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{'item': 'W192 2304977-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW192 2304977-1 Spruch, W192 2304977-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs.3 Satz 2 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Betreffend Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 16.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er vor, aus der Provinz Laghman zu stammen, im August 2022 seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. In Afghanistan wären noch seine Eltern, vier Schwestern und vier Brüder wohnhaft. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Die Taliban hätten ihnen alle Freiheiten genommen und seien gegen Bildung. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte, gab er an, dass er die Taliban fürchte. Am 14.10.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer gab hierbei zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, dass er Medikamente nehme, an Demenz leide und psychische Probleme habe. Er leide seit dem Jahr 2003 an Epilepsie und nehme das Medikament Levetiracetam 500 mg ein. Zu seinem familiären Hintergrund gab er an, dass seine Eltern und sechs Geschwister in Afghanistan leben würden. Ein Bruder lebe im Iran. Er habe noch drei Onkel und sieben Tanten. Er habe ab und zu Kontakt zu seinen Angehörigen. Sein Vater und seine Brüder würden arbeiten. Seine Familie habe Zugriff auf das Notwendige gehabt und gehe es seiner Familie gut. Zu den Gründen für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer in freier Erzählung an: „Als die Provinz Laghman am 15.08.2021 von den Taliban eingenommen wurde, habe ich mich dazu entschieden, mein Heimatland zu verlassen und nach Europa zu kommen. Ich hatte dort keine Freiheit mehr und ich hasse die Taliban, ich wollte nicht unter deren Macht leben. Die Taliban haben die Schulen geschlossen und meine Eltern haben mir gesagt, dass ich in Afghanistan keine sichere Zukunft habe. Ich bin ein gebildeter Mensch und ich möchte weiter lernen. Ich will nicht mehr zurück und die Taliban lassen mich nicht am Leben, so wie ich es mir wünsche. Da die Taliban mir die Freiheit nicht geben, habe ich Afghanistan verlassen.“ Weiters gab der Beschwerdeführer an, nie bedroht worden zu sein, jedoch sei die allgemeine Sicherheitslage in seinem Heimatdorf sehr kritisch und habe er dort keine Zukunft mehr. Wenn er aus Österreich zurückehren würden, würden ihn die Taliban als Ungläubigen betrachten und umbringen. Der Beschwerdeführer brachte weiters seine E-Card, diverse Arztbriefe sowie integrationsrelevante Unterlagen in Vorlage.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sei im Allgemeinen und in seiner Herkunftsprovinz als ausreichend sicher festzustellen. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sei im Allgemeinen und in seiner Herkunftsprovinz als ausreichend sicher festzustellen. Zur Versorgungslage stellte das BFA wörtlich fest: „Festgestellt wird, dass Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Sie verfügen in Ihrer Herkunftsregion xxx über eine hinreichende Existenzgrundlage – insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser – und über eine Wohnmöglichkeit im Haus/ in der Wohnung, … Ihrer Familie. Sie verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Gestalt Ihrer Eltern, Geschwister, mehrerer Onkel und Tanten und deren Familien. Ihre Familie besitzt ein eigenes Haus, Ländereien, Geschäft, xxx. Festgestellt wird, dass der Unterhalt Ihrer Familie abgesichert ist. Ihr Vater, Bruder, Onkel, xxx gehen einer Erwerbstätigkeit. Ihre Familie ist finanziell abgesichert. Sie stehen in Kontakt mit Ihrer Familie in Afghanistan. Des Weiteren wird festgestellt, dass Sie über familiäre Anknüpfungspunkte im Ausland, nämlich in xxx verfügen. Ihre Familie im Ausland ist aufgrund von xxx in der Lage, Sie finanziell zu unterstützen. Überdies wird festgestellt, dass Sie ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit erworbener Schulbildung, Berufserfahrung als xxx sind. Sie sind mit der Sprache, den lokalen Umständen, sowie den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und werden folglich im Rückkehrfall in der Lage sein, Ihr Auskommen, gegebenenfalls mit Unterstützung Ihrer Familie, zu bestreiten. […]“. In der Beweiswürdigung führte die Behörde zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zur Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban angegeben habe. Sein Fluchtvorbringen stütze sich lediglich auf die Annahme, er könnte in Afghanistan keine gute Zukunft mehr haben und die Schule nicht mehr weiter besuchen. Mehrmalige Fragen auf Verfolgung oder Bedrohung habe er verneint. Es hätten sich im Verfahren damit keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung gegeben hätte, welche seine Flucht begründet hätte. Zur Versorgungslage führte das BFA in der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge. Beim Beschwerdeführer handle es sich u einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werde. Er gehöre, wie dargelegt, keiner besonders vulnerablen Gruppe an und verfüge über Familienangehörige im Herkunftsland. Zu seiner familiären Situation in Afghanistan sei ermittelt worden, dass der Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern gut und gegeben sei. Außerdem werde zur Situation seiner Familie in Afghanistan festgestellt, dass der Unterhalt der Familie gesichert sei, da sein Vater und seine Brüder einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden. Der Beschwerdeführer habe die Ausgangslage in Afghanistan als gut beschrieben und erscheine seine Rückkehr in seine Heimatregion nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auch möglich.

  1. Dagegen wurde innerhalb offener Frist mit Eingabe vom 19.12.2024 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer vor dem Erreichen der Volljährigkeit aus Afghanistan geflüchtet sei, da er in Afghanistan keine sichere Zukunft mehr gehabt hätte. Die Taliban hätten die Schulen geschlossen und den Menschen ihre Freiheit genommen. Der Beschwerdeführer stehe den Taliban zutiefst ablehnend gegenüber und wolle sich ihnen nicht unterwerfen. Ihm drohe eine Verfolgung durch die Taliban aus religiös-politischen Gründen. Das BFA habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen, weshalb das Verfahren mit Mängeln behaftet sei. So wäre etwa der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur oberflächlich ermittelt worden. So sei zwar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leide, jedoch habe sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, wie sich eine Rückkehr nach Afghanistan auf seine Gesundheit auswirken würde. In Afghanistan sei die medizinische Versorgung für chronische Erkrankungen wie Epilepsie stark eingeschränkt und eine erforderliche Medikation nicht gewährleistet. Auch habe sich die Behörde nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein Unterstützungsnetzwerk verfüge. Es werde stattdessen pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer keine Existenznotlage erleiden würde. Es wäre bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bekannt geworden, dass die Familie des Beschwerdeführers erhebliche finanzielle Probleme habe und nicht in der Lage sei, ihn zu unterstützen. Die Feststellungen zur Versorgungslage seien unvollständig und nicht nachvollziehbar. Diese würden den Eindruck erwecken, sich aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammenzusetzen. Eine Auseinandersetzung mit der individuellen Lage des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Versorgungslage in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden. Auch hätte die Behörde feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommenen Rückkehrer mit maßgebliche Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung drohe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das BFA habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen, weshalb das Verfahren mit Mängeln behaftet sei. So wäre etwa der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur oberflächlich ermittelt worden. So sei zwar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leide, jedoch habe sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, wie sich eine Rückkehr nach Afghanistan auf seine Gesundheit auswirken würde. In Afghanistan sei die medizinische Versorgung für chronische Erkrankungen wie Epilepsie stark eingeschränkt und eine erforderliche Medikation nicht gewährleistet. Auch habe sich die Behörde nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein Unterstützungsnetzwerk verfüge. Es werde stattdessen pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer keine Existenznotlage erleiden würde. Es wäre bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren bekannt geworden, dass die Familie des Beschwerdeführers erhebliche finanzielle Probleme habe und nicht in der Lage sei, ihn zu unterstützen. Die Feststellungen zur Versorgungslage seien unvollständig und nicht nachvollziehbar. Diese würden den Eindruck erwecken, sich aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammenzusetzen. Eine Auseinandersetzung mit der individuellen Lage des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Versorgungslage in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. Auch hätte die Behörde feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommenen Rückkehrer mit maßgebliche Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung drohe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, stammt aus der Provinz Laghman, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2022 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen über seine Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religionszugehörigkeit und ethnischen Zugehörigkeit ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers war aufgrund der Vorlage seiner nationalen ID-Karte (AS 69 f.) feststellbar. 2.
  5. Zu den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers: 2.2.
  6. Zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan: Nicht festgestellt werden kann jedoch, wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr eine solche zu befürchten hätte: Der Beschwerdeführer hat sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem BFA hinsichtlich seiner Ausreisegründe lediglich pauschal angegeben, seinen Herkunftsstaat wegen der schlechten Sicherheitslage und mangelnder Bildungsmöglichkeiten sowie den durch die Taliban gegebenen Freiheitseinschränkungen verlassen zu haben (AS 10 u. 57). Der Beschwerdeführer hat hierbei jedoch weder eine konkrete Bedrohungssituation oder aber ein Verfolgungsszenario, dem er ausgesetzt war, ins Treffen geführt, sondern explizit angegeben, niemals persönlich bedroht worden zu sein (AS 59). Seine Behauptung vor dem BFA, wonach er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan als Ungläubiger bezeichnet und getötet würde, stellte der Beschwerdeführer letztlich nur völlig pauschal in den Raum, ohne konkrete Anhaltspunkte für seine Befürchtungen darzulegen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren darüber hinaus auch kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er eine den Einstellungen der Talibanbewegung als derzeitige defacto-Machthaber entgegenstehende politische Überzeugung geäußert oder durch eventuelle Aktivitäten zur Förderung einer solchen Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit der defacto-Machthaber im Herkunftsstaat erweckt habe. Dass der Beschwerdeführer nicht in das Blickfeld der Taliban geraten ist, ist auch daran erkennbar, dass es für ihn im Sommer des Jahres 2022, somit jedenfalls nach der Machtübernahme seitens der Talibanbewegung, offenkundig problemlos möglich war, von seinem Heimatdorf in der Provinz Laghman in den Iran auszureisen, woraus ersichtlich ist, dass kein Interesse der defacto-Machthaber an einer Verfolgung des Beschwerdeführers gegeben ist. Auf dieser Grundlage ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bestehen könne. Die Beschwerde hat es auch nicht unternommen, dieser Beurteilung der Behörde begründet konkret entgegenzutreten, sondern wiederholt bloß rein spekulativ eine Verfolgungsgefahr aus politisch-religiösen Gründen. Die darin vorgebrachten Einwendungen gegen das Ermittlungsverfahren der Behörde beziehen sich ausschließlich auf die Frage der subsidiären Schutzberechtigung. 2.2.
  7. Zu allfälligen weiteren Fluchtgründen: Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Paschtunen sunnitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines eher kurzen Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht.
  8. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.
  9. Zu Spruchpunkt I.:3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.
  11. .

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. .

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). 3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen. 3.1.3. Zudem hat es der Beschwerdeführer nicht unternommenen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen. Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Paschtunen und Sunniten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als „verwestlicht“ wahrgenommen werden sollte. Auch EUAA bewertet in seinen Leitlinien vom Jänner 2023 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimaler als für Frauen (EUAA). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. 3.1.4. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.3.1.4. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II.3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dieser durch das Verwaltungsgericht selbst festgestellt werden kann, sofern dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 3 zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dieser durch das Verwaltungsgericht selbst festgestellt werden kann, sofern dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 3, zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. 3.2.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.2.
  4. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des BFA über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.3.2.
  5. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des BFA über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang, wie auch in der Beschwerde gerügt wurde, verabsäumt, ausreichende Feststellungen zur Situation im Falle einer etwaigen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu treffen. Die Feststellungen zur Versorgungslage (Seite 15 des Bescheides) bestehen erkennbar lediglich aus Textbausteinen, ohne dass diese auf den konkreten Fall und das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihn zu erwartende Rückkehrsituation Bezug nehmen würden. Dies ergibt sich daher, dass die diesbezüglichen Textpassagen ausschließlich nicht fallbezogene allgemeine Aussagen betreffend die einen Rückkehrer nach Afghanistan gegebenenfalls treffende Situation enthalten, aber bei jenen Aspekten, die einen Bezug zum konkreten Fall erkennen lassen würden, lediglich den Platzhalter „xxx“ im Text enthalten. Dass die Behörde keine explizit auf den Beschwerdeführer bezogenen Feststellungen zur Versorgungslage getroffen hat, wird etwa auch daran deutlich, dass sie bei den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zwar ausdrücklich ausgeführt hat, dass dieser an Epilepsie leide und eine entsprechende Medikation erhalte (S. 15 des Bescheides), jedoch im Zusammenhang mit der Versorgungslage gegensätzlich zu den obigen Feststellungen ausführt, dass der Beschwerdeführer „ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger“ Mann (…) sei (S. 15 des Bescheides). Das BFA hat sich im gegenständlichen Fall daher bezüglich der den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwartenden Situation erkennbar mit modulhaften Textbausteinen begnügt und ist nicht auf den konkreten Fall eingegangen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der den Beschwerdeführer gegebenenfalls treffenden Rückkehrsituation nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen. Das BFA ist insgesamt von einer nicht nachvollziehbaren und jedenfalls aber ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und hat damit die notwendige Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts unterlassen, was zu krassen und besonders gravierenden Ermittlungslücken geführt hat und eine Kassationsentscheidung dringend erforderlich macht. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeit wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan und damit auch mit der bei ihm vorliegenden Epilepsieerkrankung und der Frage diesbezüglich gegebenenfalls bestehender Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan hinreichend auseinanderzusetzen haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetztes liegen, v.a. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde für die Ermittlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. 3.2.
  6. Da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war der Bescheid des BFA

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hinsichtlich dessen Spruchpunkt II. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.3.2.4. Da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war der Bescheid des BFA

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hinsichtlich dessen Spruchpunkt römisch zwei. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 3.2.

  1. Da Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des BFA in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden Spruchpunkte III. bis VI. keinen Bestand haben.3.2.
  2. Da Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des BFA in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. keinen Bestand haben. 3.3.

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zum Abspruch über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Afghanistan auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine zulässigen neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie dargelegt, wurde den Argumenten im angefochtenen Bescheid zur fehlenden Asylrelevanz nicht substantiiert entgegengetreten und es wurde auch in der Beschwerde kein glaubhaftes und zulässiges konkretes Vorbringen hinsichtlich eines potentiell asylrelevanten Sachverhaltes erstattet.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht zum Abspruch über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Afghanistan auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine zulässigen neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche zuletzt etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie dargelegt, wurde den Argumenten im angefochtenen Bescheid zur fehlenden Asylrelevanz nicht substantiiert entgegengetreten und es wurde auch in der Beschwerde kein glaubhaftes und zulässiges konkretes Vorbringen hinsichtlich eines potentiell asylrelevanten Sachverhaltes erstattet. Hinsichtlich des vorliegenden Abspruches über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststeht und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid im dargestellten Umfang (Spruchpunkte II. bis VI.) aufzuheben ist. Dem steht angesichts des auf eine Kassation des angefochtenen Bescheids zielenden Eventualantrags der Beschwerde auch das Interesse des Beschwerdeführers nicht entgegen.Hinsichtlich des vorliegenden Abspruches über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststeht und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid im dargestellten Umfang (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.) aufzuheben ist. Dem steht angesichts des auf eine Kassation des angefochtenen Bescheids zielenden Eventualantrags der Beschwerde auch das Interesse des Beschwerdeführers nicht entgegen. 4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W192.2304977.1.00

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