Obsah (16)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 1§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlI403 2305837-1 Spruch, I403 2305837-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) reiste am 25.11.2023 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Sie blieb nach Ablauf des Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 21.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie von ihrem Vater und ihrem Bruder bedroht werde, nachdem sie im Jahr zuvor zu einem Mann nach Österreich gereist sei. römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) reiste am 25.11.2023 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Sie blieb nach Ablauf des Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 21.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie von ihrem Vater und ihrem Bruder bedroht werde, nachdem sie im Jahr zuvor zu einem Mann nach Österreich gereist sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) vom 16.12.2024, zugestellt am 23.12.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55
Abs 1a FPG wurde ihr eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde für nicht glaubhaft befunden und festgestellt, dass ihr bei einer Rückkehr nach Marokko auch nicht die Lebensgrundlage entzogen wäre. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) vom 16.12.2024, zugestellt am 23.12.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihr eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde für nicht glaubhaft befunden und festgestellt, dass ihr bei einer Rückkehr nach Marokko auch nicht die Lebensgrundlage entzogen wäre. Dagegen wurde am 08.01.2025 Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, die fremdenpolizeilichen Maßnahmen aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin werde von ihrer Familie mit dem Umbringen bedroht, zudem habe sie keine Möglichkeit zur Ausübung eines Berufes, weswegen sie in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Am 03.02.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher neben der Beschwerdeführerin auch ihr Lebensgefährte einvernommen wurde. Im Vorfeld der Verhandlung war das Vollmachtsverhältnis mit ihrem früheren Rechtsvertreter aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung auf die Möglichkeit hingewiesen, die kostenlose Rechtsvertretung der BBU GmbH in Anspruch nehmen zu können, doch verzichtete sie darauf und erklärte sie, die Verhandlung ohne Rechtsvertretung durchführen zu wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist 32 Jahre alt und stammt aus der Stadt XXXX . Neben ihren Eltern leben noch drei Brüder und fünf Schwestern in Marokko; ihr Vater hat zudem eine zweite Ehefrau. Die Beschwerdeführerin besuchte zwölf Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Danach besuchte sie 2016/17 auch noch einen Informatikkurs, der etwa sechs Monate dauerte. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist 32 Jahre alt und stammt aus der Stadt römisch 40 . Neben ihren Eltern leben noch drei Brüder und fünf Schwestern in Marokko; ihr Vater hat zudem eine zweite Ehefrau. Die Beschwerdeführerin besuchte zwölf Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Danach besuchte sie 2016/17 auch noch einen Informatikkurs, der etwa sechs Monate dauerte. Die Beschwerdeführerin war mit ihrer Lebenssituation in Marokko unzufrieden; sie verstand sich nicht mit der zweiten Frau ihres Vaters, sie empfand das Zusammenleben im Elternhaus als konfliktbeladen und ihre Perspektiven am marokkanischen Arbeitsmarkt als unbefriedigend. Die Beschwerdeführerin plante bereits 2019, Marokko zu verlassen und knüpfte über soziale Medien Kontakte zu einem Franzosen, der sie finanziell unterstützte; die Beschwerdeführerin ließ sich einen Reisepass ausstellen, wurde dann aber aufgrund der Covid-Pandemie an der Ausreise gehindert, und der Kontakt zu dem Franzosen brach ab. 2023 kam sie, wiederum über Soziale Medien, in Kontakt mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX , der eine Reise nach Marokko plante. Dieser besuchte sie in Marokko und lud die Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch nach Österreich ein und gab eine Verpflichtungserklärung ab. Am 24.10.2023 stellte sie bei der Österreichischen Botschaft in XXXX einen Visumsantrag zu Besuchszwecken; für den Antrag legte sie eine Anstellungsbestätigung vor, welche ihr Schwager als Gefälligkeit für sie organisiert hatte. Ihr wurde ein Schengen-Visum für den Zeitraum 26.10.2023 bis 22.01.2024 gewährt.Die Beschwerdeführerin plante bereits 2019, Marokko zu verlassen und knüpfte über soziale Medien Kontakte zu einem Franzosen, der sie finanziell unterstützte; die Beschwerdeführerin ließ sich einen Reisepass ausstellen, wurde dann aber aufgrund der Covid-Pandemie an der Ausreise gehindert, und der Kontakt zu dem Franzosen brach ab. 2023 kam sie, wiederum über Soziale Medien, in Kontakt mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 , der eine Reise nach Marokko plante. Dieser besuchte sie in Marokko und lud die Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch nach Österreich ein und gab eine Verpflichtungserklärung ab. Am 24.10.2023 stellte sie bei der Österreichischen Botschaft in römisch 40 einen Visumsantrag zu Besuchszwecken; für den Antrag legte sie eine Anstellungsbestätigung vor, welche ihr Schwager als Gefälligkeit für sie organisiert hatte. Ihr wurde ein Schengen-Visum für den Zeitraum 26.10.2023 bis 22.01.2024 gewährt. Am 25.11.2024 flog die Beschwerdeführerin nach Wien. Sie hielt sich nur wenige Tage bei XXXX auf und begab sich dann nach Wien, wo sie in der Gastronomie zu arbeiten begann, ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu verfügen. Der Dienstgeber meldete sie vom 18.12.2023 bis 24.01.2024 geringfügig an, ihrer Angabe nach arbeitete sie aber wesentlich mehr. Sie nahm sich ein Zimmer, konnte sich dieses dann aber nicht mehr leisten, weswegen sie am 21.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem sie sich im Flüchtlingsquartier nicht wohl fühlte, knüpfte sie über Soziale Medien Kontakt zu XXXX , einem marokkanischen Staatsbürger, der seit 28 Jahren in Österreich lebt und über einen Daueraufenthaltstitel verfügt. Er arbeitet seit 2009 als Bäcker in einem Betrieb und hat Bezüge in Höhe von € 3.731,
- Seit 09.07.2024 wohnt die Beschwerdeführerin bei ihm; sie führen eine Beziehung, und XXXX kommt für die Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin auf. Er wäre auch bereit, sie im Falle einer Rückkehr nach Marokko finanziell zu unterstützen. Am 25.11.2024 flog die Beschwerdeführerin nach Wien. Sie hielt sich nur wenige Tage bei römisch 40 auf und begab sich dann nach Wien, wo sie in der Gastronomie zu arbeiten begann, ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu verfügen. Der Dienstgeber meldete sie vom 18.12.2023 bis 24.01.2024 geringfügig an, ihrer Angabe nach arbeitete sie aber wesentlich mehr. Sie nahm sich ein Zimmer, konnte sich dieses dann aber nicht mehr leisten, weswegen sie am 21.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem sie sich im Flüchtlingsquartier nicht wohl fühlte, knüpfte sie über Soziale Medien Kontakt zu römisch 40 , einem marokkanischen Staatsbürger, der seit 28 Jahren in Österreich lebt und über einen Daueraufenthaltstitel verfügt. Er arbeitet seit 2009 als Bäcker in einem Betrieb und hat Bezüge in Höhe von € 3.731,
- Seit 09.07.2024 wohnt die Beschwerdeführerin bei ihm; sie führen eine Beziehung, und römisch 40 kommt für die Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin auf. Er wäre auch bereit, sie im Falle einer Rückkehr nach Marokko finanziell zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin hat noch keinen Deutschkurs besucht, aber begonnen, selbständig Deutsch zu lernen. Sie hat keine Verwandten in Österreich. Besondere Bindungen zum Bundesgebiet sind nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist körperlich gesund, litt aber bereits in Marokko unter psychischen Problemen und nahm dort Antidepressiva, welche ihr verschrieben wurden und kostenlos waren. In Österreich ist sie nicht in Behandlung. Bei einer Rückkehr nach Marokko wird die Beschwerdeführerin weder von ihrem Vater noch von ihrem Bruder bedroht. Sie wird auch nicht in eine existenzielle Notlage geraten. 1.
- Zur Lage in Marokko: Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vgl. FD 14.3.2024). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 7.6.2024).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vergleiche FD 14.3.2024). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 7.6.2024). Die Verfassung garantierte den Frauen zwar die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie den Männern in zivilen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und umweltpolitischen Angelegenheiten, aber die Gesetze begünstigten die Männer bei Eigentum und Erbschaft (USDOS 23.4.2024; BS 19.3.2024). Trotz der in der Verfassung verankerten Antidiskriminierungsgesetze sehen sich Frauen stets mit rechtlichen Ungleichheiten konfrontiert. Ohne den gesetzlichen Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte besteht die gesellschaftliche Diskriminierung fort (USDOS 23.4.2024). Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 (BS 19.3.2024 vgl. FH 25.4.2024a) der Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin stark diskriminiert (FH 25.4.2024a). Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber den Vorrang des Islams geltend gemacht. Beispielsweise ratifizierte Marokko das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau im April
- Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs (AA 7.6.2024).Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 (BS 19.3.2024 vergleiche FH 25.4.2024a) der Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin stark diskriminiert (FH 25.4.2024a). Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber den Vorrang des Islams geltend gemacht. Beispielsweise ratifizierte Marokko das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau im April
- Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs (AA 7.6.2024). Die Armut ist weit verbreitet. Das Lohngefälle ist nach wie vor groß. Frauen verdienen 30 % weniger als ihre männlichen Kollegen, und während nur 64 % der weiblichen Arbeitskräfte entlohnt werden, sind es bei den Männern 91 %. Laut Weltbank lag der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte an der gesamten Erwerbsbevölkerung im Jahr 2022 bei 25,7 %. Gleichzeitig stehen acht von zehn Frauen laut der unabhängigen staatlichen Statistikbehörde HCP [Haut Commissariat au Plan] nicht auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Zugang von Frauen zu administrativen und wirtschaftlichen Entscheidungspositionen ist ebenfalls zurückgegangen (BS 19.3.2024). Obwohl die Gleichstellung der Geschlechter auch in der Verfassung von 2011 anerkannt wurde, werden Frauen auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin erheblich diskriminiert und sind in der Erwerbsbevölkerung unterrepräsentiert (FH 25.4.2024a). Das Gesetz fordert gleichen Lohn für gleiche Arbeit, was in der Praxis jedoch oft nicht der Fall ist (USDOS 23.4.2024). Alle außerehelichen sexuellen Aktivitäten sind illegal, was Vergewaltigungsopfer davon abschreckt, Anklage zu erheben (FH 25.4.2024a). Laut lokalen NGOs meldeten Opfer die meisten sexuellen Übergriffe nicht der Polizei, aufgrund des sozialen Drucks und der Sorge, dass die Gesellschaft die Opfer höchstwahrscheinlich eher als die Täter verantwortlich machen würde. Einige Opfer sexueller Übergriffe berichteten auch, dass Polizeibeamte sie manchmal von der Einreichung eines Polizeiberichts abgewiesen oder sie gezwungen hätten, ein Bestechungsgeld zu zahlen, um den Bericht einzureichen, indem sie drohten, sie wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs außerhalb der Ehe anzuklagen, ein Verbrechen, das mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft wird (USDOS 23.4.2024). Mehrere NGO bieten Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024). Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Die Wirtschaft hängt von Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus ab, die alle sehr stark vom Klimawandel betroffen sind. Probleme wie Wasserknappheit, Ernährungsunsicherheit, Wüstenbildung und Küstenerosion haben sich verschärft. Da die meisten Gebiete trocken oder halbtrocken sind, benötigt die Landwirtschaft rund 80 % der Wasserressourcen. Der Plan „Grünes Marokko“ verschleiert die Umweltschäden, die bereits vorhanden sind (BS 19.3.2024). Der Tourismus ist ebenfalls von Bedeutung. Dank Ausrichtung der Fußball-WM 2030 stehen zahlreiche Hoch- und Tiefbauprojekte an (ABG 8.2024). Die Weltmeisterschaft wird die Großprojekte der nächsten Jahre bestimmen – Ausbau des Eisenbahnnetz und die Verlängerung der bestehende Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindung zwischen Casablanca und Tanger über Marrakesch (Finanzierung steht bereits) nach Agadir (Finanzierung noch im Entstehen). Weiters werden Stadien renoviert und gebaut, Zugangsinfrastruktur neu geschaffen (WKO 9.2024). Die marokkanische Wirtschaft hat sich angesichts verschiedener Herausforderungen als widerstandsfähig erwiesen, zu denen eine Verlangsamung der Weltwirtschaft, ein Inflationsschock und das Erdbeben in der Provinz Al Haouz gehören. Trotz dieser Hindernisse hat sich das Wirtschaftswachstum beschleunigt. Die wichtigsten Katalysatoren für diese Beschleunigung waren die Erholung des Tourismussektors, die exportorientierten Nischen des verarbeitenden Gewerbes, insbesondere der Automobil- und Luftfahrtsektor sowie die Erholung des privaten Konsums (WB 2024). Mittels robuster Steuerzuflüsse und graduellen Subventionsabbaus gelang es 2023, das Haushaltsdefizit von 5,2 auf 4,7 % vom BIP zurückzufahren.
dem aktuellen Haushaltsgesetz wird die Konsolidierung 2024 fortgesetzt bis hin zur völligen Streichung staatlicher Preisstürzen ab 2025 für Butangas, Weizen und Zucker. Zur sozialen Abfederung werden die staatliche Krankenversicherung ausgeweitet und Transferleistungen für die Bedürftigsten erbracht (GTAI 31.5.2024). Allerdings haben die marokkanischen Unternehmen und Haushalte Schwierigkeiten, sich von den jüngsten Schocks zu erholen. Marokko verzeichnet einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen. Trotz beschleunigtem Wirtschaftswachstum blieb die Arbeitsmarktleistung im Jahr 2023 enttäuschend, wobei in ländlichen Gebieten fast 200.000 Arbeitsplätze verloren gingen. Als Ausdruck der kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf das Wohlbefinden erreichte der Pro-Kopf-Verbrauch nicht wieder das Niveau vor der Pandemie. Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung verspricht jedoch eine erhebliche Erleichterung für die ärmsten Haushalte (WB 2024). Probleme bereitet die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit von 13,3 %. Besonders hoch fällt diese mit 17 % in städtischen Gebieten aus. Die Fluktuation ist in Marokko hoch, das Gehaltsgefüge undurchsichtig. Unternehmen vor Ort beschreiben es als schwierig, qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten. Gleichzeitig fühlen sich viele, vor allem junge Menschen überqualifiziert und unterbezahlt (ABG 8.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 7.6.2024). Die kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf den Sozialschutz spiegeln sich darin wider, dass der Pro-Kopf-Verbrauch nur knapp das Niveau von vor der Pandemie erreicht hat. Der reale Pro-Kopf-Verbrauch der Haushalte erreichte erst 2023 wieder das Niveau vor der Pandemie. Die negativen Auswirkungen des Schocks dürften vulnerable, arme und einkommensschwache Gruppen stärker betreffen, da Lebensmittel, bei denen der Preisdruck stärker war, einen größeren Anteil am Warenkorb der armen und gefährdeten Haushalte ausmachen (WB 2024). In einer in drei Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom
- bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben nur 32 % der Befragten an, ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. Weitere 36 % schaffen es gerade so, genug Nahrung zu kaufen, während 27 % Schwierigkeiten haben, genügend Lebensmittel zu beschaffen. Die Preise für Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe stellen ebenfalls eine Belastung dar. Nur 31 % der Befragten können problemlos grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitstellen. Weitere 27 % schaffen dies nur knapp, während 36 % große Schwierigkeiten haben, diese Güter zu erwerben. Die allgemeinen Lebenserhaltungskosten stellen ebenfalls eine große Herausforderung für viele Haushalte dar. Besonders die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser) belasten viele Familien. Nur 41 % der Befragten in Casablanca können ihre Wohnkosten problemlos decken, während 24 % große Schwierigkeiten haben und weitere 14 % diese Kosten überhaupt nicht tragen können. In Marrakesch und Tanger sieht es ähnlich aus: In Marrakesch schaffen es nur 30 %, ihre Wohnkosten problemlos zu decken, während es in Tanger 52 % der Befragten geling (STDOK 31.12.2023). Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vgl. WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed VI. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl.Africa News 13.8.2024).Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vergleiche WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed römisch sechs. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl.Africa News 13.8.2024). Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024).Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vergleiche TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024). Die neue Regelung ist vergleichsweise großzügig, und die gesamte finanzielle Unterstützung, die durch das neue Programm mobilisiert wird, dürfte eine erhebliche Erleichterung bieten, um die sozialen Auswirkungen der jüngsten und künftigen Schocks abzumildern. Es wird daher erwartet, dass es zu einer deutlichen Verbesserung der Einkommensverteilung und der Armutsindikatoren führen wird. Zwischen dem 2.12.2023 und dem 31.3.2024 erhalten mehr als 3,5 Millionen Familien direkte Hilfe. Darüber hinaus erhielten mindestens 1,4 Millionen kinderlose Familien eine monatliche Pauschalbeihilfe von 500 Dirhams (WB 2024). Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen. Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 7.6.2024). Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Österreich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden.
- Beweiswürdigung: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des in Kopie im Akt einliegenden marokkanischen Reisepasses, ausgestellt am 23.12.2019, fest. Die Feststellungen zu Herkunftsort, Ausbildung und Familie der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung am 21.06.
- Die Absolvierung des Informatikkurses ergibt sich aus dem in der Verhandlung vorgelegten Zeugnis. Die Feststellungen zum Wunsch der Beschwerdeführerin, Marokko zu verlassen, ihren diesbezüglichen Gründen und ihrer entsprechenden Kontaktaufnahme mit einem Franzosen und XXXX ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und der im Akt einliegenden Verpflichtungserklärung.Die Feststellungen zum Wunsch der Beschwerdeführerin, Marokko zu verlassen, ihren diesbezüglichen Gründen und ihrer entsprechenden Kontaktaufnahme mit einem Franzosen und römisch 40 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und der im Akt einliegenden Verpflichtungserklärung. Das Schengen-Visum ergibt sich aus dem im Akt einliegenden CVIS-Auszug XXXX und dem von der Botschaft XXXX zur Verfügung gestellten Antragsformular samt Beilagen. Die Feststellungen zu den Gefälligkeitsschreiben, welche für die Visumsantragstellung eine Anstellung belegen sollten, ergeben sich aus den im Akt einliegenden Schreiben (AS 40, 41) in einer Zusammenschau mit der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie tatsächlich nicht dort gearbeitet habe, sondern ihr Schwager dieses Schreiben als Gefälligkeit organisiert habe, um eine feste Anstellung der Beschwerdeführerin nachzuweisen und so ihre Chance auf ein Schengen-Visum zu erhöhen. Das Schengen-Visum ergibt sich aus dem im Akt einliegenden CVIS-Auszug römisch 40 und dem von der Botschaft römisch 40 zur Verfügung gestellten Antragsformular samt Beilagen. Die Feststellungen zu den Gefälligkeitsschreiben, welche für die Visumsantragstellung eine Anstellung belegen sollten, ergeben sich aus den im Akt einliegenden Schreiben (AS 40, 41) in einer Zusammenschau mit der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie tatsächlich nicht dort gearbeitet habe, sondern ihr Schwager dieses Schreiben als Gefälligkeit organisiert habe, um eine feste Anstellung der Beschwerdeführerin nachzuweisen und so ihre Chance auf ein Schengen-Visum zu erhöhen. Die Feststellungen zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung, einem Auszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu ihrer Beziehung mit XXXX ergeben sich aus dessen Angaben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, sein Aufenthaltstitel wurde durch Vorlage der entsprechenden Karte. Seine Bezüge bzw. seine Anstellung ergeben sich aus einem Auszug aus dem AJ-Web, in dem er noch als „Ehegatte von XXXX “ aufscheint, obwohl er in der Verhandlung angab, geschieden zu sein. Dass die Beschwerdeführerin seit 09.07.2024 bei ihm wohnt, ergibt sich aus einer Einschau in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem Protokoll der Erstbefragung, einem Auszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu ihrer Beziehung mit römisch 40 ergeben sich aus dessen Angaben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, sein Aufenthaltstitel wurde durch Vorlage der entsprechenden Karte. Seine Bezüge bzw. seine Anstellung ergeben sich aus einem Auszug aus dem AJ-Web, in dem er noch als „Ehegatte von römisch 40 “ aufscheint, obwohl er in der Verhandlung angab, geschieden zu sein. Dass die Beschwerdeführerin seit 09.07.2024 bei ihm wohnt, ergibt sich aus einer Einschau in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin bzw. ihren fehlenden Bindungen zum Bundesgebiet ergeben sich aus ihren entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung; medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, bei einer Rückkehr nach Marokko von ihrem Vater bzw. ihrem Bruder bedroht zu werden, ist dies aus den folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: In der Einvernahme durch das BFA am 29.11.2024 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrer Mutter darüber geredet habe, dass sie XXXX in Österreich besuchen wolle und dass sie daraufhin von ihrem Vater und ihrem Bruder bedroht worden sei, weil diese nicht geduldet hätten, dass sie zu einem Mann fahren wollte. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach nie eine Beziehung mit XXXX geführt hatte und letztlich ihn ja auch gar nicht besuchen wollte, sondern ihn nur benötigte, um das Visum zu erhalten; ihr Plan war von Beginn an, nicht mehr zurückzukehren. Warum sie dann ihren Verwandten davon erzählen sollte, dass sie einen Mann besuchen wollte, erscheint wenig nachvollziehbar. Zudem tätigte die Beschwerdeführerin immer wieder unterschiedliche Angaben, wem sie von ihrer geplanten Reise erzählt haben will: War in der Einvernahme zunächst die Rede von ihrer Mutter, gab sie dann an, dass ihre männlichen Verwandten es über ihre Schwester erfahren hätten. Ihre Schwester habe es ihrem Bruder erzählt. In der Verhandlung dagegen meinte sie, dass ihre Eltern (und damit auch die Mutter) nichts von ihren Reiseplänen gewusst hätten, sondern dass sie es nur ihrer Schwester erzählt habe, deren Mann ihr dann auch geholfen habe, das gefälschte Arbeitszeugnis für das Visum zu besorgen. Nachdem sie dann allerdings davon sprach, dass sie bedroht worden sei, revidierte sie die Aussage, dass ihre Eltern nichts von ihren Reiseplänen gewusst hätten und meinte, dass ihre Schwester es der zweiten Ehefrau des Vaters gesagt habe. Diese habe es dann ihrem Vater gesagt und dieser es dem Bruder. Damit konfrontiert, dass es wenig glaubhaft sei, dass ihre Schwester, die ihr geholfen hatte, die gefälschte Arbeitsbestätigung zu besorgen, sie dann an die verfeindete zweite Ehefrau des Vaters verrät, meinte sie plötzlich, dies sei ihre Halbschwester gewesen – warum sie dieser aber von ihren Plänen verraten haben sollte, wenn sie das Zusammenleben zwischen den beiden Familien als konfliktreich beschrieb, behielt die Beschwerdeführerin für sich. Insgesamt ist das ganze Vorbringen, wie ihre Familie von ihren Reiseplänen erfahren haben soll, widersprüchlich und nicht plausibel. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, bei einer Rückkehr nach Marokko von ihrem Vater bzw. ihrem Bruder bedroht zu werden, ist dies aus den folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: In der Einvernahme durch das BFA am 29.11.2024 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrer Mutter darüber geredet habe, dass sie römisch 40 in Österreich besuchen wolle und dass sie daraufhin von ihrem Vater und ihrem Bruder bedroht worden sei, weil diese nicht geduldet hätten, dass sie zu einem Mann fahren wollte. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach nie eine Beziehung mit römisch 40 geführt hatte und letztlich ihn ja auch gar nicht besuchen wollte, sondern ihn nur benötigte, um das Visum zu erhalten; ihr Plan war von Beginn an, nicht mehr zurückzukehren. Warum sie dann ihren Verwandten davon erzählen sollte, dass sie einen Mann besuchen wollte, erscheint wenig nachvollziehbar. Zudem tätigte die Beschwerdeführerin immer wieder unterschiedliche Angaben, wem sie von ihrer geplanten Reise erzählt haben will: War in der Einvernahme zunächst die Rede von ihrer Mutter, gab sie dann an, dass ihre männlichen Verwandten es über ihre Schwester erfahren hätten. Ihre Schwester habe es ihrem Bruder erzählt. In der Verhandlung dagegen meinte sie, dass ihre Eltern (und damit auch die Mutter) nichts von ihren Reiseplänen gewusst hätten, sondern dass sie es nur ihrer Schwester erzählt habe, deren Mann ihr dann auch geholfen habe, das gefälschte Arbeitszeugnis für das Visum zu besorgen. Nachdem sie dann allerdings davon sprach, dass sie bedroht worden sei, revidierte sie die Aussage, dass ihre Eltern nichts von ihren Reiseplänen gewusst hätten und meinte, dass ihre Schwester es der zweiten Ehefrau des Vaters gesagt habe. Diese habe es dann ihrem Vater gesagt und dieser es dem Bruder. Damit konfrontiert, dass es wenig glaubhaft sei, dass ihre Schwester, die ihr geholfen hatte, die gefälschte Arbeitsbestätigung zu besorgen, sie dann an die verfeindete zweite Ehefrau des Vaters verrät, meinte sie plötzlich, dies sei ihre Halbschwester gewesen – warum sie dieser aber von ihren Plänen verraten haben sollte, wenn sie das Zusammenleben zwischen den beiden Familien als konfliktreich beschrieb, behielt die Beschwerdeführerin für sich. Insgesamt ist das ganze Vorbringen, wie ihre Familie von ihren Reiseplänen erfahren haben soll, widersprüchlich und nicht plausibel. Auch, dass ihr Vater und ihr Bruder sie mit dem Umbringen bedroht hätten und streng religiös seien, lässt sich nur schwer damit in Einklang bringen, dass die Beschwerdeführerin mit über 30 Jahren noch nicht verheiratet war, in den Sozialen Medien aktiv war, weibliche und männliche Freunde hatte (was sich aus der Kontaktliste des Mobiltelefons ergibt), bei ihrem Passfoto aus dem Jahr 2019 bereits kein Kopftuch trug und sich ihren Angaben gegenüber dem BFA immer wieder am Strand aufhielt. Dies spricht in einer Zusammenschau dafür, dass die Beschwerdeführerin aus keiner streng religiösen Familie stammt und gewisse Freiräume hatte. Auch der Umstand, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in der Verhandlung erklärte, dass er mit dem Vater der Beschwerdeführerin telefoniert habe und dieser mit ihrer Beziehung einverstanden sei, lässt sich nicht mit dem angeblichen Bedrohungsszenario in Einklang bringen. Die vorgebrachte Verfolgung durch Vater und Bruder ist daher nicht glaubhaft. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht in eine existentielle Notlage geraten wird, wenn sie nach Marokko zurückkehrt, ergibt sich aus dem Umstand, dass nicht glaubhaft ist, dass sie mit ihrer Familie gebrochen hat. Zudem ergibt sich aus der Kontaktliste des Mobiltelefons, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorzeigte, dass sie zahlreiche Kontakte zu Personen mit marokkanischer Vorwahl hat. Sie verfügt daher über ein soziales Netzwerk, so dass auch davon auszugehen ist, dass sie entweder bei ihrer Familie oder bei Freunden eine Unterkunft bekommt. Zudem gab auch ihr Lebensgefährte an, sie bei einer Rückkehr nach Marokko weiterhin finanziell unterstützen zu wollen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin daher nicht sofort eine berufliche Anstellung finden sollte, wird sie nicht in eine Notlage geraten. Die Feststellungen zur Lage in Marokko basieren auf einem Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.11.2024 (Version 9). Die relevanten Quellen sind: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● ABG - Africa Business Guide (8.2024): Wirtschaft in Marokko, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/marokko, Zugriff 23.10.2024 ● Africa News - Africa News (13.8.2024): Morocco: Direct welfare payment introduced for a million disadvantaged families, https://www.africanews.com/2023/12/26/morocco-direct-welfare-payment-introduced-for-a-million-disadvantaged-families, Zugriff 23.10.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Rei sehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (14.3.2024): Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 14.3.2024 ● GTAI - Germany Trade and Invest (31.5.2024): Wirtschaftsausblick Marokko, https://www.gtai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 23.10.2024 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Morocco: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105199/mses23.pdf, Zugriff 7.11.2024 ● TBT - The Brussels Times (26.12.2023): Morocco: Direct welfare payments to poorer families for the first time, https://www.brusselstimes.com/853012/morocco-direct-welfare-payments-to-poorer-families-for-the-first-time, Zugriff 23.10.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 ● WB - Weltbank
(2024): Morocco Economic Update, https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://documents1.worldbank.org/curated/en/099826007162422517/pdf/IDU12f69bf581e7fa144061b0cf15dc97f2b2bbd.pdf&ved=2ahUKEwiOy__hvKGJAxU4avEDHV-_AowQFnoECBUQAQ&usg=AOvVaw2iWCoox1axZEU7bsoAZ0_Y, Zugriff 22.10.2024 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.10.2024): Marokko: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftslage, Zugriff 24.10.2024 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2024): Wirtschaftsbericht Marokko 3. Rechtliche Würdigung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft machen, dass sie von ihrem Vater oder ihrem Bruder bedroht wird. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft machen, dass sie von ihrem Vater oder ihrem Bruder bedroht wird. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Marokko „keine Möglichkeit zur Ausübung eines Berufes haben würde, weshalb“ die Beschwerdeführerin „durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde“. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Frauen auf gesellschaftlicher Ebene in Marokko weiterhin erheblich diskriminiert und in der Erwerbsbevölkerung unterrepräsentiert sind. Zugleich sind 20% der Frauen berufstätig und sind die Voraussetzungen diesbezüglich für die Beschwerdeführerin, die über eine Matura und eine Zusatzausbildung im Feld der Informatik verfügt, besser als die vieler Frauen. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin in Marokko bereits einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist; in Österreich gelang es ihr jedenfalls rasch, eine Anstellung in der Gastronomie zu finden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, psychische Probleme zu haben; allerdings ist sie weder in ärztlicher Behandlung noch nimmt sie Medikamente. Eine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit wurde diesbezüglich nicht vorgebracht. Doch selbst, wenn es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, zeitnah eine Anstellung zu finden, wären ihre grundlegenden Bedürfnisse dennoch abgedeckt, ist doch davon auszugehen, dass sie auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen kann. Dass sie von ihrer Familie abgelehnt oder sogar bedroht wird, ist nicht glaubhaft, wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde. Zudem wäre der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bereit, diese auch bei einer Rückkehr nach Marokko finanziell zu unterstützen. Es wurden daher im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in Marokko möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihr wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Doch selbst, wenn es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, zeitnah eine Anstellung zu finden, wären ihre grundlegenden Bedürfnisse dennoch abgedeckt, ist doch davon auszugehen, dass sie auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen kann. Dass sie von ihrer Familie abgelehnt oder sogar bedroht wird, ist nicht glaubhaft, wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde. Zudem wäre der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bereit, diese auch bei einer Rückkehr nach Marokko finanziell zu unterstützen. Es wurden daher im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in Marokko möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihr wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Marokko nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist sie dort angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Marokko
§ 1Z 9 HSt
V als sicherer Herkunftsstaat.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Marokko nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist sie dort angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Marokko
Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Auch aus den vorgebrachten psychischen Problemen ergibt sich keine Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin, da sie selbst angab, in Marokko kostenlosen Zugang zu Medikamenten gehabt zu haben. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall führt die Beschwerdeführerin seit einigen Monaten eine Beziehung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, mwN unter Verweis auf die Judikatur des EGMR). Selbst wenn man die erst wenige Monate andauernde Beziehung aufgrund des Zusammenlebens als ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben wertet, muss bei der Gewichtung der für die Beschwerdeführerin sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, als sie die Beziehung begann (vgl. VwGH, 21.12.2020, Ra 2020/14/0518). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründete Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH, 05.08.2020, Ra 2020/14/0199, mwN). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin marokkanischer Staatsbürger ist und regelmäßig in seinen Herkunftsstaat fährt, so dass jedenfalls die Möglichkeit zu Besuchen besteht. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte brachten vor, heiraten zu wollen, so dass ihnen in der Folge auch eine Familienzusammenführung nach § 47 NAG offenstünde. Auch wenn der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in der Verhandlung argumentierte, dass er bei einer früheren Ehefrau an einer Familienzusammenführung nach § 47 NAG aufgrund eines zu geringen Einkommens scheiterte, so ergibt sich aus einem Auszug aus dem AJ-Web eine laufende Anhebung seiner Bezüge auf aktuell € 3.731,
- Der Richtsatz für den Nachweis ausreichender Existenzmittel liegt für das Jahr 2025 für Ehepaare bei € 2.009,85; der Beschwerdeführer verfügt auch über eine Mietwohnung, in welcher die Beschwerdeführerin aktuell lebt. Bei Umsetzung der Rückkehrentscheidung käme es daher nicht notwendigerweise zu einer dauernden Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten.Im gegenständlichen Fall führt die Beschwerdeführerin seit einigen Monaten eine Beziehung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, mwN unter Verweis auf die Judikatur des EGMR). Selbst wenn man die erst wenige Monate andauernde Beziehung aufgrund des Zusammenlebens als ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben wertet, muss bei der Gewichtung der für die Beschwerdeführerin sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, als sie die Beziehung begann vergleiche VwGH, 21.12.2020, Ra 2020/14/0518). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründete Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH, 05.08.2020, Ra 2020/14/0199, mwN). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin marokkanischer Staatsbürger ist und regelmäßig in seinen Herkunftsstaat fährt, so dass jedenfalls die Möglichkeit zu Besuchen besteht. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte brachten vor, heiraten zu wollen, so dass ihnen in der Folge auch eine Familienzusammenführung nach Paragraph 47, NAG offenstünde. Auch wenn der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in der Verhandlung argumentierte, dass er bei einer früheren Ehefrau an einer Familienzusammenführung nach Paragraph 47, NAG aufgrund eines zu geringen Einkommens scheiterte, so ergibt sich aus einem Auszug aus dem AJ-Web eine laufende Anhebung seiner Bezüge auf aktuell € 3.731,
- Der Richtsatz für den Nachweis ausreichender Existenzmittel liegt für das Jahr 2025 für Ehepaare bei € 2.009,85; der Beschwerdeführer verfügt auch über eine Mietwohnung, in welcher die Beschwerdeführerin aktuell lebt. Bei Umsetzung der Rückkehrentscheidung käme es daher nicht notwendigerweise zu einer dauernden Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten. Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Die Beschwerdeführerin ist erst seit November 2023 und damit etwa ein Jahr und drei Monate im Bundesgebiet. Sie war nur kurzfristig – ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung – beschäftigt und hat auch noch keinen Deutschkurs absolviert. Bindungen zum Bundesgebiet bestehen, abgesehen von ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, keine. Die Beschwerdeführerin machte zudem falsche Angaben in ihrem Visumsantrag, täuschte dem Mann, der für ihren Besuch in Österreich die Verpflichtungserklärung ausstellte, vor, dass sie nach Marokko zurückkehren würde und stellte letztlich den Antrag auf internationalen Schutz, weil sie auf diesem Weg einen Aufenthaltstitel erlangen wollte. Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Die Beschwerdeführerin ist erst seit November 2023 und damit etwa ein Jahr und drei Monate im Bundesgebiet. Sie war nur kurzfristig – ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung – beschäftigt und hat auch noch keinen Deutschkurs absolviert. Bindungen zum Bundesgebiet bestehen, abgesehen von ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, keine. Die Beschwerdeführerin machte zudem falsche Angaben in ihrem Visumsantrag, täuschte dem Mann, der für ihren Besuch in Österreich die Verpflichtungserklärung ausstellte, vor, dass sie nach Marokko zurückkehren würde und stellte letztlich den Antrag auf internationalen Schutz, weil sie auf diesem Weg einen Aufenthaltstitel erlangen wollte. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Marokko ausgegangen werden. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Marokko ausgegangen werden. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht nicht. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch nicht vor; auch wenn die Beschwerdeführerin immer wieder unter Depressionen leiden sollte, war eine entsprechende medizinische Versorgung in Marokko gegeben, wie sie selbst sagte. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch nicht vor; auch wenn die Beschwerdeführerin immer wieder unter Depressionen leiden sollte, war eine entsprechende medizinische Versorgung in Marokko gegeben, wie sie selbst sagte. Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Gegenständlich wurden seitens der Beschwerdeführerin weder besondere Umstände, die sie bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte und die jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden, vorgebracht, noch ein Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben. Dementsprechend war die Ausreisefrist zu Recht mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Ausreisefrist zu Recht mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. als unbegründet abzuweisen. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist festzuhalten, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgt war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2305837.1.00