RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlL512 2300312-1 Spruch, L512 2300312-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am 19.01.2024 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (nachfolgende kurz: BF) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Dem Antrag war ein Bescheid über XXXX vom XXXX angeschlossen.Dem Antrag war ein Bescheid über römisch 40 vom römisch 40 angeschlossen.
- Mit Schreiben vom 14.05.2024 wurde die BF darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen, die beispielhaft aufgelistet waren, von Nöten sind.
- Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Antrag vom 19.01.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurückgewiesen und festgestellt, dass der ORF- Beitrag fristgerecht zu bezahlen ist.
- Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Antrag vom 19.01.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurückgewiesen und festgestellt, dass der ORF- Beitrag fristgerecht zu bezahlen ist.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der BF Beschwerde erhoben.
- Mit Schreiben vom 07.10.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 07.10.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben des Gerichtes vom 13.11.2024 wurde die BF aufgefordert, dem Gericht bekannt zu geben, wann die BF die von ihr eingebrachte Beschwerde zur Post gegeben wurde bzw. allenfalls diesbezüglich vorhandene Unterlagen vorzulegen. Ein diesbezügliches Schreiben der BF samt Aufgabenscheins der Post langte bei Gericht ein.
- Mit Schreiben des Gerichtes vom 27.11.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Beschwerde der BF verspätet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF beantragte am 19.01.2024 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Antrag vom 19.01.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurückgewiesen und festgestellt, dass der ORF- Beitrag fristgerecht zu bezahlen ist.Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Antrag vom 19.01.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurückgewiesen und festgestellt, dass der ORF- Beitrag fristgerecht zu bezahlen ist. Der Bescheid wurde der BF spätestens am 08.08.2024 zugestellt. Die BF brachte mit Schreiben vom 08.08.2024, am 09.09.2024 postalisch versendet, bei der ORF-Beitrags Service GmbH eine Beschwerde ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte der ORF-Beitrags Service GmbH, insbesondere des Aufgabenscheins der Post sowie den Angaben der BF. Der Sachvortrag, dass die BF den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH im Zeitraum zwischen dem 15.07.2024 und dem 08.08.2024 erhalten haben, ist schlüssig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die BF spätestens am 08.08.2024 den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH erhalten hat.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Da der Bescheid am 08.08.2024 von der BF persönlich vom Zustelldienst übernommen wurde, gilt der Bescheid mit diesem Tag als zugestellt. Somit endete die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 05.09.2024 und war die am 09.09.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde verspätet. Die Beschwerde war somit wegen Verspätung zurückzuweisen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Einstufung der Art der Frist bzw. Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2300312.1.00