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{'item': 'W611 2200485-4'}

Obsah (19)Art. 133§ 57§ 46a§ 58§ 7§ 8§ 10§ 52§ 55§ 53§§ 15§ 56§§ 50§ 61§ 17§ 60§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2025 GeschäftszahlW611 2200485-4 Spruch, W611 2200485-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 24.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G wegen Duldung des Aufenthalts iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG und legte dazu diverse Unterlagen in Kopie vor.1. Am 24.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wegen Duldung des Aufenthalts iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG und legte dazu diverse Unterlagen in Kopie vor. 2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Antrages

§ 57Asyl

G bestätigt und er zugleich im Rahmen eines Verbesserungsauftrages unter anderem aufgefordert, beim Bundesamt persönlich den Antrag zu stellen und ein gültiges Reisedokument im Original (unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Heilungsantrages nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV) binnen vier Wochen vorzulegen.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Antrages

Paragraph 57, AsylG bestätigt und er zugleich im Rahmen eines Verbesserungsauftrages unter anderem aufgefordert, beim Bundesamt persönlich den Antrag zu stellen und ein gültiges Reisedokument im Original (unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Heilungsantrages nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV) binnen vier Wochen vorzulegen.

  1. Daraufhin legte der Beschwerdeführer noch Kopien weiterer Unterlagen vor.
  2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz abzuweisen, da bereits im Zuge des Asylaberkennungsverfahrens mit Bescheid vom 21.02.2018 entschieden worden sei, dass er aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 206 Abs. 1 und 212 Abs. 1 StGB eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt werden könne. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz abzuweisen, da bereits im Zuge des Asylaberkennungsverfahrens mit Bescheid vom 21.02.2018 entschieden worden sei, dass er aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraphen 206, Absatz eins und 212 Absatz eins, StGB eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werden könne. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

  1. Am 18.05.2021 langte beim Bundesamt eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er auf seinen langjährigen Aufenthalt, seine Schul- und Berufsausbildung sowie seine familiären Bindungen im Bundesgebiet verwies. 2017 bis 2019 sei er in Haft gewesen, aber zu Unrecht verurteilt worden. Der Stellungnahme war ein Konvolut ergänzender Unterlagen beigeschlossen.
  2. Am 02.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldungskarte

§ 46aAbs.

5 FPG. 6. Am 02.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG.

  1. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich neuerlich eine von 24.03.2022 bis 24.03.2023 gültige Duldungskarte ausgestellt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2022 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 24.08.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G wegen nicht erfolgtem Identitätsnachweis zurückgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2022 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 24.08.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG wegen nicht erfolgtem Identitätsnachweis zurückgewiesen.

  1. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2022, W261 2200485-3/3E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
  2. Am 30.09.2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen „Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G wegen Duldung des Aufenthalts iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG“, führte zugleich aber handschriftlich an, er ersuche, ihm seine Duldungskarte zu verlängern.10. Am 30.09.2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen „Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wegen Duldung des Aufenthalts iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG“, führte zugleich aber handschriftlich an, er ersuche, ihm seine Duldungskarte zu verlängern.

  1. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer neuerlich eine Duldungskarte ausgestellt.
  2. Am 15.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung seiner Duldungskarte. Zugleich erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand betreffend seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG.
  3. Am 15.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung seiner Duldungskarte. Zugleich erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand betreffend seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG.
  4. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer im Mai 2024 eine Duldungskarte ausgestellt.
  5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2024 wurde er Antrag des Beschwerdeführers vom 24.08.2020 auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G abgewiesen. 14. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2024 wurde er Antrag des Beschwerdeführers vom 24.08.2020 auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei inzwischen zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, darunter im Juli 2017 (rechtskräftig im Dezember 2017) wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Erst im Juni 2023, rechtskräftig im Jänner 2024, sei er weiters wegen des Vergehens der Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt worden. Der dem Beschwerdeführer im Jahr 1992 zuerkannte Status des Asylberechtigten sei mit Bescheid vom Februar 2018 aberkannt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2019 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, sodass schon die Erteilungsvoraussetzung des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht erfüllt werde. Eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 60 AsylG sei zudem, dass keine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege, was im Fall des Beschwerdeführers jedoch der Fall sei. Es lägen daher zwei absolute Versagungsgründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, sodass der Antrag abzuweisen sei. Da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege, werde von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei inzwischen zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, darunter im Juli 2017 (rechtskräftig im Dezember 2017) wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Erst im Juni 2023, rechtskräftig im Jänner 2024, sei er weiters wegen des Vergehens der Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt worden. Der dem Beschwerdeführer im Jahr 1992 zuerkannte Status des Asylberechtigten sei mit Bescheid vom Februar 2018 aberkannt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2019 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, sodass schon die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht erfüllt werde. Eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, AsylG sei zudem, dass keine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege, was im Fall des Beschwerdeführers jedoch der Fall sei. Es lägen daher zwei absolute Versagungsgründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, sodass der Antrag abzuweisen sei. Da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege, werde von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 18.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz nach § 57 AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückzuweisen.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 18.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (iSd. § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG) darstelle, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose erfordere, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften vorgesehen sei. Dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt sei, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Eine ausreichende Gefährdungsprognose habe das Bundesamt nicht erstellt. Der Beschwerdeführer sei sich der Bestimmung des § 60 AsylG bewusste, wonach Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe, wenn gegen diese eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. Er bringe dennoch vor, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfüllen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG) darstelle, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose erfordere, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften vorgesehen sei. Dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt sei, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Eine ausreichende Gefährdungsprognose habe das Bundesamt nicht erstellt. Der Beschwerdeführer sei sich der Bestimmung des Paragraph 60, AsylG bewusste, wonach Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe, wenn gegen diese eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. Er bringe dennoch vor, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfüllen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langte am 14.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ein, welche am 15.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist syrischer Staatsangehöriger (vgl. etwa Kopie syrischer Reisepass, AS 196 ff; sowie weitere aktenkundige Dokumente, aus welchen die Identität des Beschwerdeführers hervorgeht).1.
  7. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist syrischer Staatsangehöriger vergleiche etwa Kopie syrischer Reisepass, AS 196 ff; sowie weitere aktenkundige Dokumente, aus welchen die Identität des Beschwerdeführers hervorgeht). 1.
  8. Dem Beschwerdeführer, der rechtswidrig mit gefälschtem Visum in Österreich eingereist ist, wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.08.1992, Zahl XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt (vgl. Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W214 2190609-1/28E).1.
  9. Dem Beschwerdeführer, der rechtswidrig mit gefälschtem Visum in Österreich eingereist ist, wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.08.1992, Zahl römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt vergleiche Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W214 2190609-1/28E). 1.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft ab XXXX 2017 bis XXXX 2017 sowie zur Zahlung von EUR 3.000,00 an das privatbeteiligte Opfer verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil samt Rechtsmittelentscheidung, OZ 4; Strafregisterauszug vom 14.01.2025, OZ 2). 1.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft ab römisch 40 2017 bis römisch 40 2017 sowie zur Zahlung von EUR 3.000,00 an das privatbeteiligte Opfer verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil samt Rechtsmittelentscheidung, OZ 4; Strafregisterauszug vom 14.01.2025, OZ 2). Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX 2017 mit seiner am XXXX 2003 geborenen, zum Tatzeitpunkt somit unmündigen, Tochter eine dem Beischlaft gleichzusetzende Handlung unternahm, indem er zunächst ihre Vagina streichelte, sie von außen betastete und an dieser leckte sowie schließlich den Analverkehr mit ihr vollzog. Durch diese Tat hat er mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, nämlich seiner zum Tatzeitpunkt unmündigen Tochter, geschlechtliche Handlungen vorgenommen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 2017 mit seiner am römisch 40 2003 geborenen, zum Tatzeitpunkt somit unmündigen, Tochter eine dem Beischlaft gleichzusetzende Handlung unternahm, indem er zunächst ihre Vagina streichelte, sie von außen betastete und an dieser leckte sowie schließlich den Analverkehr mit ihr vollzog. Durch diese Tat hat er mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, nämlich seiner zum Tatzeitpunkt unmündigen Tochter, geschlechtliche Handlungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich bis 2019 in Strafhaft (vgl. etwa seine eigene Stellungnahme, AS 102).Der Beschwerdeführer befand sich bis 2019 in Strafhaft vergleiche etwa seine eigene Stellungnahme, AS 102). 1.
  12. Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2018 der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG, erlassen (Spruchpunkt IV). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.) (vgl. Verfahrensgang und Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W214 2190609-1/28E; Fremdenregisterauszug vom 14.01.2025, OZ 2).1.4. Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2018 der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) vergleiche Verfahrensgang und Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W214 2190609-1/28E; Fremdenregisterauszug vom 14.01.2025, OZ 2). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0358, zurückgewiesen (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W214 2190609-1/28E, Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E sowie OZ 35).Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0358, zurückgewiesen vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W214 2190609-1/28E, Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E sowie OZ 35). Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt daher eine gültige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem rechtskräftigen Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG vor.Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt daher eine gültige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem rechtskräftigen Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor. 1.5. Der Beschwerdeführer verfügte in nachfolgenden Zeiträumen über Duldungskarten

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG (sofern aus dem Verwaltungsakt ersichtlich):1.5. Der Beschwerdeführer verfügte in nachfolgenden Zeiträumen über Duldungskarten

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (sofern aus dem Verwaltungsakt ersichtlich):  11.07.2020 bis 11.07.2021 (vgl. etwa AS 6); 11.07.2020 bis 11.07.2021 vergleiche etwa AS 6);  24.03.2022 bis 24.03.2023 (vgl. AS 173); 24.03.2022 bis 24.03.2023 vergleiche AS 173);  13.02.2023 bis 13.02.2024 (vgl. AS 234, AS 239); 13.02.2023 bis 13.02.2024 vergleiche AS 234, AS 239); Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine von 10.05.2024 bis 10.05.2025 gültige Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG (vgl. Fremdenregisterauszug 14.01.2025, OZ 2; AS 250 ff).Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine von 10.05.2024 bis 10.05.2025 gültige Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vergleiche Fremdenregisterauszug 14.01.2025, OZ 2; AS 250 ff). 1.6. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung

§§ 15, 83 Abs. 1 St

GB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 6; Strafregisterauszug 14.01.2025, OZ 2).1.6. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung

Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 6; Strafregisterauszug 14.01.2025, OZ 2). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer versuchte, eine Person am Körper zu verletzen, indem er einen Faustschlag in deren Richtung ausführte, diese aber verfehlte, da diese ausweichen konnte. 1.7. Am 24.08.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G wegen Duldung des Aufenthalts iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG (vgl. AS 1 ff).1.7. Am 24.08.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wegen Duldung des Aufenthalts iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG vergleiche AS 1 ff).

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, die Grundversorgungsdaten, das Fremdenregister, das Strafregister sowie in den elektronischen Gerichtsakt zum Vorverfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (Zahl W214 2190609-1). Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteile ein. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen nicht entgegengetreten wurde und die auch in der gegenständlichen Beschwerde außer Streit gestellt wurden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften: § 57 AsylG mit dem Titel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG mit dem Titel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lautet auszugsweise: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. […]“ § 60 AsylG mit dem Titel „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ lautet:Paragraph 60, AsylG mit dem Titel „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ lautet: „§ 60.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ § 46a FPG mit dem Titel „Duldung“ lautet:Paragraph 46 a, FPG mit dem Titel „Duldung“ lautet: „§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G gestellt. Demnach ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestellt. Demnach ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ist, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt,

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet.

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G muss der betroffene Drittstaatsangehörige jedoch

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet sein, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ zu erfüllen. Somit wäre der Antrag des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund abzuweisen, da Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben (vgl. RV 582 XXV. GP).Der Beschwerdeführer ist, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt,

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG muss der betroffene Drittstaatsangehörige jedoch

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet sein, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ zu erfüllen. Somit wäre der Antrag des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund abzuweisen, da Fremde, die aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben vergleiche Regierungsvorlage 582 römisch 25 . GP). Unstrittig wurde der Beschwerdeführer zudem von einem inländischen Gericht mit Urteil vom Juli 2017, rechtskräftig im Dezember 2017, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren strafgerichtlich verurteilt, wobei der Strafrahmen des § 206 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht.Unstrittig wurde der Beschwerdeführer zudem von einem inländischen Gericht mit Urteil vom Juli 2017, rechtskräftig im Dezember 2017, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren strafgerichtlich verurteilt, wobei der Strafrahmen des Paragraph 206, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht.

§ 17Abs. 1 St

GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer jedenfalls wegen eines Verbrechens iSd. § 17 Abs. 1 StGB rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt. Die Verurteilung ist auch bisher nicht getilgt und scheint nach wie vor im Strafregister auf, insbesondere, da sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen eines Vergehens strafbar gemacht hat, sodass jedenfalls auch der spezielle Versagungsgrund des § 57 Abs. 1 Z 1 letzter Satz AsylG, nämlich „es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt“ gegenständlich vorliegt.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer jedenfalls wegen eines Verbrechens iSd. Paragraph 17, Absatz eins, StGB rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt. Die Verurteilung ist auch bisher nicht getilgt und scheint nach wie vor im Strafregister auf, insbesondere, da sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen eines Vergehens strafbar gemacht hat, sodass jedenfalls auch der spezielle Versagungsgrund des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz AsylG, nämlich „es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt“ gegenständlich vorliegt. Darauf, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Republik Österreich darstellt, kommt es gegenständlich nicht an, sodass weitere Ausführungen dazu und auch zum Beschwerdevorbringen, das Bundesamt hätte keine entsprechende Gefährdungsprognose durchgeführt, unterbleiben können.

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel [nach dem AsylG, Anm.] auch nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel [nach dem AsylG, Anm.] auch nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Dies wird selbst in der gegenständlichen Beschwerde zur Kenntnis genommen, jedoch ohne jegliches Vorbringen dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dennoch der Ansicht sei, es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G vor.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Dies wird selbst in der gegenständlichen Beschwerde zur Kenntnis genommen, jedoch ohne jegliches Vorbringen dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dennoch der Ansicht sei, es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor. Beim Beschwerdeführer liegt gegenständlich der allgemeine Versagungsgrund bzw. das Erteilungshindernis des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG vor. Weiters liegt auch der spezielle Versagungsgrund des § 57 Abs. 1 Z 1 letzter Satz AsylG, nämlich die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, beim Beschwerdeführer vor und ist er nicht nach der entsprechenden Rechtsnorm geduldet.Beim Beschwerdeführer liegt gegenständlich der allgemeine Versagungsgrund bzw. das Erteilungshindernis des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor. Weiters liegt auch der spezielle Versagungsgrund des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz AsylG, nämlich die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, beim Beschwerdeführer vor und ist er nicht nach der entsprechenden Rechtsnorm geduldet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus auch nicht beantragt. 3.4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W611.2200485.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.