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Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlI422 2283211-2 SpruchI422 2283211-2/5E, I422 2283211-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger Kameruns (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 17.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er auf der Flucht vor seinem Bruder sei und deshalb Kamerun verlassen habe. Nach dem Tod des Vaters seien zwischen seinem Bruder und ihm Differenzen entstanden. Seitdem versuche ihn sein Bruder auch zu töten. Der Beschwerdeführer habe einen Angriff überlebt, bei dem sein Bruder gedacht habe, dass der Beschwerdeführer verstorben sei. Nachdem sein Bruder jedoch erfahren habe, dass der Beschwerdeführer am Leben sei, sei sein Bruder wieder hinter ihm her. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Mit allfälligen staatlichen Sanktionen habe der Beschwerdeführer nicht zu rechnen. Nach Durchführung eines Verfahrens nach der Dublin-III-VO und der Erhebung eines Rechtsmittels wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2024 die Zuständigkeit Österreichs zur Führung seines Asylverfahrens bestätigt. Am 09.11.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sein Vater nicht den Erstgeborenen, nämlich den Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX , sondern den Beschwerdeführer als seinen Nachfolger habe haben wollen. Dies habe zu einem Streit zwischen XXXX und ihm geführt. Der Beschwerdeführer habe diesen Streit durch die Ältesten lösen wollen und sei deshalb in das Herkunftsdorf seiner Eltern gereist. Lediglich sein Bruder XXXX habe Kenntnis von dieser Reise gehabt. In dem Heimatdorf sei er beim Besuch seiner Familie niedergeschlagen worden. Er sei erst in einer Klinik im Nachbardorf aufgewacht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen.Am 09.11.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sein Vater nicht den Erstgeborenen, nämlich den Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 , sondern den Beschwerdeführer als seinen Nachfolger habe haben wollen. Dies habe zu einem Streit zwischen römisch 40 und ihm geführt. Der Beschwerdeführer habe diesen Streit durch die Ältesten lösen wollen und sei deshalb in das Herkunftsdorf seiner Eltern gereist. Lediglich sein Bruder römisch 40 habe Kenntnis von dieser Reise gehabt. In dem Heimatdorf sei er beim Besuch seiner Familie niedergeschlagen worden. Er sei erst in einer Klinik im Nachbardorf aufgewacht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.12.2024, die am 12.12.2024 bei der belangten Behörde einlangte, vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2024 vorgelegt und langten am 18.12.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Am 04.02.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Kamerun und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus XXXX , bei XXXX , wo er geboren und aufgewachsen ist und hauptsozialisiert wurde. Er besuchte für wenige Monate die Schule. Danach absolvierte er in XXXX über einen Freund seines Onkels die Ausbildungen zum Schweißer und zum Karosseriespengler und war über mehrere Jahre in diesem Beruf tätig, ehe er wieder in sein Heimatdorf zurückkehrte und auf der Landwirtschaft seines Onkels arbeitete. Nach einiger Zeit eröffnete der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf eine Werkstatt für Schweiß- und Karosseriespenglerarbeiten und verdiente er sich bis zu seiner Ausreise aus Kamerun aus dieser Tätigkeit ein Einkommen. In Kamerun ist der Beschwerdeführer im Besitz einer landwirtschaftlichen Fläche, die er von seinem Vater geerbt hat.Er stammt aus römisch 40 , bei römisch 40 , wo er geboren und aufgewachsen ist und hauptsozialisiert wurde. Er besuchte für wenige Monate die Schule. Danach absolvierte er in römisch 40 über einen Freund seines Onkels die Ausbildungen zum Schweißer und zum Karosseriespengler und war über mehrere Jahre in diesem Beruf tätig, ehe er wieder in sein Heimatdorf zurückkehrte und auf der Landwirtschaft seines Onkels arbeitete. Nach einiger Zeit eröffnete der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf eine Werkstatt für Schweiß- und Karosseriespenglerarbeiten und verdiente er sich bis zu seiner Ausreise aus Kamerun aus dieser Tätigkeit ein Einkommen. In Kamerun ist der Beschwerdeführer im Besitz einer landwirtschaftlichen Fläche, die er von seinem Vater geerbt hat. Der Beschwerdeführer hat zwei Mal nach traditionellem Ritus geheiratet. Mit seiner ersten Ehegattin hat der Beschwerdeführer vier leibliche Kinder. Seine erste Ehegattin trennte sich vom Beschwerdeführer und übernahm er die Obsorge für die leiblichen vier Kinder. Der Beschwerdeführer heiratete ein zweites Mal und übernahm die Obsorge für den in die Beziehung miteingebrachten Sohn seiner neuen Ehegattin. Nach dem Tod eines befreundeten Ehepaares habe der Beschwerdeführer auch die Obsorge über deren zwei Töchter übernommen. Darüber hinaus umfasst seine Familie noch drei Schwestern und drei Brüder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Ehegattin lebt in Dubai. Der Aufenthalt seiner Kinder ist – bis aus zwei Kinder, die nach wie vor in Kamerun aufhältig sind – dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Im September 2021 verließ der Beschwerdeführer Kamerun und reiste er über eine unbekannte Route nach Libyen, wo er sich rund eineinhalb Jahre aufhielt und in weiterer Folge nach Italien weiterreiste. Dort wurde er am 21.07.2023 erkennungsdienstlich behandelt und ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Von Italien aus reiste der Beschwerdeführer nach Österreich weiter und stellte er am 17.08.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seit 17.08.2023 ist der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz meldebehördlich erfasst. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Insbesondere hat er bislang keine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und bestreitet seinen Lebensunterhalt über Zuwendungen seitens eines Freundes. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Kamerun nicht der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Sein diesbezügliches Vorbringen, wonach er Probleme mit der Regierung habe, erweist sich als nicht glaubhaft. Ebenso ist sein Vorbringen, wonach er aufgrund einer Erbschaft mit seinem Bruder im Streit liege und ihn dieser deshalb umbringen wolle, nicht glaubhaft. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun (17.10.2022) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vergleiche AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022). Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022). Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022). Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022). Sicherheitslage Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022). Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022). In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022). Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022). Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022). Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022). Sicherheitsbehörden Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022). Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022). Folter und unmenschliche Behandlung In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022). Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022). Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022). Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine Wehrpflicht (AA 2.9.2022). Im Alter von 18-23 Jahren kann freiwilliger Militärdienst nach dem Schulabschluss (Matura erforderlich) von Männer und Frauen mit einer Dauer von vier Jahren abgeleistet werden (CIA 7.9.2022). Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 2.9.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.
- Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten: ● Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD); ● Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR); ● Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR); ● Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW); ● Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW); ● Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC); ● Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT); ● Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022). Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022). Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). 2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am
- April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022) Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022). Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022). Opposition / Anglophone Opposition Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022).Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022). Traditionelle Herrscher, die sich weigerten, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, wurden entweder abgesetzt oder bedroht. Die Mitgliedschaft in einigen Oppositionsparteien, insbesondere im MRC, ist häufig mit Drohungen und Einschüchterungen seitens der Regierung verbunden (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können negative Folgen haben (FH 24.2.2022). Oppositionspolitiker stehen unter stetiger Beobachtung, ihre Aktionen zur Öffentlichkeitsarbeit (AA 2.9.2022) bzw. ihre Kundgebungen werden zunehmend verboten. Die Möglichkeit, sich in politischen Gruppen zu organisieren sowie ihre Betätigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Oppositionsführer laufen Gefahr, verhaftet und inhaftiert zu werden (FH 24.2.2022). Die Regierung hat auch Anschuldigungen wegen Terrorismus und Aufruhrs gegen Oppositionsführer erhoben, und diese werden oft ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne realistische Möglichkeiten, ihre Inhaftierung anzufechten, inhaftiert (FH 24.2.2022). Trotz der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit gibt es bei Demonstrationen der Opposition regelmäßig Verhaftungen (AA 2.9.2022). Im Dezember 2021 stellte die Regierung den MRC-Vorsitzenden Kamto kurzzeitig unter Hausarrest, offenbar um ihn daran zu hindern, sein Buch in Douala, einer MRC-Hochburg, vorzustellen. Später im Dezember wurden 47 MRC-Mitglieder, die im September 2020 bei einem friedlichen Protest verhaftet worden waren, wegen "Rebellion" zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren verurteilt (FH 24.2.2022). Es befinden sich weiterhin mehr als 100 Mitglieder der MRC willkürlich in Haft. Sie wurden vor Militärgerichten wegen versuchter Revolution, Rebellion, Zusammenrottung oder Beteiligung an der Organisation einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung angeklagt bzw. verurteilt. Die Vorwürfe bezogen sich auf ihr gesellschaftliches Engagement bzw. ihre Teilnahme an verbotenen Protesten im September 2020 (AI 29.3.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Anglophone - Krise Seit Beginn des Konflikts in Northwest und Southwest wird gegen Teilnehmer an gewaltsamen Protesten sowie gegen Mitglieder der im Jänner 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des Southern Cameroons National Council (SCNC) mit Strafverfolgung vorgegangen. Es kommt zunehmend zu Veranstaltungsverboten, Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 2.9.2022). Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vgl. FD 26.7.2022).Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vergleiche FD 26.7.2022). Seit 2017 bekämpfen sich bewaffnete Separatisten und Sicherheitskräfte in Northwest und Southwest; die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter. Ein Ende des Konflikts ist nicht absehbar und dieser fordert immer wieder Opfer. Die schweigende Mehrheit der Bevölkerung ist verängstigt und wünscht sich ein Ende der Gewalt und eine Ende der von den Rebellen erzwungenen Ausgangssperren („ghost towns“), Gleichzeitig herrscht aber der Wunsch nach stärkerer Autonomie (AA 2.9.2022). Die Verschlechterung der Sicherheitslage ging mit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einher und behinderte die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen (FD 26.7.2022). Seit Ende 2016 wurden in Northwest und Southwest mindestens 4.000 Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten separatistischen Kämpfern getötet (HRW 13.1.2022). Ferner leidet die Bevölkerung in den Konfliktregionen zudem unter einer Zunahme von kriminellen Übergriffen, z. B. Schutzgelderpressung und Kidnapping (AA 2.9.2022). Ansätze für Friedensbemühungen sind bisher kaum festzustellen bzw. waren bisher nicht erfolgreich (AA 2.9.2022). Für den Herbst 2019 wurde ein "Großer Nationaler Dialog" unter Leitung des Premierministers anberaumt. Im Zuge dessen wurden ein Gesetz zur Förderung der Amtssprachen und ein Gesetz über das allgemeine Gesetzbuch für dezentralisierte Gebietskörperschaften, das unter anderem die Einführung eines Sonderstatus für die Regionen Northwest und Southwest vorsieht, verabschiedet (FD 26.7.2022). Bei diesem „nationalen Dialog“ sowie bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Dezentralisierung, wurden die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher nicht berücksichtigt (AA 12.2.2022). In den Regionen Northwest und Southwest kommt es auch weiterhin zu Gewalt und Angriffen auf Personal und Einrichtungen der humanitären Hilfe, des Gesundheitswesens und des Bildungswesens (UNSC 26.5.2022). Haftbedingungen Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind äußerst prekär (AA 2.9.2022) bzw. hart (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) und lebensbedrohlich, da es an Lebensmitteln mangelt, die Qualität der Nahrung schlecht ist, die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen und die medizinische Versorgung unzureichend sind (USDOS 12.4.2022). In den meisten Gefängnissen, v.a. in großen Städten, bleibt Überbelegung ein großes Problem. Der Zugang zu Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, Heizung und Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung war unzureichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Infolgedessen sind Unterernährung, Tuberkulose, Bronchitis, Malaria, Hepatitis, Krätze und zahlreiche andere behandelbare Krankheiten, einschließlich Infektionen, weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folter von Gefangenen (FH 24.2.2022). Unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte kommt vor (AA 2.9.2022). NGOs berichteten 2021 von mindestens zwei Todesfällen in Gefängnissen, zum einen, weil medizinische Behandlung verweigert wurde, und zum anderen aufgrund von Misshandlungen durch Gefängniswärter (USDOS 12.4.2022). Es kommt auch zu Gewalt zwischen Gefangenen. Aus fast allen Gefängnissen wird über Gewalt unter Insassen berichtet; sogar, dass der Leiter der Disziplinarabteilung des Gefängnisses in Yaoundé die Gefangenen zur Gewalt aufrief (USDOS 12.4.2022).Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind äußerst prekär (AA 2.9.2022) bzw. hart (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) und lebensbedrohlich, da es an Lebensmitteln mangelt, die Qualität der Nahrung schlecht ist, die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen und die medizinische Versorgung unzureichend sind (USDOS 12.4.2022). In den meisten Gefängnissen, v.a. in großen Städten, bleibt Überbelegung ein großes Problem. Der Zugang zu Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, Heizung und Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung war unzureichend (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Infolgedessen sind Unterernährung, Tuberkulose, Bronchitis, Malaria, Hepatitis, Krätze und zahlreiche andere behandelbare Krankheiten, einschließlich Infektionen, weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folter von Gefangenen (FH 24.2.2022). Unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte kommt vor (AA 2.9.2022). NGOs berichteten 2021 von mindestens zwei Todesfällen in Gefängnissen, zum einen, weil medizinische Behandlung verweigert wurde, und zum anderen aufgrund von Misshandlungen durch Gefängniswärter (USDOS 12.4.2022). Es kommt auch zu Gewalt zwischen Gefangenen. Aus fast allen Gefängnissen wird über Gewalt unter Insassen berichtet; sogar, dass der Leiter der Disziplinarabteilung des Gefängnisses in Yaoundé die Gefangenen zur Gewalt aufrief (USDOS 12.4.2022). Viele Gefängnisse sind um ein Vielfaches überbelegt. Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen der Menschenrechtskommission der kamerunischen Anwaltskammer hatten die Gefängnisse des Landes eine Kapazität von 17.915 Insassen. Im September 2021 belief sich die Gesamtbelegung der Gefängnisse auf 31.815, was einer Belegungsrate von 177 % entspricht. In den Gefängnissen der Küstenregion, die eine maximale Aufnahmekapazität von 1.550 Insassen haben, waren im Oktober 2021 insgesamt 4.639 Insassen untergebracht, was einer Belegungsrate von 299 % entspricht (USDOS 12.4.2022). Die Behörden internieren Gefangene in baufälligen Gefängnissen aus der Kolonialzeit. Die Behörden halten häufig Untersuchungshäftlinge und verurteilte Häftlinge in denselben Zellen fest. In einigen Fällen herrschen für weibliche Gefangene bessere Bedingungen, einschließlich besserer Toiletten und weniger überfüllter Zellen. Die Gefängnisse haben im Allgemeinen getrennte Abteilungen für Männer, Frauen und Kinder (USDOS 12.4.2022). Die Bedingungen in den Arrestzellen der Gendarmerie- und Polizeieinheiten sind noch schlechter. Die Zellen sind in der Regel sehr eng, und die meisten von ihnen haben keine Toiletten und Fenster. Praktisch alle haben keine Betten. Im Gegensatz zu den Gefängnissen, in denen es getrennte Abteilungen für Männer, Frauen und Kinder gibt, wird in den Zellen der Gendarmerie- und Polizeieinheiten nicht systematisch nach Alter und Geschlecht getrennt (USDOS 12.4.2022). Minderheiten [Zu Anglophonen siehe Kapitel 13] In Kamerun leben über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen. Zwischen diesen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben, aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z. B. Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern in der Region Kousseri 2021/2022 (AA 2.9.2022). Die Verfassung legt in ihrer Präambel fest, dass der Staat „Minderheiten schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung in Übereinstimmung mit dem Gesetz bewahren“ soll, erwähnt jedoch keine spezifischen Kategorien, die als Minderheiten oder indigene Bevölkerung gelten (USDOS 12.4.2022).In Kamerun leben über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen. Zwischen diesen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben, aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z. B. Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern in der Region Kousseri 2021 aus 2022, (AA 2.9.2022). Die Verfassung legt in ihrer Präambel fest, dass der Staat „Minderheiten schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung in Übereinstimmung mit dem Gesetz bewahren“ soll, erwähnt jedoch keine spezifischen Kategorien, die als Minderheiten oder indigene Bevölkerung gelten (USDOS 12.4.2022). Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere (AA 2.9.2022). In Kamerun können die Mbororo und die Baka als indigen gelten. Schätzungsweise 50.000 bis 100.000 Baka, einschließlich Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den bewaldeten Gebieten der südlichen und östlichen Regionen (und waren die frühesten bekannten Bewohner). Die Regierung schützt die bürgerlichen oder politischen Rechte der Mbororo und der Baka nicht wirksam. Holzunternehmen zerstören weiterhin das natürlich bewaldete Land der Ureinwohner ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen behandeln die Baka oft als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus. Die Regierung setzt ihre langjährigen Bemühungen fort, Baka Geburtsurkunden und nationale Personalausweise zur Verfügung zu stellen. Trotzdem haben die meisten Baka diese Dokumente nicht, und die Bemühungen, sie zu erhalten, wurden durch die Schwierigkeit behindert, Häuser tief im Wald zu erreichen. Die Minderheit der Baka ist weder im Senat noch in der Nationalversammlung noch in höheren Regierungsämtern vertreten, obwohl es keine Gesetze gibt, die ihre Beteiligung einschränken würde (USDOS 12.4.2022). Die nomadischen Bororo werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt. Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Albinismus soll vereinzelt vorkommen, ist im Alltag jedoch nicht festzustellen (AA 2.9.2022). Die Diskriminierung bestimmter ethnischer Gruppen, einschließlich der Bamiléké, ist weit verbreitet (FH 24.2.2022). Es gibt glaubwürdige Berichte von NGOs, dass die Mbororo, nomadische Hirten, die hauptsächlich in den Regionen North, East, Adamawa und Northwest leben, weiterhin Schikanen ausgesetzt sind, manchmal mit Komplizenschaft von Verwaltungs- oder Justizbehörden. Die Mbororo Social and Cultural Development Association gab an, dass die anglophone Krise die Mbororo-Gemeinschaft negativ trifft. Laut dem Programmkoordinator der Vereinigung waren zwischen Jänner und September 2021 Separatisten für die Tötung von 10 Mbororos in Northwest verantwortlich. Berichten zufolge brachen Separatisten im selben Zeitraum in 63 Wohnungen ein, brannten ein Haus nieder und entführten 11 Personen für Lösegeld für insgesamt 7,61 Millionen FCFA (13.800 US-Dollar) (USDOS 12.4.2022). Bewegungsfreiheit Obwohl die Verfassung und die Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit im Inland, auf Reisen ins Ausland, auf Auswanderung und Rückführung vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte zeitweise ein (USDOS 12.4.2022). Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022). Humanitäre Organisationen berichten über Schwierigkeiten im Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen wurden die Weiterreise behindert, und es kam zu Schikanen durch die Behörden. Frauen werden häufiger belästigt, wenn sie allein reisen (USDOS 12.4.2022). Unter dem Vorwand geringfügiger Verstöße erpressen Polizei, Gendarmerie und Zollbeamte weiterhin Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022). Ferner kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einiger politischer Gegner bzw. der Opposition, und es werden häufig deren Reisedokumente beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022). IDPs und Flüchtlinge Die humanitäre Lage in Kamerun ist weiterhin von weit verbreiteter Unsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen, einschließlich Überschwemmungen und Dürren, geprägt. Die Krisen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest haben zur Vertreibung von fast 1 Million Menschen geführt. Am 31.3.2022 gab es etwa 383.596 Rückkehrer in den Regionen Northwest und Southwest (UNSC 26.5.2022). In Kamerun lebten im Juni 2022 nach Angaben der Vereinten Nationen 580.000 Binnenvertriebene aus dem Regionen Northwest und Southwest und knapp 360.000 Binnenvertriebene aus der Region Far North (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen des UNHCR gab es Ende 2021 noch mehr als eine Million IDPs, von denen 358.000 in der Region Far North und 711.000 in den Regionen Northwest und Southwest lebten. Darüber hinaus gab es schätzungsweise 477.500 ehemalige Vertriebene, die an ihren Herkunftsort zurückgekehrt waren (USDOS 12.4.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen (UNSC 26.5.2022). Nach Angaben des UNHCR beherbergte Kamerun am 30.4.2021 478.066 Flüchtlinge und 8.386 Asylwerber, darunter 345.587 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik und 129.266 aus Nigeria. Im Jahr 2022 werden schätzungsweise 3,9 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, von denen 95 % in ländlichen Gebieten leben (UNSC 26.5.2022). Nach neueren Angaben zählte Kamerun im Juni 2022 knapp 500.000 Flüchtlinge. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nichtstaatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt, jedoch wird die tägliche Lebenssituation besonders in den Flüchtlingsquartieren der großen Städte kontinuierlich schlechter, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, sanitären Anlagen, Trinkwasser und Elektrizität (AA 2.9.2022). Zudem sind IDPs einem erheblichen Schutzrisiko ausgesetzt (UNSC 26.5.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist nach wie vor sehr begrenzt, da das Militär den Zugang streng kontrolliert. Die Unsicherheit aufgrund bewaffneter Gruppen in den Regionen Northwest und Southwest schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe in einigen Gebieten ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022). Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den Internationalen Organisationen (AA 2.9.2022). Die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienste für Binnenvertriebene und die Unterstützung von Rückkehrern wird von Hilfsorganisationen mit minimaler Unterstützung durch die Regierung durchgeführt. Die Akteure der humanitären Hilfe wiesen mehrfach darauf hin, dass die humanitäre Gemeinschaft ihre Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme nur dann wirksam durchführen kann, wenn ein rechtlicher Rahmen vorhanden ist, den die Regierung bisher nicht umgesetzt hat. In den Regionen Northwest und Southwest haben die humanitären Helfer vor allem Zugang zu den städtischen Zentren. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um den von der Krise betroffenen Binnenvertriebenen in Northwest und Southwest dringend benötigte Sachleistungen zukommen zu lassen. Diese Hilfe wird Berichten zufolge allerdings an die Bevölkerung verteilt, ohne dass der Bedarf ermittelt wurde - und nur an Personen in zugänglichen städtischen Gebieten (USDOS 12.4.2022). Die Aufnahmegemeinschaften für Binnenflüchtlinge sind zudem mit ihren Aufgaben zunehmend überfordert (GIZ 31.12.2021). Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021). Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022). Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022). Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022). Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022).Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022). In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und nicht ausreichend für die hohe Zahl der Einwohner. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 2.9.2022). Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022).Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022). In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen. Außerhalb der Geschäftszeiten finden Sie an jeder Apotheke einen Hinweis auf die Apotheke im Nachtdienst (AA 12.9.2022). Die COVID-19-Pandemie stellt das Gesundheitswesen vor neue Herausforderungen. Offizielle Zahlen spiegeln nicht die Realität wider. Die Dunkelziffer der Erkrankungen ist hoch, die Impfwilligkeit der Bevölkerung sehr niedrig. Maßnahmen, die durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verkündet wurden, wurden durch die Exekutive nicht umgesetzt. Die WHO meldet aktuell eine sehr geringe Infektionsrate, es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Bevölkerung bereits eine oder mehrere Infektionen durchlaufen hat (AA 2.9.2022). Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022). Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022). Dokumente Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der Überprüfung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein Fälschungsmerkmal ist (AA 2.9.2022). Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 2.9.2022).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser [Einvernahmen vom 09.11.2023 und 29.08.2024] und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Kamerun sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel. Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.02.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.08.2024 eine Kopie seines kamerunischen Personalausweises (carte nationale d´identité), seines kamerunischen Führerscheins und seiner Geburtsurkunde vor. Die Identität des Beschwerdeführers kann jedoch mangels Vorlage der Originaldokumente und einer fehlenden Echtheitsüberprüfung dieser Dokumente nicht verifiziert werden. Aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung ergeben sich die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit. Diesen Ausführungen erschließen sich auch die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Kamerun, seinen Familienverhältnissen, seiner Schul- und Berufsausbildung und dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes in Kamerun. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes legte der Beschwerdeführer seine Ausreise nach Europa dar und deckt sich dies im Wesentlichen mit seinen Angaben vor der belangten Behörde. Seine erkennungsdienstliche Behandlung in Italien sowie der Abnahme seiner Fingerabdrücke leitet sich einem Auszug des Informationsverbund zentrales Fremdenregister und einem dortigen EURODAC-Treffer für Italien ab. Seine Weiterreise von Italien in das österreichische Bundesgebiet gründen ebenfalls auf den gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab dem 17.08.2023 sowie seiner meldebehördlichen Erfassung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass er keine verwandtschaftlichen Anbindungen in Österreich und anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hat. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer die Teilnahme an einem Sprachkurs oder die erfolgreiche Ablegung einer Sprachprüfung. Von der Ausprägung seiner Deutschkenntnisse konnte sich der erkennende Richter ein eigenes Bild machen. Ebenso negierte er die Mitgliedschaft in einem Verein, einer Organisation oder ein allfälliges ehrenamtliches Engagement. Er helfe lediglich geringfügig einem Freund, wenn dieser Probleme mit dem Auto habe, dann sage er ihm was zu machen sei oder welche Ersatzteile dieser zu besorgen habe. Eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger bescheinigt zudem, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging. Ebenso ist aus einer Abfrage der Betreuungsinformation (Grundversorgung) belegt, dass er nach wie vor aktiv gemeldet ist, jedoch weder erwerbstätig ist noch Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezieht. Hiezu führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er sich seinen Lebensunterhalt durch eine Freund sichere, der ihm Essen und Geld gebe. Hinsichtlich seines sozialen Umfeldes in Österreich legte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde dar, dass er nur einen Freund hier in Österreich habe, den er zu dessen Arbeit begleite und ihm dort zuschaue. Dies bestätigte er zuletzt in der mündlichen Verhandlung, in der er verwies, dass er kein soziales Umfeld habe, weil er keine Probleme bekommen wolle. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch einen Auszug des Strafregisters belegt. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass infolge der Erbfolge Probleme mit seinem Bruder entstanden seien und dieser einen Angriff gegen ihn veranlasst habe. Konkret habe sein Vater bestimmt, dass der Beschwerdeführer dessen Nachfolge antritt und nicht dessen erstgeborene Sohn, der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX .Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass infolge der Erbfolge Probleme mit seinem Bruder entstanden seien und dieser einen Angriff gegen ihn veranlasst habe. Konkret habe sein Vater bestimmt, dass der Beschwerdeführer dessen Nachfolge antritt und nicht dessen erstgeborene Sohn, der Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 . Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine Privatverfolgung geltend macht, für die sich der Beschwerdeführer den Schutzeinrichtungen seines Heimatstaates bedienen kann (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491), gelangt das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage des erhobenen Sachverhalts zum Schluss, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist.Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine Privatverfolgung geltend macht, für die sich der Beschwerdeführer den Schutzeinrichtungen seines Heimatstaates bedienen kann vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491), gelangt das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage des erhobenen Sachverhalts zum Schluss, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zunächst gründet dies auf dem Umstand, dass sich seine Schilderungen einzig in der Darlegung von Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte erschöpften. Das Vorbringen des Asylwerbers muss nämlich, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).Zunächst gründet dies auf dem Umstand, dass sich seine Schilderungen einzig in der Darlegung von Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte erschöpften. Das Vorbringen des Asylwerbers muss nämlich, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA legte der Beschwerdeführer dar, welcher Vorfall konkret ihn zum Verlassen seiner Heimat bewegt habe. Hierbei schilderte er eine Reise in das Heimatdorf seiner Familie zu einer von ihm beabsichtigten Klärung der Streitfrage durch den Ältestenrat und einen Angriff auf seine Person. Allfällige Einzelheiten und Details oder unwesentliche Nebenumstände oder auch sonstige allfällige Empfindungen und Emotionen blieben vor der belangten Behörde aus eigenem Antrieb gänzlich unerwähnt. Auch in der mündlichen Verhandlung gewann der erkennende Richter den persönlichen Eindruck, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch seinen Bruder um eine konzipierte Rahmengeschichte handelt. Abermals wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben seine Fluchtmotive ausführlich darzulegen. Dabei führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „In erster Linie habe ich um mein Leben Angst gehabt, wegen der Probleme mit meinen Brüdern und auch aufgrund von Problemen mit der Regierung. Einige Male hat mich die Polizei besucht und geglaubt, dass ich meine technischen Schweißarbeiten für Gegner der Regierung mache und sie haben mich deswegen auch einige Male inhaftiert. Außerdem hat mich mein Vater in sein Testament gesetzt, dass ich die Länder erben sollte. Er hat es deshalb so gemacht, weil ich immer zuhause war und von allem wusste, was er gemacht hat, weil ich nicht zur Schule gehen konnte. Meine Brüder wollten mir dieses Recht streitig machen und haben große Probleme gemacht. Deswegen bin ich nach XXXX gegangen und habe danach Kamerun verlassen.“. Der erkennende Richter musste erneut nachfragen, was der konkrete fluchtauslösende Moment gewesen sei, weshalb er Kamerun verlassen habe. Hiezu zeigte der Beschwerdeführer seine Narbe auf seiner rechten Bauchseite und vermeinte: „Ich habe Kamerun verlassen, nachdem ich in XXXX gefoltert wurde.“. Abermals bedurfte es eines erneuten Ersuchens des erkennenden Richters, diese Folterung konkret zu schildern. Hier führte der Beschwerdeführer aus: „Ich war zuhause mit meiner Familie in XXXX und es klopfte an der Tür. Ich öffnete die Tür und es waren viele Menschen vor der Türe. Der allererste, der vor mir stand, hat ohne ein Wort zu sagen, auf mich eingeschlagen – immer wieder, immer wieder, immer wieder. Es war der gleiche Mann, den ich später in Italien wiedererkannt habe.“. Auf weitere Aufforderung durch den erkennenden Richter brachte der Beschwerdeführer des Weiteren vor: „Ich fiel zu Boden und als sie mich mit ihren Füßen getreten haben, sagte mir jemand, dass mich die Regierung entweder lebend oder tot haben will. Daraufhin bin ich weggelaufen und habe Kamerun verlassen und floh in die Wüste. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in die Wüste ging. Ich floh über die Wüsten Kameruns, Nigerias weiter nach Libyen, von wo aus ich dann mit Freunden nach Italien über das Meer gereist bin.“. Auch in der mündlichen Verhandlung verbleibt der Beschwerdeführer wiederum im unkonkreten Bereich und enthalten seine Ausführungen keine maßgebliche inhaltliche Tiefe und auch kein entscheidungsrelevantes Tatsachensubstrat. Insbesondere auch Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, wie beispielsweise wann genau, er sich in den Heimatort seiner Familie begab; wann der Vorfall des Angriffs auf seine Person zeitlich stattfand, wie der Angriff ablief, wie genau die Narbe zustande kam oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände oder allfällige Emotionen wie beispielsweise was er in dem Moment empfand als auf ihn eingeschlagen und eingetreten wurde, ließen seine diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung abermals gänzlich vermissen. Mehrfach bedurfte es dem konkreten Nachfragen des erkennenden Richters und der Aufforderung Situationen oder Vorfälle genauer zu beschreiben und verblieben auch hier die Ausführungen auf die ergänzenden Fragen meist im vagen und oberflächlich gehaltenen Bereich.Auch in der mündlichen Verhandlung gewann der erkennende Richter den persönlichen Eindruck, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch seinen Bruder um eine konzipierte Rahmengeschichte handelt. Abermals wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben seine Fluchtmotive ausführlich darzulegen. Dabei führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „In erster Linie habe ich um mein Leben Angst gehabt, wegen der Probleme mit meinen Brüdern und auch aufgrund von Problemen mit der Regierung. Einige Male hat mich die Polizei besucht und geglaubt, dass ich meine technischen Schweißarbeiten für Gegner der Regierung mache und sie haben mich deswegen auch einige Male inhaftiert. Außerdem hat mich mein Vater in sein Testament gesetzt, dass ich die Länder erben sollte. Er hat es deshalb so gemacht, weil ich immer zuhause war und von allem wusste, was er gemacht hat, weil ich nicht zur Schule gehen konnte. Meine Brüder wollten mir dieses Recht streitig machen und haben große Probleme gemacht. Deswegen bin ich nach römisch 40 gegangen und habe danach Kamerun verlassen.“. Der erkennende Richter musste erneut nachfragen, was der konkrete fluchtauslösende Moment gewesen sei, weshalb er Kamerun verlassen habe. Hiezu zeigte der Beschwerdeführer seine Narbe auf seiner rechten Bauchseite und vermeinte: „Ich habe Kamerun verlassen, nachdem ich in römisch 40 gefoltert wurde.“. Abermals bedurfte es eines erneuten Ersuchens des erkennenden Richters, diese Folterung konkret zu schildern. Hier führte der Beschwerdeführer aus: „Ich war zuhause mit meiner Familie in römisch 40 und es klopfte an der Tür. Ich öffnete die Tür und es waren viele Menschen vor der Türe. Der allererste, der vor mir stand, hat ohne ein Wort zu sagen, auf mich eingeschlagen – immer wieder, immer wieder, immer wieder. Es war der gleiche Mann, den ich später in Italien wiedererkannt habe.“. Auf weitere Aufforderung durch den erkennenden Richter brachte der Beschwerdeführer des Weiteren vor: „Ich fiel zu Boden und als sie mich mit ihren Füßen getreten haben, sagte mir jemand, dass mich die Regierung entweder lebend oder tot haben will. Daraufhin bin ich weggelaufen und habe Kamerun verlassen und floh in die Wüste. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in die Wüste ging. Ich floh über die Wüsten Kameruns, Nigerias weiter nach Libyen, von wo aus ich dann mit Freunden nach Italien über das Meer gereist bin.“. Auch in der mündlichen Verhandlung verbleibt der Beschwerdeführer wiederum im unkonkreten Bereich und enthalten seine Ausführungen keine maßgebliche inhaltliche Tiefe und auch kein entscheidungsrelevantes Tatsachensubstrat. Insbesondere auch Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, wie beispielsweise wann genau, er sich in den Heimatort seiner Familie begab; wann der Vorfall des Angriffs auf seine Person zeitlich stattfand, wie der Angriff ablief, wie genau die Narbe zustande kam oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände oder allfällige Emotionen wie beispielsweise was er in dem Moment empfand als auf ihn eingeschlagen und eingetreten wurde, ließen seine diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung abermals gänzlich vermissen. Mehrfach bedurfte es dem konkreten Nachfragen des erkennenden Richters und der Aufforderung Situationen oder Vorfälle genauer zu beschreiben und verblieben auch hier die Ausführungen auf die ergänzenden Fragen meist im vagen und oberflächlich gehaltenen Bereich. Ein weiteres Indiz der mangelnden Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens liegt auch in Widersprüchen und fehlenden Denklogiken. So ergeben sich zunächst in Bezug auf den Tod seines Vaters und seinen Erbantritt ein Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung führt er nach dem Tod seines Vaters befragt aus, dass sein Vater noch vor dem Schulbesuch des Beschwerdeführers verstorben sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in etwa vier oder fünf Jahre alt gewesen. Wenn der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt vermeint, dass sein Vater ihn deshalb als seinen Erben und Nachfolger im Testament bedacht habe, weil er nicht in die Schule gehen habe können und immer zu Hause gewesen sei und daher gewusst habe, wie alles gemacht werden müsse, deckt sich dies nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater bereits vor dessen Schulbesuch verstorben sei. Auch in Bezug auf den Schulbesuch und die Beendigung der Schule ergeben sich Widersprüche. So vermeint er beim BFA, dass er deshalb nur einige Monate die Schule besuchen habe können, weil sein Vater verstorben sei und seine Onkel sich geweigert habe, für den Beschwerdeführer die Schulgebühren zu bezahlen. Demgegenüber führt er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er die Schule deshalb beenden habe müssen, weil die Lehrerin seinem Onkel mitgeteilt habe, dass er lernunfähig sei. Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer die familiären Probleme im Administrativverfahren und im Beschwerdeführer unterschiedlich schildert. Im Administrativerfahren legt der Beschwerdeführer dar, dass er dieses Problem ausschließlich mit seinem Bruder „ XXXX “ habe. Dieser sei – sei als Erstgeborener – um die Nachfolge seines Vaters gebracht worden und trachte ihm dieser nunmehr um sein Leben. Der Beschwerdeführer habe beim Ältestenrat eine Lösung für seinen Streit mit seinem Bruder XXXX finden wollen. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dar, dass er sich mit seinen Brüdern zerstritten haben. Dies sei deshalb gewesen, weil ihn sein Vater im Testament mit der Nachfolge bedacht habe. Diese haben ihn seine Brüder streitig machen wollen und ihm deshalb Probleme gemacht. Konkretisierend führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass seine Brüder eine gerechte Aufteilung der Ländereien gefordert hätten, dem habe der Beschwerdeführer als Nachfolger seines Vaters nicht zugestimmt. Dies habe sich ereignet, als der Beschwerdeführer rund 18 Jahre alt gewesen sei. Seitdem seien seine Brüder gegen ihn gewesen.Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer die familiären Probleme im Administrativverfahren und im Beschwerdeführer unterschiedlich schildert. Im Administrativerfahren legt der Beschwerdeführer dar, dass er dieses Problem ausschließlich mit seinem Bruder „ römisch 40 “ habe. Dieser sei – sei als Erstgeborener – um die Nachfolge seines Vaters gebracht worden und trachte ihm dieser nunmehr um sein Leben. Der Beschwerdeführer habe beim Ältestenrat eine Lösung für seinen Streit mit seinem Bruder römisch 40 finden wollen. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dar, dass er sich mit seinen Brüdern zerstritten haben. Dies sei deshalb gewesen, weil ihn sein Vater im Testament mit der Nachfolge bedacht habe. Diese haben ihn seine Brüder streitig machen wollen und ihm deshalb Probleme gemacht. Konkretisierend führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass seine Brüder eine gerechte Aufteilung der Ländereien gefordert hätten, dem habe der Beschwerdeführer als Nachfolger seines Vaters nicht zugestimmt. Dies habe sich ereignet, als der Beschwerdeführer rund 18 Jahre alt gewesen sei. Seitdem seien seine Brüder gegen ihn gewesen. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar, weshalb die familiären Streitigkeiten und Probleme nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt auftreten. Der Vater verstarb als der Beschwerdeführer rund vier oder fünf Jahre alt war. Es ist nicht erklärbar, weshalb diese Probleme erst im Alter von 18 Jahren auftreten und weshalb sein Bruder XXXX oder auch die anderen Brüder nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt dessen Rechtsstellung streitig machen.In diesem Zusammenhang ist es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar, weshalb die familiären Streitigkeiten und Probleme nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt auftreten. Der Vater verstarb als der Beschwerdeführer rund vier oder fünf Jahre alt war. Es ist nicht erklärbar, weshalb diese Probleme erst im Alter von 18 Jahren auftreten und weshalb sein Bruder römisch 40 oder auch die anderen Brüder nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt dessen Rechtsstellung streitig machen. Gegen die allgemeine Lebenserfahrung spricht aber auch, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verletzung aus der Klinik im Nachbardorf flieht. Der Beschwerdeführer gibt hierfür bei seiner Einvernahme durch das BFA keine nachvollziehbare Erklärung ab. Bemerkenswert ist auch, dass dieses nicht unwesentliche Element seines Fluchtvorbringens in der Darlegung beim Gericht völlig ausgespart bleibt. So erfährt sein Aufwachen in der Klinik eines Nachbarortes und seine Flucht von dort gar keine Erwähnung mehr. Des Weiteren erweist es sich nicht plausibel, dass er sich mit einer derartig massiven Verletzung im rechten Bauchbereich auf den weiten und anstrengenden Weg nach Europa macht. Auch erweist es sich als nicht stringent, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Aufwachen im Krankenhaus nicht gefragt hat, wie er überhaupt ins Krankenhaus gekommen war und dazu nähere Angaben tätigte. Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus und letztlich auch aus dem Land flieht, ohne dass er sich um den Verbleib seiner Frau und der Kinder gekümmert hat oder versucht hat mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Zumindest bleibt derartiges in seinen Erwähnungen ebenfalls gänzlich ausgespart und spricht somit nicht für sein Vorbringen. Eigenartig und gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringen spricht auch, dass seine Ehegattin und die Kinder während all dieser Ereignisse im Erzählstrang nicht aufscheinen. So bringt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass er gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern nach XXXX gezogen sei und sie zuletzt dort gewohnt haben. Er schildert, dass bei dem Angriff seine Frau und die Kinder zugegen gewesen seien. Ihr weitere Rolle und Verbleib bleibt jedoch gänzlich ausgespart und in weiterer Folge im Dunkeln. So ist es nicht erklärbar, was seine Ehegattin und die Kinder während des Angriffs gemacht haben oder wie sie reagiert haben oder ob sie es waren, die ihn ins Krankenhaus gebracht haben. Diesbezüglich erweist es sich auch als nicht stimmig, dass er nicht darlegt, ob ihn seine Frau und die Kinder im Krankenhaus aufgesucht haben oder sie dort zugegen waren. Eigenartig und gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringen spricht auch, dass seine Ehegattin und die Kinder während all dieser Ereignisse im Erzählstrang nicht aufscheinen. So bringt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass er gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern nach römisch 40 gezogen sei und sie zuletzt dort gewohnt haben. Er schildert, dass bei dem Angriff seine Frau und die Kinder zugegen gewesen seien. Ihr weitere Rolle und Verbleib bleibt jedoch gänzlich ausgespart und in weiterer Folge im Dunkeln. So ist es nicht erklärbar, was seine Ehegattin und die Kinder während des Angriffs gemacht haben oder wie sie reagiert haben oder ob sie es waren, die ihn ins Krankenhaus gebracht haben. Diesbezüglich erweist es sich auch als nicht stimmig, dass er nicht darlegt, ob ihn seine Frau und die Kinder im Krankenhaus aufgesucht haben oder sie dort zugegen waren. In diesem Zusammenhang erweist es sich auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Klinikpersonal keine Anzeige erstattete oder der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht selbst der Polizei zur Anzeige gebracht hat. Sein dahingehendes Vorbringen, wonach er diesen Angriff nicht zur Anzeige brachte, weil er „auf der englischen Seite“ seinen Militärdienst nicht gemacht habe und deshalb eine Festnahme durch die Polizei befürchte, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Wie sich aus den Länderberichten erschließt, gibt es in Kamerun keine Wehrpflicht (vgl. Punkt II.1.3.). Ungeachtet dessen wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, den Angriff bei der Polizei im französischsprachigen Teil Kameruns zur Anzeige zu bringen. In diesem Zusammenhang erweist es sich auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Klinikpersonal keine Anzeige erstattete oder der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht selbst der Polizei zur Anzeige gebracht hat. Sein dahingehendes Vorbringen, wonach er diesen Angriff nicht zur Anzeige brachte, weil er „auf der englischen Seite“ seinen Militärdienst nicht gemacht habe und deshalb eine Festnahme durch die Polizei befürchte, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Wie sich aus den Länderberichten erschließt, gibt es in Kamerun keine Wehrpflicht vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Ungeachtet dessen wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, den Angriff bei der Polizei im französischsprachigen Teil Kameruns zur Anzeige zu bringen. Wenn er in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er auch Probleme mit der Regierung gehabt habe bzw. von den (französischsprachigen) Behörden seines Heimatlandes gesucht werde, vermag dem jedoch aufgrund mehrfacher Widersprüche ebenfalls nicht beigetreten werden. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bringt der Beschwerdeführer vor, dass er lediglich Schutz vor seinem Bruder benötige und deshalb in Österreich wolle. Die Frage nach allfälligen staatlichen Sanktionen im Falle seiner Rückkehr verneint der Beschwerdeführer. Demgegenüber behauptet er bei seiner Befragung vom 09.11.2023 erstmals, dass er in seinem Heimatland von seiner Polizei misshandelt bzw. geschlagen worden sei. Bemerkenswert ist, dass eine allfällige polizeiliche Misshandlung in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.08.2024 keine Erwähnung findet. Auch aus konkretes Nachfragen durch den einvernehmenden Beamten erschließen sich keinerlei Anhaltpunkte für allfällige Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden. So verneinte er explizit die Frage nach dem Vorliegen einer Vorstrafe, einer früheren Inhaftierung oder sonstigen Problemen mit seinen heimatstaatlichen Behörden. Auch negierte er die Frage, ob aktuell staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehle oder Strafanzeigen gegen ihn bestehen. Unerklärlich ist es, wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz wiederum diametral vorbringt, dass unter anderem die Polizei nach ihm suche und er dies mittels Beweismitteln bescheinigen könne. Ebenso diametral erweisen sich seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wenn er erstmals vorbringt, dass er Probleme mit der Regierung gehabt habe, ihm die Kollaboration mit der englischsprachigen Bevölkerung vorgeworfen worden und er folglich auch zwei Mal von der Polizei bzw. der Gendarmerie in Kamerun inhaftiert worden sei. Sein diesbezügliches Vorbringen wertet das erkennende Gericht als gesteigert und nicht glaubhaft. So ist es – ungeachtet der zuvor dargelegten, divergierenden Angaben des Beschwerdeführers – für das erkennende Gericht unerklärlich, weshalb er ein derart gravierendes Ereignis – nämlich zwei, über längere Zeit andauernde Inhaftierungen – nicht bereits in der Erstbefragung, noch in seiner Einvernahme durch das BFA und auch nicht im Beschwerdeschriftsatz geltend macht. Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht allerdings auch, dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen abermals in einem vagen und oberflächlich gehaltenen Vorbringen ohne jeglichem Tatsachensubstrat erschöpfen. So war es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise möglich seine Inhaftierungen zeitlich näher einzuordnen und unterlässt er auch allfällige Angaben über zuvor geltend gemachte Misshandlungen und körperliche Übergriffe durch die Polizei. Sofern der Beschwerdeführer als Nachweis und Beweismittel für seine Fluchtvorbringen einen mit 20.08.2023 datierten Notarberichtbericht aus Kamerun und Zeitungsberichte vorlegt, vermag dies – angesichts der zuvor dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten – seine Ausführungen nicht zu bestätigen. Überdies vermochte das Dokument mangels Vorliegen des Originaldokumentes keiner Echtheitsprüfung unterzogen werden. Ungeachtet dessen, verleibt darüber hinaus auf die Ausführungen in den Länderinformationen zu verweisen, wonach praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt (Punkt II.1.3.).Sofern der Beschwerdeführer als Nachweis und Beweismittel für seine Fluchtvorbringen einen mit 20.08.2023 datierten Notarberichtbericht aus Kamerun und Zeitungsberichte vorlegt, vermag dies – angesichts der zuvor dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten – seine Ausführungen nicht zu bestätigen. Überdies vermochte das Dokument mangels Vorliegen des Originaldokumentes keiner Echtheitsprüfung unterzogen werden. Ungeachtet dessen, verleibt darüber hinaus auf die Ausführungen in den Länderinformationen zu verweisen, wonach praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt (Punkt römisch zwei.1.3.). Gleich verhält es sich mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos. Aus den Fotos lässt sich nicht verifizieren, ob es sich bei dem zerstörten Haus tatsächlich um das Haus seines Vaters bzw. um sein Heimatdorf XXXX oder um Opfer von Gewalttaten in Kamerun handelt. Zu letzteren bestätigte der Beschwerdeführer überdies, dass es sich allgemein um Dorfbewohner handle und er die Personen am Foto nicht kenne.Gleich verhält es sich mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos. Aus den Fotos lässt sich nicht verifizieren, ob es sich bei dem zerstörten Haus tatsächlich um das Haus seines Vaters bzw. um sein Heimatdorf römisch 40 oder um Opfer von Gewalttaten in Kamerun handelt. Zu letzteren bestätigte der Beschwerdeführer überdies, dass es sich allgemein um Dorfbewohner handle und er die Personen am Foto nicht kenne. Sofern der Beschwerdeführer im Administrativverfahren auf sein Narben verweist bzw. diesbezüglich im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass diese im Verfahren beim BFA keine Beachtung erfahren hätten und diese Narben im rechten Bauchbereich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals zeigte, verbleibt wie folgt anzumerken: Wie zuvor bereits dargelegt, war seinem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Somit erachtet es das erkennende Gericht als nicht glaubhaft, dass die Narben aus dem von ihm behaupteten Angriff stammen. Es ist denkbar, dass diese im Zuge einer allgemeinen Streitigkeit entstanden sind. Demgegenüber kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Narben aus einem gänzlich anderem Ereignis herrühren, wie beispielsweise aus einem Arbeits- oder einem sonstigen Unfall. Der Umstand allein, dass die behaupteten Narben existieren, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Unter diesen Umständen wäre die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344).Sofern der Beschwerdeführer im Administrativverfahren auf sein Narben verweist bzw. diesbezüglich im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass diese im Verfahren beim BFA keine Beachtung erfahren hätten und diese Narben im rechten Bauchbereich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals zeigte, verbleibt wie folgt anzumerken: Wie zuvor bereits dargelegt, war seinem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Somit erachtet es das erkennende Gericht als nicht glaubhaft, dass die Narben aus dem von ihm behaupteten Angriff stammen. Es ist denkbar, dass diese im Zuge einer allgemeinen Streitigkeit entstanden sind. Demgegenüber kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Narben aus einem gänzlich anderem Ereignis herrühren, wie beispielsweise aus einem Arbeits- oder einem sonstigen Unfall. Der Umstand allein, dass die behaupteten Narben existieren, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zu. Unter diesen Umständen wäre die Existenz von Narben allein nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen vergleiche VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344). Aus dem Gesagten war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ergaben sich im Verfahren keinerlei Umstände, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er ist erwerbsfähig, verfügt über eine Ausbildung als Schweißer und Karosseriespengler sowie über Eigentum in Form eines landwirtschaftlichen Grundstücks und sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Auch wenn er aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit keine familiäre Unterstützung erfahren sollte, so wird er dennoch in der Lage sein können, sich ein Grundeinkommen zu sichern. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Kamerun weitgehend gewährleistet und verweist das Länderinformationsblatt sogar explizit auf unterschiedliche Verdienstmöglichkeiten für RückkehrerInnen (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ergaben sich im Verfahren keinerlei Umstände, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er ist erwerbsfähig, verfügt über eine Ausbildung als Schweißer und Karosseriespengler sowie über Eigentum in Form eines landwirtschaftlichen Grundstücks und sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Auch wenn er aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit keine familiäre Unterstützung erfahren sollte, so wird er dennoch in der Lage sein können, sich ein Grundeinkommen zu sichern. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Kamerun weitgehend gewährleistet und verweist das Länderinformationsblatt sogar explizit auf unterschiedliche Verdienstmöglichkeiten für RückkehrerInnen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ganz allgemein besteht in Kamerun derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt auf, dass fast jeder Landesteil aktuell zu unterschiedlichem Grad von Gewalt und Kriminalität betroffen ist (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.Ganz allgemein besteht in Kamerun derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt auf, dass fast jeder Landesteil aktuell zu unterschiedlichem Grad von Gewalt und Kriminalität betroffen ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch kann in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Eine Rückkehr nach Kamerun führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Kamerun nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist zum Beschwerdevorbringen, wonach im Bescheid auf S 11 Gambia erwähnt wird, anzumerken, dass es sich hierbei offenkundig um ein redaktionelles Versehen handelt. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung