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{'item': 'W167 2304396-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW167 2304396-1 Spruch, W167 2304396-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die BF beantragte am XXXX eine Entsendebewilligung für mehrere Personen, u.a. auch für MB.
  2. Die BF beantragte am römisch 40 eine Entsendebewilligung für mehrere Personen, u.a. auch für MB.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keine Entsendebewilligung gemäß § 18 AuslBG erteilt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keine Entsendebewilligung gemäß Paragraph 18, AuslBG erteilt.
  5. Die BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass bei allen Dienstnehmer:innen der Beginn des Entsendezeitraumes zwischen XXXX gelegen sei. Nach § 18 Abs. 7 AuslBG sei ein Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung einzubringen. Sohin sei der Antrag auf Entsendebewilligung vom XXXX innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung eingebracht worden. Zudem verwies die BF auf eine E-Mail-Auskunft einer Mitarbeiterin der belangten Behörde, wonach der Antrag innerhalb der ersten Woche gestellt worden sei.
  6. Die BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass bei allen Dienstnehmer:innen der Beginn des Entsendezeitraumes zwischen römisch 40 gelegen sei. Nach Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG sei ein Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung einzubringen. Sohin sei der Antrag auf Entsendebewilligung vom römisch 40 innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung eingebracht worden. Zudem verwies die BF auf eine E-Mail-Auskunft einer Mitarbeiterin der belangten Behörde, wonach der Antrag innerhalb der ersten Woche gestellt worden sei.
  7. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde mit näherer Begründung ab. Insbesondere wies sie auch darauf hin, dass die Anfrage per E-Mail an die belangte Behörde nach Erstellung des Bescheides erfolgt sei und die E-Mail-Auskunft daher keinen Einfluss auf die Vorgangsweise der BF gehabt habe. Die Auskunft der belangten Behörde habe sich lediglich auf die Anfrage in Bezug auf das Einreichdatum, ohne nähere Ausführung des Sachverhaltes durch die BF bezogen.
  8. Die vertretene BF beantragte rechtzeitig die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
  9. Die belangte Behörde legte dem BVwG die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Das Vorlageschreiben fasst den Verfahrensgang zusammen, verweist auf die Beschwerdevorentscheidung, beantragt die Abweisung der Beschwerde und geht von einer Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat mit Hinweis auf § 18 Abs 12 AuslBG aus (OZ 1). In der „Korrektur der Beschwerdevorlage“ (OZ 2) wurde darauf hingewiesen, dass die Entsendung aus einem Nicht-EU-Staat erfolgte und § 18 Abs. 12 AuslBG entgegen den Ausführungen im Vorlageschreiben daher nicht zur Anwendung komme.
  10. Die belangte Behörde legte dem BVwG die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Das Vorlageschreiben fasst den Verfahrensgang zusammen, verweist auf die Beschwerdevorentscheidung, beantragt die Abweisung der Beschwerde und geht von einer Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat mit Hinweis auf Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG aus (OZ 1). In der „Korrektur der Beschwerdevorlage“ (OZ 2) wurde darauf hingewiesen, dass die Entsendung aus einem Nicht-EU-Staat erfolgte und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG entgegen den Ausführungen im Vorlageschreiben daher nicht zur Anwendung komme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Ein Gastspielvertrag vom XXXX wurde zwischen der BF und dem Entsendebetrieb für den Zeitraum XXXX abgeschlossen.Ein Gastspielvertrag vom römisch 40 wurde zwischen der BF und dem Entsendebetrieb für den Zeitraum römisch 40 abgeschlossen. Die BF ist ein XXXX mit Sitz in XXXX im Geschäftszweig XXXX mit der gewerblichen Konzession zur Veranstaltung eines XXXX Die BF ist ein römisch 40 mit Sitz in römisch 40 im Geschäftszweig römisch 40 mit der gewerblichen Konzession zur Veranstaltung eines römisch 40 Der Entsendebetrieb ist die XXXX , ein Unternehmen mit Sitz in XXXX , im Geschäftszweig XXXX . Der Entsendebetrieb ist die römisch 40 , ein Unternehmen mit Sitz in römisch 40 , im Geschäftszweig römisch 40 . Die BF als Veranstalterin zeigte die Tätigkeit von MB gemäß § 18 Abs. 6 AuslBG nicht an, sondern beantragte am XXXX eine Entsendebewilligung u.a. für MB als XXXX für den Zeitraum von XXXX . MB sollte somit von Anfang an im Rahmen eines Ensemblegastspiels bei der BF (Veranstalterin) länger als eine Woche beschäftigt werden. Die BF als Veranstalterin zeigte die Tätigkeit von MB gemäß Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG nicht an, sondern beantragte am römisch 40 eine Entsendebewilligung u.a. für MB als römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 . MB sollte somit von Anfang an im Rahmen eines Ensemblegastspiels bei der BF (Veranstalterin) länger als eine Woche beschäftigt werden. Für MB wurde eine von XXXX ausgestellte Aufenthaltskarte vorgelegt, welche für den beantragten Zeitraum gültig war.Für MB wurde eine von römisch 40 ausgestellte Aufenthaltskarte vorgelegt, welche für den beantragten Zeitraum gültig war.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage. Aus dem vorgelegten Vertrag zwischen der BF und dem Entsendebetrieb ist ableitbar, dass es sich um ein Ensemblegastspiel im Jahr XXXX handelt. Auch die belangte Behörde geht von einem Ensemblegastspiel aus (vgl. Beschwerdevorentscheidung). Aus dem vorgelegten Vertrag zwischen der BF und dem Entsendebetrieb ist ableitbar, dass es sich um ein Ensemblegastspiel im Jahr römisch 40 handelt. Auch die belangte Behörde geht von einem Ensemblegastspiel aus vergleiche Beschwerdevorentscheidung). Die Feststellungen zur BF mit Hauptsitz in Österreich ergeben sich durch Einsichtnahme in https://firmen.wko.at. Der Geschäftszweig des Entsendebetriebes ergibt sich aus deren Internetauftritt. Eine Anzeige gemäß § 18 Abs. 6 AuslBG erfolgte nach Angabe der belangten Behörde nicht und wurde von der BF auch nicht behauptet. Aus dem Antrag auf Entsendebewilligung lassen sich der beantragte Zeitraum (eine Woche übersteigend) und die berufliche Tätigkeit ablesen. Aus der vorgelegten ausländischen Aufenthaltskarte geht deren Gültigkeitsdauer hervor. Eine Anzeige gemäß Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG erfolgte nach Angabe der belangten Behörde nicht und wurde von der BF auch nicht behauptet. Aus dem Antrag auf Entsendebewilligung lassen sich der beantragte Zeitraum (eine Woche übersteigend) und die berufliche Tätigkeit ablesen. Aus der vorgelegten ausländischen Aufenthaltskarte geht deren Gültigkeitsdauer hervor.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Strittig ist im Beschwerdefall, ob BF als Veranstalterin die Entsendebewilligung für MB, welche beim Ensemblegastspiel beschäftigt wurde, rechtzeitig beantragt hat und ob diese zu erteilen gewesen wäre. 3.
  14. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG): „Betriebsentsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung § 18.

(1)Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.Paragraph 18,
(1)Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
(2)bis
(5)[…]
(6)Für Ausländer nach Abs. 1, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(6)Für Ausländer nach Absatz eins,, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7)Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
(7)Dauert die Beschäftigung nach Absatz 6, länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
(8)bis
(13)[…] 3.
  1. Zu den Spezialregelungen betreffend Ensemblegastspiele § 18 AuslBG sieht seit der Stammfassung des Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBl. Nr. 218/1975 in den Absätzen 6 und 7 Spezialregelungen für Ausländer nach § 18 Abs. 1 AuslBG vor, wenn diese bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden. Während die Stammfassung noch auf die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung abstellte, sieht die aktuelle Fassung des § 18 Abs. 1 AuslBG auch Bestimmungen hinsichtlich einer Entsendebewilligung vor, welche nunmehr auch in den Absätzen 6 und 7 für Konstellationen von Ensemblegastspielen genannt ist.Paragraph 18, AuslBG sieht seit der Stammfassung des Ausländerbeschäftigungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in den Absätzen 6 und 7 Spezialregelungen für Ausländer nach Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG vor, wenn diese bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden. Während die Stammfassung noch auf die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung abstellte, sieht die aktuelle Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG auch Bestimmungen hinsichtlich einer Entsendebewilligung vor, welche nunmehr auch in den Absätzen 6 und 7 für Konstellationen von Ensemblegastspielen genannt ist. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht § 18 AuslBG, Rz 18, führt zu § 18 Abs. 6 und 7 AuslBG in der aktuellen Fassung Folgendes aus: „Keine Entsendebewilligung und auch keine Beschäftigungsbewilligung ist notwendig für Ausländer, die zu kulturellen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen (§ 18 Abs 5) oder zu Ensemblegastspielen im Theater (§ 18 Abs 6) entsendet werden, sofern das Ensemblegastspiel nicht länger als eine Woche dauert. In diesen Fällen ist nur eine Anzeige des Veranstalters vorgesehen, die Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit der Ausländer, Art und Dauer ihrer Verwendung im Bundesgebiet sowie die Dauer der Arbeitsleistungen (des Projektes) an sich – unabhängig von der Dauer des Einsatzes der einzelnen Ausländer – zu enthalten hat und der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erstatten ist. Dauert jedoch das Ensemblegastspiel (§ 18 Abs 6) länger als eine Woche, ist ab Kenntnis der tatsächlichen Dauer der Arbeitsleistung, jedenfalls aber vor Ablauf einer Woche nach der Beschäftigungsaufnahme vom Veranstalter eine Entsendebewilligung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu beantragen. Ein Ensemblegastspiel liegt beispielsweise vor, wenn eine ausländische Oper ein Gastspiel in einem österreichischen Opernhaus gibt. Das gesamte, im Rahmen eines solchen Gastspieles nach Österreich entsandte Personal ist von der Anzeigepflicht des Veranstalters erfasst.“Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht Paragraph 18, AuslBG, Rz 18, führt zu Paragraph 18, Absatz 6 und 7 AuslBG in der aktuellen Fassung Folgendes aus: „Keine Entsendebewilligung und auch keine Beschäftigungsbewilligung ist notwendig für Ausländer, die zu kulturellen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen (Paragraph 18, Absatz 5,) oder zu Ensemblegastspielen im Theater (Paragraph 18, Absatz 6,) entsendet werden, sofern das Ensemblegastspiel nicht länger als eine Woche dauert. In diesen Fällen ist nur eine Anzeige des Veranstalters vorgesehen, die Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit der Ausländer, Art und Dauer ihrer Verwendung im Bundesgebiet sowie die Dauer der Arbeitsleistungen (des Projektes) an sich – unabhängig von der Dauer des Einsatzes der einzelnen Ausländer – zu enthalten hat und der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erstatten ist. Dauert jedoch das Ensemblegastspiel (Paragraph 18, Absatz 6,) länger als eine Woche, ist ab Kenntnis der tatsächlichen Dauer der Arbeitsleistung, jedenfalls aber vor Ablauf einer Woche nach der Beschäftigungsaufnahme vom Veranstalter eine Entsendebewilligung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu beantragen. Ein Ensemblegastspiel liegt beispielsweise vor, wenn eine ausländische Oper ein Gastspiel in einem österreichischen Opernhaus gibt. Das gesamte, im Rahmen eines solchen Gastspieles nach Österreich entsandte Personal ist von der Anzeigepflicht des Veranstalters erfasst.“ 3.
  2. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die Einschätzung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Absätze 6 und 7 aufeinander aufbauen wird aufgrund der Systematik und der Formulierung des § 18 AuslBG (vergleiche Verweis in Absatz 7 auf Absatz 6) auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, ebenso die Argumentation, dass § 18 Abs. 7 AuslBG aufbauend auf eine Anzeige nach § 18 Abs. 6 AuslBG einen nachträglichen Antrag ermöglicht, wenn sich herausstellt, dass das Ensemblegastspiel länger als eine Woche dauern wird, und dass der Antrag auf Entsendebewilligung innerhalb der ersten Woche eingereicht werden kann. Die Einschätzung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Absätze 6 und 7 aufeinander aufbauen wird aufgrund der Systematik und der Formulierung des Paragraph 18, AuslBG (vergleiche Verweis in Absatz 7 auf Absatz 6) auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, ebenso die Argumentation, dass Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG aufbauend auf eine Anzeige nach Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG einen nachträglichen Antrag ermöglicht, wenn sich herausstellt, dass das Ensemblegastspiel länger als eine Woche dauern wird, und dass der Antrag auf Entsendebewilligung innerhalb der ersten Woche eingereicht werden kann. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass unterschiedliche Konstellationen erfasst werden sollen. Absatz 6 regelt die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen von Ensemblegastspielen von maximal einer Woche und bestimmt, dass dafür lediglich eine Anzeige des Veranstalters/der Veranstalterin spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme erforderlich ist. Im Gegensatz dazu sieht Absatz 7 das Erfordernis einer Entsendebewilligung vor, wenn eine derartige Beschäftigung länger als eine Woche dauert. Absatz 7 unterscheidet zwei Fallgruppen: der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ist ab Kenntnis der länger als eine Woche dauernden Beschäftigung einzubringen bzw. jedenfalls vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, wenn sich die eine Woche übersteigende Beschäftigung innerhalb der anzeigepflichtigen Zeit ergibt. Diese Differenzierung in Absatz 7 ergibt sich auch der Systematik, wonach während eines Ensemblegastspiels entweder eine Anzeige oder eine Entsendebewilligung vorliegen muss. Eine Beschäftigung ohne eine dieser Varianten ist nicht vorgesehen. Diese Differenzierung erscheint auch durch die besonderen Umstände im Kulturbereich nachvollziehbar. Absatz 6 ist für die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen von Ensemblegastspielen für maximal eine Woche gedacht. Absatz 7 erster Fall verpflichtet den Veranstalter/die Veranstalterin von Ensemblegastspielen, welche bereits von Anfang an länger als eine Woche vereinbart sind, eine Entsendebewilligung vor deren Beginn zu beantragen. Absatz 7 zweiter Fall ermöglicht dem Veranstalter/der Veranstalterin aufbauend auf Absatz 6 eine Verlängerung des Ensemblegastspiels bekannt zu geben und für den/die Ausländer:in vor Ablauf der ersten Woche eine Entsendebewilligung zu beantragen. Daraus ergibt sich, dass Absatz  zweiter Fall lediglich eine Verlängerung pro futuro betrifft und so eine Verlängerung des Ensemblegastspiels (z.B. bei großem Erfolg), das Verschieben oder Nachzuholen (z.B. bei Ausfall wegen Wetter, Krankheit, etc.) von Vorstellungen ermöglicht. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei Ensemblegastspielen, welche von Anfang an länger als eine Woche geplant sind, bereits vor deren Beginn von dem Veranstalter/der Veranstalterin eine Entsendebewilligung nach § 18 Abs. 7 erster Fall AuslBG für die betroffenen Ausländer:innen zu beantragen ist.Daraus ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei Ensemblegastspielen, welche von Anfang an länger als eine Woche geplant sind, bereits vor deren Beginn von dem Veranstalter/der Veranstalterin eine Entsendebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 7, erster Fall AuslBG für die betroffenen Ausländer:innen zu beantragen ist. Dies trifft auch auf den Beschwerdefall zu. Der BF war der Umstand, dass das Ensemblegastspiel und die Beschäftigung von MB länger als eine Woche dauern wird, bereits vor Beginn des Ensemblegastspiels bekannt. Daher wäre von der BF für MB bereits vor Beginn der Beschäftigung eine Entsendebewilligung zu beantragen gewesen. Die Beantragung innerhalb der ersten Woche des Ensemblegastspiels war daher im konkreten Fall verspätet, eine rückwirkende Erteilung einer Entsendebewilligung ist nicht vorgesehen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Entsendebetrieb seinen Sitz in einem Staat hat, welcher nicht Vertragsstaat des EWR ist, weshalb § 18 Abs. 12 AuslBG nicht zur Anwendung kommt.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Entsendebetrieb seinen Sitz in einem Staat hat, welcher nicht Vertragsstaat des EWR ist, weshalb Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nicht zur Anwendung kommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W167.2304396.1.00

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