Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 11§ 12§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlL517 2297476-1 Spruch, L517 2297476-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 26 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 26 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 02.04.2024 – Antrag von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) auf Weiterbildungsgeld beim AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)02.04.2024 – Antrag von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) auf Weiterbildungsgeld beim AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) 05.04.2024 – Übermittlung von Nachweisen an das AMS 08.04.2024 und 19.04.2024 – Aufforderung zur Vorlage Arbeitsvertrag an bP 06.05.2024 – Bescheid der bB 21.05.2024 – Beschwerde der bP, Vorlage Dienstvertrag vom 21.05.2024 22.07.2024 – Beschwerdevorentscheidung 05.08.2024 – Vorlageantrag der bP samt Vorlage Dienstvertrag vom 13.09.2023 14.08.2024 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Sachverhalt: Am 02.04.2024 stellte die bP einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS. Sie gab an, dass sie noch bis 14.04.2024 geringfügig beschäftigt sei beim Hotel XXXX und in der Universität XXXX eine Weiterbildung begonnen habe. Als Datum für ihre Ausbildung wurde im Antrag der Beginn mit 15.04.2024 und ein Ende der Ausbildungszeit mit 07.07.2024 angesetzt.Am 02.04.2024 stellte die bP einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS. Sie gab an, dass sie noch bis 14.04.2024 geringfügig beschäftigt sei beim Hotel römisch 40 und in der Universität römisch 40 eine Weiterbildung begonnen habe. Als Datum für ihre Ausbildung wurde im Antrag der Beginn mit 15.04.2024 und ein Ende der Ausbildungszeit mit 07.07.2024 angesetzt. Am 05.04.2024 übermittelte die bP dem AMS einige Nachweise. Darunter eine ausführliche Erklärung des Stundenausmaßes ihres Studiums sowie eine Darstellung des benötigten Zeitaufwands für die Absolvierung von Prüfungen und Seminaren für das Masterstudium. Außerdem legte die bP den Stundenplan des
- Universitätssemesters (2023/2024), eine Studienbestätigung, ausgestellte vom Dekan der Universität XXXX , und einen Bescheinigungsnachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit ihrem Arbeitgeber vor.Am 05.04.2024 übermittelte die bP dem AMS einige Nachweise. Darunter eine ausführliche Erklärung des Stundenausmaßes ihres Studiums sowie eine Darstellung des benötigten Zeitaufwands für die Absolvierung von Prüfungen und Seminaren für das Masterstudium. Außerdem legte die bP den Stundenplan des
- Universitätssemesters (2023 aus 2024,), eine Studienbestätigung, ausgestellte vom Dekan der Universität römisch 40 , und einen Bescheinigungsnachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG mit ihrem Arbeitgeber vor., Am 08.04.2024 übermittelte das AMS der bP ein Schreiben ohne Zustellnachweis und forderte sie auf, ihren aktuellen Arbeitsvertrag mit dem Hotel XXXX bis zum 19.04.2024 vorzulegen. Am 08.04.2024 übermittelte das AMS der bP ein Schreiben ohne Zustellnachweis und forderte sie auf, ihren aktuellen Arbeitsvertrag mit dem Hotel römisch 40 bis zum 19.04.2024 vorzulegen. Mit Schreiben vom 19.04.2024 rief das AMS der bP die Verständigung vom 08.04.2024 in Erinnerung und forderte erneut zur Vorlage des aktuellen Arbeitsvertrags auf, diesmal mit einer Frist bis zum 30.04.
- Die bP wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ihr Antrag bei nicht fristgerechtem Einlangen zurückgewiesen werden müsse. Dieses Schreiben wurde mittels RSb zugestellt und laut Zustellnachweis von einem Mitbewohner am 24.04.2024 übernommen. Mit Bescheid vom 06.05.2024 sprach das AMS aus, dass der Antrag der bP auf Weiterbildungsgeld ab 15.04.2024 gem. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in geltender Fassung zurückgewiesen werde. Begründend führte das AMS aus, dass die bP am 08.04.2024 mit Fristsetzung 19.04.2024, und am 19.04.2024 nochmals schriftlich per RSb aufgefordert worden sei, ihren aktuellen (laut § 11 AVRAG karenzierten) Arbeitsvertrag bei der Hotel XXXX vom September 2023 vorzulegen, um über ihren Antrag entscheiden zu können. Grund für den Verbesserungsauftrag waren die letzten Beschäftigungsverhältnisse bei diesem Arbeitgeber gewesen, welche bisher immer nur saisonal waren und zuletzt im April 2022 bzw. im Juli 2023 beendet worden seien. Da die bP nur berechtigt sei, das Weiterbildungsgeld bis zum ursprünglichen Ende des Arbeitsvertrages zu beziehen, sei die Nachreichung der Unterlagen für die Anspruchsbeurteilung unverzichtbar gewesen. Die Urgenz vom 19.04.2024 (mit Fristsetzung 30.04.2024) sei am 24.04.2024 nachweislich zugestellt worden. Zum damaligen Zeitpunkt seien die Unterlagen nicht eingelangt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid vom 06.05.2024 sprach das AMS aus, dass der Antrag der bP auf Weiterbildungsgeld ab 15.04.2024 gem. Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in geltender Fassung zurückgewiesen werde. Begründend führte das AMS aus, dass die bP am 08.04.2024 mit Fristsetzung 19.04.2024, und am 19.04.2024 nochmals schriftlich per RSb aufgefordert worden sei, ihren aktuellen (laut Paragraph 11, AVRAG karenzierten) Arbeitsvertrag bei der Hotel römisch 40 vom September 2023 vorzulegen, um über ihren Antrag entscheiden zu können. Grund für den Verbesserungsauftrag waren die letzten Beschäftigungsverhältnisse bei diesem Arbeitgeber gewesen, welche bisher immer nur saisonal waren und zuletzt im April 2022 bzw. im Juli 2023 beendet worden seien. Da die bP nur berechtigt sei, das Weiterbildungsgeld bis zum ursprünglichen Ende des Arbeitsvertrages zu beziehen, sei die Nachreichung der Unterlagen für die Anspruchsbeurteilung unverzichtbar gewesen. Die Urgenz vom 19.04.2024 (mit Fristsetzung 30.04.2024) sei am 24.04.2024 nachweislich zugestellt worden. Zum damaligen Zeitpunkt seien die Unterlagen nicht eingelangt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 21.05.2024 Beschwerde. Sie gab im Wesentlichen an, dass ihr letzter Arbeitstag vor der Bildungskarenz der 04.04.2024 gewesen sei. Sie habe vom
- April bis
- April ihren Urlaub abgebaut und sei am
- April nach Polen gefahren, um sich auf ihre Prüfungen vorzubereiten. Nachdem sie in Polen gewesen sei, hätte sie persönlich in XXXX keine Post annehmen können. Sie habe vielmehr auf einen Anruf bzw. eine Benachrichtigung per Mail oder Bescheid gewartet. Die Mitarbeiter/ Bewohner des Personalhauses seien auch im Ausland gewesen, da das Hotel geschlossen hatte. Sie hätte bei Kenntnis gleich ihren Arbeitsvertrag übermittelt. Erst als sie am
- Mai mit dem AMS in Kontakt getreten sei, habe sie erfahren, dass ihr Antrag abgelehnt worden sei. Ihr Studium würde wie wie im eingereichten Plan verlaufen und habe wieder am 15.04.2024 begonnen. Im Juli würde sie ihr Masterdiplom erhalten, dass sie vorlegen könnte.Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 21.05.2024 Beschwerde. Sie gab im Wesentlichen an, dass ihr letzter Arbeitstag vor der Bildungskarenz der 04.04.2024 gewesen sei. Sie habe vom
- April bis
- April ihren Urlaub abgebaut und sei am
- April nach Polen gefahren, um sich auf ihre Prüfungen vorzubereiten. Nachdem sie in Polen gewesen sei, hätte sie persönlich in römisch 40 keine Post annehmen können. Sie habe vielmehr auf einen Anruf bzw. eine Benachrichtigung per Mail oder Bescheid gewartet. Die Mitarbeiter/ Bewohner des Personalhauses seien auch im Ausland gewesen, da das Hotel geschlossen hatte. Sie hätte bei Kenntnis gleich ihren Arbeitsvertrag übermittelt. Erst als sie am
- Mai mit dem AMS in Kontakt getreten sei, habe sie erfahren, dass ihr Antrag abgelehnt worden sei. Ihr Studium würde wie wie im eingereichten Plan verlaufen und habe wieder am 15.04.2024 begonnen. Im Juli würde sie ihr Masterdiplom erhalten, dass sie vorlegen könnte. Da sie vom
- August 2023 bis
- September 2023 in Polen gewesen sei und abgemeldet worden sei, sei ihr Vertrag vom November 2022 bis Ende Juli ausgestellt worden und sei der nächste dann wieder ab dem
- September 2023 gelaufen. Sie sei schon seit Februar 2022 im XXXX . Nachdem sie jedoch immer abgemeldet sei, wenn sie nach Polen wegen ihres Studiums fahre, seien da Lücken endstanden. Sie habe ihr Bachelor Studium auch in Polen jedes zweite Wochenende gemacht und in der Zeit im XXXX gearbeitet. Seit November 2022 sei das Hotel XXXX ihr einziger Arbeitsgeber. Ihrer Beschwerde legte die bP einen mit 21.05.2024 datierten Dienstvertrag mit der XXXX befristet vom 13.09.2023 bis 03.11.2024 bei.Da sie vom
- August 2023 bis
- September 2023 in Polen gewesen sei und abgemeldet worden sei, sei ihr Vertrag vom November 2022 bis Ende Juli ausgestellt worden und sei der nächste dann wieder ab dem
- September 2023 gelaufen. Sie sei schon seit Februar 2022 im römisch 40 . Nachdem sie jedoch immer abgemeldet sei, wenn sie nach Polen wegen ihres Studiums fahre, seien da Lücken endstanden. Sie habe ihr Bachelor Studium auch in Polen jedes zweite Wochenende gemacht und in der Zeit im römisch 40 gearbeitet. Seit November 2022 sei das Hotel römisch 40 ihr einziger Arbeitsgeber. Ihrer Beschwerde legte die bP einen mit 21.05.2024 datierten Dienstvertrag mit der römisch 40 befristet vom 13.09.2023 bis 03.11.2024 bei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2024, zugestellt am 25.07.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 06.05.2024 erhobene Beschwerde gem. § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes iVm. §56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP nur bis zum ursprünglichen Ende ihres Arbeitsvertrages berechtigt sei, Weiterbildungsgeld zu beziehen. Deshalb sei ein Nachweis des Dienstvertrages zur Beurteilung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld unverzichtbar. Da die Nachreichung nicht bis zur gesetzten Frist erfolgt sei, sei der Antrag der bP mit Bescheid zurückzuweisen gewesen. Nachdem auch durch den nachträglich vorgelegten Dienstvertrag (datierte mit 21.05.2024) nicht nachgewiesen werden konnte, ob die Bildungskarenz vor dem 15.04.2024 abgeschlossen wurde, musste die Beschwerde abgewiesen werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2024, zugestellt am 25.07.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 06.05.2024 erhobene Beschwerde gem. Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP nur bis zum ursprünglichen Ende ihres Arbeitsvertrages berechtigt sei, Weiterbildungsgeld zu beziehen. Deshalb sei ein Nachweis des Dienstvertrages zur Beurteilung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld unverzichtbar. Da die Nachreichung nicht bis zur gesetzten Frist erfolgt sei, sei der Antrag der bP mit Bescheid zurückzuweisen gewesen. Nachdem auch durch den nachträglich vorgelegten Dienstvertrag (datierte mit 21.05.2024) nicht nachgewiesen werden konnte, ob die Bildungskarenz vor dem 15.04.2024 abgeschlossen wurde, musste die Beschwerde abgewiesen werden. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP im Rahmen der offenen Frist beim AMS am 05.08.2024 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verband. Ebenso führte die bP auszugsweise Folgendes an: „Ich habe am 21.05.2024 in offener Frist, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, des Arbeitsmarktservice vom 06.05.2024, mit welchem mein Antrag auf Weiterbildungsgeld zurückgewiesen wurde, eingebracht. Mein Begehren lautete auf Gewährung des Weiterbildungsgeldes ab 15.04.2024 und Aufhebung des Bescheides vom 06.05.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.07.2024 wurde meine Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde gibt als Begründung ihrer Entscheidung an, ich hätte den ausständigen Dienstvertrag erst am 21.05.2024 dem AMS übermittelt. Ich hätte daher meinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 Abs 7 iVm § 46 Abs 1 letzter Satz A1VG nicht geltend gemacht. Daher wäre meinem Antrag auf Weiterbildungsgeld nicht Folge zu geben.Die belangte Behörde gibt als Begründung ihrer Entscheidung an, ich hätte den ausständigen Dienstvertrag erst am 21.05.2024 dem AMS übermittelt. Ich hätte daher meinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz A1VG nicht geltend gemacht. Daher wäre meinem Antrag auf Weiterbildungsgeld nicht Folge zu geben. Diese Entscheidung erachte ich als nicht richtig: da ich meine Weiterbildung in Polen absolviert habe und in XXXX meinen Nebenwohnsitz habe, war ich vom
- April 2024 bis 30.06.2024 in Polen und konnte persönlich keine Briefe annehmen. Da ich mehrmals gefragt habe, ob meine abgegebenen Unterlagen komplett sind, war ich mir sicher, dass ich alles was gebraucht war - an das Arbeitsamt abgegeben habe. Ich war überzeugt, dass wenn irgendwas fehlt, bekomme ich einen Anruf oder eine E-mail, da ich bei meinem Besuch bei AMS XXXX , wo ich die Unterlagen zu meiner Weiterbildung abgegeben habe, dazu gesagt habe, dass ich am Freitag nach Polen schon fahre und komme erst im Juli zurück.Diese Entscheidung erachte ich als nicht richtig: da ich meine Weiterbildung in Polen absolviert habe und in römisch 40 meinen Nebenwohnsitz habe, war ich vom
- April 2024 bis 30.06.2024 in Polen und konnte persönlich keine Briefe annehmen. Da ich mehrmals gefragt habe, ob meine abgegebenen Unterlagen komplett sind, war ich mir sicher, dass ich alles was gebraucht war - an das Arbeitsamt abgegeben habe. Ich war überzeugt, dass wenn irgendwas fehlt, bekomme ich einen Anruf oder eine E-mail, da ich bei meinem Besuch bei AMS römisch 40 , wo ich die Unterlagen zu meiner Weiterbildung abgegeben habe, dazu gesagt habe, dass ich am Freitag nach Polen schon fahre und komme erst im Juli zurück. In unserem Mitarbeiterhaus wohnen über 20 Personen, die Post wird immer in den Briefkasten eingeworfen. Ich weiß leider bis heute nicht, wer den Brief angenommen hat. Als ich im Juli ins Briefkasten reingeschaut habe, waren zwei Briefe und eine Benachrichtigung zur Brief Hinterlegung (Anhang nr. 4,7,8) noch drinnen und mir ist leider nicht bekannt, dass jemand meinen Brief angenommen hat. Den
- Bescheid konnte ich auch nicht bei der Post abholen, da ich nicht in XXXX war. Ich habe den erst per Email bekommen - am 20.05.2024 von Frau XXXX vom AMS in XXXX , bis heute habe ich den gelben Zettel zum Abholen. Den Bescheid habe ich erst nach sehr vielen Anrufen und Nachfragen nach Rückruf bekommen. So oft wie ich angerufen habe, konnte mir niemand weiterhelfen, erst am 20.05.2024 die Frau XXXX .Den
- Bescheid konnte ich auch nicht bei der Post abholen, da ich nicht in römisch 40 war. Ich habe den erst per Email bekommen - am 20.05.2024 von Frau römisch 40 vom AMS in römisch 40 , bis heute habe ich den gelben Zettel zum Abholen. Den Bescheid habe ich erst nach sehr vielen Anrufen und Nachfragen nach Rückruf bekommen. So oft wie ich angerufen habe, konnte mir niemand weiterhelfen, erst am 20.05.2024 die Frau römisch 40 . Bis heute gibt es auf meinem EAMS Konto keine Bescheide/Dokumente zu meiner Weiterbildung. Im Anhang mein Master Diplom von der absolvierten Weiterbildung in Polen (Abschlussdatum 04.07.2024) und mein Arbeitsvertrag, den ich am 13.09.2023 unterschrieben habe. Beide Bescheide und Weiterbildungsvereinbarung mit meinem Arbeitsgeber. Die Lücken in meiner Versicherung sind wegen meinem Studium entstanden, da ich für längere Zeit immer nach Polen fahren musste. Seit 2022 ist der XXXX mein einziger Arbeitgeber.Die Lücken in meiner Versicherung sind wegen meinem Studium entstanden, da ich für längere Zeit immer nach Polen fahren musste. Seit 2022 ist der römisch 40 mein einziger Arbeitgeber. Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage ich die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Linz.“ Es wurde ein Ausdruck des absolvierten Diploms der bP vom 04.07.2024 der Universität XXXX angeschlossen.Es wurde ein Ausdruck des absolvierten Diploms der bP vom 04.07.2024 der Universität römisch 40 angeschlossen. Am 14.08.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Feststellungen Die bP war vom 18.09.2023 bis 14.04.2024 und vom 08.07.2024 bis zumindest 30.10.2024 bei der XXXX beschäftigt.Die bP war vom 18.09.2023 bis 14.04.2024 und vom 08.07.2024 bis zumindest 30.10.2024 bei der römisch 40 beschäftigt. Am 02.04.2024 stellte die bP einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS. Dieser enthält unter Punkt
- folgende Angaben: Ich habe ein Einkommen … Beschäftigung/Geringfügige Beschäftigung. Handschriftlich wurde Folgendes hinzugefügt: „bis 14.04.2024 Hotel XXXX “.Am 02.04.2024 stellte die bP einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim AMS. Dieser enthält unter Punkt
- folgende Angaben: Ich habe ein Einkommen … Beschäftigung/Geringfügige Beschäftigung. Handschriftlich wurde Folgendes hinzugefügt: „bis 14.04.2024 Hotel römisch 40 “. Am 05.04.2024 übermittelte die bP dem AMS einige Nachweise. Darunter eine ausführliche Erklärung des Stundenausmaßes ihres Studiums sowie eine Darstellung des benötigten Zeitaufwands für die Absolvierung von Prüfungen und Seminaren für das Masterstudium. Außerdem legte die bP den Stundenplan des
- Universitätssemesters (2023/2024), eine Studienbestätigung, ausgestellte vom Dekan der Universität XXXX , und einen Bescheinigungsnachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit ihrem Arbeitgeber vor.Am 05.04.2024 übermittelte die bP dem AMS einige Nachweise. Darunter eine ausführliche Erklärung des Stundenausmaßes ihres Studiums sowie eine Darstellung des benötigten Zeitaufwands für die Absolvierung von Prüfungen und Seminaren für das Masterstudium. Außerdem legte die bP den Stundenplan des
- Universitätssemesters (2023 aus 2024,), eine Studienbestätigung, ausgestellte vom Dekan der Universität römisch 40 , und einen Bescheinigungsnachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG mit ihrem Arbeitgeber vor. Ein aktueller Arbeitsvertrag wurde von der bP zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt. Es erfolgten zwei Aufforderungen zur Beibringung des Dienstvertrages, am 08.04.2024 ohne Zustellnachweis und am 19.04.2024 mit Zustellnachweis, mit einer Frist bis 30.04.
- Ab 05.04.2024 begab sich die bP nach Polen und konsumierte dort ihren Urlaub bis 14.04.
- Am 15.04.2024 nahm sie in Polen wieder ihr Studium auf. Mit Bescheid vom 06.05.2024 wurde der Antrag der bP auf Weiterbildungsgeld gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 06.05.2024 wurde der Antrag der bP auf Weiterbildungsgeld gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Am 21.05.2024 legte die bP dem AMS mit ihrer Beschwerde einen mit 21.05.2024 datierten Dienstvertrag mit der XXXX vor. In dem vorgelegten Dienstvertrag ist der Arbeitsbeginn mit 13.09.2023 und das Ende des befristeten Dienstverhältnisses mit 03.11.2024 angeführt.Am 21.05.2024 legte die bP dem AMS mit ihrer Beschwerde einen mit 21.05.2024 datierten Dienstvertrag mit der römisch 40 vor. In dem vorgelegten Dienstvertrag ist der Arbeitsbeginn mit 13.09.2023 und das Ende des befristeten Dienstverhältnisses mit 03.11.2024 angeführt. Nach einer negativen Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2024 stellte die bP einen Vorlageantrag am 05.08.
- Gleichzeitig mit dem Vorlageantrag wurde ein Dienstvertrag zwischen der bP und der XXXX , datiert mit 13.09.2023, ansonsten gleichen Inhalts wie der Dienstvertrag vom 21.05.2024 vorgelegt.Nach einer negativen Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2024 stellte die bP einen Vorlageantrag am 05.08.
- Gleichzeitig mit dem Vorlageantrag wurde ein Dienstvertrag zwischen der bP und der römisch 40 , datiert mit 13.09.2023, ansonsten gleichen Inhalts wie der Dienstvertrag vom 21.05.2024 vorgelegt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis der bP ergeben sich aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche Einsicht genommen wurde. In dem Antrag auf Bildungskarenz, gestellt am 02.04.2024 führte die bP handschriftlich an: „bis 14.04.2024 Hotel XXXX “. Sonstige Angaben bzw. Unterlagen wurden von der bP hinsichtlich der Dauer ihres Dienstverhältnisses beim besagten Unternehmen bis zum 21.05.2024 nicht vorgelegt.In dem Antrag auf Bildungskarenz, gestellt am 02.04.2024 führte die bP handschriftlich an: „bis 14.04.2024 Hotel römisch 40 “. Sonstige Angaben bzw. Unterlagen wurden von der bP hinsichtlich der Dauer ihres Dienstverhältnisses beim besagten Unternehmen bis zum 21.05.2024 nicht vorgelegt. Die Bildungskarenzvereinbarung ergibt sich aus dem von der bP vorgelegten Formular zu § 11 AVRAG, das mit 28.03.2024 datiert ist.Die Bildungskarenzvereinbarung ergibt sich aus dem von der bP vorgelegten Formular zu Paragraph 11, AVRAG, das mit 28.03.2024 datiert ist. Die von der bP bezüglich ihres Studiums in Polen vorgelegten Unterlagen konnten unbedenklich den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde von der bP am 21.05.2024 der Dienstvertrag, welcher ebenfalls mit 21.05.2024 datiert wurde an die Behörde übermittelt. Somit steht fest, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung von der bP kein im Zeitpunkt der Antragstellung aktueller Dienstvertrag vorgelegt wurde und auch nicht bestanden hat. Dies ergibt sich aus der Datierung des Dienstvertrages, welcher am 21.05.2024 übermittelt wurde und als Datum der Vereinbarung ebenfalls den 21.05.2024 aufweist. Dies lässt den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die notwendigen Voraussetzungen, welche der Behörde eine Nachprüfung ermöglicht hätten, nicht vorlagen. Ebenso hatte der im Zuge des Vorlageantrags vorgelegte Dienstvertrag, welcher mit 13.09.2023 datiert ist, keine Auswirkung, da es sich hiebei offensichtlich um eine Rückdatierung handelt, denn ansonsten hätte die bP bereits bei Bestehen desselben diesen bei der Antragstellung am 02.04.2024 bzw. bei der Nachreichung von Dokumenten am 05.04.2024 der Behörde übermittelt. Auch dieser Dienstvertrag lag im Zeitpunkt der Antragstellung der Behörde nicht vor. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
§ 11
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
§ 11
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. 1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. [...]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...] § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […] Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daher Folgendes: Wie aus dem Sachverhalt und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, lag zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.04.2024 kein schriftlicher Nachweis über das aufrechte Dienstverhältnis der bP vor. Der Dienstvertrag, der der Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Überprüfung, inwieweit ein Dienstverhältnis aufrecht ist, ermöglicht, wurde erst am 21.05.2024 zwischen der bP und ihrem Dienstgeber unterfertigt und an diesem Tag auch der bB vorgelegt. Um eine Überprüfung der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen zu gewährleisten, hätte die bB einen aktuellen Dienstvertrag benötigt, weil wesentlich ist, dass der Beginn der Bildungskarenz vor dem arbeitsrechtlichen Ende der Beschäftigung liegen muss und auch die Weiterbildungsmaßnahme vor dem arbeitsrechtlichen Ende beginnen muss. Die Behörde hatte dadurch keine Kenntnis, dass die bP ein befristetes Dienstverhältnis laut Dienstvertrag bis 03.11.2024 hatte. Dies konnte auch nicht durch die Einsichtnahme in die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten erhoben werden, da diese nicht über das tatsächliche arbeitsrechtliche Ende einer Beschäftigung Auskunft geben können. Es muss, um in den Genuss des Weiterbildungsgeldes zu kommen, ein Dienstvertrag, welcher ein aufrechtes Dienstverhältnis bekundet, vorgelegt werden. Daran vermag die Vorlage der Vereinbarung gem. § 11 AVRAG nichts zu ändern, da diese keine Angaben zu Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses enthält. Somit bedarf es für die bB, um Missbräuchen vorzubeugen, bei der Bearbeitung der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld eines Dienstvertrages. Anders wäre der bB eine Überprüfung der Formalvoraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes nicht möglich. Daran vermag auch der im Zuge des Vorlageantrags vorgelegte Dienstvertrag, datiert mit 12.09.2023 nichts zu ändern, da hier offensichtlich eine Rückdatierung vorgenommen wurde, denn ansonsten wäre dieser Vertrag bereits bei der Antragstellung am 02.04.2024 bzw. bei der Nachreichung von Unterlagen am 05.04.2024 vorgelegt worden.Es muss, um in den Genuss des Weiterbildungsgeldes zu kommen, ein Dienstvertrag, welcher ein aufrechtes Dienstverhältnis bekundet, vorgelegt werden. Daran vermag die Vorlage der Vereinbarung gem. Paragraph 11, AVRAG nichts zu ändern, da diese keine Angaben zu Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses enthält. Somit bedarf es für die bB, um Missbräuchen vorzubeugen, bei der Bearbeitung der Antragstellung auf Weiterbildungsgeld eines Dienstvertrages. Anders wäre der bB eine Überprüfung der Formalvoraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes nicht möglich. Daran vermag auch der im Zuge des Vorlageantrags vorgelegte Dienstvertrag, datiert mit 12.09.2023 nichts zu ändern, da hier offensichtlich eine Rückdatierung vorgenommen wurde, denn ansonsten wäre dieser Vertrag bereits bei der Antragstellung am 02.04.2024 bzw. bei der Nachreichung von Unterlagen am 05.04.2024 vorgelegt worden. Schlussfolgernd lagen die Voraussetzungen, die zur Gewährung des Weiterbildungsgeldes führen, mangels eines Nachweises über die Dauer des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor. Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.5.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Die vorliegenden Unterlagen, die für die Entscheidung herangezogen wurden, stellen Tatsachen dar, die keiner Veränderung unterliegen. In concreto waren es die beiden Dienstverträge, datiert mit 21.05.2024 bzw. 13.09.
- Wie oben bereits näher ausgeführt, ist es eine unbestrittene Tatsache, dass dadurch eine Formalvoraussetzung, welche zum Bezug des Weiterbildungsgeldes führt, nicht gegeben ist. Somit war der entscheidungsrelevante Sachverhalt umfassend geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. 3.6.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2297476.1.00