RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlG308 2296713-1 Spruch, G308 2296713-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe ab XXXX .2024 von XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 33 iVm §24 Abs 1, § 38, § 7 und § 12 AlVG 1977 eingestellt wird.1.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe ab römisch 40 .2024 von römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit §24 Absatz eins,, Paragraph 38,, Paragraph 7 und Paragraph 12, AlVG 1977 eingestellt wird. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX bis zum XXXX .2024 vorliege, welches sich mit der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX ab XXXX 2024 überschneide, Die geringfügige Beschäftigung wurde ab XXXX 2024 beendet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 bis zum römisch 40 .2024 vorliege, welches sich mit der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 ab römisch 40 2024 überschneide, Die geringfügige Beschäftigung wurde ab römisch 40 2024 beendet. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF über seine Rechtsvertretung und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX .2023, XXXX , vonseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft die Durchführungsweisung zur Arbeitslosenversicherung geringfügig Beschäftigter erfolgt sei. Die nun vom Ministerium diktierte Vorgangsweise finde im Gesetzestext keine Deckung. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gelte als arbeitslos insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF über seine Rechtsvertretung und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 .2023, römisch 40 , vonseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft die Durchführungsweisung zur Arbeitslosenversicherung geringfügig Beschäftigter erfolgt sei. Die nun vom Ministerium diktierte Vorgangsweise finde im Gesetzestext keine Deckung. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gelte als arbeitslos insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die Beschwerde wurde samt verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt dem BVwG am XXXX .2024 vorgelegt. Die Beschwerde wurde samt verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt dem BVwG am römisch 40 .2024 vorgelegt. Mit Beschluss vom XXXX .2024 wurde das Verfahren bis zur relevanten Entscheidung des VwGH ausgesetzt.Mit Beschluss vom römisch 40 .2024 wurde das Verfahren bis zur relevanten Entscheidung des VwGH ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF stand bis XXXX .2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis.1.
- Die BF stand bis römisch 40 .2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Überschneidend um einen Tag stand der BF in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung vom XXXX .2024, Ra XXXX , erstmalig mit der Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und anderen (parallel) verlaufenden Vollversicherungszeiten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag somit unter Anwendung der oa Entscheidung des VwGH die Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit des BF vor. Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung vom römisch 40 .2024, Ra römisch 40 , erstmalig mit der Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und anderen (parallel) verlaufenden Vollversicherungszeiten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag somit unter Anwendung der oa Entscheidung des VwGH die Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit des BF vor.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung vom XXXX .2024, Ra XXXX , mit der angeführten Rechtsfrage, dazu weiteres in der rechtlichen Beurteilung.Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung vom römisch 40 .2024, Ra römisch 40 , mit der angeführten Rechtsfrage, dazu weiteres in der rechtlichen Beurteilung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug des BF von Notstandshilfe ab XXXX .2024 zu Recht gemäß § 33 iVm 7 iVm § 12 AlVG 1977 mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt hat.Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug des BF von Notstandshilfe ab römisch 40 .2024 zu Recht gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit 7 in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG 1977 mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt hat. Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, erstmalig mit der Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und anderen (parallel) verlaufenden Vollversicherungszeiten. Entsprechend der Entscheidung des VwGH vom 19.11.2024 lag zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF die Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Es wird noch darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren vor dem BVwG keine Gebühren anfallen, eine etwaige Rückforderung ist bei der Finanz geltend zu machen.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2296713.1.00