RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW156 2294145-1 Spruch, W156 2294145-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 09.04.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet werde, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 08.02.2024 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei, Team 32, an der Adresse des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass für drei näher genannte Versicherte die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Der Beitragszuschlag setze sich zusammen aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv € 1.200,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv € 600,00.Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 08.02.2024 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei, Team 32, an der Adresse des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass für drei näher genannte Versicherte die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Der Beitragszuschlag setze sich zusammen aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv € 1.200,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv € 600,
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass die drei betretenen Herren ihn auf seinem Grundstück bei Erdarbeiten unterstützt hätten. Die Tätigkeit sei nicht lange geplant gewesen, sondern habe sich am Vortag ergeben. Es sei keine konkrete Uhrzeit vereinbart worden und hätte es auch zu keinen Konsequenzen geführt, wenn niemand gekommen wäre. Der Beschwerdeführer sei von einem Freundschaftsdienst ausgegangen. Hätte er gewusst, dass dies unrichtig sei, hätte er die Anmeldung vorgenommen oder wäre auf das Angebot der Hilfe nicht eingegangen. Die nachträgliche Anmeldung sei nach der Betretung unverzüglich vorgenommen worden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 29.05.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes objektiv ein Meldeverstoß vorliege, auf die Frage des subjektiven Verschuldens komme es daher nicht an. Die Auferlegung des Beitragszuschlags sei daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt.
- Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und ausführte, dass die Ausführungen der ÖGK zur Höhe des Beitragszuschlags nicht nachvollziehbar seien und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die unverzügliche Nachholung der Anmeldung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien.
- Mit Schreiben vom 19.06.2024, einlangend am 24.06.2024, wurde die Beschwerde und der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 07.01.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und in der zwei Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft in XXXX .Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft in römisch 40 . Auf dieser Liegenschaft ließ der Beschwerdeführer Ende 2023 von einem Unternehmen einen Zubau errichten, dabei wurde für die Streifenfundamente Erde ausgehoben. Der Beschwerdeführer und XXXX (in Folge: JH) sind befreundet und kamen im Zuge eines Gesprächs darauf, dass JH Erde benötigte, weil er eine Terrasse aufschütten wollte. Die beiden kamen überein, dass JH den Erdhaufen vom Beschwerdeführer abholen werde.Der Beschwerdeführer und römisch 40 (in Folge: JH) sind befreundet und kamen im Zuge eines Gesprächs darauf, dass JH Erde benötigte, weil er eine Terrasse aufschütten wollte. Die beiden kamen überein, dass JH den Erdhaufen vom Beschwerdeführer abholen werde. JH erschien am 08.02.2024 etwa um 08:00 Uhr mit zwei weiteren Personen, XXXX (in Folge: HN), und XXXX (in Folge: FP), auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, um die aufgeschüttete Erde abzuholen. JH brachte für die Arbeiten seinen Autoanhänger, einen Bagger und einen kleinen Muldenkipper mit. JH gab HN und FP bei den Arbeiten Anweisungen.JH erschien am 08.02.2024 etwa um 08:00 Uhr mit zwei weiteren Personen, römisch 40 (in Folge: HN), und römisch 40 (in Folge: FP), auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, um die aufgeschüttete Erde abzuholen. JH brachte für die Arbeiten seinen Autoanhänger, einen Bagger und einen kleinen Muldenkipper mit. JH gab HN und FP bei den Arbeiten Anweisungen. Der Beschwerdeführer sagte JH, HN und FP zu, Kaffee und Essen bereitzustellen. Wäre JH nicht erschienen, um die Erde abzutransportieren, hätte der Beschwerdeführer dafür ein Unternehmen beauftragt. Im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei, Team 23, wurden JH, HN und FP am 08.02.2024 um 10:55 Uhr am Grundstück des Beschwerdeführers angetroffen. Der Beschwerdeführer meldete die drei Personen nachträglich für den 08.02.2024 und 09.02.2024 zur Sozialversicherung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Verfahrensakten der belangten Behörde, der Beschwerde, den im Akt einliegenden Fotos sowie den Ergebnissen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Arbeiten auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, seiner Beziehung zu JH sowie dem Zustandekommen der Vereinbarung, dass JH den Erdhaufen aus dem Garten des Beschwerdeführers zum eigenen Gebrauch abholen werde, beruhen insbesondere auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Dies wurde vom als Zeugen befragten JH im Wesentlichen gleich vorgebracht (insb. Verhandlungsschrift S. 5: „R: Wie sind Sie zu den Erdarbeiten vom BF gekommen? Wie ist das zustande gekommen? Z1: Es kennt jeder jeden. Der BF hat gesagt, er hat Erde liegen, die ich brauchen konnte, weil ich eine Terrasse aufgeschüttet habe. Schließlich hat mich der BF angerufen und mir gesagt, wenn ich sie nicht hole, lässt er sie durch jemand anderen entfernen.“). Aus seinen Angaben ergibt sich auch, dass er dem HN und FP Anweisungen erteilt hat, was diese zu tun hatten (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 f.), dies wurde im Wesentlichen auch vom als Zeugen befragten HN bestätigt, wobei sich aus seinen Angaben auch ergibt, dass es für die Erdarbeiten keine detaillierten Anweisungen bedurfte (vgl. Verhandlungsschrift S. 7).Die Feststellungen zu den Arbeiten auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, seiner Beziehung zu JH sowie dem Zustandekommen der Vereinbarung, dass JH den Erdhaufen aus dem Garten des Beschwerdeführers zum eigenen Gebrauch abholen werde, beruhen insbesondere auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). Dies wurde vom als Zeugen befragten JH im Wesentlichen gleich vorgebracht (insb. Verhandlungsschrift S. 5: „R: Wie sind Sie zu den Erdarbeiten vom BF gekommen? Wie ist das zustande gekommen? Z1: Es kennt jeder jeden. Der BF hat gesagt, er hat Erde liegen, die ich brauchen konnte, weil ich eine Terrasse aufgeschüttet habe. Schließlich hat mich der BF angerufen und mir gesagt, wenn ich sie nicht hole, lässt er sie durch jemand anderen entfernen.“). Aus seinen Angaben ergibt sich auch, dass er dem HN und FP Anweisungen erteilt hat, was diese zu tun hatten vergleiche Verhandlungsschrift S. 5 f.), dies wurde im Wesentlichen auch vom als Zeugen befragten HN bestätigt, wobei sich aus seinen Angaben auch ergibt, dass es für die Erdarbeiten keine detaillierten Anweisungen bedurfte vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Aus den Unterlagen der Finanzpolizei ist ersichtlich, dass am 08.02.2024 vier Personen bei Erdarbeiten angetroffen worden seien, wobei dies nicht näher spezifiziert wird (vgl. Niederschrift gemäß § 87 BAO mit dem Beschwerdeführer vom 08.02.2024; Strafantrag vom 23.02.2024). Im Personenblatt des JH ist als ausgeübte Tätigkeit lediglich „Baggerarbeiten“ angeführt. Dass während der Kontrolle nach den konkreten Tätigkeiten der Personen gefragt wurde, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, weshalb er nicht bereits bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei erklärt habe, dass es sich bei den Arbeiten lediglich um das Abtransportieren von Erde gehandelt habe, gibt der Beschwerdeführer an, dass er an diesem Tag aufgrund der Kontrolle aufgebracht gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer führt zwar in der Beschwerde aus, dass ein Nichterscheinen des JH keine Konsequenzen zu keinen Konsequenzen geführt hätte, die vereinbarten Arbeiten werden auch in der Beschwerdeschrift nicht konkretisiert und insbesondere nicht vorgebracht, dass JH lediglich Erde, für die er selber Verwendung hatte, vom Grundstück des Beschwerdeführers abholen durfte. Dennoch wurde in der mündlichen Verhandlung aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und der befragten Zeugen deutlich, dass im gegenständlichen Fall Erde vom Grundstück des Beschwerdeführers, die sich nach einem Aushub noch dort befand, zum Grundstück des JH transportiert wurde, weil er dafür selbst Verwendung hatte.Aus den Unterlagen der Finanzpolizei ist ersichtlich, dass am 08.02.2024 vier Personen bei Erdarbeiten angetroffen worden seien, wobei dies nicht näher spezifiziert wird vergleiche Niederschrift gemäß Paragraph 87, BAO mit dem Beschwerdeführer vom 08.02.2024; Strafantrag vom 23.02.2024). Im Personenblatt des JH ist als ausgeübte Tätigkeit lediglich „Baggerarbeiten“ angeführt. Dass während der Kontrolle nach den konkreten Tätigkeiten der Personen gefragt wurde, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, weshalb er nicht bereits bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei erklärt habe, dass es sich bei den Arbeiten lediglich um das Abtransportieren von Erde gehandelt habe, gibt der Beschwerdeführer an, dass er an diesem Tag aufgrund der Kontrolle aufgebracht gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer führt zwar in der Beschwerde aus, dass ein Nichterscheinen des JH keine Konsequenzen zu keinen Konsequenzen geführt hätte, die vereinbarten Arbeiten werden auch in der Beschwerdeschrift nicht konkretisiert und insbesondere nicht vorgebracht, dass JH lediglich Erde, für die er selber Verwendung hatte, vom Grundstück des Beschwerdeführers abholen durfte. Dennoch wurde in der mündlichen Verhandlung aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und der befragten Zeugen deutlich, dass im gegenständlichen Fall Erde vom Grundstück des Beschwerdeführers, die sich nach einem Aushub noch dort befand, zum Grundstück des JH transportiert wurde, weil er dafür selbst Verwendung hatte. Der Beschwerdeführer gibt auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Falle des Nichterscheinens des JH ein Unternehmen für den Abtransport beauftragt hätte (vgl. Verhandlungsschrift S. 5), und wurde dies bereits in ähnlicher Weise in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Aus den Ausführungen des JH in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er lasse die Erde von jemandem anderen entfernen, sollte JH sie nicht abholen (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).Der Beschwerdeführer gibt auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Falle des Nichterscheinens des JH ein Unternehmen für den Abtransport beauftragt hätte vergleiche Verhandlungsschrift S. 5), und wurde dies bereits in ähnlicher Weise in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Aus den Ausführungen des JH in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er lasse die Erde von jemandem anderen entfernen, sollte JH sie nicht abholen vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Dass der Beschwerdeführer die JH, HN und FP für zwei Tage zur Sozialversicherung anmeldete, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Formularen. Der Beschwerdeführer erklärt dies in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung damit, dass er nicht gewusst habe, ob die Männer nach dem Vorfallstag noch ihr Werkzeug wegräumen würden und er auf Nummer sicher gehen habe wollen. Schließlich sei ihm von der Finanzpolizei gesagt worden, dass sich dies strafmildernd auswirken werde (vgl. Beschwerde S. 3; Verhandlungsschrift S. 7).Dass der Beschwerdeführer die JH, HN und FP für zwei Tage zur Sozialversicherung anmeldete, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Formularen. Der Beschwerdeführer erklärt dies in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung damit, dass er nicht gewusst habe, ob die Männer nach dem Vorfallstag noch ihr Werkzeug wegräumen würden und er auf Nummer sicher gehen habe wollen. Schließlich sei ihm von der Finanzpolizei gesagt worden, dass sich dies strafmildernd auswirken werde vergleiche Beschwerde S. 3; Verhandlungsschrift S. 7).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Materiellrechtliche Bestimmungen: § 111 ASVG lautet:Paragraph 111, ASVG lautet: Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften § 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder (…) §113 ASVG idF BGBl. I Nr. 79/2015 lautet:§113 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, lautet: Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. § 35 Abs. 1 ASVG lautet:Paragraph 35, Absatz eins, ASVG lautet: § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 4 ASVG lautet:Paragraph 4, ASVG lautet: § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. (…..)
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. (…..)
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus. §539a ASVG lautet: § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.
- Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.2.
- Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG ist, dass die Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet wurden.3.2.
- Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG ist, dass die Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet wurden. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden (vgl. dazu VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177 mwN.).Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden vergleiche dazu VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177 mwN.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 28.03.2027, Ra 2016/08/0081 mwN.). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (VwGH 02.07.2020, Ra 2020/09/0016 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 28.03.2027, Ra 2016/08/0081 mwN.). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (VwGH 02.07.2020, Ra 2020/09/0016 mwN.). Ein wesentliches Kriterium dafür, jemand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unter dem Dienstnehmerbegriff einzuordnen ist, dass seine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Wesentliches Merkmal ist hierfür die Fremdbestimmung im Sinne von (persönlicher) Weisungsgebundenheit. Diese liegt vor, wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten kann, sondern an die Anordnung des Beschäftigers gebunden ist (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0042).Ein wesentliches Kriterium dafür, jemand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unter dem Dienstnehmerbegriff einzuordnen ist, dass seine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Wesentliches Merkmal ist hierfür die Fremdbestimmung im Sinne von (persönlicher) Weisungsgebundenheit. Diese liegt vor, wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten kann, sondern an die Anordnung des Beschäftigers gebunden ist vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0042). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 07.08.2023, Ra 2023/08/0091 mwN.).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 07.08.2023, Ra 2023/08/0091 mwN.). 3.2.
- Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.3.2.
- Voraussetzung für die nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Wenn auch die Finanzpolizei aufgrund der Umstände, unter denen die drei Männer angetroffen wurden, zunächst das Vorliegen eines Dienstverhältnisses annehmen konnte, so ist insgesamt dennoch nicht von einem Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen Beteiligten auszugehen. Im gegenständlichen Fall wurde zwischen JH und dem Beschwerdeführer vereinbart, dass JH die überschüssige Erde auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abtransportieren dürfe, da er auf seinem eigenen Grundstück dafür Verwendung hatte. Hätte JH die Erde nicht abgeholt, hätte der Beschwerdeführer dafür ein Unternehmen beauftragt. Eine persönliche Arbeitspflicht des JH lag somit nicht vor und daher auch kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Hinsichtlich des HN und FP ist festzuhalten, dass eine allfällige Weisungsgebundenheit nur zwischen den beiden und JH bestanden hat, da letzterer ihnen Arbeitsanweisungen erteilte. Mangels Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und JH sind aber HN und FP ebenso nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers anzusehen. Mangels Vorliegen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgte daher die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht zu Recht.Mangels Vorliegen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgte daher die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (vgl. dazu VwGH 01.07.2021, Ra 2021/08/0066 mHa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden vergleiche dazu VwGH 01.07.2021, Ra 2021/08/0066 mHa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2294145.1.00