Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 06.06.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Justizanstalt XXXX davon unterrichtet, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2024 wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen wurde. Am 06.06.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Justizanstalt römisch 40 davon unterrichtet, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2024 wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen wurde. Mit Schreiben vom 06.06.2024 wurde der BF vom BFA aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Er erstattete keine Stellungnahme. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid dem BF kein Aufenthaltstitel
G erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Gleichzeitig wurde
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), Das Einreiseverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Der BF habe die Straftaten zur Aufbesserung seines Einkommens bzw. zur Finanzierung seiner eigenen Sucht begangen. Aufgrund seines Fehlverhaltens gehe von ihm eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Mangels familiäre und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liege auch keine Verletzung von Art 8 EMRK vor.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid dem BF kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), Das Einreiseverbot wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Der BF habe die Straftaten zur Aufbesserung seines Einkommens bzw. zur Finanzierung seiner eigenen Sucht begangen. Aufgrund seines Fehlverhaltens gehe von ihm eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Mangels familiäre und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liege auch keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Einreiseverbots und die Feststellung, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Hilfsweise strebt der BF eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde an. Auch wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Dazu wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF seine Taten bereue und er nach seiner Haftentlassung wieder nach Serbien zurückkehren wolle, wo sich auch seine Frau aufhalte. Der BF habe einen Onkel sowie einen Bruder, die in Wien leben; ein weiterer Onkel lebe in Tschechien. Zu seinen Angehörigen habe er telefonischen Kontakt. Das Einreiseverbot entspreche nicht der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und habe man seine verwandtschaftlichen Anbindungen unberücksichtigt lassen. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Einreiseverbots und die Feststellung, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Hilfsweise strebt der BF eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde an. Auch wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Dazu wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF seine Taten bereue und er nach seiner Haftentlassung wieder nach Serbien zurückkehren wolle, wo sich auch seine Frau aufhalte. Der BF habe einen Onkel sowie einen Bruder, die in Wien leben; ein weiterer Onkel lebe in Tschechien. Zu seinen Angehörigen habe er telefonischen Kontakt. Das Einreiseverbot entspreche nicht der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und habe man seine verwandtschaftlichen Anbindungen unberücksichtigt lassen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in XXXX zur Welt und ist serbischer Staatsbürger. Er spricht serbisch. Er ist geschieden und hat Sorgepflichten für ein Kind. Seine Ex-Frau ist polnische Staatsbürgerin und lebt in Serbien, weswegen anzunehmen ist, dass sich auch sein Sohn in Serbien aufhält. Zuletzt war der BF in Serbien als Hilfsarbeiter tätig. Er hat Schulden in der Höhe von ca. EUR 10.000,
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots
Abs 3 Z 5 FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Vom BF geht angesichts der besonders gravierenden Straftaten eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierte Suchtgiftkriminalität wie die vorliegende nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Straftaten des BF, die auch dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen, so schwerwiegend waren, dass trotz der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen geständigen Ersttäter handelt, der bisher noch nie in Haft war, eine empfindliche, mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen werden musste. Trotz seiner eigenen Erfahrungen mit den Folgen von Suchtgiftmissbrauch handelte der BF mit Gewinnerzielungsabsicht und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Der BF reiste offenbar nur deshalb in das Bundesgebiet ein, um Suchtgift zu verkaufen, weswegen ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen ist, zumal er keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat und einen weiteren Aufenthalt zumindest im Bundesgebiet auch gar nicht anstrebt. Er kann den (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu seinen Verwandten im Bundesgebiet und im Raum der Mitgliedstaaten nach der Haftentlassung auch durch Besuche in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, sowie mittels Telefon und anderer Kommunikationsmittel pflegen. Angesichts der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, der geständigen Verantwortung des BF ist das Einreiseverbots in teilweiser Stattgebung der Beschwerde mit zehn Jahren zu befristen. Eine weitere Reduktion scheitert daran, dass vom BF aufgrund der eigenen Suchtmittelabhängigkeit und der tristen finanziellen Situation eine erhöhte Wiederholungsgefahr ausgeht. Der angefochtene Spruchpunkt ist in diesem Sinn abzuändern. Der vom BF in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF ausgegangen wird. Zu Spruchteil C: Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2306447.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.