Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX 2023 in XXXX wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen.Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 2023 in römisch 40 wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2023 wurde er aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht.Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 2023 wurde er aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen Suchtgiftdelikten (§§ 15 StGB, 28 Abs 1 erster Satz erster Fall, Abs 3 SMG und § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG) rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen Suchtgiftdelikten (Paragraphen 15, StGB, 28 Absatz eins, erster Satz erster Fall, Absatz 3, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
G erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass er im Bundesgebiet nicht niedergelassen sei. Er sei nie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen und befinde sich aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung unerlaubt in Österreich. Mangels familiärer, beruflicher oder sonstiger Bindungen sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Aufgrund der Verhängung einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertige. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass er im Bundesgebiet nicht niedergelassen sei. Er sei nie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen und befinde sich aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung unerlaubt in Österreich. Mangels familiärer, beruflicher oder sonstiger Bindungen sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Aufgrund der Verhängung einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertige. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024 über die Poststelle der Justizanstalt XXXX , wo er damals in Strafhaft war, zugestellt. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024 über die Poststelle der Justizanstalt römisch 40 , wo er damals in Strafhaft war, zugestellt. Mit seiner am XXXX 2024 beim BFA eingebrachten Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär die Behebung des angefochtenen Bescheids, insbesondere der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots, die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Zurückverweisung an das BFA und die neuerliche Zustellung des Bescheids. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihn das BFA nicht persönlich einvernommen habe. Daher sei unberücksichtigt geblieben, dass seine Lebensgefährtin und seine beiden Töchter seit XXXX in XXXX leben würden und er sie dort während visumfreier Aufenthaltsmöglichkeiten besucht habe. Er habe zahlreiche weitere Verwandte im EU-Raum (z.B. Cousins und Cousinen in Schweden). Es sei keine Beurteilung seines Persönlichkeitsbilds erfolgt. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb ein zehnjähriges Einreiseverbot sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Das BFA habe den angefochtenen Bescheid, insbesondere die Dauer des Einreiseverbots, nicht entsprechend begründet. Spruch und Rechtsmittelbelehrung seien nicht verständlich in die serbische Sprache übersetzt worden. Der hilfsweise gestellte Zustellantrag wurde damit begründet, dass fraglich sei, ob der Bescheid dem BF ausgefolgt worden sei, zumal er sich nicht daran erinnere, dass ihm dieser ausgehändigt worden sei und keine Übernahmebestätigung bekannt sei. Mit seiner am römisch 40 2024 beim BFA eingebrachten Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär die Behebung des angefochtenen Bescheids, insbesondere der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Hilfsweise beantragt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots, die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Zurückverweisung an das BFA und die neuerliche Zustellung des Bescheids. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihn das BFA nicht persönlich einvernommen habe. Daher sei unberücksichtigt geblieben, dass seine Lebensgefährtin und seine beiden Töchter seit römisch 40 in römisch 40 leben würden und er sie dort während visumfreier Aufenthaltsmöglichkeiten besucht habe. Er habe zahlreiche weitere Verwandte im EU-Raum (z.B. Cousins und Cousinen in Schweden). Es sei keine Beurteilung seines Persönlichkeitsbilds erfolgt. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb ein zehnjähriges Einreiseverbot sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Das BFA habe den angefochtenen Bescheid, insbesondere die Dauer des Einreiseverbots, nicht entsprechend begründet. Spruch und Rechtsmittelbelehrung seien nicht verständlich in die serbische Sprache übersetzt worden. Der hilfsweise gestellte Zustellantrag wurde damit begründet, dass fraglich sei, ob der Bescheid dem BF ausgefolgt worden sei, zumal er sich nicht daran erinnere, dass ihm dieser ausgehändigt worden sei und keine Übernahmebestätigung bekannt sei. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Mit dem Teilerkenntnis vom 23.07.2024, G314 2295921-1/5Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit dem Teilerkenntnis vom 23.07.2024, G314 2295921-1/5Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Eingabe vom XXXX 2024 übermittelte die Justizanstalt XXXX dem BVwG aufforderungsgemäß eine Kopie des Reisepasses des BF.Mit Eingabe vom römisch 40 2024 übermittelte die Justizanstalt römisch 40 dem BVwG aufforderungsgemäß eine Kopie des Reisepasses des BF. Mit Schreiben vom XXXX 2024 forderte das BVwG den BF auf, die Geburtsurkunden seiner Töchter und Nachweise für deren Aufenthaltsberechtigung in Belgien vorzulegen. Mit Schreiben vom XXXX 2204 antwortete er, dass bislang weder für ihn noch für seine Rechtsberatung eine telefonische Kontaktaufnahme mit seiner Lebensgefährtin oder seinen Töchtern möglich gewesen sei.Mit Schreiben vom römisch 40 2024 forderte das BVwG den BF auf, die Geburtsurkunden seiner Töchter und Nachweise für deren Aufenthaltsberechtigung in Belgien vorzulegen. Mit Schreiben vom römisch 40 2204 antwortete er, dass bislang weder für ihn noch für seine Rechtsberatung eine telefonische Kontaktaufnahme mit seiner Lebensgefährtin oder seinen Töchtern möglich gewesen sei. Am XXXX 2024 übermittelte das BFA dem BVwG das Rückkehrberatungsprotokoll vom XXXX 2024, wonach der BF rückkehrwillig ist. Am römisch 40 2024 übermittelte das BFA dem BVwG das Rückkehrberatungsprotokoll vom römisch 40 2024, wonach der BF rückkehrwillig ist. Feststellungen: Der BF heißt XXXX und ist ein am XXXX in XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er trat auch noch unter anderen Identitäten (z.B. XXXX , XXXX und XXXX ) auf. Er hat seinen Lebensmittelpunkt grundsätzlich in Serbien, wo er zuletzt selbständig erwerbstätig war. Er beherrscht die serbische Sprache. Der BF heißt römisch 40 und ist ein am römisch 40 in römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er trat auch noch unter anderen Identitäten (z.B. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) auf. Er hat seinen Lebensmittelpunkt grundsätzlich in Serbien, wo er zuletzt selbständig erwerbstätig war. Er beherrscht die serbische Sprache. Dem BF wurde nie eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erteilt. Er war hier nie außerhalb von Justizanstalten mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet und ging im Bundesgebiet auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses, mit dem er ab Anfang XXXX häufig, teils auf dem Landweg, teils auf dem Luftweg, in verschiedene Staaten des Schengenraumes eingereist ist. Der BF ist im Besitz eines am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepasses, mit dem er ab Anfang römisch 40 häufig, teils auf dem Landweg, teils auf dem Luftweg, in verschiedene Staaten des Schengenraumes eingereist ist. Anfang XXXX schloss sich der BF mit drei anderen Personen zu einer kriminellen Vereinigung zusammen, die darauf ausgerichtet war, zumindest mehrere Monate lang in XXXX Suchtgift in großen Mengen an diverse Abnehmer zu verkaufen. Der BF organisierte als führendes Mitglied der Vereinigung den Bezug des verkauften Suchtgifts und reiste dafür regelmäßig aus Serbien in die Niederlande, nach Belgien und nach XXXX . Er versorgte zwei andere Mitglieder der Vereinigung mit Suchtgift, die als „Läufer“ fungierten und es in Empfang nahmen, portionierten und – zum Teil auf seine konkrete Anweisung hin – an die Abnehmer verkauften. Als Mitglied der Vereinigung verschaffte der BF im Zeitraum XXXX bis Anfang XXXX einem der Läufer Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (2,5 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 64 % Cocain), indem er es für den Weiterverkauf organisierte, Treffen zwischen dem Läufer und Lieferanten zur Übernahme des Suchtgifts vereinbarte und ihn vereinzelt mit dem Verkauf des Suchtgifts beauftragte. Am XXXX versuchte der BF, Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (229 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von über 78 % Cocain) von dem anderen Läufer mit dem Vorsatz zu erwerben, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil observierende Polizeibeamte diesen festnahmen, als er gerade im Begriff war, das Suchtgift dem BF zu überbringen. Anfang römisch 40 schloss sich der BF mit drei anderen Personen zu einer kriminellen Vereinigung zusammen, die darauf ausgerichtet war, zumindest mehrere Monate lang in römisch 40 Suchtgift in großen Mengen an diverse Abnehmer zu verkaufen. Der BF organisierte als führendes Mitglied der Vereinigung den Bezug des verkauften Suchtgifts und reiste dafür regelmäßig aus Serbien in die Niederlande, nach Belgien und nach römisch 40 . Er versorgte zwei andere Mitglieder der Vereinigung mit Suchtgift, die als „Läufer“ fungierten und es in Empfang nahmen, portionierten und – zum Teil auf seine konkrete Anweisung hin – an die Abnehmer verkauften. Als Mitglied der Vereinigung verschaffte der BF im Zeitraum römisch 40 bis Anfang römisch 40 einem der Läufer Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (2,5 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 64 % Cocain), indem er es für den Weiterverkauf organisierte, Treffen zwischen dem Läufer und Lieferanten zur Übernahme des Suchtgifts vereinbarte und ihn vereinzelt mit dem Verkauf des Suchtgifts beauftragte. Am römisch 40 versuchte der BF, Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge (229 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von über 78 % Cocain) von dem anderen Läufer mit dem Vorsatz zu erwerben, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil observierende Polizeibeamte diesen festnahmen, als er gerade im Begriff war, das Suchtgift dem BF zu überbringen. Der BF wurde am XXXX in Österreich verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§§ 15 StGB, 28 Abs 1 erster Satz erster Fall, Abs 3 SMG) sowie des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG) zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafbemessung wurden die teilweise Sicherstellung des Suchtgifte und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Verbrechen, das mehrfachte Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge beim Suchtgifthandel und die mehrfache Deliktsqualifikation aus. Der BF wurde am römisch 40 in Österreich verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraphen 15, StGB, 28 Absatz eins, erster Satz erster Fall, Absatz 3, SMG) sowie des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafbemessung wurden die teilweise Sicherstellung des Suchtgifte und der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Verbrechen, das mehrfachte Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge beim Suchtgifthandel und die mehrfache Deliktsqualifikation aus. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis XXXX in der Justizanstalt XXXX ; seither wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 ; seither wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 möglich. Der BF hat Familienangehörige, die in Belgien bzw. in Schweden leben, zu denen er aber kein besonderes Naheverhältnis hat. Zu Österreich hat er weder familiäre noch private Verbindungen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des BVwG sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der angefochtene Bescheid wurde vom BFA am XXXX 2024 an die Polizeiliche Verbindungsstelle in der Justizanstalt XXXX übermittelt und von dieser am XXXX 2024 der Poststelle der Justizanstalt übergeben. Dies lässt sich anhand der vorgelegten Verwaltungsakten nachvollziehen; die Vorgangsweise entspricht § 14 ZustG. Es ist davon auszugehen, dass der Bescheid in der Folge dem BF ausgehändigt wurde, obwohl kein von ihm unterfertigter Zustellschein vorliegt. Er behauptet gar nicht konkret, dass er den Bescheid nicht erhalten habe, sondern lediglich, dass er sich nicht daran erinnern könne. Da er jedoch in der Beschwerde konkret auf den Bescheidinhalt eingeht und auch Details, z.B. die vom BFA vergebene Zahl, nennt, ist davon auszugehen, dass er den Bescheid erhalten hat und allfällige Zustellmängel jedenfalls
G geheilt sind. Von einer Verspätung der Beschwerde geht ohnedies weder das BFA noch das BVwG aus. Der angefochtene Bescheid wurde vom BFA am römisch 40 2024 an die Polizeiliche Verbindungsstelle in der Justizanstalt römisch 40 übermittelt und von dieser am römisch 40 2024 der Poststelle der Justizanstalt übergeben. Dies lässt sich anhand der vorgelegten Verwaltungsakten nachvollziehen; die Vorgangsweise entspricht Paragraph 14, ZustG. Es ist davon auszugehen, dass der Bescheid in der Folge dem BF ausgehändigt wurde, obwohl kein von ihm unterfertigter Zustellschein vorliegt. Er behauptet gar nicht konkret, dass er den Bescheid nicht erhalten habe, sondern lediglich, dass er sich nicht daran erinnern könne. Da er jedoch in der Beschwerde konkret auf den Bescheidinhalt eingeht und auch Details, z.B. die vom BFA vergebene Zahl, nennt, ist davon auszugehen, dass er den Bescheid erhalten hat und allfällige Zustellmängel jedenfalls
Paragraph 7, ZustG geheilt sind. Von einer Verspätung der Beschwerde geht ohnedies weder das BFA noch das BVwG aus. Die Identität des BF geht aus seinem Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Die von ihm verwendeten Aliasidentitäten sind im IZR und im Strafregister dokumentiert. Aus ersterem ist auch ersichtlich, dass er über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt und dies auch nie beantragt hat. Hinweise darauf, dass er sich in einem anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) länger als für die Dauer der erlaubten visumfreien Zeit aufhalten darf, liegen nicht vor und wurden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.Die Identität des BF geht aus seinem Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Die von ihm verwendeten Aliasidentitäten sind im IZR und im Strafregister dokumentiert. Aus ersterem ist auch ersichtlich, dass er über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt und dies auch nie beantragt hat. Hinweise darauf, dass er sich in einem anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) länger als für die Dauer der erlaubten visumfreien Zeit aufhalten darf, liegen nicht vor und wurden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Der BF behauptet in der Beschwerde, er habe (neben Cousins und Cousinen in Schweden) eine Lebensgefährtin und zwei Töchter, die seit XXXX in Belgien leben und die er dort im Rahmen visumfreier Aufenthalte besucht habe. Wenngleich es durchaus glaubhaft ist, dass er Familienangehörige in Belgien und Schweden hat, geht das Gericht nicht von einem besonders engen familiären Naheverhältnis aus. Der BF verneinte im Strafverfahren das Bestehen von Sorgepflichten. Da seine Töchter schon seit XXXX in Belgien leben sollen, ist davon auszugehen, dass sie volljährig und selbsterhaltungsfähig sind. Da der BF – wie sich aus dem Schreiben vom XXXX 2024 ergibt - seit geraumer Zeit nicht einmal telefonisch Kontakt mit Lebensgefährtin und Töchtern hat und die geforderten urkundlichen Nachweise bislang nicht vorgelegt hat, ist es lediglich möglich, festzustellen, dass er familiäre Anknüpfungen in Belgien und in Schweden hat, aber nicht, dass es sich um eine intensive Nahebeziehung handelt oder gar, dass ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der BF behauptet in der Beschwerde, er habe (neben Cousins und Cousinen in Schweden) eine Lebensgefährtin und zwei Töchter, die seit römisch 40 in Belgien leben und die er dort im Rahmen visumfreier Aufenthalte besucht habe. Wenngleich es durchaus glaubhaft ist, dass er Familienangehörige in Belgien und Schweden hat, geht das Gericht nicht von einem besonders engen familiären Naheverhältnis aus. Der BF verneinte im Strafverfahren das Bestehen von Sorgepflichten. Da seine Töchter schon seit römisch 40 in Belgien leben sollen, ist davon auszugehen, dass sie volljährig und selbsterhaltungsfähig sind. Da der BF – wie sich aus dem Schreiben vom römisch 40 2024 ergibt - seit geraumer Zeit nicht einmal telefonisch Kontakt mit Lebensgefährtin und Töchtern hat und die geforderten urkundlichen Nachweise bislang nicht vorgelegt hat, ist es lediglich möglich, festzustellen, dass er familiäre Anknüpfungen in Belgien und in Schweden hat, aber nicht, dass es sich um eine intensive Nahebeziehung handelt oder gar, dass ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel. Die vor der Inhaftierung ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in Serbien geht aus dem Strafurteil übereinstimmend mit dem insoweit glaubwürdigen Beschwerdevorbringen hervor. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und den von der Justizanstalt XXXX mitgeteilten Strafzeiten. Aus dem ZMR gehen die Wohnsitzmeldungen des BF in den Justizanstalten XXXX und XXXX hervor. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und den von der Justizanstalt römisch 40 mitgeteilten Strafzeiten. Aus dem ZMR gehen die Wohnsitzmeldungen des BF in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 hervor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist der BF auch nicht Opfer von Gewalt.Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist der BF auch nicht Opfer von Gewalt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, gegen den sich die Beschwerde nicht konkret wendet, ist daher rechtskonform. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids, gegen den sich die Beschwerde nicht konkret wendet, ist daher rechtskonform. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sind. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sind. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil er zwar in Österreich weder familiäre noch andere private Bindungen hat, aber Familienangehörige in Belgien und in Schweden. Allerdings kann er die (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakte zu ihnen nach der Rückkehr nach Serbien im Rahmen von Besuchen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet pflegen. Diesen Bindungen steht gegenüber, dass der BF die Möglichkeit visumfreier Aufenthalte im Gebiet der Mitgliedstaaten für die Organisation des Handels mit Suchtgift in großem Stil genutzt hat. Ob der vergleichsweise geringen privaten und familiären Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten einerseits und des aufgrund der Begehung gravierender Suchtmitteldelikte besonders großen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung andererseits ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, des Schutzes der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Ob der vergleichsweise geringen privaten und familiären Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten einerseits und des aufgrund der Begehung gravierender Suchtmitteldelikte besonders großen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung andererseits ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, des Schutzes der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt
Vm § 1 Z 6 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Serbien gilt
Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Sicherheits- und Versorgungslage dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit dem Teilerkenntnis vom 23.07.2024, G314 2295921-1/5Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weshalb es auch keinen Bedenken begegnet, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde, zumal diese auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufbaut und der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
Abs 4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit dem Teilerkenntnis vom 23.07.2024, G314 2295921-1/5Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, weshalb es auch keinen Bedenken begegnet, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde, zumal diese auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufbaut und der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots
Abs 3 Z 5 FPG grundsätzlich vor, weil der BF rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde. Allerdings darf die mögliche Maximaldauer eines Einreiseverbotes darf nicht regelmäßig schon dann ausgeschöpfte werden, wenn einer der Fälle insbesondere des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist vielmehr immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vor, weil der BF rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde. Allerdings darf die mögliche Maximaldauer eines Einreiseverbotes darf nicht regelmäßig schon dann ausgeschöpfte werden, wenn einer der Fälle insbesondere des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist vielmehr immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt II. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Vom BF geht angesichts der besonders schwerwiegenden Straftaten (Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung in führender Position, grenzüberschreitende Organisation des Handels mit übergroßen Suchtgiftmengen) eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Straftaten des BF so schwerwiegend waren, dass trotz der Milderungsgründe (bisher ordentlicher Lebenswandel, Sicherstellung von Suchtgift, teilweiser Versuch) eine mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen werden musste. Wenn nun in der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass er zwar erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, aber bis zu seiner Inhaftierung delinquierte und noch kein (für einen allfälligen Gesinnungswandel maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt römisch zwei. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Vom BF geht angesichts der besonders schwerwiegenden Straftaten (Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung in führender Position, grenzüberschreitende Organisation des Handels mit übergroßen Suchtgiftmengen) eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Straftaten des BF so schwerwiegend waren, dass trotz der Milderungsgründe (bisher ordentlicher Lebenswandel, Sicherstellung von Suchtgift, teilweiser Versuch) eine mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen werden musste. Wenn nun in der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass er zwar erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, aber bis zu seiner Inhaftierung delinquierte und noch kein (für einen allfälligen Gesinnungswandel maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Da der BF nur deshalb in das Bundesgebiet einreiste, um hier im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit Suchtgift zu handeln, ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen, zumal er nur wenige private oder familiäre Anknüpfungen in dem Gebiet, für welches dieses gilt, hat und sein Lebensmittelpunkt bisher grundsätzlich in Serbien lag. Zudem hat er die ihm mögliche Reisefreiheit zur Organisation des Suchtgifthandels als führendes Mitglied einer kriminellen Vereinigung missbraucht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht korrekturbedürftig, dass das BFA hier die zehnjährige Maximaldauer eines befristeten Einreiseverbots ausgeschöpft hat. Da der BF zum ersten Mal eine Haftstrafe verbüßt und davon auszugehen ist, dass diese eine entsprechende spezialpräventive Wirkung entfalten wird, hat das BFA zutreffend kein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Letztlich ist darauf zu verweisen, dass es den Mitgliedstaaten – insbesondere Belgien – frei steht, den BF trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen. Die Beschwerde ist daher auch in Hinblick auf Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher auch in Hinblick auf Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zum Eventualantrag auf neuerliche Zustellung: Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der Poststelle der Justizanstalt XXXX am XXXX 2024 übermittelt. Da die Beschwerde fristgerecht eingelangt ist, die korrekte Bescheidzahl anführt und inhaltlich auf den gegen den BF erlassenen Bescheid Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass der Bescheid ihm zugegangen ist, zumal ihm dessen Inhalt offenbar bekannt ist.Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der Poststelle der Justizanstalt römisch 40 am römisch 40 2024 übermittelt. Da die Beschwerde fristgerecht eingelangt ist, die korrekte Bescheidzahl anführt und inhaltlich auf den gegen den BF erlassenen Bescheid Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass der Bescheid ihm zugegangen ist, zumal ihm dessen Inhalt offenbar bekannt ist. Wenn der BF behauptet, dass die serbische Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids nicht verständlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass
Abs 1 BFA-VG eine unrichtige Übersetzung lediglich das Recht begründet, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden. Da hier keine Anhaltspunkte für eine Versäumung der Beschwerdefrist vorliegen, kommt eine Wiedereinsetzung von vornherein nicht in Betracht. Wenn der BF behauptet, dass die serbische Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids nicht verständlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG eine unrichtige Übersetzung lediglich das Recht begründet, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden. Da hier keine Anhaltspunkte für eine Versäumung der Beschwerdefrist vorliegen, kommt eine Wiedereinsetzung von vornherein nicht in Betracht. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Angesichts der besonderen Schwere der Straftaten des BF liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass auch bei seiner Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Angesichts der besonderen Schwere der Straftaten des BF liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass auch bei seiner Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist. Zu Spruchteil B): Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2295921.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.