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{'item': 'L506 2306899-1'}

Obsah (16)§ 13Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 7§ 6§ 66Art 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlL506 2306899-1 Spruch, L506 2306899-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 13Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsbürger, Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe und dem islamischen/sunnitischen Glauben zugehörig, stellte am XXXX aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsbürger, Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe und dem islamischen/sunnitischen Glauben zugehörig, stellte am römisch 40 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. In der Erstbefragung am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) gab der BF zu seinem Ausreisegrund an, er habe sich bei der pakistanischen Armee beworben und sei von den Taliban bedroht worden, nachdem sie dies mitbekommen hätten. Aus Angst vor den Taliban sei er geflohen. Im Rückkehrfall habe er Angst vor den Taliban.
  4. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF. Der BF gab an, er habe sich zweimal bei der pakistanischen Armee beworben, habe jedoch erst beim dritten mal den Test bestanden, weshalb er von den Taliban, die dies mitbekommen hätten, bedroht worden sei. Die betreffende Prüfung habe er 3-4 Monate vor seiner Ausreise bestanden. Während seines jeweils zweimonatigen Aufenthaltes bei Freunden in Peshawar und Islamabad habe er das Haus nicht verlassen und sei seine Familie telefonisch bedroht worden; ein Freund habe sich um das Visum gekümmert; einmal hab er das Haus verlassen und sei zur Botschaft gegangen. Er selbst sei zwei Wochen vor Beantragung seines Visums von einem Unbekannten telefonisch bedroht worden. Desweiteren sei er 5 Monate vor seiner Flucht auch angegriffen worden, indem man versucht habe, ihn auf dem Weg in die Moschee zu entführen. Ihm sei es gelungen, zu entkommen, jedoch sei seine Hand verletzt worden. Im Rückkehrfall werde er weiter von den Taliban bedroht werden.
  5. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF. Der BF gab an, er habe sich zweimal bei der pakistanischen Armee beworben, habe jedoch erst beim dritten mal den Test bestanden, weshalb er von den Taliban, die dies mitbekommen hätten, bedroht worden sei. Die betreffende Prüfung habe er 3-4 Monate vor seiner Ausreise bestanden. Während seines jeweils zweimonatigen Aufenthaltes bei Freunden in Peshawar und Islamabad habe er das Haus nicht verlassen und sei seine Familie telefonisch bedroht worden; ein Freund habe sich um das Visum gekümmert; einmal hab er das Haus verlassen und sei zur Botschaft gegangen. Er selbst sei zwei Wochen vor Beantragung seines Visums von einem Unbekannten telefonisch bedroht worden. Desweiteren sei er 5 Monate vor seiner Flucht auch angegriffen worden, indem man versucht habe, ihn auf dem Weg in die Moschee zu entführen. Ihm sei es gelungen, zu entkommen, jedoch sei seine Hand verletzt worden. Im Rückkehrfall werde er weiter von den Taliban bedroht werden.
  6. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt VII.). 4. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch sieben.). Beweiswürdigend wurde zu den geltend gemachten Ausreisegründen des BF ausgeführt, der BF habe anlässlich seines Aufgriffs am XXXX eine beabsichtigte Reise nach Italien zwecks Arbeitsaufnahme und Familienbesuches angegeben. Der BF habe erst am Tag nach Zustellung des Schubhaftbescheides einen Asylantrag gestellt und vorerst angegeben, zu seinen Angehörigen nach Italien gewollt zu haben und dort arbeiten zu wollen. Auch habe er sich seines Reisedokumentes entledigt, um seine Rückführung zu verhindern. Dass der BF keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, werde auch durch die Beantragung eines Visums und die legale Ausreise des BF unter Verwendung seines Reisepasses untermauert. Besonders die legale Ausreise belege, dass keine Verfolgungsabsicht durch staatliche Behörden bestehe. Beweiswürdigend wurde zu den geltend gemachten Ausreisegründen des BF ausgeführt, der BF habe anlässlich seines Aufgriffs am römisch 40 eine beabsichtigte Reise nach Italien zwecks Arbeitsaufnahme und Familienbesuches angegeben. Der BF habe erst am Tag nach Zustellung des Schubhaftbescheides einen Asylantrag gestellt und vorerst angegeben, zu seinen Angehörigen nach Italien gewollt zu haben und dort arbeiten zu wollen. Auch habe er sich seines Reisedokumentes entledigt, um seine Rückführung zu verhindern. Dass der BF keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, werde auch durch die Beantragung eines Visums und die legale Ausreise des BF unter Verwendung seines Reisepasses untermauert. Besonders die legale Ausreise belege, dass keine Verfolgungsabsicht durch staatliche Behörden bestehe. Aus den genannten Gründen gehe das BFA von einer missbräuchlichen Asylantragstellung aus. Der BF habe keinen Grund geltend gemacht, der eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen lasse. Es wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich sowie länderkundliche Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF und zu den Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde getroffen.

  1. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF durch seine nunmehrige Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde.
  2. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF durch seine nunmehrige Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde.
  3. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  4. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am römisch 40 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen 1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, er stammt aus dem Distrikt Bajaur in der Provinz Khyber Pakhthunkhwa, er ist Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprache Paschtu und Englisch. 1.
  8. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet und Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  9. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet und Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Ferner wurde Einsicht genommen in aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem GVS Betreuungsinformationssystem. 2.
  3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Identität wurde bereits seitens des BFA aufgrund des durch den BF in Kopie vorgelegten Reisepasses festgestellt. Die weiteren Feststellungen zur Person des BF resultieren aus seinen gleichbleibenden und sohin glaubwürdigen Angaben.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Verfahrensbestimmungen 3.1.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterin

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.,

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist., Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.2.1. § 18 BFA-VG lautet wie folgt:3.2.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

3.2.

  1. Bei den Tatbeständen des § 18 Abs. 1 Z 1-7, die eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, stellt eine der vier wesentlichen Gruppen das Vorliegen von Täuschungshandlungen dar, was insbesondere dann naheliegt, wenn offensichtlich falsche Gründe vorgebracht werden, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. 3.2.
  2. Bei den Tatbeständen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins -, 7,, die eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, stellt eine der vier wesentlichen Gruppen das Vorliegen von Täuschungshandlungen dar, was insbesondere dann naheliegt, wenn offensichtlich falsche Gründe vorgebracht werden, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid stützt sich hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG (…das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht). Der angefochtene Bescheid stützt sich hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG (…das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht). Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in dessen ursprünglicher Fassung das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, nicht schlichte Unglaubwürdigkeit ausreicht (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 483f), sondern ein qualifizierter Fall fehlender Glaubwürdigkeit vorliegen muss. Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E
  3. August 2001, 2000/01/0214; E
  4. Mai 2004, 2002/20/0361).Der Abweisungsgrund des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, Hinweis E
  5. August 2001, 2000/01/0214; E
  6. Mai 2004, 2002/20/0361). Der BF stammt aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (lt. den durch das BFA in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen kam es ab Mitte 2020 zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt, was besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar wird (PIPS 4.1.2022; vgl. CRSS 19.5.2023)) und hat sowohl in der Erstbefragung als auch in der behördlichen Einvernahme gleichbleibend ein Vorbringen hinsichtlich einer persönlichen Verfolgungssituation (Verfolgung durch die Taliban) erstattet.Der BF stammt aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (lt. den durch das BFA in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen kam es ab Mitte 2020 zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt, was besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar wird (PIPS 4.1.2022; vergleiche CRSS 19.5.2023)) und hat sowohl in der Erstbefragung als auch in der behördlichen Einvernahme gleichbleibend ein Vorbringen hinsichtlich einer persönlichen Verfolgungssituation (Verfolgung durch die Taliban) erstattet. Der belangten Behörde kann zwar nach einer Grobprüfung der Angaben des BF zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht gänzlich entgegengetreten werden, wenn diese beweiswürdigend festhält, dass die Angaben des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, doch kann eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit, wie diese in § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG normiert ist, angesichts der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.Der belangten Behörde kann zwar nach einer Grobprüfung der Angaben des BF zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht gänzlich entgegengetreten werden, wenn diese beweiswürdigend festhält, dass die Angaben des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, doch kann eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit, wie diese in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG normiert ist, angesichts der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in jedem Fall dem Antragsteller aber bereits im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt werden muss, das Fehlen von „Missbrauchselementen“ darzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer: Kommentar Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K3 zu § 18 BFA-VG).Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in jedem Fall dem Antragsteller aber bereits im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt werden muss, das Fehlen von „Missbrauchselementen“ darzulegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer: Kommentar Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K3 zu Paragraph 18, BFA-VG). 3.2.3.

§ 13Abs. 1 Vw

GVH hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung, weshalb eine entsprechende Feststellung zu treffen war. 3.2.3.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVH hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung, weshalb eine entsprechende Feststellung zu treffen war. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L506.2306899.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.