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{'item': 'G310 2292445-1'}

Obsah (16)§ 10§ 52§ 53Art 133§ 55§ 18Art 4Art 20§ 15§ 31§ 58§ 57§ 9§ 46§ 50§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlG310 2292445-1 Spruch, G310 2292445-1/5EG310 2292445-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 2 FPG erlassen.“„II.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“ „IV.

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „IV.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2023 wegen dem Verdacht der Schlepperei und des Suchtgifthandels festgenommen und am XXXX 2023 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2023 wegen dem Verdacht der Schlepperei und des Suchtgifthandels festgenommen und am römisch 40 2023 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX von XXXX 2023 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 3 Z 2 FPG und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 4 SMG zu einer 15monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 von römisch 40 2023 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, FPG und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 4, SMG zu einer 15monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 22.04.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 1 Z 1 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der BF mehrmals strafbare Handlungen begangen habe. Er sei entgegen einem aufrechten Einreiseverbot ins Bundesgebiet eingereist, habe sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft und sei zum zweiten Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 07.05.2024 mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben; die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird; alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen sowie eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Hilfsweise werden auch noch die Herabsetzung des Einreiseverbots beantragt sowie ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Zudem wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der BF die Straftaten sehr bereue und ein geregeltes Leben führen und arbeiten wolle. Er spreche gut Deutsch und habe viele Freunde in Österreich. Er sei Mitglied in einem Motorradverein, mit dem er Touren unternehme. In Österreich würden seine Großmutter, die Schwester und die Tante leben. Zudem habe er eine in Österreich lebende Freundin, die er heiraten wolle. Zur Zeit der Straftaten sei er selbst Drogenkonsument gewesen, inzwischen habe er sich davon abgewandt. Der BF lebe schon seit längerem in Österreich und habe hier ein verfestigtes Privat- und Familienleben. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am XXXX 2024 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am römisch 40 2024 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 03.06.2024, G310 2292445-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und diese

§ 18Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des BVw

G vom 03.06.2024, G310 2292445-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und diese

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in XXXX /Serbien zur Welt und trug zunächst den Namen XXXX . Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Serbisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Der BF kam am römisch 40 in römisch 40 /Serbien zur Welt und trug zunächst den Namen römisch 40 . Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Serbisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Der BF reiste im Alter von 3 bzw. 4 Jahren in das Bundesgebiet ein und besuchte den Kindergarten in XXXX . In weiterer Folge verließ der BF das Bundesgebiet und verlagerte seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien. Der BF reiste im Alter von 3 bzw. 4 Jahren in das Bundesgebiet ein und besuchte den Kindergarten in römisch 40 . In weiterer Folge verließ der BF das Bundesgebiet und verlagerte seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien. Der BF besuchte in Serbien die Volks- und Hauptschule. Nach der Polytechnischen Schule schloss er eine Lehre als Autoelektriker ab. Vor seiner Ausreise hat er eine Taxifirma betrieben. In Serbien lebt er zusammen mit seinen Eltern in einem Eigentumshaus. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2014, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130

  1. Satz
  2. und
  3. Fall StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht XXXX gab einer Berufung des BF mit Urteil vom XXXX 2015, XXXX , nicht Folge. Er verbüßte seine Haftstrafe von XXXX 2014 bis XXXX 2016 zunächst in der Justizanstalt XXXX , sodann in der JA XXXX . Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2014, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130
  4. Satz
  5. und
  6. Fall StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab einer Berufung des BF mit Urteil vom römisch 40 2015, römisch 40 , nicht Folge. Er verbüßte seine Haftstrafe von römisch 40 2014 bis römisch 40 2016 zunächst in der Justizanstalt römisch 40 , sodann in der JA römisch 40 . In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2016, Zl. XXXX neben einer Rückkehrentscheidung auch ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Gegen diesen Bescheid ergriff der BF kein Rechtsmittel und wurde er am XXXX 2016 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 neben einer Rückkehrentscheidung auch ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Gegen diesen Bescheid ergriff der BF kein Rechtsmittel und wurde er am römisch 40 2016 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Im Jahr 2018 änderte der BF seinen Familiennamen auf XXXX und wurde ihm am XXXX 2016 ein auf XXXX lautender serbischer Führerschein sowie am XXXX 2021 ein auf XXXX lautender serbischer Reisepass ausgestellt.Im Jahr 2018 änderte der BF seinen Familiennamen auf römisch 40 und wurde ihm am römisch 40 2016 ein auf römisch 40 lautender serbischer Führerschein sowie am römisch 40 2021 ein auf römisch 40 lautender serbischer Reisepass ausgestellt. Der BF reiste im Jahr 2022 neuerlich entgegen des bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet ein. Mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis, ausgestellt auf XXXX , geboren am XXXX , verschaffte er sich Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und war von XXXX bis XXXX 2022 sowie von XXXX 2022 bis XXXX 2023 als Arbeiter beschäftigt. Der BF reiste im Jahr 2022 neuerlich entgegen des bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet ein. Mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis, ausgestellt auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , verschaffte er sich Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und war von römisch 40 bis römisch 40 2022 sowie von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt verließ der BF im XXXX 2023 sein Herkunftsland. Er hielt sich in den letzten fünf Jahren immer wieder wegen seiner Familie in Österreich auf. Er war mit seinem gefälschten kroatischen Personalausweis als XXXX für folgende Zeiträume mit Wohnsitz in Österreich angemeldet: XXXX 2022 – XXXX 2022, XXXX 2022 – XXXX 2022, XXXX 2022 – XXXX
  7. Davor war er in den Jahren 2003, 2008, 2010, 2011 und 2013 als XXXX mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz für wenige Tage bzw. Wochen im Bundesgebiet amtlich gemeldet. Zuletzt verließ der BF im römisch 40 2023 sein Herkunftsland. Er hielt sich in den letzten fünf Jahren immer wieder wegen seiner Familie in Österreich auf. Er war mit seinem gefälschten kroatischen Personalausweis als römisch 40 für folgende Zeiträume mit Wohnsitz in Österreich angemeldet: römisch 40 2022 – römisch 40 2022, römisch 40 2022 – römisch 40 2022, römisch 40 2022 – römisch 40
  8. Davor war er in den Jahren 2003, 2008, 2010, 2011 und 2013 als römisch 40 mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz für wenige Tage bzw. Wochen im Bundesgebiet amtlich gemeldet. Er ist gesund und arbeitsfähig. Am XXXX 2023 wurde der BF wegen dem Verdacht der Schlepperei und des Suchtgifthandels festgenommen und am XXXX 2023 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Am römisch 40 2023 wurde der BF wegen dem Verdacht der Schlepperei und des Suchtgifthandels festgenommen und am römisch 40 2023 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX von XXXX 2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 3 Z 2 FPG und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 4 SMG zu einer 15monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 von römisch 40 2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, FPG und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 4, SMG zu einer 15monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er gemeinsam mit dem Mittäter R.N im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten R.S. am XXXX 2023 in XXXX , XXXX und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die rechtswidrige Ein- und Durchreise von 17 nicht dazu berechtigten Fremden in einem Kleintransporter von XXXX in Bosnien über Kroatien zumindest nach Slowenien, somit in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und Nachbarstaat Österreichs zu fördern versucht, indem der BF dem R.N. per Telefon Anweisungen erteilte, während der R.N. das Fahrzeug von Bosnien nach Kroatien nach einem von R.S. gelenkten Vorausfahrzeug lenkte, wobei R.N. von der kroatischen Polizei angehalten und kurzzeitig festgenommen wurde. Des weiteren hat der BF ab einem unerhobenen Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am XXXX 2023 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich durch Übernahme von insgesamt 137,7 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt zwischen 14,4 und 70,1 %, somit zumindest 51,2 g reines Kokain entsprechend 3,4 Grenzmengen, von einer unbekannten Person und Aufbewahrung in seiner Wohnung, wobei er bei Begehung der Tat an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat beging, um sich Suchtgift für den eigenen Bedarf zu verschaffen (§ 27 Abs 5 SMG). Das Gericht wertete das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die Tatbegehung mit Komplizen und die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren als erschwerend, hingegen das Geständnis als mildernd. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er gemeinsam mit dem Mittäter R.N im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten R.S. am römisch 40 2023 in römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die rechtswidrige Ein- und Durchreise von 17 nicht dazu berechtigten Fremden in einem Kleintransporter von römisch 40 in Bosnien über Kroatien zumindest nach Slowenien, somit in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und Nachbarstaat Österreichs zu fördern versucht, indem der BF dem R.N. per Telefon Anweisungen erteilte, während der R.N. das Fahrzeug von Bosnien nach Kroatien nach einem von R.S. gelenkten Vorausfahrzeug lenkte, wobei R.N. von der kroatischen Polizei angehalten und kurzzeitig festgenommen wurde. Des weiteren hat der BF ab einem unerhobenen Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am römisch 40 2023 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich durch Übernahme von insgesamt 137,7 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt zwischen 14,4 und 70,1 %, somit zumindest 51,2 g reines Kokain entsprechend 3,4 Grenzmengen, von einer unbekannten Person und Aufbewahrung in seiner Wohnung, wobei er bei Begehung der Tat an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat beging, um sich Suchtgift für den eigenen Bedarf zu verschaffen (Paragraph 27, Absatz 5, SMG). Das Gericht wertete das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die Tatbegehung mit Komplizen und die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren als erschwerend, hingegen das Geständnis als mildernd. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von XXXX 2023 bis XXXX 2024 in der Justizanstalt XXXX . Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 in der Justizanstalt römisch 40 . Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am XXXX 2024 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am römisch 40 2024 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Es leben seine Großmutter, seine Tante und seine Schwester im Bundesgebiet. Der BF führt eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen und hat hier auch Freunde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), der Sozialversicherungsdaten, Strafregister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) hervor. Die Identitäten des BF gehen widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, dem Zentralen Melderegister und dem IZR hervor. Zudem befinden sich im Akt Kopien seines auf XXXX lautenden abgelaufenen Reisepasses und Personalausweises sowie seines bis zum XXXX 2031 gültigen Reisepasses lautend auf XXXX . Seine serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Auch gab der BF gegenüber dem BFA an, dass er im Jahr 2018 seinen Namen aufgrund der Scheidung seiner Eltern ändern ließ.Die Identitäten des BF gehen widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, dem Zentralen Melderegister und dem IZR hervor. Zudem befinden sich im Akt Kopien seines auf römisch 40 lautenden abgelaufenen Reisepasses und Personalausweises sowie seines bis zum römisch 40 2031 gültigen Reisepasses lautend auf römisch 40 . Seine serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Auch gab der BF gegenüber dem BFA an, dass er im Jahr 2018 seinen Namen aufgrund der Scheidung seiner Eltern ändern ließ. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF beruhen auf seinen weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben gegenüber dem BFA und in der Beschwerde. Die Feststellungen zum Kindergartenbesuch im Bundesgebiet basieren auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA und in der Beschwerde. Die Wohnsitzmeldungen des BF sind im Zentralen Melderegister eingetragen. Der BF gestand gegenüber dem BFA, dass er sich die letzten Jahre auch immer wieder wegen seiner Familie in Österreich aufgehalten hat. Die Feststellungen zu seiner letzten Einreise beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA. Die Zeiten der Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Im Akt befindet sich eine Kopie des gefälschten kroatischen Personalausweises. Auch gab der BF gegenüber dem BFA an, dass er falsche kroatische Dokumente lautend auf XXXX besessen hat. Im Akt befindet sich eine Kopie des gefälschten kroatischen Personalausweises. Auch gab der BF gegenüber dem BFA an, dass er falsche kroatische Dokumente lautend auf römisch 40 besessen hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter sowie der Tatsache, dass er vor der Festnahme erwerbstätig war. Seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation und der Mitteilung des Landesgerichtes XXXX vom 13.07.2023.Seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation und der Mitteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.07.
  9. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den Strafurteilen. Die Verbüßung der Haftstrafen konnte anhand des Zentralen Melderegisters sowie der Vollzugsinformation festgestellt werden. Die Abschiebungen in den Jahren 2016 und 2024 ergeben sich aus dem Abschiebeauftrag vom 06.07.2016 sowie vom 26.04.
  10. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA und in der Beschwerde. Es sind keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration oder Anbindung der BF in Österreich aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist als serbischer Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,

Art 4Abs. 1 i

Vm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit. Der BF ist als serbischer Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Teil 1 der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (EU-Visum-Verordnung) befreit. Er konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vgl. § 2 Abs. 4 Z 22a FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort

Art 20Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; vgl.

§ 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (lit a), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit c), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (lit e).

§ 15

Abs 1 FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Er konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22 a, FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort

Artikel 20

, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (Litera a,), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Litera c,), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (Litera e,).

Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Der BF ist Inhaber eines gültigen serbischen Reisepasses. Er hätte sich daher

§ 31Abs 1 Z 3 FPG i

Vm Art 21 SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten können.Der BF ist Inhaber eines gültigen serbischen Reisepasses. Er hätte sich daher

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten können. Gegen den BF besteht jedoch eine SIS-Ausschreibung (zehnjähriges Einreiseverbot) von Österreich, daher war der BF zum Reisen und Aufenthalt im EU-Raum nicht berechtigt. Der BF ist daher schon rechtswidrig nach Österreich eingereist. Zudem verwendete er einen gefälschten kroatischen Personalausweis und wurde abermals straffällig. Da der BF entgegen einem aufrechten Einreiseverbot mit gefälschten Dokumenten ins Bundesgebiet eingereist ist und wegen dem Verbrechen der Schlepperei und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer 15monatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, widersprach sein Aufenthalt insbesondere aufgrund der dadurch begangenen Straftat Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit e SDÜ. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat bei der Einreise reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit e SDÜ anzunehmen. Sein Aufenthalt war daher nicht rechtmäßig. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.Da der BF entgegen einem aufrechten Einreiseverbot mit gefälschten Dokumenten ins Bundesgebiet eingereist ist und wegen dem Verbrechen der Schlepperei und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer 15monatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, widersprach sein Aufenthalt insbesondere aufgrund der dadurch begangenen Straftat Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat bei der Einreise reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ anzunehmen. Sein Aufenthalt war daher nicht rechtmäßig. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hatte das BFA zunächst

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hatte das BFA zunächst

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,) zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben ein, zumal sich sein Lebensmittelpunkt – abgesehen von seinem Kindergartenbesuch im Kleinkindalter - nie in Österreich befand. Er ist weder sprachlich, beruflich noch sozial integriert. Er hat zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, ein Abhängigkeitsverhältnis wurde jedoch nicht behauptet. Seinem allfälligen Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an einer Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom BF begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Der BF hielt sich entgegen dem Einreiseverbot immer wieder zu Besuchszwecken im Bundesgebiet auf und verschaffte sich mit einem gefälschten kroatischen Personalausweis Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Allfällige Sozialkontakte des BF zur in Österreich lebenden Angehörigen können auch durch Besuche in Serbien oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) und durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) aufrechterhalten werden. Allfällige Konsequenzen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, insbesondere die zeitweilige Trennung von Verwandten und Freunden, sind im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten in Kauf zu nehmen. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Serbien, wo er geboren wurde, seine Schulzeit und Lehrzeit absolvierte, die übliche Sprache spricht und seine Eltern und Verwandte leben. Auch unter Berücksichtigung der beabsichtigten Heirat seiner in Österreich lebenden Freundin mit türkischer Abstammung liegt keine Verletzung des Art 8 EMRK vor, zumal er diese Beziehung im Wissen seines unrechtmäßigen Aufenthalts eingegangen ist.Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Serbien, wo er geboren wurde, seine Schulzeit und Lehrzeit absolvierte, die übliche Sprache spricht und seine Eltern und Verwandte leben. Auch unter Berücksichtigung der beabsichtigten Heirat seiner in Österreich lebenden Freundin mit türkischer Abstammung liegt keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor, zumal er diese Beziehung im Wissen seines unrechtmäßigen Aufenthalts eingegangen ist. Aufgrund der Straffälligkeit des BF überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die vergleichsweise geringen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. In Anbetracht der über den BF verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie des Umstands, dass der BF erwachsen, gesund und arbeitsfähig ist und keine Berechtigung für einen längeren Aufenthalt in Österreich hat, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zur Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Abwägung der gegenläufigen Interessen ist somit nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt.Aufgrund der Straffälligkeit des BF überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die vergleichsweise geringen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. In Anbetracht der über den BF verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie des Umstands, dass der BF erwachsen, gesund und arbeitsfähig ist und keine Berechtigung für einen längeren Aufenthalt in Österreich hat, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich zur Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Das Ergebnis der vom BFA vorgenommenen Abwägung der gegenläufigen Interessen ist somit nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Die Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass der BF am 12.05.2024 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben wurde. Bei einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21). Die Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass der BF am 12.05.2024 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben wurde. Bei einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21). Seit der Ausreise des BF findet die Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides somit zu bestätigen.Seit der Ausreise des BF findet die Rückkehrentscheidung daher in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides somit zu bestätigen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 50

FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Z 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Z 2) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Z 3).

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Ziffer eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Ziffer 2,) sowie solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Ziffer 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal aus den Länderfeststellungen vom 09.01.2024, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, nichts Gegenteiliges hervorgeht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal aus den Länderfeststellungen vom 09.01.2024, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, nichts Gegenteiliges hervorgeht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 53

FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

§ 53Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden.

Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte

§ 53

Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier hat das BFA das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützt. Aufgrund der letzten Verurteilung des BF zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren gegen den BF erlassen werden.Hier hat das BFA das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Aufgrund der letzten Verurteilung des BF zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren gegen den BF erlassen werden. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF wurde in Österreich erneut straffällig und aufgrund des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF wurde in Österreich erneut straffällig und aufgrund des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Tatbestand der Schlepperei aus, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305). Der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Tatbestand der Schlepperei aus, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305). Der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118 ). Der BF wurde kurz nach seiner Einreise im XXXX 2023 straffällig und in weiterer Folge wegen Schlepperei und Vorbereitung des Suchtgifthandels verurteilt. Die Entlassung aus der Strafhaft erfolgte erst im XXXX 2024, somit reicht der bislang verstrichene Zeitraum trotz der behaupteten Reue noch nicht aus, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er trotz bereits erlittenen Haftübels und verhängten Einreiseverbotes in das Bundesgebiet einreiste und weitere Straftaten begangen hat. Zudem verübte der BF einen Teil der Straftaten während des anhängigen Strafverfahrens. Der BF wurde kurz nach seiner Einreise im römisch 40 2023 straffällig und in weiterer Folge wegen Schlepperei und Vorbereitung des Suchtgifthandels verurteilt. Die Entlassung aus der Strafhaft erfolgte erst im römisch 40 2024, somit reicht der bislang verstrichene Zeitraum trotz der behaupteten Reue noch nicht aus, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er trotz bereits erlittenen Haftübels und verhängten Einreiseverbotes in das Bundesgebiet einreiste und weitere Straftaten begangen hat. Zudem verübte der BF einen Teil der Straftaten während des anhängigen Strafverfahrens. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte fünfzehnmonatige Freiheitsstrafe (bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) ausgesprochen wurde, kann ihm trotz seines Reueempfindens auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Er hat starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, die Schule sowie eine Lehre absolvierte und seine Eltern leben. Als gesundem, alleinstehendem jungem Mann mit einer abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildung wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort auch wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen, seines unrechtmäßigen Aufenthalts und der Verwendung gefälschter Dokumente sind ihm Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG anzulasten. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Er hat starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, die Schule sowie eine Lehre absolvierte und seine Eltern leben. Als gesundem, alleinstehendem jungem Mann mit einer abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildung wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort auch wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen, seines unrechtmäßigen Aufenthalts und der Verwendung gefälschter Dokumente sind ihm Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG anzulasten. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Angesichts der familiären Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf fünf Jahre zu reduzieren, zumal das Strafgericht den Strafrahmen bei der Verurteilung nicht ausgeschöpft hat und sich der BF im Rahmen des Strafverfahrens geständig zeigte. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Zu den Spruchpunkten V.) und VI.):Zu den Spruchpunkten römisch fünf.) und römisch sechs.): Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 03.06.2024, G310 2292445-1/3Z als unbegründet abgewiesen.Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 03.06.2024, G310 2292445-1/3Z als unbegründet abgewiesen.

§ 55

Abs 4 FPG ist in diesem Fall von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist in diesem Fall von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung trotz Antrags

§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. In der Beschwerde des BF findet sich kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung trotz Antrags

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. In der Beschwerde des BF findet sich kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B) Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2292445.1.00

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