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{'item': 'W164 2278055-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW164 2278055-1 Spruch, W164 2278055-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 12.07.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.06.2023 bis 09.08.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX GmbH (Anm.: im Rahmen einer gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung durch den sozialökonomischen Betrieb XXXX GmbH) abgelehnt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 12.07.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.06.2023 bis 09.08.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH Anmerkung, im Rahmen einer gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung durch den sozialökonomischen Betrieb römisch 40 GmbH) abgelehnt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, worin sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe die angebotene Stelle niemals aktiv abgelehnt, sondern lediglich im Zuge des beim genannten SÖB geführten Gesprächs mitgeteilt, dass sie in diesem Bereich keine Erfahrungen habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, die BF habe durch ihr an den Tag gelegtes Desinteresse an der Stelle das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt. Die Beurteilung der Qualifikation der Beschwerdeführerin liege im Ermessen der potentiellen Dienstgeberin. Aufgrund des rechtzeitig gestellten Vorlageantrags, worin die Beschwerdeführerin erneut bestritt, die angebotene Stelle abgelehnt zu haben, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 29.01.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der eine Vertreterin der die BF vertretenden Rechtsanwaltskanzlei, sowie eine Vertreterin des AMS als Verfahrensparteien teilnahmen und die seinerzeitige Gesprächspartnerin der BF beim genannten SÖB als Zeugin befragt wurde. Die zu dieser Verhandlung persönlich geladene BF erschien nicht. Ihre Rechtsvertreterin gab keinen Entschuldigungsgrund bekannt. Die Zeugin machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Sie könne sich an die mit der BF geführten Gespräche nicht mehr konkret erinnern. Üblicherweise gebe es zunächst ein Informationsgespräch und etwas später ein Aufnahmegespräch. Den BewerberInnenfragebogen fülle üblicherweise die Z aus. Hier würden die Daten der Teilnehmerin eingetragen, es werde die Betreuungsvereinbarung des AMS herangezogen und es werde das Gespräch zusammengefasst. Nach dem Aufnahmegespräch werde der Bewerberinnen-Fragebogen mit dem Protokoll-Stellenangebot zusammengeheftet und werde meist auf der ersten Seite oben das Ergebnis notiert – im Fall der BF: „Ablehnung TN“. Wenn eine Teilnehmerin die im BewerberInnenfragebogen vorgedruckte Frage, wo sie nicht arbeiten wolle, aufgreife und einen Arbeitsbereich angebe, der ihr nicht zusage, vergleiche die Z diese Angaben mit dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung. Je nachdem werde auf den Einwand Rücksicht genommen oder nicht. Dass ein Teilnehmer sage, er wäre bereit, in der Reinigung zu arbeiten, würde aber lieber in der Produktion arbeiten, komme vor. In solchen Fällen biete die Z üblicherweise passende Stellen an. Die BF sei sehr oft beim genannten SÖB beschäftigt gewesen. Die Z gehe davon aus, dass der BF schon viele Stellen angeboten wurden. Grundsätzlich habe ein/e Teilnehmer/in die Möglichkeit, seine/ihre Bedenken zu äußern und gleichzeitig klarzustellen, dass er/sie bereit sei, die angebotene Arbeit anzunehmen. Die Z frage in solchen Fällen üblicherweise noch einmal nach, ob die Bereitschaft die Arbeit zu übernehmen gegeben sei. Klarheit darüber, dass ein/e Teilnehmer/in ablehne, gewinne sie aus der Aussage „Nein, ich möchte nicht“ oder „Nein, ich kann nicht aus diesen oder jenen Gründen“. Das Protokoll-Stellenangebot und die darin (im Fall der BF angekreuzte) Aussage „ich bin nicht bereit, die angebotene Stelle anzunehmen“ werde dem/der Teilnehmer/in üblicherweise vorgelesen. Wenn ein/e Teilnehmer/in einwende, im angebotenen Arbeitsbereich keinerlei Erfahrung zu haben, werde er/sie auch die Möglichkeit einer vom genannten SÖB organisierten Praxiswoche, somit einer Einschulungswoche, hingewiesen. Seitens des AMS wurde betont, dass die Arbeitsangebote des genannten SÖB im Bereich Reinigung niederschwellig seien, man würde also nicht etwa im Gesundheits- oder Lebensmittelbereich eingesetzt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht seit dem Jahr 2010 überwiegend in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand sie ab 29.06.2023 im Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Produktionsarbeiterin. In der Betreuungsvereinbarung vom 13.06.2023 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche u.a. nach einer Beschäftigung als Produktionsarbeiterin bzw. Monteurin (Metallwaren) sowie in allen sonst zumutbaren Bereichen unterstütze. Im Zuge desselben AMS-Termins wurde der Beschwerdeführerin ein Termin beim sozialökonomischen Betrieb (SÖB) XXXX zugewiesen.In der Betreuungsvereinbarung vom 13.06.2023 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche u.a. nach einer Beschäftigung als Produktionsarbeiterin bzw. Monteurin (Metallwaren) sowie in allen sonst zumutbaren Bereichen unterstütze. Im Zuge desselben AMS-Termins wurde der Beschwerdeführerin ein Termin beim sozialökonomischen Betrieb (SÖB) römisch 40 zugewiesen. Die Beschwerdeführerin nahm am Bewerbungstag (Infotag) am 20.06.2023 teil. Im Zuge des Folgetermins am 29.06.2023 (Aufnahmetag) wurde der Beschwerdeführerin von der Vertreterin des genannten SÖB eine Vollzeit-Tätigkeit als Reinigungskraft beim Unternehmen XXXX mit einer dem KV BABE entsprechenden Entlohnung von EUR 1869,92 brutto im Rahmen einer geförderten Arbeitskräfteüberlassung angeboten. Die BF lehnte diese Beschäftigung ab.Die Beschwerdeführerin nahm am Bewerbungstag (Infotag) am 20.06.2023 teil. Im Zuge des Folgetermins am 29.06.2023 (Aufnahmetag) wurde der Beschwerdeführerin von der Vertreterin des genannten SÖB eine Vollzeit-Tätigkeit als Reinigungskraft beim Unternehmen römisch 40 mit einer dem KV BABE entsprechenden Entlohnung von EUR 1869,92 brutto im Rahmen einer geförderten Arbeitskräfteüberlassung angeboten. Die BF lehnte diese Beschäftigung ab.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vom 29.01.
  3. Die ordnungsgemäß geladene BF hat an dieser Verhandlung unentschuldigt nicht teilgenommen. Sie konnte daher zu ihren Beschwerdevorbringen nicht ergänzend befragt werden. Das Vorbringen der Z, dass die BF vor den hier gegenständlichen Aufnahmegesprächen bereits mehrmals beim genannten SÖB gearbeitet hatte, steht mit dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf im Einklang und wurde nicht bestritten. Somit kann vorausgesetzt werden, dass die BF mit den Abläufen am Infotag und Aufnahmetag des genannten SÖB vertraut war. Beides muss im Rahmen der Beweiswürdigung gegen sie sprechen: Soweit die BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens behauptet, die angebotene Arbeitsmöglichkeit nicht abgelehnt zu haben, sondern lediglich auf ihre mangelnde Erfahrung in der Reinigung hingewiesen zu haben, ist davon auszugehen, dass die BF im Zuge des mit der Z geführten Aufnahmegesprächs nicht klargestellt hat, dass sie bereit wäre, die angebotene Arbeitsmöglichkeit zu übernehmen, sondern diese abgelehnt hat. Die Z hat in der mündlichen Verhandlung, nachdem sie nachvollziehbar angegeben hat, sich an die konkret mit der BF geführten Gespräche nicht mehr erinnern zu können, den üblichen Ablauf solcher Gespräche klar und in unbedenklicher Weise dargelegt. Ihre Angaben waren der Beurteilung zu Grunde zu legen. Die Eckdaten des Stellenangebotes ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(…) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie (bedingt) vorsätzlich darauf gerichtet war (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie (bedingt) vorsätzlich darauf gerichtet war (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH 01.06.2017, 2016/08/0120).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen vergleiche VwGH 01.06.2017, 2016/08/0120). Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184 mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184 mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Es ist ohne Relevanz, ob die Beh das Verhalten des Arbeitslosen dem richtigen Tatbestand des § 10 Abs 1 AlVG unterstellt hat (vgl. VwGH 2004/08/0037 vom 20.04.2005).Es ist ohne Relevanz, ob die Beh das Verhalten des Arbeitslosen dem richtigen Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG unterstellt hat vergleiche VwGH 2004/08/0037 vom 20.04.2005). Im vorliegenden Fall war der BF vom AMS eine Teilnahme am Infotag 20.06.2023 beim sozialökonomischen Betrieb XXXX GmbH zugewiesen worden, an dem sie teilnahm. Im Zuge des darauffolgenden Aufnahmegesprächs vom 29.06.2023 hat eine Mitarbeiterin des eingangs genannten sozialökonomischen Betriebes, somit der potentiellen Dienstgeberin, der BF eine konkrete zumutbare sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit als Reinigungskraft im Rahmen einer geförderten Arbeitskräfteüberlassung durch den genannten SÖB an die XXXX GmbH angeboten. Es lag nur mehr am BF, dass die in Aussicht genommene sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit zustande kommen würde.Im vorliegenden Fall war der BF vom AMS eine Teilnahme am Infotag 20.06.2023 beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 GmbH zugewiesen worden, an dem sie teilnahm. Im Zuge des darauffolgenden Aufnahmegesprächs vom 29.06.2023 hat eine Mitarbeiterin des eingangs genannten sozialökonomischen Betriebes, somit der potentiellen Dienstgeberin, der BF eine konkrete zumutbare sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit als Reinigungskraft im Rahmen einer geförderten Arbeitskräfteüberlassung durch den genannten SÖB an die römisch 40 GmbH angeboten. Es lag nur mehr am BF, dass die in Aussicht genommene sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit zustande kommen würde. Der BF hat mit der Begründung abgelehnt, im Bereich Reinigung keine Erfahrung zu haben und lieber in der Produktion arbeiten zu wollen. Sie hat ihre Zweifel, ihre Eignung betreffend, nicht mit der Vertreterin des genannten SÖB abgeklärt. Sie hat ferner nicht klargestellt, dass sie bereit wäre, die angebotene zumutbare Arbeitsmöglichkeit anzutreten. Die BF hat die angebotene Arbeitsmöglichkeit somit abgelehnt. Ihre Ablehnung war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es nicht an der arbeitslosen Person, ihre Eignung im Hinblick auf die zugewiesene Stelle zu beurteilen, sondern wäre es Sache des potentiellen Dienstgebers, sich einen Eindruck von der genannten Person zu verschaffen und zu entscheiden, ob er diese für ausreichend qualifiziert hält oder nicht. Es liegt ferner an der arbeitslosen Person, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257). Allfällige Zweifel über ihre Eignung wäre die BF daher mit der potentiellen Dienstgeberin abzuklären verpflichtet gewesen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092). Dass ein solcher Versuch stattgefunden hätte, hat sie nicht einmal behauptet.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es nicht an der arbeitslosen Person, ihre Eignung im Hinblick auf die zugewiesene Stelle zu beurteilen, sondern wäre es Sache des potentiellen Dienstgebers, sich einen Eindruck von der genannten Person zu verschaffen und zu entscheiden, ob er diese für ausreichend qualifiziert hält oder nicht. Es liegt ferner an der arbeitslosen Person, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257). Allfällige Zweifel über ihre Eignung wäre die BF daher mit der potentiellen Dienstgeberin abzuklären verpflichtet gewesen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092). Dass ein solcher Versuch stattgefunden hätte, hat sie nicht einmal behauptet. Durch die festgestellte Verhalten nahm die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen der sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit billigend in Kauf und handelte daher mit bedingtem Vorsatz. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes: Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten); vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten); vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise für deren mögliches Bestehen hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2278055.1.00

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