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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW175 2278007-1 Spruch, W175 2278007-1/5E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 07.09.2022, GZ: Islamabad-ÖB/KONS/0995/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 07.09.2022, GZ: Islamabad-ÖB/KONS/0995/2022, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist afghanische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 27.04.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist afghanische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 27.04.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Dem Antrag beigelegt waren folgende Dokumente:  Reisepasskopie der BF,  Afghanische ID,  Englischzertifikat,  Zertifikat Gesundheitsministerium,  Diplom Gesundheitsministerium,  Schulzeugnis,  Tätigkeitsnachweis als Geburtshilfe,  Heiratsurkunde/Registrierungsbestätigung,  Reisepasskopie der Bezugsperson,  Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson,  E-Card der Bezugsperson,  Meldebestätigung der Bezugsperson,  Asylerkenntnis,  Überlassungsmitteilung samt Arbeitsvertrag,  Mietvertrag;
  3. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Islamabad in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 14.06.2022 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal sich die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen würden.
  4. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Islamabad in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 14.06.2022 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal sich die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen würden.
  5. Mit Stellungnahme vom 14.06.2022 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der BF auf XXXX , IFA-Zahl: XXXX , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der BF sei der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis vom XXXX rechtskräftig seit XXXX , zuerkannt worden. Eine Statusgewährung sei jedoch nicht wahrscheinlich, zumal laut Heiratsurkunde die Antragstellerin und XXXX geheiratet hätten, die Bezugsperson in Österreich jedoch den Namen XXXX führe. Des Weiteren sei auf der Heiratsurkunde vermerkt, dass die Hochzeit am XXXX stattgefunden habe. Laut Zeugeneinvernahme des Bruders XXXX im August 2019 sei die Bezugsperson erst seit ca. 5 Monaten verlobt gewesen. Laut Heiratsurkunde wäre die Bezugsperson im Jahr 2019 jedoch bereits verheiratet gewesen. Auch habe die Bezugsperson selbst im Jahr 2015 bei der Erstbefragung angegeben, ledig zu sein. Somit stehe für die Behörde fest, dass die Bezugsperson und die Antragstellerin nicht verheiratet seien. Auch wäre die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ehe im Jahr XXXX Jahre alt gewesen und würde es sich somit - nach österreichischem Recht - um eine Kinderehe handeln, welche in Österreich nicht anerkannt werden würde. Weiters führte das BFA aus, dass der Bruder während der Zeugeneinvernahme im Jahr 2019 angegeben habe, dass die Bezugsperson nicht so oft in Kontakt mit seiner Verlobten stehe und die Bezugsperson eine Freundin in Österreich habe.
  6. Mit Stellungnahme vom 14.06.2022 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der BF auf römisch 40 , IFA-Zahl: römisch 40 , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der BF sei der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , zuerkannt worden. Eine Statusgewährung sei jedoch nicht wahrscheinlich, zumal laut Heiratsurkunde die Antragstellerin und römisch 40 geheiratet hätten, die Bezugsperson in Österreich jedoch den Namen römisch 40 führe. Des Weiteren sei auf der Heiratsurkunde vermerkt, dass die Hochzeit am römisch 40 stattgefunden habe. Laut Zeugeneinvernahme des Bruders römisch 40 im August 2019 sei die Bezugsperson erst seit ca. 5 Monaten verlobt gewesen. Laut Heiratsurkunde wäre die Bezugsperson im Jahr 2019 jedoch bereits verheiratet gewesen. Auch habe die Bezugsperson selbst im Jahr 2015 bei der Erstbefragung angegeben, ledig zu sein. Somit stehe für die Behörde fest, dass die Bezugsperson und die Antragstellerin nicht verheiratet seien. Auch wäre die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ehe im Jahr römisch 40 Jahre alt gewesen und würde es sich somit - nach österreichischem Recht - um eine Kinderehe handeln, welche in Österreich nicht anerkannt werden würde. Weiters führte das BFA aus, dass der Bruder während der Zeugeneinvernahme im Jahr 2019 angegeben habe, dass die Bezugsperson nicht so oft in Kontakt mit seiner Verlobten stehe und die Bezugsperson eine Freundin in Österreich habe. Ein Widerspruch gebe es auch bezüglich der Meldeadresse. Die Antragstellerin habe auf der Botschaft angegeben, dass die Bezugsperson in Wien wohnen würde. Laut des beigefügten ZMR-Auszuges sei dieser jedoch in Dornbirn wohnhaft. Die Bezugsperson sei laut einer aktuellen ZMR-Nachschau nie in Wien wohnhaft gewesen, was den Umstand untermauere, dass die Bezugsperson und die Antragstellerin in keinem engen Kontakt miteinander stehen würden. Es würden somit gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses vorliegen.Es würden somit gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses vorliegen.
  7. Mit Schreiben vom 26.08.2022, zugestellt am 26.08.2022, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  8. Mit Schreiben vom 26.08.2022, zugestellt am 26.08.2022, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  9. Mit Stellungnahme vom 02.09.2022 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass sie die Bezugsperson in Österreich noch vor deren Flucht in Afghanistan geheiratet habe. Die Bezugsperson sei kurz nach der Eheschließung aus Afghanistan geflüchtet und dann nach Österreich gekommen. Betreffend die Bezugsperson sei ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, wonach diese an einer dissoziativen Störung leide, die „in der Regel zum Verlust der normalen Integration von Erinnerung an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der unmittelbaren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen“ führe. Nach dem Sachverständigengutachten sei die Bezugsperson krankheitsbedingt „nicht in der Lage, sich selbst im laufenden Asylverfahren zu vertreten“. Aufgrund der Erkrankung sei die Bezugsperson auch nicht in der Lage gewesen, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen und aus Sicht des Sachverständigen „nicht vernehmungsfähig“. In weiterer Folge sei der Bezugsperson ein Erwachsenenvertreter bestellt worden und habe im Verfahren der Bruder der Bezugsperson aussagen müssen. Dieser habe naturgemäß keine bzw. nur eingeschränkte direkte Wahrnehmungen. Die Bezugsperson habe regelmäßig persönlichen Kontakt zur Antragstellerin, dies könne auch per WhatsApp nachgewiesen werden, wobei es sich fast nur um Sprachnachrichten bzw. Telefonate handle, da die Bezugsperson Analphabet sei. Anlässlich der Erstbefragung bei der Botschaft sei ein Dolmetscher für Farsi anwesend gewesen, die Antragstellerin spreche jedoch Dari, möglicherweise hätten sich daraus Missverständnisse im Hinblick auf die Aussage ergeben. Auch sei die Antragstellerin von Wien als Wohnort der Bezugsperson ausgegangen, zumal es sich dabei um die einzige Stadt in Österreich handle, welche sie kenne. Hinsichtlich der Namensthematik sei auszuführen, dass mangels entsprechender Standesurkunden eine Änderung nicht möglich gewesen sei. Beim Namen XXXX handle es sich um den Stammesnamen der Bezugsperson und sei der Name des Ehegatten XXXX .Die Bezugsperson habe regelmäßig persönlichen Kontakt zur Antragstellerin, dies könne auch per WhatsApp nachgewiesen werden, wobei es sich fast nur um Sprachnachrichten bzw. Telefonate handle, da die Bezugsperson Analphabet sei. Anlässlich der Erstbefragung bei der Botschaft sei ein Dolmetscher für Farsi anwesend gewesen, die Antragstellerin spreche jedoch Dari, möglicherweise hätten sich daraus Missverständnisse im Hinblick auf die Aussage ergeben. Auch sei die Antragstellerin von Wien als Wohnort der Bezugsperson ausgegangen, zumal es sich dabei um die einzige Stadt in Österreich handle, welche sie kenne. Hinsichtlich der Namensthematik sei auszuführen, dass mangels entsprechender Standesurkunden eine Änderung nicht möglich gewesen sei. Beim Namen römisch 40 handle es sich um den Stammesnamen der Bezugsperson und sei der Name des Ehegatten römisch 40 .
  10. Mit Bescheid vom 07.09.2022 wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme der Antragstellerin dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden sei. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.06.2022 vollinhaltlich festgehalten werde. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. § 35 AsylG möglich sei.
  11. Mit Bescheid vom 07.09.2022 wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme der Antragstellerin dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden sei. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.06.2022 vollinhaltlich festgehalten werde. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. Paragraph 35, AsylG möglich sei.
  12. Mit Schriftsatz vom 05.10.2022 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Vernehmung der BF und der Bezugsperson. Auch wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragte Einreisetitel erteilt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
  13. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.09.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Die BF, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 27.04.2022 persönlich bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX rechtskräftig seit XXXX , in Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.
  16. Die BF, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 27.04.2022 persönlich bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , in Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das BFA teilte der ÖB Islamabad nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen würden. Das BFA teilte der ÖB Islamabad nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen würden. Die Behörde räumte der BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die BF eine Stellungnahme ein. 1.
  17. Zum afghanischen Eherecht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 10.04.2024, Version 11):1.
  18. Zum afghanischen Eherecht vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 10.04.2024, Version 11): Sowohl nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsregister ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre. Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich. So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt. Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn "die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist". Das schiitische Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf. Laut afghanischem Zivilgesetzbuch Artikel 77 ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind. Dies sind: - Angebot und Annahme müssen von den Vertragsparteien oder ihren Vormündern oder Vertretern korrekt vorgenommen werden - Anwesenheit zweier Zeugen - Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den heiratenden Parteien Im Allgemeinen wird eine Ehe zu Hause oder in einem Hotel von den Paaren vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Darüber hinaus werden bei einer Eheschließung folgende Punkte berücksichtigt: - Anwesenheit beider Parteien (Ehemann und Ehefrau) oder ihrer Vertreter, in fast allen Fällen wird die Ehefrau durch einen Vertreter vertreten - Willensbekundung und Absicht der Parteien, die Ehe zu schließen - Einigung der Parteien oder ihrer Vertreter über die Höhe der Mitgift des Mannes an die Frau - Anwesenheit von Zeugen für die Zeugenaussage - Erledigung der religiösen Formalitäten - Ausstellen einer traditionellen (inoffiziellen) Heiratsurkunde Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Es ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben, eine Ehe in Afghanistan zu registrieren. Wenn die Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau jedoch behördliche Verfahren betrifft, muss die Ehe registriert werden, damit sie später als Ehemann und Ehefrau geführt werden kann. Ehen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Die Registrierung einer Ehe kann auch in Abwesenheit des Ehemannes oder der Ehefrau geschehen, durch Beauftragung eines Anwalts, der die Ehe in ihrem Namen abschließt bzw. registriert. 1.
  19. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der BF und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die BF und die Bezugsperson in Afghanistan ein gemeinsames Familienleben geführt haben.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX .Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 . Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  22. Die Feststellungen zum afghanischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Stand 10.04.2024, Version 11). Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte. 2.
  23. Dass eine gültige Eheschließung oder ein schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der BF und der Bezugsperson nicht festgestellt werden konnte, gründet auf folgenden Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass im Verfahren vorgebracht wurde, dass die BF mit der Bezugsperson am 27.09.2013 eine traditionell geschlossene Ehe eingegangen sei. Laut vorgelegter Heiratsurkunde/Registrierungsbestätigung sei die Ehe in Afghanistan im Jahr 2022 offiziell gerichtlich registriert worden. Die am XXXX geborene BF war zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung XXXX alt, ihr vermeintlicher Ehegatte war ca. XXXX alt.Vorauszuschicken ist, dass im Verfahren vorgebracht wurde, dass die BF mit der Bezugsperson am 27.09.2013 eine traditionell geschlossene Ehe eingegangen sei. Laut vorgelegter Heiratsurkunde/Registrierungsbestätigung sei die Ehe in Afghanistan im Jahr 2022 offiziell gerichtlich registriert worden. Die am römisch 40 geborene BF war zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung römisch 40 alt, ihr vermeintlicher Ehegatte war ca. römisch 40 alt. Weiters ist auszuführen, dass das BFA der BF in der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sowie Stellungnahme vom 14.06.2022 mitgeteilt hat, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen. Ein Familienangehörigenverhältnis habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Im vorliegenden Fall hätten sich Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Das BFA hat seine Mitteilung somit entsprechend begründet und der BF Gelegenheit geboten, davon Kenntnis zu erlangen und Stellung zu nehmen.Weiters ist auszuführen, dass das BFA der BF in der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sowie Stellungnahme vom 14.06.2022 mitgeteilt hat, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen. Ein Familienangehörigenverhältnis habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Im vorliegenden Fall hätten sich Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Das BFA hat seine Mitteilung somit entsprechend begründet und der BF Gelegenheit geboten, davon Kenntnis zu erlangen und Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme gab die BF auf die vom BFA aufgezeigten Widersprüche an, dass im Hinblick auf die Bezugsperson ein Sachverständigengutachten vorliege, wonach diese im Asylverfahren nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Aus diesem Grund sei in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Jahr 2021 der Bruder der Bezugsperson einvernommen worden; der Bezugsperson sei ein Erwachsenenvertreter bestellt worden. Die Bezugsperson gab jedoch bereits in ihrer Erstbefragung im Jahr 2015 an, ledig zu sein. Ein Sachverständigengutachten betreffend die Vernehmungsfähigkeit lag zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vor. Auch wenn der Bruder der Bezugsperson keine direkten Wahrnehmungen über Geschehnisse habe, erscheint es lebensnah, dass er zumindest allgemeine Angaben über die Bezugsperson tätigen und anführen kann, ob bzw. seit wann die Bezugsperson verheiratet ist. So gab der Bruder der Bezugsperson laut Verhandlungsprotokoll in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2021 auf die Frage, wann und wo die Hochzeit stattgefunden habe, folgendes an: „Im letzten Jahr.“ Weiters ergänzte er: „In Afghanistan. Er war in Österreich und seine Frau in Afghanistan. Es wurden ca. 400 bis 500 Gäste eingeladen.“ Ungeachtet der widersprüchlichen Angaben lässt die Beschwerdeschrift sowie die Stellungnahme jegliche Ausführungen zum Nichtvorliegen der Ehemündigkeit der BF und der Bezugsperson zum Zeitpunkt der behaupteten tradtionellen Eheschließung, vermissen. Diesbezüglich führte das BFA in seiner Stellungnahme aus, dass die BF zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr XXXX Jahre alt gewesen sei und es sich somit nach österreichischem Recht um eine Kinderehe handle, welche in Österreich nicht anerkannt werde.Ungeachtet der widersprüchlichen Angaben lässt die Beschwerdeschrift sowie die Stellungnahme jegliche Ausführungen zum Nichtvorliegen der Ehemündigkeit der BF und der Bezugsperson zum Zeitpunkt der behaupteten tradtionellen Eheschließung, vermissen. Diesbezüglich führte das BFA in seiner Stellungnahme aus, dass die BF zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr römisch 40 Jahre alt gewesen sei und es sich somit nach österreichischem Recht um eine Kinderehe handle, welche in Österreich nicht anerkannt werde. Vor diesem Hintergrund gab die BF gemäß dem im Akt einliegenden „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis § 35 AsylG“ vom 27.04.2022 an, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr XXXX alt gewesen sei, was jedoch nicht mit ihrem tatsächlichen Alter zum Zeitpunkt der Eheschließung Deckung findet. Die BF ist laut ihrem afghanischen Reisepasses am XXXX geboren. Der gerichtlichen Registrierungsbestätigung vom XXXX kann entnommen werden, dass die traditionelle Eheschließung am XXXX erfolgte. Die BF war daher zum Zeitpunkt der Eheschließung ca. XXXX alt. Weiters gab die BF im Fragebogen an, dass sie seit ihrer Hochzeit bei ihren Schwiegereltern lebe und ihren Ehemann zuletzt im Jahr 2014 gesehen habe. Sie hätten 1 Jahr lang im gemeinsamen Haushalt gelebt, der Ehe würden keine gemeinsamen Kinder entspringen.Vor diesem Hintergrund gab die BF gemäß dem im Akt einliegenden „Fragebogen Familienangehörigenverhältnis Paragraph 35, AsylG“ vom 27.04.2022 an, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr römisch 40 alt gewesen sei, was jedoch nicht mit ihrem tatsächlichen Alter zum Zeitpunkt der Eheschließung Deckung findet. Die BF ist laut ihrem afghanischen Reisepasses am römisch 40 geboren. Der gerichtlichen Registrierungsbestätigung vom römisch 40 kann entnommen werden, dass die traditionelle Eheschließung am römisch 40 erfolgte. Die BF war daher zum Zeitpunkt der Eheschließung ca. römisch 40 alt. Weiters gab die BF im Fragebogen an, dass sie seit ihrer Hochzeit bei ihren Schwiegereltern lebe und ihren Ehemann zuletzt im Jahr 2014 gesehen habe. Sie hätten 1 Jahr lang im gemeinsamen Haushalt gelebt, der Ehe würden keine gemeinsamen Kinder entspringen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die BF und die Bezugsperson zum Zeitpunkt der behaupteten traditionellen Eheschließung laut den Länderfeststellungen das legale Heiratsalter (Frauen 16 Jahre, Männer 18 Jahre) noch nicht erreicht hatten. Allerdings ist nach afghanischem Gesetz eine Eheschließung auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich. So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt. Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn "die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist". Das schiitische Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf. Weiters ergibt sich aus den Länderberichten, dass in fast allen Fällen die Ehefrau bei der Eheschließung durch einen Vertreter vertreten wird. Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Es ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben, eine Ehe in Afghanistan zu registrieren. Ehen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Die Registrierung einer Ehe kann auch in Abwesenheit des Ehemannes oder der Ehefrau geschehen, durch Beauftragung eines Anwalts, der die Ehe in ihrem Namen abschließt bzw. registriert. Die BF machte im Verfahren keine nähere Angaben zur traditionellen Eheschließung. So gab sie weder an, dass sie und die Bezugsperson im Rahmen der Eheschließung durch einen Vormund vertreten wurden. Auch legte die BF keine geeigneten Beweismittel der traditonellen Eheschließung (wie etwa einer Heiratsurkunde) im Verfahren vor. Zu den genauen Umständen der Hochzeitsfeierlichkeiten konnte die BF ebenfalls keine oder lediglich allgemein gehaltene Angaben tätigen. Obwohl die BF im Fragebogen anführte, dass die Hochzeit 1 Tag und 1 Nacht gedauert habe und ca. 100 Gäste anwesend gewesen seien, gab sie an, über keinerlei Hochzeitsfotos zu verfügen. Auch wurde die von der BF behauptete traditionelle Eheschließung nicht - wie von der BF im Fragebogen angeführt - im Jahr XXXX registriert, sondern laut der gerichtlichen Registrierungsbestätigung erst im Jahr XXXX .Die BF machte im Verfahren keine nähere Angaben zur traditionellen Eheschließung. So gab sie weder an, dass sie und die Bezugsperson im Rahmen der Eheschließung durch einen Vormund vertreten wurden. Auch legte die BF keine geeigneten Beweismittel der traditonellen Eheschließung (wie etwa einer Heiratsurkunde) im Verfahren vor. Zu den genauen Umständen der Hochzeitsfeierlichkeiten konnte die BF ebenfalls keine oder lediglich allgemein gehaltene Angaben tätigen. Obwohl die BF im Fragebogen anführte, dass die Hochzeit 1 Tag und 1 Nacht gedauert habe und ca. 100 Gäste anwesend gewesen seien, gab sie an, über keinerlei Hochzeitsfotos zu verfügen. Auch wurde die von der BF behauptete traditionelle Eheschließung nicht - wie von der BF im Fragebogen angeführt - im Jahr römisch 40 registriert, sondern laut der gerichtlichen Registrierungsbestätigung erst im Jahr römisch 40 . Sofern die BF nunmehr einen aktuellen WhatsApp-Chatverlauf im Verfahren vorlegt, um den intensiven Kontakt mit der Bezugsperson via Telekommunikationsmittel zu untermauern, ist dazu auszuführen, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet sind, um ein aufrechtes Familienleben bereits seit der Eheschließung im Jahr XXXX nachzuweisen.Sofern die BF nunmehr einen aktuellen WhatsApp-Chatverlauf im Verfahren vorlegt, um den intensiven Kontakt mit der Bezugsperson via Telekommunikationsmittel zu untermauern, ist dazu auszuführen, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet sind, um ein aufrechtes Familienleben bereits seit der Eheschließung im Jahr römisch 40 nachzuweisen. Auffällig ist zudem, dass die BF im laufenden Verfahren vorbrachte, dass die Bezugsperson im Asylverfahren aufgrund einer traumatischen Belastung nicht vernehmungsfähig gewesen sei, gleichzeitig jedoch keinerlei Angaben über die gesundheitliche Situation der Bezugsperson im Rahmen der Antragstellung machen konnte. Ferner konnte die BF nicht anführen, ob die Bezugsperson im Sommer oder im Winter aus Afghanistan ausgereist ist. Dies erscheint insofern nicht nachvollziehbar, zumal die BF behauptete, dass sie seit der traditionellen Eheschließung im Jahr XXXX bis zur Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2014 im gemeinsamen Haushalt mit dieser lebte.Auffällig ist zudem, dass die BF im laufenden Verfahren vorbrachte, dass die Bezugsperson im Asylverfahren aufgrund einer traumatischen Belastung nicht vernehmungsfähig gewesen sei, gleichzeitig jedoch keinerlei Angaben über die gesundheitliche Situation der Bezugsperson im Rahmen der Antragstellung machen konnte. Ferner konnte die BF nicht anführen, ob die Bezugsperson im Sommer oder im Winter aus Afghanistan ausgereist ist. Dies erscheint insofern nicht nachvollziehbar, zumal die BF behauptete, dass sie seit der traditionellen Eheschließung im Jahr römisch 40 bis zur Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2014 im gemeinsamen Haushalt mit dieser lebte. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass der Fragenkatalog in englischer Sprache verfasst wurde und die BF am Ende der Befragung mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, dass eine Rückübersetzung in einer ihr verständlichen Sprache erfolgt sei und sie den Inhalt und die Richtigkeit ihrer Angaben bestätige. Die BF legte auch ein Englischzertifikat des afghanischen Sozialministeriums vor, sodass davon ausgegangen wird, dass die BF über Englischkenntnisse verfügt. Insofern erscheint es nicht nachvollziehbar, dass es bei der Erstbefragung der BF vor der ÖB Islamabad zu Verständigungsschwierigkeiten und infolge Missverständnissen gekommen sei, zumal die BF Dari spreche und ein Dolmetscher für Farsi anwesend gewesen sei. Zudem ist es auch nicht nachvollziehbar, dass die BF als Ehegattin, die mit der Bezugsperson eine Ehe vor deren Ausreise eingegangen sei, keine näheren Angaben zum Leben der Bezugsperson in Afghanistan und nunmehr in Österreich sowie zur Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan machen konnte. Die BF konnte im Rahmen der Antragstellung nicht einmal den richtigen Wohnort der Bezugsperson in Österreich angeben und führte an, dass diese in Wien lebe, obwohl die Bezugsperson in Dornbirn behördlich gemeldet ist. Auch widerspricht bei einer bereits in Afghanistan geschlossenen Ehe eine erstmalige Kontaktaufnahme zwischen den Eheleuten nach erst 1 Jahr nach der Ausreise der Bezugsperson der Annahme eines Naheverhältnisses. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den teils zudem nicht nachvollziehbaren sowie oberflächlich gehaltenen Angaben und mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der BF und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben bestanden hat. Die Ausführungen der BF lassen zudem auch keine nachvollziehbaren Schlüsse auf ein Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu. Die BF gab zwar an, dass im Herkunftsland ein Familienleben mit der Bezugsperson bestanden und dieses 1 Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammen mit den Schiegereltern der BF stattgefunden habe, jedoch kann diesem Vorbringen vor dem Hintergrund ihrer nicht glaubhaften sowie wenig nachvollziehbaren Angaben kein glaubhafter Inhalt beigemessen werden. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die BF nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  25. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  26. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  27. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.1.
  1. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.
  2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
  1. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.
  2. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Internationales Privatrecht-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.1.
  3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz Internationales Privatrecht-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. 3.1.
  4. Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Eheschließungen nach dem afghanischen Eherecht in seiner Entscheidung vom 31.05.2023, OGH 4 Ob 85/23p wie folgt erwogen: „Zwar haben die Vorinstanzen die Formvorschriften für eine Eheschließung nach Art 61 afghZGB wiedergegeben: Muslimische Religionsgelehrte sind durch eine Erlaubnis des Obersten Gerichts befugt, die Eheschließung auf der Grundlage einer offiziellen Eheurkunde durchzuführen. Jedoch ist jede Eheschließung verpflichtend vor den zuständigen Behörden zu registrieren und bei der Nationalen Behörde zur Registrierung des Personenstandes in Evidenz zu halten. Dies gilt auch für bisher nicht registrierte Ehen (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  5. Lfg 2021] 29 f).„Zwar haben die Vorinstanzen die Formvorschriften für eine Eheschließung nach Artikel 61, afghZGB wiedergegeben: Muslimische Religionsgelehrte sind durch eine Erlaubnis des Obersten Gerichts befugt, die Eheschließung auf der Grundlage einer offiziellen Eheurkunde durchzuführen. Jedoch ist jede Eheschließung verpflichtend vor den zuständigen Behörden zu registrieren und bei der Nationalen Behörde zur Registrierung des Personenstandes in Evidenz zu halten. Dies gilt auch für bisher nicht registrierte Ehen (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  6. Lfg 2021] 29 f). Die Vorinstanzen haben aber die davon eklatant abweichende Auslegungspraxis außer Acht gelassen: Das Zivilgesetzbuch trat 1977 in Kraft, also während der kurzen Phase von Afghanistan als Republik (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  7. Lfg 2021] 4). Es hat bereits die Taliban-Herrschaft von 1992 bis 2001 überdauert und steht auch trotz der erneuten Machtübernahme der Taliban nach dem Rückzug der NATO-Truppen 2020 noch formal in Kraft (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  8. Lfg 2021] 4, 8). Insbesondere das Eherecht basiert aber neben dem kodifizierten Recht auf Bestimmungen des islamischen Rechts und dem örtlichen Gewohnheitsrecht (Rechtspluralismus, vgl Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  9. Lfg 2021] 26). Große Teile der Bevölkerung sind nicht bereit, Behörden durch die Registrierung von Ehen in vermeintlich rein private und zum Teil ungesetzliche Praktiken wie Kinder-, Zwangs-, Austauschehen und Ehen zur Schuldentilgung Einblick nehmen zu lassen. Daher sind nur 5 % aller Ehen in Afghanistan registriert (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  10. Lfg 2021] 30).Insbesondere das Eherecht basiert aber neben dem kodifizierten Recht auf Bestimmungen des islamischen Rechts und dem örtlichen Gewohnheitsrecht (Rechtspluralismus, vergleiche Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  11. Lfg 2021] 26). Große Teile der Bevölkerung sind nicht bereit, Behörden durch die Registrierung von Ehen in vermeintlich rein private und zum Teil ungesetzliche Praktiken wie Kinder-, Zwangs-, Austauschehen und Ehen zur Schuldentilgung Einblick nehmen zu lassen. Daher sind nur 5 % aller Ehen in Afghanistan registriert (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  12. Lfg 2021] 30). Zusammengefasst sind die Formvorschriften des afghZGB über die Registrierung der Ehe praktisch totes Recht, sodass der Antrag auf einvernehmliche Scheidung nicht mangels Registrierung der Ehe abgewiesen werden kann.“ 3.1.
  13. Vor diesem Hintergrund ist - zusätzlich zur bereits in der Beweiswürdigung erfolgten Beurteilung des Zeitpunkts der traditionellen Eheschließung - im gegenständlichen Verfahren nicht von einer nach dem afghanischen Recht gültigen Ehe vor Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan auszugehen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen begründete Zweifel an der traditionellen Eheschließung am XXXX vor. Aus diesem Grund erübrigt sich somit die Prüfung, ob die Eheschließung als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen begründete Zweifel an der traditionellen Eheschließung am römisch 40 vor. Aus diesem Grund erübrigt sich somit die Prüfung, ob die Eheschließung als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist. 3.1.
  14. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.1.
  15. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Soweit der erst in der Beschwerde enthaltene Beweisantrag (zeugenschaftliche Einvernahme der BF und der Bezugsperson) im Verfahren aufgrund des in § 11a Abs. 2 FPG enthaltenen Neuerungsverbots keine Berücksichtigung finden konnte, ist anzumerken, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass es - gerade im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren nach § 11a Abs. 2 FPG - auch in den Fällen des § 35 AsylG jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, mwN).Soweit der erst in der Beschwerde enthaltene Beweisantrag (zeugenschaftliche Einvernahme der BF und der Bezugsperson) im Verfahren aufgrund des in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG enthaltenen Neuerungsverbots keine Berücksichtigung finden konnte, ist anzumerken, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass es - gerade im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG - auch in den Fällen des Paragraph 35, AsylG jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen vergleiche VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2278007.1.00

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