← Österreich

{'item': 'W608 2287100-1'}

Obsah (10)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 17§§ 4§ 2§ 34§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW608 2287100-1 Spruch, W608 2287097-1/6EW608 2287098-1/5EW608 2287097-1/6E, W608 2287098-1/5E W608 2287100-1/5E W

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX sowie 8.) XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , 7.) römisch 40 sowie 8.) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX sowie 8.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , 7.) römisch 40 sowie 8.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer sowie der Siebtbeschwerdeführer reisten am 22.08.2022, in Begleitung ihrer Mutter XXXX , unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer wurden dabei von ihrer Mutter, als gesetzliche Vertreterin, vertreten. Der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer sowie der Siebtbeschwerdeführer reisten am 22.08.2022, in Begleitung ihrer Mutter römisch 40 , unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer wurden dabei von ihrer Mutter, als gesetzliche Vertreterin, vertreten. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 27.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers fand am 27.06.2023 statt. Am 05.09.2023 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer wurden dabei vom Erstbeschwerdeführer, als gesetzlicher Vertreter, vertreten. Am 05.11.2023 wurde der Achtbeschwerdeführer in Österreich geboren. Am 28.11.2023 stellte der Erstbeschwerdeführer, als gesetzlicher Vertreter des Achtbeschwerdeführers, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 10.01.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Erstbeschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005, den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern jeweils

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des BFA vom 10.01.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Erstbeschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern jeweils

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Beschwerdeführern wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 22.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 19.03.2024

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging dann das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 19.03.2024

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging dann das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W231 abgenommen und der Gerichtsabteilung W608 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Sie bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Sie sprechen muttersprachlich Paschtu. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer reisten am 22.08.2022 in Begleitung ihrer Mutter, als gesetzliche Vertreterin, der Erstbeschwerdeführer reiste am 27.06.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer stellten am 22.08.2022, der Erstbeschwerdeführer stellte am 27.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Achtbeschwerdeführer wurde am 05.11.2023 in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer stellte, als dessen gesetzlicher Vertreter, am 28.11.2023 für den Achtbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann und Zweit- bis Achtbeschwerdeführer sind die Kinder von XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W608 2287105-1,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann und Zweit- bis Achtbeschwerdeführer sind die Kinder von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W608 2287105-1,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den gleichlautenden und glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich und zum Datum der gegenständlichen Antragstellungen konnten aufgrund der Aktenlage ergehen. Die Feststellung, wonach es sich beim Erstbeschwerdeführer um den Ehemann der XXXX handelt, beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren sowie auf der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde. Dass es sich bei den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern um die Kinder der XXXX handelt, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers wurde eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht. Die Feststellung, wonach es sich beim Erstbeschwerdeführer um den Ehemann der römisch 40 handelt, beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren sowie auf der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde. Dass es sich bei den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern um die Kinder der römisch 40 handelt, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich des Achtbeschwerdeführers wurde eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erst- bis Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Viert- bis Achtbeschwerdeführers ergeben sich bereits daraus, sie aufgrund ihres Alters nicht deliktsfähig sind.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter bzw. Ehefrau vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter bzw. Ehefrau vor.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W608 2287105-1,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W608 2287105-1,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Soweit die Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorbringen, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952,

  1. GP, 54) ergibt, dass § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Soweit die Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorbringen, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952,
  2. GP, 54) ergibt, dass Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W608.2287100.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.