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{'item': 'W105 2173468-2'}

Obsah (10)Art. 133§§ 54§ 88§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW105 2173468-2 Spruch, W105 2173468-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2017, Zl. 1093282207-151671526, abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebracht Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2021, Zl. W261 2173468-1/18E, betreffend den Status des Asylberechtigten sowie den Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer

§§ 54Abs. 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2017, Zl. 1093282207-151671526, abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebracht Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2021, Zl. W261 2173468-1/18E, betreffend den Status des Asylberechtigten sowie den Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 54, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Am 12.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis XXXX verlängert. Am 12.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis römisch 40 verlängert. 2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG.2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Er wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Parteiengehör vom 24.10.2023 aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, der das Interesse der Republik Österreich an einem Fremdenpass für seine Person belege und bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG er den Antrag stelle.Er wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Parteiengehör vom 24.10.2023 aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, der das Interesse der Republik Österreich an einem Fremdenpass für seine Person belege und bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen des Paragraph 88, FPG er den Antrag stelle. Mit Stellungnahme vom 20.11.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt EU (§ 88 Abs. 1 Z. 3 FPG) erfülle. Dabei berufe er sich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14 zu § 88 FPG, Rz 70 ff.) Zum Nachweis lege er folgende Dokumente vor:Mit Stellungnahme vom 20.11.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt EU (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) erfülle. Dabei berufe er sich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14 zu Paragraph 88, FPG, Rz 70 ff.) Zum Nachweis lege er folgende Dokumente vor: - Kopie des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis XXXX - Kopie des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis römisch 40 - Zeugnis über die Pflichtabschlussprüfung - Schreiben der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan, wonach zum jetzigen Zeitpunkt kein Reisepass ausgestellt werden könne In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen in Vorlage gebracht: - Kopie E-Card - Kopie Mietvertrag - Arbeits- und Entgeltsbestätigung der Firma XXXX - Arbeits- und Entgeltsbestätigung der Firma römisch 40 - Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Dezember 2023 bis März 2024 - Kopie des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis XXXX - Kopie des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis römisch 40 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.07.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z. 1 bis 5 FPG für seine Person erbracht habe. Er verfüge weder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten noch über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er sei zudem auch nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit. Es bestehe im Hinblick auf seine Person kein Interesse an der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. habe der Beschwerdeführer ein derartiges Interesse auch nicht nachgewiesen. Im Übrigen seien auch im Fall des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gegeben. Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet, wofür er das erforderliche Reisedokument benötigen würde, sei seitens des Beschwerdeführers auch nicht bekanntgegeben worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG seien nicht erfüllt. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.07.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG für seine Person erbracht habe. Er verfüge weder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten noch über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er sei zudem auch nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit. Es bestehe im Hinblick auf seine Person kein Interesse an der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. habe der Beschwerdeführer ein derartiges Interesse auch nicht nachgewiesen. Im Übrigen seien auch im Fall des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gegeben. Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet, wofür er das erforderliche Reisedokument benötigen würde, sei seitens des Beschwerdeführers auch nicht bekanntgegeben worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG seien nicht erfüllt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass die Behörde es unterlassen habe, ihrer Entscheidung eine ordentliche Begründung zu Grunde zu legen. In dem in der Stellungnahme angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022, habe dieser ausgesprochen, dass im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Verweigerung im Hinblick auf die Ausreisefreiheit nach Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK durchgeführt werden müsse. Erweise sich die Ausstellung des Fremdenpasses insofern als grundrechtlich geboten, liege diese auch im „Interesse der Republik“ im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG. Im gegenständlichen Fall habe die erstinstanzliche Behörde keine Abwägung vorgenommen und werde nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt sei, ein nationales Reisedokument in Anspruch zu nehmen. Ohne einen entsprechenden Fremdenpass sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine im Iran lebende Familie zu besuchen. Die derzeitige Situation belaste den Beschwerdeführer sehr und sei er auch von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. All dies würden persönliche Gründe darstellen, die es rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass die Behörde es unterlassen habe, ihrer Entscheidung eine ordentliche Begründung zu Grunde zu legen. In dem in der Stellungnahme angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, habe dieser ausgesprochen, dass im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Verweigerung im Hinblick auf die Ausreisefreiheit nach Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK durchgeführt werden müsse. Erweise sich die Ausstellung des Fremdenpasses insofern als grundrechtlich geboten, liege diese auch im „Interesse der Republik“ im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Im gegenständlichen Fall habe die erstinstanzliche Behörde keine Abwägung vorgenommen und werde nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt sei, ein nationales Reisedokument in Anspruch zu nehmen. Ohne einen entsprechenden Fremdenpass sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine im Iran lebende Familie zu besuchen. Die derzeitige Situation belaste den Beschwerdeführer sehr und sei er auch von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. All dies würden persönliche Gründe darstellen, die es rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am XXXX seitens der zuständigen Magistratsabteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am römisch 40 seitens der zuständigen Magistratsabteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 erteilt. Es liegt kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer vor.
  6. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, BGBl. Nr. 29/1984), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt. 3.1. Zum Spruchteil A): Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ 3.1.
  1. Da der Beschwerdeführer unbestritten die Staatsangehörigkeit von Afghanistan besitzt – dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2021, Zl. W261 2173468-1/18E - und er daher nicht staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, kommt eine Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. 3.1.
  2. Da der Beschwerdeführer unbestritten die Staatsangehörigkeit von Afghanistan besitzt – dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2021, Zl. W261 2173468-1/18E - und er daher nicht staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, kommt eine Anwendung des Paragraph 88, Absatz 2, FPG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit 12.07.2022 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit (nach entsprechenden erfolgten Verlängerungen) Gültigkeit bis XXXX und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit 12.07.2022 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit (nach entsprechenden erfolgten Verlängerungen) Gültigkeit bis römisch 40 und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom

  1. September 2010, 2010/18/0279, und vom
  2. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
  3. September 2010, 2010/18/0279, und vom
  4. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  6. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043) Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043) Im Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses hat der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich auf den Wunsch zu reisen verwiesen, da er seine im Iran lebenden Familienangehörigen besuchen wolle. Damit hat der Beschwerdeführer keine Umstände dargelegt, die darauf schließen lassen könnten, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn besteht. Soweit der Beschwerdeführer einen Eingriff in seine Grundrechte - in der Beschwerde weist er auf einen Grundrechtseingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit hin - ins Treffen führt, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem Zweck, in das Ausland reisen zu können, gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 11.05.2009, Zl. 2007/18/0659; 15.09.2010, 2010/18/0279). Ebenso wenig ist eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments erkennbar.Soweit der Beschwerdeführer einen Eingriff in seine Grundrechte - in der Beschwerde weist er auf einen Grundrechtseingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit hin - ins Treffen führt, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem Zweck, in das Ausland reisen zu können, gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 11.05.2009, Zl. 2007/18/0659; 15.09.2010, 2010/18/0279). Ebenso wenig ist eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments erkennbar. Vor dem Hintergrund der nach der obzitierten Judikatur des VwGH gebotenen restriktiven Auslegung ist nicht ersichtlich, dass ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht. Vor diesem Hintergrund geht aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm faktisch unmöglich sei, aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan einen afghanischen Reisepass zu erhalten, ins Leere, weil es darauf im gegenständlichen Fall nicht mehr ankommt. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar. Insgesamt kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Das BFA hat daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. 3.1.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.2. Zum Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W105.2173468.2.00

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