RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlG310 2291009-1 Spruch, G310 2291009-1/6EG310 2291009-1/6E, Im Namen der Republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten III. und IV. richtig zu lauten hat:A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. richtig zu lauten hat: „III. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „III. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „IV. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„IV. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste 1992 erstmals mit seiner Familie nach Österreich. Er verfügt seit 03.09.2015 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, rechtskräftig seit XXXX 2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 Abs 2 StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB zu einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, rechtskräftig seit römisch 40 2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StGB zu einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung des BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX 2023, XXXX , nicht Folge gegeben.Der dagegen erhobenen Berufung des BF wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Mit Beschluss des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2024, XXXX wurde dem BF auf Antrag eine nachträgliche Strafmilderung gewährt, indem die mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2022 verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre und drei Monate herabgesetzt wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 wurde dem BF auf Antrag eine nachträgliche Strafmilderung gewährt, indem die mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 2022 verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre und drei Monate herabgesetzt wurde. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.07.2023 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw belangte Behörde) die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie Verhängung der Schubhaft und Abschiebung mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Am 09.08.2023 langte eine Stellungnahme des BF samt Integrationsnachweisen beim BFA ein. Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF seit XXXX 2023; zunächst in der Jusitzanstalt XXXX , seit XXXX 2024 in der Justizanstalt XXXX .Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF seit römisch 40 2023; zunächst in der Jusitzanstalt römisch 40 , seit römisch 40 2024 in der Justizanstalt römisch 40 . Mit Schreiben des BFA vom 28.09.2023 wurde der BF über die Einstellung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verständigt. Darüber wurde mit Schreiben des BFA vom 28.09.2023 die BH XXXX gemäß § 28 Abs 1 NAG informiert. Mit Schreiben des BFA vom 28.09.2023 wurde der BF über die Einstellung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verständigt. Darüber wurde mit Schreiben des BFA vom 28.09.2023 die BH römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG informiert. In weiterer Folge wurde nach neuerlicher Prüfung der Voraussetzungen zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen seitens des BFA die Fortführung des Verfahrens beschlossen. Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 5 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde (Spruchpunkt V.).Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit den Straftaten des BF. Der BF habe gegen die österreichische Rechtsordnung massiv verstoßen, indem er schwere Sexualdelikte begangen habe. Er habe über einen Zeitraum von 20 Jahren immer wieder seine Tätigkeit für sexuelle Übergriffe ausgenutzt. Mangels jeglicher Einsicht sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er neuerlich derartige Straftaten begehen werde. Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF stelle sein weiterer Aufenthalt eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass seine sofortige Ausreise erforderlich sei. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 19.04.2024 mit den Anträgen den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen; in eventu das Einreiseverbot zu beheben bzw. die Dauer auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Hilfsweise wurde auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 19.04.2024 mit den Anträgen den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen; in eventu das Einreiseverbot zu beheben bzw. die Dauer auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Hilfsweise wurde auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet dies zusammengefasst damit, dass er den größten Teil der Zeit einer geregelten Arbeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. In Österreich würden seine Eltern und sein Bruder leben. Er habe mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind. Er pflege ein sehr enges Verhältnis zu seinem in Österreich lebenden elfjährigen Sohn, der ihn auch in Haft besucht habe. Ab Juli beginne er in der Schlosserei der Justizanstalt eine Ausbildung und habe in der Tischlerei gearbeitet. Er habe sich in der Haft wohlverhalten. Der BF sei von der Behörde nicht einvernommen worden. Rein durch die Stellungnahme könne sich die belangte Behörde kein vollumfängliches Bild vom Privat- und Familienleben des BF machen. Aufgrund des intensiven Privat- und Familienlebens wäre es notwendig gewesen, eine persönliche Befragung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen zu können. Er spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts sei daher festzustellen, dass er ein höchst schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich aufgebaut habe. Die belangte Behörde habe die Beziehung des BF zu seinem minderjährigen Kind bzw. dessen Kindeswohl nicht berücksichtigt. Dem BF wäre es aufgrund der schlechten Einkommenssituation unmöglich seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Er bereue seine Taten und wolle zukünftig ein ordentliches Leben führen. Er werde sich in Haft in eine therapeutische Behandlung begeben. Der BF sei in der österreichischen Gesellschaft sozial und wirtschaftlich integriert. Er verfüge in Bosnien und Herzegowina über keine sozialen Anknüpfungsmöglichkeiten, keine Wohnmöglichkeit und keine Jobaussichten. Die belangte Behörde habe sich weder mit dem Persönlichkeitsbild des BF noch mit der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung und dem im Bundesgebiet vorliegenden schützenswerten Privat- und Familienleben im ausreichenden Ausmaß auseinandergesetzt. Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 26.04.2024 vor und beantragte sie als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 03.05.2024, G310 2291009-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener bosnischer Staatsangehöriger, spricht Bosnisch und Deutsch und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist ledig und ist sorgepflichtig für einen 12jährigen Sohn. Er ist im Besitz eines bis zum XXXX 2025 gültigen bosnischen Reisepasses.Der BF ist ein am römisch 40 geborener bosnischer Staatsangehöriger, spricht Bosnisch und Deutsch und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist ledig und ist sorgepflichtig für einen 12jährigen Sohn. Er ist im Besitz eines bis zum römisch 40 2025 gültigen bosnischen Reisepasses. Abgesehen von seinen Eltern lebt auch sein Bruder in Österreich. Sein Sohn und sein Vater besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF wurde in XXXX /Bosnien und Herzegowina geboren, lebte bis zu seinem
- Lebensjahr in Bosnien und Herzegowina, wo er die Schule besuchte und mit Matura abschloss. Der BF wurde in römisch 40 /Bosnien und Herzegowina geboren, lebte bis zu seinem
- Lebensjahr in Bosnien und Herzegowina, wo er die Schule besuchte und mit Matura abschloss. Der BF reiste erstmals im Jahr 1992 gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seit XXXX 1995 hier durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF verbrachte mehrere Jahre in den Vereinigten Staaten und in Bosnien und kehrte im Jahr 2009 nach Österreich zurück. Der BF und sein Sohn waren von 2012 bis 2019 an derselben Wohnadresse gemeldet. Der BF reiste erstmals im Jahr 1992 gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seit römisch 40 1995 hier durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF verbrachte mehrere Jahre in den Vereinigten Staaten und in Bosnien und kehrte im Jahr 2009 nach Österreich zurück. Der BF und sein Sohn waren von 2012 bis 2019 an derselben Wohnadresse gemeldet. Er verfügt seit XXXX 2015 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Er verfügt seit römisch 40 2015 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Er ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er von XXXX 2023 bis XXXX 2023 als Angestellter bei der XXXX beschäftigt. Zuvor war er von XXXX 2009 bis XXXX 2011 bei der XXXX als Angestellter tätig. Von XXXX 2011 bis XXXX 2014 arbeitete er für die Firma XXXX . Anschließend war er von XXXX 2015 bis XXXX 2015 als Angestellter bei XXXX beschäftigt. Er ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 als Angestellter bei der römisch 40 beschäftigt. Zuvor war er von römisch 40 2009 bis römisch 40 2011 bei der römisch 40 als Angestellter tätig. Von römisch 40 2011 bis römisch 40 2014 arbeitete er für die Firma römisch 40 . Anschließend war er von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 als Angestellter bei römisch 40 beschäftigt. Von XXXX 2017 bis XXXX 2023 war der BF als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bei der SVS versichert. In den Jahren 2011 sowie 2014 und 2015 bezog er für einige Monate Arbeitslosengeld. Von XXXX 2015 bis XXXX 2017 bezog er Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Von römisch 40 2017 bis römisch 40 2023 war der BF als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bei der SVS versichert. In den Jahren 2011 sowie 2014 und 2015 bezog er für einige Monate Arbeitslosengeld. Von römisch 40 2015 bis römisch 40 2017 bezog er Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Der BF studierte eineinhalb Jahre Technische Physik an der Technischen Universität XXXX . Er absolvierte eine Ausbildung zum Web Developer an der WIFI sowie Weiterbildungen am BFI. Der BF studierte eineinhalb Jahre Technische Physik an der Technischen Universität römisch 40 . Er absolvierte eine Ausbildung zum Web Developer an der WIFI sowie Weiterbildungen am BFI. Der BF wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX 2022, rechtskräftig seit XXXX 2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 As 2 StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB zu einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 2022, rechtskräftig seit römisch 40 2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach Paragraph 205, As 2 StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StGB zu einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX und an anderen OrtenDer Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in römisch 40 und an anderen Orten A./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im XXXX oder XXXX 1999 mit der damals 13-jährigen E.G., sohin einer unmündigen Minderjährigen, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er an ihr einen Oralverkehr vornahm, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer Anpassungsstörung zur Folge hatte;A./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 oder römisch 40 1999 mit der damals 13-jährigen E.G., sohin einer unmündigen Minderjährigen, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er an ihr einen Oralverkehr vornahm, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), und zwar eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer Anpassungsstörung zur Folge hatte; B./ am XXXX 2012 die schlafende L.G., sohin eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er ihre nackten Brüste berührte und knetete;B./ am römisch 40 2012 die schlafende L.G., sohin eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er ihre nackten Brüste berührte und knetete; C./ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl an unmündigen Personen vorgenommen, indem er sie an unmittelbar zur Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien intensiv betastete, und zwarC./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl an unmündigen Personen vorgenommen, indem er sie an unmittelbar zur Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien intensiv betastete, und zwar 1./ im Zeitraum XXXX 2019 und XXXX bis Anfang XXXX 2019, indem er während einer Dehnübung in der Regel viermal wöchentlich seine Hand auf deren Gesäß legte und dabei seinen Daumen für etwa eine halbe Minute auf die bekleidete äußere Vagina drückte, und zwar bei K.T., A.D., S.S., und F.H.;1./ im Zeitraum römisch 40 2019 und römisch 40 bis Anfang römisch 40 2019, indem er während einer Dehnübung in der Regel viermal wöchentlich seine Hand auf deren Gesäß legte und dabei seinen Daumen für etwa eine halbe Minute auf die bekleidete äußere Vagina drückte, und zwar bei K.T., A.D., S.S., und F.H.; 2./ am XXXX in XXXX , indem er die mit einem weiten T-Shirt bedeckte bereits entwickelte rechte Brust der K.T. für zumindest eine Minute streichelte;2./ am römisch 40 in römisch 40 , indem er die mit einem weiten T-Shirt bedeckte bereits entwickelte rechte Brust der K.T. für zumindest eine Minute streichelte; D./ im Zeitraum XXXX 2019 und XXXX bis Anfang XXXX 2019 K.K. durch wiederholte intensive Berührungen einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er während einer Dehnübung in der Regel viermal wöchentlich seine Hand aufs Gesäß legte und dabei mit seinem Daumen auf ihre bekleidete äußere Vagina drückte;D./ im Zeitraum römisch 40 2019 und römisch 40 bis Anfang römisch 40 2019 K.K. durch wiederholte intensive Berührungen einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er während einer Dehnübung in der Regel viermal wöchentlich seine Hand aufs Gesäß legte und dabei mit seinem Daumen auf ihre bekleidete äußere Vagina drückte; E./ durch die zu Punkt A./ und Punkt C./ beschriebenen Handlungen mit minderjährigen Personen, die seiner Ausbildung und Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen; F./ durch die zu Punkt D./ beschriebene Handlung eine minderjährige Person, die seiner Ausbildung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person sexuell belästigt. Der BF hat hierdurch begangen zu A./ das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB;zu A./ das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB; zu B./ das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 Abs 2 StGB;zu B./ das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB; zu C./ die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB;zu C./ die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB; zu D./ die Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 a StGB;zu D./ die Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, a StGB; zu E./ die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB;zu E./ die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB; zu F./ die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB.zu F./ die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StGB. Zugleich wurde dem BF die Ausübung einer erwerbsmäßigen oder sonstigen Tätigkeit als Sporttrainer für minderjährige Personen auf unbestimmte Zeit untersagt. Bei der Strafbemessung war als mildernd der ordentliche Lebenswandel, die lange Verfahrensdauer; als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und mehreren Vergehen, die Begehung von Straftaten gegen mehrere Opfer zu berücksichtigen. Zusätzlich wurde berücksichtigt, dass die strafsatzbestimmende Delinquenz bereits über 20 Jahre zurückliegt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2023, XXXX , wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichtes XXXX tritt als erschwerender Umstand die Tatbegehung als Volljähriger gegenüber Minderjährigen in Ansehung der Spruchfakten B./ und D./ des erstinstanzlichen Urteils hinzu. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts bedarf es zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Eingriffen in deren sexuelle Integrität adäquater, generalpräventiv wirkender Strafen, um das Rechtsgut der ungestörten sexuellen und allgemeinen Entwicklung unmündiger und minderjährigen Tatopfer zu wahren, wie auch im Bereich des – oft mit einer Art von Abhängigkeit zwischen Trainer und Sportler einhergehenden – (Leistungs-)Sport.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichtes römisch 40 tritt als erschwerender Umstand die Tatbegehung als Volljähriger gegenüber Minderjährigen in Ansehung der Spruchfakten B./ und D./ des erstinstanzlichen Urteils hinzu. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts bedarf es zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Eingriffen in deren sexuelle Integrität adäquater, generalpräventiv wirkender Strafen, um das Rechtsgut der ungestörten sexuellen und allgemeinen Entwicklung unmündiger und minderjährigen Tatopfer zu wahren, wie auch im Bereich des – oft mit einer Art von Abhängigkeit zwischen Trainer und Sportler einhergehenden – (Leistungs-)Sport. Mit Beschluss des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2024, XXXX wurde dem BF auf Antrag eine nachträgliche Strafmilderung gewährt, indem die mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 2022 verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre und drei Monate herabgesetzt wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 wurde dem BF auf Antrag eine nachträgliche Strafmilderung gewährt, indem die mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 2022 verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre und drei Monate herabgesetzt wurde. Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF seit XXXX 2023; zunächst in der Justizanstalt XXXX , seit XXXX 2024 in der Justizanstalt XXXX , wo er unter anderem von seinen Eltern, seinem Sohn sowie der Kindsmutter besucht wurde. Die nächsten Termine für eine bedingte Entlassung sind für den XXXX , XXXX 2027, XXXX 2027 und XXXX 2028 vorgesehen. Das errechnete Strafende ist am XXXX . Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF seit römisch 40 2023; zunächst in der Justizanstalt römisch 40 , seit römisch 40 2024 in der Justizanstalt römisch 40 , wo er unter anderem von seinen Eltern, seinem Sohn sowie der Kindsmutter besucht wurde. Die nächsten Termine für eine bedingte Entlassung sind für den römisch 40 , römisch 40 2027, römisch 40 2027 und römisch 40 2028 vorgesehen. Das errechnete Strafende ist am römisch 40 . Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, des Strafverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), des Schengen-Informationssystem (SIS), dem Strafregister, Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität, Geburtsort, Staats- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Akt eine Kopie seines bis zum XXXX 2025 gültigen Reisepasses. Die Feststellungen zur Identität, Geburtsort, Staats- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Akt eine Kopie seines bis zum römisch 40 2025 gültigen Reisepasses. Die Feststellungen zu seinen Bosnischkenntnissen beruhen auf der Tatsache, dass der BF in Bosnien und Herzegowina geboren wurde und dort bis zu seinem
- Lebensjahr lebte. Seine Deutschkenntnisse sind aufgrund seines langen Aufenthaltes sowie Studiums und Berufstätigkeit plausibel. Zudem legte er eine Bestätigung des ÖSD vor, wonach seine Sprachkenntnisse dem Niveau B2 entsprechen. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen, zum Schulbesuch in Bosnien basieren auf seinen Angaben in seiner Stellungnahme und in der Beschwerde. Laut Amtsbestätigung des BG XXXX sind der BF und die Kindesmutter gemeinsam für ihren Sohn obsorgepflichtig. Der BF brachte zudem einen Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung in Vorlage. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen, zum Schulbesuch in Bosnien basieren auf seinen Angaben in seiner Stellungnahme und in der Beschwerde. Laut Amtsbestätigung des BG römisch 40 sind der BF und die Kindesmutter gemeinsam für ihren Sohn obsorgepflichtig. Der BF brachte zudem einen Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung in Vorlage. Die Feststellungen zu seiner Einreise und zu seinen Wohnsitzmeldungen beruhen auf Eintragungen im Zentralen Melderegister. Aus den Angaben des BF in der Stellungnahme und Beschwerde geht hervor, dass er in den Vereinigten Staaten aufhältig war und seit 2009 wieder in Österreich ist. Auch den Entscheidungsgründen des Strafurteils lässt sich entnehmen, dass der BF im Jahr 2009 nach einem mehrjährigen Aufenthalt in den USA und in Bosnien nach Österreich zurückgekehrt ist. Die Feststellungen zu seiner Einreise und zu seinen Wohnsitzmeldungen beruhen auf Eintragungen im Zentralen Melderegister. Aus den Angaben des BF in der Stellungnahme und Beschwerde geht hervor, dass er in den Vereinigten Staaten aufhältig war und seit 2009 wieder in Österreich ist. Auch den , Entscheidungsgründen des Strafurteils lässt sich entnehmen, dass der BF im Jahr 2009 nach einem mehrjährigen Aufenthalt in den USA und in Bosnien nach Österreich zurückgekehrt ist. Sein Aufenthaltstitel basiert auf Eintragungen im Fremdenregister, zudem befindet sich im Akt eine Kopie seiner Aufenthaltskarte. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich die Beschäftigungszeiten des BF in Österreich sowie die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Es sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter sowie der Tatsache, dass er vor seiner Inhaftierung erwerbstätig war und daraus, dass er in der Justizanstalt in der Tischlerei arbeitete und eine Ausbildung in der Schlosserei macht. Der BF legte Nachweise zu seinem Studium (Studienerfolg) sowie seiner Fortbildungen am WIFI und BFI vor. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den aktenkundigen Strafurteilen. Die nachträgliche Strafmilderung beruht auf den Beschluss des LG für XXXX . Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den aktenkundigen Strafurteilen. Die nachträgliche Strafmilderung beruht auf den Beschluss des LG für römisch 40 . Die Anhaltung in Justizanstalten gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation und dem ZMR hervor. Die errechneten Termine für eine bedingte Entlassung sowie das errechnete Strafende ergeben sich aus der Vollzugsinformation. Die Besuche durch seine Eltern, seinen Sohn sowie der Kindesmutter ergeben sich aus der Besucherliste der Justizanstalt. Rechtliche Beurteilung: Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde den BF im Rahmen einer Einvernahme zu seinem bestehenden Privat- und Familienleben näher hätte befragen und sich überdies einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass dem BF sehr wohl mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.07.2023 die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Dadurch hat die Behörde ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch durch die mit Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, weil der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl zuletzt VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde den BF im Rahmen einer Einvernahme zu seinem bestehenden Privat- und Familienleben näher hätte befragen und sich überdies einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass dem BF sehr wohl mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.07.2023 die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Dadurch hat die Behörde ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch durch die mit Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, weil der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche zuletzt VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Dass – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – dieses schriftliche Parteiengehör eine persönliche Einvernahme nicht ersetzen könne und daraus ein Verfahrensmangel vorliege, ist nicht zu folgen. Zu Spruchteil A) Der BF ist als bosnischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Der BF ist als bosnischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger iSd , Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Gemäß § 52 Abs 5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Fall kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Fall kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl § 53 Abs 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich insbesondere aus § 9 BFA-VG. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich insbesondere aus Paragraph 9, BFA-VG. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe (in weiterer Folge herabgesetzt auf sechs Jahre und drei Monate) wegen des Verbrechens des teils schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person, der Vergehen der sexuellen Belästigung sowie des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 53 Abs 3 Z 5 FPG und für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 5 FPG erfüllt.Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe (in weiterer Folge herabgesetzt auf sechs Jahre und drei Monate) wegen des Verbrechens des teils schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person, der Vergehen der sexuellen Belästigung sowie des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG und für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG erfüllt. Die Rückkehrentscheidung greift erheblich in das Privat- und Familienleben des BF ein, zumal er erstmals im Jahr 1992 mit seiner Familie nach Österreich eingereist ist, sich seit 2009 durchgehend in Österreich aufhält und unbefristet aufenthaltsberechtigt ist. Er spricht Deutsch, studierte eineinhalb Jahre auf der TU XXXX , absolvierte Fortbildungen und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Sein zwölfjähriger Sohn lebt in Österreich und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist sorgepflichtig für ihn. Zudem leben hier seine Eltern und sein Bruder.Die Rückkehrentscheidung greift erheblich in das Privat- und Familienleben des BF ein, zumal er erstmals im Jahr 1992 mit seiner Familie nach Österreich eingereist ist, sich seit 2009 durchgehend in Österreich aufhält und unbefristet aufenthaltsberechtigt ist. Er spricht Deutsch, studierte eineinhalb Jahre auf der TU römisch 40 , absolvierte Fortbildungen und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Sein zwölfjähriger Sohn lebt in Österreich und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist sorgepflichtig für ihn. Zudem leben hier seine Eltern und sein Bruder. Im Hinblick auf sein Familienleben wird festgehalten, dass seine in Österreich lebenden Verwandten sowie sein Sohn es bislang nicht geschafft haben, den BF von Straftaten abzuhalten. Der Kontakt zu seiner Familie ist aufgrund der Strafhaft ohnehin eingeschränkt und bestand davor seit 2019 kein gemeinsamer Haushalt mit seinem Sohn. Dennoch bestehen trotz der langen Abwesenheit des BF Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort aufgewachsen ist, seine Schulausbildung und Maturaabschluss absolviert und er dort bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt hat. Er spricht die dort übliche Sprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in seinem Heimatstaat nach dem Strafvollzug eine Wohnung und einen Arbeitsplatz zu finden und sich eine Existenz aufzubauen. Für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Rückkehr kann er auf die während der Haft angesparte Rücklage iSd § 54 StVG zurückgreifen.Dennoch bestehen trotz der langen Abwesenheit des BF Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort aufgewachsen ist, seine Schulausbildung und Maturaabschluss absolviert und er dort bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt hat. Er spricht die dort übliche Sprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in seinem Heimatstaat nach dem Strafvollzug eine Wohnung und einen Arbeitsplatz zu finden und sich eine Existenz aufzubauen. Für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Rückkehr kann er auf die während der Haft angesparte Rücklage iSd Paragraph 54, StVG zurückgreifen. Trotz der langen Aufenthaltsdauer und der persönlichen Bindungen im Bundesgebiet ist zu berücksichtigten, dass die vom BF verübten Verbrechen des teils schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person, der Vergehen der sexuellen Belästigung sowie des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen und besteht ein starkes öffentliches Interesse an der Verhinderung dieser besonders verwerflichen Straftaten (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 07.10.2021, Ra 2021/21/0276).Trotz der langen Aufenthaltsdauer und der persönlichen Bindungen im Bundesgebiet ist zu berücksichtigten, dass die vom BF verübten Verbrechen des teils schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person, der Vergehen der sexuellen Belästigung sowie des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen und besteht ein starkes öffentliches Interesse an der Verhinderung dieser besonders verwerflichen Straftaten vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 07.10.2021, Ra 2021/21/0276). Zu seinen Taten, insbesondere zum schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen, zeigte sich der BF nicht geständig und leugnete die verübten Strafhandlungen. Aus den beweiswürdigenden Ausführungen des Strafgerichtes geht hervor, dass der BF sowohl hinsichtlich seines Auftretens und seiner Verantwortung ausschließlich darum bemüht war, sämtliche Anschuldigungen von sich zu weisen und andere des Neides auf ihn bzw. seine Erfolge als Sportakrobatiktrainer zu bezichtigen. So erklärte er die ihn belastenden Angaben der Opfer mit einer Intrige anderer Trainer gegen ihn und behauptete, dass man den Mädchen diese Dinge quasi eingeredet hat. Es hat Unmut geherrscht, weil der Haupttrainer eines Opfers wegen dem BF ausgeschieden ist. Der BF hat über einen Zeitraum von 20 Jahren immer wieder sein Vertrauensverhältnis zu seinen Schülerinnen missbraucht, um geschlechtliche Handlungen zum Nachteil der minderjährigen Opfer, unter Ausnützung seiner besonderen Stellung als Autoritätsperson, vorzunehmen. Der BF übte eine besondere Autorität gegenüber seinen Opfern aus und nützte diese Stellung zur Begehung der im Urteil geschilderten Straftaten aus. Die psychischen Folgen für die Opfer waren dem BF egal. Das Strafgericht betonte, dass mangels jeglicher Einsicht des BF irgendwann eine Grenze überschritten zu haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass er neuerlich derartige Straftaten begehen wird, insbesondere an Unmündigen. Das Strafgericht hielt weiters fest, dass beim BF auch künftig die Gefahr besteht und ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er bei einer Tätigkeit als Sporttrainer für minderjährige Personen, geschlechtliche Handlungen vornehmen und insbesondere unmündige Personen sexuell missbrauchen wird, somit weitere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von minderjährigen und insbesondere unmündigen Personen mit schweren Folgen begehen wird. Aus diesem Grund sprach das Strafgericht ein unbefristetes Tätigkeitsverbot aus. Grundsätzlich entsprechen verlässliche Kontakte der Kinder zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl (siehe etwa § 138 Z 9 ABGB). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Grundsätzlich entsprechen verlässliche Kontakte der Kinder zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl (siehe etwa Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Vor diesem Hintergrund ist die mit der Rückkehrentscheidung verbundene weitgehende Trennung des BF von seinem Sohn unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven Delinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern (siehe dazu etwa auch VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299). Die Auswirkungen der Trennung des Sohnes werden auch dadurch gemindert, dass schon seit vielen Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und die Kontakte auch schon während der Zeit der Inhaftierung des BF weitgehend auf Telefonate bzw. Besuche reduziert waren. Die Trennung des BF von seinem Sohn ist daher als verhältnismäßig anzusehen, zumal weiterhin Kontaktmöglichkeiten über Telefon und auch über das Internet sowie bei Besuchen in Bosnien und Herzegowina oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, bestehen.Vor diesem Hintergrund ist die mit der Rückkehrentscheidung verbundene weitgehende Trennung des BF von seinem Sohn unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven Delinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern (siehe dazu etwa auch VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299). Die Auswirkungen der Trennung des Sohnes werden auch dadurch gemindert, dass schon seit vielen Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und die Kontakte auch schon während der Zeit der Inhaftierung des BF weitgehend auf Telefonate bzw. Besuche reduziert waren. Die Trennung des BF von seinem Sohn ist daher als verhältnismäßig anzusehen, zumal weiterhin Kontaktmöglichkeiten über Telefon und auch über das Internet sowie bei Besuchen in Bosnien und Herzegowina oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, bestehen. Selbst aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Entsprechung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG lässt sich für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts gewinnen: Angesichts der Begehung des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, des Vergehens der sexuellen Belästigung, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, das zunächst mit sechseinhalbjähriger unbedingter Freiheitsstrafe sanktioniert wurde, bedarf es keiner näheren Erörterung, dass gegenständlich ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vorliegt. Es ist daher insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen. Deshalb führt auch eine Berücksichtigung des Umstandes, dass dem BF iSd § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes. (vgl. VwGH vom 19.01.2023, Ra 2022/21/0159) Selbst aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Entsprechung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG lässt sich für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts gewinnen: Angesichts der Begehung des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, des Vergehens der sexuellen Belästigung, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, das zunächst mit sechseinhalbjähriger unbedingter Freiheitsstrafe sanktioniert wurde, bedarf es keiner näheren Erörterung, dass gegenständlich ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vorliegt. Es ist daher insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen. Deshalb führt auch eine Berücksichtigung des Umstandes, dass dem BF iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes. vergleiche VwGH vom 19.01.2023, Ra 2022/21/0159) Sohin ergibt - auch unter Berücksichtigung seiner erheblichen privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet - eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten ist als das Interesse des BF an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich. Der BF weist nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat vor und kann die (derzeit haftbedingt ohnedies eingeschränkten) Kontakte zu seinem Sohn sowie seinen Verwandten in Österreich nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch bei Besuchen in seinem Heimatstaat (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt) und über Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon pflegen. Sohin ergibt - auch unter Berücksichtigung seiner erheblichen privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet - eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten ist als das Interesse des BF an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich. Der BF weist nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat vor und kann die (derzeit haftbedingt ohnedies eingeschränkten) Kontakte zu seinem Sohn sowie seinen Verwandten in Österreich nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch bei Besuchen in seinem Heimatstaat (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt) und über Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon pflegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF befindet sich seit XXXX 2023 in Haft, sodass seit der Verurteilung noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vorliegt. Die nunmehr von ihm bekundete Reue und Therapiewilligkeit ist ebenfalls nicht zu seinen Gunsten zu werten, zumal er sich während des gesamten Strafverfahrens nicht einsichtig zeigte. Der Gedanke sich einer Therapie zu unterziehen, kam ebenfalls erst nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheids aus.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF befindet sich seit römisch 40 2023 in Haft, sodass seit der Verurteilung noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vorliegt. Die nunmehr von ihm bekundete Reue und Therapiewilligkeit ist ebenfalls nicht zu seinen Gunsten zu werten, zumal er sich während des gesamten Strafverfahrens nicht einsichtig zeigte. Der Gedanke sich einer Therapie zu unterziehen, kam ebenfalls erst nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheids aus. Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der Beziehung zu seinem Sohn zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden (siehe auch VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 07.10.2021, Ra 2021/21/0276)Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der Beziehung zu seinem Sohn zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden (siehe auch VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 07.10.2021, Ra 2021/21/0276) Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Unter Berücksichtigung der Situation in Bosnien und Herzegowina und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der bosnisch spricht, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Unter Berücksichtigung der Situation in Bosnien und Herzegowina und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der bosnisch spricht, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 5 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe (herabgesetzt auf 6 Jahre und 3 Monate) kann ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen werden. Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe (herabgesetzt auf 6 Jahre und 3 Monate) kann ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen werden. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass Handlungen, die auf die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern abzielen, eine schwere Straftat darstellen (vgl. VwGH vom 07.11.2024, Ro 2023/18/0005).Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der VwGH hat wiederholt ausgeführt, dass Handlungen, die auf die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern abzielen, eine schwere Straftat darstellen vergleiche VwGH vom 07.11.2024, Ro 2023/18/0005). Die vom BF über einen langen Tatzeitraum von 20 Jahren verübten Straftaten, insbesondere die Verbrechen des teils schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie einer wehrlosen Person, die Vergehen der sexuellen Belästigung und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, indizieren, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er die Sexualdelikte in Missbrauch seiner besonderen Autoritätsstellung gegenüber minderjährigen Mädchen begangen hat, im Strafverfahren nicht geständig war und die verübten Strafhandlungen leugnete. Aus den zahlreichen gleichartigen Straftaten des BF ist auf ein Persönlichkeitsbild zu schließen, dass die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung seiner Tätigkeit als Sporttrainer befürchten lässt. Aus diesem Grund sprach das Strafgericht ein unbefristetes Tätigkeitsverbot aus. Die in der Beschwerde bekundete Reue und der Wunsch nach einem zukünftig straffreien Leben sowie die beabsichtigte Teilnahme an einer Therapie wird der BF durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Da eine unbedingte sechseinhalbjährige (in weiterer Folge auf sechs Jahre und drei Monate herabgesetzte) Freiheitsstrafe (bei einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren) ausgesprochen wurde, und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm trotz seines Reueempfindens auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Angesichts der starken familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf acht Jahre zu reduzieren, zumal das Strafgericht den Strafrahmen bei der Verurteilung nicht ausgeschöpft hat und der Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit entfaltet. Ein zehnjähriges Einreiseverbot steht daher außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf acht Jahre herabzusetzen.Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf acht Jahre herabzusetzen. Spruchpunkt IV: Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 03.05.2024 behoben.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 03.05.2024 behoben. Kommt es - wie hier - nach der Vorlage der Beschwerde zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K9).Kommt es - wie hier - nach der Vorlage der Beschwerde zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 55, FPG K9). Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, und sich derzeit ohnehin in Strafhaft befindet, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, und sich derzeit ohnehin in Strafhaft befindet, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH vom 18.12.2024, Ra 2024/21/0186).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH vom 18.12.2024, Ra 2024/21/0186). Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. In der Beschwerde des BF findet sich kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. In der Beschwerde des BF findet sich kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2291009.1.00