RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlG316 2301561-2 Spruch, G316 2301561-2/19E Schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2025 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2024 wurde über den russischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: betroffener Fremder oder BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2024 wurde über den russischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: betroffener Fremder oder BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 abgewiesen. In einem wurde ausgesprochen, dass die weitere Anhaltung des BF zulässig sei. Am 24.01.2025 erfolgte die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage von Seiten der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft. Am 30.01.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der BF, seine Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde per ZOOM teilnahmen und in deren Zuge die im Spruch angeführte Entscheidung verkündet wurde. Mit Schriftsatz vom 31.01.2025 beantragte der BF über seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist russischer Staatsbürger. 1.
- Zu den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF: Der BF reiste ursprünglich im Jahre 2004 nach Österreich und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 21.12.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welchem – nach Rechtsgang zum Unabhängigen Bundesasylsenat – mit dessen Bescheid vom 23.06.2008 stattgegeben wurde. Am 17.01.2018 leitete die belangte Behörde wegen der bis dorthin 3 rechtskräftigen Verurteilungen des BF gegen diesen ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein. Mit Bescheid vom 03.03.2020 wurde dem BF dessen Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, die Abschiebung nach Russland für zulässig erklärt und dies mit einer Rückkehrentscheidung wie mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbunden. Dieser Bescheid erwuchs hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. bis III. am 03.03.2020, im Hinblick auf den restlichen Teil am 03.06.2020 in Rechtskraft. Kurz danach wurde der BF neuerlich straffällig, nämlich am 09.06.2020, und zwar im Rahmen einer Körperverletzung.Am 17.01.2018 leitete die belangte Behörde wegen der bis dorthin 3 rechtskräftigen Verurteilungen des BF gegen diesen ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein. Mit Bescheid vom 03.03.2020 wurde dem BF dessen Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, die Abschiebung nach Russland für zulässig erklärt und dies mit einer Rückkehrentscheidung wie mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbunden. Dieser Bescheid erwuchs hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. am 03.03.2020, im Hinblick auf den restlichen Teil am 03.06.2020 in Rechtskraft. Kurz danach wurde der BF neuerlich straffällig, nämlich am 09.06.2020, und zwar im Rahmen einer Körperverletzung. Am 06.04.2022 stellte der BF seinen zweiten Asylantrag, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2022 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2022 abgewiesen. Mit Bescheid vom 09.10.2023 wurde gegen den BF das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm aufgetragen, sich in regelmäßigen Abständen auf der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Mit Bescheid vom 09.10.2023 wurde gegen den BF das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm aufgetragen, sich in regelmäßigen Abständen auf der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Mit Bescheid vom 14.03.2024 wurde erneut gegen den BF das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm aufgetragen, sich in regelmäßigen Abständen auf der Polizeiinspektion XXXX zu melden, welcher Anordnung er bis zum 02.08.2024 nachkam. Am 11.07.2024 wurde der BF vor der belangten Behörde zu seinem rechtswidrigen Aufenthalt und der Ausreiseverpflichtung einvernommen.Mit Bescheid vom 14.03.2024 wurde erneut gegen den BF das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm aufgetragen, sich in regelmäßigen Abständen auf der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden, welcher Anordnung er bis zum 02.08.2024 nachkam. Am 11.07.2024 wurde der BF vor der belangten Behörde zu seinem rechtswidrigen Aufenthalt und der Ausreiseverpflichtung einvernommen. Am 30.07.2024 stellte der BF den nunmehr dritten Asylantrag. Mit Bescheid vom 01.08.2024 wurde gegen den BF das gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und ihm aufgetragen, sich in regelmäßigen Abständen auf der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Der BF kam dieser Meldeverpflichtung ab 08.08.2024 aufgrund seiner Befürchtung abgeschoben zu werden nicht mehr nach und reiste nach Deutschland, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Am 01.10.2024 wurde er von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und festgenommen. Mit Bescheid vom 01.08.2024 wurde gegen den BF das gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und ihm aufgetragen, sich in regelmäßigen Abständen auf der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Der BF kam dieser Meldeverpflichtung ab 08.08.2024 aufgrund seiner Befürchtung abgeschoben zu werden nicht mehr nach und reiste nach Deutschland, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Am 01.10.2024 wurde er von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und festgenommen. 1.
- Der BF wird seit 02.10.2024 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten. Am 18.11.2024 erfolgte die Einvernahme zum Asylverfahren vor der belangten Behörde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2025 wurde der Asylantrag abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine rechtswirksame Zustellung dieses Bescheides konnte noch nicht festgestellt werden. 1.
- Der BF wurde im Zeitraum von 2016 und 2021 insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt. 1.4.
- Am 19.09.2016 wurde er von einem Landesgericht wegen Beitragstäterschaft zu einem teils versuchten Einbruchsdiebstahl gemäß § 12
- Fall StGB §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.1.4.
- Am 19.09.2016 wurde er von einem Landesgericht wegen Beitragstäterschaft zu einem teils versuchten Einbruchsdiebstahl gemäß Paragraph 12,
- Fall StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF Bargeld aus einem versperrten Lokal wegnahm und versuchte, Treibstoff zu stehlen. Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung die Tatbegehung in Gemeinschaft, als mildernd der bislang ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es teils beim Versuch geblieben ist und die untergeordnete Rolle gewertet. 1.4.2. Am 29.05.2017 wurde er von einem Landesgericht wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27
(2a)2. Fall, 27
(3)SMG § 27
(1)Z 1 2. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.1.4.2. Am 29.05.2017 wurde er von einem Landesgericht wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27,
(2a)2. Fall, 27
(3)SMG Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er Cannabiskraut in einem Park verkaufte und zum persönlichen Gebrauch besaß. Als mildernd wurden das teils reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. 1.4.3. Am 02.10.2017 wurde er von einem Landesgericht wegen Einbruchsdiebstahls und schwerer Körperverletzung gemäß §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB § 84
(4)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate, verurteilt. In einem wurde Bewährungshilfe angeordnet und eine Zusatzstrafe angeordnet.1.4.3. Am 02.10.2017 wurde er von einem Landesgericht wegen Einbruchsdiebstahls und schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Paragraph 84,
(4)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate, verurteilt. In einem wurde Bewährungshilfe angeordnet und eine Zusatzstrafe angeordnet. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF durch Einbrechen der Glasscheibe in ein Bekleidungsgeschäft einbrach und dort Bargeld wegnahm sowie einem anderen eine schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit zugefügte, indem er ihm mit einer schwungvollen Drehbewegung wuchtig ins Gesicht trat (Brüche des Oberkiefers, des Jochbeines links und rechts sowie des Nasenbeines (mit der Notwendigkeit der operativen Versorgung und der zweimonatigen Fixierung des Kiefers). Als mildernd wurden dabei das zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, Unbescholtenheit und die zum Strafurteil vom 19.09.2016 genannten Milderungsumstände, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die zum Strafurteil vom 19.09.2016 genannten Erschwerungsumstände, die mehrfache Qualifikation der Tat (schwere Körperverletzung und länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit) gewertet. 1.4.4. Am 09.04.2018 wurde der BF von einem Landesgericht wegen versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung gemäß § 15 StGB § 83
(1)StGB, § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.1.4.4. Am 09.04.2018 wurde der BF von einem Landesgericht wegen versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF einen anderen durch Versetzen von zwei Faustschlägen in das Gesicht am Körper zu verletzen versuchte, wobei das Opfer einen der Faustschläge abwehren konnte sowie eine Fensterscheibe eines Lokals einschlug, wodurch dem Berechtigten des Lokales ein Schaden in der Höhe von EUR 100,00 entstand. Als mildernd wurden das reumütige, zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, die teils beim Versuch gebliebenen Tathandlungen, sowie die hochgradige Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt (2,25 Promille), als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tatbegehung in Gemeinschaft und die einschlägigen Vorverurteilungen gewertet. 1.4.5. Am 07.02.2018 wurde der BF von einem Landesgericht wegen teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Betrugs und Körperverletzung gemäß §§ 146, 147
(1)Z 1, 148
- Fall StGB § 15 StGB, § 12
- Fall StGB § 83
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafurteil vom 29.05.2017 verurteilt.1.4.5. Am 07.02.2018 wurde der BF von einem Landesgericht wegen teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Betrugs und Körperverletzung gemäß Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 148,
- Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
- Fall StGB Paragraph 83,
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafurteil vom 29.05.2017 verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF durch die Vorgabe, Berechtigter einer Kreditkarte zu sein, diese zur Bezahlung in Bordellen, bei Taxifahrten, zur Bezahlung in Trafiken und bei der Abhebung von Bargeld benutzte. Weiters verletzte er zwei Personen durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht (Hämatom am rechten Jochbein) und Versetzen eines Schlages gegen den rechten Unterarm (Abschürfung und Schwellung). Als mildernd wurden das teils reumütige und der Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Tatbegehung vor einer früheren Verurteilung, sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes zum Strafurteil vom 29.05.2017, als erschwerend eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und während der Untersuchungshaft im gegenständlichen Verfahren, sowie die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft gewertet. Der dagegen von Seiten der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG vom 13.11.2018 keine Folge gegeben. 1.4.6. Am 24.05.2019 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Raubes und versuchter Nötigung gemäß § 142
(1)StGB § 15 StGB § 105
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.1.4.6. Am 24.05.2019 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Raubes und versuchter Nötigung gemäß Paragraph 142,
(1)StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der damals in Strafhaft befindliche BF mit einem weiteren Mittäter einen anderen Mithäftling teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Verabreichen von Schlägen, zumindest teilweise auch ins Gesicht, und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Androhung weitergehender Schläge mit schwerwiegenden Verletzungsfolgen, fremde bewegliche Sachen, nämlich von Opfer im Rahmen der sogenannten „Ausspeis“ erworbene Rauchwaren, Lebens- und Genussmittel im Gesamtwert von rund EUR 600,00 mit dem Vorsatz abnötigte, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern. Weiters versuchte er andere mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu Handlungen, nämlich zur in der Justizanstalt verpönten Mitnahme und Weitergabe von Mobiltelefonen, SIM-Karten und Zubehör, zu nötigen, wobei es wegen unterbliebener Willensbeugung beim Versuch blieb. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägigen Vorstrafen, das Delinquieren während der Strafhaft, die Tatbegehung in Gemeinschaft, als mildernd, dass es teils beim Versuch geblieben ist, gewertet. 1.4.7. Am 17.03.2021 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen Körperverletzung gemäß § 83
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.1.4.7. Am 17.03.2021 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83,
(1)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Im Zuge dieser Entscheidung wurde er für schuldig befunden, im Haftraum einer Justizanstalt einen anderen am Körper verletzt zu haben, indem er ihm Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung mit leichter Hämatomverfärbung im Bereich des linken Jochbeins und eine Prellung der Nase mit Nasenbluten erlitt. Als mildernd wurde hierbei eine Ordnungsstrafe nach StVG in der Justizanstalt, als erschwerend 3 einschlägige Vorstrafen gewertet. Der BF befand sich zuletzt von 10.01.2018 bis 08.03.2024 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. 1.
- Der BF weist zudem im Zeitraum von 11.06.2024 bis 10.08.2024 11 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Zudem liegt nach wie vor eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 02.10.2024 vor, wonach der BF aufgrund von „Aktivität mit Terrorismusbezug“ eine „ernsthafte Sicherheitsbedrohung“ darstellt. Im Stande der Schubhaft hatte der BF am 26.10.2024 eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mithäftling. Zu diesem Vorfall findet am 07.02.2025 eine Strafverhandlung am Bezirksgericht XXXX statt. Im Stande der Schubhaft hatte der BF am 26.10.2024 eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mithäftling. Zu diesem Vorfall findet am 07.02.2025 eine Strafverhandlung am Bezirksgericht römisch 40 statt. Zudem liegen seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 eine Vielzahl an weiteren Eintragungen in der Anhaltedatei wegen unangemessenen Verhaltens des BF in Schubhaft vor: Abmahnung wegen Nichtbefolgung einer Anordnung (07.11.2024); Abmahnung wegen unkooperativen Verhaltens gegenüber Sicherheitsmitarbeitern während Essensausgabe (23.12.2024); Abmahnung wegen unkooperativen Verhaltens gegenüber einer weiblichen Polizistin beim Einschluss (28.12.2024); BF weigerte sich bei Einschluss nach Aufforderung seine Zelle aufzusuchen, Verlegung in Sicherheitszelle, im Zuge der Zimmerdurchsuchung wurden zwei Metallhaken hinter der WC-Spülung entdeckt (08.01.2025); Abmahnung wegen Nichtbefolgung der Anordnung, sich nach dem offenen Vollzug wieder in den Haftraum zu begeben (14.01.2025); unkooperativen Verhalten – Weigerung sich in den Haftraum zu begeben (17.01.2025). 1.
- Der BF zeigte weiterhin kein nachhaltiges Bemühen, freiwillig auszureisen und diesbezüglich mit der belangten Behörde oder der Bundesbetreuungsagentur zu kooperieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Mutter des BF oder dieser selbst – in Freiheit befindlich – die russische Botschaft aufgesucht hat, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu beantragen. 1.
- Der BF ist gesund. Er führt mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten russischen Staatsbürgerin eine Beziehung und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn, (geb. 2017), welcher ebenso russischer Staatsangehöriger ist. Mit diesen lebte er zuletzt bis zum Tag der Ausreise nach Deutschland im gemeinsamen Haushalt. Das Sorgerecht steht beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Der BF wird von seiner Lebensgefährtin und seinen Eltern in der Schubhaft besucht. Die letzte Erwerbstätigkeit des BF war im Jahr
- Danach bestritt er seinen Lebensunterhalt lediglich durch die finanzielle Unterstützung seiner Familie bzw. befand sich in Haft. 1.
- Im August 2023 wurde seitens der belangten Behörde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet. Dabei wurden Unterlagen seitens der russischen Botschaft nach Russland übermittelt, wobei die Antwort des russischen Migrationsdienstes vorerst negativ ausging. Das letzte HRZ-Verfahren wurde aufgrund des laufenden Asylverfahrens ausgesetzt. Nach Erlassung des Asylbescheides vom 17.01.2025 wird ein neues HRZ-Verfahren eingeleitet werden. HRZ werden von Seiten der russischen Behörde ausgestellt und ist die Erlangung eines solchen im Fall des BF nunmehr realistisch. Die russischen Behörden stehen unabhängig vom Ukrainekrieg generell weiterhin in Kontakt mit den österreichischen Behörden und Abschiebungen finden statt. Seit dem Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024 kam es zuletzt zu einer weiteren Abschiebung nach Russland am 28.11.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität des BF steht unstrittig fest. 2.
- Die Feststellungen zu den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG zur gegenständlichen Zahl als auch zum Vorverfahren betreffend die Schubhaftbeschwerde (GZ: G307 2301561-1) und wurden ebenso im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 den Feststellungen zugrunde gelegt. 2.
- Die dauernde Anhaltung des BF sowie die Feststellungen zum laufenden Asylverfahren in Schubhaft ergeben sich ebenso aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung. Ob die wirksame Zustellung des Asylbescheides vom 17.01.2025 an die Rechtsvertretung erfolgte und dieser als erlassen gilt, konnte aufgrund des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung angab, diesen Bescheid noch nicht erhalten zu haben, nicht weiter geklärt werden. 2.
- Die Verurteilungen des BF sowie die genauen Tathergänge und Strafbemessungsgründe beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 zu G307 2301561-1 konstatierten Feststellungen, welche sich auf die im dortigen Verfahren eingeholten Strafurteile stützen. 2.
- Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen ebenso auf den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 zu G307 2301561-1 diesbezüglich konstatierten Feststellungen, welche sich wiederum auf eine Anfragebeantwortung der LPD XXXX vom 30.10.2024 stützen. 2.
- Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beruhen ebenso auf den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 zu G307 2301561-1 diesbezüglich konstatierten Feststellungen, welche sich wiederum auf eine Anfragebeantwortung der LPD römisch 40 vom 30.10.2024 stützen. Ein Auszug der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist aktenkundig. Der Vorfall am 26.10.2024 im Stande der Schubhaft beruht auf einem Auszug der Anhaltedatei und den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Abschlussbericht der LPD XXXX vom 10.11.2024, Beschuldigtenvernehmung des BF vom 08.11.2024, Amtsvermerk der LPD XXXX vom 26.10.2024).Der Vorfall am 26.10.2024 im Stande der Schubhaft beruht auf einem Auszug der Anhaltedatei und den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 10.11.2024, Beschuldigtenvernehmung des BF vom 08.11.2024, Amtsvermerk der LPD römisch 40 vom 26.10.2024). Die Gerichtsausführung zum Bezirksgericht XXXX beruht auf einer Eintragung in der Anhaltedatei des BF, wobei die Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung dazu angab, dass es sich dabei um die Strafverhandlung zum Vorfall vom 26.10.2024 handelt. Die Gerichtsausführung zum Bezirksgericht römisch 40 beruht auf einer Eintragung in der Anhaltedatei des BF, wobei die Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung dazu angab, dass es sich dabei um die Strafverhandlung zum Vorfall vom 26.10.2024 handelt. Die Feststellungen zum Verhalten des BF im Stande der Schubhaft beruhen auf einem aktuellen Auszug der Anhaltedatei. 2.
- Die nach wie vor fehlende Kooperation sowie mangelnde Ausreisewilligkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass er sich im Rahmen der am 29.11.2024 und am 18.12.2024 stattgefundenen Rückkehrberatungen nicht ausreisewillig zeigte und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt angab, aufgrund der drohenden Rekrutierung zum Krieg nicht ausreisen zu können. Er lieferte auch weiterhin keine Bescheinigung, dass seine Mutter (für ihn) tatsächlich die russische Botschaft aufgesucht haben soll. 2.
- Der Gesundheitszustand des BF beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung und liegen auch sonst keine Hinweise auf eine Erkrankung des BF vor. Die Beziehung zur Lebensgefährtin beruht auf den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.
- Dass die Beziehung nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er von der Lebensgefährtin in der Schubhaft besucht wird. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit beruhen auf einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF. 2.
- Der erfolglose Versuch zur Erlangung eines HRZ im Jahr 2023 beruht auf den Angaben im Schubhaftbescheid vom 02.10.
- Die belangte Behörde konnte nachvollziehbar darlegen, warum ein HRZ im Falle des BF ausgestellt werden kann, indem der Behördenvertreter glaubhaft in der Beschwerdeverhandlung darlegte, dass die russischen Behörden unabhängig vom Ukrainekrieg generell weiterhin in Kontakt mit den österreichischen Behörden stehen und Abschiebungen stattfinden und trotz des in der Vergangenheit negativen HRZ-Verfahrens aktuell aufgrund der neuen von Seiten der deutschen Behörden vorliegenden Informationen (SIS-Vormerkung) mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen ist. Der Behördenvertreter gab auch glaubhaft zu Protokoll, dass es bei russischen Behörden ein üblicher Vorgang sei, dass es mehrere Anläufe zur Erlangung eines HRZ benötige. Die zuletzt erfolgte Abschiebung eines russischen Staatsbürgers am 28.11.2024 wurde mittels eines Berichts der LPD XXXX vom 28.11.2024 belegt.Die zuletzt erfolgte Abschiebung eines russischen Staatsbürgers am 28.11.2024 wurde mittels eines Berichts der LPD römisch 40 vom 28.11.2024 belegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen § 76 FPG, Schubhaft, lautet:Paragraph 76, FPG, Schubhaft, lautet:
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG, Gelinderes Mittel, lautet:Paragraph 77, FPG, Gelinderes Mittel, lautet:
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80 FPG, Dauer der Schubhaft, lautet:Paragraph 80, FPG, Dauer der Schubhaft, lautet:
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. § 22a BFA-VG, Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft, lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG, Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft, lautet:
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes hat sich die Fortsetzung der andauernden Anhaltung in Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung des Asylverfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des BF auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erwiesen. Zudem liegt der Umstand, dass der BF durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, weiterhin vor. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes hat sich die Fortsetzung der andauernden Anhaltung in Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung des Asylverfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des BF auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig erwiesen. Zudem liegt der Umstand, dass der BF durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, weiterhin vor. Der BF befindet sich seit 02.10.2024 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird. Den im zuletzt ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024, G307 2301561-1 (schriftliche Ausfertigung vom 12.11.2024) getroffenen Entscheidungsgründen betreffend Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft sowie der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kommt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zu. Auf diese, insbesondere auch zum bisherigen Verfahrensgang und zu den darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wird daher vollinhaltlich verwiesen.Der BF befindet sich seit 02.10.2024 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen wird. Den im zuletzt ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024, G307 2301561-1 (schriftliche Ausfertigung vom 12.11.2024) getroffenen Entscheidungsgründen betreffend Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft sowie der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kommt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zu. Auf diese, insbesondere auch zum bisherigen Verfahrensgang und zu den darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wird daher vollinhaltlich verwiesen. Eingangs ist festzuhalten, dass die andauernde Anhaltung in Schubhaft nach wie vor zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgte, zumal selbst bei erfolgter Zustellung des Asylbescheides dem BF ein Bleiberecht gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG zukommen würde. Die andauernde Anhaltung der Schubhaft stützte sich folglich auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Eingangs ist festzuhalten, dass die andauernde Anhaltung in Schubhaft nach wie vor zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgte, zumal selbst bei erfolgter Zustellung des Asylbescheides dem BF ein Bleiberecht gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG zukommen würde. Die andauernde Anhaltung der Schubhaft stützte sich folglich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. 3.2.
- Zur Gefährdung nach § 67 FPG:3.2.
- Zur Gefährdung nach Paragraph 67, FPG: Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur angeordnet werden sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (§ 76 Abs 2 Z 1 FPG, vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047).Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur angeordnet werden sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047). § 67 FPG stellt auf das persönliche Verhalten des Fremden ab; das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine Reisetätigkeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten, mangelndes Einkommen, ein mangelnder fester Wohnsitz und die Führung von Alias-Identitäten begründen zwar die Fluchtgefahr des Fremden iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG, vermögen für sich aber die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 FPG nicht zu tragen (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047). Strafrechtliche Verurteilungen allein begründen ebenfalls nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose. Es bedarf näherer Feststellungen zu den einzelnen Straftaten, nämlich zu Verurteilung und Bestrafung des Fremden, zu Art und Schwere der den Strafen zu Grunde liegenden Taten und zu dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).Paragraph 67, FPG stellt auf das persönliche Verhalten des Fremden ab; das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine Reisetätigkeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten, mangelndes Einkommen, ein mangelnder fester Wohnsitz und die Führung von Alias-Identitäten begründen zwar die Fluchtgefahr des Fremden iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, vermögen für sich aber die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, FPG nicht zu tragen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047). Strafrechtliche Verurteilungen allein begründen ebenfalls nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose. Es bedarf näherer Feststellungen zu den einzelnen Straftaten, nämlich zu Verurteilung und Bestrafung des Fremden, zu Art und Schwere der den Strafen zu Grunde liegenden Taten und zu dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Gegenständlich liegen beim BF im Zeitraum von 2016 und 2021 insgesamt sieben strafgerichtliche Verurteilungen vor, wobei sich der Deliktskatalog von Körperverletzungs-, über Eigentumsdelikten bis hin zu Suchtmitteldelikten erstreckte und (unbedingte) Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren zur Folge hatten. Bereits die Vielzahl an Straftaten innerhalb von nur fünf Jahren sowie der Umstand, dass unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden, indizieren eine besondere Gefährlichkeit des BF. Hierbei fallen – wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024 bereits ausgeführt wurde - insbesondere die ab der
- Verurteilung immer massiver werdende körperliche Gewalt gegen die Geschädigten bzw. Opfer sowie die Tatbegehung teils sogar in Haft ins Gewicht. Der BF befand sich von 10.01.2018 bis 08.03.2024 durchgehend Haft und erweist sich der seit der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vergangene Zeitraum nach wie vor als zu kurz, um im Hinblick auf die Vielzahl und Schwere der Straftaten von einer günstigen Prognose für den BF auszugehen. Hinzu kommen 11 Vormerkungen im österreichischen Verwaltungsstrafregister, welche für den Zeitraum von 11.06.2024 bis 10.08.2024 datiert sind. Zudem liegt nach wie vor eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 02.10.2024 vor, wonach der BF aufgrund von „Aktivität mit Terrorismusbezug“ eine „ernsthafte Sicherheitsbedrohung“ darstellt. Auch im Stande der Schubhaft setzte der BF sein Fehlverhalten fort, indem er am 26.10.2024 eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mithäftling hatte und dieser Fall nun am 07.02.2025 verhandelt wird. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 liegt außerdem eine Vielzahl an weiteren Eintragungen in der Anhaltedatei wegen unangemessenen Verhaltens des BF in Schubhaft vor: Abmahnung wegen Nichtbefolgung einer Anordnung (07.11.2024); Abmahnung wegen unkooperativen Verhaltens gegenüber Sicherhitsmitarbeitern während Essensausgabe (23.12.2024); Abmahnung wegen unkooperativen Verhaltens gegenüber einer weiblichen Polizistin beim Einschluss (28.12.2024); BF weigerte sich bei Einschluss nach Aufforderung seine Zelle aufzusuchen, Verlegung in Sicherheitszelle, im Zuge der Zimmerdurchsuchung wurden zwei Metallhaken hinter der WC-Spülung entdeckt (08.01.2025); Abmahnung wegen Nichtbefolgung der Anordnung, sich nach dem offenen Vollzug wieder in den Haftraum zu begeben (14.01.2025); unkooperativen Verhalten – Weigerung sich in den Haftraum zu begeben (17.01.2025). Insgesamt war eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr weiterhin zu bejahen. 3.2.
- Zur Fluchtgefahr Zur Fluchtgefahr ist auszuführen, dass der BF in einer Gesamtwürdigung seines zuletzt im Erkenntnis vom 30.10.2024 dargestellten Verhaltens auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass er nach Stellung seines Asylantrages vom 30.07.2024 dem damals bestehenden gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung nicht nachkam, sich nach Deutschland absetzte und sich damit bereits einmal dem laufenden Asylverfahren entzog (§ 76 Abs. 3 Z 3 und 7 FPG). Zur Fluchtgefahr ist auszuführen, dass der BF in einer Gesamtwürdigung seines zuletzt im Erkenntnis vom 30.10.2024 dargestellten Verhaltens auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass er nach Stellung seines Asylantrages vom 30.07.2024 dem damals bestehenden gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung nicht nachkam, sich nach Deutschland absetzte und sich damit bereits einmal dem laufenden Asylverfahren entzog (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 7 FPG). Zudem bestand vor dem gegenständlichen Asylverfahren bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF (§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG). Diese Umstände sind auch für die Annahme der gegenwärtigen Fluchtgefahr nach wie vor relevant. Zudem bestand vor dem gegenständlichen Asylverfahren bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). Diese Umstände sind auch für die Annahme der gegenwärtigen Fluchtgefahr nach wie vor relevant. Der BF vermochte auch nicht nachzuweisen, dass er wie in der behördlichen Einvernahme von ihm angegeben wurde, sich um ein Reisedokument bei der russischen Botschaft bemühte. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, besteht beim BF nach wie vor keine ernsthafte Bereitschaft, freiwillig nach Russland zurückzukehren oder an der Beschaffung eines Reisedokuments mitzuwirken. Hinzu kommt das schwerwiegende Fehlverhalten des BF, das sich einerseits durch seine sieben strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert und in Hinblick auf sein unkooperatives und aggressives Verhalten im bisherigen Anhaltevollzug auch aktuell besteht. Zwar verfügt der BF über ein familiäres Netzwerk im Bundesgebiet und eine gesicherte Unterkunft, jedoch sind diese Umstände als relativiert anzusehen, zumal er die letzten zwei Monate vor seiner Festnahme aufgrund seiner Ausreise nach Deutschland sowie der langen Haftzeit getrennt von seiner Familie verbrachte und ihn das Familienleben auch nicht davon abhielt, sich den österreichischen Behörden zu entziehen. Die letzte Erwerbstätigkeit des BF war im Jahr 2017 und bestritt er seinen Lebensunterhalt der letzten Jahre lediglich durch die finanzielle Unterstützung seiner Familie bzw. durch die Haft. Die gegenwärtige Fluchtgefahr ist aufgrund der genannten Umstände jedenfalls zu bejahen. 3.2.
- Zur Verhältnismäßigkeit Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist auch verhältnismäßig. Der BF ist gesund und haftfähig. Die Dauer der Schubhaft betrug mittlerweile fast vier Monate, wobei ein noch nicht rechtskräftiger Asylbescheid nun vorliegt, bzw. allenfalls kurz vor der Zustellung an die Rechtsvertretung stand. Dem BF kam daher jedenfalls noch ein Bleiberecht gemäß § 16 BFA-VG zu. Dem BF kam daher jedenfalls noch ein Bleiberecht gemäß Paragraph 16, BFA-VG zu. Demgegenüber steht jedoch, die oben dargelegte Schwere der Fluchtgefahr und das aufgrund der vom BF ausgehenden Gefährdung hohe öffentliche Interesse an der Verfahrenssicherung im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Effektuierung der Abschiebung des BF. Die Erlangung eines HRZ ist - wie von der Behörde in deren Stellungnahme und der Verhandlung ausgeführt wurde - nach wie vor derart realistisch, dass ein Ersatzreisedokument innerhalb der Schubhafthöchstdauer ausgestellt werden kann. Eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist aufgrund der unter Punkt 1.
- konstatierten Feststellungen jedenfalls realisierbar. Die von der Rechtsvertretung in der Verhandlung geäußerten Bedenken der Unmöglichkeit der Abschiebung gehen ins Leere. Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich der BF bereits einmal einer periodischen Meldeverpflichtung entzog. Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG (periodische Meldeverpflichtung bei der Polizei, angeordnete Unterkunftnahme, Hinterlegung einer finanziellen Sicherung), ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich der BF bereits einmal einer periodischen Meldeverpflichtung entzog. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor dem dargelegten Hintergrund zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Zur Schubhaftdauer sprach der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404) folgendes aus: „Die gegen den Fremden nach Stellung des Asylfolgeantrags zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 zur Verfahrenssicherung angeordnete Schubhaft hätte nach dem ersten Satz des § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 höchstens zehn Monate dauern dürfen. Die Schubhaft wurde - noch bevor diese Höchstfrist erreicht wurde - dann über den "Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme" hinaus aufrechterhalten. Für diesen Fall ordnet der letzte Satz des § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 an, dass die bisherige Dauer der Schubhaft auf die jeweils maßgebliche Höchstdauer nach § 80 Abs. 2 FrPolG 2005 (nach der Z 2: sechs Monate) bzw. nach § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 (achtzehn Monate) anzurechnen ist (vgl. dazu VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015). Gemäß § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Demnach ist in diesem Fall eine zunächst zur Verfahrenssicherung dienende Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, sobald sie nach Eintritt der "Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme" nunmehr der Sicherung der Abschiebung dienen soll, infolge der gebotenen Anrechnung ihrer bisherigen Dauer auf die Höchstfrist zu beenden, wenn sie im Rahmen des § 80 Abs. 5 erster Satz FrPolG 2005 bereits mehr als sechs Monate gedauert hat.“„Die gegen den Fremden nach Stellung des Asylfolgeantrags zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 zur Verfahrenssicherung angeordnete Schubhaft hätte nach dem ersten Satz des Paragraph 80, Absatz 5, FrPolG 2005 höchstens zehn Monate dauern dürfen. Die Schubhaft wurde - noch bevor diese Höchstfrist erreicht wurde - dann über den "Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme" hinaus aufrechterhalten. Für diesen Fall ordnet der letzte Satz des Paragraph 80, Absatz 5, FrPolG 2005 an, dass die bisherige Dauer der Schubhaft auf die jeweils maßgebliche Höchstdauer nach Paragraph 80, Absatz 2, FrPolG 2005 (nach der Ziffer 2 :, sechs Monate) bzw. nach Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 (achtzehn Monate) anzurechnen ist vergleiche dazu VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Demnach ist in diesem Fall eine zunächst zur Verfahrenssicherung dienende Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, sobald sie nach Eintritt der "Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme" nunmehr der Sicherung der Abschiebung dienen soll, infolge der gebotenen Anrechnung ihrer bisherigen Dauer auf die Höchstfrist zu beenden, wenn sie im Rahmen des Paragraph 80, Absatz 5, erster Satz FrPolG 2005 bereits mehr als sechs Monate gedauert hat.“ Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG iVm Abs. 5 leg. cit. grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin zum Zweck der Verfahrenssicherung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin zum Zweck der Verfahrenssicherung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war. Die Schubhaft konnte daher fortgesetzt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2301561.2.00