← Österreich

{'item': 'W296 2299033-1'}

Obsah (14)§§ 80§ 77Art. 133§ 49§ 2§§ 35§ 6§ 75§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 65§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW296 2299033-1 Spruch, W296 2299033-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§§ 80Abs.

1 Z 3, 82 Abs. 9 und 50 Abs. 4 Z 2 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von Über Sie wird daher

Paragraphen 80, Absatz eins, Ziffer 3, 82, Absatz 9 und 50 Absatz 4, Ziffer 2, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 7.041,17 verhängt. Die Abstattung der Geldstrafe in Monatsraten, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieser Disziplinarerkenntnisses folgenden Monat kann

§ 77Abs.

4 HDG 2014 auf Ihren Antrag hin bewilligt werden.“Die Abstattung der Geldstrafe in Monatsraten, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieser Disziplinarerkenntnisses folgenden Monat kann

Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 auf Ihren Antrag hin bewilligt werden.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Vertragsbediensteter des Österreichischen Bundesheers (ÖBH) in einem Dienstverhältnis zum Bund. Zum Vorfallzeitpunkt war er im Rahmen eines Auslandseinsatzes zu den UNIFIL-Truppen der Vereinten Nationen im Einsatzraum Libanon entsendet.
  2. Der am römisch 40 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Vertragsbediensteter des Österreichischen Bundesheers (ÖBH) in einem Dienstverhältnis zum Bund. Zum Vorfallzeitpunkt war er im Rahmen eines Auslandseinsatzes zu den UNIFIL-Truppen der Vereinten Nationen im Einsatzraum Libanon entsendet.
  3. Am XXXX wurde durch den „National Contingent Commander“ (NCC) des AUTCON- bzw. UNIFIL-Kontingent der Vereinten Nationen/United Nations (UN) im Camp Naqoura/Libanon, XXXX , gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser das UN Headquarter Naqoura über Monate unerlaubt verlassen, bewusst fehlende Einsatzbereitschaft herbeigeführt und Kameraden zur Verschleierung von Tatsachen gezielt beeinflusst habe.
  4. Am römisch 40 wurde durch den „National Contingent Commander“ (NCC) des AUTCON- bzw. UNIFIL-Kontingent der Vereinten Nationen/United Nations (UN) im Camp Naqoura/Libanon, römisch 40 , gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser das UN Headquarter Naqoura über Monate unerlaubt verlassen, bewusst fehlende Einsatzbereitschaft herbeigeführt und Kameraden zur Verschleierung von Tatsachen gezielt beeinflusst habe.
  5. Am XXXX wurde im NCC-Office im Camp Naqoura/Libanon unter Leitung des Kommandanten XXXX , wegen des Verdachts auf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ADV (Gehorsam), § 44 Abs. 1 BDG (Befolgung von Weisungen) sowie gegen § 3 Abs. 7 ADV (äußeres Verhalten) eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde dem Disziplinarbeschuldigten Parteiengehör gewährt. Hierbei gab er an, er sage gar nichts mehr, es gebe keine Auskunft mehr bzw. sei er nicht draußen gewesen.
  6. Am römisch 40 wurde im NCC-Office im Camp Naqoura/Libanon unter Leitung des Kommandanten römisch 40 , wegen des Verdachts auf einen Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, ADV (Gehorsam), Paragraph 44, Absatz eins, BDG (Befolgung von Weisungen) sowie gegen Paragraph 3, Absatz 7, ADV (äußeres Verhalten) eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde dem Disziplinarbeschuldigten Parteiengehör gewährt. Hierbei gab er an, er sage gar nichts mehr, es gebe keine Auskunft mehr bzw. sei er nicht draußen gewesen.
  7. Am Ende der Verhandlung wurde das Disziplinarerkenntnis verlesen, wobei sich im Protokoll dieser Verhandlung kein Ausspruch zur Strafhöhe findet.
  8. Mit schriftlichem Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom selben Tage, Zl XXXX , wurde über den Disziplinarbeschuldigten

§ 80Abs.

1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots in der Höhe von 20 Tagen verhängt. Anstelle des nicht vollstreckbaren Teils dieser Disziplinarstrafe im Ausmaß von 20 Tagen Ausgangsverbot wurde

§ 49

HDG 2014 (korrekt wohl: § 50 HDG 2014) eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von € 8.992,94 über den Disziplinarbeschuldigten verhängt. Er habe zusammengefasst entgegen dem Einsatzbefehl und dem Kontingentsbefehl sowie gegen geltende „Standard Operating Procedure“ („SOP“; zu Deutsch: Standardvorgehensweise) der UN am XXXX das CAMP Naqoura alleine verlassen (Spruchpunkt 1.). Weiters habe er entgegen dem Einsatzbefehl und dem Kontingentsbefehl das Camp ohne Bewaffnung und ohne Schutzbekleidung verlassen und damit internationale Bestimmungen/Auflagen nicht eingehalten (Spruchpunkt 2.). Darüber hinaus habe er durch das unerlaubte Verlassen des Camps die Befehle und UN-SOPs missachtet, welche das Verhalten bei unterschiedlichen Gefahrensituationen regeln, und dadurch sich selbst sowie das gesamte AUTCON erheblich gefährdet (Spruchpunkt 3.). Und schlussendlich habe er gegen die äußeren Verhaltensweisen eines Soldaten verstoßen, indem er versucht habe, die Tatsache seiner Abwesenheit durch gezielte Manipulation eines Kameraden zu verschleiern bzw. die unerlaubte Abwesenheit zu vertuschen (Spruchpunkt 4.). Der Disziplinarbeschuldigte habe vorsätzlich in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 gegen § 7 Abs. 1 ADV (Gehorsam), § 44 Abs. 1 BDG (Befolgung von Weisungen) sowie gegen § 3 Abs. 7 ADV (äußeres Verhalten) verstoßen und eine Pflichtverletzung

§ 2Abs.

1 HDG 2014 begangen.5. Mit schriftlichem Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom selben Tage, Zl römisch 40 , wurde über den Disziplinarbeschuldigten

Paragraph 80, Absatz eins, HDG 2014 die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbots in der Höhe von 20 Tagen verhängt. Anstelle des nicht vollstreckbaren Teils dieser Disziplinarstrafe im Ausmaß von 20 Tagen Ausgangsverbot wurde

Paragraph 49, HDG 2014 (korrekt wohl: Paragraph 50, HDG 2014) eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von € 8.992,94 über den Disziplinarbeschuldigten verhängt. Er habe zusammengefasst entgegen dem Einsatzbefehl und dem Kontingentsbefehl sowie gegen geltende „Standard Operating Procedure“ („SOP“; zu Deutsch: Standardvorgehensweise) der UN am römisch 40 das CAMP Naqoura alleine verlassen (Spruchpunkt 1.). Weiters habe er entgegen dem Einsatzbefehl und dem Kontingentsbefehl das Camp ohne Bewaffnung und ohne Schutzbekleidung verlassen und damit internationale Bestimmungen/Auflagen nicht eingehalten (Spruchpunkt 2.). Darüber hinaus habe er durch das unerlaubte Verlassen des Camps die Befehle und UN-SOPs missachtet, welche das Verhalten bei unterschiedlichen Gefahrensituationen regeln, und dadurch sich selbst sowie das gesamte AUTCON erheblich gefährdet (Spruchpunkt 3.). Und schlussendlich habe er gegen die äußeren Verhaltensweisen eines Soldaten verstoßen, indem er versucht habe, die Tatsache seiner Abwesenheit durch gezielte Manipulation eines Kameraden zu verschleiern bzw. die unerlaubte Abwesenheit zu vertuschen (Spruchpunkt 4.). Der Disziplinarbeschuldigte habe vorsätzlich in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 gegen Paragraph 7, Absatz eins, ADV (Gehorsam), Paragraph 44, Absatz eins, BDG (Befolgung von Weisungen) sowie gegen Paragraph 3, Absatz 7, ADV (äußeres Verhalten) verstoßen und eine Pflichtverletzung

Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte habe angegeben, die Anschuldigungen zu Spruchpunkt

  1. bis
  2. würden nicht zutreffen; zu Spruchpunkt
  3. habe er keine Angaben gemacht. Der Disziplinarbeschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und die Schwere der Pflichtverletzung sei sehr hoch. Als erschwerend wurde gewertet, dass die Stellung des Disziplinarbeschuldigten aufgrund der damit verbundenen Vorbildwirkung mit großer Verantwortung und Sorgfalt einhergehe. Die Kameradschaft solle in der Lage zum Entscheidungszeitpunkt hochgehalten werden. Das Vertrauen sei nachhaltig schwer geschädigt worden. Erschwerend komme hinzu, dass der Disziplinarbeschuldigte die Beweise (Videobeweis und Zeugenaussagen) als Lügen abstreite. Milderungsgründe wurden nicht angenommen. Die verhängte Strafe erscheine aufgrund generalpräventiver Gründe als angemessen. Als Bemessungsgrundlage sei der Bruttomonatsbezug von XXXX in der Höhe von € 8.175,40 herangezogen worden. Die Uneinsichtigkeit und das Verleugnen von Tatsachen seien bei der Strafbemessung ebenso berücksichtigt worden wie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte habe angegeben, die Anschuldigungen zu Spruchpunkt
  4. bis
  5. würden nicht zutreffen; zu Spruchpunkt
  6. habe er keine Angaben gemacht. Der Disziplinarbeschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und die Schwere der Pflichtverletzung sei sehr hoch. Als erschwerend wurde gewertet, dass die Stellung des Disziplinarbeschuldigten aufgrund der damit verbundenen Vorbildwirkung mit großer Verantwortung und Sorgfalt einhergehe. Die Kameradschaft solle in der Lage zum Entscheidungszeitpunkt hochgehalten werden. Das Vertrauen sei nachhaltig schwer geschädigt worden. Erschwerend komme hinzu, dass der Disziplinarbeschuldigte die Beweise (Videobeweis und Zeugenaussagen) als Lügen abstreite. Milderungsgründe wurden nicht angenommen. Die verhängte Strafe erscheine aufgrund generalpräventiver Gründe als angemessen. Als Bemessungsgrundlage sei der Bruttomonatsbezug von römisch 40 in der Höhe von € 8.175,40 herangezogen worden. Die Uneinsichtigkeit und das Verleugnen von Tatsachen seien bei der Strafbemessung ebenso berücksichtigt worden wie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten.
  7. Am XXXX erfolgte die vorzeitige Repatriierung des Disziplinarbeschuldigten aus militärischen Rücksichten aufgrund des gegenständlichen Disziplinarverfahrens.
  8. Am römisch 40 erfolgte die vorzeitige Repatriierung des Disziplinarbeschuldigten aus militärischen Rücksichten aufgrund des gegenständlichen Disziplinarverfahrens.
  9. Aufgrund der Repatriierung des Disziplinarbeschuldigten erfolgte ex lege ein Behördenübergang, weswegen der Kommandant der Auslandseinsatzbasis zum Disziplinarvorgesetzten und somit zur belangten Behörde wurde.
  10. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Disziplinarbeschuldigte Beschwerde mit folgendem Wortlaut ein (Originalzitat): „Geschätzter Kamerad Ich XXXX Beschwere mich wegen der Finanziellen Bestrafung. Die von mit Geforderte Geldsumme ist aus Gründen von Hausbau und Kredit zu Hoch. Kameradschaftliche Grüße XXXX .“
  11. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Disziplinarbeschuldigte Beschwerde mit folgendem Wortlaut ein (Originalzitat): „Geschätzter Kamerad Ich römisch 40 Beschwere mich wegen der Finanziellen Bestrafung. Die von mit Geforderte Geldsumme ist aus Gründen von Hausbau und Kredit zu Hoch. Kameradschaftliche Grüße römisch 40 .“
  12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Disziplinarbeschuldigte aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen ab Aushändigung zu verbessern, jedoch wurde nicht auf die Rechtsfolgen einer nicht erfolgten Verbesserung hingewiesen.
  13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Disziplinarbeschuldigte aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen ab Aushändigung zu verbessern, jedoch wurde nicht auf die Rechtsfolgen einer nicht erfolgten Verbesserung hingewiesen.
  14. Mit Schreiben vom XXXX verbesserte der Disziplinarbeschuldigte binnen offener Frist wie folgt (Originalzitat): „Ich XXXX lege Beschwerde gegen die Höhe Strafe meiner Disziplinarerkenntnis ein. Ich habe mir in meiner Zeit als Soldat Gehorsam geleistet und meine Kameradschaft gepflegt. Mein Ersatzverdienst wurde ständig in meine Baustelle investiert und es ist noch immer eine Hypothek zu begleichen. Mein Vertragsbediensteten Gehalt erlaubt mir derzeit eine Zahlung von knapp 9000 Euro nicht. Hochachtungsvoll XXXX “.
  15. Mit Schreiben vom römisch 40 verbesserte der Disziplinarbeschuldigte binnen offener Frist wie folgt (Originalzitat): „Ich römisch 40 lege Beschwerde gegen die Höhe Strafe meiner Disziplinarerkenntnis ein. Ich habe mir in meiner Zeit als Soldat Gehorsam geleistet und meine Kameradschaft gepflegt. Mein Ersatzverdienst wurde ständig in meine Baustelle investiert und es ist noch immer eine Hypothek zu begleichen. Mein Vertragsbediensteten Gehalt erlaubt mir derzeit eine Zahlung von knapp 9000 Euro nicht. Hochachtungsvoll römisch 40 “.
  16. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , Zl XXXX , wurde ausgesprochen, die neuerliche Beschwerde vom XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX werde abgewiesen und nicht abgeändert.
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde ausgesprochen, die neuerliche Beschwerde vom römisch 40 gegen das Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 werde abgewiesen und nicht abgeändert. Begründend wurde ausgeführt, die neuerliche Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis des Kontingentskommandanten und vormaligen Disziplinarvorgesetzten AUTCON/UNIFIL vom XXXX werde aufgrund unzureichender bzw. keiner eingebrachten Beschwerdegründe zurückgewiesen und die Strafe bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, die neuerliche Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis des Kontingentskommandanten und vormaligen Disziplinarvorgesetzten AUTCON/UNIFIL vom römisch 40 werde aufgrund unzureichender bzw. keiner eingebrachten Beschwerdegründe zurückgewiesen und die Strafe bestätigt.
  18. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , beantragte der nunmehr rechtlich vertretene Disziplinarbeschuldigte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung seien nicht korrekt und die Beschwerde sei von ihm selbst rechtskonform eingebracht worden. Eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werde ausdrücklich beantragt.
  19. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , beantragte der nunmehr rechtlich vertretene Disziplinarbeschuldigte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung seien nicht korrekt und die Beschwerde sei von ihm selbst rechtskonform eingebracht worden. Eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werde ausdrücklich beantragt.
  20. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
  21. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
  22. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Disziplinarbeschuldigte ergänzend vor, der Bescheid werde zur Ganze bekämpft. Das Verfahren sei nichtig und mangelhaft. Der Disziplinarbeschuldigte habe keinerlei rechtliche Vergehen begangen, er habe (lediglich) seine Freizeit genutzt. Weiters sei die Bemessungsgrundlage zu hoch. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe zu reduzieren.
  23. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Disziplinarbeschuldigte ergänzend vor, der Bescheid werde zur Ganze bekämpft. Das Verfahren sei nichtig und mangelhaft. Der Disziplinarbeschuldigte habe keinerlei rechtliche Vergehen begangen, er habe (lediglich) seine Freizeit genutzt. Weiters sei die Bemessungsgrundlage zu hoch. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe zu reduzieren.
  24. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W296 neu zugewiesen.
  25. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W296 neu zugewiesen.
  26. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Disziplinarbeschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde binnen Frist entsprechend den Kriterien des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zu verbessern.
  27. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem Disziplinarbeschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde binnen Frist entsprechend den Kriterien des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zu verbessern.
  28. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Disziplinarbeschuldigte eine Verbesserung seiner Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX ein.
  29. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Disziplinarbeschuldigte eine Verbesserung seiner Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 ein. In dieser verwies er auf die ihm am XXXX ausgefolgte schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses und führte im Wesentlichen aus, der gesamte Bescheid werde vollinhaltlich bekämpft, da er die Tat nicht begangen, sondern rechtskonform gehandelt und keinerlei Vergehen begangen habe. Er verdiene nunmehr € 2.000,-, womit die verhängte Strafe ein Vielfaches des Monatsgehaltes darstelle. Verfahrensmängel seien offenkundig. Er habe keinesfalls sich oder andere Kameraden erheblich gefährdet. Zudem seien irrtümlich keine Milderungsgründe angenommen worden, doch sei er unbescholten und habe eine Vielzahl an Schulden bzw. Sorgepflichten. Schlussendlich werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu die verhängte Geldstrafe deutlich zu reduzieren. In dieser verwies er auf die ihm am römisch 40 ausgefolgte schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses und führte im Wesentlichen aus, der gesamte Bescheid werde vollinhaltlich bekämpft, da er die Tat nicht begangen, sondern rechtskonform gehandelt und keinerlei Vergehen begangen habe. Er verdiene nunmehr € 2.000,-, womit die verhängte Strafe ein Vielfaches des Monatsgehaltes darstelle. Verfahrensmängel seien offenkundig. Er habe keinesfalls sich oder andere Kameraden erheblich gefährdet. Zudem seien irrtümlich keine Milderungsgründe angenommen worden, doch sei er unbescholten und habe eine Vielzahl an Schulden bzw. Sorgepflichten. Schlussendlich werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu die verhängte Geldstrafe deutlich zu reduzieren. Angeschlossen diesem seinen Schriftsatz war das bekämpfte Disziplinarerkenntnis und sein Gehaltsnachweis von XXXX .Angeschlossen diesem seinen Schriftsatz war das bekämpfte Disziplinarerkenntnis und sein Gehaltsnachweis von römisch 40 .
  30. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung unter Angabe des Beweisthemas zu beantragten.
  31. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung unter Angabe des Beweisthemas zu beantragten. Der Disziplinarbeschuldigte wurde zudem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Gesamtheit seiner Vermögensverhältnisse und seinen Schuldenstand samt Tilgungsplan vorzulegen und wurde er in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und § 52 Abs. 4 HDG 2014 hingewiesen bzw. somit aufgefordert, seinen Monatsbezug vom XXXX samt der/dem in den Monaten XXXX und XXXX für den Monat XXXX nachträglich ausbezahlten Einsatzmonatsgeld, Einsatzzulage oder Auslandszulage nachzuweisen.Der Disziplinarbeschuldigte wurde zudem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Gesamtheit seiner Vermögensverhältnisse und seinen Schuldenstand samt Tilgungsplan vorzulegen und wurde er in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2 und Paragraph 52, Absatz 4, HDG 2014 hingewiesen bzw. somit aufgefordert, seinen Monatsbezug vom römisch 40 samt der/dem in den Monaten römisch 40 und römisch 40 für den Monat römisch 40 nachträglich ausbezahlten Einsatzmonatsgeld, Einsatzzulage oder Auslandszulage nachzuweisen.
  32. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten um Fristerstreckung bis XXXX gebeten.
  33. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens der Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten um Fristerstreckung bis römisch 40 gebeten.
  34. Diesem Ersuchen wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX stattgegeben.
  35. Diesem Ersuchen wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 stattgegeben.
  36. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde den für die Rechtssache relevanten Kontingentsbefehl XXXX .
  37. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde den für die Rechtssache relevanten Kontingentsbefehl römisch 40 .
  38. Am XXXX übermittelte der Disziplinarbeschuldigte nach der bewilligten Fristerstreckung Informationen zu seinen Vermögensverhältnissen, ersuchte jedoch betreffend weitere Beweise in Zusammenhang mit Einkommensnachweisen und Tilgungsplänen abermals um Fristerstreckung bis XXXX .
  39. Am römisch 40 übermittelte der Disziplinarbeschuldigte nach der bewilligten Fristerstreckung Informationen zu seinen Vermögensverhältnissen, ersuchte jedoch betreffend weitere Beweise in Zusammenhang mit Einkommensnachweisen und Tilgungsplänen abermals um Fristerstreckung bis römisch 40 .
  40. Diese Fristerstreckung wurde ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abermals gewährt.
  41. Am XXXX und XXXX übermittelte die belangte Behörde die UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2 und die UN-SOP FRAGO 75-023 und weitere Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht.
  42. Am römisch 40 und römisch 40 übermittelte die belangte Behörde die UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2 und die UN-SOP FRAGO 75-023 und weitere Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht.
  43. Am XXXX übermittelte der Disziplinarbeschuldigte weitere Informationen zu seinen Vermögensverhältnissen.
  44. Am römisch 40 übermittelte der Disziplinarbeschuldigte weitere Informationen zu seinen Vermögensverhältnissen.
  45. Das Bundesverwaltungsgericht führte zum angefochtenen Erkenntnis am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von welcher der Disziplinarbeschuldigte unentschuldigt fernblieb, jedoch sein Anwalt seine Beschwerde nach einem Telefonat mit ihm auf die Strafhöhe einschränkte. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde in dieser Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgetragen, binnen Frist sowohl eine Krankenbestätigung für den Verhandlungstag als auch einen Nachweis über seinen aktuellen Monatsbezug zu übermitteln.
  46. Das Bundesverwaltungsgericht führte zum angefochtenen Erkenntnis am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von welcher der Disziplinarbeschuldigte unentschuldigt fernblieb, jedoch sein Anwalt seine Beschwerde nach einem Telefonat mit ihm auf die Strafhöhe einschränkte. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde in dieser Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgetragen, binnen Frist sowohl eine Krankenbestätigung für den Verhandlungstag als auch einen Nachweis über seinen aktuellen Monatsbezug zu übermitteln.
  47. Am XXXX übermittelte der Disziplinarbeschuldigte dem Bundesverwaltungsgericht einen Nachweis seines aktuellen Monatsbezuges und seine Krankmeldung ab dem XXXX .
  48. Am römisch 40 übermittelte der Disziplinarbeschuldigte dem Bundesverwaltungsgericht einen Nachweis seines aktuellen Monatsbezuges und seine Krankmeldung ab dem römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  49. Feststellungen: 1.
  50. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: 1.1.
  51. Der Disziplinarbeschuldigte ist ledig und kinderlos, absolvierte die Volks- und Hauptschule, ist gelernter Koch und arbeitete vor dem Österreichischen Bundesheer (ÖBH) als Hilfsarbeiter und Hilfspfleger. Seinen Präsenzdienst absolvierte er von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX war er Zeitsoldat beim ÖBH. Er wurde im Rahmen von Auslandseinsätzen von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX beim österreichischen Bataillon auf den Golanhöhen in Syrien (AUSBATT) und von XXXX bis XXXX beim UNIFIL-Kontingent der Vereinten Nationen/United Nations (UN) im Camp Naqoura/Libanon verwendet. Zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung war er seit XXXX zum zweiten Mal zum UNIFIL-Kontingent entsendet, wo er bis XXXX als Unteroffizier im Einsatz war. Seinen Präsenzdienst absolvierte er von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 war er Zeitsoldat beim ÖBH. Er wurde im Rahmen von Auslandseinsätzen von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 beim österreichischen Bataillon auf den Golanhöhen in Syrien (AUSBATT) und von römisch 40 bis römisch 40 beim UNIFIL-Kontingent der Vereinten Nationen/United Nations (UN) im Camp Naqoura/Libanon verwendet. Zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung war er seit römisch 40 zum zweiten Mal zum UNIFIL-Kontingent entsendet, wo er bis römisch 40 als Unteroffizier im Einsatz war. Seine Einstufung zum Zeitpunkt der Bestrafung durch seinen damaligen Kommandanten, den damaligen „National Contingent Commander“ (NCC), gestaltete sich wie folgt: Militärberufsunteroffizier – Gehaltsstufe 2 (MBUO/2). Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist er Vertragsbediensteter des ÖBH und wird beim Militärkommando XXXX in der XXXX als Oberamtswart (OAW) dienstverwendet. Seine Einstufung zum Zeitpunkt der Bestrafung durch seinen damaligen Kommandanten, den damaligen „National Contingent Commander“ (NCC), gestaltete sich wie folgt: Militärberufsunteroffizier – Gehaltsstufe 2 (MBUO/2). Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist er Vertragsbediensteter des ÖBH und wird beim Militärkommando römisch 40 in der römisch 40 als Oberamtswart (OAW) dienstverwendet. Der Disziplinarbeschuldigte hatte und hat keine Funktion in der Personalvertretung inne und ist bislang disziplinarrechtlich unbescholten. Er hat im Zuge seines Dienstverhältnisses weder im In- noch im Ausland Belohnungen, Belobigungen, Anerkennungen oder dgl. erhalten. Das monatliche Bruttoeinkommen des Disziplinarbeschuldigten zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung bzw. die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe betrug zum Entscheidungszeitpunkt des NCC € 6.401,
  52. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes beträgt sein Grundbezug als Vertragsbediensteter des ÖBH € 2.567,60,-. 1.1.
  53. Bei seiner Tätigkeit als Militärberufsunteroffizier zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung im Camp Naqoura handelte es sich um eine Vorgesetztenfunktion. 1.1.
  54. Er wohnt bei seiner Mutter und zahlt dieser monatlich € 400,- . Des Weiteren muss er einen Privatkredit in der Höhe von € 30.177,65 in monatlichen Raten in der Höhe von € 400,- zahlen, seine zwei Girokonten sind um € 3.995,58 und € 293,21 überzogen (Angaben mit Stand XXXX ) und er muss monatlich Prämien für fünf von ihm freiwillig abgeschlossene Privatversicherungen ( XXXX -Versicherung Nr. XXXX -Versicherung Nr. XXXX -Versicherung Nr. XXXX Nr. XXXX und XXXX ) in der Höhe von insgesamt € 181,40 begleichen.1.1.
  55. Er wohnt bei seiner Mutter und zahlt dieser monatlich € 400,- . Des Weiteren muss er einen Privatkredit in der Höhe von € 30.177,65 in monatlichen Raten in der Höhe von € 400,- zahlen, seine zwei Girokonten sind um € 3.995,58 und € 293,21 überzogen (Angaben mit Stand römisch 40 ) und er muss monatlich Prämien für fünf von ihm freiwillig abgeschlossene Privatversicherungen ( römisch 40 -Versicherung Nr. römisch 40 -Versicherung Nr. römisch 40 -Versicherung Nr. römisch 40 Nr. römisch 40 und römisch 40 ) in der Höhe von insgesamt € 181,40 begleichen. 1.
  56. Feststellungen zum Sachverhalt: 1.2.
  57. Der Disziplinarbeschuldigte war zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung bzw. der Bestrafung als Kraftfahrer beim Cargo Zug im Naqoura/Libanon tätig. XXXX , war zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung als NCC sein Vorgesetzter.1.2.
  58. Der Disziplinarbeschuldigte war zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung bzw. der Bestrafung als Kraftfahrer beim Cargo Zug im Naqoura/Libanon tätig. römisch 40 , war zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung als NCC sein Vorgesetzter. 1.2.
  59. Der Disziplinarbeschuldigte hatte am XXXX ohne Genehmigung und ohne sog. „Movementorder“ (i.e.: Marschbefehl bzw. Dienstauftrag) das Camp Naqoura in einem Privatfahrzeug verlassen. Dabei war er alleine, trug weder seine persönliche Schutzausrüstung noch seine Bewaffnung und kehrte gegen 22:50 Uhr zum Camp zurück. Während seiner Abwesenheit war er weder per WhatsApp noch trotz mehrmaliger Telefonanrufe seitens seines Zugskommandanten XXXX und seines Gruppenkommandanten und Zimmerkammeraden XXXX erreichbar.1.2.
  60. Der Disziplinarbeschuldigte hatte am römisch 40 ohne Genehmigung und ohne sog. „Movementorder“ (i.e.: Marschbefehl bzw. Dienstauftrag) das Camp Naqoura in einem Privatfahrzeug verlassen. Dabei war er alleine, trug weder seine persönliche Schutzausrüstung noch seine Bewaffnung und kehrte gegen 22:50 Uhr zum Camp zurück. Während seiner Abwesenheit war er weder per WhatsApp noch trotz mehrmaliger Telefonanrufe seitens seines Zugskommandanten römisch 40 und seines Gruppenkommandanten und Zimmerkammeraden römisch 40 erreichbar. 1.2.
  61. Der Disziplinarbeschuldigte war sich darüber im Klaren, dass der NCC die Befugnis hatte, Befehle zu erteilen, weiters, dass er im Auslandseinsatz auch den internationalen UN-SOPs unterlag und, dass er all diese zu befolgen hatte. Auch war er sich im Klaren darüber, dass er durch sein Verhalten gegen nationale und internationale Befehle verstoßen hatte, wobei er konkret durch sein unerlaubtes Verlassen des Camp Naqoura gegen die UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2, die UN-SOP FRAGO 75-023 und den Kontingentsbefehl XXXX , seines damaligen NCC, welche allesamt unter anderem das Verhalten in unterschiedlichen Gefahrensituationen regeln, verstieß. Es war für ihn klar erkennbar, dass eine befehlsseitig geregelte Gefahrensituation vorlag und hatte er durch sein Verhalten sich selbst sowie weitere Bedienstete des AUTCON bzw. UNIFIL-Kontingents erheblich gefährdet.1.2.
  62. Der Disziplinarbeschuldigte war sich darüber im Klaren, dass der NCC die Befugnis hatte, Befehle zu erteilen, weiters, dass er im Auslandseinsatz auch den internationalen UN-SOPs unterlag und, dass er all diese zu befolgen hatte. Auch war er sich im Klaren darüber, dass er durch sein Verhalten gegen nationale und internationale Befehle verstoßen hatte, wobei er konkret durch sein unerlaubtes Verlassen des Camp Naqoura gegen die UN-SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2, die UN-SOP FRAGO 75-023 und den Kontingentsbefehl römisch 40 , seines damaligen NCC, welche allesamt unter anderem das Verhalten in unterschiedlichen Gefahrensituationen regeln, verstieß. Es war für ihn klar erkennbar, dass eine befehlsseitig geregelte Gefahrensituation vorlag und hatte er durch sein Verhalten sich selbst sowie weitere Bedienstete des AUTCON bzw. UNIFIL-Kontingents erheblich gefährdet. 1.2.
  63. Wie im Verfahrensgang dargelegt, wurde am XXXX durch den NCC ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten eingeleitet. In weiterer Folge wurde mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX über ihn die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbot in der Höhe von 20 Tagen verhängt. Anstelle des nicht vollstreckbaren Teils dieser Disziplinarstrafe im Ausmaß von 20 Tagen Ausgangsverbot wurde über den Disziplinarbeschuldigten eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von € 8.992,94 verhängt. Das Disziplinarerkenntnis wurde am Ende der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde verkündet, wobei auch die verhängte Disziplinarstrafe verlesen wurde. In der Niederschrift des verkündeten Disziplinarerkenntnisses sind die verhängte Disziplinarstrafe und die angewendeten Gesetzesbestimmungen allerdings nicht angeführt. In der dem Disziplinarbeschuldigten übergebenen schriftlichen Ausfertigung sind hingegen die verhängte Disziplinarstrafe und die angewendeten Gesetzesbestimmungen angeführt.1.2.
  64. Wie im Verfahrensgang dargelegt, wurde am römisch 40 durch den NCC ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten eingeleitet. In weiterer Folge wurde mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 über ihn die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbot in der Höhe von 20 Tagen verhängt. Anstelle des nicht vollstreckbaren Teils dieser Disziplinarstrafe im Ausmaß von 20 Tagen Ausgangsverbot wurde über den Disziplinarbeschuldigten eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von € 8.992,94 verhängt. Das Disziplinarerkenntnis wurde am Ende der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde verkündet, wobei auch die verhängte Disziplinarstrafe verlesen wurde. In der Niederschrift des verkündeten Disziplinarerkenntnisses sind die verhängte Disziplinarstrafe und die angewendeten Gesetzesbestimmungen allerdings nicht angeführt. In der dem Disziplinarbeschuldigten übergebenen schriftlichen Ausfertigung sind hingegen die verhängte Disziplinarstrafe und die angewendeten Gesetzesbestimmungen angeführt. Gegen das Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinarbeschuldigte mit Schreiben vom XXXX Beschwerde. Der zunächst noch unvertretene Disziplinarbeschuldigte verbesserte am XXXX und sodann rechtsanwaltlich vertreten am XXXX seine Beschwerde.Gegen das Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinarbeschuldigte mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde. Der zunächst noch unvertretene Disziplinarbeschuldigte verbesserte am römisch 40 und sodann rechtsanwaltlich vertreten am römisch 40 seine Beschwerde. Im Verfahren vor der belangten Behörde übernahm der Disziplinarbeschuldigte keine Verantwortung für sein Fehlverhalten und bestritt seine Schuld; vor dem Bundesverwaltungsgericht ließ der Disziplinarbeschuldigte, der unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben war, seine Beschwerde via seinen Anwalt auf die Strafhöhe einschränken und gestand seine Schuld ein.
  65. Beweiswürdigung: 2.
  66. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Disziplinarbeschuldigten: 2.1.
  67. Die Feststellungen zum Familienstand, zur Schul- und Berufsausbildung, zu den insgesamt sechs Auslandseinsätzen des Disziplinarbeschuldigten in Syrien bei AUSBATT und im Libanon bei UNIFIL, zu seiner Verwendung beim ÖBH in Österreich und zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung bei UNIFIL im Naqoura/Libanon samt der jeweiligen Einstufung und damit zusammenhängenden Monatsentgelt, zur disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit des und dem Nichtvorliegen von Belohnungen und Anerkennungen für den Disziplinarbeschuldigten samt fehlender Personalvertretungsfunktion ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, sowie den diesbezüglichen Angaben des Anwaltes des Disziplinarbeschuldigten und der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX XXXX . 2.1.
  68. Die Feststellungen zum Familienstand, zur Schul- und Berufsausbildung, zu den insgesamt sechs Auslandseinsätzen des Disziplinarbeschuldigten in Syrien bei AUSBATT und im Libanon bei UNIFIL, zu seiner Verwendung beim ÖBH in Österreich und zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung bei UNIFIL im Naqoura/Libanon samt der jeweiligen Einstufung und damit zusammenhängenden Monatsentgelt, zur disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit des und dem Nichtvorliegen von Belohnungen und Anerkennungen für den Disziplinarbeschuldigten samt fehlender Personalvertretungsfunktion ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, sowie den diesbezüglichen Angaben des Anwaltes des Disziplinarbeschuldigten und der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 römisch 40 . Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte zum Zeitpunkt der Bestrafung € 6.401,06 und zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes rund € 2.567,60 bezog bzw. bezieht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem mit der Beschwerdeverbesserung vorgelegten Gehaltsnachweis sowie den Angaben des Anwaltes des Disziplinarbeschuldigten und der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte zum Zeitpunkt der Bestrafung € 6.401,06 und zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes rund € 2.567,60 bezog bzw. bezieht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem mit der Beschwerdeverbesserung vorgelegten Gehaltsnachweis sowie den Angaben des Anwaltes des Disziplinarbeschuldigten und der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . 2.2.
  69. Die Feststellung, dass sich es sich bei der Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten als Militärberufsunteroffizier zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung im Camp Naqoura um eine Vorgesetztenfunktion handelte, folgt den Angaben der belangten Behörde im Verfahren und insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , in welchen ausgeführt wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte bei UNIFIL den Dienstgrad „Stabswachmeister“ geführt hatte, bei welchem es sich um einen höheren Dienstgrad bei den Unteroffizieren handelt. Die letzte Verwendung des Disziplinarbeschuldigten im gegenständlichen Auslandseinsatz war Kraftfahrer für unterschiedliche Fahrzeugtypen und war er in Rahmen von Transporten von Personal aller Nationen bzw. von Material, das bei ausgelagerten UN-Einrichtungen im Libanon benötigt wurde, im Einsatzraum aufgrund seines Dienstgrades auch verantwortlich, Führungsfunktionen zu übernehmen. Konkret bedeutete das in seinem Fall das Führen, Leiten und Überwachen von niedrigeren Dienstgraden (Korporal, Zugsführer Wachtmeister usw.) mit Befehlsgewalt innerhalb von Transportelementen. Eine weitere Aufsichtspflicht hatte er im Rahmen der Pflege und Instandhaltung von Dienstfahrzeugen. 2.2.
  70. Die Feststellung, dass sich es sich bei der Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten als Militärberufsunteroffizier zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung im Camp Naqoura um eine Vorgesetztenfunktion handelte, folgt den Angaben der belangten Behörde im Verfahren und insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , in welchen ausgeführt wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte bei UNIFIL den Dienstgrad „Stabswachmeister“ geführt hatte, bei welchem es sich um einen höheren Dienstgrad bei den Unteroffizieren handelt. Die letzte Verwendung des Disziplinarbeschuldigten im gegenständlichen Auslandseinsatz war Kraftfahrer für unterschiedliche Fahrzeugtypen und war er in Rahmen von Transporten von Personal aller Nationen bzw. von Material, das bei ausgelagerten UN-Einrichtungen im Libanon benötigt wurde, im Einsatzraum aufgrund seines Dienstgrades auch verantwortlich, Führungsfunktionen zu übernehmen. Konkret bedeutete das in seinem Fall das Führen, Leiten und Überwachen von niedrigeren Dienstgraden (Korporal, Zugsführer Wachtmeister usw.) mit Befehlsgewalt innerhalb von Transportelementen. Eine weitere Aufsichtspflicht hatte er im Rahmen der Pflege und Instandhaltung von Dienstfahrzeugen. 2.2.3 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Disziplinarbeschuldigten fußen auf seinen Stellungnahmen vom XXXX und XXXX in Zusammenhang mit seiner Wohnsitzführung im Hause seiner Mutter samt monatlicher Zahlung an diese. Darin führte er auch seinen Privatkredit samt Tilgungsplan, seine monatlichen Prämien für seine Privatversicherungen und die Überziehungen seiner zwei Girokonten aus und wurden diese Angaben vom Anwalt des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt XXXX . 2.2.3 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Disziplinarbeschuldigten fußen auf seinen Stellungnahmen vom römisch 40 und römisch 40 in Zusammenhang mit seiner Wohnsitzführung im Hause seiner Mutter samt monatlicher Zahlung an diese. Darin führte er auch seinen Privatkredit samt Tilgungsplan, seine monatlichen Prämien für seine Privatversicherungen und die Überziehungen seiner zwei Girokonten aus und wurden diese Angaben vom Anwalt des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt römisch 40 . 2.
  71. Zu den Feststellungen betreffend den Sachverhalt: 2.2.
  72. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte als Unteroffizier bzw. Kraftfahrer beim Cargo Zug verwendet wurde, und, dass XXXX , sein damaliger NCC war, ergeben sich aus der Niederschrift vom XXXX .2.2.
  73. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte als Unteroffizier bzw. Kraftfahrer beim Cargo Zug verwendet wurde, und, dass römisch 40 , sein damaliger NCC war, ergeben sich aus der Niederschrift vom römisch 40 . 2.2.
  74. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte am XXXX ohne Genehmigung und ohne Movementorder das Camp Naqoura in einem Privatfahrzeug alleine und in Zivilkleidung verlassen hatte und in Folge nicht erreichbar war, stützt sich vor allem auf sein Schuldeingeständnis vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .2.2.
  75. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte am römisch 40 ohne Genehmigung und ohne Movementorder das Camp Naqoura in einem Privatfahrzeug alleine und in Zivilkleidung verlassen hatte und in Folge nicht erreichbar war, stützt sich vor allem auf sein Schuldeingeständnis vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . Die Feststellungen dazu, dass der Disziplinarbeschuldigte am besagten Tage keine Movementorder außerhalb des Camps zu exekutieren hatte, folgen zudem den Ausführungen der belangten Behörde im Verfahren. Die Feststellungen im materiell-inhaltlichen Sinne, dass der Disziplinarbeschuldigte am XXXX ohne Genehmigung und ohne Schutzausrüstung das Camp Naqoura alleine in einem Privatfahrzeug verlassen hatte, basieren vor allem weiters auf den glaubhaften Zeugenaussagen seines Zimmerkammeraden und Gruppenkommandanten XXXX vom XXXX , seines damaligen dienstführenden Unteroffiziers, welcher zum Vorfallzeitpunkt Journaldienst versah, XXXX vom XXXX , des zum Zeitpunkt des Vorfalles diensthabenden Sicherheitsoffiziers XXXX vom XXXX , auf der schriftlichen Sachverhaltsdarstellung des Zugskommandanten XXXX vom XXXX und vor allem auf dem Schuldeingeständnis des Disziplinarbeschuldigten selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX XXXX . Demnach war der Disziplinarbeschuldigte am XXXX entgegen nationaler und internationaler Befehle nicht nur telefonisch und per WhatsApp unerreichbar, sondern hielt sich zudem außerhalb des Camps NAQOURA auf. Um 22:50 Uhr fuhr er von der Coastal Road (i.e. Straße aus Richtung Tyre, welches etwa 20 Kilometer nordnordöstlich des Camps liegt) mit einem Privatfahrzeug der Marke Mercedes beim Gate „Green Hill“ hinein, stellte das Auto am dortigen Parkplatz ab, verließ diesen Teil des Camps über das Personen-Gate, überquerte die Minghy Street, welche nicht Teil des Camps ist, ging in Folge über das Personen-Gate beim Campteil „Old Camp“ hinein. Die Situation stellte sich bildlich wie folgt dar:Die Feststellungen im materiell-inhaltlichen Sinne, dass der Disziplinarbeschuldigte am römisch 40 ohne Genehmigung und ohne Schutzausrüstung das Camp Naqoura alleine in einem Privatfahrzeug verlassen hatte, basieren vor allem weiters auf den glaubhaften Zeugenaussagen seines Zimmerkammeraden und Gruppenkommandanten römisch 40 vom römisch 40 , seines damaligen dienstführenden Unteroffiziers, welcher zum Vorfallzeitpunkt Journaldienst versah, römisch 40 vom römisch 40 , des zum Zeitpunkt des Vorfalles diensthabenden Sicherheitsoffiziers römisch 40 vom römisch 40 , auf der schriftlichen Sachverhaltsdarstellung des Zugskommandanten römisch 40 vom römisch 40 und vor allem auf dem Schuldeingeständnis des Disziplinarbeschuldigten selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 römisch 40 . Demnach war der Disziplinarbeschuldigte am römisch 40 entgegen nationaler und internationaler Befehle nicht nur telefonisch und per WhatsApp unerreichbar, sondern hielt sich zudem außerhalb des Camps NAQOURA auf. Um 22:50 Uhr fuhr er von der Coastal Road (i.e. Straße aus Richtung Tyre, welches etwa 20 Kilometer nordnordöstlich des Camps liegt) mit einem Privatfahrzeug der Marke Mercedes beim Gate „Green Hill“ hinein, stellte das Auto am dortigen Parkplatz ab, verließ diesen Teil des Camps über das Personen-Gate, überquerte die Minghy Street, welche nicht Teil des Camps ist, ging in Folge über das Personen-Gate beim Campteil „Old Camp“ hinein. Die Situation stellte sich bildlich wie folgt dar: [Quellen: XXXX ][Quellen: römisch 40 ] Der Disziplinarbeschuldigte versuchte somit, seinen unerlaubten Ausgang insofern zu verschleiern, als er am Ende desselben die Personen-Gates der voneinander getrennten Campteile benutzte – so als hätte er lediglich zwischen den Campteilen hin- und hergewechselt, was grundsätzlich erlaubt war. Da jedoch die Zeugen XXXX und XXXX , welche bei den jeweiligen Gates postiert waren, den Disziplinarbeschuldigten eindeutig identifizieren konnten, war offensichtlich, dass es sich bei den Angaben des Disziplinarbeschuldigten mit Bestreitung seiner Schuld im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht um Schutzbehauptungen handelte, zumal er auch über Stunden nicht erreichbar war. Er nahm sich, wie schon zuvor, sohin unerlaubt Ausgang und wollte dies verheimlichen, was ihm jedoch spätestens an diesem Tage nicht mehr gelang und er dies schlussendlich vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung auch zugab bzw. seine Schuld via seinen Anwalt eingestand. Indirekt tat er dies bereits, allerdings damals rechtlich noch unvertreten, indem er sich in seinem, wenngleich mangelhaften, jedoch fristgerechten, Rechtsmittel gegen die seitens seines damaligen NCC verhängte Strafe lediglich über die Strafhöhe und nicht über die Bestrafung an sich alterierte und das ebenfalls auch nicht, weiterhin noch unvertreten, in seiner verbesserten Beschwerde XXXX . Auch in seinem fristgerechten Vorlageantrag relevierte, respektive replizierte der dann rechtlich vertretene Disziplinarbeschuldigte ausschließlich die „genügend vorliegenden Milderungsgründe“ und ging nicht weiter auf die Tat an sich ein XXXX , wenngleich in einem Vorlageantrag – selbstredend und definitionsgemäß – ausschließlich die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt werden musste und es keines materiellen Inhaltes bedurft hätte. Dennoch fiel bereits die materiell-inhaltliche einseitige Argumentation im Vorlageantrag ausschließlich die Strafhöhe und nicht die Schuld betreffend auf. Auch in seiner Mitteilung vom XXXX ging der Disziplinarbeschuldigte nicht auf die Fragestellung ein, ob er am XXXX das Camp NAQOURA verlassen hatte, sondern vermeinte lediglich, er habe „seine Freizeit genutzt und keine rechtlichen Verfehlungen begangen“ XXXX . Erst in seiner Stellungnahme vom XXXX aufgrund des Verbesserungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes wurde erstmals neben der Strafhöhe auch die Schuld des Disziplinarbeschuldigten bestritten und ausgeführt, er habe die ihm angelastete Tat nicht bzw. keinerlei Vergehen begangen, sondern vielmehr rechtskonform gehandelt, sodass die Bestrafung einerseits zu Unrecht erfolgt bzw. andererseits der verhängte Geldbetrag viel zu hoch sei XXXX . Inhaltlich war jedoch schon vor seinem Schuldeingeständnis vor dem Bundesverwaltungsgericht unstrittig, dass die Zeugenaussagen, die Videoaufzeichnung und das von der belangten Behörde vorgelegte Foto eindeutig ergaben, dass der Disziplinarbeschuldigte am XXXX von außerhalb des Camps kommend zum Camp in NAQOURA zurückkehrte und er sich somit unautorisiert außerhalb des Camps aufgehalten hatte XXXX . Schlussendlich gab er das via seinen Anwalt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bzw. gestand alle vier im Disziplinarerkenntnis vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ein.Der Disziplinarbeschuldigte versuchte somit, seinen unerlaubten Ausgang insofern zu verschleiern, als er am Ende desselben die Personen-Gates der voneinander getrennten Campteile benutzte – so als hätte er lediglich zwischen den Campteilen hin- und hergewechselt, was grundsätzlich erlaubt war. Da jedoch die Zeugen römisch 40 und römisch 40 , welche bei den jeweiligen Gates postiert waren, den Disziplinarbeschuldigten eindeutig identifizieren konnten, war offensichtlich, dass es sich bei den Angaben des Disziplinarbeschuldigten mit Bestreitung seiner Schuld im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht um Schutzbehauptungen handelte, zumal er auch über Stunden nicht erreichbar war. Er nahm sich, wie schon zuvor, sohin unerlaubt Ausgang und wollte dies verheimlichen, was ihm jedoch spätestens an diesem Tage nicht mehr gelang und er dies schlussendlich vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung auch zugab bzw. seine Schuld via seinen Anwalt eingestand. Indirekt tat er dies bereits, allerdings damals rechtlich noch unvertreten, indem er sich in seinem, wenngleich mangelhaften, jedoch fristgerechten, Rechtsmittel gegen die seitens seines damaligen NCC verhängte Strafe lediglich über die Strafhöhe und nicht über die Bestrafung an sich alterierte und das ebenfalls auch nicht, weiterhin noch unvertreten, in seiner verbesserten Beschwerde römisch 40 . Auch in seinem fristgerechten Vorlageantrag relevierte, respektive replizierte der dann rechtlich vertretene Disziplinarbeschuldigte ausschließlich die „genügend vorliegenden Milderungsgründe“ und ging nicht weiter auf die Tat an sich ein römisch 40 , wenngleich in einem Vorlageantrag – selbstredend und definitionsgemäß – ausschließlich die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt werden musste und es keines materiellen Inhaltes bedurft hätte. Dennoch fiel bereits die materiell-inhaltliche einseitige Argumentation im Vorlageantrag ausschließlich die Strafhöhe und nicht die Schuld betreffend auf. Auch in seiner Mitteilung vom römisch 40 ging der Disziplinarbeschuldigte nicht auf die Fragestellung ein, ob er am römisch 40 das Camp NAQOURA verlassen hatte, sondern vermeinte lediglich, er habe „seine Freizeit genutzt und keine rechtlichen Verfehlungen begangen“ römisch 40 . Erst in seiner Stellungnahme vom römisch 40 aufgrund des Verbesserungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes wurde erstmals neben der Strafhöhe auch die Schuld des Disziplinarbeschuldigten bestritten und ausgeführt, er habe die ihm angelastete Tat nicht bzw. keinerlei Vergehen begangen, sondern vielmehr rechtskonform gehandelt, sodass die Bestrafung einerseits zu Unrecht erfolgt bzw. andererseits der verhängte Geldbetrag viel zu hoch sei römisch 40 . Inhaltlich war jedoch schon vor seinem Schuldeingeständnis vor dem Bundesverwaltungsgericht unstrittig, dass die Zeugenaussagen, die Videoaufzeichnung und das von der belangten Behörde vorgelegte Foto eindeutig ergaben, dass der Disziplinarbeschuldigte am römisch 40 von außerhalb des Camps kommend zum Camp in NAQOURA zurückkehrte und er sich somit unautorisiert außerhalb des Camps aufgehalten hatte römisch 40 . Schlussendlich gab er das via seinen Anwalt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bzw. gestand alle vier im Disziplinarerkenntnis vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ein. Die Feststellungen zu der am Tage der Dienstpflichtverletzung bzw. zu jener Zeit vorherrschenden Gefahrensituation fußen auf Dokumentationen vor Ort, respektive Zeugenaussagen: So führte XXXX aus, sie hätten von laufenden Bombardierungen durch Kampfflugzeuge und gezielte Tötungen im gesamten Bereich gewusst XXXX . Auf der vom Disziplinarbeschuldigten befahrenen Hauptbewegungslinie, der Coastal Road, war es in den Wochen vor seiner Ausfahrt zu Tötungen durch Drohnen bei privaten Fahrzeugen gekommen XXXX . Insbesondere führte XXXX aus, zirka eine halbe Stunde vor dem Eintreffen des Disziplinarbeschuldigte sei um 20:58 Uhr ein Luftschlag ausgeführt worden, weswegen er Sorge gehabt habe, dass dem Disziplinarbeschuldigten etwas zugestoßen sei XXXX . Hier gilt auch jene Aussage von XXXX hervorzuheben, dass aufgrund der allgemeinen Lage das Auto des Disziplinarbeschuldigten das einzige Auto auf der Straße gewesen sei und konnte er, XXXX , dieses deswegen umso besser sehen bzw. erkennen XXXX . Dass zu dieser Zeit generell wenig Autoverkehr zu bemerken war, bestätigte auch XXXX XXXX . Es gilt insgesamt auf das Telos aller Aussagen der befragten Zeugen, jedoch im Speziellen auf jene des Zimmerkameraden des Disziplinarbeschuldigten und Gruppenkommandanten XXXX hinzuweisen, wenn dieser meinte, es sei – zusammengefasst – derart befremdlich bzw. gar unglaubhaft gewesen, dass „jemand solche Dinge im Einsatz tatsächlich macht(e)“ XXXX , und zeigt die nachfolgende Graphik, wie gefährlich sich die Situation im Grenzgebiet des Libanon von Oktober 2023 bis September 2024 gestaltete (siehe: Der Israel-Libanon-Konflikt in fünf Grafiken – DW – 07.10.2024; Stand 07.10.2024):Die Feststellungen zu der am Tage der Dienstpflichtverletzung bzw. zu jener Zeit vorherrschenden Gefahrensituation fußen auf Dokumentationen vor Ort, respektive Zeugenaussagen: So führte römisch 40 aus, sie hätten von laufenden Bombardierungen durch Kampfflugzeuge und gezielte Tötungen im gesamten Bereich gewusst römisch 40 . Auf der vom Disziplinarbeschuldigten befahrenen Hauptbewegungslinie, der Coastal Road, war es in den Wochen vor seiner Ausfahrt zu Tötungen durch Drohnen bei privaten Fahrzeugen gekommen römisch 40 . Insbesondere führte römisch 40 aus, zirka eine halbe Stunde vor dem Eintreffen des Disziplinarbeschuldigte sei um 20:58 Uhr ein Luftschlag ausgeführt worden, weswegen er Sorge gehabt habe, dass dem Disziplinarbeschuldigten etwas zugestoßen sei römisch 40 . Hier gilt auch jene Aussage von römisch 40 hervorzuheben, dass aufgrund der allgemeinen Lage das Auto des Disziplinarbeschuldigten das einzige Auto auf der Straße gewesen sei und konnte er, römisch 40 , dieses deswegen umso besser sehen bzw. erkennen römisch 40 . Dass zu dieser Zeit generell wenig Autoverkehr zu bemerken war, bestätigte auch römisch 40 römisch 40 . Es gilt insgesamt auf das Telos aller Aussagen der befragten Zeugen, jedoch im Speziellen auf jene des Zimmerkameraden des Disziplinarbeschuldigten und Gruppenkommandanten römisch 40 hinzuweisen, wenn dieser meinte, es sei – zusammengefasst – derart befremdlich bzw. gar unglaubhaft gewesen, dass „jemand solche Dinge im Einsatz tatsächlich macht(e)“ römisch 40 , und zeigt die nachfolgende Graphik, wie gefährlich sich die Situation im Grenzgebiet des Libanon von Oktober 2023 bis September 2024 gestaltete (siehe: Der Israel-Libanon-Konflikt in fünf Grafiken – DW – 07.10.2024; Stand 07.10.2024): Israel startete folglich in diesem Zeitraum etwa 8.300 Angriffe entlang der 120 Kilometer langen Grenze zum Libanon. Im besagten Artikel wird noch dargelegt, dass Israel damit viermal so viele Angriffe im Vergleich zu Hisbollah gestartet hatte, sodass folglich zirka 2.100 Angriffe in die Gegenrichtung der Fall waren, wobei manche von diesen nicht das israelische Staatsgebiet erreichten und im Libanon wirksam wurden. Somit gab es insgesamt in etwa 10.400 Angriff der Streitparteien und wurden zum Vorfallzeitpunkt der Dienstpflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten XXXX alleine zirka 45 Angriffe Israels auf die Grenzregion zum Libanon, wo das UNIFIL Camp liegt, verzeichnet. Zur Situation an der Grenze: Als die israelischen Verteidigungsstreitkräfte ihre Bodenoffensive im Süden des Libanon begann, erklärten die israelischen Kommandeure ihre Operationen für lokal und zielgerichtet. Das Ziel sei, die Hisbollah zu zerschlagen und zu verhindern, dass die Miliz Raketen und Artillerie auf israelische Städte im Norden abfeuert. Es gab jedoch wachsende Forderungen von israelischen Hardlinern, einschließlich Regierungsvertretern, nach breiteren militärischen Zielen. Diese umfassten die Schaffung einer dauerhaften "Pufferzone" im libanesischen Territorium:Israel startete folglich in diesem Zeitraum etwa 8.300 Angriffe entlang der 120 Kilometer langen Grenze zum Libanon. Im besagten Artikel wird noch dargelegt, dass Israel damit viermal so viele Angriffe im Vergleich zu Hisbollah gestartet hatte, sodass folglich zirka 2.100 Angriffe in die Gegenrichtung der Fall waren, wobei manche von diesen nicht das israelische Staatsgebiet erreichten und im Libanon wirksam wurden. Somit gab es insgesamt in etwa 10.400 Angriff der Streitparteien und wurden zum Vorfallzeitpunkt der Dienstpflichtverletzung des Disziplinarbeschuldigten römisch 40 alleine zirka 45 Angriffe Israels auf die Grenzregion zum Libanon, wo das UNIFIL Camp liegt, verzeichnet. Zur Situation an der Grenze: Als die israelischen Verteidigungsstreitkräfte ihre Bodenoffensive im Süden des Libanon begann, erklärten die israelischen Kommandeure ihre Operationen für lokal und zielgerichtet. Das Ziel sei, die Hisbollah zu zerschlagen und zu verhindern, dass die Miliz Raketen und Artillerie auf israelische Städte im Norden abfeuert. Es gab jedoch wachsende Forderungen von israelischen Hardlinern, einschließlich Regierungsvertretern, nach breiteren militärischen Zielen. Diese umfassten die Schaffung einer dauerhaften "Pufferzone" im libanesischen Territorium: Zu erwähnen gilt weiters, dass in dieser Zeit bei israelischen Angriffen im gesamten Libanon zirka 4.047 Menschen getötet und 16.000 weitere verletzt wurden (siehe Israel/Libanon: Einsatz ungenauer Raketen durch die Hisbollah verstößt gegen das Völkerrecht | Amnesty International Österreich) und hat UNIFIL expressis verbis Israel zweimal den gezielten Angriff auf das Camp Naqoura vorgeworfen (siehe Libanon: Unifil wirft Israel Angriff auf Posten vor - ZDFheute, UNIFIL-Posten im Libanon beschossen | tagesschau.de, UN-Sicherheitsrat kritisiert Angriffe auf Blauhelmsoldaten im Libanon | tagesschau.de, Nahost-Konflikt: Unifil meldet erneut israelischen Beschuss - ZDFheute, UNIFIL: Israelische Panzer drangen in Posten ein - news.ORF.at und zahlreiche andere Quellen). Es steht somit außer Streit, dass nach dem Angriff der Hamas am 07.10.2023 auf israelischem Staatsgebiet auch und vor allem die Lage im Südlibanon und somit auch in Naqoura extrem gefährlich war und es grundsätzlich keiner nationalen und/oder internationalen Befehle bedurft hätte, Fortbewegung außerhalb des Camps – noch dazu unbewaffnet und ohne die vorgeschriebene Schutzausrüstung und alleine – zu unterbinden. Die Feststellungen zu den nationalen und internationalen Befehlen „SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2“, „SOP FRAGO 75-023“ und Kontingentsbefehl XXXX des damaligen NCC des Disziplinarbeschuldigten, XXXX , stützen sich auf die Niederschrift bzw. das Disziplinarerkenntnis des damaligen NCC vom XXXX und auf den Vorlagen der belangten Behörde XXXX . Die Feststellungen zu den nationalen und internationalen Befehlen „SOP ALERT STATUS HOM POL 17-32 Amdt 2“, „SOP FRAGO 75-023“ und Kontingentsbefehl römisch 40 des damaligen NCC des Disziplinarbeschuldigten, römisch 40 , stützen sich auf die Niederschrift bzw. das Disziplinarerkenntnis des damaligen NCC vom römisch 40 und auf den Vorlagen der belangten Behörde römisch 40 . So normier(t)en die maßgeblichen Befehle von UNIFIL betreffend Fortbewegung im Einsatzraum und außerhalb desselben zusammengefasst, dass diese so weit wie möglich zu reduzieren war und war sie in einzelnen Fahrzeugen ausschließlich mit zweiköpfiger Crew und Genehmigung gestattet. Der Wochenendausgang in die Region in und um Tyre konnte Militärangehörigen im Rahmen einer Einzelfallprüfung und unter Einhaltung der Befehlskette gewährt werden, wobei der damalige NCC weiters befahl, dass jede Fahrt seitens des NCC, LtrStbA oder CO zu genehmigen war bzw. österreichische Soldat:innen bis spätestens 17:00 Uhr ins Camp NAQOURA zurückzukehren hatten. Betreffend Adjustierung normier(t)en die maßgeblichen Befehle von UNIFIL, dass außerhalb des Camps die vollständige nationale Kampfuniform getragen werden musste bzw., dass innerhalb und (selbstredend) außerhalb des Einsatzraumes alle Militärangehörigen, die sich in Fahrzeugen bewegten, bewaffnet und mit Helm und Splitterschutzweste ausgestattet zu sein hatten. Im Camp selbst hatte das Personal seine Splitterschutzwesten und Helme sofort griffbereit zu haben. Bei genehmigtem Wochenendausgang zur Region in und um Tyre durfte zivile Kleidung getragen werden, doch mussten Helme und Splitterschutzwesten mitgenommen und in den Fahrzeugen sofort griffbereit verstaut werden. Der damalige NCC befahl für das österreichische Kontingent zudem, dass Angehörige desselben stets mit Uniform und Barett und Fahrer und Beifahrer mit Pistole 80 ausgestattet zu sein hatten. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte während seiner Abwesenheit nicht erreichbar war, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung des XXXX vom XXXX . Dieser und laut seiner Aussage auch XXXX versuchten, den Disziplinarbeschuldigte mehrmals sowohl telefonisch als auch schriftlich per WhatsApp zu kontaktieren, wobei keine Reaktion erfolgte bzw. keine Kontaktaufnahme möglich war. Auch XXXX sagte aus, dass jegliche Nachschau nach dem Disziplinarbeschuldigten fehlging XXXX und wurde das von XXXX ebenso bestätigt XXXX . Durch seine Nichterreichbarkeit erzeugte er in Anbetracht der Gefahrensituation Sorge um ihn beim AUTCON Kontingent und es wurden österreichische Soldaten dazu abkommandiert, bei den Gates nach ihm Ausschau zu halten. Sein Verhalten am XXXX erschien nicht nur in Anbetracht der genannten nationalen und internationalen Befehle befremdlich, sondern ganz generell aufgrund der dargelegten Situation vor Ort zum damaligen Zeitpunkt - war doch nie ganz klar, ob dem Disziplinarbeschuldigten etwas zugestoßen war oder nicht. Gerade bei einem derart gefährlichen Auslandseinsatz hätte der Disziplinarbeschuldigte die Vorgaben hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des Camps zu befolgen und seine Erreichbarkeit zu gewährleisten gehabt, was er jedoch nicht getan hatte. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte während seiner Abwesenheit nicht erreichbar war, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung des römisch 40 vom römisch 40 . Dieser und laut seiner Aussage auch römisch 40 versuchten, den Disziplinarbeschuldigte mehrmals sowohl telefonisch als auch schriftlich per WhatsApp zu kontaktieren, wobei keine Reaktion erfolgte bzw. keine Kontaktaufnahme möglich war. Auch römisch 40 sagte aus, dass jegliche Nachschau nach dem Disziplinarbeschuldigten fehlging römisch 40 und wurde das von römisch 40 ebenso bestätigt römisch 40 . Durch seine Nichterreichbarkeit erzeugte er in Anbetracht der Gefahrensituation Sorge um ihn beim AUTCON Kontingent und es wurden österreichische Soldaten dazu abkommandiert, bei den Gates nach ihm Ausschau zu halten. Sein Verhalten am römisch 40 erschien nicht nur in Anbetracht der genannten nationalen und internationalen Befehle befremdlich, sondern ganz generell aufgrund der dargelegten Situation vor Ort zum damaligen Zeitpunkt - war doch nie ganz klar, ob dem Disziplinarbeschuldigten etwas zugestoßen war oder nicht. Gerade bei einem derart gefährlichen Auslandseinsatz hätte der Disziplinarbeschuldigte die Vorgaben hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des Camps zu befolgen und seine Erreichbarkeit zu gewährleisten gehabt, was er jedoch nicht getan hatte. Betreffend die Erreichbarkeit normier(t)en die maßgeblichen Befehle von UNIFIL, dass die Kommunikationsmöglichkeit immer sicherzustellen bzw. in allen Fahrzeugen verpflichtend war und wiederholte der damalige NCC in seinem Kontingentsbefehl, dass die Erreichbarkeit aller österreichischen Soldaten durchgehend gewährleistet zu sein hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte insbesondere in seiner Rolle als Kraftfahrer im Einsatzraum Kenntnis über die grundlegenden, am Einsatzort geltenden Vorschriften und Befehle hatte, musste er seine Kenntnis doch, wie jeder im Einsatzraum neu angekommene Soldat, nach einer Belehrung durch den NCC bzw. dessen Führungsstab bei Dienstantritt in einem Dokument unterfertigen und hingen alle maßgeblichen nationalen und internationalen Befehle klar und deutlich sichtbar auf diversen „Schwarzen Tafeln“ (Amtstafeln) aus. Abgesehen davon bestritt der Disziplinarbeschuldigte im gesamten Verfahren diese seine Kenntnis hierüber nicht. 2.2.
  76. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte sich darüber im Klaren war, dass er im Auslandseinsatz den internationalen Befehlen der UN unterlag bzw. der damalige NCC Befehlsbefugnis über ihn hatte, und weiters, dass er die genannten nationalen und internationalen Befehle zu befolgen gehabt hätte, er jedoch mit seinem Verhalten dagegen verstieß, fußen auf seinem Schuldeingeständnis vor dem Bundesverwaltungsgericht, obgleich er sein Fehlverhalten im Vorverfahren bestritten und seine Tat geleugnet hatte. Dem Disziplinarbeschuldigten war zudem unstrittig in Anbetracht der erwähnten Umstände die konkrete Gefahrenlage bekannt, da er zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung bereits auf seinem sechsten Auslandseinsatz war, weswegen er wusste, wie gefährlich sein unbedachtes Verhalten hätte sein können. 2.2.
  77. Die Feststellungen zum mündlich verkündeten und später schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis beruhen auf der Niederschrift der Verhandlung in NAQOURA vom XXXX und auf der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses vom selben Tag. Dass die verhängte Disziplinarstrafe, die in der Verhandlungsniederschrift nicht ausgeführt ist, ist aufgrund der Aktenlage ersichtlich.2.2.
  78. Die Feststellungen zum mündlich verkündeten und später schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis beruhen auf der Niederschrift der Verhandlung in NAQOURA vom römisch 40 und auf der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses vom selben Tag. Dass die verhängte Disziplinarstrafe, die in der Verhandlungsniederschrift nicht ausgeführt ist, ist aufgrund der Aktenlage ersichtlich. Die Feststellungen zur Beschwerde und deren Verbesserungen ergeben sich aus dem Akteninhalt XXXX . Dass der Disziplinarbeschuldigte zunächst unvertreten war, ergibt sich aus der Vollmachtbekanntgabe vom XXXX und den Angaben des Anwaltes des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX .Die Feststellungen zur Beschwerde und deren Verbesserungen ergeben sich aus dem Akteninhalt römisch 40 . Dass der Disziplinarbeschuldigte zunächst unvertreten war, ergibt sich aus der Vollmachtbekanntgabe vom römisch 40 und den Angaben des Anwaltes des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 . Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte bis zur Mitte der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Schuld bestritt, sich jedoch in Folge in allen vier Spruchpunkten des Disziplinarerkenntnisses für schuldig bekannte, ist aus dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung erlesbar XXXX .Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte bis zur Mitte der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Schuld bestritt, sich jedoch in Folge in allen vier Spruchpunkten des Disziplinarerkenntnisses für schuldig bekannte, ist aus dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung erlesbar römisch 40 .
  79. Rechtliche Beurteilung: 3.
  80. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§§ 35

und 65 HDG 2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse nach diesem Gesetz.

Paragraphen 35 und 65 HDG 2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse nach diesem Gesetz.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 75

HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat. Da folglich in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 75, HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat. Da folglich in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 65Abs.

3 HDG 2014 ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 65, Absatz 3, HDG 2014 ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und des Schuldeingeständnisses des Disziplinarbeschuldigten fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache betreffend das Strafausmaß zu entscheiden. Zu A) des Erkenntnisses: 3.

  1. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
  2. 3.
  3. 3.
  4. 3.2.
  5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991, idgF, lauten: 3.2.
  6. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, lauten: „Anbringen §
  7. Paragraph 13, [….]

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. [….] Rechtsbelehrung § 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.Paragraph 13 a, Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. [….] § 62.
(1)Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Paragraph 62,
(1)Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
(2)Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
(3)Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. [….]“ 3.2.
  1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG), StF: BGBl. I Nr. 66/1999, idgF, lauten:3.2.
  2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, idgF, lauten: „Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung § 15.
(1)Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.Paragraph 15,
(1)Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen. […]
(7)Die Abs. 1 bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:
(7)Die Absatz eins bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:
  1. Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Abs. 1 gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.
  2. Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Absatz eins, gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden. […]
  3. An die Stelle einer Entsendung nach § 1 KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in Betracht.
  4. An die Stelle einer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG in Betracht.
  5. Auf diese Personen ist § 3 Abs. 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.“
  6. Auf diese Personen ist Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.“ 3.2.
  7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), StF: BGBl. I Nr. 38/1997, idgF, lauten:3.2.
  8. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, idgF, lauten: „§
  9. Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden
  10. zur solidarischen Teilnahme an a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste […] § 4.Paragraph 4, […]
(3)Entsendete Personen werden unter der Leitung (Art. 20 B-VG) des zuständigen Bundesministers tätig. Die Bundesregierung kann bestimmen, ob und wieweit die entsendeten Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland nach § 1 Z 1 lit. a bis d die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.
(3)Entsendete Personen werden unter der Leitung (Artikel 20, B-VG) des zuständigen Bundesministers tätig. Die Bundesregierung kann bestimmen, ob und wieweit die entsendeten Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.
(4)Die nach österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung von entsendeten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer ihrer Tätigkeit im Ausland

§ 1Z 1 lit. a bis d.

(4)Die nach österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung von entsendeten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer ihrer Tätigkeit im Ausland

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d,

(5)Anläßlich einer Entsendung können die entsendeten Personen zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefaßt werden. Für jede in das Ausland entsendete Einheit ist vom zuständigen Bundesminister ein Vorgesetzter zu bestellen.
(6)Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit hat ausschließlich der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er hat gegenüber Mitgliedern der Einheit die dienstrechtliche Stellung eines Vorstandes der Dienstbehörde. Er ist auch hiebei an die Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden.
(7)Widersprechen einander die unmittelbar erteilten Weisungen des in Betracht kommenden internationalen oder ausländischen Organs und die Weisungen eines zuständigen österreichischen Organs, so haben die entsendeten Personen die letzteren zu befolgen. Sie haben jedoch das zuständige österreichische Organ unverzüglich von einer widersprechenden Weisung des internationalen oder ausländischen Organs in Kenntnis zu setzen. Das zuständige österreichische Organ hat unverzüglich an das Organ, das die widersprechende Weisung erteilt hat, zum Zweck der Beseitigung des Widerspruchs heranzutreten.“ 3.2.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), StF: BGBl. I Nr. 55/2001, idgF, lauten:3.2.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, idgF, lauten: „Anwendungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen einesParagraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines 1. Dienstverhältnisses oder 2. Auslandseinsatzpräsenzdienstes. […] Disziplinarrecht § 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:Paragraph 6, Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben: 1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2014 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
  1. a)die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach § 80 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf unda) die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf und
  2. b)§ 80 Abs. 2 Z 2 lit. d HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt.
  3. b)Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt. 2. Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.2. Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach Paragraph 4, Absatz 5, KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu. 3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 52 Abs. 2 Z 3 HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 52 Abs. 4 HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist Paragraph 52, Absatz 4, HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden. 4. Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen. 5. Auf Auslandseinsatz-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 ist § 85 Abs. 7 HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden.5. Auf Auslandseinsatz-VB nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, WG 2001 ist Paragraph 85, Absatz 7, HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden. [….]“ 3.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Anlage MM Disziplinarweisung AUTCON/UNIFIL ZUM NATIONALEN EINSATZBEFEHL Nr. 05 lauten: „1 Disziplinarangelegenheiten […] 1.2 Geltungsbereich Die Einsatzbestimmungen des HDG 2014 sind auf die in den AuslE entsandten Soldaten ab 0000 Uhr des Entsendetages bis zum Eintreffen, zur Beendigung des Einsatzes, in ÖSTERREICH anzuwenden. 1.3 Disziplinarbehörden, Zuständigkeit Die Disziplinarbehörde „Disziplinarkommandant“ besteht aus zwei Organen: Einheitskommandant Disziplinarvorgesetzter Disziplinarbehörden können nur AUT- Offiziere sein. Zuständig für die Einleitung von Disziplinarverfahren ist der Disziplinarkommandant, bei dem der Beschuldigte in Dienstverwendung steht. Der Disziplinarvorgesetzte hat die Befugnisse des Einheitskommandanten über jene Soldaten, die seiner direkten Befehlsgewalt unterstehen. Die Zuständigkeit einer Disziplinarbehörde richtet sich ausschließlich nach der nationalen Gliederung des Kontingents, kann nicht delegiert werden („gesetzlicher Richter“) und bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. dem Einsatzende des Beschuldigten bestehen. 1.4 Grundsätzliches: 1.4.1 Ltr Dion1 ist Disziplinarvorgesetzter des Vorgesetzten der entsendeten Einheit. (ausg. DGrd höher als Obst). Der Vorgesetzte der entsendeten Einheit (VdeE) ist Disziplinarvorgesetzter für alle Soldaten der entsendeten Einheit soweit diese nicht einem nachgeordneten Disziplinarvorgesetzten unterstehen. 1.4.2 Einheitskommandanten sind in zur Erlassung von Disziplinarverfügungen über Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Soldaten zuständig. […] 1.5 Zuständigkeit im Disziplinarverfahren im Detail für AUTCON/EUTM MLI: Einheitskommandanten sind ausschließlich für die Erlassung von Disziplinarverfügungen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, zuständig. Disziplinarvorgesetzte sind für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen zuständig. […] 1.6 Disziplinarverfahren 1.6.1 Es sind die Bestimmungen für das Kommandantenverfahren anzuwenden (§ 59 ff HDG 2014).1.6.1 Es sind die Bestimmungen für das Kommandantenverfahren anzuwenden (Paragraph 59, ff HDG 2014). 1.6.2 Der Einheitskommandant ist für die Erlassung von Disziplinarverfügungen im abgekürzten Verfahren zuständig, sofern der Beschuldigte geständig ist, eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht oder eine rechtskräftige Verwaltungs-strafe vorliegt, der Sachverhalt ohne weitere Erhebungen geklärt ist und mit der zustehenden Strafbefugnis das Auslangen gefunden werden kann. 1.6.3 Der Disziplinarvorgesetzte ist für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen im ordentlichen Verfahren zuständig. […] 1.7 Die Einsatzbestimmungen (§§ 79– 82 HDG 2014) sind auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die im Einsatz begangen werden (§ 79 Abs. 1 HDG 2014).1.7 Die Einsatzbestimmungen (Paragraphen 79 –, 82 HDG 2014) sind auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die im Einsatz begangen werden (Paragraph 79, Absatz eins, HDG 2014). Sowohl Disziplinarverfügung als auch Disziplinarerkenntnisse können mündlich erlassen werden. Im Fall der mündlichen Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses ist eine Verhandlungsniederschrift anzulegen. Erhebungsunterlagen und Beweismittel sind dem Führungsblatt bzw. der Verhandlungsniederschrift beizulegen. Von den Verfahrensvorschriften wird insoweit abgewichen, als ● die Verteidigung nur durch einen Soldaten möglich ist und ● die Mitteilung an die Personalvertretung, gem. § 22 HDG, entfällt.  die Mitteilung an die Personalvertretung, gem. Paragraph 22, HDG, entfällt. Schriftlich müssen Geldstrafen (Ersatzgeldstrafe) und die Degradierung und Unfähigkeit zur Beförderung verhängt werden. 1.7.1 Der Beschuldigte muss jedenfalls einmal die Gelegenheit zur Äußerung zu den Vorwürfen haben – Parteiengehör! Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör wäre ein wesentlicher Verfahrensmangel. […] 1.8 Rechtsmittel […] 1.8.2 Beschwerde gegen Disziplinarerkenntnis Über eine Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Ein Rechtsmittelverzicht ist möglich. Eine Beschwerde ist schriftlich einzubringen. Sie hat die erlassende Behörde und den Bescheid gegen den sie sich richtet zu bezeichnen. Weiters hat sie einen Beschwerdegrund darzulegen und einen Antrag zu beinhalten. Wird eine Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis eingebracht, so kann der Disziplinarvorgesetzte binnen zwei Monaten nach Einbringung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Wird keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist die Beschwerde, einschl. aller Verfahrensunterlagen, über Dion1/KdoSK/DiszBW an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. […] 1.9 Disziplinarstrafen (§ 80 HDG 2014)1.9 Disziplinarstrafen (Paragraph 80, HDG 2014) 1.9.1 Der Strafkatalog steht dem Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung und ist auf alle Soldaten – unabhängig von der personalrechtlichen Stellung – anzuwenden. ● Verweis ● Geldbuße – max. 20 v.H. ● Ausgangsverbot – max. 21 Tage ● Disziplinarhaft – max. 14 Tage ● Disziplinararrest – max. 14 Tage ● Disziplinarhaft/-arrest darf nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen und/oder besonders erschwerenden Umständen verhängt werden. ● Degradierung und Unfähigkeit zu Beförderung […] 1.12 Übergangsbestimmungen (§82 HDG 2014) […] 1.12.2 Wird ein Disziplinarverfahren während des Einsatzes eingeleitet und kann es, bis zum Einsatzende des Beschuldigten, nicht mehr rechtskräftig abgeschlossen werden, so geht das Verfahren auf die, dem Einsatz unmittelbar folgende Disziplinarbehörde über. Das wird in der Regel der Kdt AuslEBa sein. […] In beiden Fällen sind alle vorhandenen Erhebungsunterlagen/Beweismittel an die jeweils zuständige Disziplinarbehörde unverzüglich zu übermitteln. Das Verfahren wird in diesen Fällen nach den Friedensbestimmungen des HDG 2014 durchgeführt. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist jedoch die Einsatzzulage einzubeziehen (§ 52 Abs. 4 HDG 2014).“In beiden Fällen sind alle vorhandenen Erhebungsunterlagen/Beweismittel an die jeweils zuständige Disziplinarbehörde unverzüglich zu übermitteln. Das Verfahren wird in diesen Fällen nach den Friedensbestimmungen des HDG 2014 durchgeführt. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist jedoch die Einsatzzulage einzubeziehen (Paragraph 52, Absatz 4, HDG 2014).“ 2.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), StF: BGBl. I Nr. 146/2001, idgF, lauten:2.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, idgF, lauten: „Wehrsystem § 1.Paragraph eins, […]
(3)Dem Präsenzstand gehören an […]
  1. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als […] c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung […]. Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet. […] Allgemeines §
  2. Paragraph 41, […]
(3)Alle Soldaten haben die von einem Vorgesetzten an sie gerichteten Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen. […] Geltung bestimmter Vorschriften § 46.
(1)Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 46,
(1)Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. [….]“ 2.2.
  1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
  2. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), StF: BGBl. Nr. 86/1948, idgF, lautet:2.2.
  3. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
  4. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, idgF, lautet: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 5a.
(1)Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.Paragraph 5 a,
(1)Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2)Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ 2.2.
  1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom
  2. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), StF: BGBl. Nr. 43/1979, idgF, lauten:2.2.
  3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom
  4. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, idgF, lauten: „Geltungsbereich §
  5. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph eins, Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. Begriffsbestimmungen §
  6. Im Sinne dieser Verordnung gelten alsParagraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als
  7. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);
  8. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978);
  9. Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
  10. Einsatz: Dienst […] b) im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen, […]
  11. Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
  12. Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene); […]
  13. Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  14. Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant; […] Allgemeine Pflichten des Soldaten Allgemeines Verhalten § 3.Paragraph 3, […]
(7)Auch das äußere Verhalten des Soldaten muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil. […] Gehorsam § 7.
(1)Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.Paragraph 7,
(1)Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht. Ablehnung von Befehlen
(2)Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden. […] Einwände gegen einen Befehl
(5)Einwände gegen einen Befehl sind nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen
  1. der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde,
  2. dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder
  3. das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.Wird einem auf Grund der Ziffer 2, oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Klarstellung von Befehlen
(6)Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls sind durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.“ 2.2.
  1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), StF: BGBl. I Nr. 2/2014, idgF, lauten:2.2.
  2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, idgF, lauten: „Anwendungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden aufParagraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf 1. Soldaten […] Pflichtverletzungen § 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2,
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
  1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
  2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
  3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen. […]
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. […] Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe § 6.
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6,
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen 1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und 2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2)Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen. […] Disziplinarbehörden § 11.
(1)Disziplinarbehörden sindParagraph 11,
(1)Disziplinarbehörden sind 1. die Disziplinarkommandanten
  1. a)als Einheitskommandanten und
  2. b)als Disziplinarvorgesetzte […] Einheitskommandanten § 12.
(1)Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten.Paragraph 12,
(1)Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. […] Verfahrensarten § 21. Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen alsParagraph 21, Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als 1. Kommandantenverfahren oder […] Ordentliche Rechtsmittel § 35.
(1)Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im FalleParagraph 35,
(1)Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle
  1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und
  2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.
(2)Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.[…]
(2)Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung., […] Kosten und Gebühren § 38.
(1)Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.Paragraph 38,
(1)Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten. […] Geldbuße § 47.
(1)Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 47,
(1)Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2)Die Bemessungsgrundlage umfasst
  1. das Monatsgeld,
  2. die Dienstgradzulage und
  3. die Grundvergütung,
(2)Die Bemessungsgrundlage umfasst,
  1. das Monatsgeld,,
  2. die Dienstgradzulage und,
  3. die Grundvergütung, die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses gebühren.die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses gebühren. […] Ersatzgeldstrafe § 50.
(1)Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarkommandanten, der über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzusetzen.Paragraph 50,
(1)Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarkommandanten, der über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzusetzen.
(2)Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(2)Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Absatz eins, nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(3)Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(3)Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Absatz eins, zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(4)Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 47 Abs. 2 und 3:
(4)Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 :
  1. 10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und
  2. 10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges. […] Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen §
  3. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindParagraph 51, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
  4. der Verweis,
  5. die Geldbuße,
  6. die Geldstrafe und
  7. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung. Geldbuße und Geldstrafe § 52.
(1)Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 52,
(1)Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2)Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten
  1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
  2. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
  3. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
  4. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
  5. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz
  6. Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.
(3)Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten 1. im maßgebenden Monat oder Tag oder, 2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
(4)Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf
  1. ein Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 oder
  2. ein Einsatzmonatsgeld nach Paragraph 3, Absatz 2, HGG 2001 oder
  3. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder
  4. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, oder
  5. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
  6. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz, so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtve

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.