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{'item': 'W279 2276539-1'}

Obsah (11)§ 6Art. 133§ 3§ 21Art 130Art 41§ 13§ 58§ 17§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW279 2276539-1 Spruch, W279 2276539-1/5EW279 2276539-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 6Abs.

1 Volksbegehrengesetz 2018 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 6, Absatz eins, Volksbegehrengesetz 2018 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 04.05.2023 brachte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), persönlich im Postweg, beim Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) einen Einleitungsantrag eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „Sinnloses Volksbegehren“ ein. Mit dem Einleitungsantrag des Volksbegehrens machte der Beschwerdeführer sich selbst als Bevollmächtigten und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils als Stellvertreter namhaft. Laut Antragsformular wurde das gegenständliche Volksbegehren von 12.347 Wahlberechtigten unterstützt.
  2. Am 04.05.2023 brachte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), persönlich im Postweg, beim Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) einen Einleitungsantrag eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „Sinnloses Volksbegehren“ ein. Mit dem Einleitungsantrag des Volksbegehrens machte der Beschwerdeführer sich selbst als Bevollmächtigten und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils als Stellvertreter namhaft. Laut Antragsformular wurde das gegenständliche Volksbegehren von 12.347 Wahlberechtigten unterstützt. Zudem legte der BF dem Einleitungsantrag des Volksbegehrens eine Begründung und eine Bankbestätigung, ausgestellt von der „Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG“, bei.
  3. Dem Einleitungsantrag zum „Sinnlosen Volksbegehren“ ging ein elektronischer Schriftverkehr via E-Mail zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Zeitraum 30.01.2023 bis 01.02.2023 voraus. Darin informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde vorab von einem geplanten Einreichen eines Einleitungsantrags zum „Sinnlosen Volksbegehren“ und erkundigte sich am 30.01.2023, unter Beilage einer Bestätigung der Bank erstellt an selbigem Datum, nach den formellen Anforderungen in Bezug auf den Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto im Sinne des § 3 Abs. 7 Z 3 Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.
  4. Dem Einleitungsantrag zum „Sinnlosen Volksbegehren“ ging ein elektronischer Schriftverkehr via E-Mail zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Zeitraum 30.01.2023 bis 01.02.2023 voraus. Darin informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde vorab von einem geplanten Einreichen eines Einleitungsantrags zum „Sinnlosen Volksbegehren“ und erkundigte sich am 30.01.2023, unter Beilage einer Bestätigung der Bank erstellt an selbigem Datum, nach den formellen Anforderungen in Bezug auf den Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 3, Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.
  5. Am 31.01.2023 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, ebenfalls per Mail, dahingehend, dass die zur Kenntnis gebrachte Bestätigung der Bank in der vorgelegten Form nicht gesetzeskonform wäre und einem Einleitungsantrag nicht angeschlossen werden könne. Für einen gesetzeskonformen Kontonachweis müsste aus der Bankbestätigung ersichtlich sein, dass die zeichnungsberechtigten Personen „nur gemeinsam zeichnungsberechtigt“ sind. Ferner wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses elektronischen Schriftverkehrs eine Vorab-Prüfung des Einleitungsantrags samt Beilagen empfohlen.
  6. In weiterer Folge legte der BF eine neuerliche Bankbestätigung, datiert mit 01.02.2023, der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde sicherte am 01.02.2023 dem Beschwerdeführer die Gesetzeskonformität dieser Bankbestätigung zu, zumal diese zweite Version zusätzlich die Worte „kollektiv, je gemeinsam“ enthielt.
  7. Der Beschwerdeführer brachte den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „Sinnloses Volksbegehren“ am 04.05.2023 beim Bundesministerium für Inneres, persönlich im Postweg, ein. Den Text des Volksbegehrens machte der Beschwerdeführer auf einem Abschnitt des, aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung veralteten, Formulars zum Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens und auf einem weiteren Beiblatt ersichtlich. Auf dem Einleitungsformular findet sich folgender Wortlaut: „Volksbegehren sind ein zahnloses demokratisches Instrument, das Bürgerbeteiligung vortäuscht, aber nichts ändert. Erfolgreiche Begehren werden kurz im Parlament diskutiert und wandern dann in den Papierkorb. Wenn die Politik unsere Zeit verschwendet, verschwenden wir ihre –Auge um Auge! Der Nationalrat wolle sinnlos über dieses Volksbegehren diskutieren und ein Gesetz beschließen, wonach das Nationalratspräsidium alle zu behandelnden Volksbegehren künftig „sinnlose Volksbegehren“ nennen muss.“ Auf dem Beiblatt gab der Beschwerdeführer folgende Hauptgründe für das Volksbegehren an: „Begründung „Sinnloses Volksbegehren“ Volksbegehren sind ein zahnloses demokratisches Instrument, das Bürgerbeteiligung vortäuscht, aber nichts ändert. Erfolgreiche Begehren werden kurz im Parlament diskutiert und wandern dann in den Papierkorb. In den vergangenen 60 Jahren führten nur zwei Volksbegehren zu einer Gesetzesänderung. Selbst wenn alle 6,4 Millionen wahlberechtigten Österreicherinnen und Österreicher ein Volksbegehren unterschreiben, bedeutet das für den Nationalrat nur die lästige Verpflichtung, zur Geisterstunde irgendwelche Hinterbänkler darüber diskutieren zu lassen. Wenn die Politik unsere Zeit verschwendet, verschwenden wir ihre – Auge um Auge! Unser Ziel: Wir wollen den Nationalrat dazu zwingen, sich diesem absolut sinnlosen Volksbegehren zu widmen. Wenn wir 100.000 Unterschriften erreichen, muss es im Nationalrat besprochen werden. Damit verschwenden wir die Zeit der Politik ebenso, wie sie unsere verschwendet. Außerdem fordern wir den Nationalrat auf, ein Gesetz zu beschließen, wonach das Nationalratspräsidium alle Volksbegehren künftig als „sinnlose Volksbegehren“ bezeichnen muss. Wir wollen …… der Politik zumindest eine Stunde jener Zeit rauben, die sie uns mit dem pseudodemokratischen Instrument der Volksbegehren stiehlt.… die Abgeordneten dazu zwingen, in dieser Stunde ganz oft das Wort „Sinnloses Volksbegehren“ auszusprechen, vielleicht bringen wir sie durch Auto-Suggestion ja auf den rechten Weg.… eine öffentliche Debatte über den Umgang der Politik mit Volksbegehren anstoßen, und darüber reden, wie man Volksbegehren wieder einen Sinn geben kann.… uns keine Illusionen darüber machen: Wahrscheinlich wird unserer sinnloses Volksbegehren genauso sinnlos sein wie alle anderen. Dann haben wir wenigstens nicht zu viel versprochen.“
  8. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25.05.2023, Zl. 2023-0.361.457 wurde dem Einleitungsantrag des gegenständlichen Volksbegehrens nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde dabei aus, die Einleitung eines Volksbegehrens

§ 3Abs. 4 Volksbegehrengesetz 2018 (Vo

BeG) habe

dem Muster der Anlage 2 zum VoBeG zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrages zu enthalten:6. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25.05.2023, Zl. 2023-0.361.457 wurde dem Einleitungsantrag des gegenständlichen Volksbegehrens nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde dabei aus, die Einleitung eines Volksbegehrens

Paragraph 3, Absatz 4, Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) habe

dem Muster der Anlage 2 zum VoBeG zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrages zu enthalten: „

  1. die Registrierungsnummer;
  2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung

Abs. 3 Z 2;2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung

Absatz 3, Ziffer 2,;

  1. die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrags zu vertreten;
  2. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.“ Darüber hinaus begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

§ 3Abs. 5 Vo

BeG können Bevollmächtigte und Stellvertreter

Paragraph 3, Absatz 5, VoBeG können Bevollmächtigte und Stellvertreter „alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.“ „alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) ist.“

§ 3Abs. 7 Vo

BeG sind dem Einleitungsantrag anzuschließen:

Paragraph 3, Absatz 7, VoBeG sind dem Einleitungsantrag anzuschließen: „

  1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
  2. allenfalls die Bestätigungen

§ 3Abs. 3 Z 5 Vo

BeG; 2. allenfalls die Bestätigungen

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, VoBeG;

  1. der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
  2. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.“ Die belangte Behörde konkretisierte das dahingehend, dass

§ 3Abs. 5 Vo

BeG nicht unbedingt erforderlich sei, dass der Bevollmächtigte oder seine Stellvertreter das gegenständliche Volksbegehren tatsächlich unterstützt haben müssen, jedoch für diesen Fall die genannte Gesetzesbestimmung normiere, dass dem Antrag für diese Person eine Bestätigung der Eintragung in der Wählerevidenz und Wahlberechtigung zum Nationalrat

§ 21Abs.

1 NRWO ausgestellt von der jeweils zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde beizufügen ist. Nachdem keine vollständigen Bestätigungen über die erfolgten Unterstützungserklärungen dem gegenständlichen Antrag vorgelegt worden seien, habe die belangte Behörde amtswegig eine Überprüfung derselben durchgeführt. Im Zuge dessen sei zutage getreten, dass der zweite Stellvertreter des Bevollmächtigten, XXXX , für das Volksbegehren keine Unterstützungserklärung abgegeben habe. Richtigerweise wäre diesfalls im Sinne des § 3 Abs. 5 VoBeG eine Bestätigung der Eintragung in der Wählerevidenz und Wahlberechtigung zum Nationalrat von Herrn XXXX beizufügen gewesen. Die belangte Behörde konkretisierte das dahingehend, dass

Paragraph 3, Absatz 5, VoBeG nicht unbedingt erforderlich sei, dass der Bevollmächtigte oder seine Stellvertreter das gegenständliche Volksbegehren tatsächlich unterstützt haben müssen, jedoch für diesen Fall die genannte Gesetzesbestimmung normiere, dass dem Antrag für diese Person eine Bestätigung der Eintragung in der Wählerevidenz und Wahlberechtigung zum Nationalrat

Paragraph 21, Absatz eins, NRWO ausgestellt von der jeweils zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde beizufügen ist. Nachdem keine vollständigen Bestätigungen über die erfolgten Unterstützungserklärungen dem gegenständlichen Antrag vorgelegt worden seien, habe die belangte Behörde amtswegig eine Überprüfung derselben durchgeführt. Im Zuge dessen sei zutage getreten, dass der zweite Stellvertreter des Bevollmächtigten, römisch 40 , für das Volksbegehren keine Unterstützungserklärung abgegeben habe. Richtigerweise wäre diesfalls im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, VoBeG eine Bestätigung der Eintragung in der Wählerevidenz und Wahlberechtigung zum Nationalrat von Herrn römisch 40 beizufügen gewesen. Hinsichtlich der formalen Erfordernisse eines Konto-Nachweises

§ 3Abs. 7 Vo

BeG moniert die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer dem Einleitungsantrag zwar eine Bankbestätigung beigefügt habe, diese aber aufgrund des fehlenden Hinweises bezüglich der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung der fünf genannten Personen des Kontos nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche. Das beigefügte Schreiben der „Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG“ bestätige lediglich, dass der Bevollmächtigte, XXXX , eine „aktive Kontoverbindung“ mit dem genannten Kreditinstitut führe und dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter, XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , „Kontoinhaber“ seien. Hinsichtlich der formalen Erfordernisse eines Konto-Nachweises

Paragraph 3, Absatz 7, VoBeG moniert die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer dem Einleitungsantrag zwar eine Bankbestätigung beigefügt habe, diese aber aufgrund des fehlenden Hinweises bezüglich der gemeinsamen Zeichnungsberechtigung der fünf genannten Personen des Kontos nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche. Das beigefügte Schreiben der „Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG“ bestätige lediglich, dass der Bevollmächtigte, römisch 40 , eine „aktive Kontoverbindung“ mit dem genannten Kreditinstitut führe und dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , „Kontoinhaber“ seien. Ferner führte die belangte Behörde aus, dass vor dem Einbringen des Einleitungsantrages kein beratender Kontakt des Bevollmächtigten oder seiner Stellvertreter mit dem Bundesministerium für Inneres stattgefunden hätte, sohin für die entscheidende Behörde keinerlei Möglichkeit bestanden habe, zur Klärung allfälliger Rechtsfragen beizutragen. Die Voraussetzungen für den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens seien im Volksbegehrengesetz 2018 abschließend geregelt. Im Hinblick auf die Erteilung eines anschließenden Verbesserungsauftrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, dass mangels Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren

Art I Abs. 3 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG die Erteilung eines Verbesserungsauftrags nicht zulässig wäre. Ein solcher Verbesserungsauftrag ließe sich auch nicht mit dem unabänderbar vorgegebenen, sehr engen Fristengefüge des Volksbegehrengesetzes 2018, insbesondere § 6 Abs. 1 leg.cit. in Einklang bringen. Für die belangte Behörde habe aufgrund des für die Auslegung wahlrechtlicher Normen vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgeschriebenen Gebots der strikten Wortlautinterpretation (vgl. etwa VfSlg 15.375/1998, 20.019/2015, 20.139/2017), das auch auf Volksbegehren Anwendung finde (vgl. VfSlg. 18.029/2006), und der großen Formstrenge in Wahlangelegenheiten, einschließlich Volksbegehren (vgl. jüngst etwa auch VwGH vom 26. Jänner 2023, Ra 2022/01/0220-9; LVwG Salzburg vom 7. Juli 2022, 405-10/1187/1/4-2022) kein Ermessensspielraum bestanden. Im Hinblick auf die Erteilung eines anschließenden Verbesserungsauftrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, dass mangels Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren

Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG die Erteilung eines Verbesserungsauftrags nicht zulässig wäre. Ein solcher Verbesserungsauftrag ließe sich auch nicht mit dem unabänderbar vorgegebenen, sehr engen Fristengefüge des Volksbegehrengesetzes 2018, insbesondere Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. in Einklang bringen. Für die belangte Behörde habe aufgrund des für die Auslegung wahlrechtlicher Normen vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgeschriebenen Gebots der strikten Wortlautinterpretation vergleiche etwa VfSlg 15.375 aus 1998,, 20.019 aus 2015,, 20.139 aus 2017,), das auch auf Volksbegehren Anwendung finde vergleiche VfSlg. 18.029 aus 2006,), und der großen Formstrenge in Wahlangelegenheiten, einschließlich Volksbegehren vergleiche jüngst etwa auch VwGH vom

  1. Jänner 2023, Ra 2022/01/0220-9; LVwG Salzburg vom
  2. Juli 2022, 405-10/1187/1/4-2022) kein Ermessensspielraum bestanden.
  3. Nach Zustellung des gegenständlichen Bescheids der belangten Behörde wies der Beschwerdeführer per E-Mail vom 30.05.2023 auf den vorhergegangenen elektronischen Schriftverkehr mit der belangten Behörde hin, in welchem ihm mit E-Mail vom 01.02.2023 die Gesetzeskonformität der Konto-Bestätigung zugesichert worden sei. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass die fehlende Unterstützungserklärung des zweiten Stellvertreters, Herr XXXX , vermutlich auf eine Änderung der Wohnadresse des Genannten zurückzuführen sei. Hierbei übermittelte der BF die Bestätigung des zuständigen Magistrats der Stadt Wien zum Beweis der Wahlberechtigung des Herrn XXXX . Am 01.06.2023 versendete der Beschwerdeführer eine weitere E-Mail an die belangte Behörde und fügte dieser eine (dritte) Kontobestätigung der „Ersten Bank der oesterreichischen Sparkassen AG“ mit tagesgleichem Ausstellungsdatum bei. Eine erneute Antragstellung wurde ebenfalls in Aussicht gestellt.Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass die fehlende Unterstützungserklärung des zweiten Stellvertreters, Herr römisch 40 , vermutlich auf eine Änderung der Wohnadresse des Genannten zurückzuführen sei. Hierbei übermittelte der BF die Bestätigung des zuständigen Magistrats der Stadt Wien zum Beweis der Wahlberechtigung des Herrn römisch 40 . Am 01.06.2023 versendete der Beschwerdeführer eine weitere E-Mail an die belangte Behörde und fügte dieser eine (dritte) Kontobestätigung der „Ersten Bank der oesterreichischen Sparkassen AG“ mit tagesgleichem Ausstellungsdatum bei. Eine erneute Antragstellung wurde ebenfalls in Aussicht gestellt.
  4. Am 02.06.2023 gab die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme ab, in welcher auf die Begründung im Bescheid vom 25.05.2023 verwiesen und zusätzlich die Unterschiede der ersten zwei Kontobestätigungen mit Ausstellungsdaten von 30.01.2023 respektive 01.02.2023 hervorgehoben wurden. Ferner wurde der Beschwerdeführer auf die im Volksbegehrengesetz 2018 nicht vorgesehene neuerliche Antragsstellung zu einer bereits entschiedenen Sache aufmerksam.
  5. Gegen den Bescheid vom 25.05.2023 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 21.06.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) und brachte darin vor, dass der zweite Stellvertreter, Herr XXXX , dessen eigener Aussage zufolge versehentlich vergessen hätte, eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abzugeben und deshalb keine Bestätigung der Gemeinde, in der der Genannte in die Wählerevidenz eingetragen sei, dem Antrag angeschlossen war. Indem die belangte Behörde jedoch von Amts wegen die Unterstützungserklärungen überprüfte, habe diese Ermessen

Art 130Abs.

3 B-VG ausgeübt. 9. Gegen den Bescheid vom 25.05.2023 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 21.06.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) und brachte darin vor, dass der zweite Stellvertreter, Herr römisch 40 , dessen eigener Aussage zufolge versehentlich vergessen hätte, eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abzugeben und deshalb keine Bestätigung der Gemeinde, in der der Genannte in die Wählerevidenz eingetragen sei, dem Antrag angeschlossen war. Indem die belangte Behörde jedoch von Amts wegen die Unterstützungserklärungen überprüfte, habe diese Ermessen

Artikel 130, Absatz 3, B-VG ausgeübt. Dem § 3 Abs. 5 Vo

BeG sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde eine amtswegige Überprüfung der Unterstützungserklärung bei Nichtvorlage derselben durchzuführen habe. Daher sei der Verwaltungsbehörde kein gesetzliches Ermessen eingeräumt gewesen. Sinn und Zweck des VoBeG sei es, den Initiatoren des Volksbegehrens dieses direkte Mittel zur Mitwirkung bei der Staatswillensbildung zu ermöglichen. Demnach hätte die belangte Behörde die Nachreichung der fehlenden Unterstützungserklärung auftragen müssen, wodurch dem Beschwerdeführer die fehlende Unterstützungserklärung des Herrn XXXX aufgefallen und die Bestätigung dessen Wahlberechtigung nachgereicht worden wäre. Die Missachtung einer verfassungskonformen Auslegung stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Dem Paragraph 3, Absatz 5, VoBeG sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde eine amtswegige Überprüfung der Unterstützungserklärung bei Nichtvorlage derselben durchzuführen habe. Daher sei der Verwaltungsbehörde kein gesetzliches Ermessen eingeräumt gewesen. Sinn und Zweck des VoBeG sei es, den Initiatoren des Volksbegehrens dieses direkte Mittel zur Mitwirkung bei der Staatswillensbildung zu ermöglichen. Demnach hätte die belangte Behörde die Nachreichung der fehlenden Unterstützungserklärung auftragen müssen, wodurch dem Beschwerdeführer die fehlende Unterstützungserklärung des Herrn römisch 40 aufgefallen und die Bestätigung dessen Wahlberechtigung nachgereicht worden wäre. Die Missachtung einer verfassungskonformen Auslegung stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anforderungen an den Konto-Nachweis

§ 3Abs. 7 Vo

BeG brachte der BF vor, dass es einen dem Einleitungsantrag vorangehenden Kontakt mit der belangten Behörde via elektronischem Schriftverkehr gegeben habe. Im Zuge dessen sei ihm die Gesetzeskonformität in Bezug auf die vorgelegte Bankbestätigung, datiert mit 01.02.2023, auf welcher der Vermerk „kollektiv, je gemeinsam“ enthalten sei, bestätigt worden. Der BF räumte ein, irrtümlich dem Einleitungsantrag die falsche Bankbestätigung der „Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG“ mit Ausstellungsdatum vom 30.01.2023 beigefügt zu haben. Die belangte Behörde habe den BF nicht darauf hingewiesen, obgleich sie von einer Existenz einer gesetzeskonformen Bankbestätigung habe wissen müssen. Die belangte Behörde habe es auch in diesem Zusammenhang verabsäumt Ermessen im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung zu üben.Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anforderungen an den Konto-Nachweis

Paragraph 3, Absatz 7, VoBeG brachte der BF vor, dass es einen dem Einleitungsantrag vorangehenden Kontakt mit der belangten Behörde via elektronischem Schriftverkehr gegeben habe. Im Zuge dessen sei ihm die Gesetzeskonformität in Bezug auf die vorgelegte Bankbestätigung, datiert mit 01.02.2023, auf welcher der Vermerk „kollektiv, je gemeinsam“ enthalten sei, bestätigt worden. Der BF räumte ein, irrtümlich dem Einleitungsantrag die falsche Bankbestätigung der „Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG“ mit Ausstellungsdatum vom 30.01.2023 beigefügt zu haben. Die belangte Behörde habe den BF nicht darauf hingewiesen, obgleich sie von einer Existenz einer gesetzeskonformen Bankbestätigung habe wissen müssen. Die belangte Behörde habe es auch in diesem Zusammenhang verabsäumt Ermessen im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung zu üben. Darüber hinaus brachte der BF auch vor, dass er durch den gegenständlichen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Volksbegehren

Art 41Abs.

2 B-VG verletzt worden sei. Dieses sei ein politisches Grundrecht mit Ausgestaltungsvorbehalt, womit jede Verletzung des Ausführungsgesetzes vom Verfassungsgerichtshof (kurz VfGH) als Grundrechtsverstoß wahrzunehmen sei. Die belangte Behörde habe mit dem VoBeG ein (einfaches Bundes-) Gesetz angewendet, welches nicht verfassungskonform, zumal grundrechtswidrig, sei. Einschränkungen durch das VoBeG seien möglich, sofern legitim und verhältnismäßig. Man dürfe dem Volk nicht mittels restriktiver Formalvorgaben bei der Anmeldung und während des Eintragungsverfahrens den Einfluss auf die Staatswillensbildung beschränken. Es sei jedenfalls verfehlt, wenn Behörden den Initiatoren von Volksbegehren Hindernisse in den Weg legten, durch eine fehlende Korrekturmöglichkeit von versehentlich unterlaufenen, formalen Fehlern und eine fehlende Möglichkeit zur neuerlichen Antragstellung aufgrund von „res iudicata“.Darüber hinaus brachte der BF auch vor, dass er durch den gegenständlichen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Volksbegehren

Artikel 41, Absatz 2, B-VG verletzt worden sei.

Dieses sei ein politisches Grundrecht mit Ausgestaltungsvorbehalt, womit jede Verletzung des Ausführungsgesetzes vom Verfassungsgerichtshof (kurz VfGH) als Grundrechtsverstoß wahrzunehmen sei. Die belangte Behörde habe mit dem VoBeG ein (einfaches Bundes-) Gesetz angewendet, welches nicht verfassungskonform, zumal grundrechtswidrig, sei. Einschränkungen durch das VoBeG seien möglich, sofern legitim und verhältnismäßig. Man dürfe dem Volk nicht mittels restriktiver Formalvorgaben bei der Anmeldung und während des Eintragungsverfahrens den Einfluss auf die Staatswillensbildung beschränken. Es sei jedenfalls verfehlt, wenn Behörden den Initiatoren von Volksbegehren Hindernisse in den Weg legten, durch eine fehlende Korrekturmöglichkeit von versehentlich unterlaufenen, formalen Fehlern und eine fehlende Möglichkeit zur neuerlichen Antragstellung aufgrund von „res iudicata“. Aufgrund fehlender Verbesserungsmöglichkeiten bei (formalen) Fehlern seien die Einschränkungen der § 3 Abs. 5 und Abs. 7 VoBeG unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Auch die Gewährung von kurzen Verbesserungsfristen würde keine Behinderung der fristgerechten Durchführung des Volksbegehrens durch die zuständige Behörde darstellen. Einige Bundesländer hätten deshalb bereits eigene Gesetze erlassen (§ 10 Wiener Volksbegehrensgesetz, § 3 NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz, § 19 Gesetz über das Verfahren bei der Durchführung von Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes) in denen die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 AVG vorsehen sei. Aufgrund fehlender Verbesserungsmöglichkeiten bei (formalen) Fehlern seien die Einschränkungen der Paragraph 3, Absatz 5 und Absatz 7, VoBeG unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Auch die Gewährung von kurzen Verbesserungsfristen würde keine Behinderung der fristgerechten Durchführung des Volksbegehrens durch die zuständige Behörde darstellen. Einige Bundesländer hätten deshalb bereits eigene Gesetze erlassen (Paragraph 10, Wiener Volksbegehrensgesetz, Paragraph 3, NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz, Paragraph 19, Gesetz über das Verfahren bei der Durchführung von Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes) in denen die Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorsehen sei. Zudem sei der von der belangten Behörde angewendete § 6 Abs. 1 VoBeG ebenfalls verfassungswidrig. Dies aufgrund der zu unbestimmten Formulierung, welche dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG widersprechen würde. Aus dem Wortlaut könne man nicht schlussfolgern, dass einem Antrag nicht stattzugeben ist, wenn die Voraussetzungen (teilweise) nicht vorliegen. Der Gesetzgeber hätte im Sinne einer verfassungs- und grundrechtskonformen Auslegung regeln müssen, wie konkret in diesem Fall vorzugehen sei.Zudem sei der von der belangten Behörde angewendete Paragraph 6, Absatz eins, VoBeG ebenfalls verfassungswidrig. Dies aufgrund der zu unbestimmten Formulierung, welche dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG widersprechen würde. Aus dem Wortlaut könne man nicht schlussfolgern, dass einem Antrag nicht stattzugeben ist, wenn die Voraussetzungen (teilweise) nicht vorliegen. Der Gesetzgeber hätte im Sinne einer verfassungs- und grundrechtskonformen Auslegung regeln müssen, wie konkret in diesem Fall vorzugehen sei. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde schließlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Einleitungsantrag stattgegeben wird, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zusätzlich regte der Beschwerdeführer das BVwG an einen Antrag auf Aufhebung der §§ 3 Abs. 5 und Abs. 7 sowie § 6 Abs. 1 zweiter Satz Volksbegehrengesetz 2018 wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof zu richten.Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde schließlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Einleitungsantrag stattgegeben wird, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zusätzlich regte der Beschwerdeführer das BVwG an einen Antrag auf Aufhebung der Paragraphen 3, Absatz 5 und Absatz 7, sowie Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz Volksbegehrengesetz 2018 wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof zu richten.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 14.08.2023 mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.08.2023, zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 04.05.2023 bei der belangten Behörde via Postweg persönlich, einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „Sinnloses Volksbegehren“ einbrachte. Diesem ging eine vorherige E-Mail Korrespondenz im Zeitraum 30.01.2023 bis 01.02.2023 zur Frage der formalen gesetzeskonformen Anforderungen des Konto-Nachweises sowie einer Vorab-Prüfung voraus. Mit dem Einleitungsantrag dieses Volksbegehrens machte der Beschwerdeführer sich selbst als Bevollmächtigten und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Stellvertreter namhaft. 1.
  4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 04.05.2023 bei der belangten Behörde via Postweg persönlich, einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung „Sinnloses Volksbegehren“ einbrachte. Diesem ging eine vorherige E-Mail Korrespondenz im Zeitraum 30.01.2023 bis 01.02.2023 zur Frage der formalen gesetzeskonformen Anforderungen des Konto-Nachweises sowie einer Vorab-Prüfung voraus. Mit dem Einleitungsantrag dieses Volksbegehrens machte der Beschwerdeführer sich selbst als Bevollmächtigten und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Stellvertreter namhaft. 1.
  5. Ferner wird festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer hiefür verwendete Formular mit der Überschrift „Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens“ der Anlage 2 zum Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 entspricht. Die belangte Behörde erachtete dies für vernachlässigbar. Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer sich bei dem Einleitungsantrag des neuen Formulars der Anlage 2 des VoBeG in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2023 bedienen müssen. 1.
  6. Ferner wird festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer hiefür verwendete Formular mit der Überschrift „Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens“ der Anlage 2 zum Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, entspricht. Die belangte Behörde erachtete dies für vernachlässigbar. Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer sich bei dem Einleitungsantrag des neuen Formulars der Anlage 2 des VoBeG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023, bedienen müssen. 1.
  7. Fest steht, dass sich der BF in der vorangegangenen elektronischen Korrespondenz im genannten Zeitraum nach den formalen gesetzlichen Anforderungen für den einzureichenden Konto-Nachweis erkundigte. In diesem Zusammenhang hat der BF eine Bankbestätigung vom 30.01.2023 beigefügt, welche von der belangten Behörde als nicht gesetzeskonform erachtet wurde. Darüber wurde der BF in Kenntnis gesetzt und wurde diesem eine Vorab-Prüfung empfohlen. Dieser ist der BF nachgekommen und hat eine weitere Bankbestätigung, datiert mit 01.02.2023, übermittelt. Diese Bankbestätigung erfüllte aufgrund des enthaltenen Passus „kollektiv, je gemeinsam“

der belangten Behörde die Anforderungen des § 3 Abs. 7 VoBeG. 1.3. Fest steht, dass sich der BF in der vorangegangenen elektronischen Korrespondenz im genannten Zeitraum nach den formalen gesetzlichen Anforderungen für den einzureichenden Konto-Nachweis erkundigte. In diesem Zusammenhang hat der BF eine Bankbestätigung vom 30.01.2023 beigefügt, welche von der belangten Behörde als nicht gesetzeskonform erachtet wurde. Darüber wurde der BF in Kenntnis gesetzt und wurde diesem eine Vorab-Prüfung empfohlen. Dieser ist der BF nachgekommen und hat eine weitere Bankbestätigung, datiert mit 01.02.2023, übermittelt. Diese Bankbestätigung erfüllte aufgrund des enthaltenen Passus „kollektiv, je gemeinsam“

der belangten Behörde die Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 7, VoBeG. 1.

  1. Fest steht, dass der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Einleitung des „Sinnlosen Volksbegehrens“ die Kontobestätigung mit Ausstellungsdatum 30.01.2023 beifügte. 1.
  2. Festgestellt wird, dass der zweite Stellvertreter, Herr XXXX , keine Unterstützungserklärung zum gegenständlichen Volksbegehren abgegeben hat. Dem Einleitungsantrag wurde keine Bestätigung der Eintragung in der Wählerevidenz und Wahlberechtigung zum Nationalrat für den Genannten beigelegt. 1.
  3. Festgestellt wird, dass der zweite Stellvertreter, Herr römisch 40 , keine Unterstützungserklärung zum gegenständlichen Volksbegehren abgegeben hat. Dem Einleitungsantrag wurde keine Bestätigung der Eintragung in der Wählerevidenz und Wahlberechtigung zum Nationalrat für den Genannten beigelegt.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und der in der Beschwerde im Ergebnis übereinstimmenden Sachverhaltselementen. Eine weiterführende Beweiswürdigung kann aufgrund der mangelnden Relevanz auf Sachverhaltsebene insofern unterbleiben, als die in der Beschwerde relevierten Punkte die rechtliche Beurteilung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der (mangelnden) Anwendbarkeit des AVG (respektive des unterlassenen Verbesserungsauftrags

§ 13Abs. 3 AVG) und der Verfassungskonformität der §§ 3 Abs. 5 und Abs. 7 sowie § 6 Vo

BeG des angefochtenen Bescheids betreffen.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und der in der Beschwerde im Ergebnis übereinstimmenden Sachverhaltselementen. Eine weiterführende Beweiswürdigung kann aufgrund der mangelnden Relevanz auf Sachverhaltsebene insofern unterbleiben, als die in der Beschwerde relevierten Punkte die rechtliche Beurteilung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der (mangelnden) Anwendbarkeit des AVG (respektive des unterlassenen Verbesserungsauftrags

Paragraph 13, Absatz 3, AVG) und der Verfassungskonformität der Paragraphen 3, Absatz 5 und Absatz 7, sowie Paragraph 6, VoBeG des angefochtenen Bescheids betreffen. 2.

  1. Die Feststellungen zu dem angeführten Verfahrensgang, eingereichten Konto-Nachweis sowie zu der fehlenden Bestätigung der Unterstützungserklärung des zweiten Stellvertreters, Herrn XXXX , ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. In der Beschwerde wird auf Seite 4 von 10 ausgeführt, dass XXXX eigener Aussage zufolge versehentlich vergessen habe die Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abzugeben. Auf Seite 5 von 10 wird in der Beschwerde ausgeführt, dass irrtümlich die falsche Bankbestätigung beigefügt wurde. 2.
  2. Die Feststellungen zu dem angeführten Verfahrensgang, eingereichten Konto-Nachweis sowie zu der fehlenden Bestätigung der Unterstützungserklärung des zweiten Stellvertreters, Herrn römisch 40 , ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. In der Beschwerde wird auf Seite 4 von 10 ausgeführt, dass römisch 40 eigener Aussage zufolge versehentlich vergessen habe die Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abzugeben. Auf Seite 5 von 10 wird in der Beschwerde ausgeführt, dass irrtümlich die falsche Bankbestätigung beigefügt wurde. 2.
  3. Die Feststellung hinsichtlich des veralteten Formulars, das der BF für den Einleitungsantrag verwendete, ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften behördlichen Verfahrensakt und ist unbestritten. Die Feststellung des dem Bescheid vorausgegangenen E-Mail Schriftverkehr gründet sich ebenfalls auf den unbedenklichen und unzweifelhaften behördlichen Verfahrensakt, insbesondere auf die E-Mails datiert mit 30.05.2023 und 01.06.2023 sowie auf der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.06.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zum anwendbaren (Verfahrens-) Recht und zur Einzelrichterzuständigkeit

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im gegenständlichem Beschwerdeverfahren anzuwendende Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) sieht keine besondere Zuständigkeit durch einen Senat vor. Es liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im gegenständlichem Beschwerdeverfahren anzuwendende Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) sieht keine besondere Zuständigkeit durch einen Senat vor. Es liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Einwand der (mangelnden) Anwendbarkeit des AVG respektive des unterlassenen Verbesserungsauftrags

§ 13Abs 3 AVG:3.2.

Einwand der (mangelnden) Anwendbarkeit des AVG respektive des unterlassenen Verbesserungsauftrags

Paragraph 13, Absatz 3, AVG: Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde den unterlassenen Auftrag zur Verbesserung der Mängel

§ 13Abs.

3 AVG durch die belangte Behörde im Zuge des Einleitungsantrags des Volksbegehrens, konkret im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anforderungen an den Konto-Nachweis und die Nichterteilung der Unterstützungserklärung respektive die Unterlassung der Beifügung der Eintragung in der Wählerevidenz und Wahlberechtigung des zweiten Stellvertreters im Sinne des § 3 Abs. 5 und Abs. 7 Z 3 VoBeG. Er sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Dass die Einschränkungen des VoBeG in keiner Weise eine Verbesserungsmöglichkeit bei einem formalen Fehler gewähren bzw. vorsehen, beispielsweise durch analoge Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG, sei unverhältnismäßig.Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde den unterlassenen Auftrag zur Verbesserung der Mängel

Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde im Zuge des Einleitungsantrags des Volksbegehrens, konkret im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anforderungen an den Konto-Nachweis und die Nichterteilung der Unterstützungserklärung respektive die Unterlassung der Beifügung der Eintragung in der Wählerevidenz und Wahlberechtigung des zweiten Stellvertreters im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5 und Absatz 7, Ziffer 3, VoBeG. Er sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Dass die Einschränkungen des VoBeG in keiner Weise eine Verbesserungsmöglichkeit bei einem formalen Fehler gewähren bzw. vorsehen, beispielsweise durch analoge Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sei unverhältnismäßig. 3.2.1. Anwendbare Bestimmung zur Frage der Anwendbarkeit des AVG Artikel I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG lautet:Artikel römisch eins des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG lautet: „

(1)Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
  1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
  2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
  3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
(3)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden: […] 4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens; […]“

Art I Abs. 3 Z 4 EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) mit Ausnahme des Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, keine Anwendung auf die Durchführung von Volksbegehren.

Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG finden die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) mit Ausnahme des Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, keine Anwendung auf die Durchführung von Volksbegehren. Wie bereits von der belangten Behörde im Bescheid zutreffend ausgeführt, gilt für die Auslegung wahlrechtlicher Normen das Gebot der strikten Wortlautinterpretation, das auch auf Bestimmungen hinsichtlich Volksbegehren Anwendung findet. Somit lässt es keinen anderen Schluss zu, als von der Unanwendbarkeit des AVG im vorliegenden Verwaltungsverfahren auszugehen. Ohne jeglichen Zweifel kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass aufgrund des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung des Art I Abs. 3 Z 4 EGVG jedenfalls eine direkte Anwendung des AVG im Hinblick auf einen allfälligen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt.Wie bereits von der belangten Behörde im Bescheid zutreffend ausgeführt, gilt für die Auslegung wahlrechtlicher Normen das Gebot der strikten Wortlautinterpretation, das auch auf Bestimmungen hinsichtlich Volksbegehren Anwendung findet. Somit lässt es keinen anderen Schluss zu, als von der Unanwendbarkeit des AVG im vorliegenden Verwaltungsverfahren auszugehen. Ohne jeglichen Zweifel kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass aufgrund des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung des Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG jedenfalls eine direkte Anwendung des AVG im Hinblick auf einen allfälligen Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht kommt. 3.2.

  1. Zur analogen Anwendung von Gesetzen im Öffentlichen Recht Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass die Einschränkungen des VoBeG bei einem formalen Fehler in keiner Weise eine Verbesserungsmöglichkeit zu gewähren bzw. vorzusehen, beispielsweise durch analoge Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG unverhältnismäßig seien. Dabei übersieht der BF, dass eine analoge Anwendung aus den folgenden Gründen in diesem Fall nicht in Betracht kommt:Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass die Einschränkungen des VoBeG bei einem formalen Fehler in keiner Weise eine Verbesserungsmöglichkeit zu gewähren bzw. vorzusehen, beispielsweise durch analoge Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverhältnismäßig seien. Dabei übersieht der BF, dass eine analoge Anwendung aus den folgenden Gründen in diesem Fall nicht in Betracht kommt: Zur Frage der analogen Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen im Verwaltungsverfahren existiert eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH. Die Rechtsprechung des VwGH hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist jedoch das Bestehen einer echten (sohin planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist immer nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 08.09.1998, Ra 96/08/0207; 17.10.2012, Ra 2012/08/0050). Im gegenständlichen Verfahren sind diese von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Voraussetzungen zur Frage der Zulässigkeit von Analogien im öffentlichen Recht nicht erfüllt. Weder liegt eine echte, sohin planwidrige Gesetzeslücke in Art I Abs. 3 Z 4 EGVG vor, noch wäre eine Analogie aufgrund der Nichtvollziehbarkeit des VoBeG 2018, insbesondere § 3 Abs. 5 und Abs. 7, im Zusammenhang mit dem Einleitungsantrag des Volksbegehrens des Beschwerdeführers geboten.Im gegenständlichen Verfahren sind diese von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Voraussetzungen zur Frage der Zulässigkeit von Analogien im öffentlichen Recht nicht erfüllt. Weder liegt eine echte, sohin planwidrige Gesetzeslücke in Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG vor, noch wäre eine Analogie aufgrund der Nichtvollziehbarkeit des VoBeG 2018, insbesondere Paragraph 3, Absatz 5 und Absatz 7,, im Zusammenhang mit dem Einleitungsantrag des Volksbegehrens des Beschwerdeführers geboten. Art I Abs. 3 Z 4 EGVG verbrieft zweifellos eine öffentlich-rechtliche Bestimmung. Sohin, zumal der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des Öffentlichen Rechts entnommen werden kann, dass öffentlich-rechtliche, im Besonderen verwaltungsrechtliche Bestimmungen, von der Zielsetzung her nur Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt sind und aus diesem Grund eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden kann, sieht das erkennende Gericht keinen Raum für eine Analogie.Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer 4, EGVG verbrieft zweifellos eine öffentlich-rechtliche Bestimmung. Sohin, zumal der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des Öffentlichen Rechts entnommen werden kann, dass öffentlich-rechtliche, im Besonderen verwaltungsrechtliche Bestimmungen, von der Zielsetzung her nur Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt sind und aus diesem Grund eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden kann, sieht das erkennende Gericht keinen Raum für eine Analogie. Aufgrund dessen war auch keine analoge Anwendbarkeit des AVG im erstinstanzlichen Verfahren gegeben und somit keine Verletzung einer Manuduktionspflicht oder einer Pflicht zu Erteilung eines Verbesserungsauftrages gegeben. Selbst wenn man jedoch von der analogen Anwendbarkeit des AVG im erstinstanzlichen Verfahren ausginge, wäre die belangte Behörde im konkreten Fall kein Vorwurf zu machen und wäre im Hinblick auf die Manuduktionspflicht im Sinne des § 13 Abs. 3 bzw. 3a AVG kein Verfahrensmangel zu erblicken, da die Behörde bereits vorab mitgeteilt hat, dass die letztlich dem Antrag beigelegte Kontobestätigung nicht entspricht.Selbst wenn man jedoch von der analogen Anwendbarkeit des AVG im erstinstanzlichen Verfahren ausginge, wäre die belangte Behörde im konkreten Fall kein Vorwurf zu machen und wäre im Hinblick auf die Manuduktionspflicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, bzw. 3a AVG kein Verfahrensmangel zu erblicken, da die Behörde bereits vorab mitgeteilt hat, dass die letztlich dem Antrag beigelegte Kontobestätigung nicht entspricht. Wie sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, der dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurde, ergibt, fand zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein E-Mail Schriftverkehr zur Frage der formalen Anforderungen des zu erbringenden Konto-Nachweises statt. In dieser fügte der Beschwerdeführer eine Bankbestätigung vom 30.01.2023 bei und erkundigte sich bei der belangten Behörde, ob diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde. Diese informierte den BF, dass die vorgelegte Bankbestätigung nicht gesetzeskonform sei und dem BF wurde eine Vorab-Prüfung empfohlen. In weiterer Folge legte der BF eine weitere Bankbestätigung vom 01.02.2023 vor, welche von der belangten Behörde als gesetzeskonform erachtet worden ist. Dabei ist zu beachten, dass die Manuduktionspflicht einer Behörde nicht grenzenlos gilt, sondern nach VfSlg 17.988/2006 der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin besteht, einer Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Im Lichte der VwGH Judikatur wurde dies noch dahingehend präzisiert, dass § 13 Abs 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439/2008; VwGH
  2. 2011, 2011/08/0062; vgl auch Rz 27/1; ferner Lehofer, Parteienrechte 421). In negativer Abgrenzung hat der VwGH („um Missverständnisse zu vermeiden“) hingegen angemerkt, dass § 13 Abs. 3 AVG - auch iVm § 13a AVG (vgl § 13a Rz 6) - die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH
  3. 2012, 2011/07/0143).Dabei ist zu beachten, dass die Manuduktionspflicht einer Behörde nicht grenzenlos gilt, sondern nach VfSlg 17.988 aus 2006, der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin besteht, einer Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Im Lichte der VwGH Judikatur wurde dies noch dahingehend präzisiert, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439 aus 2008,; VwGH
  4. 2011, 2011/08/0062; vergleiche auch Rz 27/1; ferner Lehofer, Parteienrechte 421). In negativer Abgrenzung hat der VwGH („um Missverständnisse zu vermeiden“) hingegen angemerkt, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG - auch in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG vergleiche Paragraph 13 a, Rz 6) - die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH
  5. 2012, 2011/07/0143). Im Ergebnis ist das Verhalten der belangten Behörde auch wenn man in konkreten Fall von einer Manuduktionspflicht ausgeht, hinsichtlich der Anforderungen des einzubringenden Konto-Nachweises bei einem Einleitungsantrag, nicht zu beanstanden. Der BF ist aufgrund des vorherigen E-Mail Schriftverkehrs mit der belangten Behörde nicht mehr in Unkenntnis der Rechtslage gewesen und ist seitens der belangten Behörde darüber informiert worden, um Rechtsnachteile abzuwenden. Der BF kann sich daher nicht darauf berufen, dass er aufgrund einer versehentlich falsch eingereichten Bankbestätigung durch Erteilen eines Verbesserungsauftrags seitens der belangten Behörde vor einem Rechtsnachteil zu schützen gewesen wäre. Aufgrund dessen hatte die belangte Behörde keine Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags, da der BF von ihr vorab über die Rechtslage und Rechtsnachteile in Kenntnis gesetzt wurde. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, verlangt das Gesetz nicht die Einreichung der Bestätigungen der Unterstützungserklärungen im Zuge des Einleitungsantrages. § 3 Abs. 5 VoBeG normiert jedoch, dass für den Fall der Nichtunterstützung durch Bevollmächtigte bzw. Stellvertreter ein Nachweis über die Eintragung in der Wählerevidenz und Wahlberechtigung zum Nationalrat gem. § 21 Abs. 1 NRWO beizulegen ist. Würde man also einen Verbesserungsauftrag (analog) für zulässig erkennen, so übersehe man, dass dies kein verbesserungswürdiger Mangel ist. Unter der Annahme einer Unkenntnis der Rechtslage ist dem BF vorzuhalten, dass die belangte Behörde die Möglichkeit einer Vorab-Prüfung angeboten hat, der BF von dieser jedoch keinen Gebrauch machte. Zudem ist unter Verweis auf die VwGH Judikatur auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Verwaltungsbehörde keine schrankenlose Verpflichtung zur Manuduktion und Anleitung auferlegt werden kann.Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, verlangt das Gesetz nicht die Einreichung der Bestätigungen der Unterstützungserklärungen im Zuge des Einleitungsantrages. Paragraph 3, Absatz 5, VoBeG normiert jedoch, dass für den Fall der Nichtunterstützung durch Bevollmächtigte bzw. Stellvertreter ein Nachweis über die Eintragung in der Wählerevidenz und Wahlberechtigung zum Nationalrat gem. Paragraph 21, Absatz eins, NRWO beizulegen ist. Würde man also einen Verbesserungsauftrag (analog) für zulässig erkennen, so übersehe man, dass dies kein verbesserungswürdiger Mangel ist. Unter der Annahme einer Unkenntnis der Rechtslage ist dem BF vorzuhalten, dass die belangte Behörde die Möglichkeit einer Vorab-Prüfung angeboten hat, der BF von dieser jedoch keinen Gebrauch machte. Zudem ist unter Verweis auf die VwGH Judikatur auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Verwaltungsbehörde keine schrankenlose Verpflichtung zur Manuduktion und Anleitung auferlegt werden kann. 3.
  6. Zum Einwand der Ermessensübung in Bezug auf § 3 Abs. 5 VoBeG:3.
  7. Zum Einwand der Ermessensübung in Bezug auf Paragraph 3, Absatz 5, VoBeG: § 3 Abs. 5 Volksbegehrengesetz 2018 - VoBeG lautet: Paragraph 3, Absatz 5, Volksbegehrengesetz 2018 - VoBeG lautet: „

(5)Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.“„
(5)Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) ist.“ § 6 Abs. 1 Volksbegehrengesetz 2018 – VoBeG lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Volksbegehrengesetz 2018 – VoBeG lautet: „
(1)Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 3 Abs. 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 3 Abs. 2) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden ist.“„
(1)Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Paragraph 3, Absatz 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (Paragraph 3, Absatz 2,) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden ist.“ Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde ferner, dass die belangte Behörde durch die amtswegig vorgenommene Überprüfung der dem Einleitungsantrag nicht beigefügten Unterstützungserklärungen Ermessen im Sinne des Art 130 Abs. 3 B-VG ausgeübt hat, obwohl das Gesetz kein Ermessen einräumt. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde ferner, dass die belangte Behörde durch die amtswegig vorgenommene Überprüfung der dem Einleitungsantrag nicht beigefügten Unterstützungserklärungen Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG ausgeübt hat, obwohl das Gesetz kein Ermessen einräumt. Nach Art 130 Abs. 3 B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Rechtssachen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Ausgehend von Art 130 Abs. 3 B-VG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (VwGH am 23.11.2023, Ra 2022/07/0043). Nach Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Rechtssachen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Ausgehend von Artikel 130, Absatz 3, B-VG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (VwGH am 23.11.2023, Ra 2022/07/0043). Wie bereits ausgeführt, normiert § 3 Abs. 5 VoBeG keine Verpflichtung, dass sämtliche Bevollmächtigte respektive Stellvertreter das Volksbegehren unterstützt haben müssen, für diesen Fall ist jedoch ein Nachweis der Eintragung in der Wählerevidenz und Wahlberechtigung zum Nationalrat beizulegen. In Bezug auf die Auslegung der gegenständlichen Gesetzesbestimmung als wahlrechtliche Norm gilt auch hier das Gebot der strikten Wortlautinterpretation. Wie bereits ausgeführt, normiert Paragraph 3, Absatz 5, VoBeG keine Verpflichtung, dass sämtliche Bevollmächtigte respektive Stellvertreter das Volksbegehren unterstützt haben müssen, für diesen Fall ist jedoch ein Nachweis der Eintragung in der Wählerevidenz und Wahlberechtigung zum Nationalrat beizulegen. In Bezug auf die Auslegung der gegenständlichen Gesetzesbestimmung als wahlrechtliche Norm gilt auch hier das Gebot der strikten Wortlautinterpretation. In Zusammenschau mit § 6 Abs. 1 VoBeG, aus welchem hervorgeht, dass für eine stattgebende Entscheidung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 bis 7 VoBeG erfüllt und die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen

§ 3Abs. 2 Vo

BeG laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildete Datenverarbeitung abgegeben worden sein müssen, ergibt sich, dass die belangte Behörde die genannten Voraussetzungen zu überprüfen bzw. zu ermitteln hat, um eine Entscheidung treffen zu können. Daraus folgt, dass wenn aus einem eingereichten Einleitungsantrag weder hervorgeht, dass der Bevollmächtigte bzw. alle Stellvertreter eine Unterstützungserklärung abgegeben haben, noch ein Nachweis von dieser allfälligen Person über die Erfüllung der Voraussetzungen in Bezug auf deren Wahlberechtigung vorgelegt wurde, die belangte Behörde dies zu überprüfen hat. Es liegt im Rahmen der zweckmäßigen Auslegung des Gesetzes, dass die belangte Behörde eine Entscheidung zu treffen hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte im Lichte dessen nicht gefolgt werden. In Zusammenschau mit Paragraph 6, Absatz eins, VoBeG, aus welchem hervorgeht, dass für eine stattgebende Entscheidung die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 5 bis 7 VoBeG erfüllt und die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen

Paragraph 3, Absatz 2, VoBeG laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildete Datenverarbeitung abgegeben worden sein müssen, ergibt sich, dass die belangte Behörde die genannten Voraussetzungen zu überprüfen bzw. zu ermitteln hat, um eine Entscheidung treffen zu können. Daraus folgt, dass wenn aus einem eingereichten Einleitungsantrag weder hervorgeht, dass der Bevollmächtigte bzw. alle Stellvertreter eine Unterstützungserklärung abgegeben haben, noch ein Nachweis von dieser allfälligen Person über die Erfüllung der Voraussetzungen in Bezug auf deren Wahlberechtigung vorgelegt wurde, die belangte Behörde dies zu überprüfen hat. Es liegt im Rahmen der zweckmäßigen Auslegung des Gesetzes, dass die belangte Behörde eine Entscheidung zu treffen hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte im Lichte dessen nicht gefolgt werden. 3.4. Zum Einwand der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art 41B-VG und Art 18 B-VG:3.4.

Zum Einwand der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 41, B-VG und Artikel 18, B-VG: Art 18 B-VG lautet:Artikel 18, B-VG lautet: „

(1)Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.[…]“ Art 18 Abs. 1 B-VG ordnet die Bindung der gesamten staatlichen Verwaltung an das Gesetz und enthält das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Gesetzen (Determinierungsgebot). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das behördliche Verhalten vorherbestimmt ist. Verfassungsgesetzlich zulässig ist es jedoch, dass der einfache Gesetzgeber Verwaltungsbehörden ein Auswahlermessen einräumt und deren Auswahlentscheidung an Kriterien knüpft, die die Behörde binden. Dass der Gesetzgeber dabei bei der Beschreibung bzw. Formulierung unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und teilweise von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann sich je nach Regelungsgegenstand für erforderlich erweisen, aber steht grundsätzlich in Einklang mit Art 18 Abs. 1 B-VG. Ob eine Vorschrift des Gesetzes dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG entspricht, richtet sich nach ihrem Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Inhalt und Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 18 B-VG, Rz 11). Artikel 18, Absatz eins, B-VG ordnet die Bindung der gesamten staatlichen Verwaltung an das Gesetz und enthält das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Gesetzen (Determinierungsgebot). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das behördliche Verhalten vorherbestimmt ist. Verfassungsgesetzlich zulässig ist es jedoch, dass der einfache Gesetzgeber Verwaltungsbehörden ein Auswahlermessen einräumt und deren Auswahlentscheidung an Kriterien knüpft, die die Behörde binden. Dass der Gesetzgeber dabei bei der Beschreibung bzw. Formulierung unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet und teilweise von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann sich je nach Regelungsgegenstand für erforderlich erweisen, aber steht grundsätzlich in Einklang mit Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Ob eine Vorschrift des Gesetzes dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG entspricht, richtet sich nach ihrem Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Inhalt und Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Artikel 18, B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 18, B-VG, Rz 11). Wenngleich § 6 Abs. 1 VoBeG keine ausdrückliche Regelung einer Vorgehensweise der Behörde im Falle einer Nichterfüllung der Voraussetzungen vorsieht, so ergibt sich diese jedoch zwangsläufig bei einer näheren Betrachtung respektive Auslegung, insbesondere nach dem Wortlaut, Inhalt und Zweck. Die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 5 bis 7 VoBeG müssen für eine stattgebende Entscheidung erfüllt sein. Der Zweck des Gesetzes bei einer sinnvollen Auslegung kann nur darin bestehen, dass die Behörde eine Entscheidung, ob diesen Voraussetzungen entsprochen wurde, zu treffen hat. Dies lässt den Schluss zu, dass die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen hat, um eine Entscheidung treffen zu können und gleichzeitig auch gebunden ist eine (positive oder negative) Entscheidung innert drei Wochen zu treffen. Insgesamt wird dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG entsprochen. Wenngleich Paragraph 6, Absatz eins, VoBeG keine ausdrückliche Regelung einer Vorgehensweise der Behörde im Falle einer Nichterfüllung der Voraussetzungen vorsieht, so ergibt sich diese jedoch zwangsläufig bei einer näheren Betrachtung respektive Auslegung, insbesondere nach dem Wortlaut, Inhalt und Zweck. Die Voraussetzungen der Paragraphen 3, Absatz 5 bis 7 VoBeG müssen für eine stattgebende Entscheidung erfüllt sein. Der Zweck des Gesetzes bei einer sinnvollen Auslegung kann nur darin bestehen, dass die Behörde eine Entscheidung, ob diesen Voraussetzungen entsprochen wurde, zu treffen hat. Dies lässt den Schluss zu, dass die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen hat, um eine Entscheidung treffen zu können und gleichzeitig auch gebunden ist eine (positive oder negative) Entscheidung innert drei Wochen zu treffen. Insgesamt wird dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG entsprochen. Art 41 B-VG lautet: Artikel 41, B-VG lautet: „
(1)Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
(2)Jedes von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützte Volksbegehren ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden. Bundesgesetzlich kann eine elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens durch die Stimmberechtigten vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und nur einmal erfolgt.
(3)Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für das Volksbegehren werden durch Bundesgesetz getroffen.“

§ 1Vo

BeG stellt dieses das Ausführungsgesetz zu Art. 41 Abs. 3 B-VG dar. Hierin sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines Volksbegehrens konkret festgelegt, deren Vorliegen die Behörde im Zuge ihrer Entscheidung

§ 6Abs. 1 Vo

BeG zu überprüfen hat.

Paragraph eins, VoBeG stellt dieses das Ausführungsgesetz zu Artikel 41, Absatz 3, B-VG dar. Hierin sind die Voraussetzungen für die Einleitung eines Volksbegehrens konkret festgelegt, deren Vorliegen die Behörde im Zuge ihrer Entscheidung

Paragraph 6, Absatz eins, VoBeG zu überprüfen hat. Wie oben ausgeführt, hat die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Auch die gesetzlichen Vorgaben stehen im Einklang zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Gegenständlich ist keine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beschwerdeführers zu erkennen. Zusammenfassung Nach §6 Abs. 1 VoBeG 2018 ist innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden und somit bei Nichterfüllung der Voraussetzungen (hier: mangelhafter Kontonachweis und Fehlen einer Unterstützungserklärung bzw. eines Nationalratswahlberechtigungsnachweises) negativ zu entscheiden. Das EGVG normiert explizit, dass das AVG auf Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren nicht anzuwenden ist. Diese explizite Nichtanwendbarkeit des AVG betrifft alle Verfahrensschritte, die im VoBeG 2018 geregelt sind.Nach §6 Absatz eins, VoBeG 2018 ist innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden und somit bei Nichterfüllung der Voraussetzungen (hier: mangelhafter Kontonachweis und Fehlen einer Unterstützungserklärung bzw. eines Nationalratswahlberechtigungsnachweises) negativ zu entscheiden. Das EGVG normiert explizit, dass das AVG auf Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren nicht anzuwenden ist. Diese explizite Nichtanwendbarkeit des AVG betrifft alle Verfahrensschritte, die im VoBeG 2018 geregelt sind. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dies insbesondere weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auslegung des § 3 Abs. 5 und 7 sowie § 6 VoBeG fehlt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dies insbesondere weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auslegung des Paragraph 3, Absatz 5 und 7 sowie Paragraph 6, VoBeG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W279.2276539.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.