4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2017, Zl. 1093282207-151671526, abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebracht Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2021, Zl. W261 2173468-1/18E, betreffend den Status des Asylberechtigten sowie den Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2017, Zl. 1093282207-151671526, abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebracht Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2021, Zl. W261 2173468-1/18E, betreffend den Status des Asylberechtigten sowie den Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 54, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Am 12.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis XXXX verlängert. Am 12.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis römisch 40 verlängert. 2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG.2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Er wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Parteiengehör vom 24.10.2023 aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, der das Interesse der Republik Österreich an einem Fremdenpass für seine Person belege und bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG er den Antrag stelle.Er wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Parteiengehör vom 24.10.2023 aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, der das Interesse der Republik Österreich an einem Fremdenpass für seine Person belege und bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen des Paragraph 88, FPG er den Antrag stelle. Mit Stellungnahme vom 20.11.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt EU (§ 88 Abs. 1 Z. 3 FPG) erfülle. Dabei berufe er sich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14 zu § 88 FPG, Rz 70 ff.) Zum Nachweis lege er folgende Dokumente vor:Mit Stellungnahme vom 20.11.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt EU (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) erfülle. Dabei berufe er sich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14 zu Paragraph 88, FPG, Rz 70 ff.) Zum Nachweis lege er folgende Dokumente vor: - Kopie des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis XXXX - Kopie des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis römisch 40 - Zeugnis über die Pflichtabschlussprüfung - Schreiben der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan, wonach zum jetzigen Zeitpunkt kein Reisepass ausgestellt werden könne In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen in Vorlage gebracht: - Kopie E-Card - Kopie Mietvertrag - Arbeits- und Entgeltsbestätigung der Firma XXXX - Arbeits- und Entgeltsbestätigung der Firma römisch 40 - Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Dezember 2023 bis März 2024 - Kopie des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis XXXX - Kopie des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis römisch 40 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.07.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z. 1 bis 5 FPG für seine Person erbracht habe. Er verfüge weder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten noch über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er sei zudem auch nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit. Es bestehe im Hinblick auf seine Person kein Interesse an der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. habe der Beschwerdeführer ein derartiges Interesse auch nicht nachgewiesen. Im Übrigen seien auch im Fall des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gegeben. Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet, wofür er das erforderliche Reisedokument benötigen würde, sei seitens des Beschwerdeführers auch nicht bekanntgegeben worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG seien nicht erfüllt. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.07.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG für seine Person erbracht habe. Er verfüge weder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten noch über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er sei zudem auch nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit. Es bestehe im Hinblick auf seine Person kein Interesse an der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. habe der Beschwerdeführer ein derartiges Interesse auch nicht nachgewiesen. Im Übrigen seien auch im Fall des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gegeben. Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet, wofür er das erforderliche Reisedokument benötigen würde, sei seitens des Beschwerdeführers auch nicht bekanntgegeben worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG seien nicht erfüllt.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, BGBl. Nr. 29/1984), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt. 3.1. Zum Spruchteil A): Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
1 Z 3 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit 12.07.2022 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit (nach entsprechenden erfolgten Verlängerungen) Gültigkeit bis römisch 40 und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.2. Zum Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W105.2173468.2.00
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