RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlG312 2297173-1 SpruchG312 2297173-1/9E, , G312 2297173-1/9E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX XXXX , SVNR: XXXX , vom 30.07.2024, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag der römisch 40 römisch 40 , SVNR: römisch 40 , vom 30.07.2024, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2025 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als ganze Nachsicht gemäß § 11 Abs. 2 AlVG gewährt wird.A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als ganze Nachsicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG gewährt wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 08.01.2025 ausdrücklich verzichtet wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 08.01.2025 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2297173.1.00
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