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G316 2302056-1

Obsah (13)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§§ 146§ 60Art 11§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlG316 2302056-1 Spruch, G316 2302056-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF durch das von ihm begangene Betrugsdelikt bewusst in Kauf genommen habe, anderen Personen an deren Eigentum bzw. Vermögen zu schädigen. Derartige Straftaten hätten stets das Ziel sich selbst oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern. Diese Intention stehe auch hinter dem strafbaren Handeln des BF. So habe er in der Absicht gehandelt, sich unrechtmäßig zu bereichern und erfülle er den Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit. Der weitere Aufenthalt des BF stelle somit auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar. Er verfüge zudem über kein Reisedokument und keinen aufrechten Versicherungsschutz in Österreich. In der Gesamtschau stehe fest, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig sei und seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Nach der erfolgten Zustellung des gegenständlichen Bescheides brachte der BF am 08.10.2024 über seine bevollmächtige Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. – III. ein.Nach der erfolgten Zustellung des gegenständlichen Bescheides brachte der BF am 08.10.2024 über seine bevollmächtige Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. ein. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhob der BF am 29.10.2024 mit Schriftsatz seiner bevollmächtigen Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV. – VI.Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhob der BF am 29.10.2024 mit Schriftsatz seiner bevollmächtigen Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und sein Lebensmittelpunkt somit in der Slowakei liege. Er habe zudem das Haftübel verspürt und bereue seine Tat sehr. Der BF sei überzeugt, in Zukunft nicht mehr straffällig werden zu wollen. Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsprognose hätte daher ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot als unverhältnismäßig beurteilt werden müssen. Der belangten Behörde sei somit vorzuwerfen, dass sie keine nachvollziehbare Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich vom ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 07.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde im Bundesgebiet geboren und reiste im Kindesalter zusammen mit seiner Familie nach Deutschland, wo er sich für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren aufhielt und dort die Schule besuchte. Anschließend war der BF bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet in Serbien, Italien und der Slowakei aufhältig. 1.2. Der BF weist in Italien im Zeitraum von 2009 bis 2014 vier strafgerichtliche Verurteilungen wegen Besitzes und Herstellung von falschen Ausweispapieren, Diebstahls, Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson sowie Betrugs auf. Der BF wurde dafür teils zu Geldstrafen, teils zu Freiheitsstrafen, wobei die höchste unbedingte Freiheitsstrafe mit 1 Jahr und 8 Monaten festgesetzt wurde, verurteilt. Der BF reiste laut eigenen Angaben zuletzt am 28.06.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 29.06.2024 wurde er wegen des Verdachts der Begehung des gewerbsmäßigen Betruges festgenommen und am 30.06.2024 in eine Justizanstalt eingeliefert. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 03.10.2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betrugs

§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 03.10.2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betrugs

Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF zu nachstehenden Zeitpunkten gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, dritte Personen durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden, teils auch Beweismittel, zu Handlungen verleitete (I./ und II./) bzw. zu verleiten versuchte (III./), die diese in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, und zwarDer Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF zu nachstehenden Zeitpunkten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, dritte Personen durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden, teils auch Beweismittel, zu Handlungen verleitete (römisch eins./ und römisch zwei./) bzw. zu verleiten versuchte (römisch drei./), die diese in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten, und zwar I./ am XXXX eine namentlich bekannte Person zur Überlassung eines Fahrzeugs, indem er mit ihr einen Kaufpreis von EUR 7.600,- vereinbarte, ihr sogleich EUR 7.100 Euro übergab, vor Ort handschriftlich einen Kaufvertrag verfasste, sich dabei mit einem anderen Namen ausgab, den Kaufvertrag mit diesem Namen unterfertigte und entgegen seiner wahren Intention versprach, die fehlenden EUR 500,00 nach Überlassung der Fahrzeugpapiere und ordnungsgemäßer Abmeldung zu zahlen, was er jedoch in Folge nicht tat, wodurch der Fahrzeugeigentümer mit einem Betrag von EUR 500,00 geschädigt wurde.römisch eins./ am römisch 40 eine namentlich bekannte Person zur Überlassung eines Fahrzeugs, indem er mit ihr einen Kaufpreis von EUR 7.600,- vereinbarte, ihr sogleich EUR 7.100 Euro übergab, vor Ort handschriftlich einen Kaufvertrag verfasste, sich dabei mit einem anderen Namen ausgab, den Kaufvertrag mit diesem Namen unterfertigte und entgegen seiner wahren Intention versprach, die fehlenden EUR 500,00 nach Überlassung der Fahrzeugpapiere und ordnungsgemäßer Abmeldung zu zahlen, was er jedoch in Folge nicht tat, wodurch der Fahrzeugeigentümer mit einem Betrag von EUR 500,00 geschädigt wurde. II./ am XXXX eine namentlich bekannte Person zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend ein Fahrzeug und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von EUR 11.200,00, indem er behauptete, das Fahrzeug sei in einem guten Zustand und der Tachometerstand sei nicht zurückgedreht worden, obwohl der Kilometerzähler tatsächlich von ca. 253.000 km auf ca. 137.000 km zurückgedreht worden war, er weiters ein falsches Baujahr und falsche PS angab und versprach, das Fahrzeug bei groben Mängeln innerhalb einer Woche zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten und dabei den Kaufvertrag mit einem anderen Namen als Verkäufer versah und unterfertigte.römisch zwei./ am römisch 40 eine namentlich bekannte Person zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend ein Fahrzeug und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von EUR 11.200,00, indem er behauptete, das Fahrzeug sei in einem guten Zustand und der Tachometerstand sei nicht zurückgedreht worden, obwohl der Kilometerzähler tatsächlich von ca. 253.000 km auf ca. 137.000 km zurückgedreht worden war, er weiters ein falsches Baujahr und falsche PS angab und versprach, das Fahrzeug bei groben Mängeln innerhalb einer Woche zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten und dabei den Kaufvertrag mit einem anderen Namen als Verkäufer versah und unterfertigte. III./ am XXXX eine namentlich bekannte Person zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend ein Fahrzeug und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von EUR 10.900,00, indem er behauptete, das Fahrzeug sei in einem guten Zustand und der Tachometerstand sei nicht zurückgedreht worden, obwohl der Kilometerzähler tatsächlich von ca. 315.000 km auf 140.280 km zurückgedreht worden war, wobei in der vorbereiteten „Kaufvereinbarung“ als Vorbesitzer ein anderer Name samt vermeintlicher (teils falscher) Adresse eingefügt und mit diesem Namen bereits unterschrieben worden war und es aufgrund des Einschreitens der Kriminalpolizei beim Versuch blieb.römisch drei./ am römisch 40 eine namentlich bekannte Person zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend ein Fahrzeug und Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von EUR 10.900,00, indem er behauptete, das Fahrzeug sei in einem guten Zustand und der Tachometerstand sei nicht zurückgedreht worden, obwohl der Kilometerzähler tatsächlich von ca. 315.000 km auf 140.280 km zurückgedreht worden war, wobei in der vorbereiteten „Kaufvereinbarung“ als Vorbesitzer ein anderer Name samt vermeintlicher (teils falscher) Adresse eingefügt und mit diesem Namen bereits unterschrieben worden war und es aufgrund des Einschreitens der Kriminalpolizei beim Versuch blieb. Im Rahmen der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis des BF, seine Unbescholtenheit, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie die teilweise Schadensgutmachung als mildernd und als erschwerend die Mehrfachqualifikation gewertet. 1.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt. 1.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am XXXX wurde der BF aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. Am römisch 40 wurde der BF aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. 1.
  3. Der BF verfügt für Österreich über keinen Aufenthaltstitel. Für die Slowakei verfügt der BF über einen bis zum XXXX gültigen slowakischen Aufenthaltstitel, welcher ihm am XXXX ausgestellt worden war.1.
  4. Der BF verfügt für Österreich über keinen Aufenthaltstitel. Für die Slowakei verfügt der BF über einen bis zum römisch 40 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel, welcher ihm am römisch 40 ausgestellt worden war. Der BF arbeitete in der Slowakei auf Baustellen. Er war – abgesehen von seiner Zeit in Haft von XXXX bis XXXX sowie seines Aufenthaltes in Schubhaft vom XXXX bis XXXX – lediglich von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet gemeldet gewesen und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.Er war – abgesehen von seiner Zeit in Haft von römisch 40 bis römisch 40 sowie seines Aufenthaltes in Schubhaft vom römisch 40 bis römisch 40 – lediglich von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet gewesen und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Es leben – abgesehen vom Neffen des BF sowie dessen Familie – keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. Er verfügt darüber hinaus über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Der Vater des BF lebt derzeit in Deutschland.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. Die Feststellungen zum seinem Gesundheitszustand beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zum Geburtsort sowie zu den Lebensumständen des BF in Deutschland, Italien und der Slowakei ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 03.10.
  7. 2.
  8. Die Verurteilungen des BF in Italien und Österreich ergaben sich aus dem Strafregisterauszug sowie dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.10.2024, GZ XXXX . 2.
  9. Die Verurteilungen des BF in Italien und Österreich ergaben sich aus dem Strafregisterauszug sowie dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.10.2024, GZ römisch 40 . 2.
  10. Die Anhaltung des BF in Schubhaft sowie dessen Abschiebung ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und kann dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnommen werden. 2.
  11. Der Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Kurzbrief der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2.
  12. Der Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Kurzbrief der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 . Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan. Zur Slowakei gab der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 03.10.2024 an, dort auf einer Baustelle gearbeitet zu haben. Die Konstatierungen zu seinem in Österreich aufhältigen Neffen sowie dessen Familie beruhen den Angaben des BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 03.10.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  14. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des angefochtenen Bescheides, weshalb über die Spruchpunkte I. – III. nicht mehr abzusprechen ist.3.
  15. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, weshalb über die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. nicht mehr abzusprechen ist. 3.
  16. Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). § 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise: (…)

(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. (…)

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage.Die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage. Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die aufschiebende Wirkung, welche sich auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung bezieht, nicht in Betracht. Überdies ist festzuhalten, dass der BF am 17.10.2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben wurde. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise

§ 52Abs.

8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass

§ 55Abs.

4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise

Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1. Rechtliche Grundlagen: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). 3.3.
  2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach erfüllt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche dazu auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen zunächst seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Italien wegen Diebstahls, Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson sowie Betrugs zwischen 2009 bis 2014 Mittelpunkt. Bereits das diesen Strafurteilen zugrundeliegende Verhalten lässt darauf schließen, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen und vermochten diese Verurteilungen in Italien den BF nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Vielmehr wurde er auch in Österreich (nach seiner letzten Einreise) im Juni 2024 wegen des Verdachts der Begehung des gewerbsmäßigen Betruges festgenommen und anschließend im Oktober 2024 mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betrugs

§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Vielmehr wurde er auch in Österreich (nach seiner letzten Einreise) im Juni 2024 wegen des Verdachts der Begehung des gewerbsmäßigen Betruges festgenommen und anschließend im Oktober 2024 mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betrugs

Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Die Begehung des von ihm ausgeübten gewerbsmäßig schweren Betruges und auch die Höhe der daraus lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF manifestieren gegenständlich eine beträchtliche Tatwiederholungsgefahr, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF über mehrere Jahre nicht stattgefunden hat und frühere strafgerichtliche Verurteilungen und ein bereits verspürtes Haftübel in Italien den BF nicht davon abhalten konnten, erneut eine Straftat in Österreich zu begehen. Es ist somit aufgrund der wohl geplanten und organisierten Vorgehensweise durch den BF nicht davon auszugehen, dass eine solche Tat, auch im Lichte der Vorstrafenbelastung, auf eine einmalige Kurzschlusshandlung beruht und lässt dies auch hinsichtlich der anzustellenden Gefährdungsprognose auf eine Tatwiederholungsgefahr schließen. Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere die verübten Eigentumsdelikte – stellen somit ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere die verübten Eigentumsdelikte – stellen somit ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vom Strafgericht wurde das reumütige Geständnis des BF, seine Unbescholtenheit, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie die teilweise Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigt. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Zumal sich der BF erst seit kurzem nicht mehr in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich fallbezogen nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall seiner durch die Straftaten manifestierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ferner lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat. Es bleibt zwar nicht unberücksichtigt, dass er in der Beschwerde vorbrachte, seine Straftaten zu bereuen. Allerdings konnte aus dieser bekundeten Reue – insbesondere im Lichte seines in der Vergangenheit gesetzten delinquenten Verhaltens – kein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit erkannt werden. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben angenommen werden. Der kriminelle Werdegang des BF, den bislang keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen von weiteren Straftaten abhielt und der seinen Hang zu Vermögensdelinquenz auch in Österreich weiter auslebte, lässt einen weiteren Rückfall konkret befürchten. Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der BF verfügt im Bundesgebiet – abgesehen von seinem Neffen sowie dessen Familie – über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Ferner verfügte er – abgesehen von seiner Zeit in Straf- bzw. Schubhaft von Juni bis Oktober 2024 – lediglich für einen Zeitraum von März bis Mai 2024 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, jedoch zu keinem Zeitpunkt über eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert, weshalb auch keinerlei Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich erkennbar ist. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Auch die vorgebrachten privaten Anknüpfungspunkte des BF in der Slowakei können eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde – wie im vorliegenden Fall – über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (Slowakei) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde – wie im vorliegenden Fall – über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (Slowakei) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den vorgebrachten Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem zulässigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" (hier: Slowakei) in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236). Fallgegenständlich besitzt der BF zwar einen slowakischen Aufenthaltstitel und ging dort ab März 2024 einer Beschäftigung auf einer Baustelle nach. Weitere Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur hat der BF jedoch nicht dargetan. Im konkreten Fall überwiegen somit – wie bereits ausgeführt – die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes. Da dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung von Straftaten zudem eine besonders große Bedeutung beizumessen ist, haben die persönlichen Interessen des BF, einen Aufenthalt in den "Schengen-Staaten" bzw. in der Slowakei nehmen zu können, hintan zu treten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch die Slowakei nicht absolut ausschließt.

Art 11Abs.

4 der Rückführungsrichtlinie steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch die Slowakei nicht absolut ausschließt.

Artikel 11

, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Das Schengener Übereinkommen (SDÜ) sieht in seinem Art 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, doch findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin – ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung – ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058).Das Schengener Übereinkommen (SDÜ) sieht in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, doch findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin – ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung – ausschließlich nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Im Ergebnis ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das mit 6 Jahren befristete Einreiseverbot als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er in Österreich verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 148 zweiter Fall StGB einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass der BF in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein reumütiges Geständnis ablegte und es teilweise zu einer Schadensgutmachung kam. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er in Österreich verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 148, zweiter Fall StGB einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzu kommt, dass der BF in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein reumütiges Geständnis ablegte und es teilweise zu einer Schadensgutmachung kam. Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte sechsjährige Dauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabzusetzen war. Eine weitere Reduktion kam aufgrund der Vorstrafen in Italien nicht in Betracht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Verbindung mit einem Einreiseverbot kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Verbindung mit einem Einreiseverbot kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Ein solch eindeutiger Fall liegt hier vor. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, zumal sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7).Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, zumal sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7). In der Beschwerde wird kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2302056.1.00

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