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{'item': 'W119 2294472-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 55§ 9§ 11§ 13§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 3§ 7§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW119 2294472-1 Spruch, W119 2294472-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 24.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Thailands, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ein.Am 24.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Thailands, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ein. Von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger (gültig bis 14.11.2023), eine am 02.11.2023 ausgestellte Beschäftigungsbestätigung (40h/Woche, vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Monatslohn € 1.800.--), Abrechnungsbelege, ein Wohnungsmietvertrag der Beschwerdeführerin, zudem die beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde und ein Hausregisterauszug der Beschwerdeführerin (jeweils samt Übersetzung), eine Passkopie der Beschwerdeführerin, die österreichische Heiratsurkunde vom Jänner 2018 samt Passkopie des Gatten, ein ZMR-Auszug der Beschwerdeführerin, die e-card der Beschwerdeführerin, ein Deutsch-Zertifikat A1 sowie thailändische Leumundszeugnisse. Mit Verbesserungsauftrag vom 01.12.2023 wurden diverse Unterlagen von der Beschwerdeführerin nachgefordert (Versicherungsdatenauszug oder sonstiger Nachweis über die Krankenversicherung; Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt (Lohnzettel, Arbeitsbestätigung …); Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1

§ 9

Integrationsgesetz: Integrationsprüfung

§ 11

Integrationsgesetz (Sprach- und Wertekurs) nicht älter als zwei Jahre oder Abschlusszeugnis der neunten Schulstufe; Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze).Mit Verbesserungsauftrag vom 01.12.2023 wurden diverse Unterlagen von der Beschwerdeführerin nachgefordert (Versicherungsdatenauszug oder sonstiger Nachweis über die Krankenversicherung; Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt (Lohnzettel, Arbeitsbestätigung …); Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1

Paragraph 9, Integrationsgesetz: Integrationsprüfung

Paragraph 11, Integrationsgesetz (Sprach- und Wertekurs) nicht älter als zwei Jahre oder Abschlusszeugnis der neunten Schulstufe; Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze). Mit E-Mail vom 13.12.2023 wurden dem Bundesamt das Lohnkonto Stammblatt 2023 und 2022, erneut eine Beschäftigungsbestätigung vom 11.12.2023, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 03.10.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Küchenhilfe beschäftigt ist (Monatslohn € 1800), sowie das ÖIF Prüfungsergebnis A 2 vom 30.09.2023 (nicht bestanden) übermittelt. Am 19.12.2023 wurde der Versicherungsdatenauszug (Stand 11.12.2023) nachgereicht. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2024, zugestellt am 27.02.2024, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und Fragen bezüglich ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich sowie bezüglich absolvierter Kurse, weiters ob sie inzwischen den Deutsch A2 Kurs wiederholt habe, ob sie nach wie vor verheiratet sei und ob sie mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt wohne bzw. wer die Miete bezahle, zu beantworten. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, sollte die Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen, werde das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden. Ende Februar 2024 wurde die Behörde vom Gatten der Beschwerdeführerin kontaktiert und telefonisch bekanntgegeben, dass eine Stellungnahme nachgereicht würde. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 13Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, zurückgewiesen. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die zur Klärung des Sachverhaltes gestellten Fragen nicht beantwortet. Es habe nicht festgestellt werden können, wie sie nach Österreich gereist sei und wie lange sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalte. Auch habe nicht festgestellt werden können, ob die Beschwerdeführerin die Deutsch A2 Prüfung absolviert bzw. wiederholt habe, ob sie mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebe und wer die Miete für ihre Wohnung bezahle. Zudem habe nicht festgestellt werden können, welche Ausbildungen und Integrationsmerkmale sie in Österreich aufweise. Der Beschwerdeführerin sei mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt worden, dass die Behörde beabsichtige, ihren Antrag vom 24.11.2023 zurückzuweisen, sollte sie die nötigen Fragen nicht beantworten. Da die Beschwerdeführerin auf das Parteiengehör nicht reagiert habe, sei der Antrag

§ 13Abs.

3 AVG zurückzuweisen gewesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die zur Klärung des Sachverhaltes gestellten Fragen nicht beantwortet. Es habe nicht festgestellt werden können, wie sie nach Österreich gereist sei und wie lange sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalte. Auch habe nicht festgestellt werden können, ob die Beschwerdeführerin die Deutsch A2 Prüfung absolviert bzw. wiederholt habe, ob sie mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebe und wer die Miete für ihre Wohnung bezahle. Zudem habe nicht festgestellt werden können, welche Ausbildungen und Integrationsmerkmale sie in Österreich aufweise. Der Beschwerdeführerin sei mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt worden, dass die Behörde beabsichtige, ihren Antrag vom 24.11.2023 zurückzuweisen, sollte sie die nötigen Fragen nicht beantworten. Da die Beschwerdeführerin auf das Parteiengehör nicht reagiert habe, sei der Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben, der Screenshots der E-Mails vom 13.12.2023 und 19.12.2023 samt den hierbei übermittelten Dokumenten angehängt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. ausgeführt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt festgestellt. Am 24.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ein und legte hierzu neben Personenstandsdokumenten samt Heiratsurkunde mit einem österreichischen Staatsangehörigen und österreichischem Aufenthaltstitel eine am 02.11.2023 ausgestellte Beschäftigungsbestätigung (40h/Woche, vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Monatslohn € 1.800.--), ihre e-Card sowie einen ZMR-Auszug und ein Deutsch-Zertifikat A1 vor.Am 24.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ein und legte hierzu neben Personenstandsdokumenten samt Heiratsurkunde mit einem österreichischen Staatsangehörigen und österreichischem Aufenthaltstitel eine am 02.11.2023 ausgestellte Beschäftigungsbestätigung (40h/Woche, vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Monatslohn € 1.800.--), ihre e-Card sowie einen ZMR-Auszug und ein Deutsch-Zertifikat A1 vor. In Folge eines Verbesserungsauftrages vom 01.12.2023 wurden dem Bundesamt das Lohnkonto Stammblatt 2023 und 2022, erneut eine Beschäftigungsbestätigung vom 11.12.2023, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 03.10.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Küchenhilfe beschäftigt ist (Monatslohn € 1800), sowie das ÖIF Prüfungsergebnis A 2 vom 30.09.2023 (nicht bestanden) übermittelt. Am 19.12.2023 wurde der geforderte Versicherungsdatenauszug (Stand 11.12.2023) nachgereicht. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2024, zugestellt am 27.02.2024, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und konkrete Fragen bezüglich ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich sowie bezüglich absolvierter Kurse, weiters ob sie inzwischen den Deutsch A2 Kurs wiederholt habe, ob sie nach wie vor verheiratet sei und ob sie mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt wohne bzw. wer die Miete bezahle, zu beantworten. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, sollte die Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen, werde das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden. Diese Stellungnahme wurde nicht erstattet, woraufhin das Bundesamt den gegenständlichen Antrag

§ 13Abs.

3 AVG zurückwies. Diese Stellungnahme wurde nicht erstattet, woraufhin das Bundesamt den gegenständlichen Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückwies.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, aus dem bekämpften Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz und den vorgelegten – unter Punkt I. aufgezählten - Unterlagen.Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, aus dem bekämpften Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz und den vorgelegten – unter Punkt römisch eins. aufgezählten - Unterlagen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A) Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2020/04/0012; 19.12.2023, Ra 2023/19/0065). Gelangt das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache freigemacht (VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012; 19.07.2023, Ra 2023/05/0003).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist vergleiche etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 9.5.2023, Ra 2020/04/0012; 19.12.2023, Ra 2023/19/0065). Gelangt das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache freigemacht (VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012; 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Fallbezogen ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Anbringens der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde wegen der Nichtbeibringung der geforderten Stellungnahme zu Recht erfolgte. § 13 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 13, AVG lautet auszugsweise: „Anbringen § 13.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“ Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen (vgl VwGH 27. 9. 2013, 2010/05/0166). Die Zurückweisung eines Antrags gem. § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH 14. 11. 1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art der zu behebenden Mängel ab. Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.
  1. at)mwN).Ist ein Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen vergleiche VwGH 27. 9. 2013, 2010/05/0166). Die Zurückweisung eines Antrags gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH 14. 11. 1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art der zu behebenden Mängel ab. Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.
  2. at)mwN). Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (vgl. VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161, mwN; 24.08.2023, Ra 2022/22/0010).Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist vergleiche VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161, mwN; 24.08.2023, Ra 2022/22/0010). Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302; VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302; VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010). § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet: „
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“„
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 ist, dass iSd Abs. 1 Z 1 "dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 MRK geboten ist". Erfüllt der Fremde überdies die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2, erhält er eine "Aufenthaltsberechtigung plus" (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass iSd Absatz eins, Ziffer eins, "dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist". Erfüllt der Fremde überdies die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2,, erhält er eine "Aufenthaltsberechtigung plus" (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Die Frage, ob ein Familienleben besteht, stellt eine Rechtsfrage dar, die anhand der den jeweiligen Einzelfall betreffenden konkreten Umstände, die die Existenz eines Familienlebens belegen, zu beurteilen ist. Das trifft auch für die Beurteilung der Intensität des allenfalls vorhandenen Familienlebens zu (VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0283). Die Beschwerdeführerin legte zu ihrem Antrag

§ 55Asyl

G neben Personenstandsdokumenten samt Heiratsurkunde mit einem österreichischen Staatsangehörigen und österreichischem Aufenthaltstitel eine am 02.11.2023 ausgestellte Beschäftigungsbestätigung (40h/Woche, vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Monatslohn € 1.800.--), ihre e-Card sowie einen ZMR-Auszug und ein Deutsch-Zertifikat A1 vor. In Folge eines Verbesserungsauftrages vom 01.12.2023 wurden dem Bundesamt das Lohnkonto Stammblatt 2023 und 2022, erneut eine Beschäftigungsbestätigung vom 11.12.2023, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 03.10.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Küchenhilfe beschäftigt ist (Monatslohn € 1800), sowie das ÖIF Prüfungsergebnis A 2 vom 30.09.2023 (nicht bestanden) übermittelt. Am 19.12.2023 wurde der geforderte Versicherungsdatenauszug (Stand 11.12.2023) nachgereicht.Die Beschwerdeführerin legte zu ihrem Antrag

Paragraph 55, AsylG neben Personenstandsdokumenten samt Heiratsurkunde mit einem österreichischen Staatsangehörigen und österreichischem Aufenthaltstitel eine am 02.11.2023 ausgestellte Beschäftigungsbestätigung (40h/Woche, vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Monatslohn € 1.800.--), ihre e-Card sowie einen ZMR-Auszug und ein Deutsch-Zertifikat A1 vor. In Folge eines Verbesserungsauftrages vom 01.12.2023 wurden dem Bundesamt das Lohnkonto Stammblatt 2023 und 2022, erneut eine Beschäftigungsbestätigung vom 11.12.2023, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 03.10.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Küchenhilfe beschäftigt ist (Monatslohn € 1800), sowie das ÖIF Prüfungsergebnis A 2 vom 30.09.2023 (nicht bestanden) übermittelt. Am 19.12.2023 wurde der geforderte Versicherungsdatenauszug (Stand 11.12.2023) nachgereicht. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2024, zugestellt am 27.02.2024, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und konkrete Fragen bezüglich ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich sowie bezüglich absolvierter Kurse, weiters ob sie inzwischen den Deutsch A2 Kurs wiederholt habe, ob sie nach wie vor verheiratet sei und ob sie mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt wohne bzw. wer die Miete bezahle, zu beantworten. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, sollte die Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen, werde das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden. Eine solche Stellungnahme wurde nicht erstattet, woraufhin das Bundesamt das Verfahren jedoch nicht aufgrund der Aktenlage fortführte, sondern den gegenständlichen Antrag

§ 13Abs.

3 AVG zurückwies.Eine solche Stellungnahme wurde nicht erstattet, woraufhin das Bundesamt das Verfahren jedoch nicht aufgrund der Aktenlage fortführte, sondern den gegenständlichen Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückwies. Weder der § 55 AsylG noch der § 9 Abs. 2 BFA-VG sehen iSd oz Judikatur hinreichend konkret die Beantwortung bzw. Stellungnahme zu den vom Bundesamt gestellten Fragen vor, weshalb es sich hier nicht um Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG handelt, sondern um sonstige Unzulänglichkeiten, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen.Weder der Paragraph 55, AsylG noch der Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sehen iSd oz Judikatur hinreichend konkret die Beantwortung bzw. Stellungnahme zu den vom Bundesamt gestellten Fragen vor, weshalb es sich hier nicht um Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG handelt, sondern um sonstige Unzulänglichkeiten, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin sohin auf keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG bezog, erfolgte die Zurückweisung nicht zu Recht. Die belangte Behörde hätte anstelle der Zurückweisung – allenfalls nach weiteren Erhebungen - in der Sache zu entscheiden gehabt.Da sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin sohin auf keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezog, erfolgte die Zurückweisung nicht zu Recht. Die belangte Behörde hätte anstelle der Zurückweisung – allenfalls nach weiteren Erhebungen - in der Sache zu entscheiden gehabt. Der angefochtene Bescheid ist folglich als rechtswidrig aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits sind die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W119.2294472.1.00

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