Obsah (11)
Art. 133§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 78§ 51§ 42c§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW128 2301526-1 Spruch, W128 2301526-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) – Cluster Mitte mit dem Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ sowie der Spezialisierung „Inklusive Pädagogik Fokus Behinderung“ zugelassen. Am 11.10.2023 beantragte sie die Anerkennung der an der Berufsschule Gmunden 1 im Zeitraum von 2008 bis 2012 absolvierten Berufsausbildung zur Elektroinstallationstechnikerin und der an der Wirtschaftskammer Oberösterreich am 16.03.2012 absolvierten Lehrabschlussprüfung zur Elektroinstallationstechnikerin für die Lehrveranstaltungen BU B 5.4 VO Einführung Physik für LA (3 ECTS-AP) und BU B 5.5 UE Physik Übungen für LA (1 ECTS-AP). Im Rahmen der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin die für den Antrag relevanten Unterlagen vor.
- Nach Einholung zweier Fachgutachten, vom 23.10.2023 und vom 04.12.2024 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.06.
- Mit diesem wies sie den Antrag vom 11.10.2023 ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die im Rahmen der Lehrabschlussprüfung zur Elektroinstallationstechnikerin erworbenen Kompetenzen sich auf die Bereiche Elektrostatik, Elektrotechnik und Automatisierungstechnik beschränkten, sodass sie nicht ausreichten, um die im Curriculum des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) – Cluster Mitte für die Lehrveranstaltungen BU B 5.4 VO Einführung Physik für LA (3 ECTS-AP) und BU B 5.5 UE Physik Übungen für LA (1 ECTS-AP) geforderten Learning Outcomes zu erreichen. Es fehlte demnach an einer Auseinandersetzung mit wesentlichen Teilgebieten der klassischen und modernen Physik sowie an der Fähigkeit, Querverbindungen zwischen diesen herzustellen. Zudem sei das Qualifikationsniveau der Berufsausbildung, das dem NQR-Qualifikationsniveau 4 zugeordnet werde, deutlich unter dem eines universitären Bachelorstudiums anzusiedeln. Daraus ergäbe sich, dass die Anerkennung der beantragten Ausbildung für die genannten Lehrveranstaltungen nicht möglich sei.
- Am 10.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die eingeholten Gutachten nicht entsprechend berücksichtigt worden seien und die erworbenen Kompetenzen unzureichend und falsch beurteilt worden seien. Ebenso sei die Einstufung innerhalb des NQR falsch vorgenommen worden.
- Am 22.10.2024 teilte der Senat der JKU mit, dass zu der Beschwerde kein Gutachten abgegeben werde.
- Mit Schreiben vom 24.10.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) – Cluster Mitte mit dem Unterrichtsfach „Biologie und Umweltkunde“ sowie der Spezialisierung „Inklusive Pädagogik Fokus Behinderung“ zugelassen. Am 11.10.2023 beantragte sie die Anerkennung der an der Berufsschule Gmunden 1 im Zeitraum von 2008 bis 2012 absolvierten Berufsausbildung zur Elektroinstallationstechnikerin und der an der Wirtschaftskammer Oberösterreich am 16.03.2012 absolvierten Lehrabschlussprüfung zur Elektroinstallationstechnikerin für die Lehrveranstaltungen BU B 5.4 VO Einführung Physik für LA (3 ECTS-AP) und BU B 5.5 UE Physik Übungen für LA (1 ECTS-AP). Im Rahmen der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin die für den Antrag relevanten Unterlagen vor. Aus dem Fachgutachten vom 23.10.2023, der Sprecherin der AG5-Biologie im Cluster Mitte, Fachbereich Naturwissenschaftliche Bildung der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich, XXXX geht Folgendes hervor:Aus dem Fachgutachten vom 23.10.2023, der Sprecherin der AG5-Biologie im Cluster Mitte, Fachbereich Naturwissenschaftliche Bildung der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich, römisch 40 geht Folgendes hervor: ● Die Beschwerdeführerin hat eine Lehrausbildung als Elektroinstallationstechnikerin absolviert (2008-2011) und war auch als solche berufstätig. ● lm vorgelegten Auszug aus dem Lehrplan für Berufsschulen zum Fachunterricht Elektrotechnik und Angewandte Mathematik (inkl. lnstallationskunde, Steuer- und Regeltechnik, Fachzeichnen und Laborübungen) werden die Lehrinhalte und Ziele detailliert beschrieben. Diese sind ausreichend, um die beantragten Lehrveranstaltungen aus Physik für die Beschwerdeführerin anzuerkennen. ● In einem Beratungsgespräch der Beschwerdeführerin mit dem Fachkoordinator für das Fach Biologie, XXXX wurden die vorgelegten Unterlagen bereits vorab auf Gleichwertigkeit mit den beantragten Lehrveranstaltungen geprüft. Dementsprechend kann die Anerkennung der VO Einführung in die Physik für LA (3 ECTS) und die UE Physik Übung (1 ECTS) für LA für die Beschwerdeführerin in vollem Umfang befürwortet werden. In einem Beratungsgespräch der Beschwerdeführerin mit dem Fachkoordinator für das Fach Biologie, römisch 40 wurden die vorgelegten Unterlagen bereits vorab auf Gleichwertigkeit mit den beantragten Lehrveranstaltungen geprüft. Dementsprechend kann die Anerkennung der VO Einführung in die Physik für LA (3 ECTS) und die UE Physik Übung (1 ECTS) für LA für die Beschwerdeführerin in vollem Umfang befürwortet werden. Aus dem Fachgutachten vom 04.12.2023 des Senior Universitätslektors MINT Didaktik Physik, Linz School of Education, XXXX geht Folgendes hervor:Aus dem Fachgutachten vom 04.12.2023 des Senior Universitätslektors MINT Didaktik Physik, Linz School of Education, römisch 40 geht Folgendes hervor: ● Die im Antrag ausgeführten Qualifikationen betreffen elektrische Schaltungen und für deren Auslegung nötige Berechnungen. ● Als Beweismittel dienen Unterlagen der Beschwerdeführerin und das Curriculum des beabsichtigten Studiums. ● Die im Antrag nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse umfassen nur einen sehr kleinen Teil des Inhalts der zur Anerkennung vorgeschlagenen Lehrveranstaltungen und sind keinesfalls gleichwertig. ● Die Anerkennung wird nicht empfohlen. In einem E-Mail vom 09.11.2023 an die belangte Behörde wurde vom Gutachter ausgeführt, dass der Antrag eine sehr „gründliche Ausbildung in der Elektrostatik/ Elektrotechnik/Automatisierungstechnik darlege. Er kenne zwar die beantragten Lehrveranstaltungen nicht, schließe jedoch aus der Beschreibung der Lehrinhalte, „…klassische und moderne Physik…“ sowie „können … Grundlagen der Physik verknüpfen und Querverbindungen zwischen einzelnen Teilgebieten herstellen.“, dass diese in der Berufsausbildung nicht abgebildet waren. Insbesondere habe er die Befürchtung, dass wesentliche Teilgebiete der Physik, die in der Biologie und Umweltkunde relevant seien, nicht in ausreichender Tiefe erlernt worden seien. Seine Empfehlung sei eine Ablehnung, er würde jedoch noch die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches vorschlagen. „Dies sollten aber die Kollegen aus der Biologie entscheiden.“ Ein handschriftlicher Vermerk des Vizerektors für Lehre und Studierende auf diesem Fachgutachten besagt, dass dieser Stellungnahme gefolgt werde, da die Stellungnahme vom 23.10.2023 weniger facheinschlägig sei und damit das Fachgutachten vom 04.12.2023 entkräftet werde. Die beiden Gutachten widersprechen einander diametral. Der Begründung des bekämpften Bescheides mangelt es an einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Darstellung, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme die belangte Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die belangte Behörde beschäftigt sich in ihrer Bescheidbegründung fast ausschließlich mit den Learning Outcomes der beantragten Lehrveranstaltungen und verweist nur rudimentär und pauschal auf die berufliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Während aus dem Gutachten vom 23.10.2023 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin auch im erlernten Beruf tätig war und somit Berufserfahrung gesammelt hat, wird dies in keiner Weise im Bescheid berücksichtigt. Hingegen sind die Feststellungen im Gutachten vom 04.12.2023, wonach die im Antrag ausgeführten Qualifikationen „elektrische Schaltungen und für deren Auslegung nötige Berechnungen“ beträfen, unvollständig und aktenwidrig. So ergibt sich beispielsweise aus dem Lehrplan, der dem Antrag beigelegt wurde, dass im Fach „Energietechnik“ in der
- Klasse Physikalische Grundlagen zur Beleuchtungstechnik und in der
- Klasse Physikalische Grundlagen zur Wärmetechnik, Wesentliche Inhalte des Lehrstoffes waren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die beiden Gutachten – der Vollziehbarkeit geschuldet – auf vorgefertigten Formularen verfasst wurden und sich daher naturgemäß äußerst knapp gestalten. Jedoch ist nicht ausreichend nachvollziehbar, warum das zweite Gutachten das erste entkräften sollte. Beide Gutachten wurden von geeigneten Gutachtern verfasst. Während das erste Gutachten vom 23.10.2023 noch rudimentär – durch Verweis auf bestimmte Fächer des Lehrplans und ein am 05.10.2023 geführtes Beratungsgespräch mit der für die Anerkennung zuständigen Ansprechperson – erkennen lässt, worauf sich die gutachterliche Einschätzung stützt, fehlt dies im zweiten Gutachten vom 04.12.2023 gänzlich und lässt sich erst durch ein vorab ergangenes E-Mail erahnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der zweite Gutachter selbst ein persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin vorschlagen hat und die Entscheidung darüber den „Kollegen aus der Biologie“ – die wie oben bereits festgestellt wurde, ein solches bereits geführt haben – überlasse. Die Entscheidung der belangten Behörde stützt sich daher auf ein mangelhaftes Beweisergebnis. Ebenso sind die Ausführungen zum NQR nicht nachvollziehbar. Auch wenn der Lehrabschluss dem Niveau 4 zuzuordnen ist und ein abgeschlossenes Bachelorstudium dem Niveau 6, so darf nicht übersehen werden, dass es sich bei den antragsrelevanten Studienleistungen um Einführungslehrveranstaltungen in einem Bachelorstudium handelt, dessen Niveau erst mit seinem Abschluss erreicht wird. Insofern sind die Ausführungen, dass der Lehrberuf im Vergleich zu einem Bachelorstudium ein deutlich niedrigeres Niveau aufweist, nicht relevant.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.
Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.). 3.2.
- Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Der Begründung fehlen schlüssige Feststellungen worauf die belangte Behörde ihre Entscheidung stützt. Sie hat es unterlassen, sich mit den beiden im Validierungsverfahren eingeholten Gutachten, die einander widersprechen, auseinanderzusetzen. Vor allem ist das Gutachten vom 04.12.2023 weder schlüssig noch nachvollziehbar. Der Bescheid erhält keinerlei Ausführungen, warum die belangte Behörde diesem Gutachten folgt und inwiefern es fachlich und inhaltlich geeignet ist, dem positiven Gutachten vom 23.11.2023 entgegenzutreten (zu den Anforderungen an ein Gutachten und der Eignung als Entscheidungsgrundlage siehe VwGH vom 28.06.2023, Ra 2022/07/0196). Gegenständlich fehlt sohin eine notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, ebenso wie klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete, Sachverhaltsfeststellungen über die jeweils relevanten Umstände. Diese dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes verhindert wird. 3.2.
- Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Unterbleibens einer Anrechnung der beantragten Berufsausbildung nicht möglich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.2.
- Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Unterbleibens einer Anrechnung der beantragten Berufsausbildung nicht möglich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.2.4.
§ 78Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idg
F, können andere berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse
den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.3.2.4.
Paragraph 78, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, können andere berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse
den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
Abs. 4 leg.cit. gilt für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen Folgendes:
Absatz 4, leg.cit. gilt für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen Folgendes: „
- Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
- Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
- Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs.
- § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
- Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 46, Absatz 2, Paragraph 60, Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden.
- Die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
- Die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
- Die Universität kann absolvierte Prüfungen
Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen
Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
- Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
- Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
- Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.“ §§ 42b f der Satzung der JKU Satzungsteil Studienrecht (St-R) idF Mbl. vom 06.12.2023,
- Stk., Pkt. 1009 lauten:Paragraphen 42 b, f der Satzung der JKU Satzungsteil Studienrecht (St-R) in der Fassung Mbl. vom 06.12.2023,
- Stk., Pkt. 1009 lauten: „VALIDIERUNG DER LERNERGEBNISSE VON ANDEREN BERUFLICHEN ODER AUSSERBERUFLICHEN QUALIFIKATIONEN IM SINNE VON § 78 ABS. 3 UG„VALIDIERUNG DER LERNERGEBNISSE VON ANDEREN BERUFLICHEN ODER AUSSERBERUFLICHEN QUALIFIKATIONEN IM SINNE VON Paragraph 78, ABS. 3 UG §42b Antrag auf Validierung
(1)Die Anerkennung von anderen beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen im Sinne von § 78 Abs. 3 UG ist für Prüfungen oder andere Studienleistungen in allen Studien zulässig. Die Anerkennung setzt voraus, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) keine wesentlichen Unterschiede zwischen den zur Anerkennung beantragten Qualifikationen und jenen Prüfungen oder anderen Studienleistungen bestehen, für die eine Anerkennung beantragt wird. Wesentliche Unterschiede im Sinne von Satz 2 können sich insbesondere aus der Zuordnung zu unterschiedlichen NQR-Qualifikationsniveaus ergeben. Andere, insbesondere formale Differenzen, wie beispielsweise in der Prüfungsmethode (schriftlich und/oder mündlich), in der zugrundeliegenden Literatur oder auch im Ort der erworbenen Qualifikation, begründen für sich allein genommen noch keinen wesentlichen Unterschied.
(1)Die Anerkennung von anderen beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen im Sinne von Paragraph 78, Absatz 3, UG ist für Prüfungen oder andere Studienleistungen in allen Studien zulässig. Die Anerkennung setzt voraus, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) keine wesentlichen Unterschiede zwischen den zur Anerkennung beantragten Qualifikationen und jenen Prüfungen oder anderen Studienleistungen bestehen, für die eine Anerkennung beantragt wird. Wesentliche Unterschiede im Sinne von Satz 2 können sich insbesondere aus der Zuordnung zu unterschiedlichen NQR-Qualifikationsniveaus ergeben. Andere, insbesondere formale Differenzen, wie beispielsweise in der Prüfungsmethode (schriftlich und/oder mündlich), in der zugrundeliegenden Literatur oder auch im Ort der erworbenen Qualifikation, begründen für sich allein genommen noch keinen wesentlichen Unterschied.
(2)Anträge auf Anerkennung von anderen beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen sind beim*bei der Vizerektor*in für Lehre und Studierende im Wege der zuständigen Organisationseinheit der Zentralen Dienste unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars, das eine Empfehlung zur Einholung einer Beratung durch den*die zuständige*n Anerkennungspräses bzw. -präsides und/oder die jeweilige Studienrichtungsvertretung zu enthalten hat, einzubringen. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.
(3)Ein vollständiger Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
- die Angabe des Studiums, auf das sich der Antrag bezieht;
- die Bezeichnung der Prüfungen oder anderen Studienleistungen, für die eine Anerkennung beantragt wird;
- eine detaillierte Darstellung der zur Anerkennung beantragten Qualifikationen, die insbesondere zu umfassen hat: a. bei Qualifikationen aus Aus-, Fort- oder Weiterbildung: die Bezeichnung der absolvierten Aus-, Fort- oder Weiterbildung, das NQR-Qualifikationsniveau, die anbietende Bildungseinrichtung, die Inhalte der Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die Lernziele und erworbenen Lernergebnisse, den Workload sowie den Zeitraum, in dem die Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert wurde; b. bei sonstigen Qualifikationen: eine detaillierte Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit und der dabei erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, das Ausmaß der Tätigkeit (Zeitraum und Wochenstundenzahl), bei beruflichen Qualifikationen – falls zutreffend – zudem die Bezeichnung des*r Arbeitgeber*in, bei selbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit gegebenenfalls Informationen über Name und Standort des Unternehmens, bei außerberuflichen Qualifikationen die Bezeichnung der Organisation, bei der die Tätigkeit durchgeführt wurde;
- Nachweise über die tatsächliche Erbringung der
Z 3 dargestellten Leistungen:4. Nachweise über die tatsächliche Erbringung der
Ziffer 3, dargestellten Leistungen: a. bei Qualifikationen aus Aus-, Fort- oder Weiterbildung: Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung etwa in Form von Zeugnissen oder Zertifikaten; b. bei sonstigen Qualifikationen: Nachweis der erbrachten Leistungen etwa in Form von Arbeitsplatzbeschreibungen, Dienstzeugnissen und sonstigen Bestätigungen des*r Arbeitgeber*in oder der Organisation, bei der die Tätigkeit durchgeführt wurde, über Art und Ausmaß der Tätigkeit einschließlich einer Stellungnahme zur Frage, inwieweit durch die Tätigkeit die im Antrag beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben wurden, und der Bekanntgabe eines*r Ansprechpartner*in für allfällige Nachfragen im Validierungsverfahren, bei selbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit etwa in Form der Vorlage von Steuer- oder Sozialversicherungsunterlagen, der Namhaftmachung von Personen, die Auskünfte über die Leistungserbringung und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erteilen können, oder einer eidesstattlichen Erklärung; c. zusätzlich in allen Fällen anderer beruflicher oder außerberuflicher Qualifikationen, sofern für den*die Antragsteller*in verfügbar, relevante Arbeitsergebnisse wie Werkstücke, technische Zeichnungen, Pläne, Projektberichte, Dokumentationen, Software-Codes oder Laborprotokolle in jeweils geeigneten Formaten, einschließlich der Bestätigung einer diesbezüglich verantwortlichen Person über die (Mit-) Urheberschaft des*r Studierenden und dessen*deren individuelle Eigenleistung bzw. Anteil an der Gesamtleistung; 5. die Zuordnung der zur Anerkennung beantragten Qualifikationen zu den einzelnen Prüfungen oder anderen Studienleistungen, für die eine Anerkennung beantragt wird; sowie 6. eine nachvollziehbare, auf jedes einzelne Lernergebnis der Prüfungen oder anderen Studienleistungen, für die eine Anerkennung beantragt wird, detailliert Bezug nehmende Begründung für das Zutreffen der in Abs. 1 normierten Voraussetzungen für eine Anerkennung.6. eine nachvollziehbare, auf jedes einzelne Lernergebnis der Prüfungen oder anderen Studienleistungen, für die eine Anerkennung beantragt wird, detailliert Bezug nehmende Begründung für das Zutreffen der in Absatz eins, normierten Voraussetzungen für eine Anerkennung.
(4)Anträge auf Anerkennung einer anderen beruflichen oder außerberuflichen Qualifikation sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Verfahren zur Anerkennung derselben Qualifikation anhängig ist oder eine zur Anerkennung beantragte Qualifikation bereits für eine Prüfung oder andere Studienleistung desselben Studiums anerkannt wurde.
(5)Ansuchen auf Anerkennung von anderen beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen, die bereits vor der Zulassung zum Studium absolviert wurden (§ 78 Abs. 4 Z 2 UG), müssen darüber hinaus zwingend in einem gesamthaften Antrag pro Studium zusammengefasst werden. Solange ein Verfahren anhängig ist, das sich auf eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 bezieht, darf kein weiterer Antrag gestellt werden, der eine solche Qualifikation zum Gegenstand hat. Gleiches gilt auch nach zumindest teilweise positivem Abschluss des Verfahrens.
(5)Ansuchen auf Anerkennung von anderen beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen, die bereits vor der Zulassung zum Studium absolviert wurden (Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 2, UG), müssen darüber hinaus zwingend in einem gesamthaften Antrag pro Studium zusammengefasst werden. Solange ein Verfahren anhängig ist, das sich auf eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 bezieht, darf kein weiterer Antrag gestellt werden, der eine solche Qualifikation zum Gegenstand hat. Gleiches gilt auch nach zumindest teilweise positivem Abschluss des Verfahrens. §42c Validierungsverfahren
(1)Der*Die Vizerektor*in für Lehre und Studierende hat nach formaler Prüfung des Antrags, insbesondere auf dessen Vollständigkeit im Sinne von § 42b Abs. 3, Fachgutachten des*der für die betroffenen Fächer zuständigen Anerkennungspräses bzw. -präsides zur Validierung jener Lernergebnisse einzuholen, die laut Antrag durch die zur Anerkennung beantragten Qualifikationen erworben wurden.
(1)Der*Die Vizerektor*in für Lehre und Studierende hat nach formaler Prüfung des Antrags, insbesondere auf dessen Vollständigkeit im Sinne von Paragraph 42 b, Absatz 3,, Fachgutachten des*der für die betroffenen Fächer zuständigen Anerkennungspräses bzw. -präsides zur Validierung jener Lernergebnisse einzuholen, die laut Antrag durch die zur Anerkennung beantragten Qualifikationen erworben wurden.
(2)Der*Die Anerkennungspräses hat das Fachgutachten grundsätzlich auf Basis des Antrags und der ihm beigelegten Unterlagen zu erstellen. Wenn eine Validierung der Lernergebnisse allein anhand dieser Dokumente nicht zweifelsfrei möglich ist oder es aus Gründen der Verfahrenseffizienz geboten scheint, kann er*sie – unbeschadet der Zulässigkeit vergleichbarer Schritte in Anerkennungsverfahren
§ 78Abs. 1 und 2 UG – zusätzliche Beweismittel einholen. In Betracht kommen insbesondere
(2)Der*Die Anerkennungspräses hat das Fachgutachten grundsätzlich auf Basis des Antrags und der ihm beigelegten Unterlagen zu erstellen. Wenn eine Validierung der Lernergebnisse allein anhand dieser Dokumente nicht zweifelsfrei möglich ist oder es aus Gründen der Verfahrenseffizienz geboten scheint, kann er*sie – unbeschadet der Zulässigkeit vergleichbarer Schritte in Anerkennungsverfahren
Paragraph 78, Absatz eins und 2 UG – zusätzliche Beweismittel einholen. In Betracht kommen insbesondere
- ein Gespräch mit dem*r Antragsteller*in in der Dauer von maximal einer Stunde, zu dem diese*r mindestens fünf Arbeitstage davor einzuladen ist;
- die Beauftragung des*r Antragsteller*in mit einer fachspezifischen Ausarbeitung im Umfang einer Arbeitszeit von maximal vier Stunden, für deren Fertigstellung ihm*r mindestens drei Arbeitstage einzuräumen sind; oder
- die Durchführung einer schriftlichen Prüfung mit fachspezifischen Aufgaben bzw. Fragestellungen und einer Bearbeitungsdauer von maximal einer Stunde, zu der der*die Antragsteller*in mindestens fünf Arbeitstage davor einzuladen ist.
(3)Der*Die Vizerektor*in für Lehre und Studierende kann dem*r Anerkennungspräses auf dessen*deren Vorschlag hin eine Überschreitung des zeitlichen Maximalumfangs der vorzuschreibenden Leistungen gestatten, wenn eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lernergebnisse, die durch die zur Anerkennung beantragten Qualifikationen erworben wurden, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (wie insbesondere einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an ECTS Anrechnungspunkten, für die eine Anerkennung begehrt wird) anders nicht möglich wäre.
(4)Das Fachgutachten hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
- eine Beschreibung der als erwiesen angenommenen und daher dem Gutachten zugrunde gelegten beruflichen oder außerberuflichen Qualifikationen, soweit vorhanden einschließlich der Zuordnung zu einem NQR-Qualifikationsniveau;
- die Bezeichnung jener Unterlagen und zusätzlichen Beweismittel (Abs. 2), die für die Ermittlung und Bewertung der durch diese Qualifikationen erworbenen Lernergebnisse erhoben und verwendet wurden;
- die Bezeichnung jener Unterlagen und zusätzlichen Beweismittel (Absatz 2,), die für die Ermittlung und Bewertung der durch diese Qualifikationen erworbenen Lernergebnisse erhoben und verwendet wurden;
- einen Vergleich der Lernergebnisse, die durch die zur Anerkennung beantragten Qualifikationen erworben wurden, mit den Lernergebnissen der Prüfungen oder anderen Studienleistungen, für welche die Anerkennung beantragt wird, einschließlich einer begründeten Aussage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede; und
- einen aus dem Ergebnis des Vergleichs
Z 3 abgeleiteten Vorschlag für die Entscheidung über den Anerkennungsantrag bezüglich aller Prüfungen oder anderen Studienleistungen, für welche die Anerkennung beantragt wird, nach Maßgabe der in § 42b Abs. 1 normierten Kriterien4. einen aus dem Ergebnis des Vergleichs
Ziffer 3, abgeleiteten Vorschlag für die Entscheidung über den Anerkennungsantrag bezüglich aller Prüfungen oder anderen Studienleistungen, für welche die Anerkennung beantragt wird, nach Maßgabe der in Paragraph 42 b, Absatz eins, normierten Kriterien
(5)Der*Die Vizerektor*in für Lehre und Studierende entscheidet über den Anerkennungsantrag auf Grundlage des bzw. der eingeholten Fachgutachten. Eine vom Ergebnis des bzw. der Fachgutachten abweichende Entscheidung ist zu begründen und die Begründung zu dokumentieren.“ 3.2.5.
§ 78Abs.
3 UG können andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse anerkannt werden. Unter Validierung ist
§ 51Abs.
2 Z 36 UG „ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst“ zu verstehen. Die Validierung hat nach in der Satzung festgelegten Standards zu erfolgen. Dazu sind entsprechende Regelungen aufzunehmen, wie die Lernergebnisse nachgewiesen und überprüft werden.3.2.5.
Paragraph 78, Absatz 3, UG können andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse anerkannt werden. Unter Validierung ist
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 36, UG „ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst“ zu verstehen. Die Validierung hat nach in der Satzung festgelegten Standards zu erfolgen. Dazu sind entsprechende Regelungen aufzunehmen, wie die Lernergebnisse nachgewiesen und überprüft werden. Für die JKU wurde das Verfahren in den §§ 42b f des ST-StR normiert. Dementsprechend wird die belangte Behörde ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten
§ 42cAbs. 4 ST-St
R einzuholen haben um ihre Entscheidung darauf zu stützen. Allenfalls wäre bei widersprüchlichen Gutachten ein ergänzendes Gutachten einzuholen.
Abs. 5 leg.cit. ist eine vom Ergebnis des bzw. der Fachgutachten abweichende Entscheidung [nachvollziehbar] zu begründen und die Begründung zu dokumentieren. Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des verpflichtenden Parteiengehörs jedenfalls Gelegenheit zu geben, zu den Gutachten Stellung zu nehmen.Für die JKU wurde das Verfahren in den Paragraphen 42 b, f des ST-StR normiert. Dementsprechend wird die belangte Behörde ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten
Paragraph 42 c, Absatz 4, ST-StR einzuholen haben um ihre Entscheidung darauf zu stützen. Allenfalls wäre bei widersprüchlichen Gutachten ein ergänzendes Gutachten einzuholen.
Absatz 5, leg.cit. ist eine vom Ergebnis des bzw. der Fachgutachten abweichende Entscheidung [nachvollziehbar] zu begründen und die Begründung zu dokumentieren. Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des verpflichtenden Parteiengehörs jedenfalls Gelegenheit zu geben, zu den Gutachten Stellung zu nehmen. 3.2.6. Gegenständlich konnte
§ 24Abs. 2 Vw
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.6. Gegenständlich konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W128.2301526.1.00