Obsah (19)
§ 40Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 54§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 35§ 41§ 8§ 42§ 43§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW141 2278195-1 Spruch, W141 2278195-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 , VN römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 01.06.2023, OB: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2023, betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 29.11.2022 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises gem. § 29b StVO gestellt.
- Einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 29.11.2022 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 20 vH bewertet wurde. 1.
- Mit Schreiben vom 14.04.2023 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
§ 45
AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.1.2. Mit Schreiben vom 14.04.2023 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 1.
- Nach einer gewährten Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Befunde mit Schreiben vom 23.05.2023 eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör ein. 1.
- Zur Überprüfung der neu vorgebrachten Beweismittel und Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme desselben Facharztes für Neurologie vom 30.05.2023 eingeholt. Darin gab dieser an, dass sich keine Änderung der Einschätzung ergebe, da die Symptome einer Sozialphobie im Grad der Behinderung enthalten seien, eine Vollzeitbeschäftigung bestehe, Facharzttermine nur bei Bedarf in Anspruch genommen würden und eine medikamentöse fachspezifische Behandlung nicht stattfinde. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 29.11.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.1.5.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 29.11.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden, wonach der Grad der Behinderung 20 vH betrage. Die Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Dem Bescheid waren das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme angeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Behindertenverband, am 12.07.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen auf die bisherigen Einschränkungen verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen Phobie geschützte bzw. angepasste Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz und im Alltag brauche. Die emotionalen Belastungsreaktionen und Überforderung hätten bereits zu Suizidgedanken und einem Suizidversuch geführt, weshalb er sich in laufender Psychotherapie sowie psychiatrischer Behandlung befinde. Aufgrund seiner Beeinträchtigungen wäre ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gerechtfertigt. 2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde eine weitere Stellungnahme des Facharztes für Neurologie vom 21.08.2023 eingeholt, wonach sich keine Änderung der Einschätzung ergebe, da seit der letzten Stellungnahme kein rezenter Facharzt Befund mit psychopathologischem Fachstatus vorliege. 2.
- Mit Bescheid vom 23.08.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§§ 40, 41 und 46 BBG i
Vm § 14 VwGVG abgewiesen.2.2. Mit Bescheid vom 23.08.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraphen 40, 41 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG zitierend führte die belangte Behörde begründend aus, dass die aufgrund der Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 20 vH ergeben habe und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses somit nicht vorliegen würden. Der Beschwerdevorentscheidung wurden das Sachverständigengutachten sowie die beiden Stellungnahmen angeschlossen.
- Am 04.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.
- Darin wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
- Mit Beschwerdevorlage vom 18.09.2023 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 19.09.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt. 4.
- Mit Schreiben vom 22.09.2023 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein, bei der Behörde am 08.09.2023 eingelangtes, HNO-Attest nach. 4.
- Zur Überprüfung des neu vorgelegten Befundes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde. 4.
- Mit Schreiben vom 20.11.2023 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46
BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.4.3. Mit Schreiben vom 20.11.2023 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern. 4.
- Mit Eingabe vom 30.11.2023, äußerte sich die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers dahingehend, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht mit den in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebrachten Punkten auseinandergesetzt habe. 4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2024 und ein zusammenfassendes Gutachten des Facharztes für HNO vom 04.11.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH betrage. 4.
- Mit Schreiben vom 15.11.2024 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46
BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.4.6. Mit Schreiben vom 15.11.2024 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern. Weder von Seiten der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer wurden zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeiner Status 25-jähriger Beschwerdeführer in ausreichendem Allgemein- und Ernährungszustand, keine Zyanose, keine Dyspnoe, ausreichend gepflegtes Auftreten, sehr gut kontaktfähig und angepasst, drückt sich gewählt aus. Größe: 175,00 cm Gewicht: 85,00kg Klinischer Status - Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. OE: keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt. UE: keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Beide Ohren: Gehörgangseingangsekzem mit Hautrötung, etwas Cerumen, Trommelfell bland, intakt, Mittelohr lufthaltig. Nase: Schleimhaut gerötet, Septum gerade, kein freies Sekret Mund/Rachen: Tons relativ groß, aber bland, Schleimhaut gerötet Gesicht/Hals: keine Auffälligkeiten Stimme: normal. Klinische Hörprüfung: Stimmgabelversuch nach Weber: im Kopf, Stimmgabelversuch nach Rinne: bds. positiv Hörweite für Umgangssprache: bds. mehr als 6m Hörweite für Flüstersprache: ca. 6 m Tonaudiogramm: Hörverluste bei den Frequenzen 0.5, 1, 2 und 4 kHz sind rechts 15, 15, 10, 10 dB; li 20, 15, 15, 15dB; das ist nach der Vierfrequenztabelle von Röser ein Hörverlust von rechts 5% und links 14%. Psychischer Status: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: ausreichend, kann dzt gut im Gespräch folgen Gedächtnis: ausreichend Merkfähigkeit: ausreichend Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: fallweise Panikattacken unter Menschen Zwänge: keine Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/ Affizierbarkeit: etwas dysthym, besorgt Insuffizienzgefühle: etwas vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: ausreichend Schlaf und circadiane Störungen: ausreichend Soziales Verhalten: etwas eingeschränkt kontaktfähig Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): nein Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Gewicht: stabil Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: voll erhalten Krankheitsgefühl: stark ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: - Persönlichkeitsbeschreibung: angespannt, leicht akzentuiert, soziale Anpassungsprobleme, etwas wenig Blickkontakt, etwas lärm- und geräuschempfindlich Alkohol: neg. Drogen: neg. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 1 Asperger-Syndrom eine Stufe über dem unteren Rahmensatz entsprechend der Lärmempfindlichkeit, der geschilderten sozialen Anpassungsprobleme und der Neigung zu Panik unter Menschen, dzt. ohne Therapieerfordernis. 03.05.01 20 vH 2 Hyperakusie wird einem Tinnitus gleichgesetzt, die Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die Phonophobie. 12.02.02 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da die beiden Leiden im sozialen Kontext bei auch nur mäßig geräuschvoller Umgebung ungünstig zusammenwirken. 1.
- Der gegenständliche Antrag ist am 29.11.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten Sachverständigengutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das führende Leiden 1, das Asperger-Syndrom, wurde bereits vom Sachverständigen der belangten Behörde unter der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene sachverständige Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie bestätigt diese Einschätzung und berücksichtigt hierbei auch die Lärmempfindlichkeit des Beschwerdeführers, die geschilderten sozialen Anpassungsprobleme sowie die Neigung zu Panik unter Menschen. Die Sachverständige führt in Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar aus, dass ein leichtgradiges Asperger-Syndrom vorliegt, wodurch es ihm auch möglich ist eine vollzeitige Arbeit auszuführen und Dinge des alltäglichen Lebens selbst zu verrichten. Bei einer höhergradigen Sozialphobie wäre ihm das nicht möglich. Weiters weist die Sachverständige darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der im Juni 2024 durchgeführten Untersuchung angepasst und kooperativ bzw. ausreichend kommunikativ und nicht depressiv gewesen ist. Es ist zudem keine dauerhafte bzw. regelmäßige Therapie erforderlich. Daher kann davon ausgegangen werden, dass keine maßgebende Depression mehr vorliegt, wie dies Anfang 2022 der Fall war, als der Beschwerdeführer nach einer akuten Belastungsreaktion stationär auf der psychiatrischen Abteilung aufgenommen werden musste. Der Sachverständige Facharzt für HNO führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des Leidens 2, die Hyperakusie, unter der Richtsatzposition 12.02.02 ebenfalls mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH erfolgt. Die Einstufung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erfolgte nach der durchgeführten Untersuchung mit einer klinischen Hörprüfung und eines erstellten Tonaudiogrammes, unter Berücksichtigung der Phonophobie. In Übereinstimmung mit der Einschätzungsverordnung hält der Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer beidseits normales Hörvermögen besteht. Weiters erläutert er, dass die Hyperakusie einem Tinnitus gleichgesetzt wird und das mäßig ausgeprägte Ekzem des Gehörgangseinganges keinen Grad der Behinderung erreicht. Abschließend führt der Facharzt für HNO aus, dass die Hyperakusie im Falle des Beschwerdeführers nur mäßig ausgeprägt ist und sein Hauptproblem die Phonophobie – eine Missempfindung mit vegetativen Reaktionen mit Verkrampfung, Herzklopfen und völligem „Abschalten“ – ist. Diese Reaktionen können auch bei akustischen Eindrücken von geringer Lautstärke auftreten. Hierbei handelt es sich vorwiegend um ein psychisches Problem. Dieser Umstand wird in der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 vH mitberücksichtigt. Denn das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da die beiden Leiden im sozialen Kontext bei auch nur mäßig geräuschvoller Umgebung ungünstig zusammenwirken. Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten um eine Stufe erhöht, da das Leiden 2, die Hyperakusie, neu in die Bewertung aufgenommen wurde. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit in den eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch ist der bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer den - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Die Eingangsbestätigung des elektronisch gestellten Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist das Datum 29.11.2022 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 46
BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 54Abs.
18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 35Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
- September 2010 in Kraft.Paragraph eins, sowie Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
- September 2010 in Kraft. Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 29.11.2022 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43Abs 1.
hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor und war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Laufe des Verfahrens mehrere ärztliche Sachverständigengutachten sowie Stellungnahmen eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Laufe des Verfahrens mehrere ärztliche Sachverständigengutachten sowie Stellungnahmen eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2278195.1.00