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{'item': 'L515 2296140-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 17§ 27§ 1§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlL515 2296140-1 Spruch, L515 2296140-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich, am 17.11.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich, am 17.11.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP zusammengefasst vor, aufgrund gesundheitlicher Probleme mit den Nieren und mangels entsprechender Behandlung in Georgien nach Österreich gereist zu sein. Ferner sei der ältere Sohn gegenüber der bP gewalttätig gewesen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP keine medizinische Hilfe zu erhalten (AS 23). Als Zielland nannte die bP Österreich, weil die medizinische Versorgung gut sei (AS 21).römisch eins.
  4. Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP zusammengefasst vor, aufgrund gesundheitlicher Probleme mit den Nieren und mangels entsprechender Behandlung in Georgien nach Österreich gereist zu sein. Ferner sei der ältere Sohn gegenüber der bP gewalttätig gewesen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP keine medizinische Hilfe zu erhalten (AS 23). Als Zielland nannte die bP Österreich, weil die medizinische Versorgung gut sei (AS 21). I.
  5. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):römisch eins.
  6. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen): „[…] Dokumente werden abgegeben. Medizinische unterlagen von Georgien mit Übersetzung vom 15.10.2008 Bescheinigung von Georgien über Nierentransplantation – Absage Befund Uniklinik XXXX v. 06.02.2019Befund Uniklinik römisch 40 v. 06.02.2019 Bescheinigung über die Anerkennung als Opfer von Gewalt Bestätigung von der XXXX Bank über die SchuldenBestätigung von der römisch 40 Bank über die Schulden Fragen zur Sprache, Befangenheit & Vertretung … LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Ich verstehe ein wenig. … Fragen zur allg. Gesundheit, Information, Dolmetscher & Verfahren … LA: Welche Behandlungen und Medikamente haben Sie in Georgien bekommen? VP: Ich bin offiziell seit 2021 ein Dialysepatient und muss 3 x in der Woche zur Dialyse. Das war in Georgien so und ist auch hier in Österreich so. … Fragen zu Ihrer Person, Identität, Adresse, Volksgruppe, Religion & Gesundheit LA: Nennen Sie Ihren Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatszugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Ihre Konfession und Ihren letzten Wohnsitz im Herkunftsland. VP: … Fragen zu Bildung, Beruf, Lebensunterhalt & wirtschaftliche Situation LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: 9 Jahre die Pflichtschule abgeschlossen. LA: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt? VP: Ich habe als Reinigungskraft, in der Universität, gearbeitet sowie als Abwäscherin im Verteidigungsministerium. Ich habe auch bei privaten Personen zusammengeräumt. LA: Haben Sie Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Nein Fragen zu Delikt & Haftbefehl & Vorstrafen LA: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Herkunftsland? VP: Nein. VP: Nein. Fragen zu Ihrem Familienstand LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Ich in geschieden und habe 3 Kinder im Alter von XXXX die älteste Tochter, XXXX der jüngere Sohn und XXXX der jüngste Sohn.VP: Ich in geschieden und habe 3 Kinder im Alter von römisch 40 die älteste Tochter, römisch 40 der jüngere Sohn und römisch 40 der jüngste Sohn. LA: Haben Sie weitere Angehörige im Heimatland? Wo sind diese aufhältig? VP: Meine Tochter lebt in Deutschland, Meine Söhne in Georgien und einer ist im Gefängnis, der 2 arbeitet. Fragen zum Fluchtweg und Fluchtgrund LA: Wann und wie (legal/illegal) haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Ich bin legal eingereist mit dem Flugzeug von Georgien. LA: Haben Sie auch schon in Deutschland einen Asylantrag gestellt? VP: Ja das habe ich vor etlichen Jahren. Meine Tochter ist auch eine Dialysepatientin. Ich bin dem Rat der deutschen Ärzte nicht angenommen und bin zurück nach Georgien gegangen. Ich habe in meinem Asylverfahren einen negativen Bescheid von Deutschland bekommen und bin dann freiwillig zurückgekehrt. LA: Sind Sie in Deutschland behandelt worden? VP: Ich war einige Zeit im Spital in Deutschland in Behandlung. Ich habe Medikamente bekommen. Mit der Dialyse habe ich in Georgien dann begonnen. Es wurde mir eine Dialyse angeboten, aber ich hatte Angst vor den Nebenwirkungen und habe damit nicht begonnen, erst dann in Georgien. Das war ca. im Jahr 2019 und 2020 (1 Jahr war ich in Deutschland) bin ich wieder zurückgekehrt und 2021 habe ich dann mit der Dialyse in Georgien begonnen. LA: Ist Ihre Tochter anerkannter Flüchtling in Deutschland? VP: Ja sie hat einen positiven Bescheid bekommen. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. VP: Die Nierentransplantation ist der Grund, weil das in Georgien nicht möglich ist. Es ist dort eine Spende und eine Transplantation möglich, aber nur durch Familienangehörige. Eine Fremdspende ist nicht möglich. LA: Was ist mit Ihren Kindern? VP: Ich bin selbst Spender. Ich habe meiner Tochter die in Deutschland lebt am XXXX.2014 eine Niere gespendet. Meine Söhne wollen nicht spenden. Ich würde das nicht wollen, denn das sind junge Männer die Familien zu gründen haben. Sie sind beide noch ledig.VP: Ich bin selbst Spender. Ich habe meiner Tochter die in Deutschland lebt am römisch 40 .2014 eine Niere gespendet. Meine Söhne wollen nicht spenden. Ich würde das nicht wollen, denn das sind junge Männer die Familien zu gründen haben. Sie sind beide noch ledig. LA: Wann hat sich die Nierenkrankheit so verschlechtert, dass Sie einen Spender benötigen? VP: 2018 ist mir schlecht geworden und ich ging zum Arzt und bei der Blutuntersuchung war der Kreatinwert sehr hoch und es wurde auch eine Biopsie gemacht mit der Diagnose Niereninsuffizienz. LA: Kann die Krankheit nicht mit den Dialysen behandelt werden. Es ist chronisch im
  7. Stadium und es ist nicht heilbar, das wurde mir auch in Deutschland gesagt. LA: Wie war das mit Ihrem Sohn? VP: Ich bin eigentlich kein Opfer, sondern eine Geschädigte. Er hat mich mehrmals geprügelt bis zur Bewusstlosigkeit und als die Polizei kam, bat ich immer, dass sie nur eine Verwarnung aussprechen. Er hat mich dann immer mehr geschlagen, und dann wurde er deswegen verurteilt. Das Urteil lautete 1 Jahr Gefängnis und im Mai ist er wieder auf freiem Fuß. LA: Wann haben Sie Georgien verlassen? VP: Im November 2023 am
  8. Oder am 17 ich weiß es nicht mehr genau. LA: Von was leben Sie in Österreich? VP: Grundversorgung. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Einerseits durch die Bedrohung durch meinen Sohn der bald wieder fei kommt. Er ist psychisch krank und ich kann nicht mit ihm unter einem Dach leben ohne bedroht zu werden. Auch kann ich in Georgien keine neue Niere bekommen. … Fragen zur Integration LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte oder sonstige private Bindungen? VP: Nein. LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Nein. Länderfeststellungen LA: Möchten Sie Länderfeststellungen zu Georgien erhalten? VP: Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen. Abschließende Fragen LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie etwas hinzufügen? VP: Ich möchte mich für die Behandlung die ich hier bekommen habe bedanken und ich möchte, dass ich in Österreich eine neue Niere bekomme, damit ich wieder gesund zurück zu meiner Familie kann.[…]“VP: Ich möchte mich für die Behandlung die ich hier bekommen habe bedanken und ich möchte, dass ich in Österreich eine neue Niere bekomme, damit ich wieder gesund zurück zu meiner Familie kann., […]“ I.
  9. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat

§ 46FPG zulässig sei (V.).

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt (VI.).römisch eins.4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt (römisch sechs.). I.4.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP – aufgrund ihres Krankheitsbildes nach Österreich gereist zu sein um hierorts medizinisch behandelt zu werden - als glaubhaft. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe die bP nicht vorgebracht. Im Falle der Rückkehr erkannte die bB, dass der bP das georgische Gesundheitssystem offen stehe und die bP keine existenzielle Notlage befürchten müsse. Familienangehörige würden sich in Georgien befinden und könnten die bP gegebenenfalls unterstützen.römisch eins.4.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP – aufgrund ihres Krankheitsbildes nach Österreich gereist zu sein um hierorts medizinisch behandelt zu werden - als glaubhaft. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe die bP nicht vorgebracht. Im Falle der Rückkehr erkannte die bB, dass der bP das georgische Gesundheitssystem offen stehe und die bP keine existenzielle Notlage befürchten müsse. Familienangehörige würden sich in Georgien befinden und könnten die bP gegebenenfalls unterstützen. I.4.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.4.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.4.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. römisch eins.4.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. I.
  7. Gegen den og. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  8. Gegen den og. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.5.
  9. Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen behauptet, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt wurde und die bB infolgedessen rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bB habe außer Acht gelassen, dass der bP eine medizinische Behandlung nicht möglich bzw. nicht zugänglich sei und eine Medikamentenversorgung nicht gewährleistet werden könne. Darüber hinaus leide die bP an Depressionen. Die bB hätte zur Erkenntnis kommen müssen, dass eine Rückkehr nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bedeuten würde und somit ihre Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gefährdet wären. Hinzu kommt, dass der ältere Sohn der bP gewalttätig gegenüber der bP sei und fraglich sei, inwieweit der georgische Staat Schutz davor bieten könne. Der Umstand, dass die bP in Georgien wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, die häusliche Gewalt erfahren hätte und keinen staatlichen Schutz erwarten könne, lässt die bP als Flüchtling iSd GFK unterordnen. Ein ambulanter Arztbrief vom 09.07.2024 der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie wurde der Beschwerde beigelegt. römisch eins.5.
  10. Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen behauptet, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt wurde und die bB infolgedessen rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bB habe außer Acht gelassen, dass der bP eine medizinische Behandlung nicht möglich bzw. nicht zugänglich sei und eine Medikamentenversorgung nicht gewährleistet werden könne. Darüber hinaus leide die bP an Depressionen. Die bB hätte zur Erkenntnis kommen müssen, dass eine Rückkehr nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bedeuten würde und somit ihre Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gefährdet wären. Hinzu kommt, dass der ältere Sohn der bP gewalttätig gegenüber der bP sei und fraglich sei, inwieweit der georgische Staat Schutz davor bieten könne. Der Umstand, dass die bP in Georgien wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, die häusliche Gewalt erfahren hätte und keinen staatlichen Schutz erwarten könne, lässt die bP als Flüchtling iSd GFK unterordnen. Ein ambulanter Arztbrief vom 09.07.2024 der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie wurde der Beschwerde beigelegt. I.5.
  11. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; dem Antrag Folge zu leisten und den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu der bP einen Aufenthaltstitel gem. §§ 56 ff AsylG zu erteilen; in eventu die angeordnete Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen.römisch eins.5.
  12. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; dem Antrag Folge zu leisten und den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu der bP einen Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 56, ff AsylG zu erteilen; in eventu die angeordnete Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  14. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  15. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgierin, die aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist geschieden und hat drei volljährige Kinder. Zwei Söhne leben in Georgien, eine Tochter in Deutschland. Die volljährige bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Die bP hat Schulbildung genossen und hat als Reinigungskraft und Abwäscherin gearbeitet. Die bP lebte in der familiären Wohnung in Tiflis gemeinsam mit dem Vater. So war es der bP vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die bP lebt in Österreich von der öffentlichen Hand im Rahmen der Grundversorgung. Zum gesundheitlichen Zustand der bP wird festgestellt, dass die bP nur mehr eine Niere hat. Ihre zweite Niere hat die bP im Jahr 2014 an ihre Tochter gespendet. Die bP leidet an chronischer Niereninsuffizienz, welche 2018 in Georgien festgestellt und auch behandelt wurde. Die bP erhielt in Georgien (seit 2021) sowie aktuell auch in Österreich regelmäßig (3 Mal pro Woche) Dialyse und entsprechende Medikation. Folgende Medikation wurde der bP empfohlen: Rocaltrol 0,5 mg, Natriumhydrogencarbonat 0,5 g, Calciumacetat 500 mg, Toresamid 20 mg, Sevelamer 800 mg. Die bP hat Zugang zum georgischen Gesundheitssystem und stand bereits in Georgien in Behandlung. Medikamente in Bezug auf Niereninsuffizienz sind in Georgien erhältlich und für die bP - wie bereits in Vergangenheit - auch in Hinkunft zugänglich. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Die bP verfügt im Herkunftsstaat als auch im Ausland (Tochter in BRD) über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN), weshalb davon auszugehen ist, dass die bP gegebenenfalls auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Angehörigen, insbesondere ihres jüngsten Sohnes (der einer Erwerbstätigkeit nachgeht), zurückgreifen kann. Der Vater dürfte bereits verstorben sein (AS 395).Die bP verfügt im Herkunftsstaat als auch im Ausland (Tochter in BRD) über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN), weshalb davon auszugehen ist, dass die bP gegebenenfalls auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Angehörigen, insbesondere ihres jüngsten Sohnes (der einer Erwerbstätigkeit nachgeht), zurückgreifen kann. Der Vater dürfte bereits verstorben sein (AS 395). Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherte Existenzgrundlage in Georgien. Der bP ist es möglich, ihre dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich aktuell seit rund 14 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste aufgrund einer ‚besseren‘ medizinischen Versorgung im Sinne einer erhofften Nierentransplantation und somit rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Die bP verfügt über einfache Deutschkenntnisse, welche unter anderem auf einen Aufenthalt in der BRD - von 15.03.2019 bis 09.05.2020 - zurückzuführen sind. Im Rahmen ihres Aufenthaltes in Deutschland stellte die bP am 03.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 20.05.2019 (in Rechtskraft seit 04.06.2019) abgelehnt wurde. Die bP reiste knapp ein Jahr später, am 09.05.2020, zurück in ihren Herkunftsstaat. In der BRD wurde der bP Dialyse angeboten, welche sie – ob der Angst vor Nebenwirkungen – ablehnte und erst in Georgien mit der Dialyse begann. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
  16. Die Lage im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
  17. Die Lage im Herkunftsstaat der bP II.1.2.
  18. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass eine unbedenkliche Sicherheitslage herrscht. Ebenso ist hinsichtlich der Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist; eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht; die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist und im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten (großteils bzw. zur Gänze) durch den Staat möglich ist; Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. römisch zwei.1.2.
  19. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass eine unbedenkliche Sicherheitslage herrscht. Ebenso ist hinsichtlich der Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist; eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht; die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist und im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten (großteils bzw. zur Gänze) durch den Staat möglich ist; Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. II.1.2.
  20. Im Hinblick auf das Krankheitsbild der bP dürfen folgende Ermittlungen hervorgehoben werden, die einerseits im Administrativverfahren zum Parteiengehör angeboten wurden, andererseits durch die bP vorgelegt wurden als auch als notorisch bekannt anzusehen sind:römisch zwei.1.2.
  21. Im Hinblick auf das Krankheitsbild der bP dürfen folgende Ermittlungen hervorgehoben werden, die einerseits im Administrativverfahren zum Parteiengehör angeboten wurden, andererseits durch die bP vorgelegt wurden als auch als notorisch bekannt anzusehen sind: II.1.2.2.
  22. Anfragebeantwortung vom 06.06.2024 ‚GEORGIEN Chronische Niereninsuffizienz und Nierentransplantation‘ (AS 263ff):römisch zwei.1.2.2.
  23. Anfragebeantwortung vom 06.06.2024 ‚GEORGIEN Chronische Niereninsuffizienz und Nierentransplantation‘ (AS 263ff): Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen, AVA 18122, AVA 18078, AVA 17325, AVA 17763, AVA 18026 und ACC 7983, ist zu entnehmen, dass die benötigten Behandlungen und Fachärzte, sowie auch alle oben angeführten Wirkstoffe in Tbilisi, Georgien verfügbar sind. Eine Dialyse ist im A. Tsulukidze Urology National Center in Tbilisi verfügbar (www.urologycenter.ge). Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Untersuchungen/Laborleistungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC
  24. Nierentransplantation durch Organspende Nach Angaben des MedCOI-Experten müssen Patienten die eine Nierentransplantation benötigen der Sozialbehörde folgende Dokumente vorlegen: 1) Eine Kopie der Identitätsbescheinigung (Wohnsitzbescheinigung) oder des Reisepasses des georgischen Staatsbürgers. Ist der Patient minderjährig, ist eine Kopie der Geburtsurkunde erforderlich (falls kein Personalausweis vorhanden ist). Ausgenommen von der Dokumentenpflicht sind verlassene oder vernachlässigte Minderjährige, Bewohner der besetzten Gebiete und Personen in Haftanstalten. 2) Das Formular mit der Bezeichnung „NIV-100/A“, das die Diagnose, Eingriffe und Untersuchungen des Patienten

den nationalen Klassifikationen enthalten muss. 3) Einen vorläufigen Kostenvoranschlag; und 4) Es muss eine Erklärung in der vorgeschriebenen Form eingereicht werden. Nach Einreichung wird der Patient in die Warteliste aufgenommen. Die Erstattung der Kosten für eine Nierentransplantation erfolgt nach den tatsächlichen Kosten, jedoch nicht mehr als 20 000 GEL. Die im Rahmen des Programms erbrachten Leistungen werden in vollem Umfang übernommen, ohne dass der Patient eine Zuzahlung leisten muss. Dialysebehandlung Nach Angaben des MedCOI-Experten umfassen die Kosten für die Inanspruchnahme von Dialysedienstleistungen eine Konsultation durch einen Nephrologen (70-90 GEL), Labortests wie ein vollständiges Blutbild (25 GEL), eine Urinanalyse (20 GEL), Kreatinin und Blut-Harnstoff-Stickstoff (BUN) (50 GEL) und Elektrolyte (100-125 GEL). Auf der Grundlage dieser diagnostischen Tests stellt der Nephrologe das Formular N100 aus, das der Patient dann bei der Sozialbehörde einreicht. Die Diagnosekosten muss der Patient aus eigener Tasche bezahlen. Nach Einreichung des Formulars N100 bei der Sozialdienststelle wird der Patient innerhalb weniger Tage an ein Dialysezentrum überwiesen. Neben den finanziellen Faktoren kann auch der Gesundheitszustand des Patienten den Zugang zur Behandlung beeinflussen. Kosten der Behandlungen Nach Angaben des MedCOI-Experten hat die georgische Regierung Ende 2022 das Rückerstattungssystem für medizinische Behandlungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsprogramms grundlegend geändert. Dazu gehörte die Einführung eines neuen DRG-Systems (Disease-Related Group). Nach diesen Änderungen gibt es keinen Standardsatz mehr für Behandlungen, sondern die Preise werden nachträglich vom Gesundheitsministerium festgelegt. Bei den Preisen [siehe PDF-Datei ACC 7983, Anm.] handelt es sich um Schätzungen, die nach bestem Wissen und Gewissen von Ärzten und Klinikbesitzern zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorgenommen wurden. Die tatsächlichen Kosten können abweichen, da sie vom Gesundheitsministerium nachträglich berechnet werden. II.1.2.2.

  1. Aktenvermerk der bB vom 16.04.2024, Gespräch mit Dr. LECHNER, behandelnde Ärztin der bP (AS 185), welche im Wesentlichen wie folgt angibt: römisch zwei.1.2.2.
  2. Aktenvermerk der bB vom 16.04.2024, Gespräch mit Dr. LECHNER, behandelnde Ärztin der bP (AS 185), welche im Wesentlichen wie folgt angibt: Die bP ist dialysepflichtig und benötigt dringend eine neue Niere, die sie in Österreich nach einer Wartezeit von ca. 3-5 Jahren erhalten könnte. Die Krankheit ist sehr schwer, da sie nur mehr eine Niere hat und diese sehr schwer geschädigt ist. Bis zur Transplantation benötigt die bP einmal im Monat ein komplettes Blutbild und muss 3 Mal in der Woche zur Dialyse. Die bP würde in Georgien einen Facharzt für Innere Medizin benötigen, spezialisiert auf Nierenerkrankungen sowie eine Klinik für ihre Dialyse 3x in der Woche. Auch nach der Transplantation müssen engmaschige Untersuchungen wegen der Abstoßungsgefahr durchgeführt werden. Wenn die Transplantation gut durchgeführt wurde und die Patientin stabil ist, kann sie ihr weiteres Leben wieder in Georgien verbringen. Bekommt die bP keine neue Niere in absehbarer Zeit, würde die Patientin voraussichtlich in den nächsten Jahren an dieser Krankheit sterben. II.1.2.2.
  3. Bescheinigung von der ‚Union für Dialyse, Nephrologie und Nierentransplantation von Georgien‘ vom 01.11.2023 (AS 174) durch die bP in georgischer Sprache mit deutscher Übersetzung vorgelegt (Formatierung nicht im Original):römisch zwei.1.2.2.
  4. Bescheinigung von der ‚Union für Dialyse, Nephrologie und Nierentransplantation von Georgien‘ vom 01.11.2023 (AS 174) durch die bP in georgischer Sprache mit deutscher Übersetzung vorgelegt (Formatierung nicht im Original): „…BESCHEINIGUNG wird an Frau XXXX […] darüber ausgestellt, dass sie wegen einer chronischen Nierenkrankheit (chronische Nierenerkrankung),
  5. Stadium N 18.
  6. eine Nierentransplantation benötigt.„…BESCHEINIGUNG wird an Frau römisch 40 […] darüber ausgestellt, dass sie wegen einer chronischen Nierenkrankheit (chronische Nierenerkrankung),
  7. Stadium N 18.
  8. eine Nierentransplantation benötigt.

georgischer Gesetzgebung kann man die Nierentransplantation in unserem Staat nur bei folgenden Fällen:

  1. unter den Bedingungen einer Verwandtenspende, also einer Spende von einem genetischen Verwandten (…); oder
  2. von einer Person mit einer engen persönlichen Beziehung zum Empfänger (…) sofern diese Beziehung vom Gericht bestätigt wird. Darüber hinaus wird in Georgien keine Leichennierentransplantation durchgeführt. Die Bescheinigung wird zur Vorlage bei der Bedarfsstelle ausgestellt. XXXXrömisch 40 Vorsitzende der Union …“ II.1.2.2.
  3. Auszug aus dem Themenpapier der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse zu Georgien vom 31.01.2024:römisch zwei.1.2.2.
  4. Auszug aus dem Themenpapier der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse zu Georgien vom 31.01.2024: „… 5.6 Dialyse und Nierentransplantation Staatliches Programm zur Behandlung von Personen, die an Nierenversagen leiden und/oder eine Organtransplantation erhalten haben. Die Kosten werden vollständig vom Staat übernommen. Gemäss UNHCR hat die georgische Regierung ein Programm für Menschen geschaffen, die an Nierenversagen leiden und/oder eine Organtransplantation erhalten haben. Das Programm wird von der Agentur für Sozialdienste verwaltet und umfasst die folgenden Leistungen: Untersuchung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Hämodialyse, Peritonealdialyse und Nierentransplantation. Der Zugang zu diesem Programm unterliegt keinen Beschränkungen. Die Kosten werden vollständig vom Staat übernommen. Laut Dr. Irma Tchokhonelidze, einer bekannten georgischen Nephrologin, steht die Dialyse erst seit 2011 allen georgischen Bürger*innen mit Nierenversagen offen. Für Dialysedienste gelten keine Beschränkungen aufgrund von Alter oder Lebenserwartung. Das von der Regierung eingeführte Finanzierungsmodell basiert auf einer «öffentlich-privaten Partnerschaft», bei der die Regierung nur einen Teil der Finanzierung von Dialysebehandlungen übernimmt, während der Privatsektor den Rest abdeckt. Dieses Modell bedingt eine Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft für Nephrologie, den privaten Dialysezentren und den öffentlichen Gesundheitsdiensten. Das Gesundheitsministerium hat eine Plattform zur elektronischen Erfassung von gesundheitlichen Informationen über die Dialyse und ein System zur Bezahlung pro Sitzung eingerichtet. Alle Dialysestationen verlangen denselben Betrag pro Sitzung. Verfügbarkeit von Dialysebehandlungen. Irma Tchokhonelidze zufolge werden Hämodialysen (HD) in Georgien nur in Zentren durchgeführt. Einzig die Peritonealdialyse (PD) kann zu Hause durchgeführt werden. In 90 bis 95 Prozent der Fälle werden Patient*innen einer konventionellen intermittierenden Hämodialyse mit High-Flux-Dialysatoren unterzogen. Eine Dialysesitzung dauert im Durchschnitt vier Stunden und findet dreimal pro Woche statt. Irma Tchokhonelidze weist darauf hin, dass die Hämodiafiltration (HDF) nicht im staatlichen Dialyseprogramm enthalten ist und daher nicht bereitgestellt wird. Das Personal einer Dialysestation umfasst in der Regel staatlich geprüfte Nephrolog*innen, in der Dialyse ausgebildete Krankenpfleger*innen, Dialysetechniker*innen und Servicefachkräften der Dialysezentren. Aufgrund fehlender Ressourcen umfasst es keine Ernährungsberater*innen, Apotheker*innen, Sozialarbeitende oder Physiotherapeut*innen. Im Allgemeinen kommt eine Krankenpflegefachkraft auf sechs Patient*innen und alle Patient*innen bekommen eine nephrologische Visite. Die Preise für die Sitzungen umfassen weder den Transport noch die Mahlzeiten für die Patient*innen. Kosten für Nierenersatztherapien. Irma Tchokhonelidze zufolge machte das Programm «Staatliche Dialyse und Transplantation» 2021 rund 3 Prozent des Gesundheitsbudgets aus. Hämodialysepatient*innen kosten den Staat rund 16’500 GEL beziehungsweise 5292 CHF pro Jahr und Person. Die Kosten für eine Hämodialysebehandlung belaufen sich pro Person auf 35 USD beziehungsweise 30 CHF, einschliesslich intravenösem Eisen, Erythropoietin, Heparin, Phosphatbinder auf Kalziumbasis, Calcitriol und blutdrucksenkenden Medikamenten. Bei 13 Sitzungen pro Monat belaufen sich die monatlichen Kosten somit auf 455 USD beziehungsweise 391 CHF. Die monatlichen Kosten für Peritonealdialysepatient*innen betragen zwischen 800 USD beziehungsweise 700 CHF für die kontinuierliche ambulante Peritonealdialyse (CAPD) und 1300 USD beziehungsweise 1118 CHF für die automatisierte Peritonealdialyse (APD). Im Durchschnitt sind die Kosten für die Behandlung von PD-Patient*innen 1,75- bis 2,85-mal höher als die Kosten für die Behandlung von HD-Patient*innen. Verfügbarkeit von Nierentransplantationen. Irma Tchokhonelidze zufolge erfolgen Nierentransplantationen in zwei Zentren, die jährlich zwischen 30 und 35 Operationen durchführen. Zwei von der SFH im Januar 2024 befragte Kontaktpersonen erklärten, dass es keine Warteliste für Transplantationen gibt, sondern nur Nierentransplantationen durch Lebendspenden durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Patient*innen eine*n Lebendspender*in brauchen, der oder die ihnen eine Niere spendet. Zwischen 2016 und 2021 wurden pro Jahr 17 bis 25 Transplantationen durchgeführt. Die Kosten für Nierentransplantationen werden vollständig vom UHCP übernommen. Das Budget deckt jedoch nur die Kosten für 35 Transplantationen pro Jahr. Laut der E-Mail eines georgischen Arztes an die SFH vom
  5. Januar 2024 wird die Nierentransplantation, sowohl die Spendernephrektomie als auch die Nierenimplantation, vollständig vom UHCP übernommen. Die Kontaktperson der SFH bestätigte dies in einer E-Mail vom
  6. Januar
  7. Die Kosten für die Operation belaufen sich auf rund 20’000 GEL (ca. 6’415 CHF). Das Budget des Transplantationsprogramms wurde auf 700’000 GEL (ca. 22’452 CHF) pro Jahr festgelegt. Das bedeutet, dass jedes Jahr die Transplantationskosten für 35 Personen übernommen werden können. …“ II.1.2.
  8. Das ho. Gericht hält weiters im Einklang mit der bB zusammengefasst folgende Umstände zur medizinischen Versorgung und Rückkehr in Georgien fest:römisch zwei.1.2.
  9. Das ho. Gericht hält weiters im Einklang mit der bB zusammengefasst folgende Umstände zur medizinischen Versorgung und Rückkehr in Georgien fest: Medizinische Versorgung

der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023).

der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 4 f, 15,). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023). Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vgl. IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vergleiche EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vergleiche IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.). Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022). UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 5; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.).UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 5,; vergleiche EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vergleiche MIdpLHSA o.D.). Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022).Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vergleiche MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022). In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 6.2020). Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vergleiche IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.). Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vergleiche EK 18.3.2023). Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023).Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vergleiche AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023). Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise haben den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung verbessert, aber auch das Risiko einer Verschlechterung der Qualität von Dienstleistungen und Medikamenten mit sich gebracht (GIP 5.3.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.6.2024): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 3.9.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 3.9.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 17.10.2024  EK - Echo Kawkasa (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien eingeführt], https://www.ekhokavkaza.com/a/32323996.html, Zugriff 17.10.2024  EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362341/9789289059121-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024  EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.5.2023): Question & Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.8.2022): Question & Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]  GGW GEOR - Gesetz über das Gesundheitswesen [Georgien] (28.6.2017): Law of Georgia on Health Care, https://matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 17.10.2024  GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024  GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 17.10.2024  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024  MIdpLHSA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Healthcare State Programs, https://www.moh.gov.ge/en/706/, Zugriff 6.9.2023  NG - Nowosti-Grusija (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии – опубликован список [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien - Liste veröffentlicht], https://www.newsgeorgia.ge/verhnij-porog-cen-vkljuchen-eshhe-na-300-medicinskih-preparatov-v-gruzii-opublikovan-spisok, Zugriff 17.10.2024  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2020): State Universal Healthcare Programme in Georgia, https://help.unhcr.org/georgia/wp-content/uploads/sites/47/2021/06/UNHCR-Healthcare-Brochure_ENGL.pdf, Zugriff 17.10.2024  VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (30.8.2022): Auskunft per E-Mail  WHO - World Health Organization (27.7.2023): Primary health care policy paper series; Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/371854/WHO-EURO-2023-7565-47332-69449-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024 Rückkehr Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023). Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA o.D.). IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  GDA - Außenministerium Georgiens Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (o.D.): საქართველოში დაბრუნებულ მიგრანტთა სარეინტეგრაციო დახმარების სახელმწიფო პროგრამა [Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkehrende Migranten], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa, Zugriff 18.10.2024  IOM - International Organization for Migration (o.D.): Return to Georgia, https://georgia.iom.int/return-to-georgia, Zugriff 18.10.2024 II.1.2.3. Zur Lage der Frauen in Georgien ist davon auszugehen, dass diese rechtlich mit Männern gleichgestellt sind, es im Alltag jedoch aufgrund der vor allem auf dem Lande zum Teil noch verbreiteten patriarchalischen Strukturen zu Benachteiligungen von Frauen kommen kann. In Bezug auf häusliche Gewalt existiert ein Gewaltschutzgesetz, welches ähnliche Schutzmechanismen wie die vergleichbare Österreichische Rechtslage kennt (Law of Georgia No 3143). Zurückkehrende Opfer von häuslicher Gewalt können in einem Krisenzentrum untergebracht werden, wo ihnen neben Unterkunft psychologische und medizinische Hilfe und Rechtsbeistand gewährt werden.römisch zwei.1.2.3. Zur Lage der Frauen in Georgien ist davon auszugehen, dass diese rechtlich mit Männern gleichgestellt sind, es im Alltag jedoch aufgrund der vor allem auf dem Lande zum Teil noch verbreiteten patriarchalischen Strukturen zu Benachteiligungen von Frauen kommen kann. In Bezug auf häusliche Gewalt existiert ein Gewaltschutzgesetz, welches ähnliche Schutzmechanismen wie die vergleichbare Österreichische Rechtslage kennt (Law of Georgia No 3143). Zurückkehrende Opfer von häuslicher Gewalt können in einem Krisenzentrum untergebracht werden, wo ihnen neben Unterkunft psychologische und medizinische Hilfe und Rechtsbeistand gewährt werden. II.1.2.4. Weiters ist davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.4. Weiters ist davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP reiste aufgrund ihrer gesundheitlichen Gebrechen – chronische Niereninsuffizienz - und in Folge einer erhofften, kostengünstigen medizinischen Behandlung in Österreich ein. Die bP hofft im Bundesgebiet auf eine Nierentransplantation. Behandlungsformen hinsichtlich des Krankheitsbildes sind in Georgien verfügbar, entsprechende Medikation für die bP zugänglich und steht der bP das georgische Gesundheitssystem offen. Die bP war diesbezüglich bereits in Georgien in Behandlung und erhielt 3x pro Woche Dialyse sowie entsprechende Medikamente. Nierentransplantationen finden in Georgien nur unter Lebenden (Verwandte, gute Bekannte) statt. Rückkehrhindernisse aus dem Krankheitsbild der bP können nicht festgestellt werden. Die bP reiste auch aufgrund ihres gewaltbereiten Sohnes aus Georgien aus. In Georgien existiert ein Gewaltschutzgesetz. Die bP kann sich im Falle drohender Gewalt durch ihren Sohn an die zuständigen Stellen wenden, um Schutz zu bekommen. Der georgische Staat ist gewillt und befähigt dazu, potenziellen Gewaltopfern Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Die bP äußerte nach Erhalt der gegenständlichen behördlichen Entscheidung Suizidgedanken, weshalb sie in der Akutambulanz im LKH Graz vorstellig wurde. Psychologische Dienste sind in Georgien vorhanden und kann die bP auch im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen. Die bP ist in Georgien keinen Repressalien ausgesetzt und bestehen auch sonst keine anderweitigen Rückkehrhindernisse. Die bP hat Angehörige in Georgien und findet sie in der Republik Georgien eine ausreichende Existenzgrundlage, gegebenenfalls durch familiäre Unterstützung oder durch vor Ort ansässige staatliche/ nicht-staatliche Einrichtungen/ NGOs bzw. Reintegrationsprogramme vor (ua. IOM Georgia https://georgia.iom.int/return-to-georgia). 2. Beweiswürdigung II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages, den Ermittlungen der bB und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages, den Ermittlungen der bB und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides flossen sachverhaltsfremde Inhalte aktenwidrig in diesen ein. So wurde in der Beweiswürdigung vom funktionierenden Polizei- und Gerichtssystem in der ‚Ukraine‘ gesprochen (AS 341), sowie vom Verlassen Georgiens gemeinsam mit ‚Ihrer Frau‘ aufgrund einer ‚besseren Behandlung des Sohnes‘ (AS 341 und 344). Zugute gehalten wird der bB, dass ihre Ermittlungen hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP auf gründlichen Recherchen im Bundesgebiet (med. Unterlagen, Kontaktaufnahme mit der behandelnden Ärztin) als auch im Herkunftsstaat (Anfragebeantwortungen an die Staatendokumentation/ MedCoi zur medizinischen Situation) beruhen, welche sichtlich über weite Teile mit Hilfe der „copy & paste“ Funktion in den angefochtenen Bescheid miteingeflossen ist, worunter die Individualität litt und zur beschriebenen Fehleranfälligkeit durch ein Versehen führte. Auch wenn durch diese Umstände die Qualität des angefochtenen Bescheides leidet blieb im Rahmen dessen Auslegung der normative Wille der bB und dessen Begründung klar erkennbar und erachtet das ho. Gericht die behördlichen Ausführungen (noch) als tragfähig. II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Dokumenten.

der Einschätzung der bB steht die Identität der bP aufgrund der Vorlage eines nationalen Reisedokuments fest.römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Dokumenten.

der Einschätzung der bB steht die Identität der bP aufgrund der Vorlage eines nationalen Reisedokuments fest. II.2.

  1. Die bP brachte keine Nachweise über abgelegte Deutsch- und Integrationsprüfungen des ÖIF in Vorlage. Die Feststellungen im Hinblick auf Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Angaben der bP und dem Umstand, dass sich die bP von März 2019 bis Mai 2020 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Korrespondenz wurde von Seiten der bB mit den deutschen Behörden geführt, welche auch ergaben, dass die bP am 03.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher am 20.05.2019 (in Rechtskraft seit 04.06.2019) abgelehnt wurde und die bP am 09.05.2020 in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte – zu einem Zeitpunkt, als die bP von ihrer Niereninsuffizienz wusste und eine Dialyse in der BRD ablehnte.römisch zwei.2.
  2. Die bP brachte keine Nachweise über abgelegte Deutsch- und Integrationsprüfungen des ÖIF in Vorlage. Die Feststellungen im Hinblick auf Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Angaben der bP und dem Umstand, dass sich die bP von März 2019 bis Mai 2020 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Korrespondenz wurde von Seiten der bB mit den deutschen Behörden geführt, welche auch ergaben, dass die bP am 03.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher am 20.05.2019 (in Rechtskraft seit 04.06.2019) abgelehnt wurde und die bP am 09.05.2020 in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte – zu einem Zeitpunkt, als die bP von ihrer Niereninsuffizienz wusste und eine Dialyse in der BRD ablehnte. II.2.
  3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zur medizinischen Versorgung und dem Schutz vor häuslicher Gewalt zu machen.römisch zwei.2.
  4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zur medizinischen Versorgung und dem Schutz vor häuslicher Gewalt zu machen. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist. Soweit das ho. Gericht auf die georgische Rechtslage verweist, geht das ho. Gericht davon aus, dass sich diese für die bP als georgische Staatsbürgerin und die bB als notorisch bekannt darstellt und somit keines weiteren Vorhaltes bedurfte. II.2.
  5. Die Feststellung, wonach die bP in Georgien Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung finden wird, ergibt sich insbesondere aus dem - der bP zur Kenntnis gebrachten - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie aus dem Umstand, dass die bP aus genau dem gleichen Krankheitsbild bereits im Herkunftsstaat in medizinischen Behandlung war und von Fachärzten betreut wurde. Die bP legte ua. eine Bescheinigung von Dr. Irma Tchokhonelidze, einer bekannten georgischen Nephrologin (siehe ua. SFH) vor. Ungeachtet dessen, dass seitens der bB in Bezug auf die medizinische Versorgungslage umfassendes Parteiengehör gewährt wurde, wird seitens des ho. Gerichts darauf hingewiesen, dass die Ausgestaltung des georgischen Gesundheitssystems für die bP als georgische Staatsbürgerin und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen ist und sich jene Kenntnislage aus einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch - zugänglicher Quellen zusammensetzt, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmt.römisch zwei.2.
  6. Die Feststellung, wonach die bP in Georgien Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung finden wird, ergibt sich insbesondere aus dem - der bP zur Kenntnis gebrachten - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie aus dem Umstand, dass die bP aus genau dem gleichen Krankheitsbild bereits im Herkunftsstaat in medizinischen Behandlung war und von Fachärzten betreut wurde. Die bP legte ua. eine Bescheinigung von Dr. Irma Tchokhonelidze, einer bekannten georgischen Nephrologin (siehe ua. SFH) vor. Ungeachtet dessen, dass seitens der bB in Bezug auf die medizinische Versorgungslage umfassendes Parteiengehör gewährt wurde, wird seitens des ho. Gerichts darauf hingewiesen, dass die Ausgestaltung des georgischen Gesundheitssystems für die bP als georgische Staatsbürgerin und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen ist und sich jene Kenntnislage aus einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch - zugänglicher Quellen zusammensetzt, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmt. II.2.
  7. Das Krankheitsbild der bP ergibt sich aus den von ihr vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln vom In- und Ausland im Administrativakt und der Beschwerdeschrift, sowie dem Umstand, dass seit der Beschwerdeeinbringung keine weiteren, aktuellen Befunde, Arztbriefe etc. vorgelegt wurden. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung zum Nachteil der bP eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und rechtskundig vertreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer (ihr bekannten) Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (§ 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung in für sie relevanter Weise eingetreten wäre.römisch zwei.2.
  8. Das Krankheitsbild der bP ergibt sich aus den von ihr vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln vom In- und Ausland im Administrativakt und der Beschwerdeschrift, sowie dem Umstand, dass seit der Beschwerdeeinbringung keine weiteren, aktuellen Befunde, Arztbriefe etc. vorgelegt wurden. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung zum Nachteil der bP eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und rechtskundig vertreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer (ihr bekannten) Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung in für sie relevanter Weise eingetreten wäre. In Bezug auf die der bP offen stehenden Behandlungsmöglichkeiten wird auf die bereits zitierten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung verwiesen, welche zum Inhalt der gegenständlichen Feststellungen erhoben werden. II.2.6.
  9. Laut Befundlage leidet die bP an einem chronischen Nierenversagen (
  10. Stadium N18.5). Die bP hat nur mehr eine Niere, da sie ihre zweite Niere im Jahr 2014 an die Tochter gespendet hat. Die bP steht im Bundesgebiet in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle und erhält ua. drei Mal pro Woche eine Dialyse. Die bP hofft auf eine Nierentransplantation, die in Österreich eine Wartezeit von 3 bis 5 Jahren bedingt. Das Krankheitsbild der bP wurde bereits im Jahr 2018 in Georgien festgestellt. Die bP reiste im Jahr 2019 nach Deutschland und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgelehnt wurde. Eigenen Angaben der bP folgend, wurde auch in Deutschland eine Niereninsuffizienz festgestellt und zur Dialyse geraten. Die bP lehnte die Behandlung mittels Dialyse in Deutschland ab und reiste zurück nach Georgien. Dort begann sie schließlich im Jahr 2021 mit der Dialyse. Die bP legte im Verfahren medizinische Unterlagen (mit Übersetzung) aus Georgien vor, welche genau die selbe, auch in Österreich diagnostizierte Erkrankung, feststellen und die gleiche Behandlungsform gewährt wurde. Auch legte die bP eine Bescheinigung der in Georgien ansässigen, bekannten Nephrologin vor, welche das Krankheitsbild der bP bestätigt und hinsichtlich einer Nierentransplantation auf die georgische Gesetzeslage verweist, welche im Wesentlichen besagt, dass Transplantationen in zwei Fällen erfolgen, nämlich einerseits unter Verwandte und andererseits unter Personen mit einer engen persönlichen Beziehung, sofern vom Gericht bestätigt. In Georgien würde keine Leichennierentransplantation durchgeführt. Es wird davon ausgegangen, dass der bP die Situation in Georgien im Hinblick auf Nierenerkrankungen bis hin zur Transplantation aus eigener Erfahrung bekannt ist. Die bP brachte in der Einvernahme vor der bB nachgefragt vor, dass sie eine Spenderniere durch ihre Söhne nicht wollen würde, denn sie seien noch jung, ledig und hätten eine Familie zu gründen. Unabhängig davon ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die bP bereits in Georgien offenkundig unter angemessener, fachmedizinischer Betreuung stand und die bP die selbe Behandlung erhielt, wie aktuell in Österreich. Auch in Österreich ist nicht gewiss, ob und wann man mit einer Nierentransplantation rechnen kann. Der Umstand, dass in Georgien die Möglichkeit der medizinischen Behandlung besteht, für die bP zugänglich war und auch in Hinkunft sein wird und auch Transplantationen (im Falle eines potenziellen Spenders) durchgeführt werden, lässt auf kein Rückkehrhindernis für die bP aufgrund ihres Krankheitsbildes schließen. Die bP erhielt bereits in Georgien entsprechende Medikamente und wurde ihr auch in Österreich eine Medikation verschrieben, die – wenn nicht namensgleich, aber in gleicher Grundsubstanz - auch in Georgien erhältlich ist (AS 265).römisch zwei.2.6.
  11. Laut Befundlage leidet die bP an einem chronischen Nierenversagen (
  12. Stadium N18.5). Die bP hat nur mehr eine Niere, da sie ihre zweite Niere im Jahr 2014 an die Tochter gespendet hat. Die bP steht im Bundesgebiet in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle und erhält ua. drei Mal pro Woche eine Dialyse. Die bP hofft auf eine Nierentransplantation, die in Österreich eine Wartezeit von 3 bis 5 Jahren bedingt. Das Krankheitsbild der bP wurde bereits im Jahr 2018 in Georgien festgestellt. Die bP reiste im Jahr 2019 nach Deutschland und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgelehnt wurde. Eigenen Angaben der bP folgend, wurde auch in Deutschland eine Niereninsuffizienz festgestellt und zur Dialyse geraten. Die bP lehnte die Behandlung mittels Dialyse in Deutschland ab und reiste zurück nach Georgien. Dort begann sie schließlich im Jahr 2021 mit der Dialyse. Die bP legte im Verfahren medizinische Unterlagen (mit Übersetzung) aus Georgien vor, welche genau die selbe, auch in Österreich diagnostizierte Erkrankung, feststellen und die gleiche Behandlungsform gewährt wurde. Auch legte die bP eine Bescheinigung der in Georgien ansässigen, bekannten Nephrologin vor, welche das Krankheitsbild der bP bestätigt und hinsichtlich einer Nierentransplantation auf die georgische Gesetzeslage verweist, welche im Wesentlichen besagt, dass Transplantationen in zwei Fällen erfolgen, nämlich einerseits unter Verwandte und andererseits unter Personen mit einer engen persönlichen Beziehung, sofern vom Gericht bestätigt. In Georgien würde keine Leichennierentransplantation durchgeführt. Es wird davon ausgegangen, dass der bP die Situation in Georgien im Hinblick auf Nierenerkrankungen bis hin zur Transplantation aus eigener Erfahrung bekannt ist. Die bP brachte in der Einvernahme vor der bB nachgefragt vor, dass sie eine Spenderniere durch ihre Söhne nicht wollen würde, denn sie seien noch jung, ledig und hätten eine Familie zu gründen. Unabhängig davon ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die bP bereits in Georgien offenkundig unter angemessener, fachmedizinischer Betreuung stand und die bP die selbe Behandlung erhielt, wie aktuell in Österreich. Auch in Österreich ist nicht gewiss, ob und wann man mit einer Nierentransplantation rechnen kann. Der Umstand, dass in Georgien die Möglichkeit der medizinischen Behandlung besteht, für die bP zugänglich war und auch in Hinkunft sein wird und auch Transplantationen (im Falle eines potenziellen Spenders) durchgeführt werden, lässt auf kein Rückkehrhindernis für die bP aufgrund ihres Krankheitsbildes schließen. Die bP erhielt bereits in Georgien entsprechende Medikamente und wurde ihr auch in Österreich eine Medikation verschrieben, die – wenn nicht namensgleich, aber in gleicher Grundsubstanz - auch in Georgien erhältlich ist (AS 265). Wenn nun in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass der bP keine medizinische Behandlung in Georgien offen stehen würde, so kann dem nicht gefolgt werden. Die medizinische Versorgung in Georgien hat in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht. Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Im Rahmen der Behandlung von Personen, die an Nierenversagen leiden und/oder eine Organtransplantation erhalten haben, werden die Kosten vollständig vom Staat übernommen (siehe SFH Seite 19). Seit 2011 steht die Dialyse allen georgischen BürgerInnen mit Nierenversagen offen. Wiederholt darf werden, dass in Georgien Nierentransplantationen in zwei Zentren und nur mit Hilfe eines Lebensspenders durchgeführt werden. Die Kosten dabei übernimmt die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Care Program - UHCP). II.2.6.
  13. Im Rahmen der Beschwerde brachte die Rechtsvertretung vor, dass der Sohn der bP, der sie bereits mehrmals geschlagen hat und in Haft war, aus dem Gefängnis entlassen worden sei und die bP Angst vor ihm hätte. Alle diese Umstände würden dazu führen, dass die bP unter großer psychischer Belastung stehe und am 09.07.2024 wegen Depression beim LKH Graz aufgenommen worden sei. Dem beigelegten ambulanten Arztbrief vom 09.07.2024 zufolge, schilderte die bP, dass sie über Deutschland nach Österreich gekommen sei, da ihr gesagt worden wäre, dass ihr hier schneller einer Nierentransplantation bekommen würde. Sie sei verzweifelt und mache sich Sorgen wie das funktionieren werde, da sie gestern einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Sie habe einem Psychologen gegenüber Suizidgedanken geäußert und in der Asylunterkunft einen Tisch umgeworfen. Im Zuge des Arztgesprächs distanzierte sich die bP mehrfach von ihren geäußerten Suizidgedanken und wurde anschließend vom ÖRK zur Dialyse ins LKH XXXX gefahren. römisch zwei.2.6.
  14. Im Rahmen der Beschwerde brachte die Rechtsvertretung vor, dass der Sohn der bP, der sie bereits mehrmals geschlagen hat und in Haft war, aus dem Gefängnis entlassen worden sei und die bP Angst vor ihm hätte. Alle diese Umstände würden dazu führen, dass die bP unter großer psychischer Belastung stehe und am 09.07.2024 wegen Depression beim LKH Graz aufgenommen worden sei. Dem beigelegten ambulanten Arztbrief vom 09.07.2024 zufolge, schilderte die bP, dass sie über Deutschland nach Österreich gekommen sei, da ihr gesagt worden wäre, dass ihr hier schneller einer Nierentransplantation bekommen würde. Sie sei verzweifelt und mache sich Sorgen wie das funktionieren werde, da sie gestern einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Sie habe einem Psychologen gegenüber Suizidgedanken geäußert und in der Asylunterkunft einen Tisch umgeworfen. Im Zuge des Arztgesprächs distanzierte sich die bP mehrfach von ihren geäußerten Suizidgedanken und wurde anschließend vom ÖRK zur Dialyse ins LKH römisch 40 gefahren. Hinsichtlich der behaupteten Sorgen ihren gewaltbereiten Sohn betreffend wurde im oa. Arztbrief nichts festgehalten. Als Diagnose wurde eine akute Belastungsreaktion sowie Niereninsuffizienz festgestellt. Von Seiten des ho. Gerichts wird festgehalten, dass unter Zugrundlegung der Länderberichte staatliche Programme im Hinblick auf psychische Erkrankungen bestehen. Selbst wenn die bP an Depressionen leidet, so steht es ihr frei, sich im Herkunftsstaat entsprechende Hilfe zu suchen. In den Länderfeststellungen wird ausdrücklich vermerkt, dass Opfer häuslicher Gewalt neben Unterkunft auch psychologische und medizinische Hilfe und Rechtsbeistand gewährt werden. II.2.6.
  15. Zusammenfassend ist zur medizinischen Versorgung in Georgien festzuhalten, dass diese grundsätzlich für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung gewährleistet ist. Die Kosten für bestimmte Medikamente werden durch den Staat übernommen. Medizinische Einrichtungen und Fachärzte gibt es landesweit, jedoch - zugegeben - mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an.römisch zwei.2.6.
  16. Zusammenfassend ist zur medizinischen Versorgung in Georgien festzuhalten, dass diese grundsätzlich für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung gewährleistet ist. Die Kosten für bestimmte Medikamente werden durch den Staat übernommen. Medizinische Einrichtungen und Fachärzte gibt es landesweit, jedoch - zugegeben - mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an. Der bP – als georgische Staatsbürgerin – steht somit eine medizinische Versorgung mit entsprechenden Fachärzten, als auch psychologische Dienste im Herkunftsstaat zur Verfügung. Nicht verkannt wird, dass sich in urbanen Gebieten die (fach)medizinische Versorgungslage ‚besser‘ darstellt, als in den ländlichen Gebieten und ist dieser Umstand nicht nur in Georgien erkennbar, sondern auch in den meisten Ländern der Welt, so auch in Österreich. Die bP stammt und lebte in Tiflis und hat sie in der Hauptstadt Georgiens den bestmöglichen Zugang zu Fachpersonal und medizinischer Behandlung. II.2.6.
  17. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht das ho. Gericht davon aus, dass der bP aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der im Herkunftsstaat vorhandenen medizinischen Versorgung, einer Rückkehr nach Georgien nichts im Wege steht. Freilich wird im Zuge der (Aus-)Reisevorkehrungen darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die Behandlung, insbesondere die Dialyse und entsprechende Medikation, keinen Abbruch findet und sogleich im Herkunftsstaat fortgesetzt wird. Soweit in der Beschwerde mögliche Folgeerscheinungen im Zuge des Krankheitsbildes der bP in Zusammenhang mit der Rückkehr nach Georgien aufgezeigt werden, so handelt es sich aus Sicht des ho. Gerichts um reine Spekulationen, die gegenwärtig keinen Anlass bieten eine anderslautende Würdigung hervorzurufen. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen gesetzt werden. römisch zwei.2.6.
  18. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geht das ho. Gericht davon aus, dass der bP aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der im Herkunftsstaat vorhandenen medizinischen Versorgung, einer Rückkehr nach Georgien nichts im Wege steht. Freilich wird im Zuge der (Aus-)Reisevorkehrungen darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die Behandlung, insbesondere die Dialyse und entsprechende Medikation, keinen Abbruch findet und sogleich im Herkunftsstaat fortgesetzt wird. Soweit in der Beschwerde mögliche Folgeerscheinungen im Zuge des Krankheitsbildes der bP in Zusammenhang mit der Rückkehr nach Georgien aufgezeigt werden, so handelt es sich aus Sicht des ho. Gerichts um reine Spekulationen, die gegenwärtig keinen Anlass bieten eine anderslautende Würdigung hervorzurufen. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen gesetzt werden. II.2.6.
  19. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es aus Sicht des ho. Gerichts menschlich durchaus verständlich erscheint, sich mehrerer ärztlicher Meinungen im In- und Ausland zu bedienen und nichts unversucht zu lassen um das Krankheitsbild zu eruieren. Nichtsdestotrotz ist hierzu die Antragstellung auf internationalen Schutz inadäquat, wenn nicht im gegenständlichen Fall rechtsmissbräuchlich gewählt, besteht der einzige Zweck der Antragstellung der bP darin, eine – behauptetermaßen ‚bessere‘ bzw. ‚kostenlose‘ - medizinische Behandlung zu bewirken und nicht Schutz vor Verfolgung zu erlangen.römisch zwei.2.6.
  20. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es aus Sicht des ho. Gerichts menschlich durchaus verständlich erscheint, sich mehrerer ärztlicher Meinungen im In- und Ausland zu bedienen und nichts unversucht zu lassen um das Krankheitsbild zu eruieren. Nichtsdestotrotz ist hierzu die Antragstellung auf internationalen Schutz inadäquat, wenn nicht im gegenständlichen Fall rechtsmissbräuchlich gewählt, besteht der einzige Zweck der Antragstellung der bP darin, eine – behauptetermaßen ‚bessere‘ bzw. ‚kostenlose‘ - medizinische Behandlung zu bewirken und nicht Schutz vor Verfolgung zu erlangen. II.2.6.
  21. Aufgrund der oa. Überlegungen gelangt das ho. Gericht im Einklang mit der bB zur Überzeugung, dass sich das Vorbringen der bP, in Georgien keine adäquate medizinische Versorgung vorzufinden, als nicht glaubhaft darstellt.römisch zwei.2.6.
  22. Aufgrund der oa. Überlegungen gelangt das ho. Gericht im Einklang mit der bB zur Überzeugung, dass sich das Vorbringen der bP, in Georgien keine adäquate medizinische Versorgung vorzufinden, als nicht glaubhaft darstellt. II.2.
  23. Sofern die bP vorbringt, dass sie durch ihren ältesten Sohn abermals in Georgien Gewalt befürchten würde und in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sie dem schutzlos ausgeliefert sei, so wird unter Zugrundelegung der Angaben der bP als auch den Länderberichten folgend hervorgehoben, dass Gewaltschutz in Georgien vorhanden ist und die Polizei bereits zumindest einmal erfolgreich gegen den Sohn vorging, dieser verurteilt und inhaftiert wurde, trotz dem die bP beabsichtigte, dass die Polizei ‚nur eine Verwarnung‘ aussprechen solle. Demzufolge nahm die bP ihren Sohn noch in Schutz, obwohl dieser gewalttätig ihr gegenüber gewesen wäre. Dass Schutzmechanismen im Bereich des Gewaltschutzes und -prävention in Georgien gegeben sind und effektiv vollzogen werden, ergibt sich gleichermaßen aus den Länderfeststellungen und besteht für das ho. Gericht kein Grund daran zu zweifeln, dass die bP bei sich abzeichnenden Gefährdungen diese Schutzmaßnahmen (abermals) beanspruchen kann. Ein Rückkehrhindernis konnte aus diesem Grund nicht abgeleitet werden.römisch zwei.2.
  24. Sofern die bP vorbringt, dass sie durch ihren ältesten Sohn abermals in Georgien Gewalt befürchten würde und in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sie dem schutzlos ausgeliefert sei, so wird unter Zugrundelegung der Angaben der bP als auch den Länderberichten folgend hervorgehoben, dass Gewaltschutz in Georgien vorhanden ist und die Polizei bereits zumindest einmal erfolgreich gegen den Sohn vorging, dieser verurteilt und inhaftiert wurde, trotz dem die bP beabsichtigte, dass die Polizei ‚nur eine Verwarnung‘ aussprechen solle. Demzufolge nahm die bP ihren Sohn noch in Schutz, obwohl dieser gewalttätig ihr gegenüber gewesen wäre. Dass Schutzmechanismen im Bereich des Gewaltschutzes und -prävention in Georgien gegeben sind und effektiv vollzogen werden, ergibt sich gleichermaßen aus den Länderfeststellungen und besteht für das ho. Gericht kein Grund daran zu zweifeln, dass die bP bei sich abzeichnenden Gefährdungen diese Schutzmaßnahmen (abermals) beanspruchen kann. Ein Rückkehrhindernis konnte aus diesem Grund nicht abgeleitet werden. II.2.
  25. Auch ergaben sich amtswegig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf die Existenz von anderweitigen Rückkehrhindernissen.römisch zwei.2.
  26. Auch ergaben sich amtswegig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf die Existenz von anderweitigen Rückkehrhindernissen. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen der bB auch bei Außerachtlassung der hier angeführten Abrundungen als tragfähig darstellen.
  27. Rechtliche Beurteilung II.3.
  28. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  29. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der im gegenständlichen Fall nicht erschütterten normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem georgischen Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar. Es konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Soweit die bP behauptet, von ihrem Sohn ausgehender Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass –sollte sie diese Gefahr im Falle einer Rückkehr erneut befürchten - der georgische Staat gewillt und befähigt ist, hiergegen vorzugehen und ging er bereits in der Vergangenheit entsprechend vor. Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141).Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül). Im gegenständlichen Fall hat die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten ihres Sohnes in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet. Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre. Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall HERMANNL.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall HERMANNL.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte. In Bezug auf den Zugang zu medizinischer Behandlung oder zum Sozialsystem in Georgien bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass sie hierbei auf Basis eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes schlechter als die übrige georgische Bevölkerung behandelt wird, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt ein asylrelevanter Sachverhalt ausscheidet.In Bezug auf den Zugang zu medizinischer Behandlung oder zum Sozialsystem in Georgien bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass sie hierbei auf Basis eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes schlechter als die übrige georgische Bevölkerung behandelt wird, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt ein asylrelevanter Sachverhalt ausscheidet. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
  3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
  5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
  6. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  3. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleich

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