G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) um Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 29.08.2024 stimmte Deutschland der Aufnahme des Beschwerdeführers
4 Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 27.08.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Deutschland
604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) um Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 29.08.2024 stimmte Deutschland der Aufnahme des Beschwerdeführers
G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
4 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid vom 13.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
, Absatz 4, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Deutschlands – das einer Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Deutschland – wo ebenfalls Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehe – entgegenstehen würden. Aus den Feststellungen zur Lage in Deutschland ergebe sich eine ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen seien nicht vorhanden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
1 Dublin III-Verordnung ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Deutschlands – das einer Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Deutschland – wo ebenfalls Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehe – entgegenstehen würden. Aus den Feststellungen zur Lage in Deutschland ergebe sich eine ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen seien nicht vorhanden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
2 Dublin III-Verordnung auf 18 Monate zu verlängern sei.8. Mit Schreiben vom 13.01.2024 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die deutsche Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seines Untertauchens vorübergehend ausgesetzt werden müsse und die Überstellungsfrist
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Dublin III-Verordnung auf 18 Monate zu verlängern sei.Mit Schreiben vom 13.01.2024 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die deutsche Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass die Überstellung des Beschwerdeführers aufgrund seines Untertauchens zu verschieben und die Überstellungsfrist
Die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben. 1.
Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 Non-Refoulement Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023). Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023). Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023). Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 Versorgung In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023). Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023). Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind
Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen: - Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt; - Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld); - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt; - bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a). Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a). Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023). Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023): (Quelle: AIDA 4.2023) Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ohne Datum a): Zuständige Aufnahmeeinrichtung, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 5.3.2024 - BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 - CERD – UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (21.12.2023): Concluding observations on the combined 23rd to 26th reports of Germany [CERD/C/DEU/CO/23-26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102670/CERD_C_DEU_CO_23-26_56798_E.pdf, Zugriff 1.3.2024 Unterbringung Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden: ● Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren) ● Gemeinschaftsunterkünfte ● Dezentrale Unterbringung ● Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen (AIDA 4.2023) Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023). Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 1.
G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung
1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.
, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer im Besitz eines deutschen Visums, das im Antragszeitpunkt seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (nämlich Österreich) einreisen konnte.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer im Besitz eines deutschen Visums, das im Antragszeitpunkt seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (nämlich Österreich) einreisen konnte. Die Verpflichtung Deutschlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers basiert überdies darauf, dass die deutsche Behörde einer Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der deutschen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung Deutschlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers basiert überdies darauf, dass die deutsche Behörde einer Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der deutschen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Deutschlands ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
G 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten
Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.
2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Deutschland, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum deutschen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Deutschland systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die
, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Deutschland ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer – der bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat – als Dublin-Rückkehrer Zugang zum deutschen Hoheitsgebiet und zum deutschen Asylsystem hat. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Deutschland im Hinblick auf Asylwerber aus Bangladesch unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und es ergeben sich diesbezüglich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Es besteht auch kein Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung, da bei Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes in Deutschland keine Rückführung in den Staat erfolgen darf, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen, vor. Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind neben Asylwerbern, deren Anspruch idR auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens besteht, auch Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist Bedürftigkeit. Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthaltes werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt und erhalten Zugang zu regulären Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer äußerte im Verfahren keine Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende Versorgung in Deutschland. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit und sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit und sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen überstellungshinderlichen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte.Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen überstellungshinderlichen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass im Hinblick auf die Versorgung des Beschwerdeführers eine Einzelfallzusicherung der deutschen Behörden einzuholen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung von Familien einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden Mann ohne besondere Vulnerabilitäten.Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass im Hinblick auf die Versorgung des Beschwerdeführers eine Einzelfallzusicherung der deutschen Behörden einzuholen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung von Familien einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden Mann ohne besondere Vulnerabilitäten. Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt er eine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sein Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung nach Deutschland (wo ihm in der Folge ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK bewirken würde. Ein (über die Einnahme gängiger Medikamente hinausgehender) medizinischer Behandlungsbedarf ist nicht aufgezeigt worden. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die vorgebrachten Beschwerden bzw. allfällige sonstige gesundheitliche Probleme auch in Deutschland einer allenfalls benötigten (Weiter-)Behandlung zugänglich sein werden, sodass für den Beschwerdeführer in Deutschland gesamtbetrachtend keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besteht.Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt er eine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sein Gesundheitszustand derart schwerwiegend beeinträchtigt ist, dass eine Überstellung nach Deutschland (wo ihm in der Folge ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden) einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK bewirken würde. Ein (über die Einnahme gängiger Medikamente hinausgehender) medizinischer Behandlungsbedarf ist nicht aufgezeigt worden. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die vorgebrachten Beschwerden bzw. allfällige sonstige gesundheitliche Probleme auch in Deutschland einer allenfalls benötigten (Weiter-)Behandlung zugänglich sein werden, sodass für den Beschwerdeführer in Deutschland gesamtbetrachtend keine reale Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besteht. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Sollte der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland dennoch Vorfälle erleben, durch die er sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. 3.1.2.4.
G 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4.
Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, sodass eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens bewirkt. Soweit er auf den Aufenthalt entfernter Verwandter in Österreich verwies, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit diesen nie im gemeinsamen Haushalt lebte und kein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonst enge Beziehung zu diesen Angehörigen besteht. Vor seiner Einreise hat kein Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Verwandten bestanden und auch seither wurde lediglich spärlicher Kontakt gepflegt. Eine über das übliche Maß hinausgehende familiäre Bindung zu seinen entfernten Verwandten konnte sohin nicht festgestellt werden. Den Angehörigen des Beschwerdeführers steht es frei, den Beschwerdeführer in Deutschland zu besuchen. Darüber hinaus kann der Kontakt auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Auch etwaige finanzielle Zuwendungen wären von Österreich aus nach Deutschland problemlos möglich. Auch darüber hinaus kommt es hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund fünf Monaten in Österreich auf, ist seit Anfang Jänner 2025 unbekannten Aufenthaltes und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Auch darüber hinaus kommt es hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund fünf Monaten in Österreich auf, ist seit Anfang Jänner 2025 unbekannten Aufenthaltes und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Somit steht dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet – dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist – das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Somit steht dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet – dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist – das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Soweit der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er in Österreich bleiben wolle, weil er Verwandte in Österreich habe, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Deutschlands ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher als unbegründet. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):
G 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK (§ 50 FPG) bewirkt wird und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK (Paragraph 50, FPG) bewirkt wird und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte
7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Deutschland durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Deutschland oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 16.12.2024 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des Nichtvorliegens schwerwiegender Erkrankungen, gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in Deutschland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in Deutschland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf. Soweit die Beschwerde „eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen als Beweis dafür, dass im gegenständlichen Fall Österreich die Verpflichtung trifft, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, um die Verletzung von Grundrechten abzuwenden“ beantragt, ist festzuhalten, dass ein solches bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 05.06.2024, Ra 2023/09/0058, mwN).Soweit die Beschwerde „eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen als Beweis dafür, dass im gegenständlichen Fall Österreich die Verpflichtung trifft, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, um die Verletzung von Grundrechten abzuwenden“ beantragt, ist festzuhalten, dass ein solches bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 05.06.2024, Ra 2023/09/0058, mwN). 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2305166.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.