RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW288 2270519-2 Spruch, W288 2270519-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 16.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den ersten Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 15.10.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 06.11.2023 als unbegründet ab.
- Mit Bescheid vom 16.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den ersten Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 15.10.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 06.11.2023 als unbegründet ab.
- Am 15.11.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass er aus XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) komme und es dort seit zwei Monaten Krieg zwischen den arabischen Stämmen und kurdischen Truppen gebe.
- Am 15.11.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass er aus römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ) komme und es dort seit zwei Monaten Krieg zwischen den arabischen Stämmen und kurdischen Truppen gebe.
- Am 13.06.2024 wurde der BF vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Ergänzend zu seinen bisher vorgebrachten Fluchtgründen gab er insbesondere an, dass er vom syrischen Regime gesucht werde. Außerdem müsse er für das syrische Regime und die Kurden kämpfen und legte zudem Fotos vor, die zeigen würden, dass er zwangsweise für die PKK arbeiten müsse und auch Fotos, die zeigen würden, dass er das Militär verlassen habe.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.10.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.10.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF mit Schreiben vom 06.11.2024 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF mit Schreiben vom 06.11.2024 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF und seinem aufenthaltsrechtlichen Status: Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF ist ein zum Entscheidungszeitpunkt XXXX -jähriger Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, beherrscht die arabische Sprache und stammt aus dem Dorf XXXX , in der Provinz XXXX .Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF ist ein zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 -jähriger Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, beherrscht die arabische Sprache und stammt aus dem Dorf römisch 40 , in der Provinz römisch 40 . Der BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Dem BF kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Ende November 2024 starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und gelang es der HTS und ihren Verbündeten binnen kurzer Zeit, die Herrschaft Bashar al-Assads sowie sein Regime zu beenden und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen die Kontrolle über Deir ez Zour, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren. Zudem startete auch die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA) eine groß angelegte Operation gegen die Syrian Democratic Forces (SDF) und die von diesen kontrollierten Gebiete, wobei die Kampfhandlungen bis zuletzt andauerten.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch: Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, samt den dort einliegenden Unterlagen, dabei insbesondere in den Bescheid des BFA und in die niederschriftlichen Angaben des BF im Verfahren, aktuelle Karte betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, abrufbar unter: https://syria.liveuamap.com/ und die aktuelle Karte betreffend die historische Kontrolle von Akteuren in Syrien, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, Al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 Auszüge aus dem ZMR, GVS, Strafregister und IZR (OZ 2). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF und seinem aufenthaltsrechtlichen Status: Die Feststellungen zur Identität, Alter, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Geburtsort sowie seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf die diesbezüglich im gesamten Verfahren weitgehend schlüssigen und plausiblen Angaben des BF (Aktenseite = AS, AS 1-2, 83, 377-378). Dass der BF gesund ist, kann seinen eigenen diesbezüglichen glaubhaften Angaben entnommen werden und hat sich im gesamten Verfahren auch nichts Gegenteiliges ergeben (AS 85). Die Unbescholtenheit des BF in Österreich geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor (OZ 2). Dass der BF in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt des BVwG zur Zl. XXXX sowie in das zu diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 06.11.
- Dass der BF in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ergibt sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt des BVwG zur Zl. römisch 40 sowie in das zu diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 06.11.
- 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen fußen auf der Einsicht in die tagesaktuelle „Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com“, der aktuellen Karte betreffend die historische Kontrolle von Akteuren in Syrien sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, Al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 und geht das Verwaltungsgericht von einer offenkundigen Tatsache iSd § 45 AVG iVm § 17 VwGVG aus (vgl. beispielsweise: Spiegel – Der Spiegel [9.12.2024]: Die Ereignisse im Überblick, https://www.tickaroo.com/e/FAQwdCpX1CRcgnPc; Standard – Der Standard [1.12.2024]: Aktivisten: Syrische Regierung hat Kontrolle über Aleppo verloren, https://www.derstandard.at/story/3000000247207/nahost-experte-zu-offensive-in-syrien-das-wird-wieder-sehr-viele-menschenleben-kosten; Standard – Der Standard [8.12.2024]: Assad hat Hauptstadt Damaskus verlassen, https://www.derstandard.at/story/3000000248338/syrische-armee; Tagesschau [8.12.2024]: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html; Presse – Die Presse [9.12.2024]: Syrien: Rebellen verkünden Generalamnestie für Wehrpflichtige, https://www.diepresse.com/19162124/syrien-rebellen-verkuenden-generalamnestie-fuer-wehrpflichtige).Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen fußen auf der Einsicht in die tagesaktuelle „Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com“, der aktuellen Karte betreffend die historische Kontrolle von Akteuren in Syrien sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, Al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 und geht das Verwaltungsgericht von einer offenkundigen Tatsache iSd Paragraph 45, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aus vergleiche beispielsweise: Spiegel – Der Spiegel [9.12.2024]: Die Ereignisse im Überblick, https://www.tickaroo.com/e/FAQwdCpX1CRcgnPc; Standard – Der Standard [1.12.2024]: Aktivisten: Syrische Regierung hat Kontrolle über Aleppo verloren, https://www.derstandard.at/story/3000000247207/nahost-experte-zu-offensive-in-syrien-das-wird-wieder-sehr-viele-menschenleben-kosten; Standard – Der Standard [8.12.2024]: Assad hat Hauptstadt Damaskus verlassen, https://www.derstandard.at/story/3000000248338/syrische-armee; Tagesschau [8.12.2024]: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html; Presse – Die Presse [9.12.2024]: Syrien: Rebellen verkünden Generalamnestie für Wehrpflichtige, https://www.diepresse.com/19162124/syrien-rebellen-verkuenden-generalamnestie-fuer-wehrpflichtige).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde: Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Das Verwaltungsgericht hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung des Verwaltungsgerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Folgeantrags des BF durch die belangte Behörde wegen „entschiedener Sache“ gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte.Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Folgeantrags des BF durch die belangte Behörde wegen „entschiedener Sache“ gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Soweit nicht das BFA oder das Bundesasylamt, sondern der Asylgerichtshof oder das BVwG rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung dieses Gerichtes.„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Soweit nicht das BFA oder das Bundesasylamt, sondern der Asylgerichtshof oder das BVwG rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung dieses Gerichtes. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen „glaubhaften Kern“ zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. „Können die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit“ (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380). Zwischenzeitlich, dh seit Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides des BFA vom 31.10.2024 haben sich die Machtverhältnisse in Syrien grundlegend verändert. Wie festgestellt gelang es der HTS und ihren Verbündeten binnen kurzer Zeit, die Herrschaft Bashar al-Assads sowie sein Regime zu beenden und die Macht im Großteil des Staatsgebietes zu übernehmen. Kurdisch geführten Kämpfern gelang es die Kontrolle über XXXX zu übernehmen, wobei die von der Türkei unterstützte SNA selbst Operationen gegen die kurdisch dominierte FSA führt, sich die Kampfhandlungen zwischen der Türkei und den Kurden daher also intensiviert haben. Zwischenzeitlich, dh seit Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides des BFA vom 31.10.2024 haben sich die Machtverhältnisse in Syrien grundlegend verändert. Wie festgestellt gelang es der HTS und ihren Verbündeten binnen kurzer Zeit, die Herrschaft Bashar al-Assads sowie sein Regime zu beenden und die Macht im Großteil des Staatsgebietes zu übernehmen. Kurdisch geführten Kämpfern gelang es die Kontrolle über römisch 40 zu übernehmen, wobei die von der Türkei unterstützte SNA selbst Operationen gegen die kurdisch dominierte FSA führt, sich die Kampfhandlungen zwischen der Türkei und den Kurden daher also intensiviert haben. Das Bundesverwaltungsgericht darf nicht die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt beurteilen, der der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag (vgl. VfGH 11.6.2015, E 1286/2014; 28.11.2019, E 2006/2019). Da sich die Gefährdungslage in Syrien zwischenzeitlich im Vergleich zum Vorbescheid bzw. im Vorverfahren geändert hat (vgl. AS 142), ist von einer neuen Sachlage auszugehen und daher nicht von einer „entschiedenen Sache“ iSd § 68 AVG. Angesichts des Endes der Herrschaft Bashar al-Assads und seinem Regime, der Machtübernahme der HTS im Großteil des syrischen Staatsgebietes, der geänderten Kontrollverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF und den andauernden Kampfhandlungen zwischen der SNA und der SFA scheint eine inhaltliche anderslautende Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein.Das Bundesverwaltungsgericht darf nicht die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt beurteilen, der der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag vergleiche VfGH 11.6.2015, E 1286 aus 2014,; 28.11.2019, E 2006 aus 2019,). Da sich die Gefährdungslage in Syrien zwischenzeitlich im Vergleich zum Vorbescheid bzw. im Vorverfahren geändert hat vergleiche AS 142), ist von einer neuen Sachlage auszugehen und daher nicht von einer „entschiedenen Sache“ iSd Paragraph 68, AVG. Angesichts des Endes der Herrschaft Bashar al-Assads und seinem Regime, der Machtübernahme der HTS im Großteil des syrischen Staatsgebietes, der geänderten Kontrollverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF und den andauernden Kampfhandlungen zwischen der SNA und der SFA scheint eine inhaltliche anderslautende Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein. Aufgrund der grundlegenden Änderung der Machtverhältnisse in Syrien war der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Bescheides der verfahrensgegenständliche (Folge-)Antrag des BF auf internationalen Schutz wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich – nämlich meritorisch – abzusprechen ist (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Im fortgesetzten Verfahren wird dazu vom BFA eine Auseinandersetzung mit der derzeitigen Lage in Syrien zu erfolgen haben.Aufgrund der grundlegenden Änderung der Machtverhältnisse in Syrien war der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Bescheides der verfahrensgegenständliche (Folge-)Antrag des BF auf internationalen Schutz wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich – nämlich meritorisch – abzusprechen ist (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Im fortgesetzten Verfahren wird dazu vom BFA eine Auseinandersetzung mit der derzeitigen Lage in Syrien zu erfolgen haben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W288.2270519.2.00