Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 45§ 17§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW141 2301251-1 Spruch, W 141 2301251-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 03.07.2024, OB: römisch 40 , betreffend Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. Frau XXXX ist aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 v.H. weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.Frau römisch 40 ist aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 v.H. weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 05.05.2022 dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.12.2021 stattgegeben und festgestellt, dass sie aufgrund ihres Grades der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, binnen 4 Wochen aktuelle Befunde betreffend ihre Gesundheitsschädigung zum Zwecke einer Nachuntersuchung von Amts wegen in Kopie vorzulegen.1.
- Einlangend bei der belangten Behörde am 04.05.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Befunde betreffend ihren aktuellen Gesundheitszustand.1.
- Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.10.2023 basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.1.
- Mit Schreiben vom 11.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr
§ 45
AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich dazu Stellung zu nehmen.1.
- Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.12.2023, legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor und führte zusammengefasst aus, dass ihre Posttraumatische Belastungsstörung nach wie vor vorhanden sei und sie in ihrem Leben stark beeinträchtige. Sie sei ständig in einem Fluchtmodus und wirke sich die durchgehende Anspannung auch auf ihr Schlafverhalten aus. In dem Gutachten sei nicht näher auf die dissoziativen Krampfanfälle eingegangen worden und die Befunde ihrer HWS seien gar nicht erwähnt worden. Zudem sei die Ausprägung ihres Autismus weiterhin unverändert. 1.
- Zur Überprüfung der neu vorgebrachten Beweismittel und Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten desselben Facharztes für Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der Sachverständige führte aus, dass das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung weiterhin nicht nachvollziehbar sei und der nachgereichte Befund diese Diagnose nicht begründe. Die dissoziative Störung sei ergänzt worden, ändere aber nichts an der Einschätzung.1.
- Weiters wurde ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.03.2024 basierendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage.1.
- Ein Sachverständigengutachten zur Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.04.2024 ergab, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliege.1.
- Mit Schreiben vom 17.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr
§ 45
AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich dazu Stellung zu nehmen.1.
- Mit Eingabe vom 02.05.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör ein und führte im Wesentlichen erneut aus, dass die Untersuchung durch den sachverständigen Facharzt für Psychiatrie unzureichend gewesen sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sich ihr Gesamtgrad der Behinderung nicht verändert habe, obwohl ein Grad der Behinderung von 20 v.H. hinzugekommen sei.1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie vom 28.06.2024 eingeholt. Darin gab dieser an, dass keine neuen Befunde nachgereicht worden seien und daher keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 05.05.2022 dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.12.2021 stattgegeben und festgestellt, dass sie aufgrund ihres Grades der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört., 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, binnen 4 Wochen aktuelle Befunde betreffend ihre Gesundheitsschädigung zum Zwecke einer Nachuntersuchung von Amts wegen in Kopie vorzulegen., 1.
- Einlangend bei der belangten Behörde am 04.05.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Befunde betreffend ihren aktuellen Gesundheitszustand., 1.
- Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.10.2023 basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage., 1.
- Mit Schreiben vom 11.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr
Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich dazu Stellung zu nehmen., 1.
- Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.12.2023, legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor und führte zusammengefasst aus, dass ihre Posttraumatische Belastungsstörung nach wie vor vorhanden sei und sie in ihrem Leben stark beeinträchtige. Sie sei ständig in einem Fluchtmodus und wirke sich die durchgehende Anspannung auch auf ihr Schlafverhalten aus. In dem Gutachten sei nicht näher auf die dissoziativen Krampfanfälle eingegangen worden und die Befunde ihrer HWS seien gar nicht erwähnt worden. Zudem sei die Ausprägung ihres Autismus weiterhin unverändert. , 1.
- Zur Überprüfung der neu vorgebrachten Beweismittel und Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten desselben Facharztes für Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der Sachverständige führte aus, dass das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung weiterhin nicht nachvollziehbar sei und der nachgereichte Befund diese Diagnose nicht begründe. Die dissoziative Störung sei ergänzt worden, ändere aber nichts an der Einschätzung., 1.
- Weiters wurde ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.03.2024 basierendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage., 1.
- Ein Sachverständigengutachten zur Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.04.2024 ergab, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliege., 1.
- Mit Schreiben vom 17.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr
Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich dazu Stellung zu nehmen., 1.
- Mit Eingabe vom 02.05.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör ein und führte im Wesentlichen erneut aus, dass die Untersuchung durch den sachverständigen Facharzt für Psychiatrie unzureichend gewesen sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sich ihr Gesamtgrad der Behinderung nicht verändert habe, obwohl ein Grad der Behinderung von 20 v.H. hinzugekommen sei., 1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie vom 28.06.2024 eingeholt. Darin gab dieser an, dass keine neuen Befunde nachgereicht worden seien und daher keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden., 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend wurde ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.08.2024, von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde unter Vorlage eines neuen Befundes im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine weitere Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie vom 30.08.2024 eingeholt. Darin gab dieser an, dass der nachgereichte Befund nicht nachvollziehbar sei und kein aktueller Facharztbefund vorliege, der die Diagnostik bestätigen würde. Seit der Begutachtung im Oktober 2023 liege kein Behandlungsnachweis vor und sei auch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin aktuell eine Medikation einnehmen würde.2.
- Mit Schreiben vom 10.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr
§ 45
AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich dazu Stellung zu nehmen.2.
- Mit Eingabe vom 01.10.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör ein und verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen.
- Die Beschwerde wurde, eingelangt am 23.10.2024, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.3.
- Mit Eingabe, eingelangt am 14.11.2024, bevollmächtigte die Beschwerdeführerin XXXX sie im laufenden Verfahren zu vertreten.3.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.12.2024 basierendes Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage.3.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 23.12.2024 hat weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.,
- Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.08.2024, von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde unter Vorlage eines neuen Befundes im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt., 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine weitere Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie vom 30.08.2024 eingeholt. Darin gab dieser an, dass der nachgereichte Befund nicht nachvollziehbar sei und kein aktueller Facharztbefund vorliege, der die Diagnostik bestätigen würde. Seit der Begutachtung im Oktober 2023 liege kein Behandlungsnachweis vor und sei auch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin aktuell eine Medikation einnehmen würde., 2.
- Mit Schreiben vom 10.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr
Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich dazu Stellung zu nehmen., 2.
- Mit Eingabe vom 01.10.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör ein und verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen.,
- Die Beschwerde wurde, eingelangt am 23.10.2024, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet., 3.
- Mit Eingabe, eingelangt am 14.11.2024, bevollmächtigte die Beschwerdeführerin römisch 40 sie im laufenden Verfahren zu vertreten., 3.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.12.2024 basierendes Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage., 3.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 23.12.2024 hat weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen:1.
- Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
- Feststellungen:, 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben., 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H., 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeiner Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 176,00 cm Gewicht: 72,00kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht rechts ggr tiefer, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Mittel- und Ringfinger links mehr als rechts als gestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft bds KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts – 1 cm Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. DS Sprunggelenk lateral rechts Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Becken steht rechts ggr tiefer, zarte Skoliose, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: F 20/0/20, R 70/0/70, KJA 5/16 BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: meist gut, nur im Stress etwas reduziert Gedächtnis: normal Merkfähigkeit: normal Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: immer wieder Ängste und Panikattacken, zB in Menschenansammlungen und in engen Räumen Zwänge: keine Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: sehr bedrückt, dysthym, besorgt, etwas mehr im negativen Bereich schwingungsfähig Insuffizienzgefühle: vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt normal, etwas rascher ermüdbar Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht Soziales Verhalten: soziale Rückzugsneigung Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: - Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, angepasst, rez Flashbacks, sehr reizempfindlich, lichtscheu, soziale Anpassungsprobleme Alkohol: neg Drogen: neg1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Drogen: neg, 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. Gdb % 1 Asperger Syndrom Oberer RSW inkludiert die depressive Grundstimmung, die Überempfindlichkeit auf Reize und die erforderliche Therapie 03.04.01 40 2 Generalisierte Angststörung Eine Stufe unter dem oberen RSW entsprechend den Ängsten, der Anpassungsprobleme, der geschilderten Flashbacks, der dissoziativen Symptome, der Selbstunsicherheit, der Depression und dem sozialen Rückzug. 03.05.01 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom Oberer RSW, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen ohne motorisches Defizit. 02.01.01 20 Der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend durch das Leiden
- Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben. Das Leiden 3 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. 1.
- Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend durch das Leiden
- Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben. Das Leiden 3 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. , 1.
- Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag jeweils 24.10.2024.Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“., Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag jeweils 24.10.2024., Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin – jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.12.2024 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung nunmehr höher eingestuft wurde. Der Grad der Behinderung des führenden Leidens „Asperger-Syndrom“, unter der Positionsnummer 03.04.01, wurde inklusive der depressiven Grundstimmung, der Überempfindlichkeit auf Reize und der erforderlichen Therapie, mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. bewertet. Der Grad der Behinderung entspricht auch der Einstufung durch den von der belangten Behörde beigezogenen sachverständigen Facharzt für Psychiatrie. Im vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten wird jedoch weiters nachvollziehbar dargelegt, dass die Bewertung des Leidens 2 nunmehr höher eingestuft wurde. Der Grad der Behinderung des Leidens „Generalisierte Angststörung“, unter der Positionsnummer 04.01.01, wurde entsprechend den Ängsten, der Anpassungsprobleme, der geschilderten Flashbacks, der dissoziativen Symptome, der Selbstunsicherheit, der Depression und dem sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin, mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. bewertet. Das Leiden 2 wurde sohin im Vergleich zu den Vorgutachten um eine Stufe angehoben. Dies wird von der Sachverständigen im Hinblick auf die durchgeführte Untersuchung und die vorgelegten Befunde dahingehend begründet, dass bei der Beschwerdeführerin glaubhaft eine maßgebende Angststörung mit sozialem Rückzug vorliegt und ebenso eine Anpassungsstörung nach einem traumatischen Erlebnis. Es ist auch eine medikamentöse Behandlung erforderlich und erfolgt derzeit ebenso eine Gesprächs-/Psychotherapie. Die Gutachterin führt weiters aus, dass die Angst- und Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin die Beschwerden des Leidens 1 weiter verstärken, wodurch auch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe angehoben wird. In der Tat ist auch anhand des Akteninhalts sowie anhand der vorliegenden Befunde eine – im Vergleich zum Vorgutachten vom 28.03.2022 – maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht erkennbar, weshalb der erkennende Senat den diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie folgt. Darüber hinaus wird im medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ausgeführt, dass die Beurteilung des Leidens 3, „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom“, unter der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. im oberen Rahmensatz erfolgt. Diese Einstufung begründet die Sachverständige schlüssig mit den mäßigen radiologischen Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen ohne motorisches Defizit. Zudem wird im Gutachten beschrieben, dass das Leiden 3 den Gesamtgrad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht weiter anhebt. Dies erscheint aufgrund der vorliegenden und von der Sachverständigen anschaulich beschriebenen Funktionsdefizite gerechtfertigt. Insgesamt beträgt der Gesamtgrad der Behinderung daher 50 v.H. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zu 1.3) Die amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung des Grades der Behinderung ergibt sich aus dem Akteninhalt.Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. , Zu 1.3) Die amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung des Grades der Behinderung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach wie vor erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach wie vor erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. ,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin haben diesbezüglich Einwendungen erhoben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2301251.1.00