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{'item': 'G310 2306447-1'}

Obsah (8)§ 53Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlG310 2306447-1 Spruch, G310 2306447-1/4EG310 2306447-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 06.06.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Justizanstalt XXXX davon unterrichtet, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2024 wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen wurde. Am 06.06.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Justizanstalt römisch 40 davon unterrichtet, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2024 wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen wurde. Mit Schreiben vom 06.06.2024 wurde der BF vom BFA aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Er erstattete keine Stellungnahme. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid dem BF kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.).

Gleichzeitig wurde

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), Das Einreiseverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Der BF habe die Straftaten zur Aufbesserung seines Einkommens bzw. zur Finanzierung seiner eigenen Sucht begangen. Aufgrund seines Fehlverhaltens gehe von ihm eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Mangels familiäre und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liege auch keine Verletzung von Art 8 EMRK vor.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid dem BF kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), Das Einreiseverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Der BF habe die Straftaten zur Aufbesserung seines Einkommens bzw. zur Finanzierung seiner eigenen Sucht begangen. Aufgrund seines Fehlverhaltens gehe von ihm eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Mangels familiäre und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liege auch keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Einreiseverbots und die Feststellung, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Hilfsweise strebt der BF eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde an. Auch wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Dazu wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF seine Taten bereue und er nach seiner Haftentlassung wieder nach Serbien zurückkehren wolle, wo sich auch seine Frau aufhalte. Der BF habe einen Onkel sowie einen Bruder, die in Wien leben; ein weiterer Onkel lebe in Tschechien. Zu seinen Angehörigen habe er telefonischen Kontakt. Das Einreiseverbot entspreche nicht der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und habe man seine verwandtschaftlichen Anbindungen unberücksichtigt lassen. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Einreiseverbots und die Feststellung, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Hilfsweise strebt der BF eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde an. Auch wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Dazu wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF seine Taten bereue und er nach seiner Haftentlassung wieder nach Serbien zurückkehren wolle, wo sich auch seine Frau aufhalte. Der BF habe einen Onkel sowie einen Bruder, die in Wien leben; ein weiterer Onkel lebe in Tschechien. Zu seinen Angehörigen habe er telefonischen Kontakt. Das Einreiseverbot entspreche nicht der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und habe man seine verwandtschaftlichen Anbindungen unberücksichtigt lassen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in XXXX zur Welt und ist serbischer Staatsbürger. Er spricht serbisch. Er ist geschieden und hat Sorgepflichten für ein Kind. Seine Ex-Frau ist polnische Staatsbürgerin und lebt in Serbien, weswegen anzunehmen ist, dass sich auch sein Sohn in Serbien aufhält. Zuletzt war der BF in Serbien als Hilfsarbeiter tätig. Er hat Schulden in der Höhe von ca. EUR 10.000,

  1. Er besitzt einen am XXXX 2023 ausgestellten serbischen Reisepass. Der BF kam am römisch 40 in römisch 40 zur Welt und ist serbischer Staatsbürger. Er spricht serbisch. Er ist geschieden und hat Sorgepflichten für ein Kind. Seine Ex-Frau ist polnische Staatsbürgerin und lebt in Serbien, weswegen anzunehmen ist, dass sich auch sein Sohn in Serbien aufhält. Zuletzt war der BF in Serbien als Hilfsarbeiter tätig. Er hat Schulden in der Höhe von ca. EUR 10.000,
  2. Er besitzt einen am römisch 40 2023 ausgestellten serbischen Reisepass. Der oben angeführten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX liegt zugrunde, dass der bislang strafgerichtlich unbescholtene BF in XXXX vorschriftswidrig SuchtgiftDer oben angeführten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 liegt zugrunde, dass der bislang strafgerichtlich unbescholtene BF in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift I./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar im Zeitraum Anfang XXXX 2024 bis XXXX 2024 durch gewinnbringenden Verkauf in einer Vielzahl von Angriffen 26.350 Gramm Kokain (darin enthalten zumindest 68,25% Cocain, somit 17.983,87 Gramm, 1.198,92-fache Grenzmenge ) und 39.000 Gramm Marihuana (darin enthalten zumindest 0,90% Delta9-THC, sohin 351 Gramm, 17,55-fache Grenzmenge und 11,85% THCA, sohin 4.621,5 Gramm, 115,53-fache Grenzmenge) an unbekannte Abnehmer.römisch eins./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar im Zeitraum Anfang römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 durch gewinnbringenden Verkauf in einer Vielzahl von Angriffen 26.350 Gramm Kokain (darin enthalten zumindest 68,25% Cocain, somit 17.983,87 Gramm, 1.198,92-fache Grenzmenge ) und 39.000 Gramm Marihuana (darin enthalten zumindest 0,90% Delta9-THC, sohin 351 Gramm, 17,55-fache Grenzmenge und 11,85% THCA, sohin 4.621,5 Gramm, 115,53-fache Grenzmenge) an unbekannte Abnehmer. II./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in den Verkehr gesetzt werde, und zwar am XXXX 20204 4.612,9 Gramm brutto Kokain (darin enthalten zumindest 3.350,5 Gramm Cocain, 223,36-fache Grenzmenge) und 8.021,5 Gramm brutto Marihuana (darin enthalten zumindest 76,25 Gramm Delta9-THC, 3,80-fache Grenzmenge und 993,4 Gramm THCA, 24,83-fache Grenzmenge).römisch zwei./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in den Verkehr gesetzt werde, und zwar am römisch 40 20204 4.612,9 Gramm brutto Kokain (darin enthalten zumindest 3.350,5 Gramm Cocain, 223,36-fache Grenzmenge) und 8.021,5 Gramm brutto Marihuana (darin enthalten zumindest 76,25 Gramm Delta9-THC, 3,80-fache Grenzmenge und 993,4 Gramm THCA, 24,83-fache Grenzmenge). Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das vielfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des § 28b SMG bzw. das vielfache Überschreiten des Fünfzehnfachen der Grenzmenge des § 28b SMG sowie das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend gewertet. Immerhin hat der BF angesichts seiner tristen Vermögenlage beschlossen zur Aufbesserung seines Einkommens und teilweise auch zur Finanzierung seiner eigenen Sucht sich durch den Handel mit Suchtgift in Österreich eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen und ist allein zu diesem Zwecke nach Österreich eingereist. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das vielfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG bzw. das vielfache Überschreiten des Fünfzehnfachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG sowie das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend gewertet. Immerhin hat der BF angesichts seiner tristen Vermögenlage beschlossen zur Aufbesserung seines Einkommens und teilweise auch zur Finanzierung seiner eigenen Sucht sich durch den Handel mit Suchtgift in Österreich eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen und ist allein zu diesem Zwecke nach Österreich eingereist. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX 2030; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX 2027 möglich. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 2030; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 2027 möglich. Derzeit verbüßt der BF seine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Abgesehen von seiner Anhaltung in Justizanstalten Österreichs liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nie erteilt und hat er auch nie einen entsprechenden Antrag gestellt. Der BF ging in Österreich nie einer der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung nach. Ein Onkel und ein Bruder des BF leben in XXXX , ein weiterer Onkel in Tschechien. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen kann nicht festgestellt werden. Weitere familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.Ein Onkel und ein Bruder des BF leben in römisch 40 , ein weiterer Onkel in Tschechien. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen kann nicht festgestellt werden. Weitere familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus dem Strafurteil sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden Reisepass hervor. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil sowie seinen Angaben in der Beschwerde. Es sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist. Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der BF je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte oder hier legal erwerbstätig war. Im Fremdenregister ist kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gespeichert. Die derzeitige Anhaltung des BF in der Justizanstalt ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, in dem keine weiteren Wohnsitzmeldungen ersichtlich sind. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Im Strafregister scheinen keine weiteren Verurteilungen des BF auf. Es sind keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration oder Anbindung des BF in Österreich aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde den BF im Rahmen einer Einvernahme zu seinem bestehenden Privat- und Familienleben näher hätte befragen und sich überdies einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass dem BF sehr wohl mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.06.2024 die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Dadurch hat die Behörde ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch durch die mit Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, weil der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl zuletzt VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde den BF im Rahmen einer Einvernahme zu seinem bestehenden Privat- und Familienleben näher hätte befragen und sich überdies einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass dem BF sehr wohl mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.06.2024 die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Dadurch hat die Behörde ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch durch die mit Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, weil der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche zuletzt VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Dass – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – dieses schriftliche Parteiengehör eine persönliche Einvernahme nicht ersetzen könne und daraus ein Verfahrensmangel vorliege, ist nicht zu folgen. Zu Spruchteil A:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

§ 55

Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 53

Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.

§ 53

Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots

§ 53

Abs 3 Z 5 FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Vom BF geht angesichts der besonders gravierenden Straftaten eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierte Suchtgiftkriminalität wie die vorliegende nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Straftaten des BF, die auch dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen, so schwerwiegend waren, dass trotz der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen geständigen Ersttäter handelt, der bisher noch nie in Haft war, eine empfindliche, mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen werden musste. Trotz seiner eigenen Erfahrungen mit den Folgen von Suchtgiftmissbrauch handelte der BF mit Gewinnerzielungsabsicht und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Der BF reiste offenbar nur deshalb in das Bundesgebiet ein, um Suchtgift zu verkaufen, weswegen ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen ist, zumal er keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat und einen weiteren Aufenthalt zumindest im Bundesgebiet auch gar nicht anstrebt. Er kann den (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu seinen Verwandten im Bundesgebiet und im Raum der Mitgliedstaaten nach der Haftentlassung auch durch Besuche in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, sowie mittels Telefon und anderer Kommunikationsmittel pflegen. Angesichts der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, der geständigen Verantwortung des BF ist das Einreiseverbots in teilweiser Stattgebung der Beschwerde mit zehn Jahren zu befristen. Eine weitere Reduktion scheitert daran, dass vom BF aufgrund der eigenen Suchtmittelabhängigkeit und der tristen finanziellen Situation eine erhöhte Wiederholungsgefahr ausgeht. Der angefochtene Spruchpunkt ist in diesem Sinn abzuändern. Der vom BF in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF ausgegangen wird. Zu Spruchteil C: Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2306447.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.