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{'item': 'L503 2295793-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 17§ 8§ 6§ 58Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlL503 2295793-1 SpruchL503 2295793-1/4E, L503 2295793-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 24.5.2023 wies die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) darauf hin, dass sie die Lebensgefährtin des am 3.4.2016 verstorbenen XXXX gewesen sei. Die BF habe am 24.4.2023 bei einem persönlichen Gespräch mit der PVA in Erfahrung gebracht, dass ihr verstorbener langjähriger Lebensgefährte „offenbar einen zusätzlichen Pensionsanspruch hatte bzw. eine zusätzliche Alterspension bestand“, welche jedoch nicht ausbezahlt worden sei. Die BF verfüge „darüber schlicht und einfach keine Informationen“. Die BF ersuche die PVA um entsprechende Stellungnahme.
  2. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 24.5.2023 wies die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) darauf hin, dass sie die Lebensgefährtin des am 3.4.2016 verstorbenen römisch 40 gewesen sei. Die BF habe am 24.4.2023 bei einem persönlichen Gespräch mit der PVA in Erfahrung gebracht, dass ihr verstorbener langjähriger Lebensgefährte „offenbar einen zusätzlichen Pensionsanspruch hatte bzw. eine zusätzliche Alterspension bestand“, welche jedoch nicht ausbezahlt worden sei. Die BF verfüge „darüber schlicht und einfach keine Informationen“. Die BF ersuche die PVA um entsprechende Stellungnahme.
  3. Mit Schreiben vom 1.6.2023 teilte die PVA der BF mit, dass für sie kein Anspruch auf eine Leistung nach dem verstorbenen XXXX bestehe.
  4. Mit Schreiben vom 1.6.2023 teilte die PVA der BF mit, dass für sie kein Anspruch auf eine Leistung nach dem verstorbenen römisch 40 bestehe.
  5. Am 13.11.2023 beantragte die BF bei der PVA im Wege ihres Rechtsvertreters die Einräumung der „Akteneinsicht nach dem verstorbenen XXXX “. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei seitens der PVA mitgeteilt worden, dass sie keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem verstorbenen XXXX habe. Die BF habe „diesbezüglich überhaupt keine Informationen bzw. Unterlagen, aus welchen sich allfällige Ansprüche der BF ergeben“. Sollte dem Antrag nicht entsprochen werden, so ersuche sie um Erlassung eines Bescheids, zumal sie „aufgrund der äußerst langen Lebensgemeinschaft jedenfalls ein Recht auf Akteneinsicht nach ihrem verstorbenen Lebensgefährten“ habe.
  6. Am 13.11.2023 beantragte die BF bei der PVA im Wege ihres Rechtsvertreters die Einräumung der „Akteneinsicht nach dem verstorbenen römisch 40 “. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei seitens der PVA mitgeteilt worden, dass sie keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem verstorbenen römisch 40 habe. Die BF habe „diesbezüglich überhaupt keine Informationen bzw. Unterlagen, aus welchen sich allfällige Ansprüche der BF ergeben“. Sollte dem Antrag nicht entsprochen werden, so ersuche sie um Erlassung eines Bescheids, zumal sie „aufgrund der äußerst langen Lebensgemeinschaft jedenfalls ein Recht auf Akteneinsicht nach ihrem verstorbenen Lebensgefährten“ habe.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.6.2024 lehnte die PVA den Antrag der BF vom 13.11.2023 auf Gewährung der Akteneinsicht in den Pensionsakt von Herrn XXXX , geboren am XXXX , verstorben am XXXX , ab.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.6.2024 lehnte die PVA den Antrag der BF vom 13.11.2023 auf Gewährung der Akteneinsicht in den Pensionsakt von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , verstorben am römisch 40 , ab. Dabei ging die PVA von folgendem Sachverhalt aus: Herr XXXX sei am 3.4.2016 verstorben. Zum Todeszeitpunkt habe er eine Alterspension bezogen, die mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX vom 19.10.2001 rechtskräftig zuerkannt worden sei, sowie Pflegegeld der Stufe 1, welches auf Grund des in der Verhandlung vom 28.1.2014 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX rechtswirksam geschlossenen Vergleiches gewährt worden sei. Zum Todeszeitpunkt habe demnach kein offenes Verfahren bestanden. Auch würden keine bereits festgestellten aber noch nicht ausbezahlten Geldleistungs- oder Kostenerstattungsansprüche bestehen. Derartiges sei von der BF auch nicht behauptet worden.Dabei ging die PVA von folgendem Sachverhalt aus: Herr römisch 40 sei am 3.4.2016 verstorben. Zum Todeszeitpunkt habe er eine Alterspension bezogen, die mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu römisch 40 vom 19.10.2001 rechtskräftig zuerkannt worden sei, sowie Pflegegeld der Stufe 1, welches auf Grund des in der Verhandlung vom 28.1.2014 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu römisch 40 rechtswirksam geschlossenen Vergleiches gewährt worden sei. Zum Todeszeitpunkt habe demnach kein offenes Verfahren bestanden. Auch würden keine bereits festgestellten aber noch nicht ausbezahlten Geldleistungs- oder Kostenerstattungsansprüche bestehen. Derartiges sei von der BF auch nicht behauptet worden. In rechtlicher Hinsicht führte die PVA wie folgt aus:

§ 17

AVG sei das subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens den Parteien eines Verfahrens eingeräumt, dies unabhängig davon, ob es sich um ein anhängiges oder abgeschlossenes Verfahren handelt.

§ 8

AVG seien Parteien eines Verfahrens Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Unter welchen Voraussetzungen Parteistellung in einem (hier abgeschlossenen) Verfahren gegeben sei, sei dem jeweiligen Materiengesetz, gegenständlich dem ASVG und BPGG, zu entnehmen. Nach deren Bestimmungen könne die Parteienstellung nach einem Verstorbenen, sofern es sich nicht um originäre Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen handelt, aus den §§ 107a und 408 ASVG bzw § 19 BPGG resultieren. Diese Bestimmungen seien nach den getroffenen Feststellungen jedoch auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Selbst unter der Annahme, dass die BF die „Lebensgefährtin“ des Verstorbenen war, vermöge dieser Umstand keine Parteistellung in pensionsrechtlichen Angelegenheiten nach dem ASVG zu begründen. Die von der BF angeführte Bestimmung des § 123 Abs 7a ASVG regle ausdrücklich die Anspruchsberechtigung für Angehörige auf die Leistungen der Krankenversicherung, eine Parteistellung in einem abgeschlossenen Pensionsversicherungsverfahren des „Lebensgefährten“ lasse sich daraus nicht ableiten. Daraus folge, dass weder das ASVG noch das BPGG die Parteistellung Dritter bzw. von Rechtsnachfolgern (Erben) in bereits abgeschlossenen Verfahren vorsehe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass es sich weder beim Pensionsanspruch noch beim Pflegegeldanspruch um Ansprüche handelt, die dingliche Wirkungen entfalten würden, weshalb sich die Frage, ob eine Rechtsnachfolge (z. B. als Erbin) in die Parteistellung durch die BF erfolgt wäre, nicht stellt, weshalb auch in diese Richtung keine Sachverhaltsermittlungen durchzuführen gewesen seien.In rechtlicher Hinsicht führte die PVA wie folgt aus:

Paragraph 17, AVG sei das subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens den Parteien eines Verfahrens eingeräumt, dies unabhängig davon, ob es sich um ein anhängiges oder abgeschlossenes Verfahren handelt.

Paragraph 8, AVG seien Parteien eines Verfahrens Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Unter welchen Voraussetzungen Parteistellung in einem (hier abgeschlossenen) Verfahren gegeben sei, sei dem jeweiligen Materiengesetz, gegenständlich dem ASVG und BPGG, zu entnehmen. Nach deren Bestimmungen könne die Parteienstellung nach einem Verstorbenen, sofern es sich nicht um originäre Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen handelt, aus den Paragraphen 107 a und 408 ASVG bzw Paragraph 19, BPGG resultieren. Diese Bestimmungen seien nach den getroffenen Feststellungen jedoch auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Selbst unter der Annahme, dass die BF die „Lebensgefährtin“ des Verstorbenen war, vermöge dieser Umstand keine Parteistellung in pensionsrechtlichen Angelegenheiten nach dem ASVG zu begründen. Die von der BF angeführte Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 7 a, ASVG regle ausdrücklich die Anspruchsberechtigung für Angehörige auf die Leistungen der Krankenversicherung, eine Parteistellung in einem abgeschlossenen Pensionsversicherungsverfahren des „Lebensgefährten“ lasse sich daraus nicht ableiten. Daraus folge, dass weder das ASVG noch das BPGG die Parteistellung Dritter bzw. von Rechtsnachfolgern (Erben) in bereits abgeschlossenen Verfahren vorsehe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass es sich weder beim Pensionsanspruch noch beim Pflegegeldanspruch um Ansprüche handelt, die dingliche Wirkungen entfalten würden, weshalb sich die Frage, ob eine Rechtsnachfolge (z. B. als Erbin) in die Parteistellung durch die BF erfolgt wäre, nicht stellt, weshalb auch in diese Richtung keine Sachverhaltsermittlungen durchzuführen gewesen seien.

  1. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 27.6.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der PVA vom 19.6.
  2. Darin betonte die BF, dass sie über einen Zeitraum von mehr als 24 Jahren mit dem Verstorbenen XXXX in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Sie habe sich um diesen umfassend und aufopfernd gekümmert; sie habe ihn umfassend pflegerisch betreut und ihn unter anderem auch zu den Dialysebehandlungen begleitet. Konkret seien sämtliche Anforderungen an eine Lebensgemeinschaft vorgelegen. Die 3-Jahres-Frist zum Vorliegen der Lebensgemeinschaft vor dem Tod im Sinne von § 748 ABGB sei erfüllt.
  3. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 27.6.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der PVA vom 19.6.
  4. Darin betonte die BF, dass sie über einen Zeitraum von mehr als 24 Jahren mit dem Verstorbenen römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Sie habe sich um diesen umfassend und aufopfernd gekümmert; sie habe ihn umfassend pflegerisch betreut und ihn unter anderem auch zu den Dialysebehandlungen begleitet. Konkret seien sämtliche Anforderungen an eine Lebensgemeinschaft vorgelegen. Die 3-Jahres-Frist zum Vorliegen der Lebensgemeinschaft vor dem Tod im Sinne von Paragraph 748, ABGB sei erfüllt. Im Hinblick auf die Frage ihrer Parteistellung und folglich des Rechts auf Akteneinsicht führte die BF sodann wörtlich aus: „Lebensgefährten haben ein außerordentliches Erbrecht im Sinne des § 745 ABGB. Auch besteht ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten gem. § 748 ABGB. Die Lebensgefährten sind auch im Rahmen der Erbunwürdigkeits- sowie der Enterbungsgründe (§ 541 Z 1 ABGB und § 770 Z 2 ABGB) berücksichtigt. Lebensgefährten sind auch als Zeugen ausgeschlossen (§ 588 Abs. 1 ABGB). Es gibt eine Aktivlegitimation des Lebensgefährten beim gesetzlichen Pflegevermächtnis (§ 677 Abs. 3 ABGB). All diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass der BF als Lebensgefährtin des Verstorbenen, XXXX , Akteneinsicht in den Pensionsakt von Herrn XXXX gewährt werden muss und ein diesbezügliches Recht besteht. Gem. § 8 AVG wird die Parteistellung abstrakt definiert. Wenn eine Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der objektiven Rechtsordnung hat, dann hat sie Parteistellung. Diese Frage ist anhand der Schutznormtheorie zu beurteilen. Dementsprechend werden subjektive Rechte immer dann vermutet, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der Norm maßgebend war. Die belangte Behörde hat Parteien eines Verfahrens Akteneinsicht zu gewähren (§ 17 AVG). Auch aus der Bestimmung des § 123 Abs. 7a ASVG ergibt sich eine Lebensgemeinschaft und sohin eine Parteistellung der BF. Zusammengefasst ist die (rudimentäre) Begründung der belangten Behörde nicht geeignet an der Parteistellung der BF Zweifel hervorzurufen. Letztlich ist diese Begründung als rechtlich unrichtig zu bezeichnen.“„Lebensgefährten haben ein außerordentliches Erbrecht im Sinne des Paragraph 745, ABGB. Auch besteht ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten gem. Paragraph 748, ABGB. Die Lebensgefährten sind auch im Rahmen der Erbunwürdigkeits- sowie der Enterbungsgründe (Paragraph 541, Ziffer eins, ABGB und Paragraph 770, Ziffer 2, ABGB) berücksichtigt. Lebensgefährten sind auch als Zeugen ausgeschlossen (Paragraph 588, Absatz eins, ABGB). Es gibt eine Aktivlegitimation des Lebensgefährten beim gesetzlichen Pflegevermächtnis (Paragraph 677, Absatz 3, ABGB). All diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass der BF als Lebensgefährtin des Verstorbenen, römisch 40 , Akteneinsicht in den Pensionsakt von Herrn römisch 40 gewährt werden muss und ein diesbezügliches Recht besteht. Gem. Paragraph 8, AVG wird die Parteistellung abstrakt definiert. Wenn eine Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der objektiven Rechtsordnung hat, dann hat sie Parteistellung. Diese Frage ist anhand der Schutznormtheorie zu beurteilen. Dementsprechend werden subjektive Rechte immer dann vermutet, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der Norm maßgebend war. Die belangte Behörde hat Parteien eines Verfahrens Akteneinsicht zu gewähren (Paragraph 17, AVG). Auch aus der Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 7 a, ASVG ergibt sich eine Lebensgemeinschaft und sohin eine Parteistellung der BF. Zusammengefasst ist die (rudimentäre) Begründung der belangten Behörde nicht geeignet an der Parteistellung der BF Zweifel hervorzurufen. Letztlich ist diese Begründung als rechtlich unrichtig zu bezeichnen.“ Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Akteneinsicht Folge gegeben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
  5. Am 15.7.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt. In ihrem Vorlagebericht führte die PVA insbesondere aus, es sei nach den Verwaltungsrechtsvorschriften zu beurteilen, ob im Zuge oder nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ein Wechsel in der Person einer Partei eintreten kann. Nur in Fällen der Ermangelung solcher Regelungen sei danach zu entscheiden, ob es sich um eine „persönliche“ oder „dingliche“ Sache handelt. Unter welchen Voraussetzungen Parteistellungen in einem Verfahren konkret gegeben seien, sei sohin dem jeweiligen Materiengesetz zu entnehmen. Nach deren Bestimmungen könne die Parteienstellung nach einem Verstorbenen, sofern es sich nicht um originäre Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen handelt, aus den §§ 107a und 408 ASVG bzw. § 19 BPGG resultieren, wobei diese Bestimmungen wiedergegeben wurden. Sodann betonte die PVA, dass zum Todeszeitpunkt (gemeint: von Herrn XXXX ) am 3.4.2016 kein offenes Verfahren anhängig gewesen sei. Überdies werde selbst unter der Annahme, dass die BF die „Lebensgefährtin“ des Verstorbenen gewesen sei, keine Parteistellung in pensionsrechtlichen Angelegenheiten begründet. „LebensgefährtInnen“ seien in die pensionsrechtlichen Angelegenheiten im ASVG ausdrücklich nicht aufgenommen worden. Die Bestimmungen seien taxativer und nicht demonstrativer Natur. Eine planwidrige Gesetzeslücke werde weder von der BF behauptet noch sei eine solche im gegenständlichen Fall gegeben. Der in der Beschwerde angeführte § 123 Abs 7a ASVG regle explizit die Anspruchsberechtigung für Angehörige auf die Leistungen der Krankenversicherung. Hieraus lasse sich daher keine Parteistellung in einem abgeschlossenen Pensionsverfahren ableiten. Hätte der Gesetzgeber eine solche Vorsehen wollen, hätte er diese schon aufgrund der ausführlichen Regelungen in das ASVG aufgenommen. Weder das ASVG noch das BPGG würden sohin eine Parteistellung der BF als Lebensgefährtin im abgeschlossenen Verfahren vorsehen. Überdies handle es sich weder beim Pensionsanspruch noch beim Pflegegeldanspruch um Ansprüche, die dingliche Wirkungen entfalten würden, weshalb sich die Frage, ob eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung durch die BF erfolgt wäre, nicht stellt, weshalb auch keine Sachverhaltsermittlung in dieser Hinsicht durchzuführen gewesen sei.In ihrem Vorlagebericht führte die PVA insbesondere aus, es sei nach den Verwaltungsrechtsvorschriften zu beurteilen, ob im Zuge oder nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ein Wechsel in der Person einer Partei eintreten kann. Nur in Fällen der Ermangelung solcher Regelungen sei danach zu entscheiden, ob es sich um eine „persönliche“ oder „dingliche“ Sache handelt. Unter welchen Voraussetzungen Parteistellungen in einem Verfahren konkret gegeben seien, sei sohin dem jeweiligen Materiengesetz zu entnehmen. Nach deren Bestimmungen könne die Parteienstellung nach einem Verstorbenen, sofern es sich nicht um originäre Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen handelt, aus den Paragraphen 107 a und 408 ASVG bzw. Paragraph 19, BPGG resultieren, wobei diese Bestimmungen wiedergegeben wurden. Sodann betonte die PVA, dass zum Todeszeitpunkt (gemeint: von Herrn römisch 40 ) am 3.4.2016 kein offenes Verfahren anhängig gewesen sei. Überdies werde selbst unter der Annahme, dass die BF die „Lebensgefährtin“ des Verstorbenen gewesen sei, keine Parteistellung in pensionsrechtlichen Angelegenheiten begründet. „LebensgefährtInnen“ seien in die pensionsrechtlichen Angelegenheiten im ASVG ausdrücklich nicht aufgenommen worden. Die Bestimmungen seien taxativer und nicht demonstrativer Natur. Eine planwidrige Gesetzeslücke werde weder von der BF behauptet noch sei eine solche im gegenständlichen Fall gegeben. Der in der Beschwerde angeführte Paragraph 123, Absatz 7 a, ASVG regle explizit die Anspruchsberechtigung für Angehörige auf die Leistungen der Krankenversicherung. Hieraus lasse sich daher keine Parteistellung in einem abgeschlossenen Pensionsverfahren ableiten. Hätte der Gesetzgeber eine solche Vorsehen wollen, hätte er diese schon aufgrund der ausführlichen Regelungen in das ASVG aufgenommen. Weder das ASVG noch das BPGG würden sohin eine Parteistellung der BF als Lebensgefährtin im abgeschlossenen Verfahren vorsehen. Überdies handle es sich weder beim Pensionsanspruch noch beim Pflegegeldanspruch um Ansprüche, die dingliche Wirkungen entfalten würden, weshalb sich die Frage, ob eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung durch die BF erfolgt wäre, nicht stellt, weshalb auch keine Sachverhaltsermittlung in dieser Hinsicht durchzuführen gewesen sei. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
  6. Am 18.7.2024 reichte die PVA dem BVwG auf Ersuchen den oben unter Punkt
  7. dargestellten verfahrenseinleitenden Antrag der BF vom 13.11.2023 nach.
  8. Am 5.2.2025 reichte die PVA dem BVwG auf weiteres Ersuchen die oben unter Punkt
  9. dargestellte Anfrage der BF vom 24.5.2023 sowie das oben unter Punkt
  10. dargestellte Antwortschreiben der PVA an die BF vom 1.6.2023 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die BF lebte jedenfalls seit 1996 in einer Lebensgemeinschaft mit dem am XXXX verstorbenen XXXX .1.
  13. Die BF lebte jedenfalls seit 1996 in einer Lebensgemeinschaft mit dem am römisch 40 verstorbenen römisch 40 . 1.
  14. Zum Todeszeitpunkt bezog XXXX eine Alterspension, die mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.10.2001 zu XXXX rechtskräftig zuerkannt worden war, sowie Pflegegeld der Stufe 1, welches auf Grund eines am 28.1.2014 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX rechtswirksam geschlossenen Vergleiches gewährt worden war.1.
  15. Zum Todeszeitpunkt bezog römisch 40 eine Alterspension, die mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.10.2001 zu römisch 40 rechtskräftig zuerkannt worden war, sowie Pflegegeld der Stufe 1, welches auf Grund eines am 28.1.2014 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu römisch 40 rechtswirksam geschlossenen Vergleiches gewährt worden war. Zum Todeszeitpunkt von XXXX bestand kein diesen betreffendes, offenes Verfahren bei der PVA.Zum Todeszeitpunkt von römisch 40 bestand kein diesen betreffendes, offenes Verfahren bei der PVA. 1.
  16. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 13.11.2023 beantragte die BF bei der PVA die Einräumung von „Akteneinsicht nach dem Verstorbenen XXXX “, zumal sie „überhaupt keine Informationen oder Unterlagen [habe], aus welchen sich allfällige Ansprüche“ der BF ergeben würden.1.
  17. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 13.11.2023 beantragte die BF bei der PVA die Einräumung von „Akteneinsicht nach dem Verstorbenen römisch 40 “, zumal sie „überhaupt keine Informationen oder Unterlagen [habe], aus welchen sich allfällige Ansprüche“ der BF ergeben würden. 1.
  18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der PVA vom 19.6.2024 lehnte diese den Antrag der BF vom 13.11.2023 auf Gewährung der Akteneinsicht in den Pensionsakt von Herrn XXXX , geboren am XXXX , verstorben am XXXX , ab.1.
  19. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der PVA vom 19.6.2024 lehnte diese den Antrag der BF vom 13.11.2023 auf Gewährung der Akteneinsicht in den Pensionsakt von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , verstorben am römisch 40 , ab.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. 2.
  22. Was die getroffene Feststellung anbelangt, dass die BF jedenfalls seit 1996 in einer Lebensgemeinschaft mit dem am 3.4.2016 verstorbenen XXXX lebte, so ist anzumerken, dass dies aus dem – von der PVA nicht bestrittenen – eigenen Vorbringen der BF hervorgeht und hat zudem eine ergänzende ZMR-Abfrage des BVwG ergeben, dass XXXX und die BF seit 1996 an gleicher Adresse behördlich gemeldet waren, sodass das Bestehen einer (langjährigen) Lebensgemeinschaft auch insofern plausibel erscheint.2.
  23. Was die getroffene Feststellung anbelangt, dass die BF jedenfalls seit 1996 in einer Lebensgemeinschaft mit dem am 3.4.2016 verstorbenen römisch 40 lebte, so ist anzumerken, dass dies aus dem – von der PVA nicht bestrittenen – eigenen Vorbringen der BF hervorgeht und hat zudem eine ergänzende ZMR-Abfrage des BVwG ergeben, dass römisch 40 und die BF seit 1996 an gleicher Adresse behördlich gemeldet waren, sodass das Bestehen einer (langjährigen) Lebensgemeinschaft auch insofern plausibel erscheint. 2.
  24. Die übrigen getroffenen Feststellungen folgen unmittelbar aus dem Akteninhalt und wurden von der BF nicht bestritten.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  26. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.

  1. Rechtliche Grundlagen im AVG, ASVG und BPGG: 3.2.
  2. Die einschlägigen Bestimmungen des AVG lauten: Beteiligte; Parteien §
  3. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Akteneinsicht § 17.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. 3.2.2. Die einschlägigen Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise: Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten § 107a.
(1)Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.Paragraph 107 a,
(1)Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt. […] Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen. § 408.Paragraph 408, Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt. 3.2.3. Die einschlägigen Bestimmungen des BPGG lauten: Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens § 19.
(1)Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender Rangordnung bezugsberechtigt:Paragraph 19,
(1)Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender Rangordnung bezugsberechtigt:
  1. die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat;
  2. die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist. Liegt ein Überwiegen im Sinne der Z 1 oder 2 nicht vor, besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.Liegt ein Überwiegen im Sinne der Ziffer eins, oder 2 nicht vor, besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.
(2)Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person von bezugsberechtigten Personen

Abs. 1 kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.

(2)Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person von bezugsberechtigten Personen

Absatz eins, kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.

(3)Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, sind die im Abs. 1 genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen beziehungsweise dessen Erben berechtigt.
(3)Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, sind die im Absatz eins, genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen beziehungsweise dessen Erben berechtigt. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Zur Zuständigkeit des BVwG Zur Abgrenzung zwischen Leistungssachen und Verwaltungssachen führt der VwGH, soweit hier relevant, in ständiger Rechtsprechung etwa wie folgt aus: „Eine Verwaltungssache nach § 355 ASVG liegt immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst - somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen - als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist; so etwa über die Aussetzung (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Leistungssache (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071, mwN), über die Frage, ob die Voraussetzungen der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hinsichtlich eines Bescheides über eine Leistung vorliegen (vgl. VwGH 26.5.2010, 2009/08/0249), ob die Zurückweisung eines Antrags auf Leistung wegen entschiedener Sache gerechtfertigt ist (vgl. näher VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0065) oder ob der gesetzliche Zustand nach § 101 ASVG herzustellen ist (vgl. VwGH 12.9.2012, 2009/08/0090; vgl. auch VfGH 25.6.1994, KI-5/93 [VfSlg 13.824]). Der Entscheidung über die Leistungssache selbst zuzuordnen ist aber naturgemäß die Klärung eines bloßen Tatbestandsmerkmals bzw. einer bloßen Voraussetzung des Leistungsanspruchs, soweit nicht - wie insbesondere bei den in § 354 Z 1 ASVG genannten Entscheidungen nach §§ 13 bis 15, §§ 26 bis 29, § 245 ASVG oder § 246 ASVG - ein vom Leistungsanspruch gesonderter Abspruch darüber vorgesehen ist (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0100; vgl. auch VfGH 10.3.1992, KI-4/91 [VfSlg 13.030]).“ [VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117]„Eine Verwaltungssache nach Paragraph 355, ASVG liegt immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst - somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen - als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist; so etwa über die Aussetzung vergleiche VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Leistungssache vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071, mwN), über die Frage, ob die Voraussetzungen der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinsichtlich eines Bescheides über eine Leistung vorliegen vergleiche VwGH 26.5.2010, 2009/08/0249), ob die Zurückweisung eines Antrags auf Leistung wegen entschiedener Sache gerechtfertigt ist vergleiche näher VwGH 11.3.2024, Ra 2022/08/0065) oder ob der gesetzliche Zustand nach Paragraph 101, ASVG herzustellen ist vergleiche VwGH 12.9.2012, 2009/08/0090; vergleiche auch VfGH 25.6.1994, KI-5/93 [VfSlg 13.824]). Der Entscheidung über die Leistungssache selbst zuzuordnen ist aber naturgemäß die Klärung eines bloßen Tatbestandsmerkmals bzw. einer bloßen Voraussetzung des Leistungsanspruchs, soweit nicht - wie insbesondere bei den in Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG genannten Entscheidungen nach Paragraphen 13 bis 15, Paragraphen 26 bis 29, Paragraph 245, ASVG oder Paragraph 246, ASVG - ein vom Leistungsanspruch gesonderter Abspruch darüber vorgesehen ist vergleiche VwGH 17.12.1991, 89/08/0100; vergleiche auch VfGH 10.3.1992, KI-4/91 [VfSlg 13.030]).“ [VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117] Weiters führt der VwGH zur Verweigerung der Akteneinsicht etwa wie folgt aus: „Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann (vgl. E
  3. September 1957, 192/54, VwSlg. 4421 A/1957; E
  4. August 2000, 97/05/0334, VwSlg. 15480 A/2000; E
  5. März 2003, 2002/11/0259; E
  6. Februar 2009, 2008/17/0019, VwSlg. 17639 A/2009; B
  7. September 2011, 2007/11/0210).“ [VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002]„Aus Paragraph 17, Absatz 4, AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann vergleiche E
  8. September 1957, 192/54, VwSlg. 4421 A/1957; E
  9. August 2000, 97/05/0334, VwSlg. 15480 A/2000; E
  10. März 2003, 2002/11/0259; E
  11. Februar 2009, 2008/17/0019, VwSlg. 17639 A/2009; B
  12. September 2011, 2007/11/0210).“ [VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002] Aus dieser Judikatur folgt klar, dass es sich im konkreten Fall der bescheidmäßigen Ablehnung von Akteneinsicht – und zwar außerhalb eines offenen Verfahrens – jedenfalls um eine Verwaltungssache handelt. Es geht hier um „vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen“ (einen verfahrensrechtlichen Bescheid) im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH. Das BVwG ist gegenständlich somit zuständig. 3.3.
  13. Zur Abweisung der Beschwerde Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, […] nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265).Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, […] nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265). Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, lagen bei der PVA im Todeszeitpunkt von XXXX nur zwei diesen betreffende abgeschlossene Verfahren vor (rechtskräftige Zuerkennung einer Alterspension mit 19.10.2001 und rechtskräftige Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 mit 28.1.2014), in denen der BF – der Lebensgefährtin von XXXX - unzweifelhaft keine Parteistellung zugekommen war. Freilich wäre es dem Grunde nach denkbar, dass sich eine (nachträgliche) Parteistellung der BF im Hinblick auf diese abgeschlossenen Verfahren aus den jeweiligen Materiengesetzen ergibt. Dies ist gegenständlich aber nicht der Fall:Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, lagen bei der PVA im Todeszeitpunkt von römisch 40 nur zwei diesen betreffende abgeschlossene Verfahren vor (rechtskräftige Zuerkennung einer Alterspension mit 19.10.2001 und rechtskräftige Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 mit 28.1.2014), in denen der BF – der Lebensgefährtin von römisch 40 - unzweifelhaft keine Parteistellung zugekommen war. Freilich wäre es dem Grunde nach denkbar, dass sich eine (nachträgliche) Parteistellung der BF im Hinblick auf diese abgeschlossenen Verfahren aus den jeweiligen Materiengesetzen ergibt. Dies ist gegenständlich aber nicht der Fall: Weder das ASVG, noch das BPGG sehen nämlich einen Übergang des Anspruchs auf eine (Alters-)Pension bzw. auf Pflegegeld auf allfällige Rechtsnachfolger oder Lebensgefährten des Verstorbenen vor. Hierbei handelt es sich um persönliche („nichtdingliche“) Rechte und kommt somit eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8, Rz 27). Eine (nachträgliche) Parteistellung der BF in den abgeschlossenen Verfahren von XXXX betreffend Alterspension bzw. Pflegegeld ist im Lichte der Materiengesetze unzweifelhaft zu verneinen.Weder das ASVG, noch das BPGG sehen nämlich einen Übergang des Anspruchs auf eine (Alters-)Pension bzw. auf Pflegegeld auf allfällige Rechtsnachfolger oder Lebensgefährten des Verstorbenen vor. Hierbei handelt es sich um persönliche („nichtdingliche“) Rechte und kommt somit eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8,, Rz 27). Eine (nachträgliche) Parteistellung der BF in den abgeschlossenen Verfahren von römisch 40 betreffend Alterspension bzw. Pflegegeld ist im Lichte der Materiengesetze unzweifelhaft zu verneinen. Insoweit die BF die Bestimmung des § 123 Abs 7a ASVG ins Treffen führt, so hat bereits die PVA im bekämpften Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf die Anspruchsberechtigung als Angehöriger auf Leistungen der Krankenversicherung bezieht (arg. § 123 Abs 1 ASVG: „Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht für …“). Diese Bestimmung ist somit bereits dem Grunde nach nicht geeignet, ein Recht der BF auf Akteneinsicht gegenüber der PVA geltend zu machen.Insoweit die BF die Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 7 a, ASVG ins Treffen führt, so hat bereits die PVA im bekämpften Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf die Anspruchsberechtigung als Angehöriger auf Leistungen der Krankenversicherung bezieht (arg. Paragraph 123, Absatz eins, ASVG: „Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht für …“). Diese Bestimmung ist somit bereits dem Grunde nach nicht geeignet, ein Recht der BF auf Akteneinsicht gegenüber der PVA geltend zu machen. Nicht verkannt wird, dass die einschlägigen Materiengesetze sehr wohl Regelungen für den Fall enthalten, dass im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausbezahlt ist. So sind in einem derartigen Fall etwa nach § 107a Abs 1 ASVG „nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben“. Auf „Lebensgefährten“ wird hier aber nicht abgestellt, sodass für die BF aus dieser Bestimmung nichts zu gewinnen ist.Nicht verkannt wird, dass die einschlägigen Materiengesetze sehr wohl Regelungen für den Fall enthalten, dass im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausbezahlt ist. So sind in einem derartigen Fall etwa nach Paragraph 107 a, Absatz eins, ASVG „nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben“. Auf „Lebensgefährten“ wird hier aber nicht abgestellt, sodass für die BF aus dieser Bestimmung nichts zu gewinnen ist. Schließlich verbleibt insofern nur die Regelung des § 19 Abs 1 BPGG, die auf die Pflege des Pflegebedürftigen abstellt, wobei die BF ja eine von ihrer Seite erfolgte Pflege von XXXX ins Treffen führt: „Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender Rangordnung bezugsberechtigt:
  14. die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat;
  15. die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist. Liegt ein Überwiegen im Sinne der Z 1 oder 2 nicht vor, besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.“Schließlich verbleibt insofern nur die Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, BPGG, die auf die Pflege des Pflegebedürftigen abstellt, wobei die BF ja eine von ihrer Seite erfolgte Pflege von römisch 40 ins Treffen führt: „Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender Rangordnung bezugsberechtigt:
  16. die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat;
  17. die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist. Liegt ein Überwiegen im Sinne der Ziffer eins, oder 2 nicht vor, besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.“ Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die BF – als ihrem Vorbringen nach (ehemals) pflegende Person - weder einen Antrag im Sinne des § 19 Abs 1 BPGG auf Auszahlung einer im Todeszeitpunkt noch nicht ausbezahlten, fälligen Pflegegeldleistung gestellt hat (wobei dieser Antrag nach § 19 Abs 2 BPGG im Übrigen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person zu stellen gewesen wäre), noch in ihrer Beschwerde den Ausführungen der PVA im bekämpften Bescheid entgegengetreten ist, wonach keine noch nicht ausbezahlten Pflegegeldleistungen vorliegen würden. Das von der BF in ihrem Antrag an die PVA vom 13.11.2023 pauschal geltend gemachte „Recht zur Akteneinsicht nach dem verstorbenen XXXX “ besteht auch in Anbetracht des § 19 Abs 1 BPGG jedenfalls nicht: Bei der Regelung des § 19 Abs 1 BPGG geht es gerade nicht um einen allfälligen Übergang des Anspruchs auf Pflegegeld an Dritte, sondern (bloß) um die Frage der noch offenen Auszahlung bereits festgestellter Ansprüche. Hierzu wäre es an der BF gelegen, mit einem (fristgerechten, vgl. § 19 Abs 2 BPGG) Antrag auf Auszahlung allfälliger (an den Verstorbenen nicht mehr ausbezahlter) Ansprüche im Sinne des § 19 Abs 1 BPGG ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, in dessen Rahmen der BF – als Partei dieses dann geführten Verfahrens - (nur) Einsicht etwa in „technische“ Dokumente der PVA wie Zahlungsbelege – aus denen einzig ersichtlich ist, inwieweit das Pflegegeld tatsächlich ausbezahlt wurde – zu gewähren gewesen wäre. Selbst in einem derartigen Verfahren wäre der BF aber keinesfalls das Recht auf Einsicht in den bei der PVA aufliegenden, „inhaltlichen“ Pensions- bzw. Pflegegeldakt von XXXX zugekommen.Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die BF – als ihrem Vorbringen nach (ehemals) pflegende Person - weder einen Antrag im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, BPGG auf Auszahlung einer im Todeszeitpunkt noch nicht ausbezahlten, fälligen Pflegegeldleistung gestellt hat (wobei dieser Antrag nach Paragraph 19, Absatz 2, BPGG im Übrigen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person zu stellen gewesen wäre), noch in ihrer Beschwerde den Ausführungen der PVA im bekämpften Bescheid entgegengetreten ist, wonach keine noch nicht ausbezahlten Pflegegeldleistungen vorliegen würden. Das von der BF in ihrem Antrag an die PVA vom 13.11.2023 pauschal geltend gemachte „Recht zur Akteneinsicht nach dem verstorbenen römisch 40 “ besteht auch in Anbetracht des Paragraph 19, Absatz eins, BPGG jedenfalls nicht: Bei der Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, BPGG geht es gerade nicht um einen allfälligen Übergang des Anspruchs auf Pflegegeld an Dritte, sondern (bloß) um die Frage der noch offenen Auszahlung bereits festgestellter Ansprüche. Hierzu wäre es an der BF gelegen, mit einem (fristgerechten, vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, BPGG) Antrag auf Auszahlung allfälliger (an den Verstorbenen nicht mehr ausbezahlter) Ansprüche im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, BPGG ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, in dessen Rahmen der BF – als Partei dieses dann geführten Verfahrens - (nur) Einsicht etwa in „technische“ Dokumente der PVA wie Zahlungsbelege – aus denen einzig ersichtlich ist, inwieweit das Pflegegeld tatsächlich ausbezahlt wurde – zu gewähren gewesen wäre. Selbst in einem derartigen Verfahren wäre der BF aber keinesfalls das Recht auf Einsicht in den bei der PVA aufliegenden, „inhaltlichen“ Pensions- bzw. Pflegegeldakt von römisch 40 zugekommen. Zusammengefasst kommt der BF das bei der PVA – äußerst unbestimmt – geltend gemachte „Recht zur Akteneinsicht nach dem verstorbenen XXXX “, welches sie darauf stützt, dass sie „überhaupt keine Informationen bzw. Unterlagen [habe], aus denen sich allfällige Ansprüche“ ihrerseits ergeben würden (so die BF wörtlich in ihrem von ihrer rechtlichen Vertretung verfassten Antrag vom 13.11.2023), nicht zu. Letztlich läuft der Antrag der BF auf eine Art „Erkundungsbeweis“ hinsichtlich der bei der PVA aufliegenden Akten betreffend XXXX hinaus, dem in dieser Form und vor allem – wie dargestellt - abseits jeglicher (potentieller) Parteistellung der BF kein Erfolg beschieden sein kann. Das (verfahrensrechtliche) Recht auf Akteneinsicht

§ 17

Abs 1 AVG setzt nämlich den Bezug zu einem bestimmten, wenn auch allenfalls schon abgeschlossenen Verfahren voraus (vgl. ausdrücklich VwGH 24.3.1999, 96/12/0152, zur durchaus vergleichbaren Frage der „generellen“ Einsicht in einen Personalakt ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren; vgl. auch VwGH 16.2.2023, Ra 2023/03/0009).Zusammengefasst kommt der BF das bei der PVA – äußerst unbestimmt – geltend gemachte „Recht zur Akteneinsicht nach dem verstorbenen römisch 40 “, welches sie darauf stützt, dass sie „überhaupt keine Informationen bzw. Unterlagen [habe], aus denen sich allfällige Ansprüche“ ihrerseits ergeben würden (so die BF wörtlich in ihrem von ihrer rechtlichen Vertretung verfassten Antrag vom 13.11.2023), nicht zu. Letztlich läuft der Antrag der BF auf eine Art „Erkundungsbeweis“ hinsichtlich der bei der PVA aufliegenden Akten betreffend römisch 40 hinaus, dem in dieser Form und vor allem – wie dargestellt - abseits jeglicher (potentieller) Parteistellung der BF kein Erfolg beschieden sein kann. Das (verfahrensrechtliche) Recht auf Akteneinsicht

Paragraph 17, Absatz eins, AVG setzt nämlich den Bezug zu einem bestimmten, wenn auch allenfalls schon abgeschlossenen Verfahren voraus vergleiche ausdrücklich VwGH 24.3.1999, 96/12/0152, zur durchaus vergleichbaren Frage der „generellen“ Einsicht in einen Personalakt ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren; vergleiche auch VwGH 16.2.2023, Ra 2023/03/0009). Die PVA hat daher im Ergebnis mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der BF auf Gewährung von Akteneinsicht in den (Pensions-)Akt von Herrn XXXX zu Recht verneint. Zur klären ist schließlich noch die Frage, ob die PVA den Antrag der BF zutreffend abgewiesen hat oder ob nicht mit einer Zurückweisung vorzugehen gewesen wäre. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre dann, wenn dem Einsichtswerber die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehlt, mit einer Zurückweisung des Antrags vorzugehen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 17, Rz 15, mit Judikaturhinweisen). Allerdings ist der Rechtsprechung des VwGH zufolge – „mangels Bestehens eines generellen (Verfahrens)Rechts auf Akteneinsicht“ – dann mit einer Abweisung vorzugehen, wenn sich ein Antrag auf Akteneinsicht nicht auf ein konkretes Verfahren bezieht (VwGH 24.3.1999, 96/12/0152, Hengstschläger/Leeb, AVG § 17, Rz 15). Da letzteres im vorliegenden Fall zutrifft, hat die PVA den Antrag der BF folgerichtig ab- und nicht zurückgewiesen.Die PVA hat daher im Ergebnis mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der BF auf Gewährung von Akteneinsicht in den (Pensions-)Akt von Herrn römisch 40 zu Recht verneint. Zur klären ist schließlich noch die Frage, ob die PVA den Antrag der BF zutreffend abgewiesen hat oder ob nicht mit einer Zurückweisung vorzugehen gewesen wäre. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre dann, wenn dem Einsichtswerber die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehlt, mit einer Zurückweisung des Antrags vorzugehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17,, Rz 15, mit Judikaturhinweisen). Allerdings ist der Rechtsprechung des VwGH zufolge – „mangels Bestehens eines generellen (Verfahrens)Rechts auf Akteneinsicht“ – dann mit einer Abweisung vorzugehen, wenn sich ein Antrag auf Akteneinsicht nicht auf ein konkretes Verfahren bezieht (VwGH 24.3.1999, 96/12/0152, Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17,, Rz 15). Da letzteres im vorliegenden Fall zutrifft, hat die PVA den Antrag der BF folgerichtig ab- und nicht zurückgewiesen. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier relevanten Frage der Parteistellung und in Konsequenz des Rechts auf Akteneinsicht besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier relevanten Frage der Parteistellung und in Konsequenz des Rechts auf Akteneinsicht besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2295793.1.00

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