichkeit, die dort vom BF gemachten Angaben zu hinterfragen, verzichtete. Die Feststellung, dass dem BF in der VR China keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gründet sich auf den Umstand, dass er als Angehöriger der christlichen Vereinigung der „Church of the Almighty God“ im gesamten chinesischen Hoheitsgebiet mit Verfolgung rechnen muss. Selbst im Falle einer Ansiedelung des BF in einer der Großstädte in der VR China ist es ihm aufgrund der dort eingesetzten Massenüberwachungssysteme nicht möglich, für die Behörden unerkannt zu leben bzw. seine religiöse Überzeugung ohne Kenntnis der Behörden öffentlich auszuüben, zumal er den Behörden bereits bekannt ist (vgl. Länderinformationen BFA:
- Sicherheitslage – Massenüberwachungssysteme).Die Feststellung, dass dem BF in der VR China keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gründet sich auf den Umstand, dass er als Angehöriger der christlichen Vereinigung der „Church of the Almighty God“ im gesamten chinesischen Hoheitsgebiet mit Verfolgung rechnen muss. Selbst im Falle einer Ansiedelung des BF in einer der Großstädte in der VR China ist es ihm aufgrund der dort eingesetzten Massenüberwachungssysteme nicht möglich, für die Behörden unerkannt zu leben bzw. seine religiöse Überzeugung ohne Kenntnis der Behörden öffentlich auszuüben, zumal er den Behörden bereits bekannt ist vergleiche Länderinformationen BFA:
- Sicherheitslage – Massenüberwachungssysteme). 2.
- Zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Volksrepublik China: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Pkt. II.1.3.) stützen sich auf die zitierten Quellen. Diese aktuellen Länderinformationen gründen auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Pkt. römisch zwei.1.3.) stützen sich auf die zitierten Quellen. Diese aktuellen Länderinformationen gründen auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderberichte wurden dem BF von dem erkennenden Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie mit Parteiengehör vom 03.12.2024 unter Einräumung einer Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme vorgehalten und wurde diesen auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 17.12.2024 (OZ 16) nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen vergleiche VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie) (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).Unter „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamth