4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 24.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“
G wegen Duldung des Aufenthalts iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG und legte dazu diverse Unterlagen in Kopie vor.1. Am 24.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wegen Duldung des Aufenthalts iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG und legte dazu diverse Unterlagen in Kopie vor. 2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Antrages
G bestätigt und er zugleich im Rahmen eines Verbesserungsauftrages unter anderem aufgefordert, beim Bundesamt persönlich den Antrag zu stellen und ein gültiges Reisedokument im Original (unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Heilungsantrages nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV) binnen vier Wochen vorzulegen.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Antrages
Paragraph 57, AsylG bestätigt und er zugleich im Rahmen eines Verbesserungsauftrages unter anderem aufgefordert, beim Bundesamt persönlich den Antrag zu stellen und ein gültiges Reisedokument im Original (unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Heilungsantrages nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV) binnen vier Wochen vorzulegen.
G nicht erteilt werden könne. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz abzuweisen, da bereits im Zuge des Asylaberkennungsverfahrens mit Bescheid vom 21.02.2018 entschieden worden sei, dass er aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraphen 206, Absatz eins und 212 Absatz eins, StGB eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werden könne. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
5 FPG. 6. Am 02.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG.
G
G wegen nicht erfolgtem Identitätsnachweis zurückgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.08.2022 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 24.08.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG wegen nicht erfolgtem Identitätsnachweis zurückgewiesen.
G wegen Duldung des Aufenthalts iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG“, führte zugleich aber handschriftlich an, er ersuche, ihm seine Duldungskarte zu verlängern.10. Am 30.09.2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen „Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wegen Duldung des Aufenthalts iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG“, führte zugleich aber handschriftlich an, er ersuche, ihm seine Duldungskarte zu verlängern.
G abgewiesen. 14. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2024 wurde er Antrag des Beschwerdeführers vom 24.08.2020 auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei inzwischen zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, darunter im Juli 2017 (rechtskräftig im Dezember 2017) wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Erst im Juni 2023, rechtskräftig im Jänner 2024, sei er weiters wegen des Vergehens der Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt worden. Der dem Beschwerdeführer im Jahr 1992 zuerkannte Status des Asylberechtigten sei mit Bescheid vom Februar 2018 aberkannt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2019 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, sodass schon die Erteilungsvoraussetzung des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht erfüllt werde. Eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 60 AsylG sei zudem, dass keine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege, was im Fall des Beschwerdeführers jedoch der Fall sei. Es lägen daher zwei absolute Versagungsgründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, sodass der Antrag abzuweisen sei. Da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege, werde von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei inzwischen zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, darunter im Juli 2017 (rechtskräftig im Dezember 2017) wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Erst im Juni 2023, rechtskräftig im Jänner 2024, sei er weiters wegen des Vergehens der Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt worden. Der dem Beschwerdeführer im Jahr 1992 zuerkannte Status des Asylberechtigten sei mit Bescheid vom Februar 2018 aberkannt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2019 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, sodass schon die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht erfüllt werde. Eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, AsylG sei zudem, dass keine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege, was im Fall des Beschwerdeführers jedoch der Fall sei. Es lägen daher zwei absolute Versagungsgründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, sodass der Antrag abzuweisen sei. Da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege, werde von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen.
G aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).
Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG, erlassen (Spruchpunkt IV). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
Vm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.) (vgl. Verfahrensgang und Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W214 2190609-1/28E; Fremdenregisterauszug vom 14.01.2025, OZ 2).1.4. Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2018 der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) vergleiche Verfahrensgang und Feststellungen Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W214 2190609-1/28E; Fremdenregisterauszug vom 14.01.2025, OZ 2). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0358, zurückgewiesen (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W214 2190609-1/28E, Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E sowie OZ 35).Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0358, zurückgewiesen vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W214 2190609-1/28E, Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 08.07.2019, W214 2190609-1/28E sowie OZ 35). Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt daher eine gültige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem rechtskräftigen Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren
3 Z 1 FPG vor.Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt daher eine gültige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem rechtskräftigen Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor. 1.5. Der Beschwerdeführer verfügte in nachfolgenden Zeiträumen über Duldungskarten
1 Z 2 FPG (sofern aus dem Verwaltungsakt ersichtlich):1.5. Der Beschwerdeführer verfügte in nachfolgenden Zeiträumen über Duldungskarten
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (sofern aus dem Verwaltungsakt ersichtlich): 11.07.2020 bis 11.07.2021 (vgl. etwa AS 6); 11.07.2020 bis 11.07.2021 vergleiche etwa AS 6); 24.03.2022 bis 24.03.2023 (vgl. AS 173); 24.03.2022 bis 24.03.2023 vergleiche AS 173); 13.02.2023 bis 13.02.2024 (vgl. AS 234, AS 239); 13.02.2023 bis 13.02.2024 vergleiche AS 234, AS 239); Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine von 10.05.2024 bis 10.05.2025 gültige Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG (vgl. Fremdenregisterauszug 14.01.2025, OZ 2; AS 250 ff).Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine von 10.05.2024 bis 10.05.2025 gültige Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vergleiche Fremdenregisterauszug 14.01.2025, OZ 2; AS 250 ff). 1.6. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung
GB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 6; Strafregisterauszug 14.01.2025, OZ 2).1.6. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung
Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 6; Strafregisterauszug 14.01.2025, OZ 2). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer versuchte, eine Person am Körper zu verletzen, indem er einen Faustschlag in deren Richtung ausführte, diese aber verfehlte, da diese ausweichen konnte. 1.7. Am 24.08.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
G wegen Duldung des Aufenthalts iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG (vgl. AS 1 ff).1.7. Am 24.08.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wegen Duldung des Aufenthalts iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG vergleiche AS 1 ff).
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. […]“ § 60 AsylG mit dem Titel „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ lautet:Paragraph 60, AsylG mit dem Titel „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ lautet: „§ 60.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
G gestellt. Demnach ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestellt. Demnach ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ist, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt,
1 Z 2 FPG geduldet.
G muss der betroffene Drittstaatsangehörige jedoch
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet sein, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ zu erfüllen. Somit wäre der Antrag des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund abzuweisen, da Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben (vgl. RV 582 XXV. GP).Der Beschwerdeführer ist, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt,
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG muss der betroffene Drittstaatsangehörige jedoch
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet sein, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ zu erfüllen. Somit wäre der Antrag des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund abzuweisen, da Fremde, die aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben vergleiche Regierungsvorlage 582 römisch 25 . GP). Unstrittig wurde der Beschwerdeführer zudem von einem inländischen Gericht mit Urteil vom Juli 2017, rechtskräftig im Dezember 2017, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren strafgerichtlich verurteilt, wobei der Strafrahmen des § 206 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht.Unstrittig wurde der Beschwerdeführer zudem von einem inländischen Gericht mit Urteil vom Juli 2017, rechtskräftig im Dezember 2017, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren strafgerichtlich verurteilt, wobei der Strafrahmen des Paragraph 206, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht.
GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer jedenfalls wegen eines Verbrechens iSd. § 17 Abs. 1 StGB rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt. Die Verurteilung ist auch bisher nicht getilgt und scheint nach wie vor im Strafregister auf, insbesondere, da sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen eines Vergehens strafbar gemacht hat, sodass jedenfalls auch der spezielle Versagungsgrund des § 57 Abs. 1 Z 1 letzter Satz AsylG, nämlich „es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt“ gegenständlich vorliegt.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer jedenfalls wegen eines Verbrechens iSd. Paragraph 17, Absatz eins, StGB rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt. Die Verurteilung ist auch bisher nicht getilgt und scheint nach wie vor im Strafregister auf, insbesondere, da sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen eines Vergehens strafbar gemacht hat, sodass jedenfalls auch der spezielle Versagungsgrund des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz AsylG, nämlich „es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt“ gegenständlich vorliegt. Darauf, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Republik Österreich darstellt, kommt es gegenständlich nicht an, sodass weitere Ausführungen dazu und auch zum Beschwerdevorbringen, das Bundesamt hätte keine entsprechende Gefährdungsprognose durchgeführt, unterbleiben können.
G dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel [nach dem AsylG, Anm.] auch nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel [nach dem AsylG, Anm.] auch nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Dies wird selbst in der gegenständlichen Beschwerde zur Kenntnis genommen, jedoch ohne jegliches Vorbringen dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dennoch der Ansicht sei, es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G vor.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Dies wird selbst in der gegenständlichen Beschwerde zur Kenntnis genommen, jedoch ohne jegliches Vorbringen dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dennoch der Ansicht sei, es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor. Beim Beschwerdeführer liegt gegenständlich der allgemeine Versagungsgrund bzw. das Erteilungshindernis des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG vor. Weiters liegt auch der spezielle Versagungsgrund des § 57 Abs. 1 Z 1 letzter Satz AsylG, nämlich die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, beim Beschwerdeführer vor und ist er nicht nach der entsprechenden Rechtsnorm geduldet.Beim Beschwerdeführer liegt gegenständlich der allgemeine Versagungsgrund bzw. das Erteilungshindernis des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor. Weiters liegt auch der spezielle Versagungsgrund des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz AsylG, nämlich die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, beim Beschwerdeführer vor und ist er nicht nach der entsprechenden Rechtsnorm geduldet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus auch nicht beantragt. 3.4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W611.2200485.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.