Obsah (12)
§ 28Art 133§ 9§ 21§ 7§ 6§ 27Art 130§ 24§ 18§ 3§ 19RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2025 GeschäftszahlW208 2295246-1 Spruch, W208 2295246-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde als Zeuge zu einer Verhandlung an das Landesgericht WIENER NEUSTADT (im Folgenden: LG) am 24.01.2024 und am 11.03.2024, zu XXXX , geladen. Die Ladungen für die Verhandlung wurden für den 24.01.2024 am 21.12.2023 und für den 11.03.2024 am 25.01.2024 zugestellt. Die Ladungsadresse war in beiden Fällen die im Spruch genannten Adresse in XXXX . Die erste Verhandlung wurde abberaumt und der BF davon nicht verständigt. Die zweite Verhandlung am 11.03.2024 fand statt. Der BF war von 10:30 bis 12:10 Uhr anwesend und wurde auch einvernommen, wobei das richterliche Organ bestätigte, dass die Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort erfolgte und die Einvernahme erforderlich war (ON 2,1).
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde als Zeuge zu einer Verhandlung an das Landesgericht WIENER NEUSTADT (im Folgenden: LG) am 24.01.2024 und am 11.03.2024, zu römisch 40 , geladen. Die Ladungen für die Verhandlung wurden für den 24.01.2024 am 21.12.2023 und für den 11.03.2024 am 25.01.2024 zugestellt. Die Ladungsadresse war in beiden Fällen die im Spruch genannten Adresse in römisch 40 . Die erste Verhandlung wurde abberaumt und der BF davon nicht verständigt. Die zweite Verhandlung am 11.03.2024 fand statt. Der BF war von 10:30 bis 12:10 Uhr anwesend und wurde auch einvernommen, wobei das richterliche Organ bestätigte, dass die Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort erfolgte und die Einvernahme erforderlich war (ON 2,1).
- Die in Folge vom BF eingebrachten Gebührenanträge erschöpften sich in beiden Fällen in der Angabe seiner Kontonummer, wobei der erste Gebührenantrag den Stempel XXXX , trägt (ON 1,2; ON 2,1).
- Die in Folge vom BF eingebrachten Gebührenanträge erschöpften sich in beiden Fällen in der Angabe seiner Kontonummer, wobei der erste Gebührenantrag den Stempel römisch 40 , trägt (ON 1,2; ON 2,1).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024 wurden dem BF lediglich die Fahrtkosten für die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (Zug) von XXXX über XXXX nach XXXX und retour von insgesamt € 227,40 für die An- und Rückreise sowohl am 24.01.2024 als auch am 11.03.2024 zugesprochen. Begründend wurde darin im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) verwiesen und ausgeführt, dass dem Zeugen
§ 9
Abs 1 Z 2 nur die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, zu ersetzen seien, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024 wurden dem BF lediglich die Fahrtkosten für die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (Zug) von römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 und retour von insgesamt € 227,40 für die An- und Rückreise sowohl am 24.01.2024 als auch am 11.03.2024 zugesprochen. Begründend wurde darin im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) verwiesen und ausgeführt, dass dem Zeugen
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, nur die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, zu ersetzen seien, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.
- Daraufhin fand am 21.03.2024 ein Telefongespräch des BF mit einer Kostenbeamtin der belangten Behörde statt, in dem dieser angab, dass nur sein Büro in XXXX , sein Wohnsitz jedoch in XXXX sei. Weiters führte er aus, dass die zuerkannten Gebühren zu wenig seien. Er habe bereits am 23.01.2024 wegfahren müssen, um rechtzeitig am 24.01.2024 bei Gericht zu sein, weshalb er auch Anspruch auf eine Übernachtung habe. Er habe bei einem Bekannten geschlafen. Die Verhandlung am 24.01.2024 sei abberaumt worden und keine Verständigung erfolgt. Er sei selbstständig und habe daher einen Verdienstentgang von 8 Stunden. Er habe keinen Vertreter gehabt. Er sei auch nicht mit dem Zug gefahren, sondern mit dem Auto und habe das der Kanzlei mitgeteilt (ON 6,1).
- Daraufhin fand am 21.03.2024 ein Telefongespräch des BF mit einer Kostenbeamtin der belangten Behörde statt, in dem dieser angab, dass nur sein Büro in römisch 40 , sein Wohnsitz jedoch in römisch 40 sei. Weiters führte er aus, dass die zuerkannten Gebühren zu wenig seien. Er habe bereits am 23.01.2024 wegfahren müssen, um rechtzeitig am 24.01.2024 bei Gericht zu sein, weshalb er auch Anspruch auf eine Übernachtung habe. Er habe bei einem Bekannten geschlafen. Die Verhandlung am 24.01.2024 sei abberaumt worden und keine Verständigung erfolgt. Er sei selbstständig und habe daher einen Verdienstentgang von 8 Stunden. Er habe keinen Vertreter gehabt. Er sei auch nicht mit dem Zug gefahren, sondern mit dem Auto und habe das der Kanzlei mitgeteilt (ON 6,1).
- In einer daraufhin seitens der Revisorin beim LG verfassten Stellungnahme an die Vizepräsidentin des LG vom 27.03.2024 (ON 8,1), wurde angeregt, der BF möge eine Beschwerde einbringen, die notwendigen ergänzenden Angaben zum Gebührenantrag machen (weil ein Verbesserungsverfahren unterblieben sei) und sodann eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Dem BF wurde diese Stellungnahme ebenfalls zugestellt und ihm damit gleichzeitig die Gelegenheit zur Präzisierung seiner Anträge gegeben, welche der BF ungenutzt lies.
- Gegen diesen Bescheid (dem BF zugestellt am 14.03.2024) richtet sich die am 15.04.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Zeugen und nunmehrigen BF (ON 10,1). Darin verwies der BF begründend im Wesentlichen darauf, dass er dem Gericht mitgeteilt habe, es sei ihm nicht möglich gewesen mit dem Zug anzureisen, weil er aufgrund einer Chemo-Therapie Massen von Leuten vermeiden habe müsse. Er sei „in erster Linie“ selbstständig und habe in DEUTSCHLAND wichtige Projekte zu koordinieren. Beigelegt war eine Bestätigung seiner Steuerberaterin, wonach der BF in DEUTSCHLAND mit einem Kfz-Handel selbstständig gewerblich tätig sei und hierfür ein durchschnittlicher Stundenlohn von € 60,00 anzusetzen wäre (ON 11,1). Abschließend ersuchte der BF um eine „neue Abrechnung“ unter Berücksichtigung dieser Punkte. Als Adresse ist auf dem Beschwerdeschriftsatz XXXX , angeführt und als Postanschrift XXXX .Als Adresse ist auf dem Beschwerdeschriftsatz römisch 40 , angeführt und als Postanschrift römisch 40 .
- In der Folge unterblieb eine Beschwerdevorentscheidung, weil die Kostenbeamtin der Präsidentin mitgeteilt hatte, dass der BF seine Gebührenanträge nicht präzisiert und auch keine Bescheinigungsmittel vorgelegt habe (ON 13,1).
- Mit am 10.07.2024 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 18.07.2024 übermittelte das BVwG
§ 21Abs 2 Geb
AG (die bestimmte Gebühr übersteigt € 200,00) iVm § 10 VwGVG den anderen Parteien des Gebührenbestimmungsverfahrens zur Kenntnis und allfälligen Äußerung binnen zwei Wochen, wobei sich diese innerhalb der dazu gesetzten Frist dazu nicht äußerten.9. Mit Schreiben vom 18.07.2024 übermittelte das BVwG
Paragraph 21, Absatz 2, GebAG (die bestimmte Gebühr übersteigt € 200,00) in Verbindung mit Paragraph 10, VwGVG den anderen Parteien des Gebührenbestimmungsverfahrens zur Kenntnis und allfälligen Äußerung binnen zwei Wochen, wobei sich diese innerhalb der dazu gesetzten Frist dazu nicht äußerten.
- Mit Beschluss vom 14.11.2024 trug das BVwG den Parteien auf, die dort in der Begründung angeführten Fragen zu beantworten bzw. Beweismittel dem BVwG vorzulegen. Der BF wurde dabei um Beantwortung folgender Fragen ersucht: „
- Von wo haben Sie am 24.01.2024 und am 11.03.2024 Ihre Reise angetreten?
- Wann wurden Ihnen die Ladungen zugestellt?
- Wann haben Sie am 24.01.2024 und am 11.03.2024 ihre Wohnung oder Arbeitsstätte verlassen und wann sind Sie wieder zurückgekehrt?
- Welche Fahrtstrecke haben Sie gewählt?
- Hatten Sie Kosten für die Übernachtung bei Ihrem Bekannten? Falls ja, ist ein entsprechender Überweisungs- oder Zahlungsbeleg vorzulegen.
- Welches konkrete Einkommen haben Sie an den beiden Verhandlungstagen, aus welchem Grund dauerhaft verloren? Falls sie diesen Einkommensverlust nicht belegen können, kann Ihnen nur die Pauschalvergütung gem §17 iVm § 18 Abs 1 Z 1 GebAG zuerkannt werden).
- Welches konkrete Einkommen haben Sie an den beiden Verhandlungstagen, aus welchem Grund dauerhaft verloren? Falls sie diesen Einkommensverlust nicht belegen können, kann Ihnen nur die Pauschalvergütung gem §17 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zuerkannt werden).
- Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Durchführung der behaupteten Chemotherapie im Zeitraum rund um den 24.01.2024 und 11.03.2024?
- Wurde Ihnen ein Verbesserungsauftrag erteilt? Wenn ja wann, mit welcher Frist und was wurde Ihnen aufgetragen?“ Die belangte Behörde wurde gleichzeitig ersucht folgende Fragen zu beantworten: „
- Wann wurden der bP die Ladungen zu den Verhandlungen am 24.01.2024 und 11.03.2024 zugestellt (Zustellnachweise, wenn vorhanden)?
- Wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt? Wenn ja wann, mit welcher Frist und was wurde aufgetragen (Beweismittel vorlegen, wenn vorhanden)?“
- In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.01.2025 führte diese aus, dass die Ladungen für die Verhandlungen am 24.01.2024 am 21.12.2023 und für 11.03.2024 am 25.01.2024 zugestellt wurden. Ein Verbesserungsauftrag sei dem BF nicht erteilt worden, es sei ihm aber mit der Zustellung der Stellungnahme der Revisorin die Möglichkeit einer Präzisierung der Anträge gegeben worden, welche jedoch nicht wahrgenommen worden sei.
- Der BF ließ die ihm zur Beantwortung der Fragen gewährte Frist von drei Wochen ab Zustellung ungenutzt verstreichen und ist bis dato keine Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I.1.-
- angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1.-
- angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt: Der BF ist in DEUTSCHLAND mit einem Kfz-Handel selbstständig erwerbstätig (ON 11,1). Er ist überdies im Bereich „Verwaltung + Verpachtung Immobilien“, p.A. XXXX , tätig (ON 1,2).Der BF ist in DEUTSCHLAND mit einem Kfz-Handel selbstständig erwerbstätig (ON 11,1). Er ist überdies im Bereich „Verwaltung + Verpachtung Immobilien“, p.A. römisch 40 , tätig (ON 1,2). Der BF wurde am 21.12.2023 für die Verhandlung am 24.01.2024 und am 25.01.2024 für seinen Termin zur Einvernahme am 11.03.2024 zu XXXX beim LG verständigt. Er war daher in der Lage seine Arbeitszeiten, Aufträge und Termine mehr als ein Monat im Voraus entsprechend zu planen. Der BF wurde am 21.12.2023 für die Verhandlung am 24.01.2024 und am 25.01.2024 für seinen Termin zur Einvernahme am 11.03.2024 zu römisch 40 beim LG verständigt. Er war daher in der Lage seine Arbeitszeiten, Aufträge und Termine mehr als ein Monat im Voraus entsprechend zu planen. Es steht fest, dass der BF in beiden Fällen an der Adresse XXXX geladen wurde.Es steht fest, dass der BF in beiden Fällen an der Adresse römisch 40 geladen wurde. Die Verhandlung am 24.01.2024 wurde abberaumt und der BF davon nicht verständigt. Der BF wurde in der Verhandlung am 11.03.2024 von 10:30 bis 12:10 zu XXXX einvernommen. Seine Anwesenheit beim LG ist am Freitag, dem 11.03.2024 von 10:30 bis 12:10 erforderlich gewesen. Weiters wurde bestätigt, dass die Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort erfolgte.Der BF wurde in der Verhandlung am 11.03.2024 von 10:30 bis 12:10 zu römisch 40 einvernommen. Seine Anwesenheit beim LG ist am Freitag, dem 11.03.2024 von 10:30 bis 12:10 erforderlich gewesen. Weiters wurde bestätigt, dass die Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort erfolgte. Der Reiseweg des BF beträgt von seiner Ladungsadresse XXXX , rund 320 km, wofür sich eine Fahrzeit von ca. 3 Stunden mit dem PKW und ca. 6 Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln errechnet.Der Reiseweg des BF beträgt von seiner Ladungsadresse römisch 40 , rund 320 km, wofür sich eine Fahrzeit von ca. 3 Stunden mit dem PKW und ca. 6 Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln errechnet. Der Reiseweg des BF beträgt von seiner Wohnadresse XXXX , rund 533 km, wofür sich eine Fahrzeit von ca. 5 Stunden mit dem PKW und ca. 3 Stunden und 35 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln errechnet. Der Reiseweg des BF beträgt von seiner Wohnadresse römisch 40 , rund 533 km, wofür sich eine Fahrzeit von ca. 5 Stunden mit dem PKW und ca. 3 Stunden und 35 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln errechnet. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF zu den Terminen von seiner Ladungsadresse oder Wohnadresse angereist ist, fest steht aber, dass der BF jeweils mit dem eigenen PKW angereist ist. Bei Benützung von Massebeförderungsmitteln (Bahn) wären dem BF für die maßgebliche Strecke XXXX und retour Reisekosten iHv etwa € 90,00 und für die Strecke XXXX und retour Reisekosten iHv € 23,70 angefallen.Bei Benützung von Massebeförderungsmitteln (Bahn) wären dem BF für die maßgebliche Strecke römisch 40 und retour Reisekosten iHv etwa € 90,00 und für die Strecke römisch 40 und retour Reisekosten iHv € 23,70 angefallen. Um pünktlich am 24.01.2024 bzw. 11.03.2024 um 10:30 Uhr in XXXX anwesend zu sein, hätte der BF – wäre er mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist – die Reise bereits am 23.02.2024 bzw. 10.03.2024 Uhr abends beginnen müssen und wäre die Rückreise am darauffolgenden Tag am 24.01.2024 um ca. 12:00 Uhr und am 11.03.2024 um ca. 13:00 Uhr angetreten, wobei er jeweils ca. 4 Stunden danach wieder in XXXX bzw. 6 Stunden danach wieder in XXXX gewesen wäre. Um pünktlich am 24.01.2024 bzw. 11.03.2024 um 10:30 Uhr in römisch 40 anwesend zu sein, hätte der BF – wäre er mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist – die Reise bereits am 23.02.2024 bzw. 10.03.2024 Uhr abends beginnen müssen und wäre die Rückreise am darauffolgenden Tag am 24.01.2024 um ca. 12:00 Uhr und am 11.03.2024 um ca. 13:00 Uhr angetreten, wobei er jeweils ca. 4 Stunden danach wieder in römisch 40 bzw. 6 Stunden danach wieder in römisch 40 gewesen wäre. Dem BF war diese Reisebewegung mit dem Zug auch körperlich zumutbar. Dem BF sind keine Kosten für eine Nächtigung weder von 23.01.2024 auf 24.01.2024 noch von 10.03.2024 auf 11.03.2024 entstanden. Am Tag der Verhandlung, dem 24.01.2024 bzw. 11.03.2024, ist dem BF kein konkreter Auftrag, folglich keine Verrichtung einer bestimmten, unaufschiebbaren Tätigkeit entgangen. Dementsprechend hat er auch nicht durch Versäumung einer solchen Tätigkeit einen konkreten Vermögensnachteil tatsächlich erlitten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF in seiner Beschwerde. Die Feststellung, dass der BF am 24.01.2024 und am 11.03.2024 zur Verhandlung vor dem LG zu XXXX geladen und angereist ist, ergibt sich insbesondere aus den Gebührenbestimmungsanträgen des BF (ON 1,1 und ON 2,1). Daraus ergibt sich auch die Dauer der Einvernahme am 11.03.2024 von 10:30 bis 12:10 Uhr (ON 2,1).Die Feststellung, dass der BF am 24.01.2024 und am 11.03.2024 zur Verhandlung vor dem LG zu römisch 40 geladen und angereist ist, ergibt sich insbesondere aus den Gebührenbestimmungsanträgen des BF (ON 1,1 und ON 2,1). Daraus ergibt sich auch die Dauer der Einvernahme am 11.03.2024 von 10:30 bis 12:10 Uhr (ON 2,1). Dass der BF für die zwei Termine jeweils am 23.12.2023 und am 25.01.2024 geladen wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 18.01.2025 (OZ 4). Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der BF zu den Terminen von seiner Ladungsadresse in XXXX oder seiner Wohnadresse in XXXX angereist ist, gründet darauf, dass zwar im Gebührenantrag des BF für die Einvernahme am 11.03.2024 vom Richter des Grundverfahrens bestätigt wurde, dass die Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort erforderlich war, der BF jedoch im weiteren Verfahren keine nachvollziehbare Höhe der Kosten für seine Reisebewegung geltend machte, welche Rückschlüsse auf die zurückgelegte Wegstrecke bzw. den Ort der Abreise zulässig machen würde. Es war auch nicht ersichtlich, von welcher Strecke bei dem abberaumten Termin am 24.01.2024 auszugehen war. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der BF zu den Terminen von seiner Ladungsadresse in römisch 40 oder seiner Wohnadresse in römisch 40 angereist ist, gründet darauf, dass zwar im Gebührenantrag des BF für die Einvernahme am 11.03.2024 vom Richter des Grundverfahrens bestätigt wurde, dass die Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort erforderlich war, der BF jedoch im weiteren Verfahren keine nachvollziehbare Höhe der Kosten für seine Reisebewegung geltend machte, welche Rückschlüsse auf die zurückgelegte Wegstrecke bzw. den Ort der Abreise zulässig machen würde. Es war auch nicht ersichtlich, von welcher Strecke bei dem abberaumten Termin am 24.01.2024 auszugehen war. Mangels diesbezüglicher Mitwirkung des BF nach zweimaliger Aufforderung (einmal durch das ihm zugestellte Schreiben der Revisorin sowie erneut mittels Beschluss zur Beweismittelvorlage durch das BVwG) konnte lediglich der seitens der belangten Behörde zugrunde gelegte Ticketpreis der Überprüfung zu Grunde gelegt werden. Der Ticketpreis iHv etwa € 56,85 pro Strecke XXXX wurde von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ermittelt. Vergleichsweise wurden aktuelle Ticketpreise abgefragt, woraus sich ergab, dass bei einer Buchung etwa einen Monat im Voraus für die maßgebliche Reise Tickets ab € 25,80 für die Strecke XXXX und Tickets ab € 45,20 für die Strecke XXXX zur Verfügung stehen. Der Ticketpreis iHv etwa € 56,85 pro Strecke römisch 40 wurde von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ermittelt. Vergleichsweise wurden aktuelle Ticketpreise abgefragt, woraus sich ergab, dass bei einer Buchung etwa einen Monat im Voraus für die maßgebliche Reise Tickets ab € 25,80 für die Strecke römisch 40 und Tickets ab € 45,20 für die Strecke römisch 40 zur Verfügung stehen. Da im Ergebnis mit dem für die Reisebewegung zugesprochenen Ticketpreis iHv € 56,85 pro Strecke sowohl die Strecke XXXX als auch für die Strecke XXXX (sowie jeweils retour) zurückzulegen ist, war an der von der belangten Behörde zugesprochenen Gesamtsumme iHv € 227,40 nichts zu beanstanden. Da im Ergebnis mit dem für die Reisebewegung zugesprochenen Ticketpreis iHv € 56,85 pro Strecke sowohl die Strecke römisch 40 als auch für die Strecke römisch 40 (sowie jeweils retour) zurückzulegen ist, war an der von der belangten Behörde zugesprochenen Gesamtsumme iHv € 227,40 nichts zu beanstanden. Die Feststellung über Wegzeiten, Anreise und Fahrplan mittels öffentlichen Verkehrsmitteln, ergibt sich aus „Google Maps“ (www.google.at/maps) sowie den Fahrplänen der ÖBB. Der BF wurde zu seiner Einvernahme geladen und hatte er entsprechend lange Zeit um sich vorausschauend zu organisieren. Bei der Feststellung, wonach die Reisebewegung mit dem Zug dem BF auch körperlich zumutbar war, wird nicht verkannt, dass er in seiner Beschwerde vorbrachte, er habe nicht mit dem Zug fahren können, da er aufgrund einer Chemotherapie Menschenmassen vermeiden solle. Da der BF zu diesem Vorbringen jedoch auch nach Aufforderung durch das BVwG keinerlei weitere Ausführungen getroffen oder entsprechende Bescheinigungsmittel (medizinische Bestätigung über seine Erkrankung) vorgelegt hat, wurde diese Behauptung nicht ausreichend bescheinigt und konnte der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Dass dem BF keine Kosten für eine Nächtigung weder von 23.01.2024 auf 24.01.2024 noch von 10.03.2024 auf 11.03.2024 entstanden sind, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Telefonat mit der Kostenbeamtin des LG (ON 6,1), wonach er bei einem Freund übernachtet habe. Der BF hat dazu im weiteren Verfahren keinerlei weitere Angaben gemacht. Wie oben festgestellt ist es dem BF – trotz expliziter Aufforderung sowohl seitens des LG durch Übermittlung der Stellungnahme der Revisorin vom 27.03.2024 (ON 8,1) als auch durch den Beschluss des BVwG (OZ 2) – nicht gelungen nachzuweisen, dass die Verrichtung von bestimmten selbstständigen Tätigkeiten (die er nicht einmal näher beschrieben hat) nur an diesem konkreten Tag möglich gewesen wären. Der BF konnte daher keinen konkreten Vermögensnachteil durch die Versäumung von terminierten Tätigkeiten am 24.01.2024 oder am 11.03.2024 darlegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde
§ 7Abs 4 Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 § 27, K3).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Vw
GVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zudem hat der BF ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet. Zu A) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zudem hat der BF ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet. , Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten: „Umfang der Gebühr § 3.
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […] Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2)Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.“ „Reisekosten § 6.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2)Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3)Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen. Massenbeförderungsmittel § 7.
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7,
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Fahrpreisklasse § 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.Paragraph 8, Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse. Andere als Massenbeförderungsmittel § 9.
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9,
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
- wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
- wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
- wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
- wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2)Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(2)Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.“
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.“ „Nächtigung § 15.
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro (Anm. 1) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.Paragraph 15,
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro Anmerkung 1) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte. „Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland §
- Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.“Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.“ Entschädigung für Zeitversäumnis §
- Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen1. 20,60 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2. anstatt der Entschädigung nach Z 1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.Paragraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen, 1. 20,60 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,, 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,,
- a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.“ Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]“
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. [...]“ Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG). Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18Abs 1 Z 2 Geb
AG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst
§ 3Abs 1 Z 2 Geb
AG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen. Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357). Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).
§ 19Abs 2 Geb
AG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099). Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung auf Verdienstentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw. bestätigt.Dass die vom Gesetz geforderte erhöhte Bescheinigungspflicht als Voraussetzung für die Zuerkennung auf Verdienstentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nicht unsachlich und damit rechtens ist, wurde unlängst wieder im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.11.2020, Zl G 237/2020-9 u.a., ausgesprochen bzw. bestätigt. 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Im vorliegenden Fall wendet der BF in seiner Beschwerde ein, dass seine Reisekosten für die Anreise mit dem PKW aufgrund seiner Chemotherapie und sein Verdienstentgang als Selbstständiger ersetzt und seine Gebühren neu bemessen werden müssten. Diese Forderungen wurden jedoch weder dem Grunde nach bescheinigt noch nach der Höhe von ihm nachvollziehbar beziffert. Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: 3.3.2. Reisekosten Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in § 9 Abs 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen
§ 9Abs 3 Geb
AG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist zB der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden (vgl VwGH 23.10.2000, Zl 2000/17/0080).Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen
Paragraph 9, Absatz 3, GebAG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist zB der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden vergleiche VwGH 23.10.2000, Zl 2000/17/0080). Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (VwGH 18.09.2001, Zl 2001/17/0054). Weder dem Vorbringen des BF noch dem gesamten Verwaltungsakt waren derartige Gründe zu entnehmen und waren auch sonst keine Gründe nach § 9 Abs 1 leg cit ersichtlich, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden. Wie oben festgestellt, handelte es sich bei der Reise weder um unzumutbare Wegzeiten noch hat er ein körperliches Gebrechen (Chemotherapie und deshalb Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeföderungsmittels) bescheinigt.Weder dem Vorbringen des BF noch dem gesamten Verwaltungsakt waren derartige Gründe zu entnehmen und waren auch sonst keine Gründe nach Paragraph 9, Absatz eins, leg cit ersichtlich, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden. Wie oben festgestellt, handelte es sich bei der Reise weder um unzumutbare Wegzeiten noch hat er ein körperliches Gebrechen (Chemotherapie und deshalb Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeföderungsmittels) bescheinigt. Dem BF waren deshalb als Reisekosten nur die Kosten für die An- und Rückreise mit der ÖBB iHv insgesamt € 227,40 zu ersetzen. 3.3.
- Nächtigungskosten Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem BF kein Nächtigungsersatz für die Nacht von 22.01.2024 auf 23.01.2024 oder von 10.03.2024 auf 11.03.2024 zugesprochen werden kann, zumal die Nächtigungskosten nach § 15 GebAG nur für eine tatsächliche Nächtigung zugesprochen werden können. § 3 Abs 1 Z 1 GebAG sieht nämlich den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden vor. Fiktive Nächtigungskosten für eine – pauschal geltend gemachte und nicht näher bescheinigte – Übernachtung bei einem Freund konnten daher im vorliegendem Fall nicht vergütet werden. Der BF macht diese Nächtigungskosten in seiner Beschwerde auch nicht mehr geltend. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem BF kein Nächtigungsersatz für die Nacht von 22.01.2024 auf 23.01.2024 oder von 10.03.2024 auf 11.03.2024 zugesprochen werden kann, zumal die Nächtigungskosten nach Paragraph 15, GebAG nur für eine tatsächliche Nächtigung zugesprochen werden können. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sieht nämlich den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden vor. Fiktive Nächtigungskosten für eine – pauschal geltend gemachte und nicht näher bescheinigte – Übernachtung bei einem Freund konnten daher im vorliegendem Fall nicht vergütet werden. Der BF macht diese Nächtigungskosten in seiner Beschwerde auch nicht mehr geltend. 3.3.
- Entschädigung für Zeitversäumnis Im angefochtenen Bescheid wird über eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht abgesprochen, der Vollständigkeit halber ist jedoch auch auf das diesbezüglich – vage und unzureichend bescheinigte Vorbringen des BF – einzugehen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst
§ 3Abs 1 Z 2 Geb
AG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen. Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18Abs 2 i
Vm § 19 Abs 2 GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt. Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist dies dem BF im vorliegenden Fall trotz Aufforderung mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2024 mangels Vorlage einer tauglichen Bescheinigung weder über den Grund noch über die Höhe des Anspruches gelungen. Im vorliegenden Fall ist dem BF daher weder durch seine Anreise zur Verhandlung am 24.01.2024 noch durch seine Vernehmung am 11.03.2024 ein konkreter Auftrag, folglich auch keine Verrichtung einer bestimmten, unaufschiebbaren Tätigkeit entgangen. Der BF hat demnach ein tatsächlich entgangenes Einkommen nach § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht bescheinigt. Der BF hat demnach ein tatsächlich entgangenes Einkommen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht bescheinigt.
§ 3Abs 1 Z 2 Geb
AG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Da es dem BF nicht gelungen ist, einen erlittenen Vermögensnachteil zu bescheinigen, konnte ihm auch der
§ 18Abs 1 Z 1 Geb
AG pauschalierte Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zugesprochen werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Da es dem BF nicht gelungen ist, einen erlittenen Vermögensnachteil zu bescheinigen, konnte ihm auch der
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG pauschalierte Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zugesprochen werden. 3.
- Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.
- Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2295246.1.00