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{'item': 'W156 2296702-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW156 2296702-1 Spruch, W156 2296702-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die GOLDSTEINER Rechtsanwalt GmbH in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen vom 18.06.2024, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die GOLDSTEINER Rechtsanwalt GmbH in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen vom 18.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 39 a, BSVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass XXXX von 01.05.1986 bis 31.10.1987 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern unterlag.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass römisch 40 von 01.05.1986 bis 31.10.1987 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern unterlag. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2019 einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG für die Zeiträume von 01.07.1981 bis 31.08.1981 und von 01.05.1986 bis 31.10.1987.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2019 einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 39 a, BSVG für die Zeiträume von 01.07.1981 bis 31.08.1981 und von 01.05.1986 bis 31.10.
  3. Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: belangte Behörde) vom 26.03.2020 wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.07.1981 bis 31.08.1981 Beiträge in Höhe von insgesamt € 140,96 nachentrichtet habe. Für die beantragte Zeit von 01.05.1986 bis 31.10.1987 sei eine Nachentrichtung nicht möglich, da seitens der belangten Behörde angenommen werde, dass damals der landwirtschaftliche Betrieb des Ehegatten der Beschwerdeführerin ihr Haupterwerb gewesen sei.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG für den Zeitraum von 01.05.1986 bis 31.10.1987.
  5. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 39 a, BSVG für den Zeitraum von 01.05.1986 bis 31.10.
  6. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie im angegebenen Zeitraum insgesamt 41,5 Stunden im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters tätig gewesen sei und diese Tätigkeit 365 Tage im Jahr ausgeübt habe.
  7. Mit angefochtenen Bescheid der SVS vom 18.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin von 01.05.1986 bis 31.10.1987 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.), und der Antrag vom 24.04.2024 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung abgelehnt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Vaters vom 19.04.1986 als hauptberuflich beschäftigtes Kind aufgrund ihrer Verehelichung abgemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht nach § 2 BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Nachentrichtung nach § 39a BSVG nicht vorliegen würden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Vaters vom 19.04.1986 als hauptberuflich beschäftigtes Kind aufgrund ihrer Verehelichung abgemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht nach Paragraph 2, BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Nachentrichtung nach Paragraph 39 a, BSVG nicht vorliegen würden.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass die Frage der Pflichtversicherung kein Wahlrecht eines Elternteils sei. Die belangte Behörde habe kein Beweisverfahren zum Ausmaß der Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Betrieb geführt. Sie habe bis zur Betriebsübernahme intensiv im Betrieb mitgearbeitet und auch immer dort gelebt. Die Pflichtversicherung nach § 2 BSVG als hauptberuflich beschäftigtes Kind sei im gegenständlichen Zeitraum unzweifelhaft auch nach dem Zeitpunkt der Heirat vorgelegen, weshalb die Voraussetzungen für die Nachentrichtung verjährter Beiträge jedenfalls vorliegen würden.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass die Frage der Pflichtversicherung kein Wahlrecht eines Elternteils sei. Die belangte Behörde habe kein Beweisverfahren zum Ausmaß der Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Betrieb geführt. Sie habe bis zur Betriebsübernahme intensiv im Betrieb mitgearbeitet und auch immer dort gelebt. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, BSVG als hauptberuflich beschäftigtes Kind sei im gegenständlichen Zeitraum unzweifelhaft auch nach dem Zeitpunkt der Heirat vorgelegen, weshalb die Voraussetzungen für die Nachentrichtung verjährter Beiträge jedenfalls vorliegen würden.
  10. Mit Schreiben vom 31.07.2024, einlangend am 31.07.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Am 08.01.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und in welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum führte der Vater der Beschwerdeführerin einen landwirtschaftlichen Betrieb (Pflanzenproduktionsbetrieb und Nutztierhaltung) im Ausmaß von ca. 17 ha an der Adresse XXXX . An einem Genossenschaftswald bestand ein Miteigentumsanteil.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum führte der Vater der Beschwerdeführerin einen landwirtschaftlichen Betrieb (Pflanzenproduktionsbetrieb und Nutztierhaltung) im Ausmaß von ca. 17 ha an der Adresse römisch 40 . An einem Genossenschaftswald bestand ein Miteigentumsanteil. Die Beschwerdeführerin arbeitete im Betrieb mit und war von 01.07.1981 bis 31.08.1981 und 01.07.1982 bis 30.04.1986 als Angehörige eines selbständigen Landwirtes zur Pflichtversicherung angemeldet. Sie heiratete am 19.04.1986 ihren Ehemann XXXX .Sie heiratete am 19.04.1986 ihren Ehemann römisch 40 . Mit 19.04.1986 meldete der Vater der Beschwerdeführerin von der Sozialversicherung ab, dies mit der Begründung, dass sie aufgrund ihrer Heirat von ihrem Ehemann sozialversichert werde und sich die Versicherung für den Kindsvater erübrige. Nach ihrer Heirat blieb die Beschwerdeführerin weiterhin im Elternhaus wohnen und arbeitete im Ausmaß von über 40 Wochenstunden im elterlichen Betrieb. Die Arbeiten umfassten die Stall- und Futterarbeiten, Betreuung des Viehs (Milchkühe, Stiere, Schweine und Hühner), Arbeiten am Feld (Nutzpflanzenanbau) sowie Waldarbeiten. Zudem führte die Beschwerdeführerin Haushaltstätigkeiten aus. Durch die Heirat veränderte sich vorerst nichts an der Arbeit der Beschwerdeführerin. Am landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes, der sich wenige Häuser entfernt an der Adresse XXXX befindet, half die Beschwerdeführerin nur gelegentlich zu Spitzenzeiten mit, wenn er die Arbeit alleine nicht bewältigen konnte. Ihr Ehemann half der Beschwerdeführerin und ihren Eltern im Gegenzug sporadisch insbesondere bei schweren Arbeiten.Am landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes, der sich wenige Häuser entfernt an der Adresse römisch 40 befindet, half die Beschwerdeführerin nur gelegentlich zu Spitzenzeiten mit, wenn er die Arbeit alleine nicht bewältigen konnte. Ihr Ehemann half der Beschwerdeführerin und ihren Eltern im Gegenzug sporadisch insbesondere bei schweren Arbeiten. Die Beschwerdeführerin übernahm im Juni 1989 den Hof von ihren Eltern, ab 1995 erfolgte eine Zusammenlegung ihres Betriebs mit dem Betrieb ihres Mannes. Sie beantragte zuletzt am 24.04.2024 die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG. Am 10.06.2024 beantragte sie die Erlassung eines Bescheids.Sie beantragte zuletzt am 24.04.2024 die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 39 a, BSVG. Am 10.06.2024 beantragte sie die Erlassung eines Bescheids.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Verfahrensakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin als Angehörige eines selbständigen Landwirts sind aus dem Sozialversicherungsauszug ersichtlich. Die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin liegt im Akt ein, ebenso das Formular zur Abmeldung von der Sozialversicherung vom 19.04.1986 samt Begleitschreiben. Dass die Beschwerdeführerin auch nach der Hochzeit im elterlichen Betrieb weiterarbeitete, ergibt sich aus ihrem gleichbleibenden Vorbringen im Verfahren, so insbesondere den Anträgen vom 19.12.2019 und 24.04.
  14. In den Anträgen gibt die Beschwerdeführerin ein zeitliches Ausmaß der Tätigkeiten von 21 Stunden/Woche für Stallarbeiten, 7 Stunden/Woche für Futtereinbringung, 10 Stunden/Woche für Feldarbeiten und 3,5 Stunden für Betreuung des Viehs an. Als Anzahl der Tage, an denen sie die Tätigkeit ausgeübt habe, gibt sie 365 an. In der mündlichen Verhandlung legt die Beschwerdeführerin schließlich ausführlich und nachvollziehbar dar, welche Arbeiten sie im Betrieb der Eltern verrichtete und dass sie lediglich sporadisch ihrem Mann in seinem damaligen Betrieb aushalf (vgl. Verhandlungsschrift S. 3 ff.). Insgesamt legte die Beschwerdeführerin die damaligen Umstände glaubhaft dar, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch nach ihrer Heirat weiter am elterlichen Hof arbeitete. Die Angaben des als Zeuge befragten Ehemann stimmen im Wesentlichen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin überein (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Auf die erkennende Richterin machten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann einen glaubhaften persönlichen Eindruck. Soweit die belangte Behörde ausführt, es könne aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ab der Verehelichung am Betrieb des Ehegatten mitgearbeitet habe, ist festzuhalten, dass dies im gegenständlichen Fall gerade nicht zutrifft und diese Annahme von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde bestritten wurde.In der mündlichen Verhandlung legt die Beschwerdeführerin schließlich ausführlich und nachvollziehbar dar, welche Arbeiten sie im Betrieb der Eltern verrichtete und dass sie lediglich sporadisch ihrem Mann in seinem damaligen Betrieb aushalf vergleiche Verhandlungsschrift S. 3 ff.). Insgesamt legte die Beschwerdeführerin die damaligen Umstände glaubhaft dar, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch nach ihrer Heirat weiter am elterlichen Hof arbeitete. Die Angaben des als Zeuge befragten Ehemann stimmen im Wesentlichen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin überein vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Auf die erkennende Richterin machten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann einen glaubhaften persönlichen Eindruck. Soweit die belangte Behörde ausführt, es könne aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ab der Verehelichung am Betrieb des Ehegatten mitgearbeitet habe, ist festzuhalten, dass dies im gegenständlichen Fall gerade nicht zutrifft und diese Annahme von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde bestritten wurde. Insgesamt ist daher glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von 01.05.1986 bis 31.10.1987 im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters im Ausmaß von über 40 Stunden tätig war und darüber hinaus nur gelegentlich im damaligen Betrieb ihres Ehemannes mithalf.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Materiellrechtliche Grundlagen: § 2 Abs. 1 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. Nr. 113/1986 lautet auszugsweise:Paragraph 2, Absatz eins, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986, lautet auszugsweise: „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;
  2. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;
  3. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind. […]“
  4. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Ziffer eins, genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind. […]“ § 16 Abs. 1 BSVG, Nr. 559/1978 idF BGBl. Nr. 113/1986, lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BSVG, Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, lautet: „§ 16.
(1)Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.“„§ 16.
(1)Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.“ § 39a BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 2/2015, lautet:Paragraph 39 a, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, lautet: „Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung § 39a.
(1)Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.Paragraph 39 a,
(1)Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 39, bereits verjährt sind, können nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des Paragraph 33, rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(2)Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2 ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.
(2)Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2, ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.
(3)Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 45 zu ergänzen.
(3)Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 45, zu ergänzen.
(4)Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.“
(4)Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.“ 3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG wurden von der belangten Behörde mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nach § 2 BSVG pflichtversichert gewesen sei.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 39 a, BSVG wurden von der belangten Behörde mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nach Paragraph 2, BSVG pflichtversichert gewesen sei. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage richtigerweise ausführte, führt die Verehelichung der Beschwerdeführerin nicht automatisch zum Ende der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 2 BSVG.Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage richtigerweise ausführte, führt die Verehelichung der Beschwerdeführerin nicht automatisch zum Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG. Wie jedoch festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat weiterhin im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters tätig, dies im Ausmaß von über 40 Stunden pro Woche. Sie war in diesem Betrieb somit hauptberuflich beschäftigt iSd § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG in der damaligen Fassung und unterlag daher auch der Versicherungspflicht nach dem BSVG. Die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin bestand unabhängig von der vorgenommenen Abmeldung durch ihren Vater. Die Abmeldung eines Versicherten hat nämlich bloß deklarative Wirkung und vermag daher ein bestehendes Dienstverhältnis nicht aufzuheben (vgl. VwGH 04.10.2001, 98/08/0313 zur auf den gegenständlichen Fall übertragbaren Abmeldung nach § 33 Abs. 1 ASVG).Wie jedoch festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat weiterhin im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters tätig, dies im Ausmaß von über 40 Stunden pro Woche. Sie war in diesem Betrieb somit hauptberuflich beschäftigt iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG in der damaligen Fassung und unterlag daher auch der Versicherungspflicht nach dem BSVG. Die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin bestand unabhängig von der vorgenommenen Abmeldung durch ihren Vater. Die Abmeldung eines Versicherten hat nämlich bloß deklarative Wirkung und vermag daher ein bestehendes Dienstverhältnis nicht aufzuheben vergleiche VwGH 04.10.2001, 98/08/0313 zur auf den gegenständlichen Fall übertragbaren Abmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG). Die Beschwerdeführerin unterlag im Zeitraum von 01.05.1986 bis 31.10.1987 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG und sind diese Zeiten einer Nachentrichtung gemäß § 39a BSVG zugänglich. Die Beschwerdeführerin ist als Beitragsschuldnerin berechtigt, Beiträge zur Pensionsversicherung nachentrichten. Die konkrete Höhe der Beiträge sind von der belangten Behörde vorzuschreiben.Die Beschwerdeführerin unterlag im Zeitraum von 01.05.1986 bis 31.10.1987 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und sind diese Zeiten einer Nachentrichtung gemäß Paragraph 39 a, BSVG zugänglich. Die Beschwerdeführerin ist als Beitragsschuldnerin berechtigt, Beiträge zur Pensionsversicherung nachentrichten. Die konkrete Höhe der Beiträge sind von der belangten Behörde vorzuschreiben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 26.03.2020 mitgeteilt hat, dass davon ausgegangen werde, dass der Haupterwerb der Beschwerdeführerin der landwirtschaftliche Betrieb ihres Ehegatten gewesen und eine Nachentrichtung der Beiträge von 01.05.1986 bis 31.10.1987 daher nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin stellte erst am 24.04.2024 den gegenständlichen Antrag. Da es sich bei dem Schreiben vom 26.03.2020 nicht um einen Bescheid handelt – worauf im Übrigen im Schreiben selbst auch hingewiesen wird –, entfaltet die Mitteilung auch keine Rechtswirkungen. Es stand der Beschwerdeführerin frei, den gegenständlichen Antrag auf Nachentrichtung der Beiträge zu stellen, da auch der Stichtag nach § 39a Abs. 1 zweiter Satz iVm § 104 Abs. 2 BSVG noch nicht eingetreten war.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 26.03.2020 mitgeteilt hat, dass davon ausgegangen werde, dass der Haupterwerb der Beschwerdeführerin der landwirtschaftliche Betrieb ihres Ehegatten gewesen und eine Nachentrichtung der Beiträge von 01.05.1986 bis 31.10.1987 daher nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin stellte erst am 24.04.2024 den gegenständlichen Antrag. Da es sich bei dem Schreiben vom 26.03.2020 nicht um einen Bescheid handelt – worauf im Übrigen im Schreiben selbst auch hingewiesen wird –, entfaltet die Mitteilung auch keine Rechtswirkungen. Es stand der Beschwerdeführerin frei, den gegenständlichen Antrag auf Nachentrichtung der Beiträge zu stellen, da auch der Stichtag nach Paragraph 39 a, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz 2, BSVG noch nicht eingetreten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2296702.1.00

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