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{'item': 'L521 2304460-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlL521 2304460-1 Spruch, L521 2304460-1/8EIM NAMEN DER REPUBLIK!L521 2304460-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 06.05.2024 eingebrachtem Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei eine Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt betreffend den Bezug von Pflegegeld, Meldebestätigungen sowie eine aktuelle Verständigung über die Höhe der von der Pensionsversicherungsanstalt bezogenen Leistungen bei.
  2. Mit Note vom 07.08.2024 setzte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei über eine rechnerisch ermittelte Überschreitung der für die angestrebte Befreiung maßgeblichen Einkommensgrenze in Kenntnis. Die beschwerdeführende Partei wurde unter einem aufgefordert, weitere abzugsfähige Ausgaben innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Note nachzuweisen.
  3. Am 12.08.2024 gab der Sohn und nunmehrige Vertreter der beschwerdeführenden Partei der ORF-Beitrags Service GmbH bekannt, dass die beschwerdeführende Partei eine 24-Stunden-Betreuung benötige und dafür hohe Kosten anfielen. Er stelle sich die Frage, ob Ausgaben in Zusammenhang mit der eine 24-Stunden-Betreuung abgezogen würden und bitte um Bestätigung, „dass der ORF-Beitrag nun auf 0 gestellt wird“.
  4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.10.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 06.05.2024 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, das Haushaltseinkommen der beschwerdeführenden Partei überschreite die für die angestrebte Befreiung maßgebliche Einkommensgrenze. Die beschwerdeführende Partei habe Nachweise über weitere abzugsfähige Aufwendungen nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht.
  5. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07.10.2024 richtet sich die am 10.10.2024 im Wege des einschreitenden Vertreters eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Zuerkennung der angestrebten Befreiungen beantragt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei im Wege ihres Vertreters vor, seit dem Monat Juni 2023 eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen zu müssen. Das Sozialministeriumsservice leiste für die Kosten von ca. EUR 2.380,00 pro Monat einen Zuschuss von EUR 800,00 pro Monat. Darüber hinaus fielen monatlich EUR 390,00 an Kosten für die Pflegeagentur an.
  6. Die auf den 16.12.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den einschreitenden Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit Note vom 13.01.2025 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde sowie zur Vorlage weiterer Nachweise betreffend den Bezug eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes auf.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den einschreitenden Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit Note vom 13.01.2025 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde sowie zur Vorlage weiterer Nachweise betreffend den Bezug eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung gemäß Paragraph 21 b, des Bundespflegegeldgesetzes auf.
  9. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei entsprach der Aufforderung mit Eingabe vom 20.01.2025 und brachte eine Vollmachtsurkunde sowie eine Erledigung des Sozialministeriumservice betreffend die vorläufige Gewährung eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes in Vorlage.
  10. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei entsprach der Aufforderung mit Eingabe vom 20.01.2025 und brachte eine Vollmachtsurkunde sowie eine Erledigung des Sozialministeriumservice betreffend die vorläufige Gewährung eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung gemäß Paragraph 21 b, des Bundespflegegeldgesetzes in Vorlage.
  11. Die nachgereichten Urkunden wurden der ORF-Beitrags Service GmbH mit Note vom 28.01.2025 zu Gehör gebracht. Die ORF-Beitrags Service GmbH nahm von einer Stellungnahme ausdrücklich Abstand. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die beschwerdeführende Partei brachte am 06.05.2024 einen Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine wirksame Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages für den Standort XXXX .1.
  14. Die beschwerdeführende Partei brachte am 06.05.2024 einen Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine wirksame Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages für den Standort römisch 40 . 1.
  15. Die beschwerdeführende Partei lebt in der Stadtgemeinde XXXX im Bundesland Oberösterreich an der Anschrift XXXX . Sie unterhält seit 04.01.1989 ihren Hauptwohnsitz. Dem Haushalt der beschwerdeführenden Partei gehörten keine weiteren Haushaltsangehörigen an.1.
  16. Die beschwerdeführende Partei lebt in der Stadtgemeinde römisch 40 im Bundesland Oberösterreich an der Anschrift römisch 40 . Sie unterhält seit 04.01.1989 ihren Hauptwohnsitz. Dem Haushalt der beschwerdeführenden Partei gehörten keine weiteren Haushaltsangehörigen an. In Bezug auf die antragsgegenständliche Anschrift besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen. 1.
  17. Die beschwerdeführende Partei bezog im Jahr 2024 an Alterspension EUR 1.706,05 (netto) monatlich zuzüglich Sonderzahlungen sowie Pflegegeld der Stufe 4 im Betrag von EUR 827,10 monatlich. 1.
  18. Die beschwerdeführende Partei ist seit dem Monat Juli 2023 auf Personenbetreuungsdienstleistungen (24-Stunden-Betreuung) angewiesen und wendet dafür monatlich ca. EUR 2.380,00 zuzüglich Fahrtkostenersätzen auf. Darüber hinaus errichtete die beschwerdeführende Partei eine monatliche Gebühr für „Pflegefachaufsicht und -beratung“ sowie eine „Servicegebühr“ im Betrag von insgesamt EUR 390,00 an eine Pflegeagentur. Mit Erledigung des Sozialministeriumservice vom 05.09.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes ein vorläufiger Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung im Betrag von (zuletzt) EUR 800,00 monatlich zuerkannt. Der beim Sozialministeriumservice eingerichtete Unterstützungsfonds leistet diese Zahlung bis zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig. Mit Erledigung des Sozialministeriumservice vom 05.09.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 21 b, des Bundespflegegeldgesetzes ein vorläufiger Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung im Betrag von (zuletzt) EUR 800,00 monatlich zuerkannt. Der beim Sozialministeriumservice eingerichtete Unterstützungsfonds leistet diese Zahlung bis zum Entscheidungszeitpunkt regelmäßig. 1.
  19. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: 1.
  20. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagenrichtsatz(monatlich)Ausgleichszulagenrichtsatz, (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2024 2025 2024 2025 1 Person EUR 1.217,96 EUR 1.273,99 EUR 1.364,12 EUR 1.426,87
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002584823-5H der ORF-Beitrags Service GmbH sowie amtswegig angefertigter Datenbankauszüge. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte im Rechtsmittelverfahren aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist zwischen den Parteien des Rechtsmittelverfahrens nicht strittig. 2.
  23. Der Bezug von Pflegegeld sowie von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei im Wege der Vorlage eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.08.2023 sowie einer Verständigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2024 nachgewiesen. Von der Erhebung der exakten Einkünfte des Jahres 2025 nach erfolgter Pensionsanpassung konnte aufgrund eindeutiger Unterschreitung der für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze Abstand genommen werden. 2.
  24. Der (erst im Rechtsmittelverfahren nach Aufforderung) vorgelegten Erledigung des Sozialministeriumservice vom 05.09.2023 zufolge wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes ein vorläufiger Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung im Betrag von EUR 800,00 ab dem Monat September 2023 monatlich zuerkannt. Der Zuschuss wird ausweislich der vorgelegten Buchungsbestätigungen laufen ausbezahlt, weshalb von einer endgültigen Gewährung dieser Leistung auszugehen ist. Die seitens der beschwerdeführenden Partei tatsächlich aufgewendeten Entgelte für die in Anspruch genommenen Personenbetreuungsdienstleistungen wurden glaubhaft vorgebracht, sie bewegen sich im Rahmen der für derartige Dienstleistungen üblicherweise aufgewendeten Mittel. Das schlüssige Vorbringen konnte mangels greifbarer Anhaltspunkte für gegenteilige Annahmen den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die darüber hinaus der Pflegeagentur geschuldeten Beträge wurden im Wege der Vorlage einer Rechnung nachgewiesen. 2.
  25. Der (erst im Rechtsmittelverfahren nach Aufforderung) vorgelegten Erledigung des Sozialministeriumservice vom 05.09.2023 zufolge wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 21 b, des Bundespflegegeldgesetzes ein vorläufiger Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung im Betrag von EUR 800,00 ab dem Monat September 2023 monatlich zuerkannt. Der Zuschuss wird ausweislich der vorgelegten Buchungsbestätigungen laufen ausbezahlt, weshalb von einer endgültigen Gewährung dieser Leistung auszugehen ist. Die seitens der beschwerdeführenden Partei tatsächlich aufgewendeten Entgelte für die in Anspruch genommenen Personenbetreuungsdienstleistungen wurden glaubhaft vorgebracht, sie bewegen sich im Rahmen der für derartige Dienstleistungen üblicherweise aufgewendeten Mittel. Das schlüssige Vorbringen konnte mangels greifbarer Anhaltspunkte für gegenteilige Annahmen den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die darüber hinaus der Pflegeagentur geschuldeten Beträge wurden im Wege der Vorlage einer Rechnung nachgewiesen.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Rechtslage: 3.1.
  27. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.3.1.
  28. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden. 3.1.
  29. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.3.1.
  30. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. 3.1.
  31. Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO sind Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (bis zum 31.12.2023 von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen) zu befreien. 3.1.
  32. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FMGebO sind Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (bis zum 31.12.2023 von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen) zu befreien. Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 FMGebO ist § 48 Abs. 1 FMGebO zufolge jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, FMGebO ist Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO zufolge jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 FMGebO ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  33. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  34. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  35. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. 3.1.
  36. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß § 49 FMGebO voraus:3.1.
  37. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß Paragraph 49, FMGebO voraus:
  38. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  39. der Antragsteller muss volljährig sein,
  40. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  41. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  42. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. Die Befreiung ist gemäß § 51 Abs. 2 FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Die Befreiung ist gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. 3.
  43. In der Sache: 3.2.
  44. Eingangs ist festzuhalten, dass der als Vertreter der beschwerdeführenden Partei einschreitende Sohn XXXX gemäß § 10 Abs. 4 AVG als Vertreter zuzulassen war. Der Vertreter brachte am 20.10.2025 eine auf den 25.06.2023 datierte Urkunde in Vorlage, die als wirksame und schon auf die Einbringung der Beschwerde zurückreichende Bevollmächtigung durch die beschwerdeführende Partei anzusehen ist. Da es sich bei XXXX um einen amtsbekannten Angehörigen im Sinn des § 10 Abs. 4 AVG handelt, ist kein strenger Maßstab an den Wortlaut der Bevollmächtigung anzulegen, die erkennbar auch die notwendigen Vertretungshandlungen gegenüber Behörden mitumfasst.3.2.
  45. Eingangs ist festzuhalten, dass der als Vertreter der beschwerdeführenden Partei einschreitende Sohn römisch 40 gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG als Vertreter zuzulassen war. Der Vertreter brachte am 20.10.2025 eine auf den 25.06.2023 datierte Urkunde in Vorlage, die als wirksame und schon auf die Einbringung der Beschwerde zurückreichende Bevollmächtigung durch die beschwerdeführende Partei anzusehen ist. Da es sich bei römisch 40 um einen amtsbekannten Angehörigen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, AVG handelt, ist kein strenger Maßstab an den Wortlaut der Bevollmächtigung anzulegen, die erkennbar auch die notwendigen Vertretungshandlungen gegenüber Behörden mitumfasst. 3.2.
  46. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192). 3.2.
  47. Die beschwerdeführende Partei bezog vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Entscheidungsdatum Pflegegeld sowie Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 1 und 3 FMGebO. Sie ist daher berechtigt, vom Zeitpunkt der Antragstellung an eine Befreiung vom ORF-Beitrag anzusprechen. 3.2.
  48. Die beschwerdeführende Partei bezog vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Entscheidungsdatum Pflegegeld sowie Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 3 FMGebO. Sie ist daher berechtigt, vom Zeitpunkt der Antragstellung an eine Befreiung vom ORF-Beitrag anzusprechen. 3.2.
  49. Die Voraussetzungen des § 49 FMGebO sind in Ansehung der beschwerdeführenden Partei gegeben.3.2.
  50. Die Voraussetzungen des Paragraph 49, FMGebO sind in Ansehung der beschwerdeführenden Partei gegeben. 3.2.
  51. Als weitere Voraussetzung einer Befreiung sieht § 48 Abs. 1 FMGebO vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen darf. Hiezu ist festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2024 EUR 1.364,12 bzw. beträgt im Jahr 2025 EUR 1.426,
  52. 3.2.
  53. Als weitere Voraussetzung einer Befreiung sieht Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen darf. Hiezu ist festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2024 EUR 1.364,12 bzw. beträgt im Jahr 2025 EUR 1.426,
  54. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Dieser Bestimmung zufolge sind sämtliche Einkünfte bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens zu berüchtigten, allerdings mit Ausnahme der in § 48 Abs 4 FMGebO explizit genannten Leistungen (VwGH 06.09.2010, Zl. 2006/17/0161). Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Dieser Bestimmung zufolge sind sämtliche Einkünfte bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens zu berüchtigten, allerdings mit Ausnahme der in Paragraph 48, Absatz 4, FMGebO explizit genannten Leistungen (VwGH 06.09.2010, Zl. 2006/17/0161). Die maßgebliche Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO wurde den Feststellungen nach in allen Monaten aufgrund des Bezugs von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Gesamtbetrag von EUR 1.388,74 (netto, zuzüglich Sonderzahlungen) überschritten. Das Pflegegeld in der Höhe von EUR 827,10 monatlich ist dem Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 48 Abs. 4 FMGebO nicht hinzuzurechnen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach dieser Gesetzesstelle auch die Einkünfte der Pflegepersonen nicht hinzuzurechnen sind. Selbst bei Außerachtlassung des Pflegegeldes bleibt es freilich zunächst bei einer Überschreitung der Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO, da dem monatlichen Nettoeinkommen die vereinnahmten Sonderzahlungen aliquot hinzuzurechnen sind (eine nähere Darstellung kann mangels Relevanz an dieser Stelle unterbleiben).Die maßgebliche Betragsgrenze des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO wurde den Feststellungen nach in allen Monaten aufgrund des Bezugs von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Gesamtbetrag von EUR 1.388,74 (netto, zuzüglich Sonderzahlungen) überschritten. Das Pflegegeld in der Höhe von EUR 827,10 monatlich ist dem Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, FMGebO nicht hinzuzurechnen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach dieser Gesetzesstelle auch die Einkünfte der Pflegepersonen nicht hinzuzurechnen sind. Selbst bei Außerachtlassung des Pflegegeldes bleibt es freilich zunächst bei einer Überschreitung der Betragsgrenze des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO, da dem monatlichen Nettoeinkommen die vereinnahmten Sonderzahlungen aliquot hinzuzurechnen sind (eine nähere Darstellung kann mangels Relevanz an dieser Stelle unterbleiben). Vom Haushalts-Nettoeinkommen können der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand gemäß § 48 Abs. 5 Z. 1 FMGebO in der Höhe von 140,00 Euro sowie die tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung gemäß § 48 Abs. 5 Z. 2 FMGebO in Abzug gebracht werden. Die unter einem mit der Beschwerde erfolgte Vorlage der Erledigung des Sozialministeriumservice vom 05.09.2023 betreffend Zuerkennung eines Zuschusses gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes ermöglicht den Abzug der dahingehenden tatsächlichen Ausgaben. Diese überstiegen den Feststellungen nach das Haushalts-Nettoeinkommen deutlich, sodass unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Ausgaben die Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO nicht überschritten wird. Vom Haushalts-Nettoeinkommen können der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FMGebO in der Höhe von 140,00 Euro sowie die tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FMGebO in Abzug gebracht werden. Die unter einem mit der Beschwerde erfolgte Vorlage der Erledigung des Sozialministeriumservice vom 05.09.2023 betreffend Zuerkennung eines Zuschusses gemäß Paragraph 21 b, des Bundespflegegeldgesetzes ermöglicht den Abzug der dahingehenden tatsächlichen Ausgaben. Diese überstiegen den Feststellungen nach das Haushalts-Nettoeinkommen deutlich, sodass unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Ausgaben die Betragsgrenze des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO nicht überschritten wird. 3.2.
  55. Aufgrund des Unterschreitens der Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO nach Berücksichtigung der gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO abzugsfähigen Ausgaben ist der beschwerdeführenden Partei gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO eine Befreiung vom ORF-Beitrag von der Antragstellung an zu gewähren. Dass die hierfür notwendigen Unterlagen und Nachweise im Verfahren erster Instanz nicht vollständig beigebracht wurden und daher zunächst (nicht rechtswidrig) dem Begehren der beschwerdeführenden Partei nicht Rechnung getragen werden konnte, schadet mangels eines Neuerungsverbotes im Rechtsmittelverfahren nicht. 3.2.
  56. Aufgrund des Unterschreitens der Betragsgrenze des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO nach Berücksichtigung der gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FMGebO abzugsfähigen Ausgaben ist der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FMGebO eine Befreiung vom ORF-Beitrag von der Antragstellung an zu gewähren. Dass die hierfür notwendigen Unterlagen und Nachweise im Verfahren erster Instanz nicht vollständig beigebracht wurden und daher zunächst (nicht rechtswidrig) dem Begehren der beschwerdeführenden Partei nicht Rechnung getragen werden konnte, schadet mangels eines Neuerungsverbotes im Rechtsmittelverfahren nicht. Die beschwerdeführen Partei darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass § 51 FMGebO eine besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts vorsieht, die insbesondere die Vorlage der notwendigen Unterlagen umfasst. Die ORF-Beitrags Service GmbH kam ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht im Wege der Aufforderung zur Vorlage weiterer Beweismittel nach (dazu näher VwGH 09.06.2010, Zl. 2006/17/0161). Eine Verpflichtung zu telefonischen Nachforschungen der Behörde bei Unterbleiben der gebotenen Mitwirkung besteht nicht.Die beschwerdeführen Partei darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass Paragraph 51, FMGebO eine besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts vorsieht, die insbesondere die Vorlage der notwendigen Unterlagen umfasst. Die ORF-Beitrags Service GmbH kam ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht im Wege der Aufforderung zur Vorlage weiterer Beweismittel nach (dazu näher VwGH 09.06.2010, Zl. 2006/17/0161). Eine Verpflichtung zu telefonischen Nachforschungen der Behörde bei Unterbleiben der gebotenen Mitwirkung besteht nicht. 3.2.
  57. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Befreiung vom ORF-Beitrag. Der dagegen erhobenen Beschwerde ist aus den vorhin erörterten Gründen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie §§ 47 Abs. 1 Z. 3, 48 und 51 FMGebO stattzugeben und die im Spruch ersichtliche Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages auszusprechen. Bei der Befristung wurde darauf Bedacht genommen, dass ein Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit in Anbetracht des Lebensalters der beschwerdeführenden Partei nicht zu erwarten ist. 3.2.
  58. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Befreiung vom ORF-Beitrag. Der dagegen erhobenen Beschwerde ist aus den vorhin erörterten Gründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie Paragraphen 47, Absatz eins, Ziffer 3, 48 und 51 FMGebO stattzugeben und die im Spruch ersichtliche Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages auszusprechen. Bei der Befristung wurde darauf Bedacht genommen, dass ein Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit in Anbetracht des Lebensalters der beschwerdeführenden Partei nicht zu erwarten ist. 3.
  59. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung: 3.3.
  60. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte. 3.3.
  61. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.3.3.
  62. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. 3.3.
  63. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden. 3.3.
  64. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach Paragraph 24, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2304460.1.00

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